nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die serbische Staatsangehörige N._______ geboren 1980 (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), reiste am 26. September 2004 in die Schweiz ein, nachdem sie am 6. August 2002 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet hatte. Daraufhin wurde ihr vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. B. Am 29. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, nachfolgend: EMF) ein Gesuch um eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. In der Folge wurde sie mit Schreiben der EMF vom 2. Juli 2008 gebeten, zu diversen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Aufforderung zugrunde lag die Feststellung der Migrationsbehörde, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 in der Gemeinde Bern wohnte und offensichtlich getrennt von ihrem Ehemann lebte. Mit Schreiben vom 15. August 2008 beantwortete die - inzwischen anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin die gestellten Fragen. C. Am 4. September 2008 und am 2. Oktober 2008 gelangte die EMF schriftlich an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Sein Antwortschreiben ging am 22. Oktober 2008 bei der EMF ein. Am 7. November 2008 wurde er durch die Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgeladen und zum Eheverhältnis befragt. Anlässlich der Vorsprache sagte er unter anderem aus, dass sich die Eheleute bereits im Dezember 2006 getrennt hätten. D. Die bisherigen Erkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin durch die Migrationsbehörde mit Schreiben vom 7. November 2008 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 kam sie dieser Aufforderung nach. Die Behauptungen ihres Ehemannes wies sie als falsch zurück. Sie habe noch bis Ende 2007 mit ihm zusammengelebt. Allerdings habe er bereits im Jahr 2005 eine Drittbeziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen unterhalten, mit welcher er offenbar auch ein Kind gezeugt habe. Nichtsdestotrotz habe sie zu ihrem Ehemann gehalten. Die Beziehung habe sich im Herbst 2007 verschlechtert, was zu einer - aus ihrer Sicht - vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2008 geführt habe. E. Die EMF teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 14. Januar 2009 schriftlich mit, sie stehe in ihrem Fall der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wohlwollend gegenüber. Mit gleichem Schreiben legte sie die für eine erfolgreiche Integration erachteten Bedingungen und Ziele verbindlich fest. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2009 einverstanden. Dem Schreiben legte sie nebst der Einverständniserklärung (datiert vom 30. Januar 2009) auch die Anmeldung zu einem Deutschsprachkurs ein. F. Am 18. Februar 2009 unterbreitete die EMF die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. G. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr hierzu mit Schreiben vom 15. April 2009 das rechtliche Gehör. H. In diesem Rahmen äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2009 und machte insbesondere geltend, sie habe bis Januar 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann Wohnsitz in Z. gehabt. Im Januar 2008 sei sie nach Bern gezogen. Während der Zeit des gemeinsamen Haushalts hätten sie eine Lebensgemeinschaft geführt, unabhängig von Meinungsverschiedenheiten und Seitensprüngen des Ehemannes. Sie habe in ihrem Arbeits- und Wohnungsumfeld Freunde und Bekannte. Zudem habe sie immer gearbeitet. Seit Januar 2009 sei sie ausschliesslich bei einer Arbeitgeberin angestellt. Sie kenne und respektiere die hiesige Rechtsordnung. Schulden habe sie keine begründet. Auch um ihre sprachliche Integration bemühe sie sich. Ihr Ehemann versuche offenbar, sie auf einfache Art loszuwerden, weshalb nicht zulässig sei, sich auf seine Aussagen abzustützen. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und es wurde ihr eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG bestehe nicht, da im vorliegenden Fall die eheliche Gemeinschaft die gesetzlich geforderte Dauer von drei Jahren nicht erreicht habe. Auch könne nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Beschwerdeführerin besuche erst seit Januar 2009 Deutsch-Grundkurse und arbeite als Raumpflegerin. Dass sie sich an die in der Schweiz gültige Rechtsordnung halte und keine Schulden habe, entspreche einem Verhalten, das allgemein von sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländer erwartet werden dürfe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, die Ausreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland stelle eine besondere Härte dar. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sei überdies in ihrem Fall möglich, zulässig und zumutbar. J. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Ehemann ab dem 9. Juli 2007 unter der Woche bei einer anderen Frau gelebt habe. Richtig sei, dass die Eheleute bis Ende Januar 2008 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei zudem beruflich und sozial integriert. Sie werde sowohl am Arbeitsplatz wie auch bei Bekannten und Freunden geschätzt. Zudem respektiere sie die hiesige Rechtsordnung. Sie sei wirtschaftlich selbständig. Dass sie auf Hinweis der kantonalen Migrationsbehörde ihre Sprachkenntnisse verbessere und seit Anfang 2009 Deutschkurse besuche, könne ihr nicht angelastet werden, sondern stelle den Beweis für ihren Integrationswillen dar. Die kantonale Migrationsbehörde habe ihre Gesamtsituation bezüglich Integration positiv beurteilt. Die erteilten Auflagen habe sie umgesetzt. Sachverhaltselemente, welche eine von der kantonalen Migrationsbehörde abweichende Beurteilung zuliessen, würden nicht vorliegen und seien von der Vorinstanz auch nicht im Einzelnen und mit Begründung geltend gemacht worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 50 AuG seien vorliegend somit erfüllt. Zu beachten gelte es auch den Umstand, dass für sie ein endgültiges Scheitern der Ehe trotz gewisser Schwierigkeiten und dem Verhalten des Ehemannes nicht feststehe. Vielmehr würden die Eheleute weiterhin Kontakt unterhalten und sich um die Rettung der ehelichen Beziehung bemühen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt. L. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Januar 2012 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen einzureichen, was sie mit Eingabe vom 19. März 2012 tat. Darin führt sie aus, ihre erfolgreiche Integration würde auch durch weitere Sprachkurse sowie Teilnahmen an Workshops belegt. Sie arbeite immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin, wo sie ein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erziele. Von ihrem Ehemann lebe sie weiterhin getrennt. Bis heute sei noch keine Scheidung erfolgt. M. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das BVGer entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
E. 3 Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Beweisanträge (Partei-befragung, Einholen von Zeugnissen, der Vorakten sowie der Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinde Z. und der Stadt Bern). Die Akten der Vorinstanz sowie der Fremdenpolizei der Stadt Bern wurden beigezogen. Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, wo und wie lange die Beschwerdeführerin seit ihrem Zuzug in die Schweiz jeweils ihren Wohnsitz hatte, weshalb auf das Einholen der Wohnsitzbestätigungen verzichtet werden kann. Was den Antrag auf Parteibefragung anbelangt, so ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 34 zu Art. 12, mit Hinweisen; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 105). Von beantragten Beweiserhebungen kann zudem abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hatte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrmals Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. Eine abschliessende Stellungnahme erfolgte am 19. März 2012. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich zu den entscheiderheblichen Tatsachen im Rahmen dieser Eingaben umfassend geäussert hat und so ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 12 VwVG). Dem Antrag auf Parteibefragung ist deshalb nicht stattzugeben. Gleiches gilt für das Einholen der Zeugnisse des Ehemanns und des Bruders der Beschwerdeführerin. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich überdies in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben bereits zur Ehe geäussert.
E. 4.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch am 29. April 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
E. 5 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Diese stützt sich im vorliegenden Fall auf Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie die Weisungen des BFM im Ausländerbereich (Stand: 30. September 2011, im Internet einsehbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlage > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Letztere sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
E. 6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
E. 6.2 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Ester S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 49 N 25, Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, AuG 49 N. 3; Amstutz, a.a.O., Art. 49 N. 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h. dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art. 49 N 29).
E. 6.3 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 7 Unbestrittenermassen lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr zusammen mit ihrem Ehemann. Einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG kann sie demnach nicht geltend machen. Zu prüfen gilt es hingegen, ob der Anspruch gemäss dieser Norm nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht.
E. 7.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde die ehelichen Gemeinschaft vor der vom Gesetz verlangten Dauer von drei Jahren aufgehoben (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits am 9. Juli 2007 am Schalter der Fremdenpolizei der Stadt Bern bekannt gegeben, dass er sich unter der Woche bei einer anderen Frau aufhalte. Hingegen erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Ehegemeinschaft habe bis Ende Januar 2008 gedauert. Danach habe sie die gemeinsame Wohnung in Z.l verlassen und in Bern Wohnsitz begründet. Zwar hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt eheliche Probleme bestanden und der Ehemann sei ihr untreu gewesen, allerdings hätten die Eheleute noch bis Januar 2008 an ihrer Ehe festgehalten.
E. 7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2004 in die Schweiz einreiste und anschliessend bei ihrem Ehemann in Z. Wohnsitz nahm. Am 25. Januar 2008 meldete sie sich von Z. nach Bern ab, wo sie sich am 31. Januar 2008 anmeldete. Am 1. Februar 2008 schloss die Beschwerdeführerin einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Bern ab. Die Aktenlage stimmt somit mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen überein. Vor diesem Hintergrund erklärte auch die EMF in ihrem Gesuch an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wohne seit dem 31. Januar 2008 in Bern und lebe somit getrennt von ihrem Ehemann. Erste vage Hinweise auf eine bevorstehende Trennung des Ehepaars finden sich in einem Eintrag der Fremdenpolizei vom 30. November 2007, wo festgestellt wurde, das Ehepaar habe sich per 2. Oktober 2007 nach Hägendorf abgemeldet. Dort sei die Anmeldung hingegen nicht zustande gekommen, da es mit der Wohnung doch nicht geklappt habe. Der Ehemann werde sich melden und seine neue Adresse bekannt geben, ebenfalls werde seine Ehefrau vorsprechen. Es werde wohl eine Trennung geben. Gemäss einem weiteren Eintrag erklärte der Ehemann am 16. Januar 2008, er sei ab 1. Januar 2008 in L. wohnhaft, woraufhin er abgemeldet wurde. Aufgrund dieser Ausführungen kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Januar2008 mit ihrem Ehemann in Z. zusammenlebte.
E. 7.3 Weiter ist den Akten zu entnehmen, der Ehemann habe am 9. Juli 2007 am Schalter der Fremdenpolizei Bern ausgesagt, er halte sich während der Woche mehrheitlich an einer anderen Adresse auf. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieser Aussage stehe fest, dass die eheliche Gemeinschaft ab diesem Datum nicht mehr gelebt worden sei. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Der erwähnte Eintrag ist wenig aussagekräftig. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wie lange und wie oft sich der Ehemann mehrheitlich an der genannten Adresse aufgehalten hat. Bereits am 2. Oktober 2007 hätten sich die Eheleute zudem gemeinsam nach Hägendorf abgemeldet, allerdings habe es mit der Wohnung nicht geklappt (vgl. Notiz der Fremdenpolizei vom 30. November 2007). Dem weitergehenden Wortlaut der Notiz ("...es wird wohl eine Trennung geben") ist zudem zu entnehmen, dass das Paar zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getrennt war. Das BFM übersieht zudem, dass das Ausländergesetz zwar eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Solange jedoch die Ehegatten zusammen leben, ist - vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - von einer solchen Ehegemeinschaft auszugehen, ohne dass die Qualität der ehelichen Beziehung zu prüfen wäre (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Dass es in der Ehe Probleme gegeben hat, verneint auch die Beschwerdeführerin nicht, weist sie doch selbst darauf hin, dass bereits vor dem Januar 2008 eheliche Probleme bestanden hätten und der Ehemann gegen den Grundsatz der ehelichen Treue verstossen habe (vgl. Beschwerde vom 17. Juli 2009).
E. 7.4 Im Sinne eines Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
E. 8 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie sowohl beruflich wie sozial integriert sei.
E. 8.1 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 und 2C_427/2001 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).
E. 8.2 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 oder 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Deshalb kann der Erfolg der Integration nicht mit dem Argument negiert werden, der Integrationsgrad gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Erreichung eines Integrationsgrades, der in Beachtung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles erwartet werden darf, impliziert im Gegenteil das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).
E. 8.3 Das BFM äussert sich dahingehend, dass in casu von einer erfolgreichen Integration nicht die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin besuche erst seit Januar 2009 Deutsch-Grundkurse und arbeite als Raumpflegerin. Dass sie sich an die in der Schweiz gültige Rechtsordnung halte und derzeit keine Schulden habe, entspreche einem Verhalten, das allgemein von sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländern erwartet werden dürfe.
E. 8.4 Die bald 32-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbescholtenen Leumund und ist während ihres bald 8-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einem Bericht der EMF vom 18. Februar 2009 zufolge hat sie in der Stadt Bern keine Betreibungen. Weiter wird erwähnt, dass gemäss Auszug des Betreibungs- und Konkursamts Emmental-Oberaargau die alten Betreibungen getilgt worden seien. Ab November 2006 arbeitete sie bei zwei verschiedenen Arbeitgeberinnen im Teilzeitpensum (vgl. Arbeitsvertrag S. AG vom 12. Dezember 2006 und Arbeitsvertrag H. Reinigungen vom 21. September 2006). Seit dem Januar 2009 ist sie ausschliesslich bei der S. AG angestellt. Dort arbeitet sie auch heute noch. Ihr Bruttoeinkommen betrage - ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn - zwischen Fr. 2'500.- und Fr. 3'400.- (vgl. Schreiben vom 4. Juni 2009sowie Schreiben vom 19. März 2012). In casu kann die Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin - als beruflich gut integriert gelten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen setzt eine Integration im Sinne von Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraus. Vielmehr genügt es, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin. Im Bezug auf ihre sozialen Kontakte ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Person als Untermieterin wohnt, die sie bei der Arbeit kennengelernt hat (vgl. Referenzschreiben vom 30. Juli 2008, Untermietvertrag vom 1. Februar 2008). Abgesehen von weiteren eingereichten Referenzschreiben bestehen ansonsten keine näheren Angaben zu ihrem sozialen Umfeld, ausser der pauschalen Angabe, sie werde sowohl am Arbeitsplatz als auch von Bekannten und Freunden geschätzt. Allerdings kann aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
E. 8.5 Die Vorinstanz verneint die erfolgreiche Integration auch unter dem Aspekt der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache und macht geltend, die Beschwerdeführerin besuche erst seit dem Januar 2009 Deutsch-Grundkurse. Aufgrund diverser der Beschwerde beigelegter Referenzschreiben vom 30. Juli 2008, 28. Juli 2008 und 14. August 2008 kann es als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt kaum Deutsch gesprochen hat. Nachdem sie sich mit der EMF im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (vgl. Art. 54 Abs. 1 AuG) auch auf gewisse Bedingungen und Ziele - darunter auch das Erreichen des Niveaus A2 in der deutschen Sprache - geeinigt hatte (vgl. Schreiben der EMF vom 14. Januar 2009), besuchte die Beschwerdeführerin bereits ab dem 16. Februar 2009 bis zum 13. März 2009 einen Deutsch-Intensivkurs für Anfänger/innen. Der Besuch weiterer Deutschkurse (Semi-Intensiv A1 und A2, Semi-Intensiv B1) folgte, womit sie klar ihren Willen aufzeigte, die von der EMF festgelegten Ziele zu erreichen. Zu erwähnen gilt es auch, dass sie diverse Workshops im Bereich Soziales und Recht besuchte (vgl. Teilnahmebestätigung "Know your rights" der Formazione Regionalstelle Bern der Stiftung ECAP).
E. 8.6 In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen Integration von Ausländerinnen und Ausländer gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als nicht rechtmässig.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet. 4.Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Akten Ref.Nr. [...] retour) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4627/2009 Urteil vom 13. Juni 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien N._______, vertreten durch Ernst Schär, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die serbische Staatsangehörige N._______ geboren 1980 (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), reiste am 26. September 2004 in die Schweiz ein, nachdem sie am 6. August 2002 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet hatte. Daraufhin wurde ihr vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. B. Am 29. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, nachfolgend: EMF) ein Gesuch um eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. In der Folge wurde sie mit Schreiben der EMF vom 2. Juli 2008 gebeten, zu diversen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Aufforderung zugrunde lag die Feststellung der Migrationsbehörde, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 in der Gemeinde Bern wohnte und offensichtlich getrennt von ihrem Ehemann lebte. Mit Schreiben vom 15. August 2008 beantwortete die - inzwischen anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin die gestellten Fragen. C. Am 4. September 2008 und am 2. Oktober 2008 gelangte die EMF schriftlich an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Sein Antwortschreiben ging am 22. Oktober 2008 bei der EMF ein. Am 7. November 2008 wurde er durch die Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgeladen und zum Eheverhältnis befragt. Anlässlich der Vorsprache sagte er unter anderem aus, dass sich die Eheleute bereits im Dezember 2006 getrennt hätten. D. Die bisherigen Erkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin durch die Migrationsbehörde mit Schreiben vom 7. November 2008 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 kam sie dieser Aufforderung nach. Die Behauptungen ihres Ehemannes wies sie als falsch zurück. Sie habe noch bis Ende 2007 mit ihm zusammengelebt. Allerdings habe er bereits im Jahr 2005 eine Drittbeziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen unterhalten, mit welcher er offenbar auch ein Kind gezeugt habe. Nichtsdestotrotz habe sie zu ihrem Ehemann gehalten. Die Beziehung habe sich im Herbst 2007 verschlechtert, was zu einer - aus ihrer Sicht - vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2008 geführt habe. E. Die EMF teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 14. Januar 2009 schriftlich mit, sie stehe in ihrem Fall der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wohlwollend gegenüber. Mit gleichem Schreiben legte sie die für eine erfolgreiche Integration erachteten Bedingungen und Ziele verbindlich fest. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2009 einverstanden. Dem Schreiben legte sie nebst der Einverständniserklärung (datiert vom 30. Januar 2009) auch die Anmeldung zu einem Deutschsprachkurs ein. F. Am 18. Februar 2009 unterbreitete die EMF die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. G. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr hierzu mit Schreiben vom 15. April 2009 das rechtliche Gehör. H. In diesem Rahmen äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2009 und machte insbesondere geltend, sie habe bis Januar 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann Wohnsitz in Z. gehabt. Im Januar 2008 sei sie nach Bern gezogen. Während der Zeit des gemeinsamen Haushalts hätten sie eine Lebensgemeinschaft geführt, unabhängig von Meinungsverschiedenheiten und Seitensprüngen des Ehemannes. Sie habe in ihrem Arbeits- und Wohnungsumfeld Freunde und Bekannte. Zudem habe sie immer gearbeitet. Seit Januar 2009 sei sie ausschliesslich bei einer Arbeitgeberin angestellt. Sie kenne und respektiere die hiesige Rechtsordnung. Schulden habe sie keine begründet. Auch um ihre sprachliche Integration bemühe sie sich. Ihr Ehemann versuche offenbar, sie auf einfache Art loszuwerden, weshalb nicht zulässig sei, sich auf seine Aussagen abzustützen. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und es wurde ihr eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG bestehe nicht, da im vorliegenden Fall die eheliche Gemeinschaft die gesetzlich geforderte Dauer von drei Jahren nicht erreicht habe. Auch könne nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Beschwerdeführerin besuche erst seit Januar 2009 Deutsch-Grundkurse und arbeite als Raumpflegerin. Dass sie sich an die in der Schweiz gültige Rechtsordnung halte und keine Schulden habe, entspreche einem Verhalten, das allgemein von sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländer erwartet werden dürfe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, die Ausreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland stelle eine besondere Härte dar. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sei überdies in ihrem Fall möglich, zulässig und zumutbar. J. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Ehemann ab dem 9. Juli 2007 unter der Woche bei einer anderen Frau gelebt habe. Richtig sei, dass die Eheleute bis Ende Januar 2008 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Die Beschwerdeführerin sei zudem beruflich und sozial integriert. Sie werde sowohl am Arbeitsplatz wie auch bei Bekannten und Freunden geschätzt. Zudem respektiere sie die hiesige Rechtsordnung. Sie sei wirtschaftlich selbständig. Dass sie auf Hinweis der kantonalen Migrationsbehörde ihre Sprachkenntnisse verbessere und seit Anfang 2009 Deutschkurse besuche, könne ihr nicht angelastet werden, sondern stelle den Beweis für ihren Integrationswillen dar. Die kantonale Migrationsbehörde habe ihre Gesamtsituation bezüglich Integration positiv beurteilt. Die erteilten Auflagen habe sie umgesetzt. Sachverhaltselemente, welche eine von der kantonalen Migrationsbehörde abweichende Beurteilung zuliessen, würden nicht vorliegen und seien von der Vorinstanz auch nicht im Einzelnen und mit Begründung geltend gemacht worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 50 AuG seien vorliegend somit erfüllt. Zu beachten gelte es auch den Umstand, dass für sie ein endgültiges Scheitern der Ehe trotz gewisser Schwierigkeiten und dem Verhalten des Ehemannes nicht feststehe. Vielmehr würden die Eheleute weiterhin Kontakt unterhalten und sich um die Rettung der ehelichen Beziehung bemühen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt. L. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Januar 2012 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen einzureichen, was sie mit Eingabe vom 19. März 2012 tat. Darin führt sie aus, ihre erfolgreiche Integration würde auch durch weitere Sprachkurse sowie Teilnahmen an Workshops belegt. Sie arbeite immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin, wo sie ein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erziele. Von ihrem Ehemann lebe sie weiterhin getrennt. Bis heute sei noch keine Scheidung erfolgt. M. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das BVGer entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
3. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Beweisanträge (Partei-befragung, Einholen von Zeugnissen, der Vorakten sowie der Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinde Z. und der Stadt Bern). Die Akten der Vorinstanz sowie der Fremdenpolizei der Stadt Bern wurden beigezogen. Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, wo und wie lange die Beschwerdeführerin seit ihrem Zuzug in die Schweiz jeweils ihren Wohnsitz hatte, weshalb auf das Einholen der Wohnsitzbestätigungen verzichtet werden kann. Was den Antrag auf Parteibefragung anbelangt, so ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 34 zu Art. 12, mit Hinweisen; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 105). Von beantragten Beweiserhebungen kann zudem abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hatte im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrmals Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. Eine abschliessende Stellungnahme erfolgte am 19. März 2012. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich zu den entscheiderheblichen Tatsachen im Rahmen dieser Eingaben umfassend geäussert hat und so ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 12 VwVG). Dem Antrag auf Parteibefragung ist deshalb nicht stattzugeben. Gleiches gilt für das Einholen der Zeugnisse des Ehemanns und des Bruders der Beschwerdeführerin. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich überdies in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben bereits zur Ehe geäussert. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch am 29. April 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
5. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Diese stützt sich im vorliegenden Fall auf Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie die Weisungen des BFM im Ausländerbereich (Stand: 30. September 2011, im Internet einsehbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlage > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Letztere sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 6. 6.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). 6.2. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Ester S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 49 N 25, Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, AuG 49 N. 3; Amstutz, a.a.O., Art. 49 N. 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h. dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art. 49 N 29). 6.3. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
7. Unbestrittenermassen lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr zusammen mit ihrem Ehemann. Einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG kann sie demnach nicht geltend machen. Zu prüfen gilt es hingegen, ob der Anspruch gemäss dieser Norm nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. 7.1. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde die ehelichen Gemeinschaft vor der vom Gesetz verlangten Dauer von drei Jahren aufgehoben (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits am 9. Juli 2007 am Schalter der Fremdenpolizei der Stadt Bern bekannt gegeben, dass er sich unter der Woche bei einer anderen Frau aufhalte. Hingegen erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Ehegemeinschaft habe bis Ende Januar 2008 gedauert. Danach habe sie die gemeinsame Wohnung in Z.l verlassen und in Bern Wohnsitz begründet. Zwar hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt eheliche Probleme bestanden und der Ehemann sei ihr untreu gewesen, allerdings hätten die Eheleute noch bis Januar 2008 an ihrer Ehe festgehalten. 7.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2004 in die Schweiz einreiste und anschliessend bei ihrem Ehemann in Z. Wohnsitz nahm. Am 25. Januar 2008 meldete sie sich von Z. nach Bern ab, wo sie sich am 31. Januar 2008 anmeldete. Am 1. Februar 2008 schloss die Beschwerdeführerin einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Bern ab. Die Aktenlage stimmt somit mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen überein. Vor diesem Hintergrund erklärte auch die EMF in ihrem Gesuch an die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wohne seit dem 31. Januar 2008 in Bern und lebe somit getrennt von ihrem Ehemann. Erste vage Hinweise auf eine bevorstehende Trennung des Ehepaars finden sich in einem Eintrag der Fremdenpolizei vom 30. November 2007, wo festgestellt wurde, das Ehepaar habe sich per 2. Oktober 2007 nach Hägendorf abgemeldet. Dort sei die Anmeldung hingegen nicht zustande gekommen, da es mit der Wohnung doch nicht geklappt habe. Der Ehemann werde sich melden und seine neue Adresse bekannt geben, ebenfalls werde seine Ehefrau vorsprechen. Es werde wohl eine Trennung geben. Gemäss einem weiteren Eintrag erklärte der Ehemann am 16. Januar 2008, er sei ab 1. Januar 2008 in L. wohnhaft, woraufhin er abgemeldet wurde. Aufgrund dieser Ausführungen kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Januar2008 mit ihrem Ehemann in Z. zusammenlebte. 7.3. Weiter ist den Akten zu entnehmen, der Ehemann habe am 9. Juli 2007 am Schalter der Fremdenpolizei Bern ausgesagt, er halte sich während der Woche mehrheitlich an einer anderen Adresse auf. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieser Aussage stehe fest, dass die eheliche Gemeinschaft ab diesem Datum nicht mehr gelebt worden sei. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Der erwähnte Eintrag ist wenig aussagekräftig. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wie lange und wie oft sich der Ehemann mehrheitlich an der genannten Adresse aufgehalten hat. Bereits am 2. Oktober 2007 hätten sich die Eheleute zudem gemeinsam nach Hägendorf abgemeldet, allerdings habe es mit der Wohnung nicht geklappt (vgl. Notiz der Fremdenpolizei vom 30. November 2007). Dem weitergehenden Wortlaut der Notiz ("...es wird wohl eine Trennung geben") ist zudem zu entnehmen, dass das Paar zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getrennt war. Das BFM übersieht zudem, dass das Ausländergesetz zwar eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Solange jedoch die Ehegatten zusammen leben, ist - vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - von einer solchen Ehegemeinschaft auszugehen, ohne dass die Qualität der ehelichen Beziehung zu prüfen wäre (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Dass es in der Ehe Probleme gegeben hat, verneint auch die Beschwerdeführerin nicht, weist sie doch selbst darauf hin, dass bereits vor dem Januar 2008 eheliche Probleme bestanden hätten und der Ehemann gegen den Grundsatz der ehelichen Treue verstossen habe (vgl. Beschwerde vom 17. Juli 2009). 7.4. Im Sinne eines Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
8. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie sowohl beruflich wie sozial integriert sei. 8.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 und 2C_427/2001 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration). 8.2. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 oder 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Deshalb kann der Erfolg der Integration nicht mit dem Argument negiert werden, der Integrationsgrad gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Erreichung eines Integrationsgrades, der in Beachtung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles erwartet werden darf, impliziert im Gegenteil das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). 8.3. Das BFM äussert sich dahingehend, dass in casu von einer erfolgreichen Integration nicht die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin besuche erst seit Januar 2009 Deutsch-Grundkurse und arbeite als Raumpflegerin. Dass sie sich an die in der Schweiz gültige Rechtsordnung halte und derzeit keine Schulden habe, entspreche einem Verhalten, das allgemein von sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländern erwartet werden dürfe. 8.4. Die bald 32-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbescholtenen Leumund und ist während ihres bald 8-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einem Bericht der EMF vom 18. Februar 2009 zufolge hat sie in der Stadt Bern keine Betreibungen. Weiter wird erwähnt, dass gemäss Auszug des Betreibungs- und Konkursamts Emmental-Oberaargau die alten Betreibungen getilgt worden seien. Ab November 2006 arbeitete sie bei zwei verschiedenen Arbeitgeberinnen im Teilzeitpensum (vgl. Arbeitsvertrag S. AG vom 12. Dezember 2006 und Arbeitsvertrag H. Reinigungen vom 21. September 2006). Seit dem Januar 2009 ist sie ausschliesslich bei der S. AG angestellt. Dort arbeitet sie auch heute noch. Ihr Bruttoeinkommen betrage - ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn - zwischen Fr. 2'500.- und Fr. 3'400.- (vgl. Schreiben vom 4. Juni 2009sowie Schreiben vom 19. März 2012). In casu kann die Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin - als beruflich gut integriert gelten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen setzt eine Integration im Sinne von Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraus. Vielmehr genügt es, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin. Im Bezug auf ihre sozialen Kontakte ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Person als Untermieterin wohnt, die sie bei der Arbeit kennengelernt hat (vgl. Referenzschreiben vom 30. Juli 2008, Untermietvertrag vom 1. Februar 2008). Abgesehen von weiteren eingereichten Referenzschreiben bestehen ansonsten keine näheren Angaben zu ihrem sozialen Umfeld, ausser der pauschalen Angabe, sie werde sowohl am Arbeitsplatz als auch von Bekannten und Freunden geschätzt. Allerdings kann aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). 8.5. Die Vorinstanz verneint die erfolgreiche Integration auch unter dem Aspekt der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache und macht geltend, die Beschwerdeführerin besuche erst seit dem Januar 2009 Deutsch-Grundkurse. Aufgrund diverser der Beschwerde beigelegter Referenzschreiben vom 30. Juli 2008, 28. Juli 2008 und 14. August 2008 kann es als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt kaum Deutsch gesprochen hat. Nachdem sie sich mit der EMF im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (vgl. Art. 54 Abs. 1 AuG) auch auf gewisse Bedingungen und Ziele - darunter auch das Erreichen des Niveaus A2 in der deutschen Sprache - geeinigt hatte (vgl. Schreiben der EMF vom 14. Januar 2009), besuchte die Beschwerdeführerin bereits ab dem 16. Februar 2009 bis zum 13. März 2009 einen Deutsch-Intensivkurs für Anfänger/innen. Der Besuch weiterer Deutschkurse (Semi-Intensiv A1 und A2, Semi-Intensiv B1) folgte, womit sie klar ihren Willen aufzeigte, die von der EMF festgelegten Ziele zu erreichen. Zu erwähnen gilt es auch, dass sie diverse Workshops im Bereich Soziales und Recht besuchte (vgl. Teilnahmebestätigung "Know your rights" der Formazione Regionalstelle Bern der Stiftung ECAP). 8.6. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen Integration von Ausländerinnen und Ausländer gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als nicht rechtmässig.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet. 4.Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5.Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Akten Ref.Nr. [...] retour)
- Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: