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C-2710/2009

C-2710/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-18 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener Staatsbürger von Bangladesh, gelangte im Februar 2001 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zum Verlassen des Landes wurde ihm Frist bis zum 24. März 2003 angesetzt. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist, am 14. Feb­ruar 2003, heiratete er in X._______ (LU) B._______, eine 1954 geborene Schweizer Bürgerin surinamischer Abstammung und Mutter eines Sohnes aus einer früheren Ehe mit einem Schweizer Bürger. In der Folge erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. B. Am 11. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). C. Die mit dem Antrag befasste Vorinstanz ersuchte am 17. Juli 2006 das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Abteilung Bürgerrechtswesen, die Erstellung eines Erhebungsberichts zu veranlassen. Am 31. Juli 2006 wurde der entsprechende Bericht verfasst. Demnach hatten am Samstag, den 29. Juli 2006 um 11:10 Uhr eine Polizistin und ein Polizist am ehelichen Domizil in Y._______ LU vorgesprochen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Im Kleiderschrank des angeblich gemeinsamen Schlafzimmers hätten sich keine Herrenkleider befunden. Die Ehefrau habe dazu erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht viele Kleider besitze. Seine Abwesenheit habe sie damit begründet, dass er nachts arbeite und danach manchmal bei Kollegen schlafe. Am späten Nachmittag habe das Ehepaar dann gemeinsam beim Polizeiposten vorgesprochen. Auf Vorhaltung, wonach die Türklingel der Wohnung mit H. und P. C._______ angeschrieben sei, habe die Ehefrau bestätigt, dass das P. für ihren im gleichen Haushalt lebenden Sohn Patrick stehe. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Einvernahme geäussert, er besitze tatsächlich nur wenige Kleider und die meisten seien wahrscheinlich gerade in der Waschmaschine. Bei seinem Kollegen in Luzern übernachte er nur selten (ca. einmal im Monat). Der Bericht verneinte das Bestehen gesellschaftlicher Kontakte des Beschwerdeführers innerhalb der Wohngemeinde. Hingegen sei er an seinem Arbeitsplatz gut integriert. Insgesamt schlossen die Berichterstatter aus der angetroffenen Situation auf den Verdacht einer Scheinehe. Abschliessend wurde auf einen Rapport der Kantonspolizei Luzern vom 22. März 2004 verwiesen, wonach am 15. März 2004 in Z._______ LU in einer Privatwohnung eine Kontrolle durchgeführt und dabei nebst andern auch der Beschwerdeführer angetroffen worden sei. Dabei habe er den Beamten erklärt, dass er bei seiner Ehefrau in X._______ LU wohne und am fraglichen Ort lediglich zu Besuch sei. Zum Umstand, dass in einem Kleiderschrank zwei Taschen mit diversen Bankunterlagen und dem Reisepass des Beschwerdeführers gefunden worden seien, habe sich dieser nicht äussern können. Der Rapport schliesst mit der Feststellung, dass sich alle in der Wohnung anwesenden Ausländer aus Bangladesh (insgesamt vier) kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz mit Schweizer Bürgerinnen ausländischer Abstammung verheiratet hätten, wobei in einem Fall die Ehefrau zugegeben habe, dass sie nur geheiratet habe, weil sie dafür Geld erhalten habe. D. Im Oktober 2006 bzw. März 2007 edierte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Vorinstanz hin eine Liste mit den Anschriften von sechs Referenzpersonen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 ersuchte die Vorinstanz das kantonale Amt für Gemeinden, für den Zeitraum ab Juli 2006 eine Ergänzung zum bereits bestehenden Erhebungsbericht zu veranlassen. Auch in dem in der Folge am 9. August 2007 erstellten Bericht bestätigte der Verfasser die Einschätzung, wonach vom Verdacht auf eine Scheinehe auszugehen sei. Aus der nachgereichten Begründung (Bericht vom 12. Dezember 2007) geht hervor, dass die Kantonspolizei Luzern am 2. und 9. August 2007 erneut die eheliche Wohnung aufgesucht hatte. Am Donnerstag, 2. August 2007 hatten demnach um 18:50 Uhr zwei Polizisten vorgesprochen. Sie hätten mehrmals läuten müssen und während der Wartezeit Flüster- und andere Geräusche vernommen. Die Wohnung sei ihnen schliesslich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers geöffnet worden. Bei ihr habe sich ein Mann aufgehalten, wobei sich die beiden als Kollegen bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zur fraglichen Zeit bei der Arbeit befunden. Die Situation sei ihnen merkwürdig erschienen. Bei der Vorsprache eine Woche später, am 9. August 2007 um 12:20 Uhr seien der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Sohn angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe einige der an ihn gerichteten Fragen nicht sofort beantworten können und bei seiner Ehefrau nachfragen müssen. So habe er sich beispielsweise im Datum seiner Heirat "ziemlich" verschätzt. F. In der Zeit zwischen Mitte und Ende Februar 2007 gingen bei der Vorinstanz sechs Schreiben von Referenzpersonen ein. Am 29. März 2007 ersuchte die Vorinstanz die Referenzpersonen darum, ihre Auskünfte zu erneuern, was die meisten von ihnen denn auch taten. G. Mit Schreiben vom 5. März 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie hege Zweifel am Bestand einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau; dies weil er sich mit einer über 24 Jahre älteren Schweizerbürgerin verheiratet habe, nachdem sein Asylgesuch definitiv abgelehnt worden sei und er die Schweiz hätte verlassen müssen. Die bisher getätigten Erhebungen hätten diese Zweifel nicht zerstreuen können. Für den Fall eines Festhaltens an seinem Gesuch wurde der Beschwerdeführer eingeladen, Stellung zu nehmen und nochmals mindestens drei Referenzpersonen schweizerischer Nationalität anzugeben, welche bestätigen könnten, dass er und seine Schweizer Ehefrau im sozialen Bereich gemeinsam als Ehepaar aufträten. H. Mit Eingaben vom 8. und 31. Juli sowie 12. September 2008 hielt der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki - ausdrücklich an seinem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Es lägen keine Umstände vor, die gegen den Bestand einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft sprächen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer Einschätzung einzig von Mutmassungen aus, die sie aus seinem ausländerrechtlichen Status vor der Heirat, der Altersdifferenz zwischen ihm und seiner Ehefrau und gewissen Feststellungen der Kantonspolizei in deren Erhebungsberichten ableite. Dem stünden die schon lange Dauer seiner Ehe, eine gute Integration (insbesondere am Arbeitsplatz) und zahlreiche Auskünfte von Referenzpersonen gegenüber, die auf den Bestand einer echten und gelebten Ehe schliessen liessen. I. Nachdem sie zwei weitere Referenzauskünfte eingeholt hatte, wandte sich die Vorinstanz am 21. Oktober 2008 erneut an den Beschwerdeführer. Sie teilte ihm mit, dass auch in Beachtung der jüngsten Referenzauskünfte nach wie vor nicht davon ausgegangen werden könne, dass er und seine schweizerische Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Dazu gab sie Auszüge aus dem Erhebungsgericht der Kantonspolizei Luzern - die Vorsprachen am 2. und 9. September 2007 betreffend - sinngemäss wieder. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch habe er die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. J. Mit Eingaben vom 25. und 30. Oktober 2008 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Begehren fest und forderte einen raschen Entscheid. K. In einem Schreiben vom 3. März 2009 orientierte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Nachdem es (das Amt für Migration) durch ein Schreiben der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 von im Einbürgerungsverfahren bestehenden Zweifeln am Bestand einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft erfahren habe, prüfe es nunmehr fremdenpolizeiliche Massnahmen. L. Mit Verfügung vom 11. März 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Die Situation des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Heirat, der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die im Verfahren getätigten Erhebungen liessen ernsthaft daran zweifeln, dass eine tatsächliche, ungetrennte und stabile eheliche Gemeinschaft bestehe. Die Zweifel könnten mit den eingegangenen Referenzauskünften allein nicht zerstreut werden; diese seien von beschränktem Informationsgehalt. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass er nur schon aufgrund des formellen Bestands der Ehe, der gemeinsamen Wohnung, der Dauer der Ehe und insbesondere der diversen Bestätigungen Dritter den Nachweis einer stabilen ehelichen Beziehung ausreichend erbracht habe. Trete hinzu, dass er vom kantonalen Migrationsamt im Zusammenhang mit dem dort hängigen Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 7. November 2008 zu seinen Verhältnissen protokollarisch einvernommen worden sei. Mit seinen dabei erteilten Auskünften habe er nicht nur die von der Kantonspolizei in ihren Erhebungsberichten festgehaltenen Ungereimtheiten beseitigen können, sondern den Bestand einer stabilen ehelichen Beziehung unter Beweis gestellt. Zusammen mit der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfü­gung Kopien von Akten aus dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ediert (Erledigungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 30. April 2008, Befragungsprotokoll vom 7. November 2008 und Stellungnahme des Rechtsvertreters zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 16. Februar 2009 mit diversen Belegen). N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei setzt sie sich erstmals auch mit den im Beschwerdeverfahren neu thematisierten Erhebungen der kantonalen Migrationsbehörde auseinander. O. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 31. August 2009 seinerseits an seinen Begehren fest und beantragt - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl begründete Zweifel an der ausreichenden Beweistauglichkeit der aufgelegten Bestätigungen von Auskunftspersonen habe - deren Einvernahme als Zeugen. Dazu reichte er neue Beweismittel ein. P. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweise ein in Form von Hochzeitsfotos und einer Erklärung des bei einer polizeilichen Kontrolle in der ehelichen Wohnung angetroffenen Mannes. In einer Eingabe vom 13. Mai 2011 schliesslich informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das kantonale Migrationsamt das hängige Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens sistiert habe und dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom kantonalen Verwaltungsgericht geschützt worden sei. Q. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer für den Fall einer Abweisung der Beschwerde die Feststellung, dass das Verfahren auf Gewährung der erleichterten Einbürgerung gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden sei und verlangt entsprechende Berücksichtigung dieses Umstands bei der Verteilung der Kosten. R. Auf den weiteren Akteninhalt, wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die überlange, den Anforderungen des Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht genügende Verfahrensdauer und beantragt eine entsprechende Feststellung. Dem Antrag ist zu entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer noch im Mai 2011 mit Sachverhaltsergänzungen an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, so dauerte das gesamte Verfahren ab der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bis zum vorliegenden Urteil mehr als fünf Jahre, ohne dass Gründe in der Sache vorgelegen hätten (Komplexität oder Umfang der Streitsache), die diese Verfahrensdauer rechtfertigen könnten.

E. 4.1 Die in den Art. 27 bis Art. 31b BüG geregelten Tatbestände der er­leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be­achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung gestützt auf eine Ehe mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer gemäss Art. 27 BüG, um die es in vorliegender Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer Bürger lebt.

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin bzw. eines Schweizers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 135 II 161 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige die Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 N 207; vgl. Art. 8 ZGB). Das ist in Bezug auf die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 26 Absatz 1 und 27 Absatz 1 BüG der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegen­stand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, sind dabei nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4610/2008 vom 4. November 2010 E. 3.3; vgl. Krausskopf / Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 213 ff.).

E. 6.1 Wie im Sachverhalt erwähnt (Bst. K oben), nahm die kantonale Migrationsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum Anlass, um ihrerseits Abklärungen über den Bestand seiner Ehe vorzunehmen. Diese konnten offenbar nicht das Bild einer stabilen und gelebten ehelichen Gemeinschaft vermitteln. Jedenfalls stellte die kantonale Migrationsbehörde weitergehende Abklärungen und die Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen in Aussicht (Schreiben des Amtes für Migration vom 3. März 2009 an die Vorinstanz sowie vom 15. April 2009 an den Rechtsvertreter, Verfügung des gleichen Amtes vom 24. Juni 2009 S. 2 unten). Dabei steht klar der Verdacht einer Scheinehe im Raum, die nicht nur eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Frage stellt, sondern zugleich eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG ausschliesst. In einer derartigen Konstellation rechtfertigt es sich, das Verfahren um erleichterte Einbürgerung bis zur Klärung des ausländerrechtlichen Status des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin auszusetzen oder aber, wenn auf einem Entscheid beharrt wird, die erleichterte Einbürgerung vorderhand zu verweigern. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Akten den Verdacht einer Scheinehe als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen. Diese Vorgehensweise lässt sich damit begründen, dass der ausländerrechtlich geregelte Aufenthalt einer Einbürgerung vorausgeht und die kantonalen Behörden die grössere Nähe zum zu beurteilenden Lebenssachverhalt aufweisen.

E. 6.2 In casu ist der Verdacht einer Scheinehe keineswegs offensichtlich unbegründet. Ganz im Gegenteil bestehen gewichtige belastende Indizien, die sich teilweise aus der Vorgeschichte, teilweise im Zuge der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Erhebungen ergeben haben: Angefangen mit den Umständen der Heirat (Eingehen einer Ehe nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens und damit Sicherung des weiteren Verbleibs in der Schweiz) und in Berücksichtigung des erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten bis hin zu den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn- und Lebensverhältnissen (der Beschwerdeführer übernachtet ohne plausiblen Grund teilweise auswärts, im gemeinsamen Schlafzimmer sind keine oder nur wenige Männerkleider im Schrank, keine überzeugende Erklärung dafür, weshalb Mieter der gemeinsamen Wohnung die Ehefrau und deren Ex-Ehemann sind, dies obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum, d.h. Juni 2004, erwerbstätig war und somit aus finanzieller Sicht ohne weiteres als Mieter in Betracht gekommen wäre, während Jahren provisorische bzw. gar keine Beschriftung des Briefkastens und der Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers und anderes mehr).

E. 6.3 Die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn- und Lebensverhältnissen lassen sich mit den teilweise erst im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungsversuchen nicht ohne weiteres beseitigen. Was die Referenzauskünfte betrifft, so wird zwar sowohl im Gesuchsverfahren wie auch auf Beschwerdeebene wiederholt betont, diese bescheinigten dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau eine intakte Lebensgemeinschaft. Die Referenzauskünfte allein können jedoch schon deshalb nicht vom Bestand einer ehelichen Gemeinschaft überzeugen, weil den Eheleuten nahe stehende und von diesen bezeichnete Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6521/2007 vom 28. Oktober 2010 E. 8.6 mit weiteren Hinweisen). Deren Einvernahme als Zeugen dürfte zu keinen anderen Erkenntnissen führen. Demnach ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung verneint hat.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist desweiteren zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend von der eingereichten Kostennote ist sie in Anwendung der massgebenden Bemessungskriterien auf Fr. 800.- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung nicht innert der verfassungsmässig gebotenen Frist abgeschlossen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: 3 Fotos) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) - das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2710/2009 Urteil vom 18. Oktober 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener Staatsbürger von Bangladesh, gelangte im Februar 2001 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zum Verlassen des Landes wurde ihm Frist bis zum 24. März 2003 angesetzt. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist, am 14. Feb­ruar 2003, heiratete er in X._______ (LU) B._______, eine 1954 geborene Schweizer Bürgerin surinamischer Abstammung und Mutter eines Sohnes aus einer früheren Ehe mit einem Schweizer Bürger. In der Folge erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. B. Am 11. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). C. Die mit dem Antrag befasste Vorinstanz ersuchte am 17. Juli 2006 das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Abteilung Bürgerrechtswesen, die Erstellung eines Erhebungsberichts zu veranlassen. Am 31. Juli 2006 wurde der entsprechende Bericht verfasst. Demnach hatten am Samstag, den 29. Juli 2006 um 11:10 Uhr eine Polizistin und ein Polizist am ehelichen Domizil in Y._______ LU vorgesprochen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Im Kleiderschrank des angeblich gemeinsamen Schlafzimmers hätten sich keine Herrenkleider befunden. Die Ehefrau habe dazu erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht viele Kleider besitze. Seine Abwesenheit habe sie damit begründet, dass er nachts arbeite und danach manchmal bei Kollegen schlafe. Am späten Nachmittag habe das Ehepaar dann gemeinsam beim Polizeiposten vorgesprochen. Auf Vorhaltung, wonach die Türklingel der Wohnung mit H. und P. C._______ angeschrieben sei, habe die Ehefrau bestätigt, dass das P. für ihren im gleichen Haushalt lebenden Sohn Patrick stehe. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Einvernahme geäussert, er besitze tatsächlich nur wenige Kleider und die meisten seien wahrscheinlich gerade in der Waschmaschine. Bei seinem Kollegen in Luzern übernachte er nur selten (ca. einmal im Monat). Der Bericht verneinte das Bestehen gesellschaftlicher Kontakte des Beschwerdeführers innerhalb der Wohngemeinde. Hingegen sei er an seinem Arbeitsplatz gut integriert. Insgesamt schlossen die Berichterstatter aus der angetroffenen Situation auf den Verdacht einer Scheinehe. Abschliessend wurde auf einen Rapport der Kantonspolizei Luzern vom 22. März 2004 verwiesen, wonach am 15. März 2004 in Z._______ LU in einer Privatwohnung eine Kontrolle durchgeführt und dabei nebst andern auch der Beschwerdeführer angetroffen worden sei. Dabei habe er den Beamten erklärt, dass er bei seiner Ehefrau in X._______ LU wohne und am fraglichen Ort lediglich zu Besuch sei. Zum Umstand, dass in einem Kleiderschrank zwei Taschen mit diversen Bankunterlagen und dem Reisepass des Beschwerdeführers gefunden worden seien, habe sich dieser nicht äussern können. Der Rapport schliesst mit der Feststellung, dass sich alle in der Wohnung anwesenden Ausländer aus Bangladesh (insgesamt vier) kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz mit Schweizer Bürgerinnen ausländischer Abstammung verheiratet hätten, wobei in einem Fall die Ehefrau zugegeben habe, dass sie nur geheiratet habe, weil sie dafür Geld erhalten habe. D. Im Oktober 2006 bzw. März 2007 edierte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Vorinstanz hin eine Liste mit den Anschriften von sechs Referenzpersonen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 ersuchte die Vorinstanz das kantonale Amt für Gemeinden, für den Zeitraum ab Juli 2006 eine Ergänzung zum bereits bestehenden Erhebungsbericht zu veranlassen. Auch in dem in der Folge am 9. August 2007 erstellten Bericht bestätigte der Verfasser die Einschätzung, wonach vom Verdacht auf eine Scheinehe auszugehen sei. Aus der nachgereichten Begründung (Bericht vom 12. Dezember 2007) geht hervor, dass die Kantonspolizei Luzern am 2. und 9. August 2007 erneut die eheliche Wohnung aufgesucht hatte. Am Donnerstag, 2. August 2007 hatten demnach um 18:50 Uhr zwei Polizisten vorgesprochen. Sie hätten mehrmals läuten müssen und während der Wartezeit Flüster- und andere Geräusche vernommen. Die Wohnung sei ihnen schliesslich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers geöffnet worden. Bei ihr habe sich ein Mann aufgehalten, wobei sich die beiden als Kollegen bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zur fraglichen Zeit bei der Arbeit befunden. Die Situation sei ihnen merkwürdig erschienen. Bei der Vorsprache eine Woche später, am 9. August 2007 um 12:20 Uhr seien der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Sohn angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe einige der an ihn gerichteten Fragen nicht sofort beantworten können und bei seiner Ehefrau nachfragen müssen. So habe er sich beispielsweise im Datum seiner Heirat "ziemlich" verschätzt. F. In der Zeit zwischen Mitte und Ende Februar 2007 gingen bei der Vorinstanz sechs Schreiben von Referenzpersonen ein. Am 29. März 2007 ersuchte die Vorinstanz die Referenzpersonen darum, ihre Auskünfte zu erneuern, was die meisten von ihnen denn auch taten. G. Mit Schreiben vom 5. März 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie hege Zweifel am Bestand einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau; dies weil er sich mit einer über 24 Jahre älteren Schweizerbürgerin verheiratet habe, nachdem sein Asylgesuch definitiv abgelehnt worden sei und er die Schweiz hätte verlassen müssen. Die bisher getätigten Erhebungen hätten diese Zweifel nicht zerstreuen können. Für den Fall eines Festhaltens an seinem Gesuch wurde der Beschwerdeführer eingeladen, Stellung zu nehmen und nochmals mindestens drei Referenzpersonen schweizerischer Nationalität anzugeben, welche bestätigen könnten, dass er und seine Schweizer Ehefrau im sozialen Bereich gemeinsam als Ehepaar aufträten. H. Mit Eingaben vom 8. und 31. Juli sowie 12. September 2008 hielt der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki - ausdrücklich an seinem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Es lägen keine Umstände vor, die gegen den Bestand einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft sprächen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer Einschätzung einzig von Mutmassungen aus, die sie aus seinem ausländerrechtlichen Status vor der Heirat, der Altersdifferenz zwischen ihm und seiner Ehefrau und gewissen Feststellungen der Kantonspolizei in deren Erhebungsberichten ableite. Dem stünden die schon lange Dauer seiner Ehe, eine gute Integration (insbesondere am Arbeitsplatz) und zahlreiche Auskünfte von Referenzpersonen gegenüber, die auf den Bestand einer echten und gelebten Ehe schliessen liessen. I. Nachdem sie zwei weitere Referenzauskünfte eingeholt hatte, wandte sich die Vorinstanz am 21. Oktober 2008 erneut an den Beschwerdeführer. Sie teilte ihm mit, dass auch in Beachtung der jüngsten Referenzauskünfte nach wie vor nicht davon ausgegangen werden könne, dass er und seine schweizerische Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Dazu gab sie Auszüge aus dem Erhebungsgericht der Kantonspolizei Luzern - die Vorsprachen am 2. und 9. September 2007 betreffend - sinngemäss wieder. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch habe er die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. J. Mit Eingaben vom 25. und 30. Oktober 2008 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Begehren fest und forderte einen raschen Entscheid. K. In einem Schreiben vom 3. März 2009 orientierte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Nachdem es (das Amt für Migration) durch ein Schreiben der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 von im Einbürgerungsverfahren bestehenden Zweifeln am Bestand einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft erfahren habe, prüfe es nunmehr fremdenpolizeiliche Massnahmen. L. Mit Verfügung vom 11. März 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Die Situation des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Heirat, der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die im Verfahren getätigten Erhebungen liessen ernsthaft daran zweifeln, dass eine tatsächliche, ungetrennte und stabile eheliche Gemeinschaft bestehe. Die Zweifel könnten mit den eingegangenen Referenzauskünften allein nicht zerstreut werden; diese seien von beschränktem Informationsgehalt. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass er nur schon aufgrund des formellen Bestands der Ehe, der gemeinsamen Wohnung, der Dauer der Ehe und insbesondere der diversen Bestätigungen Dritter den Nachweis einer stabilen ehelichen Beziehung ausreichend erbracht habe. Trete hinzu, dass er vom kantonalen Migrationsamt im Zusammenhang mit dem dort hängigen Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 7. November 2008 zu seinen Verhältnissen protokollarisch einvernommen worden sei. Mit seinen dabei erteilten Auskünften habe er nicht nur die von der Kantonspolizei in ihren Erhebungsberichten festgehaltenen Ungereimtheiten beseitigen können, sondern den Bestand einer stabilen ehelichen Beziehung unter Beweis gestellt. Zusammen mit der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfü­gung Kopien von Akten aus dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ediert (Erledigungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 30. April 2008, Befragungsprotokoll vom 7. November 2008 und Stellungnahme des Rechtsvertreters zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 16. Februar 2009 mit diversen Belegen). N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei setzt sie sich erstmals auch mit den im Beschwerdeverfahren neu thematisierten Erhebungen der kantonalen Migrationsbehörde auseinander. O. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 31. August 2009 seinerseits an seinen Begehren fest und beantragt - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl begründete Zweifel an der ausreichenden Beweistauglichkeit der aufgelegten Bestätigungen von Auskunftspersonen habe - deren Einvernahme als Zeugen. Dazu reichte er neue Beweismittel ein. P. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweise ein in Form von Hochzeitsfotos und einer Erklärung des bei einer polizeilichen Kontrolle in der ehelichen Wohnung angetroffenen Mannes. In einer Eingabe vom 13. Mai 2011 schliesslich informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das kantonale Migrationsamt das hängige Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens sistiert habe und dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom kantonalen Verwaltungsgericht geschützt worden sei. Q. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer für den Fall einer Abweisung der Beschwerde die Feststellung, dass das Verfahren auf Gewährung der erleichterten Einbürgerung gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden sei und verlangt entsprechende Berücksichtigung dieses Umstands bei der Verteilung der Kosten. R. Auf den weiteren Akteninhalt, wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2).

3. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die überlange, den Anforderungen des Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht genügende Verfahrensdauer und beantragt eine entsprechende Feststellung. Dem Antrag ist zu entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer noch im Mai 2011 mit Sachverhaltsergänzungen an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, so dauerte das gesamte Verfahren ab der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bis zum vorliegenden Urteil mehr als fünf Jahre, ohne dass Gründe in der Sache vorgelegen hätten (Komplexität oder Umfang der Streitsache), die diese Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. 4. 4.1. Die in den Art. 27 bis Art. 31b BüG geregelten Tatbestände der er­leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be­achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung gestützt auf eine Ehe mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer gemäss Art. 27 BüG, um die es in vorliegender Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer Bürger lebt. 4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin bzw. eines Schweizers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 135 II 161 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige die Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 12 N 207; vgl. Art. 8 ZGB). Das ist in Bezug auf die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 26 Absatz 1 und 27 Absatz 1 BüG der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegen­stand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, sind dabei nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4610/2008 vom 4. November 2010 E. 3.3; vgl. Krausskopf / Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 213 ff.). 6. 6.1. Wie im Sachverhalt erwähnt (Bst. K oben), nahm die kantonale Migrationsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum Anlass, um ihrerseits Abklärungen über den Bestand seiner Ehe vorzunehmen. Diese konnten offenbar nicht das Bild einer stabilen und gelebten ehelichen Gemeinschaft vermitteln. Jedenfalls stellte die kantonale Migrationsbehörde weitergehende Abklärungen und die Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen in Aussicht (Schreiben des Amtes für Migration vom 3. März 2009 an die Vorinstanz sowie vom 15. April 2009 an den Rechtsvertreter, Verfügung des gleichen Amtes vom 24. Juni 2009 S. 2 unten). Dabei steht klar der Verdacht einer Scheinehe im Raum, die nicht nur eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Frage stellt, sondern zugleich eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG ausschliesst. In einer derartigen Konstellation rechtfertigt es sich, das Verfahren um erleichterte Einbürgerung bis zur Klärung des ausländerrechtlichen Status des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin auszusetzen oder aber, wenn auf einem Entscheid beharrt wird, die erleichterte Einbürgerung vorderhand zu verweigern. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Akten den Verdacht einer Scheinehe als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen. Diese Vorgehensweise lässt sich damit begründen, dass der ausländerrechtlich geregelte Aufenthalt einer Einbürgerung vorausgeht und die kantonalen Behörden die grössere Nähe zum zu beurteilenden Lebenssachverhalt aufweisen. 6.2. In casu ist der Verdacht einer Scheinehe keineswegs offensichtlich unbegründet. Ganz im Gegenteil bestehen gewichtige belastende Indizien, die sich teilweise aus der Vorgeschichte, teilweise im Zuge der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Erhebungen ergeben haben: Angefangen mit den Umständen der Heirat (Eingehen einer Ehe nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens und damit Sicherung des weiteren Verbleibs in der Schweiz) und in Berücksichtigung des erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten bis hin zu den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn- und Lebensverhältnissen (der Beschwerdeführer übernachtet ohne plausiblen Grund teilweise auswärts, im gemeinsamen Schlafzimmer sind keine oder nur wenige Männerkleider im Schrank, keine überzeugende Erklärung dafür, weshalb Mieter der gemeinsamen Wohnung die Ehefrau und deren Ex-Ehemann sind, dies obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum, d.h. Juni 2004, erwerbstätig war und somit aus finanzieller Sicht ohne weiteres als Mieter in Betracht gekommen wäre, während Jahren provisorische bzw. gar keine Beschriftung des Briefkastens und der Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers und anderes mehr). 6.3. Die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn- und Lebensverhältnissen lassen sich mit den teilweise erst im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungsversuchen nicht ohne weiteres beseitigen. Was die Referenzauskünfte betrifft, so wird zwar sowohl im Gesuchsverfahren wie auch auf Beschwerdeebene wiederholt betont, diese bescheinigten dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau eine intakte Lebensgemeinschaft. Die Referenzauskünfte allein können jedoch schon deshalb nicht vom Bestand einer ehelichen Gemeinschaft überzeugen, weil den Eheleuten nahe stehende und von diesen bezeichnete Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6521/2007 vom 28. Oktober 2010 E. 8.6 mit weiteren Hinweisen). Deren Einvernahme als Zeugen dürfte zu keinen anderen Erkenntnissen führen. Demnach ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung verneint hat.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist desweiteren zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend von der eingereichten Kostennote ist sie in Anwendung der massgebenden Bemessungskriterien auf Fr. 800.- (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung nicht innert der verfassungsmässig gebotenen Frist abgeschlossen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: 3 Fotos)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: