Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1988), ein kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. Januar 2009 im Kosovo eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. In der Folge reiste er am 6. Mai 2009 in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 25. Oktober 2009 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. B. Die Trennung der Ehegatten erfolgte am 31. Juli 2012. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 10. Februar 2014 wurde die Ehe geschieden (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [kant. act.] 319). C. Am 8. Oktober 2014 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer um Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). D. Mit Schreiben 4. November 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte er mit schriftlicher Eingabe vom 6. Januar 2015 Gebrauch (SEM act. 8 und 13). E. Mit Verfügung vom 17. April 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Das SEM machte im Wesentlichen geltend, dass beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege. Auch erachte es die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 50 Abs. 2 AuG als nicht erfüllt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeträge für seine Tochter unregelmässig bezahlt. Zudem sei sein Verhalten in der Schweiz nicht tadellos gewesen. Die Distanz zum Heimatland sei gering, weshalb die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ohne Probleme aufrechterhalten bleiben könne (SEM act. 18). F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Behörde (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2015 zugestellt (BVGer act. 8). H. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer act. 9). Am 27. Oktober 2015 liess er dem Bundesverwaltungsgericht drei Lohnabrechnungen zukommen und am 1. März 2016 reichte er eine Bestätigung der Gemeinde C.________ betreffend Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von Februar 2015 bis Januar 2016, Zahlungsbelege des Unterhaltsbeitrages vom Februar 2016 sowie weitere Lohnabrechnungen zu den Akten (BVGer act. 12 und 15). I. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2016 eine zweite Stellungnahme samt eines aktuellen Auszugs des Beschwerdeführers aus dem Schweizerischen Strafregister ein (BVGer act. 17). J. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung (BVGer act. 21). K. Nach schriftlicher Aufforderung liess das Bezirksgericht B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Juni 2016 eine Kopie des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2014 zukommen (BVGer act. 25 und 26). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4).
E. 3.2 In casu hat sich der Kanton Luzern zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Das SEM kann hingegen die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor.
E. 4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahmen beantragten Einholung eines Berichts betreffend seiner Sprachkenntnisse sowie der Durchführung von Befragungen diverser Personen als Zeugen bzw. Einholung von schriftlichen Stellungnahmen in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 sowie Schreiben vom 9. Mai 2016) ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Des Weiteren ist sie verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.).
E. 4.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Befragungen bzw. Einholung von Berichten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft - verstanden als eheliches Zusammenleben in der Schweiz - mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Im letzteren Fall wird von einem persönlichen nachehelichen Härtefall gesprochen. Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).
E. 5.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, dauerte das eheliche Zusammenleben in casu etwas länger als drei Jahre (vom 6. Mai 2009 bis 31. Juli 2012). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Verfügung vom 17. April 2015 E. 6), womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist.
E. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen.
E. 6.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.).
E. 6.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.). Gewisse geringe Erwerbsunterbrüche schliessen eine Integration hingegen nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1 m.H.). Insbesondere sind auch vorübergehende Phasen der Arbeitslosigkeit nicht geeignet, eine berufliche Integration auszuschliessen (vgl. Urteil des BGer 2C_ 895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1).
E. 6.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. So ergebe sich aus den Akten, dass er in der Schweiz bis auf einen eintägigen Kurs als Kleinbaggerfahrer keine Ausbildungen oder Weiterbildungen absolviert habe. Er habe diverse Temporäreinsätze und auch unbefristete Arbeitsverträge absolviert. Heute arbeite er als Maschinist und Türsteher. Jedoch sei er zwischenzeitlich auch arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Zwar habe der Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit Arbeit gehabt, diese habe jedoch nie über einen längeren Zeitraum bestanden und habe ihm kein ausreichendes Einkommen verschafft. Er sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, allerdings habe er Betreibungen in der Höhe von Fr. 51'183.30 zu beklagen. Zusätzlich habe er noch Schulden bei Verwandten in der Höhe von Fr. 25'000.-. Hierbei könne nicht von einem verhältnismässig tiefen Gesamtbetrag ausgegangen werden. Zwar habe der Beschwerdeführer am 10. April 2014 einen Vertrag für die Einkommensverwaltung abgeschlossen. Dies habe er hingegen erst zu einem Zeitpunkt getan, als er bereits mit dem Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung konfrontiert und anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch bleibe er die Belege über den tatsächlichen Schuldenabbau fällig. Somit sei die wirtschaftliche wie auch berufliche Integration offensichtlich während seiner bisherigen Aufenthaltsdauer von bald 6 Jahren nicht gelungen und mithin als prekär zu qualifizieren. Auch die sprachliche Integration müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Zudem sei der Beschwerdeführer während seiner Aufenthaltsdauer insgesamt 6 Mal wegen diversen Verstössen gegen die Rechtsordnung rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn die einzelnen Taten nicht besonders schwer wögen, so sei wegen der Häufigkeit doch darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erheblich Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung in einer Beziehung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehen gegen das Waffengesetz eingeleitet worden sei. Dieses Strafverfahren sei am 7. April 2014 definitiv eingestellt worden. Zudem sei seine Freundin, wegen ihm ins Frauenhaus geflüchtet (vgl. Verfügung vom 17. April 2015).
E. 6.3.2 Rechtsmittelweise wird hierzu eingewendet, der Beschwerdeführer habe nie Sozialhilfe bezogen sondern immer gearbeitet. Es treffe nicht zu, dass er "von Zeit zu Zeit Arbeit gehabe habe". Vielmehr verhalte es sich so, dass er lediglich eine verhältnismässig kurze Zeit arbeitslos gewesen sei und Taggelder der ALV bezogen habe. Es sei im Übrigen aktenkundig, dass er selbst während dieser Zeit meistens einen Zwischenverdienst bezogen habe, häufig sogar einen derart hohen, dass er in den entsprechenden Monaten keinen Anspruch auf Taggelder gehabt habe. Hierauf sei bezüglich der beruflichen/wirtschaftlichen Integration abzustellen. Hingegen könne ihm nicht angelastet werden, keine Aus- oder Weiterbildung absolviert zu haben. Hinsichtlich Schulden/Einträge im Betreibungsregister werde daran festgehalten, dass aktenkundig sei, dass der Gesamtbetrag noch verhältnismässig tief sei. Seine Situation habe sich stabilisiert. So wohne er nun kostengünstig zur Untermiete bei Verwandten. Er könne nebst Alimentenzahlungen auch Schulden abbauen. Dass er dies weiterhin tue, liege im öffentlichen Interesse. Die berufliche und wirtschaftliche Integration sei demnach zu bejahen. Es werde zudem daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer gut schweizerdeutsch spreche und auch problemlos verstehe, sodass etwa anwaltliche Instruktionsgespräche jederzeit problemlos möglich seien. Hinsichtlich des Legalverhaltens sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nur zweier Vergehen schuldig gemacht habe, die mit je fünf Tagessätzen sanktioniert worden seien. Selbst wenn auch Übertretungen zu berücksichtigen seien, sei festzuhalten, dass diesen vorliegend keine Relevanz beizumessen sei. Die Vorinstanz führe auch eingestellte Strafverfahren ins Feld. Dies sei nicht zulässig. Einstellungen kämen einem Freispruch gleich bzw. seien entsprechend einzuordnen. Die Vorinstanz gehe auch in strafrechtlicher Hinsicht fehl, wenn sie meine, das Strafverfahren etwa wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung oder Vergehens gegen das Waffengesetz sei infolge Desinteresseerklärung der damaligen Ehefrau eingestellt worden. Eingestellt worden sei es, insbesondere hinsichtlich der vorerwähnten Vorwürfe, ganz einfach deswegen, weil sie sich in der Untersuchung als offensichtlich haltlos herausgestellt hätten.
E. 6.3.3 Aufgrund der in den kantonalen Akten enthaltenen Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz verschiedene Arbeitsstellen belegte (kant. act. 64-69, 70-72, 254, 253, 264, 309-311, 316, 323, 327, 570, 569, 623, 626). Zudem reichte er mit Schreiben vom 17. Juli 2015 einen Arbeitsvertrag zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er per 1. Juli 2015 einer Erwerbstätigkeit als Sockelleistenverleger nachgeht (Beilage 1 zu BVGer act. 9). Diesbezüglich liegen dem Gericht Lohnabrechnungen vom Juli 2015 bis Januar 2016 vor (BVGer act. 12 und 15). Während seiner Anwesenheit in der Schweiz war er zudem zeitweilig arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. kant. act. 135, 149, 159, 369). Der Beschwerdeführer war somit mehrheitlich erwerbstätig und nie von der Sozialhilfe abhängig (kant. act. 315). Ins Gewicht fällt hingegen, dass er mit seinem erwirtschafteten Einkommen seinen Konsum nicht zu decken vermochte. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 6. Mai 2014 weist der Beschwerdeführer 19 Betreibungen über Fr. 51'183.30 auf (kant. act. 303). Zudem bestünden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Schulden bei Verwandten in der Höhe von Fr. 25'000.- (kant. act. 369). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in pauschaler Weise geltend, der Gesamtbetrag der Schulden sei verhältnismässig tief. Auch habe sich seine Situation stabilisiert, es sei ihm möglich, neben den Alimentenzahlungen auch Schulden abzubauen, er wohne nun kostengünstig bei Verwandten (Beschwerde vom 20. Mai 2015). Zwar wurden Belege eingereicht, welche darlegen, dass der Beschwerdeführer aktuell seiner Verpflichtung zur Alimentenzahlung nachkommt (vgl. kant. act. 306, BVGer act. 15 Beilage 1 [näheres dazu E. 8.2.2]), hingegen wurden - trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz (vgl. E. 6.3.1) - im vorliegenden Verfahren keinerlei Dokumente eingereicht welche aufzeigen, dass er seine Schulden tatsächlich abbaut, die im Übrigen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 76'183.30 - entgegen seinen Ausführungen - nicht mehr als verhältnismässig tief eingestuft werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 sowie 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2.2). In einem Schreiben vom 6. Januar 2015 an die Vorinstanz wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Initiative eine Schuldenberatung aufgesucht habe; dadurch habe sich die Situation stabilisiert. So suche er derzeit auch einen Untermieter, um die Fixkosten weiter zu senken (SEM act. 13 S. 754). Es ergibt sich hingegen nicht aus den Akten und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht, dass der am 10. April 2014 abgeschlossene Vertrag für die Einkommensverwaltung, welcher für ein Jahr galt, erneuert wurde (Vertrag für die Einkommensverwaltung vom 10. April 2014 S. 2 Pkt. 8 [SEM act. 13 S. 751]). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine Schuldenwirtschaft ernsthaft in Angriff zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine in wirtschaftlicher Hinsicht gelungene Integration des Beschwerdeführers verneint werden.
E. 6.4 Bezüglich des Legalverhaltens des Beschwerdeführers ist auf Folgende Verurteilungen hinzuweisen: Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. Oktober 2009 wegen einer SVG-Widerhandlung (Busse von Fr. 400.- [kant. act. 31]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. Februar 2013 wegen einer Übertretung im Bereich SVG und der Verkehrsregelverordnung (Busse von Fr. 250.- [kant. act. 153]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 19. Februar 2013 wegen Überfahrens der Sicherheitslinie ausserorts mit einem PW, des vorschriftswidrigen Überholens vor Kurve und Kuppe (Busse von Fr. 350.- [kant. act. 155]), Strafbefehl der Staatanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 26. Februar 2013 wegen Führens eines PWs in nicht vorschriftgemässen und nicht betriebssicheren Zustands (Busse von Fr. 350.- [kant. act. 156]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 27. September 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Geldstrafe von 5 Tagessätzen und Busse von Fr. 150.- [kant. act. 271]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 23. Oktober 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Geldstrafe von 5 Tagessätzen und Busse von Fr. 100.- [kant. act. 277]) sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 26. November 2013 wegen Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren (Busse von Fr. 100.- [kant. act. 278]). Aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 16. März 2016 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2015 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt wurde (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. März 2016 [BVGer act. 17]). Sofern der Beschwerdeführer erklärt, es sei diesen Verfehlungen kaum Relevanz beizumessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht für sich alleine, im Kontext der zahlreich begangenen Taten jedoch sehr wohl darauf hinweisen, dass er Mühe bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2208/2013 vom 11. März 2014 E. 6.7). Nicht vorzuwerfen ist zudem der Vorinstanz, dass sie in ihrer Verfügung vom 17. April 2015 in Bezug auf den Leumund des Beschwerdeführers auf ein Verfahren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung in einer Beziehung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehens gegen das Waffengesetz hingewiesen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, wurde das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt, da sich der diesbezügliche Tatverdacht nicht erhärten liess; hingegen wurde das Strafverfahren wegen wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung vorerst sistiert, da die Ex-Ehefrau erklärte, sie verzichte auf eine Strafverfolgung (vgl. Entscheid der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. September 2013 [kant. act. 264]). Die Strafuntersuchung betreffend dieser Delikte wurde in der Folge mit Entscheid vom 7. April 2014 definitiv eingestellt, da die Ex-Ehefrau die Wiederaufnahme des sistierten Strafverfahrens nicht verlangt habe (kant. act. 286). Trotz seiner definitiven Einstellung kann das Verfahren nicht unbeachtet bleiben, zumal es - wie sich aus den kantonalen Akten ergibt - auch mit einer anderen Frau zu Vorkommnissen dieser Art gekommen ist. So musste eine weitere Lebenspartnerin bzw. Freundin des Beschwerdeführers am 5. Februar 2014 ins Frauenhaus Z._______ gebracht werden (vgl. Schreiben des Frauenhauses Z._______ vom 20. Februar 2014 [kant. act. 281-283]). Gemäss ihren Schilderungen sei sie vom Beschwerdeführer laufend beschimpft worden, sie habe ihm alles finanzieren müssen. Nach einigen Monaten habe er auch angefangen, sie körperlich anzugreifen. Er habe sie immer wieder geohrfeigt, geschüttelt und getreten. Er habe ihr mehrmals pro Woche gedroht "ich bringe dich um, schlitze dich auf". Am Mittwoch, den 5. Februar 2014, sei sie von der Arbeit nach Hause gekommen und er habe von ihr erwartet, dass sie koche. Auch habe er Geld verlangt. Sie habe gespürt, dass die Situation wieder eskaliere und habe in grosser Angst die Wohnung verlassen. Sie sei direkt zur Polizei gegangen. In deren Begleitung hätte sie in der Wohnung einen Teil ihrer Sachen holen können. Dabei habe ihr der Beschwerdeführer gedroht "du wirst nicht davon kommen, es wird etwas passieren."
E. 6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Daran ändern kann auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer - gemäss Aussagen des Parteivertreters - gut Schweizerdeutsch spreche und es problemlos verstehe (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 S. 5). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen.
E. 7.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist.
E. 7.2 Wichtige Gründe können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann dabei die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und die ausländische Person in der Schweiz ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, Urteil des BGer 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2.2 m.H.).
E. 8.1 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter.
E. 8.1.1 Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B.________ vom 10. Februar 2014 sieht vor, dass die Tochter der elterlichen Sorge beider Elternteile unterstellt wird. Der Beschwerdeführer betreut sein Kind zudem am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf seine Kosten. Ab 1. Januar 2015 betreut er das Kind am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Ab Schuleintritt betreut er die Tochter am ersten und dritten Freitag eines jeden Monats von 19.00 bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Tochter ab Schuleintritt während der Schulferien pro Kalenderjahr für 14 Tage auf eigene Kosten [...]. Das Kind wohnt bei der Mutter und hat dort seinen Wohnsitz (BVGer act. 26).
E. 8.1.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2015 wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sehe und betreue seine Tochter regelmässig, mindestens im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts. Sie hätten eine innige Beziehung. Sowohl Tochter wie auch Mutter wünschten sich sehnlichst, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren müsse, da so eine elterliche Beziehung de facto unmöglich wäre. Gemäss der telefonischen Aussagen der Kindsmutter gegenüber dem Rechtsvertreter sei die Tochter jeweils in der Zeit von Samstag bis Sonntag, vor Eintritt in den Kindergarten teilweise auch bis Montag beim Vater; dies rund zweimal pro Monat. Auch in seiner Replik vom 9. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer, der Kontakt zu seiner Tochter sei eng und intakt und reichte diverse Fotos zu den Akten (Beilage 3 der Replik). Einer ebenfalls eingereichten Bestätigung von X.________ kann zudem entnommen werden, dass er regelmässig Zeit mit seiner Tochter verbringe (Beilage 4 der Replik).
E. 8.1.3 Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Tochter pflegt und sein Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos wahrnimmt. Insofern kann auf die Einvernahme der genannten Zeugen verzichtet werden (vgl. dazu E. 4).
E. 8.2 Gemäss Beschwerdeführer sei auch die enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter zu bejahen. So habe er der kantonalen Migrationsbehörde wie auch der Vorinstanz lückenlose Zahlungsbelege eingereicht (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 S. 8). Er bezahle den Kindsunterhalt regelmässig seit fast zwei Jahren (Replik vom 9. Mai 2016 S. 1).
E. 8.2.1 Der Eheschutzkonvention vom 11. April 2013 zufolge wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 monatlich und im Voraus Fr. 800.- nebst der jeweiligen Kinderzulage zu bezahlen (Akten der Staatsanwaltschaft 6). Gemäss Scheidungsurteil vom 10. Februar 2014 des Bezirksgerichts B.________ wurde diese Regelung beibehalten (vgl. BVGer act. 26).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 18. Juni 2014 der kantonalen Migrationsbehörde Kopien von Zahlungsbelegen betreffend Unterhaltszahlungen vom 10. Januar 2014 (Fr. 1'150), 29. Januar 2014 (Fr. 1'150), 26. Februar 2014 (Fr. 1'000.-), 1. Mai 2014 (Fr. 800.-) und vom 13. Mai 2014 (Fr. 200.-) zukommen (kant. act. 306). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 reichte er zudem der Vorinstanz zwei weitere Kopien von Belegen von Zahlungen vom 3. und 29. Dezember 2014 à je Fr. 800.- ein (SEM act. 13). Mit Schreiben vom 1. März 2016 stellte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung C.________ zu, dass er seine Unterhaltsbeträge von Februar bis November 2015 und Januar 2016 vollumfänglich bezahlt habe; im Dezember 2015 hätten sie eine Teilzahlung von Fr. 613.55 erhalten (BVGer act. 15). Auch mit schriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2016 legte er Kopien von Zahlungsbestätigungen vom Februar bis April 2016 zu den Akten (BVGer act. 21). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss diesen Ausführungen aktuell (lückenlos belegt ist dabei der Zeitraum vom Februar 2015 bis April 2016) die Unterhaltsbeiträge bezahlt, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen kontinuierlich nachgekommen. Diesbezüglich wurde er denn auch von der Staatsanwaltschaft B._______ am 2. März 2015 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer wohl erst unter dem Druck des Verfahrens betreffend Aufenthaltsregelung seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist. Eine wirtschaftliche enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist damit zu verneinen.
E. 8.3 Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und er während seiner Anwesenheit zahlreiche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (zum tadellosen Verhalten vgl. Urteil des BGer 2C_795/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2.3). Das ihm zustehende Besuchsrecht kann er in angepasster Form auch weiterhin wahrnehmen, beispielsweise durch gelegentliche Ferienaufenthalte der Tochter im Kosovo und durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikationsmittel erfolgen. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einhergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zwecks Ausübung des Besuchsrecht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu verneinen.
E. 9 Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit (Bst. e) fällt mit rund 7 Jahren eher kurz aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zudem nicht bekannt. Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g), leben doch auch seine Eltern im Kosovo (vgl. Leumundsbericht vom 22. Januar 2015 [kant. act. 368]). Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein. Im Kosovo hat er des Weiteren Ausbildungen als Zollbeamter und als Mode-Designer absolviert (kant. act. 369).
E. 10 Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 11 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.03.2017 (2C_810/2016) Abteilung III F-3239/2015 Urteil vom 21. Juli 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sven Gretler, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1988), ein kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. Januar 2009 im Kosovo eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. In der Folge reiste er am 6. Mai 2009 in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 25. Oktober 2009 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. B. Die Trennung der Ehegatten erfolgte am 31. Juli 2012. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 10. Februar 2014 wurde die Ehe geschieden (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [kant. act.] 319). C. Am 8. Oktober 2014 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer um Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). D. Mit Schreiben 4. November 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte er mit schriftlicher Eingabe vom 6. Januar 2015 Gebrauch (SEM act. 8 und 13). E. Mit Verfügung vom 17. April 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Das SEM machte im Wesentlichen geltend, dass beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege. Auch erachte es die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 50 Abs. 2 AuG als nicht erfüllt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeträge für seine Tochter unregelmässig bezahlt. Zudem sei sein Verhalten in der Schweiz nicht tadellos gewesen. Die Distanz zum Heimatland sei gering, weshalb die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ohne Probleme aufrechterhalten bleiben könne (SEM act. 18). F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Behörde (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2015 zugestellt (BVGer act. 8). H. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer act. 9). Am 27. Oktober 2015 liess er dem Bundesverwaltungsgericht drei Lohnabrechnungen zukommen und am 1. März 2016 reichte er eine Bestätigung der Gemeinde C.________ betreffend Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von Februar 2015 bis Januar 2016, Zahlungsbelege des Unterhaltsbeitrages vom Februar 2016 sowie weitere Lohnabrechnungen zu den Akten (BVGer act. 12 und 15). I. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2016 eine zweite Stellungnahme samt eines aktuellen Auszugs des Beschwerdeführers aus dem Schweizerischen Strafregister ein (BVGer act. 17). J. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung (BVGer act. 21). K. Nach schriftlicher Aufforderung liess das Bezirksgericht B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Juni 2016 eine Kopie des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2014 zukommen (BVGer act. 25 und 26). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4). 3.2 In casu hat sich der Kanton Luzern zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Das SEM kann hingegen die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4. 4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahmen beantragten Einholung eines Berichts betreffend seiner Sprachkenntnisse sowie der Durchführung von Befragungen diverser Personen als Zeugen bzw. Einholung von schriftlichen Stellungnahmen in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 sowie Schreiben vom 9. Mai 2016) ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Des Weiteren ist sie verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.). 4.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Befragungen bzw. Einholung von Berichten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft - verstanden als eheliches Zusammenleben in der Schweiz - mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Im letzteren Fall wird von einem persönlichen nachehelichen Härtefall gesprochen. Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). 5.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, dauerte das eheliche Zusammenleben in casu etwas länger als drei Jahre (vom 6. Mai 2009 bis 31. Juli 2012). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Verfügung vom 17. April 2015 E. 6), womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist. 6. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 6.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.). 6.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.). Gewisse geringe Erwerbsunterbrüche schliessen eine Integration hingegen nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1 m.H.). Insbesondere sind auch vorübergehende Phasen der Arbeitslosigkeit nicht geeignet, eine berufliche Integration auszuschliessen (vgl. Urteil des BGer 2C_ 895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1). 6.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. So ergebe sich aus den Akten, dass er in der Schweiz bis auf einen eintägigen Kurs als Kleinbaggerfahrer keine Ausbildungen oder Weiterbildungen absolviert habe. Er habe diverse Temporäreinsätze und auch unbefristete Arbeitsverträge absolviert. Heute arbeite er als Maschinist und Türsteher. Jedoch sei er zwischenzeitlich auch arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Zwar habe der Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit Arbeit gehabt, diese habe jedoch nie über einen längeren Zeitraum bestanden und habe ihm kein ausreichendes Einkommen verschafft. Er sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, allerdings habe er Betreibungen in der Höhe von Fr. 51'183.30 zu beklagen. Zusätzlich habe er noch Schulden bei Verwandten in der Höhe von Fr. 25'000.-. Hierbei könne nicht von einem verhältnismässig tiefen Gesamtbetrag ausgegangen werden. Zwar habe der Beschwerdeführer am 10. April 2014 einen Vertrag für die Einkommensverwaltung abgeschlossen. Dies habe er hingegen erst zu einem Zeitpunkt getan, als er bereits mit dem Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung konfrontiert und anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch bleibe er die Belege über den tatsächlichen Schuldenabbau fällig. Somit sei die wirtschaftliche wie auch berufliche Integration offensichtlich während seiner bisherigen Aufenthaltsdauer von bald 6 Jahren nicht gelungen und mithin als prekär zu qualifizieren. Auch die sprachliche Integration müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Zudem sei der Beschwerdeführer während seiner Aufenthaltsdauer insgesamt 6 Mal wegen diversen Verstössen gegen die Rechtsordnung rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn die einzelnen Taten nicht besonders schwer wögen, so sei wegen der Häufigkeit doch darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erheblich Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung in einer Beziehung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehen gegen das Waffengesetz eingeleitet worden sei. Dieses Strafverfahren sei am 7. April 2014 definitiv eingestellt worden. Zudem sei seine Freundin, wegen ihm ins Frauenhaus geflüchtet (vgl. Verfügung vom 17. April 2015). 6.3.2 Rechtsmittelweise wird hierzu eingewendet, der Beschwerdeführer habe nie Sozialhilfe bezogen sondern immer gearbeitet. Es treffe nicht zu, dass er "von Zeit zu Zeit Arbeit gehabe habe". Vielmehr verhalte es sich so, dass er lediglich eine verhältnismässig kurze Zeit arbeitslos gewesen sei und Taggelder der ALV bezogen habe. Es sei im Übrigen aktenkundig, dass er selbst während dieser Zeit meistens einen Zwischenverdienst bezogen habe, häufig sogar einen derart hohen, dass er in den entsprechenden Monaten keinen Anspruch auf Taggelder gehabt habe. Hierauf sei bezüglich der beruflichen/wirtschaftlichen Integration abzustellen. Hingegen könne ihm nicht angelastet werden, keine Aus- oder Weiterbildung absolviert zu haben. Hinsichtlich Schulden/Einträge im Betreibungsregister werde daran festgehalten, dass aktenkundig sei, dass der Gesamtbetrag noch verhältnismässig tief sei. Seine Situation habe sich stabilisiert. So wohne er nun kostengünstig zur Untermiete bei Verwandten. Er könne nebst Alimentenzahlungen auch Schulden abbauen. Dass er dies weiterhin tue, liege im öffentlichen Interesse. Die berufliche und wirtschaftliche Integration sei demnach zu bejahen. Es werde zudem daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer gut schweizerdeutsch spreche und auch problemlos verstehe, sodass etwa anwaltliche Instruktionsgespräche jederzeit problemlos möglich seien. Hinsichtlich des Legalverhaltens sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nur zweier Vergehen schuldig gemacht habe, die mit je fünf Tagessätzen sanktioniert worden seien. Selbst wenn auch Übertretungen zu berücksichtigen seien, sei festzuhalten, dass diesen vorliegend keine Relevanz beizumessen sei. Die Vorinstanz führe auch eingestellte Strafverfahren ins Feld. Dies sei nicht zulässig. Einstellungen kämen einem Freispruch gleich bzw. seien entsprechend einzuordnen. Die Vorinstanz gehe auch in strafrechtlicher Hinsicht fehl, wenn sie meine, das Strafverfahren etwa wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung oder Vergehens gegen das Waffengesetz sei infolge Desinteresseerklärung der damaligen Ehefrau eingestellt worden. Eingestellt worden sei es, insbesondere hinsichtlich der vorerwähnten Vorwürfe, ganz einfach deswegen, weil sie sich in der Untersuchung als offensichtlich haltlos herausgestellt hätten. 6.3.3 Aufgrund der in den kantonalen Akten enthaltenen Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz verschiedene Arbeitsstellen belegte (kant. act. 64-69, 70-72, 254, 253, 264, 309-311, 316, 323, 327, 570, 569, 623, 626). Zudem reichte er mit Schreiben vom 17. Juli 2015 einen Arbeitsvertrag zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er per 1. Juli 2015 einer Erwerbstätigkeit als Sockelleistenverleger nachgeht (Beilage 1 zu BVGer act. 9). Diesbezüglich liegen dem Gericht Lohnabrechnungen vom Juli 2015 bis Januar 2016 vor (BVGer act. 12 und 15). Während seiner Anwesenheit in der Schweiz war er zudem zeitweilig arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. kant. act. 135, 149, 159, 369). Der Beschwerdeführer war somit mehrheitlich erwerbstätig und nie von der Sozialhilfe abhängig (kant. act. 315). Ins Gewicht fällt hingegen, dass er mit seinem erwirtschafteten Einkommen seinen Konsum nicht zu decken vermochte. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 6. Mai 2014 weist der Beschwerdeführer 19 Betreibungen über Fr. 51'183.30 auf (kant. act. 303). Zudem bestünden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Schulden bei Verwandten in der Höhe von Fr. 25'000.- (kant. act. 369). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in pauschaler Weise geltend, der Gesamtbetrag der Schulden sei verhältnismässig tief. Auch habe sich seine Situation stabilisiert, es sei ihm möglich, neben den Alimentenzahlungen auch Schulden abzubauen, er wohne nun kostengünstig bei Verwandten (Beschwerde vom 20. Mai 2015). Zwar wurden Belege eingereicht, welche darlegen, dass der Beschwerdeführer aktuell seiner Verpflichtung zur Alimentenzahlung nachkommt (vgl. kant. act. 306, BVGer act. 15 Beilage 1 [näheres dazu E. 8.2.2]), hingegen wurden - trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz (vgl. E. 6.3.1) - im vorliegenden Verfahren keinerlei Dokumente eingereicht welche aufzeigen, dass er seine Schulden tatsächlich abbaut, die im Übrigen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 76'183.30 - entgegen seinen Ausführungen - nicht mehr als verhältnismässig tief eingestuft werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 sowie 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2.2). In einem Schreiben vom 6. Januar 2015 an die Vorinstanz wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Initiative eine Schuldenberatung aufgesucht habe; dadurch habe sich die Situation stabilisiert. So suche er derzeit auch einen Untermieter, um die Fixkosten weiter zu senken (SEM act. 13 S. 754). Es ergibt sich hingegen nicht aus den Akten und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht, dass der am 10. April 2014 abgeschlossene Vertrag für die Einkommensverwaltung, welcher für ein Jahr galt, erneuert wurde (Vertrag für die Einkommensverwaltung vom 10. April 2014 S. 2 Pkt. 8 [SEM act. 13 S. 751]). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine Schuldenwirtschaft ernsthaft in Angriff zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine in wirtschaftlicher Hinsicht gelungene Integration des Beschwerdeführers verneint werden. 6.4 Bezüglich des Legalverhaltens des Beschwerdeführers ist auf Folgende Verurteilungen hinzuweisen: Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. Oktober 2009 wegen einer SVG-Widerhandlung (Busse von Fr. 400.- [kant. act. 31]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. Februar 2013 wegen einer Übertretung im Bereich SVG und der Verkehrsregelverordnung (Busse von Fr. 250.- [kant. act. 153]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 19. Februar 2013 wegen Überfahrens der Sicherheitslinie ausserorts mit einem PW, des vorschriftswidrigen Überholens vor Kurve und Kuppe (Busse von Fr. 350.- [kant. act. 155]), Strafbefehl der Staatanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 26. Februar 2013 wegen Führens eines PWs in nicht vorschriftgemässen und nicht betriebssicheren Zustands (Busse von Fr. 350.- [kant. act. 156]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 27. September 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Geldstrafe von 5 Tagessätzen und Busse von Fr. 150.- [kant. act. 271]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 23. Oktober 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Geldstrafe von 5 Tagessätzen und Busse von Fr. 100.- [kant. act. 277]) sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 26. November 2013 wegen Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren (Busse von Fr. 100.- [kant. act. 278]). Aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 16. März 2016 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2015 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt wurde (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. März 2016 [BVGer act. 17]). Sofern der Beschwerdeführer erklärt, es sei diesen Verfehlungen kaum Relevanz beizumessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht für sich alleine, im Kontext der zahlreich begangenen Taten jedoch sehr wohl darauf hinweisen, dass er Mühe bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2208/2013 vom 11. März 2014 E. 6.7). Nicht vorzuwerfen ist zudem der Vorinstanz, dass sie in ihrer Verfügung vom 17. April 2015 in Bezug auf den Leumund des Beschwerdeführers auf ein Verfahren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung in einer Beziehung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehens gegen das Waffengesetz hingewiesen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, wurde das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt, da sich der diesbezügliche Tatverdacht nicht erhärten liess; hingegen wurde das Strafverfahren wegen wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung vorerst sistiert, da die Ex-Ehefrau erklärte, sie verzichte auf eine Strafverfolgung (vgl. Entscheid der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. September 2013 [kant. act. 264]). Die Strafuntersuchung betreffend dieser Delikte wurde in der Folge mit Entscheid vom 7. April 2014 definitiv eingestellt, da die Ex-Ehefrau die Wiederaufnahme des sistierten Strafverfahrens nicht verlangt habe (kant. act. 286). Trotz seiner definitiven Einstellung kann das Verfahren nicht unbeachtet bleiben, zumal es - wie sich aus den kantonalen Akten ergibt - auch mit einer anderen Frau zu Vorkommnissen dieser Art gekommen ist. So musste eine weitere Lebenspartnerin bzw. Freundin des Beschwerdeführers am 5. Februar 2014 ins Frauenhaus Z._______ gebracht werden (vgl. Schreiben des Frauenhauses Z._______ vom 20. Februar 2014 [kant. act. 281-283]). Gemäss ihren Schilderungen sei sie vom Beschwerdeführer laufend beschimpft worden, sie habe ihm alles finanzieren müssen. Nach einigen Monaten habe er auch angefangen, sie körperlich anzugreifen. Er habe sie immer wieder geohrfeigt, geschüttelt und getreten. Er habe ihr mehrmals pro Woche gedroht "ich bringe dich um, schlitze dich auf". Am Mittwoch, den 5. Februar 2014, sei sie von der Arbeit nach Hause gekommen und er habe von ihr erwartet, dass sie koche. Auch habe er Geld verlangt. Sie habe gespürt, dass die Situation wieder eskaliere und habe in grosser Angst die Wohnung verlassen. Sie sei direkt zur Polizei gegangen. In deren Begleitung hätte sie in der Wohnung einen Teil ihrer Sachen holen können. Dabei habe ihr der Beschwerdeführer gedroht "du wirst nicht davon kommen, es wird etwas passieren." 6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Daran ändern kann auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer - gemäss Aussagen des Parteivertreters - gut Schweizerdeutsch spreche und es problemlos verstehe (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 S. 5). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen. 7. 7.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 7.2 Wichtige Gründe können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann dabei die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und die ausländische Person in der Schweiz ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, Urteil des BGer 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2.2 m.H.). 8. 8.1 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter. 8.1.1 Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B.________ vom 10. Februar 2014 sieht vor, dass die Tochter der elterlichen Sorge beider Elternteile unterstellt wird. Der Beschwerdeführer betreut sein Kind zudem am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf seine Kosten. Ab 1. Januar 2015 betreut er das Kind am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Ab Schuleintritt betreut er die Tochter am ersten und dritten Freitag eines jeden Monats von 19.00 bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Tochter ab Schuleintritt während der Schulferien pro Kalenderjahr für 14 Tage auf eigene Kosten [...]. Das Kind wohnt bei der Mutter und hat dort seinen Wohnsitz (BVGer act. 26). 8.1.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2015 wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sehe und betreue seine Tochter regelmässig, mindestens im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts. Sie hätten eine innige Beziehung. Sowohl Tochter wie auch Mutter wünschten sich sehnlichst, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren müsse, da so eine elterliche Beziehung de facto unmöglich wäre. Gemäss der telefonischen Aussagen der Kindsmutter gegenüber dem Rechtsvertreter sei die Tochter jeweils in der Zeit von Samstag bis Sonntag, vor Eintritt in den Kindergarten teilweise auch bis Montag beim Vater; dies rund zweimal pro Monat. Auch in seiner Replik vom 9. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer, der Kontakt zu seiner Tochter sei eng und intakt und reichte diverse Fotos zu den Akten (Beilage 3 der Replik). Einer ebenfalls eingereichten Bestätigung von X.________ kann zudem entnommen werden, dass er regelmässig Zeit mit seiner Tochter verbringe (Beilage 4 der Replik). 8.1.3 Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Tochter pflegt und sein Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos wahrnimmt. Insofern kann auf die Einvernahme der genannten Zeugen verzichtet werden (vgl. dazu E. 4). 8.2 Gemäss Beschwerdeführer sei auch die enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter zu bejahen. So habe er der kantonalen Migrationsbehörde wie auch der Vorinstanz lückenlose Zahlungsbelege eingereicht (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 S. 8). Er bezahle den Kindsunterhalt regelmässig seit fast zwei Jahren (Replik vom 9. Mai 2016 S. 1). 8.2.1 Der Eheschutzkonvention vom 11. April 2013 zufolge wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 monatlich und im Voraus Fr. 800.- nebst der jeweiligen Kinderzulage zu bezahlen (Akten der Staatsanwaltschaft 6). Gemäss Scheidungsurteil vom 10. Februar 2014 des Bezirksgerichts B.________ wurde diese Regelung beibehalten (vgl. BVGer act. 26). 8.2.2 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 18. Juni 2014 der kantonalen Migrationsbehörde Kopien von Zahlungsbelegen betreffend Unterhaltszahlungen vom 10. Januar 2014 (Fr. 1'150), 29. Januar 2014 (Fr. 1'150), 26. Februar 2014 (Fr. 1'000.-), 1. Mai 2014 (Fr. 800.-) und vom 13. Mai 2014 (Fr. 200.-) zukommen (kant. act. 306). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 reichte er zudem der Vorinstanz zwei weitere Kopien von Belegen von Zahlungen vom 3. und 29. Dezember 2014 à je Fr. 800.- ein (SEM act. 13). Mit Schreiben vom 1. März 2016 stellte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung C.________ zu, dass er seine Unterhaltsbeträge von Februar bis November 2015 und Januar 2016 vollumfänglich bezahlt habe; im Dezember 2015 hätten sie eine Teilzahlung von Fr. 613.55 erhalten (BVGer act. 15). Auch mit schriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2016 legte er Kopien von Zahlungsbestätigungen vom Februar bis April 2016 zu den Akten (BVGer act. 21). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss diesen Ausführungen aktuell (lückenlos belegt ist dabei der Zeitraum vom Februar 2015 bis April 2016) die Unterhaltsbeiträge bezahlt, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen kontinuierlich nachgekommen. Diesbezüglich wurde er denn auch von der Staatsanwaltschaft B._______ am 2. März 2015 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer wohl erst unter dem Druck des Verfahrens betreffend Aufenthaltsregelung seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist. Eine wirtschaftliche enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist damit zu verneinen. 8.3 Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und er während seiner Anwesenheit zahlreiche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (zum tadellosen Verhalten vgl. Urteil des BGer 2C_795/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2.3). Das ihm zustehende Besuchsrecht kann er in angepasster Form auch weiterhin wahrnehmen, beispielsweise durch gelegentliche Ferienaufenthalte der Tochter im Kosovo und durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikationsmittel erfolgen. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einhergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zwecks Ausübung des Besuchsrecht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu verneinen.
9. Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit (Bst. e) fällt mit rund 7 Jahren eher kurz aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zudem nicht bekannt. Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g), leben doch auch seine Eltern im Kosovo (vgl. Leumundsbericht vom 22. Januar 2015 [kant. act. 368]). Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein. Im Kosovo hat er des Weiteren Ausbildungen als Zollbeamter und als Mode-Designer absolviert (kant. act. 369).
10. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
11. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: