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C-4615/2013

C-4615/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-10 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4615/2013{T0/2} Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien L._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Ordentliche Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 17. Juli 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013 die Einsprache von L._______ vom 20. September 2012 abgewiesen und ihre Verfügung vom 14. September 2012 bestätig hat, wonach diesem mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'095.- zugesprochen wurde, dass L._______ (Beschwerdeführer) mit Telefax-Eingabe vom 18. August 2013 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2013 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab deren Eröffnung eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Verfügung von der Deutschen Post am 16. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden (Eingang 26. September 2013), dass eine Sendung, welche bei der Post nicht abgeholt wurde, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen, und die Rechtsmittelfrist ab diesem Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 20 Abs. 2bis VwVG), wobei die Zustellung der Abholungseinladung gemäss der Rechtsprechung vermutet wird, wenn - wie hier - der Empfänger nicht Umstände geltend macht, die eine reguläre Postzustellung in Zweifel zu ziehen vermögen (vgl. hierzu Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum VwVG, N. 19 zu Art. 20 VwVG), dass vorliegend der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde anhängig gemacht und daher mit Instruktions-handlungen - wie die vorliegende Verfügung - hatte rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer indes innert der gesetzten Frist die Be-schwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: