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C-3135/2020

C-3135/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-20 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3135/2020 Urteil vom 20. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, DeutschlandBeschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK,Vorinstanz. Gegenstand AHV, Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 17. Juli 2013; Schreiben der SAK vom 8. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013 die Einsprache von A._______ vom 20. September 2012 abwies und ihre Verfügung vom 14. September 2012 bestätigte, wonach diesem mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'095.- zugesprochen wurde (SAK-act. 95, 80, 79), dass A._______ mit Telefax-Eingabe vom 18. August 2013 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und das Bundesverwaltungsgericht auf diese mit Urteil C-4615/2013 vom 10. Oktober 2013 nicht eintrat (SAK-act. 106), weil A._______ nicht fristgerecht eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung eingereicht habe, dass A._______ mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 die Ausgleichskasse des Kantons B._______ darum ersuchte, seine Beschäftigungszeiten und die jeweiligen Lohnzahlen zu überprüfen (vgl. SAK-act. 192 S. 3 ff.), dass die Ausgleichskasse des Kantons B._______ am 12. März 2020 dieses Schreiben zuständigkeitshalber zur Behandlung an die SAK überstellte (SAK-act. 198; vgl. auch SAK-act. 192 S. 1 f. und SAK-act. 193-197), dass die SAK sich mit an A._______ adressiertem Schreiben vom 8. Mai 2020 (SAK-act. 204 = Beschwerdebeilage) auf die obgenannte Anfrage vom 11. Dezember 2019 bezog und ausführte, dass seine Angelegenheit bereits im Jahre 2013 durch Einspracheentscheid rechtskräftig entschieden worden sei, und seine Anfrage somit ein Wiedererwägungsgesuch darstelle, dass die SAK weiter ausführte, aus Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) gehe hervor, dass die Verwaltung nicht gehalten sei, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, und das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen liege im Ermessen des Versicherungsträgers und es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung, dass die SAK im Lichte des Ausgeführten mitteilte, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch von A._______ nicht eintrete, und um Kenntnisnahme bitte, dass A._______ mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (am 18. Juni 2020 persönlich übergeben) gegen das Schreiben der SAK vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass er - trotz den Erklärungen im Schreiben der SAK vom 8. Mai 2020 - die Wiedererwägung der Verfügung aus dem Jahre 2013 und die Korrektur der Lohndaten/AHV-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 14. Juli 1988 gemäss den eingereichten Lohnausweisen beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die SAK (Vorinstanz) um Vernehmlassung ersuchte (B-act. 3), dass am 23. Juni 2020 ein Schreiben vom 19. Juni 2020 von Rechtsanwalt C._______ (...) bei der SAK einging (SAK-act. 206), dass Rechtsanwalt C._______ sich darin als bevollmächtigter Vertreter von A._______ auswies und die SAK um Revision des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2013, mit welchem ab 1. Oktober 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich CHF 1'095.- zugesprochen worden sei, ersuchte, dass Rechtsanwalt C._______ sinngemäss um revisionsweise Zusprache einer höheren Altersrente ersuchte, bei deren Berechnung die im Einspracheentscheid vom 17. Juli 2013 nicht berücksichtigten Beitragszeiten einzubeziehen seien, dass er betonte, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, in Bezug auf welches die SAK mit Schreiben vom 8. Mai 2020 eine Neubeurteilung abgelehnt habe, sondern um einen Revisionsantrag gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG handle, dass die SAK sich am 19. August 2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vernehmen liess und beantragte, es sei mangels Beschwerdeobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten (B-act. 4), dass die SAK darauf hinwies, dass Rechtsanwalt C._______ als Rechtsvertreter von A._______ am 19. Juni 2020 einen Antrag auf Revision gestellt habe (SAK-act. 206), welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei und von der SAK getrennt behandelt werde, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Replik vom 28. September 2020 sinngemäss beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und sie sei gutzuheissen (vgl. B-act. 7, 9), dass die SAK am 27. Oktober 2020 auf eine Duplik verzichtete (B-act. 10) und dies damit begründete, dass die Revision, soweit Rechtsanwalt C._______ als Vertreter von A._______ diesbezüglich die SAK angeschrieben habe (SAK-act. 206), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und separat zu behandeln sei, und die SAK das Schreiben von Rechtsanwalt C._______ beantworten werde (vgl. B-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2020 den Schriftenwechsel abgeschlossen hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ergibt, dass die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen von ATSG und AHVG vorliegend keine Anwendung findet, sondern das vorgängige Recht gilt (vgl. AS 2020 5137, 5140), dass der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen kann, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) deshalb nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.), dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Schreiben der SAK vom 8. Mai 2020 bildet, dass beide Parteien davon ausgehen, dass die SAK mit diesem Schreiben auf das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2013 nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde sinngemäss dahingehend verstanden werden könnte, dass das Gericht die SAK - entgegen deren Schreiben vom 8. Mai 2020 - zur Wiedererwägung dieses Einspracheentscheids im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verpflichte, damit diese die Rente unter Berücksichtigung einer Korrektur der Lohndaten/AHV-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 14. Juli 1988 gemäss den eingereichten Lohnausweisen neu berechne und wiedererwägungsweise neu verfüge, dass die SAK geltend macht, dass es sich beim Schreiben vom 8. Mai 2020 nicht um eine Verfügung handle und daher kein Beschwerdeobjekt vorliege, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG), dass es sich bei Art. 53 Abs. 2 ATSG um eine "Kann-Vorschrift" handelt und das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1; Urteil des BGer I 896/06 vom 19. März 2007 E. 3.2 m.H. auf BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 3 [nicht publiziert in BGE 134 V 401]), dass das Nichteintreten des Versicherungsträgers auf ein Wiedererwägungsgesuch auch in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung zulässig ist und die versicherte Person somit keinen Anspruch auf eine formelle Verfügung hat (vgl. Urteil I 896/06 E. 4.1 m.H. auf BGE 133 V 50 E. 4.3), dass, wenn der Versicherungsträger mit formeller Verfügung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, keine Einsprachemöglichkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.3, 4.2.2; Urteil I 896/06 E. 3.2), dass somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht - unabhängig davon, ob das Nichteintreten des Versicherungsträgers mittels formlosem Schreiben, formeller Verfügung oder Einspracheentscheid erfolgt ist (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1; Urteil I 896/06 E. 4.1 f., Urteil 9C_901/2007 E. 3 [nicht publiziert in BGE 134 V 401]), dass daher soweit beschwerdeweise beantragt wird, dass das Gericht die SAK zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013 verpflichte, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde auch dahingehend verstanden werden könnte, dass das Gericht eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013 vornehme, dass in Bezug auf solche materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, da im Schreiben vom 8. Mai 2020 diesbezüglich kein (materieller) Entscheid (weder Verfügung noch Einspracheentscheid) ergangen ist, und es damit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Urteil I 896/06 E. 4.2 m.H.; s. auch oben), dass der im Beschwerdeverfahren nicht rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und Replik auch auf eine Revision des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2013 Bezug nimmt und Argumente für eine solche vorbringt, dass die Beschwerde daher sinngemäss auch dahingehend verstanden werden könnte, dass das Gericht die SAK zu einer entsprechenden Revision verpflichte oder selbst eine solche Revision vornehme, dass eine Revision des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2013 nicht Gegenstand des Schreibens der SAK vom 8. Mai 2020 war und daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (s. oben), dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass Rechtsanwalt C._______ im Namen des Beschwerdeführers am 19. Juni 2020 ein Revisionsgesuch betreffend den besagten Einspracheentscheid an die SAK gerichtet hat, und dieses Gesuch von der SAK (separat) behandelt wird (s. oben) und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [s. oben]) kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: