Übriges | Ergänzungsleistungen; Eingabe vom 25. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4652/2025
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen B._______, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ergänzungsleistungen; Eingabe vom 25. Juni 2025
C-4652/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2025 beanstandet, ihr seien in C._______ die Ergänzungsleistungen seit 2018 bis einschliesslich 2024 falsch berechnet worden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol- gend: BVGer-act.] 1), wobei sie ihrer Eingabe u.a. eine Verfügung des Am- tes für Sozialbeiträge C._______ vom 1. September 2020 betreffend Er- gänzungsleistungen sowie einen Nichteintretensentscheid des Sozialver- sicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 beigelegt hat, dass gemäss diesem Nichteintretensentscheid auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 31. Mai 2025, womit sie sinngemäss die Überprü- fung und Neuberechnung der vom Amt für Sozialbeiträge vom 2020 bis zu ihrem Wegzug ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL) beantragt hatte, nicht eingetreten und die Eingabe dem Amt für Sozialbeiträge zuständig- keitshalber weitergeleitet wurde, da die Eingabe als Wiedererwägungsge- such rechtskräftiger Verfügungen im Sinne von Art. 53 ATSG qualifiziert wurde, wofür der Versicherungsträger, der die Verfügung(en) erlassen hat, zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BVGer-act. 1, Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden kantonaler Instanzen nur beurteilt, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3
C-4652/2025 Seite 3 Bst. dbis VwVG in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonde- ren Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbe- halten bleiben, dass gemäss Art. 2 ATSG die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was für Ver- fahren über Ergänzungsleistungen zutrifft (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]), dass zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversi- cherung jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG) bestellt und grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG), dass gegen Entscheide des zuständigen Versicherungsgerichts der Be- schwerde führenden Person sodann die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten ans Bundesgericht offensteht, sofern die Voraus- setzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gegeben sind, dass gegen Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge C._______ Be- schwerde beim Sozialversicherungsgericht C._______ erhoben werden kann (vgl. Art. 57 und 58 ATSG; vgl. auch § 12a des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrich- tung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700]), dass es sich beim Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsge- richts des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG) handelt, sondern um einen Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts als letzte kantonale In- stanz, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, dass darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Bundesverwaltungsgericht zwar – ebenso wie bei den kantonalen Versicherungsgerichte – um ein So- zialversicherungsgericht handelt, es allerdings – in Abweichung zur grund- sätzlichen Regelung gemäss Art. 58 ATSG – insbesondere Beschwerden
C-4652/2025 Seite 4 gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung über Beschwerden von Personen im Ausland (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) beurteilt, dass eine solches Anfechtungsobjekt respektive eine entsprechende Sachverhaltskonstellation nicht vorliegt, dass demgegenüber für Entscheide über den Anspruch auf Ergänzungs- leistungen jeweils die kantonalen Ausgleichskassen und für anschlies- sende Beschwerden jeweils die kantonalen Versicherungsgerichte zustän- dig sind, da ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 ATSG voraussetzt (vgl. Art. 4 ELG), dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Er- gänzungsleistungen nicht vorgesehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-207/2024 vom 17. Januar 2024 E. 2), dass nach dem Gesagten auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
25. Juni 2025 mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständig- keit nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 25. Juni 2025 offenbar um eine gerichtliche, materielle Beurteilung der von ihr beanstandeten Be- rechnung der Ergänzungsleistungen des Amtes für Sozialbeiträge C._______ ersucht, dass ihre Eingabe daher sinngemäss auch als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 verstanden werden könnte, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass die Eingabe vom 25. Juni 2025 samt Beilagen daher zuständigkeits- halber im Original an das Bundesgericht zu überweisen ist zur Prüfung, ob damit eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Sozial- versicherungsgericht des Kantons C._______ vom 10. Juni 2025 gegeben ist, dass somit mangels Zuständigkeit auf die Eingabe der Beschwerdeführerin
25. Juni 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23
C-4652/2025 Seite 5 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesgericht überweisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-4652/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 25. Juni 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 25. Juni 2025 inklusive Beilagen im Original wird zur Prü- fung und weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an das Bun- desgericht überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Bundesgericht, das So- zialversicherungsgericht des Kantons C._______, das Amt für Sozialbei- träge C._______ und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4652/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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