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C-4610/2008

C-4610/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-04 · Deutsch CH

Bürgerrecht

Sachverhalt

A. Die ukrainische Staatsangehörige B._______ (geb. 1969; nachfolgend Beschwerdegegnerin) gelangte erstmals im Jahre 1997 in die Schweiz und arbeitete jeweils während acht Monaten im Jahr als Stripteasetänzerin, wobei sie jährlich wieder in die Ukraine zurückkehrte. Am 21. März 2003 heiratete sie in A._______ (SZ) den Schweizer Bürger J._______ (geb. 1948). Seither arbeitet sie während mehrerer Monate im Jahr weiterhin als Tänzerin irgendwo in der Schweiz, wobei sie unter der Woche jeweils am Arbeitsort wohnt. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdegegnerin am 18. April 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 28. Dezember 2007 unterzeichneten die Eheleute B._______ eine Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gleichentags unterschrieb die Ehefrau ebenfalls eine Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung. Nach Einholung weiterer Erkundigungen wurde die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 26. Juni 2008 nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert und erhielt die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Zürich. C. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 beantragt die Gemeinde A._______ sinngemäss die Aufhebung der erleichterten Einbürgerung, weil es sich bei der Ehe der Beschwerdegegnerin um eine Scheinehe handle. Jene arbeite als Tänzerin in verschiedenen Clubs in der Ostschweiz, so im Jahre 2007 während sieben Monaten in St. Gallen, Wil und Frauenfeld. Einen Teil der restlichen fünf Monate habe sie ohne ihren Ehemann in der Ukraine verbracht. In der Wohngemeinde sei der Ehemann immer alleine unterwegs. Dieser habe am Schalter des Einwohneramts selbst gesagt, dass sich seine Ehefrau oft im Zimmer seines Hauses einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte. Zudem habe sich der Ehemann 2007 beim Steueramt gemeldet und die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt, da seine Ehefrau selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Juli 2007 zum Einbürgerungsgesuch der Beschwerdegegnerin sowie auf die von ihr selbst durchgeführten Erhebungen (Einholen von Referenzauskünften) verweist. E. In einer Stellungnahme vom 5. Januar 2009 bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Scheinehe und bringt im Wesentlichen vor, dass sie jedes Wochenende sowie den grössten Teil der Zeit, in der sie nicht arbeite, zuhause beim Ehemann in A._______ verbringe. Dass sie sich oft im Zimmer einschliesse, wenn sie in A._______ sei, treffe ebensowenig zu wie die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe beim Steueramt das Ausstellen getrennter Steuerrechnungen verlangt. Sie und ihr Mann würden - wenn immer es neben ihrer Arbeit möglich sei - ein normales Eheleben führen. Oft würden sie an Wochenenden gemeinsam Ausflüge unternehmen oder Freunde in ihr Haus zum Essen einladen, wenn sie nicht bei diesen eingeladen seien, was die Freunde bestätigen könnten. Der Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin seit 2007 mehr arbeite und somit zwangsweise weniger zuhause in A._______ sein könne, liege darin, dass sich die finanzielle Situation des Ehepaars verschlechtert habe, insbesondere aufgrund einer Einkommenseinbusse des Ehemannes. Mit einer angeblichen Scheinehe oder irgendwelchen Trennungsabsichten habe dies aber nichts zu tun. Zudem sei sie auch während dieser Zeit an jedem Wochenende nach A._______ zurückgekehrt, um ihre Freizeit mit ihrem Ehemann zu verbringen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin beantragten Zeugeneinvernahmen und eine Parteibefragung ab, räumte ihr jedoch die Möglichkeit ein, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen, wovon sie mit Eingabe vom 28. Januar 2009 Gebrauch machte (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom 25. Januar 2009). G. Mit Replik vom 2. März 2009 und weiteren Eingaben vom 17. Juni 2009 und 30. Oktober 2009 hält die Beschwerdeführerin am gestellten Begehren und ihrer Begründung (Scheinehe) fest. Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ehemann noch nie finanziell unterstützt habe. Obwohl das Vermögen des arbeitslosen und ausgesteuerten Ehemannes verbraucht sei, wolle sie sich nicht an den Hypothekarzinsen beteiligen. H. In ihrer Duplik vom 16. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und weist dabei den Vorwurf, die eheliche Unterhaltspflicht verletzt zu haben, entschieden zurück. Sie habe im Gegenteil sowohl finanzielle Beiträge (z.B. die Bezahlung der Rechnungen für Wasser und Abwasser oder die Tankanlage des Hauses, der gemeinsamen Steuerraten, der Telefon- und Stromrechnungen, der Rechnungen der Billag usw.) als auch nicht finanzielle Leistungen (Führung des Haushaltes, Wäschewaschen, Erledigung von Gartenarbeiten) an den ehelichen Haushalt erbracht. Sie und ihr Ehemann hätten sich eigenständig über die Leistung von Beiträgen geeinigt. Bis jetzt seien sämtliche Kosten - inklusive Hypothekarzins - denn auch bezahlt worden. I. Auf die weiteren Vorbringen und die mit den verschiedenen Eingaben eingereichten Belege (u.a. das Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde A._______ vom 26. Oktober 2009, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2009 sowie die zahlreichen Rechnungsbelege und Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin) wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Gemeinde A._______ ist als Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des BVGer C-1212/2006 vom 24. Juni 2008 E. 1.4; zur Legitimation des Gemeinderates und der für den Gemeinderat handelnden Personen vgl. § 89 der Verfassung des eidgenössichen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 [SRSZ 100.000] und § 31 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 [SRSZ 152.100] sowie Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 4. August 2008). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310).

E. 3.3 Der in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) festgehaltene, allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz 269), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen.

E. 4 Unbestritten - auch seitens der Beschwerdeführerin - ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 BüG erfüllt. Weder liegt gegen sie in strafrechtlicher Hinsicht etwas vor noch gefährdet sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Auch ist sie in die hiesigen Verhältnisse in ausreichendem Masse eingegliedert. Sie geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, spricht gut Deutsch (Absolvierung von Deutschkursen) und hat auch freundschaftliche Kontakte zu schweizerischen Bekannten (vgl. Referenzschreiben vom 22., 24. und 25. September 2007 sowie vom 14. Oktober 2007).

E. 5 Die beschwerdeführende Gemeinde stützt ihre Beurteilung, wonach die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte eine Scheinehe führen würden, vorab auf die mit deren Tätigkeit als Tänzerin in der Ostschweiz verbundene Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnsitz im Jahre 2007. Einen Teil der restlichen Zeit in jenem Jahr habe sie ohne ihren Ehemann in der Ukraine verbracht. Ferner habe der Ehegatte am Schalter des Einwohneramts selber ausgesagt, dass sie sich oft im Zimmer einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte. Ausserdem habe der Ehemann beim Steueramt der Gemeinde die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung. In einer schriftlich festgehaltenen Stellungnahme vom 25. Januar 2009 führt der Ehemann dazu aus, dass die Abwesenheit seiner Frau berufsbedingt sei. Alle Wochenenden würden sie jedoch gemeinsam verbringen, sei es zuhause oder auf Ausflügen. Ab Dezember 2006 sei er arbeitslos gewesen, weshalb seine Frau mehr habe arbeiten müssen. Sie besitze ein Auto, welches sie für die Arbeit brauche. Er selber habe kein Auto, weshalb er unter der Woche alleine (zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel) unterwegs sei. Dies sei auch der Grund, weshalb sie im Dorf wenig zusammen gesehen würden. Dass sich seine Ehefrau im Zimmer einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte, stimme nicht und habe er auch nicht gegenüber dem Einwohneramt gesagt. Ebenfalls unzutreffend sei, dass er beim Steueramt die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt habe.

E. 5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihrem Eheleben sind nachvollziehbar und lassen nicht auf eine Scheinehe schliessen. Durch die berufsbedingte Abwesenheit der Beschwerdegegnerin unter der Woche und die gemeinsamen Ausflüge an den Wochenenden ausserhalb des Dorfes liegt es auf der Hand, dass die Ehegatten in A._______ nicht oft gemeinsam gesehen werden. Während die Beschwerdegegnerin für ihre Version des Ehelebens (gemeinsame Ausflüge und Besuch von Veranstaltungen, Einladung von Freunden bei den Ehegatten zuhause usw.) entsprechende Referenzschreiben vorlegen kann (vgl. E. 4 vorstehend; nochmals bestätigt durch die am 5. Januar 2009 eingereichten Schreiben vom 21. und 22. November sowie vom 16. Dezember 2008), stellt die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassungen auf. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf das Eheleben gezogen werden können. Vorliegend ergeben diese Referenzen durchaus ein kohärentes Bild über das von beiden Ehegatten übereinstimmend dargelegte Eheleben. Dass die Beschwerdegegnerin, obwohl sie aufgrund ihrer Arbeit nicht oft mit ihrem Ehemann zusammen sein kann, einmal im Jahr allein in ihr Herkunftsland (Ukraine) reist, spricht ebenfalls nicht gegen ein intaktes Eheleben.

E. 5.3 Ob der Ehemann tatsächlich die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt hat (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin soll er dies sogar mehrmals verlangt haben), kann letztlich offenbleiben. Schliesslich können daraus - wie im Übrigen auch aus einer Ehe, bei der die Güter getrennt sind - keine direkten Rückschlüsse auf das Eheleben bzw. auf das Führen einer Scheinehe gezogen werden.

E. 6.1 In ihrer Replik vom 2. März 2009 sowie in den ergänzenden Eingaben vom 17. Juni und 30. Oktober 2009 bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ehemann noch nie unterstützt habe. Insbesondere sei sie nicht bereit, sich an den Kosten des Hauses (Hypothekarzinsen) zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde, welcher der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 163 ZGB vorwirft (Verletzung der familiären Unterhaltspflicht).

E. 6.2 Auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Einerseits legt die Beschwerdegegnerin glaubhaft dar, dass sie schon durch die Mitarbeit im Haushalt (u.a. Wäschewaschen und Gartenarbeiten) einen nicht-finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt erbringt. Andererseits beweist sie mit den am 16. Dezember 2009 eingereichten Rechnungskopien, Quittungen und Kontoauszügen im Gegenteil klar, dass sie sehr wohl einen massgeblichen Teil an die Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt (u.a. Bezahlung der Steuerraten, der Fernseh- und Telefongebühren sowie der Stromrechnungen, Bezahlung der Rechnungen für Wasser und Abwasser und für die Anschaffung von verschiedenen Haushaltsartikeln und -geräten). Wenn man berücksichtigt, dass der Ehemann, seitdem er arbeitslos ist und kein Vermögen mehr hat, lediglich noch Einnahmen von Fr. 2'208.- pro Monat für die Vermietung eines Teils seines Hauses erzielt, was nicht einmal ganz für die Bezahlung der Hypothekarzinsen (Fr. 27'500.- pro Jahr) ausreicht, so liegt es auf der Hand, dass der ganze Rest der Haushaltskosten von der Beschwerdegegnerin getragen wird. Bis jetzt wurden denn auch - soweit bekannt - sämtliche Rechnungen (inkl. die Raten für die Hypothekarzinsen) bezahlt und die Ehegatten mussten keine Sozialhilfe beziehen. Hinzu kommt, dass der Sohn des Ehemannes, der ebenfalls im gleichen Haushalt lebt, offenbar keinen Beitrag für Kost und Logis leistet, was von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wird. Vor diesem Hintergrund ist es unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin überhaupt dazu kam, der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, sie habe ihren Ehemann noch nie unterstützt und gegen Art. 163 ZGB verstossen.

E. 7 Aufgrund der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit dem schweizerischen Ehegatten in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebt, welche vom beidseitigen Willen getragen wird, die Ehe auch zukünftig aufrecht zu erhalten. Begründete Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind nicht vorhanden bzw. konnten nicht glaubhaft dargelegt werden. Auch reichen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, soweit sie nicht entkräftet wurden (Arbeit als Tänzerin bzw. die dadurch bedingte Abwesenheit vom Familienwohnsitz unter der Woche, Ferienaufenthalt der Beschwerdegegnerin in ihrem Herkunftsland ohne den Ehegatten) bei Weitem nicht aus, um auf das Führen einer Scheinehe zu schliessen. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden nur Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Falle der Beschwerdeführerin ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Beschwerdegegnerin für die durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung in gerichtlich festgelegter Höhe zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [..] zurück) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4610/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. November 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien Gemeinde A._______, Beschwerdeführerin, gegen B._______, vertreten durch lic. iur. Michael Kummer, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die ukrainische Staatsangehörige B._______ (geb. 1969; nachfolgend Beschwerdegegnerin) gelangte erstmals im Jahre 1997 in die Schweiz und arbeitete jeweils während acht Monaten im Jahr als Stripteasetänzerin, wobei sie jährlich wieder in die Ukraine zurückkehrte. Am 21. März 2003 heiratete sie in A._______ (SZ) den Schweizer Bürger J._______ (geb. 1948). Seither arbeitet sie während mehrerer Monate im Jahr weiterhin als Tänzerin irgendwo in der Schweiz, wobei sie unter der Woche jeweils am Arbeitsort wohnt. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdegegnerin am 18. April 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 28. Dezember 2007 unterzeichneten die Eheleute B._______ eine Erklärung über das Bestehen einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft. Gleichentags unterschrieb die Ehefrau ebenfalls eine Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung. Nach Einholung weiterer Erkundigungen wurde die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 26. Juni 2008 nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) erleichtert eingebürgert und erhielt die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Zürich. C. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 beantragt die Gemeinde A._______ sinngemäss die Aufhebung der erleichterten Einbürgerung, weil es sich bei der Ehe der Beschwerdegegnerin um eine Scheinehe handle. Jene arbeite als Tänzerin in verschiedenen Clubs in der Ostschweiz, so im Jahre 2007 während sieben Monaten in St. Gallen, Wil und Frauenfeld. Einen Teil der restlichen fünf Monate habe sie ohne ihren Ehemann in der Ukraine verbracht. In der Wohngemeinde sei der Ehemann immer alleine unterwegs. Dieser habe am Schalter des Einwohneramts selbst gesagt, dass sich seine Ehefrau oft im Zimmer seines Hauses einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte. Zudem habe sich der Ehemann 2007 beim Steueramt gemeldet und die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt, da seine Ehefrau selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Juli 2007 zum Einbürgerungsgesuch der Beschwerdegegnerin sowie auf die von ihr selbst durchgeführten Erhebungen (Einholen von Referenzauskünften) verweist. E. In einer Stellungnahme vom 5. Januar 2009 bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Scheinehe und bringt im Wesentlichen vor, dass sie jedes Wochenende sowie den grössten Teil der Zeit, in der sie nicht arbeite, zuhause beim Ehemann in A._______ verbringe. Dass sie sich oft im Zimmer einschliesse, wenn sie in A._______ sei, treffe ebensowenig zu wie die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe beim Steueramt das Ausstellen getrennter Steuerrechnungen verlangt. Sie und ihr Mann würden - wenn immer es neben ihrer Arbeit möglich sei - ein normales Eheleben führen. Oft würden sie an Wochenenden gemeinsam Ausflüge unternehmen oder Freunde in ihr Haus zum Essen einladen, wenn sie nicht bei diesen eingeladen seien, was die Freunde bestätigen könnten. Der Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin seit 2007 mehr arbeite und somit zwangsweise weniger zuhause in A._______ sein könne, liege darin, dass sich die finanzielle Situation des Ehepaars verschlechtert habe, insbesondere aufgrund einer Einkommenseinbusse des Ehemannes. Mit einer angeblichen Scheinehe oder irgendwelchen Trennungsabsichten habe dies aber nichts zu tun. Zudem sei sie auch während dieser Zeit an jedem Wochenende nach A._______ zurückgekehrt, um ihre Freizeit mit ihrem Ehemann zu verbringen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin beantragten Zeugeneinvernahmen und eine Parteibefragung ab, räumte ihr jedoch die Möglichkeit ein, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen, wovon sie mit Eingabe vom 28. Januar 2009 Gebrauch machte (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom 25. Januar 2009). G. Mit Replik vom 2. März 2009 und weiteren Eingaben vom 17. Juni 2009 und 30. Oktober 2009 hält die Beschwerdeführerin am gestellten Begehren und ihrer Begründung (Scheinehe) fest. Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ehemann noch nie finanziell unterstützt habe. Obwohl das Vermögen des arbeitslosen und ausgesteuerten Ehemannes verbraucht sei, wolle sie sich nicht an den Hypothekarzinsen beteiligen. H. In ihrer Duplik vom 16. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und weist dabei den Vorwurf, die eheliche Unterhaltspflicht verletzt zu haben, entschieden zurück. Sie habe im Gegenteil sowohl finanzielle Beiträge (z.B. die Bezahlung der Rechnungen für Wasser und Abwasser oder die Tankanlage des Hauses, der gemeinsamen Steuerraten, der Telefon- und Stromrechnungen, der Rechnungen der Billag usw.) als auch nicht finanzielle Leistungen (Führung des Haushaltes, Wäschewaschen, Erledigung von Gartenarbeiten) an den ehelichen Haushalt erbracht. Sie und ihr Ehemann hätten sich eigenständig über die Leistung von Beiträgen geeinigt. Bis jetzt seien sämtliche Kosten - inklusive Hypothekarzins - denn auch bezahlt worden. I. Auf die weiteren Vorbringen und die mit den verschiedenen Eingaben eingereichten Belege (u.a. das Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde A._______ vom 26. Oktober 2009, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2009 sowie die zahlreichen Rechnungsbelege und Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin) wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Gemeinde A._______ ist als Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des BVGer C-1212/2006 vom 24. Juni 2008 E. 1.4; zur Legitimation des Gemeinderates und der für den Gemeinderat handelnden Personen vgl. § 89 der Verfassung des eidgenössichen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 [SRSZ 100.000] und § 31 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 [SRSZ 152.100] sowie Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 4. August 2008). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG können ausländische Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin leben. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). 3.3 Der in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) festgehaltene, allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz 269), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen. 4. Unbestritten - auch seitens der Beschwerdeführerin - ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 BüG erfüllt. Weder liegt gegen sie in strafrechtlicher Hinsicht etwas vor noch gefährdet sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Auch ist sie in die hiesigen Verhältnisse in ausreichendem Masse eingegliedert. Sie geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, spricht gut Deutsch (Absolvierung von Deutschkursen) und hat auch freundschaftliche Kontakte zu schweizerischen Bekannten (vgl. Referenzschreiben vom 22., 24. und 25. September 2007 sowie vom 14. Oktober 2007). 5. Die beschwerdeführende Gemeinde stützt ihre Beurteilung, wonach die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte eine Scheinehe führen würden, vorab auf die mit deren Tätigkeit als Tänzerin in der Ostschweiz verbundene Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnsitz im Jahre 2007. Einen Teil der restlichen Zeit in jenem Jahr habe sie ohne ihren Ehemann in der Ukraine verbracht. Ferner habe der Ehegatte am Schalter des Einwohneramts selber ausgesagt, dass sie sich oft im Zimmer einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte. Ausserdem habe der Ehemann beim Steueramt der Gemeinde die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt. 5.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung. In einer schriftlich festgehaltenen Stellungnahme vom 25. Januar 2009 führt der Ehemann dazu aus, dass die Abwesenheit seiner Frau berufsbedingt sei. Alle Wochenenden würden sie jedoch gemeinsam verbringen, sei es zuhause oder auf Ausflügen. Ab Dezember 2006 sei er arbeitslos gewesen, weshalb seine Frau mehr habe arbeiten müssen. Sie besitze ein Auto, welches sie für die Arbeit brauche. Er selber habe kein Auto, weshalb er unter der Woche alleine (zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel) unterwegs sei. Dies sei auch der Grund, weshalb sie im Dorf wenig zusammen gesehen würden. Dass sich seine Ehefrau im Zimmer einschliesse, wenn sie sich in A._______ aufhalte, stimme nicht und habe er auch nicht gegenüber dem Einwohneramt gesagt. Ebenfalls unzutreffend sei, dass er beim Steueramt die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt habe. 5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihrem Eheleben sind nachvollziehbar und lassen nicht auf eine Scheinehe schliessen. Durch die berufsbedingte Abwesenheit der Beschwerdegegnerin unter der Woche und die gemeinsamen Ausflüge an den Wochenenden ausserhalb des Dorfes liegt es auf der Hand, dass die Ehegatten in A._______ nicht oft gemeinsam gesehen werden. Während die Beschwerdegegnerin für ihre Version des Ehelebens (gemeinsame Ausflüge und Besuch von Veranstaltungen, Einladung von Freunden bei den Ehegatten zuhause usw.) entsprechende Referenzschreiben vorlegen kann (vgl. E. 4 vorstehend; nochmals bestätigt durch die am 5. Januar 2009 eingereichten Schreiben vom 21. und 22. November sowie vom 16. Dezember 2008), stellt die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassungen auf. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf das Eheleben gezogen werden können. Vorliegend ergeben diese Referenzen durchaus ein kohärentes Bild über das von beiden Ehegatten übereinstimmend dargelegte Eheleben. Dass die Beschwerdegegnerin, obwohl sie aufgrund ihrer Arbeit nicht oft mit ihrem Ehemann zusammen sein kann, einmal im Jahr allein in ihr Herkunftsland (Ukraine) reist, spricht ebenfalls nicht gegen ein intaktes Eheleben. 5.3 Ob der Ehemann tatsächlich die Ausstellung getrennter Steuerrechnungen verlangt hat (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin soll er dies sogar mehrmals verlangt haben), kann letztlich offenbleiben. Schliesslich können daraus - wie im Übrigen auch aus einer Ehe, bei der die Güter getrennt sind - keine direkten Rückschlüsse auf das Eheleben bzw. auf das Führen einer Scheinehe gezogen werden. 6. 6.1 In ihrer Replik vom 2. März 2009 sowie in den ergänzenden Eingaben vom 17. Juni und 30. Oktober 2009 bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ehemann noch nie unterstützt habe. Insbesondere sei sie nicht bereit, sich an den Kosten des Hauses (Hypothekarzinsen) zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde, welcher der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 163 ZGB vorwirft (Verletzung der familiären Unterhaltspflicht). 6.2 Auch dieser Vorwurf der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Einerseits legt die Beschwerdegegnerin glaubhaft dar, dass sie schon durch die Mitarbeit im Haushalt (u.a. Wäschewaschen und Gartenarbeiten) einen nicht-finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt erbringt. Andererseits beweist sie mit den am 16. Dezember 2009 eingereichten Rechnungskopien, Quittungen und Kontoauszügen im Gegenteil klar, dass sie sehr wohl einen massgeblichen Teil an die Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt (u.a. Bezahlung der Steuerraten, der Fernseh- und Telefongebühren sowie der Stromrechnungen, Bezahlung der Rechnungen für Wasser und Abwasser und für die Anschaffung von verschiedenen Haushaltsartikeln und -geräten). Wenn man berücksichtigt, dass der Ehemann, seitdem er arbeitslos ist und kein Vermögen mehr hat, lediglich noch Einnahmen von Fr. 2'208.- pro Monat für die Vermietung eines Teils seines Hauses erzielt, was nicht einmal ganz für die Bezahlung der Hypothekarzinsen (Fr. 27'500.- pro Jahr) ausreicht, so liegt es auf der Hand, dass der ganze Rest der Haushaltskosten von der Beschwerdegegnerin getragen wird. Bis jetzt wurden denn auch - soweit bekannt - sämtliche Rechnungen (inkl. die Raten für die Hypothekarzinsen) bezahlt und die Ehegatten mussten keine Sozialhilfe beziehen. Hinzu kommt, dass der Sohn des Ehemannes, der ebenfalls im gleichen Haushalt lebt, offenbar keinen Beitrag für Kost und Logis leistet, was von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wird. Vor diesem Hintergrund ist es unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin überhaupt dazu kam, der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, sie habe ihren Ehemann noch nie unterstützt und gegen Art. 163 ZGB verstossen. 7. Aufgrund der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit dem schweizerischen Ehegatten in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebt, welche vom beidseitigen Willen getragen wird, die Ehe auch zukünftig aufrecht zu erhalten. Begründete Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind nicht vorhanden bzw. konnten nicht glaubhaft dargelegt werden. Auch reichen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, soweit sie nicht entkräftet wurden (Arbeit als Tänzerin bzw. die dadurch bedingte Abwesenheit vom Familienwohnsitz unter der Woche, Ferienaufenthalt der Beschwerdegegnerin in ihrem Herkunftsland ohne den Ehegatten) bei Weitem nicht aus, um auf das Führen einer Scheinehe zu schliessen. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden nur Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Falle der Beschwerdeführerin ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Beschwerdegegnerin für die durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung in gerichtlich festgelegter Höhe zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [..] zurück) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: