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C-2208/2013

C-2208/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-11 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) heiratete am 7. Oktober 2004 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau (geb. 1970). Am 24. Juni 2005 reiste er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus dieser Verbindung ging die Tochter Y._______ (geb. 2006) hervor. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers (geb. 2000), lebt mit ihrer Mutter, von der er sich im Jahr 2004 scheiden liess, in der Türkei. B. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde von der kantonalen Migrationsbehörde mit Verfügung vom 8. August 2012 wegen der vorhandenen Verlustscheine und der noch laufenden Betreibungsverfahren sowie wegen Bezugs von Sozialhilfe abgelehnt. C. Am 5. Oktober 2012 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. D. Mit Schreiben vom 6. November 2012 erklärte sich das Migrationsamt des Kantons Aargau bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. E. Weil das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 22. November 2012 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller machte vom Äusserungsrecht keinen Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 8. März 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führt das BFM aus, die eheliche Gemeinschaft habe länger als fünf Jahre gedauert, womit der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte. Dem Beschwerdeführer sei jedoch vom kantonalen Migrationsamt lediglich die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden bzw. es sei die in Frage stehende Bewilligung dem BFM zur Zustimmung der Verlängerung unterbreitet worden. Die Frage des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung müsse deshalb im vorliegenden Verfahren wegen Unzuständigkeit nicht beantwortet werden. Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 zu 100% erwerbstätig. Er könne hingegen nicht als hinreichend erfolgreich in der Schweiz integriert betrachtet werden. Dagegen würden der Bezug erheblicher Beiträge der Sozialhilfe sowie die Anhäufung von Schulden sprechen. Aus einem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Aarburg gehe hervor, dass er dort mit 20 Verlustscheinen im Wert von Fr. 34'188.25 verzeichnet sei und noch einige Betreibungsverfahren hängig seien. Er habe überdies Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 101'506.40 bezogen. Zudem sei er über zehn Mal wegen diverser Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung mit Bussen bestraft worden. Die einzelnen Taten würden zwar nicht besonders schwer wiegen, es sei jedoch wegen deren Häufigkeit darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht, sei der Beschwerdeführer doch weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch erscheine seine Wiedereingliederung in die Türkei als stark gefährdet. Es seien auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, welche eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermessensweise rechtfertigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen bzw. das BFM zu verpflichten, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er bringt im Wesentlichen vor, im vorliegenden Verfahren gehe es nur um die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren macht er geltend, er und seine Ex-Ehefrau würden nach wie vor die Familiengemeinschaft leben. Sie hätten besten Kontakt zueinander und würden die siebenjährige Tochter Y._______ gemeinsam erziehen. Er habe einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter und betreue und unterstütze diese. Er sei zudem erfolgreich in der Schweiz integriert. Nach langer Arbeitslosigkeit habe er eine Stelle gefunden. Er sei derzeit daran, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln und seine Schulden abzubauen. Die Bagatellbussen im Strassenverkehr vermöchten seine erfolgreiche Integration in der Schweiz nicht zu widerlegen. Zu seinem Herkunftsland habe er keine Beziehung mehr. Er sei auch sozial integriert und habe seinen Beziehungskreis hier. Mit einem türkischen Gehalt könne er seine Tochter nicht finanziell unterstützen. Er sei beruflich und sozial erfolgreich integriert und es sei unverhältnismässig, von ihm zu verlangen, seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. Diese Ansicht teile auch das Migrationsamt des Kantons Aargau. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Durchführung einer Parteibefragung sowie der Einvernahme von Z._______ als Zeugin nicht statt, räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers zu den Akten. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 8. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. L. Der Beschwerdeführer legt mit schriftlicher Eingabe vom 21. November 2013 diverse Fotos ins Recht. M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Januar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, eine Kopie der Unterhaltsvereinbarung betreffend seine Tochter Y._______ einzureichen und diesbezügliche Zahlungen gegebenenfalls zu belegen. N. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 11. Februar 2014 den Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Ehescheidung vom 14. September 2012 (inkl. Konvention vom 11. Juli 2012), ein Schreiben seiner Ex-Ehefrau sowie Quittungen betreffend Alimente - in Kopieform - zu den Akten. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Parteibefragung sowie Einvernahme von Z._______ als Zeugin) mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen nachzureichen. Von diesem Recht machte er hingegen keinen Gebrauch (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.

E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.

E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun­gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten.

E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist dabei nicht an eine kantonale Beurteilung gebunden (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; sowie BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 5).

E. 5.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 138 II 229 E. 2. mit Hinweisen) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).

E. 5.2 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 5. Oktober 2012 nach 7-jähriger Ehe geschieden. Damit hätte er grundsätzlich bereits nach Ablauf der ersten fünf Ehejahre einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ersuchte denn auch am 23. Juli 2012 bei der kantonalen Migrationsbehörde um Umwandlung der Aufenthaltsbe-willigung in eine Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte hingegen das Gesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. August 2012 ab, da die Voraus-setzungen wegen den vorhandenen Verlustscheine, diverser noch laufender Betreibungsverfahren und Bezugs von Sozialhilfe nicht erfüllt gewesen seien. Damit braucht auf die Frage des Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung vorliegend infolge Unzuständigkeit nicht mehr eingegangen zu werden. Im Übrigen wird auch beschwerdeweise geltend gemacht, vorliegend gehe es lediglich um die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend gut integriert zu sein. 6.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis). 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz jeweils nur kurzfristig berufstätig gewesen ist. So arbeitete er bspw. im Jahr 2011 nur stundenweise und erzielte damals ein maximales monatliches Einkommen von Fr. 464.35 (vgl. Entscheid der Sozialen Dienste Aarburg vom 27. Juli 2012). In der Zeit vom 19. Juli 2005 bis 10. Mai 2006 sowie vom 23. Juni 2008 bis 31. Oktober 2012 war er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts von der Sozialhilfe abhängig (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2011, Schreiben des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 8. August 2012 und Schreiben der Sozialen Dienste Aarburg vom 18. April 2013). Dies führte dazu, dass die Sozialen Dienste Aarburg dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau am 28. Juli 2008 Auflagen und Weisungen bezüglich Arbeitsbemühungen erteilten sowie diese mit Entscheid vom 27. Juli 2012 konkretisierten. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe nach langer Arbeitslosigkeit eine Stelle gefunden und verweist diesbezüglich auf einen Arbeitsvertrag mit der A._______ GmbH vom 1. März 2013, wo er als zuverlässiger Mitarbeiter gilt (vgl. Arbeitsvertrag der A._______ GmbH vom 1. März 2013 sowie Zwischenzeugnis der A._______ GmbH vom 25. März 2013). Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer eine Festanstellung gefunden hat und mittlerweile keine Sozialhilfe mehr bezieht. Von stabilen beruflichen Verhältnissen kann jedoch aufgrund der erst kurzen Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgegangen werden. Hinzuweisen ist zudem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens eine Festanstellung angenommen hat. 6.5 Der Beschwerdeführer wurde zudem - wie bereits erwähnt - von der öffentlichen Hand unterstützt. Insgesamt nahm er in der Zeit von Juni 2008 bis Oktober 2012 Sozialhilfegelder von über Fr. 55'388.- in Anspruch (vgl. Bestätigung der Gemeinde Aarburg vom 18. April 2013), wobei zu erwähnen ist, dass er bereits vom 19. Juli 2005 bis 10. Mai 2006 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau Sozialhilfegelder bezogen hat. Das Amt für Migration des Kantons Aargau geht in einem Schreiben vom 8. August 2012 von bezogenen Fürsorgegelder von insgesamt Fr. 101'506.40 aus (siehe auch E. 6.4). 6.6 Auch vermochte der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen, was bei der Beurteilung der bisherigen Integration negativ ins Gewicht fällt. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Aarburg vom 7. Oktober 2013 sind Betreibungen von Fr. 7'900.40 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35'250.50 offen. Diesbezüglich wird beschwerdeweise geltend gemacht, er habe mit der Gemeinde Aarburg eine Einigung getroffen, dass er monatlich Fr. 100.- zurückzahle; im Moment habe er dort noch Schulden in der Höhe von Fr. 55'288.-. Auch sei er bemüht, weitere Schulden abzuzahlen. So habe er am 11. April 2013 Fr. 420.- an die Gerichtskasse des Kantons Solothurns bezahlt. Es bleibt hingegen fraglich, ob der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt ist, seine Schulden sukzessive abzutragen, hat er doch bereits die mit der Gemeinde Aarburg vereinbarte Rate von monatlich Fr. 100.- nicht regelmässig bezahlt (vgl. Schreiben der Gemeinde Aarburg vom 18. April 2013, woraus ersichtlich ist, dass er am 25. Januar 2013 eine einmalige Zahlung von Fr. 100.- geleistet hat). Auch wird nicht dargestellt (z.B. mittels Schuldenabbauplans), wie er seine hohen Schulden längerfristig zu tilgen gedenkt. 6.7 Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers macht das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei über zehn Mal wegen diverser Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung mit Bussen bestraft worden (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Februar 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, richtungsgetrennten Autostrassen und Nichttragens der Sicherheitsgurten, Busse von Fr. 420.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 12. Oktober 2011 wegen Nichtragens der Sicherheitsgurten, Fahrens ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel und der missbräuchlichen Verwendung der Vignette bei der Benützung der Nationalstrasse, Busse Fr. 520.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen vom 12. Juli 2011 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch nicht Befolgen von Vorladungen zur Pfändung, Busse Fr. 200.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. April 2011 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 - 20 km, Busse Fr. 400.-; Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 25. Oktober 2010 wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren, Busse Fr. 60.-; Strafbefehle des Bezirksamts Zofingen vom 26. Juli 2010, 4. Februar 2010, 17. August 2009 und 3. Juni 2009 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeuglenker, Busse je Fr. 60.-; Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 24. November 2006 wegen eines Streits nach einer Tätlichkeit an einer Schülerin). Die Vorinstanz führt dazu weiter aus, die einzelnen Taten würden zwar nicht besonders schwer wiegen, es sei jedoch wegen deren Häufigkeit darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Dieser Ansicht gilt es zuzustimmen, hat der Beschwerdeführer doch im Zeitraum von 2006 bis 2012 insgesamt zehnmal gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und somit eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Diese Vorfälle zeigen in ihrer Gesamtheit denn auch klar auf, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, die geltende schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Vor diesem Hintergrund läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich lediglich um Bagatellbussen im Strassenverkehr, ins Leere. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 29. Juni 2012). 6.8 Bezüglich der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers ist wenig bekannt. Zwar macht er in einem den kantonalen Akten beiliegenden - undatierten - Schreiben geltend, er spreche mittlerweile gut Deutsch. Aus der Beschwerde geht hingegen hervor, dass er 2011 einer Vorladung zur Pfändung nicht folgen konnte, da er diese wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden habe. Zudem hat er im Jahr 2005 einen Deutschkurs besucht, dies allerdings mit unzureichendem Erfolg (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde Aarburg vom 30. Mai 2011). In Bezug auf die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, er habe seinen Beziehungskreis hier (vgl. Beschwerde vom 19. April 2013). Eine Liste mit Personen in der Schweiz, mit welchen er Kontakt habe, wurde hingegen - trotz beschwerdeweiser Ankündigung - nicht nachgereicht. Unabhängig davon kann jedoch aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3.2 in fine, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4627/2009 vom 13. Juni 2012 E. 8.4 in fine mit Hinweisen). 6.9 Vor diesem Hintergrund ist das kumulativ erforderliche Kriterium der erfolgreichen Integration in Anbetracht der verursachten Sozialhilfekosten, der Schulden und seines in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Verhaltens nicht gegeben. Im Ergebnis steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt.

E. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung nach Art. 43 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter Y._______, die der gescheiterten Ehe mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau entsprang.

E. 7.3 Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und für einen konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschneiden sich teilweise (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Praxisgemäss ist den Interessen der Kinder im Falle eines behaupteten nachehelichen Härtefalles unter der Bedingung Rechnung zu tragen, dass eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 349 mit Hinweisen). Völkerrechtlich fällt ein ausländischer Elternteil unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), falls er sich auf eine intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind berufen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird, dass das in der Schweiz lebende Kind über ein gefestigtes originäres Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).

E. 7.4 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).

E. 7.5 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch - der auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde - kann gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 und 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Gemäss neuester Rechtsprechung ist bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberichtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat.

E. 8 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erziehe seine Tochter gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau. Auch hätten die Eheleute nach wie vor einen intensiven Kontakt. Er betreue und unterstütze sein Kind. Für seine Tochter wie auch für ihn würde es einen Härtefall darstellen, müsste er die Schweiz verlassen (vgl. Beschwerde vom 19. April 2013).

E. 8.1 Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Ehescheidung vom 14. September 2012 wurde die elterliche Sorge über die Tochter Y._______ der Ex-Ehefrau zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zuerkannt, seine Tochter an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr pro Jahr zwei Wochen Ferien zu verbringen. Des Weiteren wurde ausgeführt, abweichende Vereinbarungen würden den Eltern vorbehalten bleiben. Gemäss einem Schreiben seiner Ex-Ehefrau vom 7. Oktober 2013 sehe der Beschwerdeführer seine Tochter jeden Tag sowie am Wochenende. An Werktagen komme er ca. um 18 Uhr zu ihr nach Hause und betreue die Tochter, während dem jene arbeiten gehe. Er bleibe jeweils bis 20.30 Uhr. Auch eine der Replik beigelegte Fotodokumentation soll beweisen, dass der Beschwerdeführer einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflegt, so habe er bspw. am Einschulungstag seiner Tochter teilgenommen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2013). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung bezüglich Ausübung des Besuchsrechts zu zweifeln. Somit kann ohne Weiteres von einer engen affektiven Beziehung im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen Vater und Tochter ausgegangen werden.

E. 8.2 Des Weiteren gilt es die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu prüfen. Das BFM geht diesbezüglich davon aus, mit Sicht auf die Schuldenwirtschaft, die Sozialhilfebezüge sowie aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit liege keine besonders intensive Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht vor. Der Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsfolgen vom 11. Juli 2012 ist bezüglich Kindesunterhalt unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, spätestens 6 Monate nach der rechtskräftigen Ehescheidung ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'300.- (netto) zu erzielen. Ab diesem Zeitpunkt würde ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet, wobei er seiner Ex-Ehefrau für den Unterhalt der Tochter ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- bezahlen soll. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung seiner Ex-Ehefrau zu den Akten, in der diese erklärte, er bezahle den vereinbarten Betrag von monatlich Fr. 500.- seit Anfang Oktober 2012 bis heute jeweils am Anfang des Monats in bar, wobei sie ihm eine Quittung ausstelle. Des Weiteren wurden Kopien dieser Quittungen von Oktober 2012 bis Februar 2014 eingereicht.

E. 8.3 Mit diesen Ausführungen dürfte eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zwischen Vater und Tochter anzunehmen sein, wenn auch unklar ist, wie der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Lage und in Anbetracht seiner Schulden überhaupt in der Lage war, den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.- regelmässig zu leisten. Immerhin verfügte er erst ab dem 1. März 2013 über eine Festanstellung. Die Klärung dieser Frage kann hingegen vorliegend offen gelassen werden, ist doch bereits das tadellose Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Dabei zeigt insbesondere die Häufigkeit der Deliktsbegehung seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf. Des Weiteren fällt auch sein finanzieller Leumund negativ ins Gewicht (vgl. dazu E. 6.4 - 6.7). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst nachdem die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Frage stand, Bemühungen an den Tag gelegt hatte, sich von der Sozialhilfe zu lösen und seine Schulden abzubauen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kann nicht von einem tadellosen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter auf andere Weise als bisher zu pflegen (Videotelefonie, Telefonate, Briefverkehr, Reisen in die Schweiz usw.) und sein Besuchsrecht von der Türkei her auszuüben, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewisse Grenzen setzten dürften. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist damit Genüge getan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausgehenden Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.9 mit Hinweisen).

E. 8.5 Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit (Bst. e) fällt zwar mit bald 9 Jahren nicht mehr kurz aus, kann aber für sich alleine nicht entscheidend sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zudem nicht bekannt. Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g). Im Gegenteil, ist doch aus den Akten erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort noch eine Tochter hat (geb. 2000). Zudem hat er in der Türkei die Hochschule absolviert und die Polizeischule besucht. Er verfügt damit über eine gute Ausbildung in seinem Heimatland, wo er als Polizeibeamter im Dienst war (vgl. vom Beschwerdeführer verfasster, undatierter Lebenslauf sowie Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt durch die türkische Republik vom 15. September 2003). Dies wird ihm bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein.

E. 9 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 10 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder geltend ge­macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegen­de Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist ein einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2208/2013 Urteil vom 11. März 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) heiratete am 7. Oktober 2004 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau (geb. 1970). Am 24. Juni 2005 reiste er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus dieser Verbindung ging die Tochter Y._______ (geb. 2006) hervor. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers (geb. 2000), lebt mit ihrer Mutter, von der er sich im Jahr 2004 scheiden liess, in der Türkei. B. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde von der kantonalen Migrationsbehörde mit Verfügung vom 8. August 2012 wegen der vorhandenen Verlustscheine und der noch laufenden Betreibungsverfahren sowie wegen Bezugs von Sozialhilfe abgelehnt. C. Am 5. Oktober 2012 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. D. Mit Schreiben vom 6. November 2012 erklärte sich das Migrationsamt des Kantons Aargau bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. E. Weil das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 22. November 2012 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller machte vom Äusserungsrecht keinen Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 8. März 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führt das BFM aus, die eheliche Gemeinschaft habe länger als fünf Jahre gedauert, womit der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte. Dem Beschwerdeführer sei jedoch vom kantonalen Migrationsamt lediglich die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden bzw. es sei die in Frage stehende Bewilligung dem BFM zur Zustimmung der Verlängerung unterbreitet worden. Die Frage des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung müsse deshalb im vorliegenden Verfahren wegen Unzuständigkeit nicht beantwortet werden. Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 zu 100% erwerbstätig. Er könne hingegen nicht als hinreichend erfolgreich in der Schweiz integriert betrachtet werden. Dagegen würden der Bezug erheblicher Beiträge der Sozialhilfe sowie die Anhäufung von Schulden sprechen. Aus einem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Aarburg gehe hervor, dass er dort mit 20 Verlustscheinen im Wert von Fr. 34'188.25 verzeichnet sei und noch einige Betreibungsverfahren hängig seien. Er habe überdies Fürsorgegelder in der Höhe von Fr. 101'506.40 bezogen. Zudem sei er über zehn Mal wegen diverser Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung mit Bussen bestraft worden. Die einzelnen Taten würden zwar nicht besonders schwer wiegen, es sei jedoch wegen deren Häufigkeit darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht, sei der Beschwerdeführer doch weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch erscheine seine Wiedereingliederung in die Türkei als stark gefährdet. Es seien auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, welche eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermessensweise rechtfertigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen bzw. das BFM zu verpflichten, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er bringt im Wesentlichen vor, im vorliegenden Verfahren gehe es nur um die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren macht er geltend, er und seine Ex-Ehefrau würden nach wie vor die Familiengemeinschaft leben. Sie hätten besten Kontakt zueinander und würden die siebenjährige Tochter Y._______ gemeinsam erziehen. Er habe einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter und betreue und unterstütze diese. Er sei zudem erfolgreich in der Schweiz integriert. Nach langer Arbeitslosigkeit habe er eine Stelle gefunden. Er sei derzeit daran, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln und seine Schulden abzubauen. Die Bagatellbussen im Strassenverkehr vermöchten seine erfolgreiche Integration in der Schweiz nicht zu widerlegen. Zu seinem Herkunftsland habe er keine Beziehung mehr. Er sei auch sozial integriert und habe seinen Beziehungskreis hier. Mit einem türkischen Gehalt könne er seine Tochter nicht finanziell unterstützen. Er sei beruflich und sozial erfolgreich integriert und es sei unverhältnismässig, von ihm zu verlangen, seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen. Diese Ansicht teile auch das Migrationsamt des Kantons Aargau. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Durchführung einer Parteibefragung sowie der Einvernahme von Z._______ als Zeugin nicht statt, räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers zu den Akten. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 8. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. L. Der Beschwerdeführer legt mit schriftlicher Eingabe vom 21. November 2013 diverse Fotos ins Recht. M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Januar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, eine Kopie der Unterhaltsvereinbarung betreffend seine Tochter Y._______ einzureichen und diesbezügliche Zahlungen gegebenenfalls zu belegen. N. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 11. Februar 2014 den Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Ehescheidung vom 14. September 2012 (inkl. Konvention vom 11. Juli 2012), ein Schreiben seiner Ex-Ehefrau sowie Quittungen betreffend Alimente - in Kopieform - zu den Akten. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Parteibefragung sowie Einvernahme von Z._______ als Zeugin) mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen nachzureichen. Von diesem Recht machte er hingegen keinen Gebrauch (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun­gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist dabei nicht an eine kantonale Beurteilung gebunden (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; sowie BVGer C-2357/2012 vom 8. Januar 2014 E. 5). 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 138 II 229 E. 2. mit Hinweisen) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 5.2 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 5. Oktober 2012 nach 7-jähriger Ehe geschieden. Damit hätte er grundsätzlich bereits nach Ablauf der ersten fünf Ehejahre einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ersuchte denn auch am 23. Juli 2012 bei der kantonalen Migrationsbehörde um Umwandlung der Aufenthaltsbe-willigung in eine Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte hingegen das Gesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. August 2012 ab, da die Voraus-setzungen wegen den vorhandenen Verlustscheine, diverser noch laufender Betreibungsverfahren und Bezugs von Sozialhilfe nicht erfüllt gewesen seien. Damit braucht auf die Frage des Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung vorliegend infolge Unzuständigkeit nicht mehr eingegangen zu werden. Im Übrigen wird auch beschwerdeweise geltend gemacht, vorliegend gehe es lediglich um die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend gut integriert zu sein. 6.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis). 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz jeweils nur kurzfristig berufstätig gewesen ist. So arbeitete er bspw. im Jahr 2011 nur stundenweise und erzielte damals ein maximales monatliches Einkommen von Fr. 464.35 (vgl. Entscheid der Sozialen Dienste Aarburg vom 27. Juli 2012). In der Zeit vom 19. Juli 2005 bis 10. Mai 2006 sowie vom 23. Juni 2008 bis 31. Oktober 2012 war er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts von der Sozialhilfe abhängig (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2011, Schreiben des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 8. August 2012 und Schreiben der Sozialen Dienste Aarburg vom 18. April 2013). Dies führte dazu, dass die Sozialen Dienste Aarburg dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau am 28. Juli 2008 Auflagen und Weisungen bezüglich Arbeitsbemühungen erteilten sowie diese mit Entscheid vom 27. Juli 2012 konkretisierten. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe nach langer Arbeitslosigkeit eine Stelle gefunden und verweist diesbezüglich auf einen Arbeitsvertrag mit der A._______ GmbH vom 1. März 2013, wo er als zuverlässiger Mitarbeiter gilt (vgl. Arbeitsvertrag der A._______ GmbH vom 1. März 2013 sowie Zwischenzeugnis der A._______ GmbH vom 25. März 2013). Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer eine Festanstellung gefunden hat und mittlerweile keine Sozialhilfe mehr bezieht. Von stabilen beruflichen Verhältnissen kann jedoch aufgrund der erst kurzen Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgegangen werden. Hinzuweisen ist zudem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens eine Festanstellung angenommen hat. 6.5 Der Beschwerdeführer wurde zudem - wie bereits erwähnt - von der öffentlichen Hand unterstützt. Insgesamt nahm er in der Zeit von Juni 2008 bis Oktober 2012 Sozialhilfegelder von über Fr. 55'388.- in Anspruch (vgl. Bestätigung der Gemeinde Aarburg vom 18. April 2013), wobei zu erwähnen ist, dass er bereits vom 19. Juli 2005 bis 10. Mai 2006 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau Sozialhilfegelder bezogen hat. Das Amt für Migration des Kantons Aargau geht in einem Schreiben vom 8. August 2012 von bezogenen Fürsorgegelder von insgesamt Fr. 101'506.40 aus (siehe auch E. 6.4). 6.6 Auch vermochte der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen, was bei der Beurteilung der bisherigen Integration negativ ins Gewicht fällt. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Aarburg vom 7. Oktober 2013 sind Betreibungen von Fr. 7'900.40 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35'250.50 offen. Diesbezüglich wird beschwerdeweise geltend gemacht, er habe mit der Gemeinde Aarburg eine Einigung getroffen, dass er monatlich Fr. 100.- zurückzahle; im Moment habe er dort noch Schulden in der Höhe von Fr. 55'288.-. Auch sei er bemüht, weitere Schulden abzuzahlen. So habe er am 11. April 2013 Fr. 420.- an die Gerichtskasse des Kantons Solothurns bezahlt. Es bleibt hingegen fraglich, ob der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt ist, seine Schulden sukzessive abzutragen, hat er doch bereits die mit der Gemeinde Aarburg vereinbarte Rate von monatlich Fr. 100.- nicht regelmässig bezahlt (vgl. Schreiben der Gemeinde Aarburg vom 18. April 2013, woraus ersichtlich ist, dass er am 25. Januar 2013 eine einmalige Zahlung von Fr. 100.- geleistet hat). Auch wird nicht dargestellt (z.B. mittels Schuldenabbauplans), wie er seine hohen Schulden längerfristig zu tilgen gedenkt. 6.7 Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers macht das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei über zehn Mal wegen diverser Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung mit Bussen bestraft worden (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Februar 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, richtungsgetrennten Autostrassen und Nichttragens der Sicherheitsgurten, Busse von Fr. 420.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 12. Oktober 2011 wegen Nichtragens der Sicherheitsgurten, Fahrens ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel und der missbräuchlichen Verwendung der Vignette bei der Benützung der Nationalstrasse, Busse Fr. 520.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen vom 12. Juli 2011 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch nicht Befolgen von Vorladungen zur Pfändung, Busse Fr. 200.-; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. April 2011 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 - 20 km, Busse Fr. 400.-; Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 25. Oktober 2010 wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren, Busse Fr. 60.-; Strafbefehle des Bezirksamts Zofingen vom 26. Juli 2010, 4. Februar 2010, 17. August 2009 und 3. Juni 2009 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeuglenker, Busse je Fr. 60.-; Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 24. November 2006 wegen eines Streits nach einer Tätlichkeit an einer Schülerin). Die Vorinstanz führt dazu weiter aus, die einzelnen Taten würden zwar nicht besonders schwer wiegen, es sei jedoch wegen deren Häufigkeit darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Dieser Ansicht gilt es zuzustimmen, hat der Beschwerdeführer doch im Zeitraum von 2006 bis 2012 insgesamt zehnmal gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und somit eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Diese Vorfälle zeigen in ihrer Gesamtheit denn auch klar auf, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, die geltende schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Vor diesem Hintergrund läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich lediglich um Bagatellbussen im Strassenverkehr, ins Leere. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 29. Juni 2012). 6.8 Bezüglich der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers ist wenig bekannt. Zwar macht er in einem den kantonalen Akten beiliegenden - undatierten - Schreiben geltend, er spreche mittlerweile gut Deutsch. Aus der Beschwerde geht hingegen hervor, dass er 2011 einer Vorladung zur Pfändung nicht folgen konnte, da er diese wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden habe. Zudem hat er im Jahr 2005 einen Deutschkurs besucht, dies allerdings mit unzureichendem Erfolg (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde Aarburg vom 30. Mai 2011). In Bezug auf die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, er habe seinen Beziehungskreis hier (vgl. Beschwerde vom 19. April 2013). Eine Liste mit Personen in der Schweiz, mit welchen er Kontakt habe, wurde hingegen - trotz beschwerdeweiser Ankündigung - nicht nachgereicht. Unabhängig davon kann jedoch aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3.2 in fine, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4627/2009 vom 13. Juni 2012 E. 8.4 in fine mit Hinweisen). 6.9 Vor diesem Hintergrund ist das kumulativ erforderliche Kriterium der erfolgreichen Integration in Anbetracht der verursachten Sozialhilfekosten, der Schulden und seines in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Verhaltens nicht gegeben. Im Ergebnis steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt. 7. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung nach Art. 43 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). 7.2 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter Y._______, die der gescheiterten Ehe mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau entsprang. 7.3 Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und für einen konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschneiden sich teilweise (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Praxisgemäss ist den Interessen der Kinder im Falle eines behaupteten nachehelichen Härtefalles unter der Bedingung Rechnung zu tragen, dass eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 349 mit Hinweisen). Völkerrechtlich fällt ein ausländischer Elternteil unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), falls er sich auf eine intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind berufen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird, dass das in der Schweiz lebende Kind über ein gefestigtes originäres Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). 7.4 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen). 7.5 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch - der auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde - kann gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 und 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Gemäss neuester Rechtsprechung ist bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberichtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat.

8. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erziehe seine Tochter gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau. Auch hätten die Eheleute nach wie vor einen intensiven Kontakt. Er betreue und unterstütze sein Kind. Für seine Tochter wie auch für ihn würde es einen Härtefall darstellen, müsste er die Schweiz verlassen (vgl. Beschwerde vom 19. April 2013). 8.1 Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen betreffend Ehescheidung vom 14. September 2012 wurde die elterliche Sorge über die Tochter Y._______ der Ex-Ehefrau zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zuerkannt, seine Tochter an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr pro Jahr zwei Wochen Ferien zu verbringen. Des Weiteren wurde ausgeführt, abweichende Vereinbarungen würden den Eltern vorbehalten bleiben. Gemäss einem Schreiben seiner Ex-Ehefrau vom 7. Oktober 2013 sehe der Beschwerdeführer seine Tochter jeden Tag sowie am Wochenende. An Werktagen komme er ca. um 18 Uhr zu ihr nach Hause und betreue die Tochter, während dem jene arbeiten gehe. Er bleibe jeweils bis 20.30 Uhr. Auch eine der Replik beigelegte Fotodokumentation soll beweisen, dass der Beschwerdeführer einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflegt, so habe er bspw. am Einschulungstag seiner Tochter teilgenommen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2013). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung bezüglich Ausübung des Besuchsrechts zu zweifeln. Somit kann ohne Weiteres von einer engen affektiven Beziehung im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen Vater und Tochter ausgegangen werden. 8.2 Des Weiteren gilt es die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu prüfen. Das BFM geht diesbezüglich davon aus, mit Sicht auf die Schuldenwirtschaft, die Sozialhilfebezüge sowie aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit liege keine besonders intensive Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht vor. Der Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsfolgen vom 11. Juli 2012 ist bezüglich Kindesunterhalt unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, spätestens 6 Monate nach der rechtskräftigen Ehescheidung ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'300.- (netto) zu erzielen. Ab diesem Zeitpunkt würde ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet, wobei er seiner Ex-Ehefrau für den Unterhalt der Tochter ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- bezahlen soll. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung seiner Ex-Ehefrau zu den Akten, in der diese erklärte, er bezahle den vereinbarten Betrag von monatlich Fr. 500.- seit Anfang Oktober 2012 bis heute jeweils am Anfang des Monats in bar, wobei sie ihm eine Quittung ausstelle. Des Weiteren wurden Kopien dieser Quittungen von Oktober 2012 bis Februar 2014 eingereicht. 8.3 Mit diesen Ausführungen dürfte eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zwischen Vater und Tochter anzunehmen sein, wenn auch unklar ist, wie der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Lage und in Anbetracht seiner Schulden überhaupt in der Lage war, den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.- regelmässig zu leisten. Immerhin verfügte er erst ab dem 1. März 2013 über eine Festanstellung. Die Klärung dieser Frage kann hingegen vorliegend offen gelassen werden, ist doch bereits das tadellose Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Dabei zeigt insbesondere die Häufigkeit der Deliktsbegehung seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf. Des Weiteren fällt auch sein finanzieller Leumund negativ ins Gewicht (vgl. dazu E. 6.4 - 6.7). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst nachdem die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Frage stand, Bemühungen an den Tag gelegt hatte, sich von der Sozialhilfe zu lösen und seine Schulden abzubauen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kann nicht von einem tadellosen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8.4 Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter auf andere Weise als bisher zu pflegen (Videotelefonie, Telefonate, Briefverkehr, Reisen in die Schweiz usw.) und sein Besuchsrecht von der Türkei her auszuüben, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewisse Grenzen setzten dürften. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist damit Genüge getan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausgehenden Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.9 mit Hinweisen). 8.5 Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit (Bst. e) fällt zwar mit bald 9 Jahren nicht mehr kurz aus, kann aber für sich alleine nicht entscheidend sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zudem nicht bekannt. Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g). Im Gegenteil, ist doch aus den Akten erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort noch eine Tochter hat (geb. 2000). Zudem hat er in der Türkei die Hochschule absolviert und die Polizeischule besucht. Er verfügt damit über eine gute Ausbildung in seinem Heimatland, wo er als Polizeibeamter im Dienst war (vgl. vom Beschwerdeführer verfasster, undatierter Lebenslauf sowie Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt durch die türkische Republik vom 15. September 2003). Dies wird ihm bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein.

9. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

10. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder geltend ge­macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegen­de Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist ein einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: