Sozialversicherung AT
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), wohnhaft im Kanton B._______, erhob ab September 2020 in zwischenzeitlich drei Verfahren jeweils Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Ausserdem reichte er im Nachgang zur Erledigung seiner Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht drei Revisionsgesuche ein (vgl. dazu im Einzelnen: Sachverhalt des Urteils des BVGer C-6589/2023 vom 12. Dezember 2023). B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungs- gericht am 8. Januar 2024) beantragte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Klageerzwingungsverfahren gg das Verwaltungsgericht in B._______» beim Bundesverwaltungsgericht, das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend Verwaltungsgericht) sei zu verpflichten, das seit zwei Jahren rechtshängige Verfahren ([…] respektive alle in dieser Sache rechtshängigen Aktenzeichen) bis zum 15. Januar 2024 mit einer Entscheidung zu bescheiden. Weiter beantragte er, das Verwaltungsge- richt sei wegen Verschleppung und Untätigkeit zu disziplinieren. Die dies- bezüglichen Akten seien von Amtes wegen beizuziehen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen.
Nachfolgend sind zunächst der Begriff der Zuständigkeit sowie die vorlie- gend massgeblichen gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
E. 1.1 Die Zuständigkeitsordnung gibt Auskunft darüber, wer zum Erlass einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheides zuständig ist. Diese Ord- nung der Zuständigkeiten wird vom Gesetz nach sachlichen, örtlichen und funktionellen Kriterien festgelegt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 391).
C-207/2024 Seite 3 Die sachliche Zuständigkeit beantwortet die Frage, ob die Behörde für die zur Diskussion stehende Rechtsmaterie zuständig ist, während die örtliche Zuständigkeit die räumliche Beziehung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Behörde betrifft (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 490). Bei der funktionellen Zuständig- keit schliesslich geht es um die Abfolge der Instanzen im Rechtsmittelver- fahren. Sie ist insbesondere zu klären, wenn nacheinander mehrere In- stanzen – im Sinne eines Instanzenzuges – zum Entscheid in der gleichen Sache zuständig sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 394; vgl. auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1340). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist sodann zwingender Natur (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 496).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bun- desgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht vorsieht. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELG, SR 831.30]).
E. 1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
C-207/2024 Seite 4 Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein- spracheentscheid erlässt (Art. 56 ATSG). Zur Beurteilung von Beschwer- den aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Ver- sicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grund- sätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG).
E. 1.5 Gegen Entscheide des zuständigen Versicherungsgerichts steht der Beschwerde führenden Person sodann die Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen, sofern die Voraussetzun- gen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) gegeben sind. Das unrechtmässige Verweigerung oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann ausserdem gemäss Art. 94 BGG ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden.
E. 1.6 Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (vgl. Art. 30 ATSG). Im Übrigen sieht auch Art. 8 Abs. 1 VwVG vor, dass eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde überweist.
E. 2 Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2020 regelmässig im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV ans Bundesverwaltungsgericht wendet (vgl. oben Bst. A), ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar – ebenso wie die kantonalen Ver- sicherungsgerichte – ein Sozialversicherungsgericht. Allerdings beurteilt es
– in Abweichung zur grundsätzlichen Regelung gemäss Art. 58 ATSG (vgl. oben E. 1.4) – insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung über Be- schwerden von Personen im Ausland (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Da ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 ATSG voraus- setzt (vgl. Art. 4 ELG), sind für Entscheide über den Anspruch auf
C-207/2024 Seite 5 Ergänzungsleistungen jeweils die kantonalen Ausgleichskassen und für anschliessende Beschwerden jeweils die kantonalen Versicherungsge- richte zuständig (vgl. dazu oben E. 1.4). Eine Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts ist im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht vorge- sehen.
E. 3 Vorliegend ficht der Beschwerdeführer keinen Entscheid des kantonalen Verwaltungs- beziehungsweise Versicherungsgerichts an, sondern er er- hebt sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich eines (oder mehrerer) beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens. Diesbe- züglich ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 1 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht das allgemeine Ver- waltungsgericht des Bundes und für die Beurteilung der in Erwägung 1.2 erwähnten Beschwerden zuständig. Funktionell befindet sich das Bundes- verwaltungsgericht damit grundsätzlich auf der gleichen Stufe wie die kan- tonalen Verwaltungs- beziehungsweise Versicherungsgerichte, wobei sich insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes von denjenigen der kantonalen Versicherungsgerichte unterscheidet (vgl. dazu bereits oben E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Verwaltungsgerichte ist. Zuständig für die sinngemässe Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist vielmehr das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz für Urteile des Verwaltungsgerichts (vgl. oben E. 1.5).
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Eingabe, welche sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde darstellt, in sachlicher (vgl. E. 2), funktioneller (vgl. E. 3) und ört- licher (vgl. E. 1.4 und 2) Hinsicht nicht zuständig ist. Damit ist sie offen- sichtlich unzulässig, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf die Wei- terleitungspflicht nach Art. 30 ATSG und Art. 8 VwVG wird die Eingabe im Original an das Bundesgericht zur weiteren Veranlassung überwiesen (vgl. oben E. 1.6 und 3).
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschä- digungen.
C-207/2024 Seite 6
E. 5.1 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).
E. 5.2 Dem Verwaltungsgericht wird gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei- entschädigung ausgerichtet.
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 27. Dezember 2023 wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe vom 27. Dezember 2023 mit Beilage wird im Sinne der Erwä- gung 3 zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung an das Bundesge- richt überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desgericht. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke C-207/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-207/2024 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Vorinstanz. Gegenstand Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Eingabe vom 27. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), wohnhaft im Kanton B._______, erhob ab September 2020 in zwischenzeitlich drei Verfahren jeweils Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Ausserdem reichte er im Nachgang zur Erledigung seiner Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht drei Revisionsgesuche ein (vgl. dazu im Einzelnen: Sachverhalt des Urteils des BVGer C-6589/2023 vom 12. Dezember 2023). B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024) beantragte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Klageerzwingungsverfahren gg das Verwaltungsgericht in B._______» beim Bundesverwaltungsgericht, das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend Verwaltungsgericht) sei zu verpflichten, das seit zwei Jahren rechtshängige Verfahren ([...] respektive alle in dieser Sache rechtshängigen Aktenzeichen) bis zum 15. Januar 2024 mit einer Entscheidung zu bescheiden. Weiter beantragte er, das Verwaltungsgericht sei wegen Verschleppung und Untätigkeit zu disziplinieren. Die diesbezüglichen Akten seien von Amtes wegen beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen. Nachfolgend sind zunächst der Begriff der Zuständigkeit sowie die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Grundlagen darzustellen. 1.1 Die Zuständigkeitsordnung gibt Auskunft darüber, wer zum Erlass einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheides zuständig ist. Diese Ordnung der Zuständigkeiten wird vom Gesetz nach sachlichen, örtlichen und funktionellen Kriterien festgelegt (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 391). Die sachliche Zuständigkeit beantwortet die Frage, ob die Behörde für die zur Diskussion stehende Rechtsmaterie zuständig ist, während die örtliche Zuständigkeit die räumliche Beziehung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Behörde betrifft (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 490). Bei der funktionellen Zuständigkeit schliesslich geht es um die Abfolge der Instanzen im Rechtsmittelverfahren. Sie ist insbesondere zu klären, wenn nacheinander mehrere Instanzen - im Sinne eines Instanzenzuges - zum Entscheid in der gleichen Sache zuständig sind (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 394; vgl. auch Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1340). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist sodann zwingender Natur (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 496). 1.2 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). 1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 ATSG). Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG). 1.5 Gegen Entscheide des zuständigen Versicherungsgerichts steht der Beschwerde führenden Person sodann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) gegeben sind. Das unrechtmässige Verweigerung oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann ausserdem gemäss Art. 94 BGG ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden. 1.6 Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (vgl. Art. 30 ATSG). Im Übrigen sieht auch Art. 8 Abs. 1 VwVG vor, dass eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde überweist.
2. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2020 regelmässig im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ans Bundesverwaltungsgericht wendet (vgl. oben Bst. A), ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar - ebenso wie die kantonalen Versicherungsgerichte - ein Sozialversicherungsgericht. Allerdings beurteilt es - in Abweichung zur grundsätzlichen Regelung gemäss Art. 58 ATSG (vgl. oben E. 1.4) - insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung über Beschwerden von Personen im Ausland (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Da ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 ATSG voraussetzt (vgl. Art. 4 ELG), sind für Entscheide über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen jeweils die kantonalen Ausgleichskassen und für anschliessende Beschwerden jeweils die kantonalen Versicherungsgerichte zuständig (vgl. dazu oben E. 1.4). Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht vorgesehen.
3. Vorliegend ficht der Beschwerdeführer keinen Entscheid des kantonalen Verwaltungs- beziehungsweise Versicherungsgerichts an, sondern er erhebt sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich eines (oder mehrerer) beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 1 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes und für die Beurteilung der in Erwägung 1.2 erwähnten Beschwerden zuständig. Funktionell befindet sich das Bundesverwaltungsgericht damit grundsätzlich auf der gleichen Stufe wie die kantonalen Verwaltungs- beziehungsweise Versicherungsgerichte, wobei sich insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes von denjenigen der kantonalen Versicherungsgerichte unterscheidet (vgl. dazu bereits oben E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Verwaltungsgerichte ist. Zuständig für die sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde ist vielmehr das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz für Urteile des Verwaltungsgerichts (vgl. oben E. 1.5).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Eingabe, welche sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellt, in sachlicher (vgl. E. 2), funktioneller (vgl. E. 3) und örtlicher (vgl. E. 1.4 und 2) Hinsicht nicht zuständig ist. Damit ist sie offensichtlich unzulässig, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG und Art. 8 VwVG wird die Eingabe im Original an das Bundesgericht zur weiteren Veranlassung überwiesen (vgl. oben E. 1.6 und 3).
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen. 5.1 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). 5.2 Dem Verwaltungsgericht wird gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe vom 27. Dezember 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 27. Dezember 2023 mit Beilage wird im Sinne der Erwägung 3 zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung an das Bundesgericht überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesgericht. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: