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C-6521/2007

C-6521/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-28 · Deutsch CH

Bürgerrecht

Sachverhalt

A. Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 13. Mai 1994 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]). Zum damaligen Zeitpunkt war er Vater dreier Söhne, die aus einer Beziehung mit einer Landsfrau hervorgegangen waren. B._______ ihrerseits war noch bis zum 24. November 1993 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Von ihm hat sie eine Tochter (geb. 1973). Nach der Heirat siedelte der Beschwerdeführer ohne Kinder in die Schweiz über, wo er am 31. August 1994 in der Stadt Zürich Wohnsitz nahm. Vom Kanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. November 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 6. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Kantonsbürgerrechte von Zürich und Graubünden sowie die Gemeindebürgerrechte von Z._______, M._______ und N._______. C. In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Februar 2004 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehegattin geschieden ist. Ferner stellte sich heraus, dass er am 2. März 2005 in seinem Herkunftsland die ghanaische Staatsgehörige C._______ geheiratet hatte. Mit ihr hatte er kurz nach der erleichterten Einbürgerung ein Kind gezeugt, das am 5. Dezember 2003 zur Welt gekommen war. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 14. Oktober 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und liess die geschiedene schweizerische Ehefrau am 18. August 2006 durch die Stadtpolizei Zürich als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen. Vom Äusserungsrecht machten am 3. November 2005 der Beschwerdeführer und am 1. Dezember 2006 der von ihm mandatierte Parteivertreter Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilten die Heimatkantone Graubünden und Zürich am 20. August 2007 bzw. 22. August 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 27. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu legte der Rechtsvertreter mehrere Beweismittel (Unterstützungsschreiben von Verwandten und Bekannten, in einer Gewerkschaftszeitung erschienenes Interview mit B._______, zwei Fotos des Paares) ins Recht. G. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Parteivertreter am 20. November 2007 Unterlagen zu den finanziellen Beiträgen der geschiedenen Ehefrau an den Beschwerdeführer und dessen in Ghana verbliebenen Kindern sowie zu den Wohn- und Arbeitsverhältnissen während der Ehe nach. Zudem gab er ergänzende Auskünfte über die persönliche Situation von C._______. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, das in der Zwischenzeit in einer Strafsache gegen ihn ergangene Urteil einzureichen und die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Strafakten zu erteilen. Dieser Aufforderung kam er am 17. Dezember 2007 nach. Aus dem hierbei vorgelegten Urteil des Bezirksgerichts Zürich ging hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Drogendelikten und Geldwäscherei am 6. November 2007 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise hält der Parteivertreter am 16. Mai 2008 am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest. Die Replik war mit weiteren Beweismitteln ergänzt (Geburtsurkunden von den drei ersten Kindern des Beschwerdeführers, Unterlagen betreffend Kinderzulagen, diverse Zahlungsbelege für Überweisungen nach Ghana, Scheidungsurkunde zur ersten Ehe von C._______, Beleg für das Engagement von B._______ in einer Kindertagesstätte). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 940 f. mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

E. 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 5 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung der Heimatkantone Graubünden und Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

E. 6.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an einem uneingeschränkten, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen gefehlt und er bereits damals im Herkunftsland eine Parallelbeziehung unterhalten hat. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass er rund drei Monate nach erfolgter Einbürgerung (März 2003) mit seiner Landsfrau C._______ ein aussereheliches Kind gezeugt hat und bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch nur etwa achteinhalb Monate verstrichen sind. Mit seinem ehebrecherischen Verhalten habe der Betroffene zumindest in Kauf genommen, den Ehewillen der Schweizer Gattin zu zerstören und den Fortbestand der Ehe zu gefährden. Von einem Seitensprung könne nicht ausgegangen werden, handle es sich bei C._______ doch um jene Frau, die seit dem Jahr 2000 in Ghana seine drei vorehelichen Söhne betreut habe und die für ihn eine Vertrauensperson gewesen sei, zu welcher er in regelmässigem Kontakt gestanden habe. Dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau C._______ (die Mutter des ausserehelich gezeugten Kindes) geheiratet habe, lege ebenfalls nahe, dass zwischen den beiden ein enges Verhältnis vorbestanden habe. Als Indizien für eine Nichtigerklärung betrachtet das BFM ferner, dass der Beschwerdeführer seinerzeit eine um 15 Jahre ältere Schweizerin geheiratet und er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu früh gestellt hat. Schliesslich nimmt es an, die einbürgerungswillige Person habe sich bei der Heirat mit der schweizerischen Ehefrau "wenigstens teilweise" von zweckfremden Motiven leiten lassen.

E. 6.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 dagegen, obwohl der Ereignisablauf und einige Indizien darauf hindeuten könnten, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei, erweise sich eine solche Folgerung bei einer sachgerechten Würdigung der konkreten Verhältnisse als unzutreffend. Die Vorinstanz interpretiere äussere Tatsachen tendenziös, insbesondere missachte sie die spezifischen Umstände der Beziehung und die glaubhaften, widerspruchsfreien Willenserklärungen des Ehepaares. Der Altersunterschied stelle im vorliegenden Fall nur schon deshalb kein stichhaltiges Kriterium dar, weil die schweizerische Ex-Ehefrau kaum älter wirke als der Beschwerdeführer. Angesichts der heutigen Individualisierung und Pluralisierung der Beziehungsverhältnisse liessen sich durch den Altersunterschied begründete Zweifel am Ehewillen ohnehin kaum mehr rechtfertigen. Ebenso wenig könnten dem Beschwerdeführer zweckfremde Heiratsmotive unterstellt werden nur weil ihm die Eheschliessung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschafft habe, andernfalls praktisch alle binationalen Ehen unter Missbrauchsverdacht stehen müssten, was nicht angehe. Daran ändere das frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches nichts. Der Grund hierfür habe einzig in der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers bestanden. Als Inhaber eines afrikanischen Passes hätte er für gemeinsame Reisen ins Ausland nämlich jeweils ein Visum beantragen müssen. Als haltlos erweise sich sodann die vermutete Parallelbeziehung seines Mandanten zu C._______. Bei der Einreichung des Gesuches um erleichterten Einbürgerung habe er sie noch gar nicht gekannt. Zwar treffe zu, dass C._______ ab dem Jahr 2000 die familienexterne Betreuung der in Ghana lebenden Söhne übernommen habe und sie für ihn insofern zu einer Vertrauensperson geworden sei. Eine erotische Anziehungskraft habe besagte Frau auf ihn hingegen nicht ausgeübt; schon gar nicht habe er mit dem Gedanken gespielt, sie dereinst zu ehelichen. Die Vermutung der Parallelbeziehung werde auch dadurch widerlegt, dass C._______ am 14. Januar 2003, also einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung seines Mandanten, in Ghana den hierzulande niedergelassenen Landsmann D._______ geheiratet habe. Schliesslich sei die radikale Reaktion von B._______ auf das ausserehelich gezeugte Kind für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. In diesem Zusammenhang wird auf die speziellen Lebensvorstellungen der geschiedenen Ehefrau verwiesen, welche von denjenigen der hiesigen traditionellen bürgerlichen Kleinfamilie abwichen. Sie hätten sich nicht zuletzt in der gewählten Wohnform (zwei separate Wohnungen bzw. Zimmer) niedergeschlagen. Die Vorinstanz gelange aufgrund von Klischeevorstellungen und voreiligen Schlüssen demnach zu Unrecht zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. In der Replik vom 16. Mai 2008 äusserte sich der Rechtsvertreter eingehender zu den Lebensumständen und zur Betreuungssituation der in Ghana lebenden drei Kinder seines Mandanten. Ferner erläuterte er die Beziehung der schweizerischen Ex-Ehefrau zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers sowie die Gründe für ihre Geldüberweisungen nach Afrika. Ausserdem führte er aus, weswegen C._______ in seinen Augen trotz dem zwei Monate nach der Eheschliessung erfolgten Seitensprung legitime Heiratsmotive gehabt habe.

E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die ehemaligen Eheleute sich in den 80er-Jahren in Ghana kennengelernt haben. Dort fand am 13. Mai 1994 auch die Heirat statt. Der Anstoss hierzu soll vom Beschwerdeführer ausgegangen sein. Laut Darstellung der 15 Jahre älteren Ex-Gattin (sie hatte sich wenige Monate zuvor von einem Schweizer Bürger scheiden lassen) hat sie für ihn Zuneigung empfunden. Es sei für sie in emotionaler und kultureller Hinsicht "ein neuer Auftrieb" gewesen. Ende August 1994 gelangte der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Die drei Kinder, die er aus einer Beziehung zu einer Landsfrau hat, blieben in Ghana zurück. Anfänglich wohnte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und deren Tochter aus erster Ehe in einer kleinen 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Ab 1995 mietete er an seinem Arbeitsort in Zürich-Seefeld ein Zimmer hinzu. Von Mitte Juni 1995 bis anfangs Mai 1997 war das Ehepaar in einer Grosswohngemeinschaft und danach in einer 1-Zimmer-Dachwohnung (je auf städtischem Gebiet) gemeldet. Der Beschwerdeführer hat während der ganzen Zeit in Dienstwohnungen gelebt und sie jeweils als Zweitwohnsitz angegeben. Nach Darstellung des Rechtsvertreters haben sich die Eheleute bewusst auf die Lebensform des "Living apart together" geeinigt. Während der Ehe begab sich der Beschwerdeführer einmal jährlich für rund einen Monat in sein Heimatland; im Jahre 1995 tat er dies in Begleitung von B._______, seither jeweils alleine. Die schweizerische Ex-Ehefrau hat seine Angehörigen und insbesondere die drei Söhne aber regelmässig und zum Teil in erheblichem Umfange finanziell unterstützt. Letztere wurden den eingereichten Belegen zufolge anfänglich von der Kindsmutter, ab 1997 bis 2000 von einer Person namens Y._______ und danach von C._______ betreut. Am 12. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 26. November 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 6. Dezember 2002 trotz anfänglicher Bedenken wegen der getrennten Wohnsitze erleichtert eingebürgert. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer ungefähr im März 2003 in Ghana mit C._______ ausserehelich ein Kind zeugte. Zwei Monate nach seiner Rückkehr, als er von der Schwangerschaft erfahren haben will, hat er die Ex-Gattin darüber informiert, dass eine Landsfrau von ihm schwanger sei. Das Kind selber wurde am 5. Dezember 2003 geboren. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht Zürich am 26. August 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Mit Urteil vom 26. Januar 2004 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 12. Februar 2004). Im Nichtigkeitsverfahren erklärte die geschiedene Ehefrau gegenüber der Stadtpolizei Zürich, die Ehe sei eigentlich immer gut verlaufen. Sogar bei der Scheidung habe noch ein gutes Verhältnis bestanden. Trotz der speziellen Wohnverhältnisse hätten sie viele gemeinsame Interessen gehabt und oft etwas zusammen unternommen. Einzig Ferien hätten sie selten zu zweit verbracht. Als Gründe für die Scheidung nannte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer sie nicht von Anbeginn weg über den ausserehelichen Intimkontakt orientiert habe, die Unmöglichkeit für ein viertes Kind die Mitverantwortung zu übernehmen und das wegen des genannten Vorfalles gebrochene Vertrauen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung sei ihre Ehe aber noch stabil gewesen. Belegt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2005 in Ghana C._______ heiratete, die Mutter des am 5. Dezember 2003 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Kindsmutter hatte zuvor, vom 14. Januar 2003 bis zum 17. September 2004, in einem ehelichen Verhältnis zu dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D._______ gestanden.

E. 7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte seine Ehe mit der schweizerischen Ehegattin acht Jahre und sieben Monate. Drei Monate danach zeugte er mit einer ihm bereits bekannten Person ausserehelich ein Kind; bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren verstrichen ungefähr achteinhalb Monate. Diese Chronologie der Ereignisse begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum fraglichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen kein geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

E. 8.1 Als Kernargumente bringt der Rechtsvertreter vor, die Zeugung eines ausserehelichen Kindes sei Folge eines irrationalen Seitensprunges gewesen. Ausserdem habe sein Mandant keine Parallelbeziehung zur Kindsmutter C._______ unterhalten. Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer auffallend rasch nach seiner erleichterten Einbürgerung ausserehelichen Intimkontakt. Wie an anderer Stelle dargetan, liess er sich nicht mit irgendeiner Zufallsbekanntschaft darauf ein, sondern immerhin mit derjenigen Person, der er vom Jahr 2000 an die Betreuung der drei vorehelichen Kinder anvertraut hatte. Es handelt sich mithin um eine Vertrauensperson, zu welcher er seither regelmässige Kontakte pflegte, so auch, wenn er einmal jährlich während eines Monats ohne die Schweizer Gattin im Herkunftsland weilte. Von einem eigentlichen Seitensprung kann von daher wohl kaum mehr die Rede sein. Ob damals eine Parallelbeziehung bestand, erscheint von untergeordnete Bedeutung, geht es doch primär darum, dass C._______ dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne jedenfalls nahe gestanden haben muss. Die spätere Entwicklung mit der Heirat der beiden am 2. März 2005 bestätigt besagte Annahme auf eindrückliche Art und Weise; sie widerlegt darüber hinaus die Behauptung der angeblich fehlenden Anziehungskraft dieser Frau, zumal der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu mit der leiblichen Mutter der drei vorehelichen Söhne nie verheiratet gewesen ist.

E. 8.2 Aufgrund der dargelegten Sachverhaltsumstände tut nichts zur Sache, dass C._______ sich am 14. Januar 2003 vorerst mit D._______ verheiratet hat. Geht jemand knapp zwei Monate nach der Heirat fremd, darf willkürfrei angenommen werden, bei der Eingehung einer solchen Ehe hätten teilweise zweckfremde Motive mitgespielt. Nachdem Schwangerschaft und Vaterschaft der Protagonisten zum Faktum geworden waren, wurde denn sowohl die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ als auch diejenige zwischen C._______ und D._______ binnen Jahresfrist geschieden. Die aufgelisteten Vorkommnisse mit ihren Begleitumständen bilden - ex post betrachtet - zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war.

E. 8.3 Mit Blick auf die geltend gemachten Scheidungsgründe wird auf Beschwerdeebene sodann eingewendet, die heftige Reaktion der Schweizer Ehefrau sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Darstellung der geschiedenen Gattin haben die Eheleute nämlich über das Thema Treue gesprochen, wobei für beide klar gewesen sei, dass sie Wert auf eheliche Treue legten (siehe die von B._______ am 18. August 2006 gegenüber der Stadtpolizei Zürich gemachten Aussagen). Der Beschwerdeführer musste folglich damit rechnen, dass die genannte Affäre, die sich gerade mal drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung zutrug, negative Folgen zeitigen könnte. Indem er entsprechende Informationen solange zurückbehielt, bis die Vaterschaft definitiv feststand, machte er die Situation aus Sicht seiner ersten Ehefrau nur noch schlimmer. Wohl wird in diesem Zusammenhang argumentiert, nicht der Seitensprung als solcher habe den eigentlichen Scheidungsgrund dargestellt, sondern die Bedenken von B._______, nebst den drei vorehelichen Kindern ihres damaligen Partners noch für ein viertes Kind die Verantwortung zu übernehmen. Dabei übersieht der Parteivertreter die Absichten des Gesetzgebers, der mit der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung monogame Wertvorstellungen verbunden hat (vgl. oben E. 3.2). Als entscheidend erweist sich im Übrigen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss, was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.

E. 8.4 Der Rechtsvertreter bemängelt ferner, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen der speziellen Wohnform, auf welche sich die Eheleute geeinigt hätten und den nicht alltäglichen Lebensvorstellungen der schweizerischen Ex-Ehefrau zu wenig Rechnung getragen habe. Den Ehegatten ist es nicht verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet, beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.5). So setzt die erleichterte Einbürgerung nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft; insbesondere muss ein Wille auf eine gemeinsame Zukunft vorliegen (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 8.5 Spätestens ab 1997, nach dem Auszug aus der Grosswohngemeinschaft, haben der Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin stets separat in zwei 1-Zimmer-Wohnungen logiert. Die getrennten Wohnsitze wurden mit der Lebensweise der beiden und beruflichen Überlegungen auf Seiten des Beschwerdeführers (er arbeitete als Hotelportier) begründet. Sowohl die Wohn- als auch Arbeitsorte der Betroffen befanden sich allerdings innerhalb der Stadt Zürich. Die Stadtpolizei Zürich und das Gemeindeamt des Kantons Zürich hegten damals Zweifel, ob eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft bestehe, was auch in den Polizeirapporten vom 31. Oktober 2000 und 23. Mai 2002 zum Ausdruck kommt. In der Wahrnehmung des Verfassers des erstgenannten Berichts deutete in den beiden Logis jeweils nichts auf das Mitbewohnen durch eine Zweitperson hin. Aufgrund der Referenzauskünfte von Freunden und Bekannten wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002 dann doch noch erleichtert eingebürgert. Es ist zulässig von später bekannt werdenden Fakten auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen. Unter diesem Blickwinkel können auch Umstände, die im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, in neuem Licht erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). Eine solche Situation ist hier gegeben. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse (vgl. E. 8.1 - 8.3 hiervor) lässt sich die vom Parteivertreter als "Living apart together" bezeichnete Lebensform - so wie sie von den Eheleuten während des Einbürgerungsverfahrens praktiziert wurde - aus retrospektiver Sicht bestenfalls als eine engere Verbindung oder ein freundschaftliches Verhältnis, nicht aber als eheliche Beziehung im Sinne von Art. 27 BüG (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) charakterisieren. Insbesondere wird vor dem Hintergrund des beschriebenen Geschehensablaufes nicht ersichtlich, in welcher Weise die beiden als Ehepaar damals gemeinsam in die Zukunft blickten.

E. 8.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Eheleute laut den Beilagen zur Rechtsmitteleingabe etliche soziale Kontakte pflegten und als Paar wahrgenommen worden sein sollen. Es versteht sich von selbst, dass mit solchen Äusserungen von Verwandten, Bekannten und Freunden der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass den Eheleuten nahe stehende Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausgerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21. Januar 2010 E. 10.3). Dass die Ehegatten vielfältige soziale Kontakte hatten, wird daneben nicht in Abrede gestellt, doch sagt dies allein noch nichts über die Qualität der Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt aus.

E. 8.7 Gleich verhält es sich mit der aktenkundigen finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers und dessen erweiterten Familienkreises im Heimatland durch die Schweizer Ex-Ehefrau. Es trifft zu, dass sie dies regelmässig und in erheblichem Umfange tat (siehe z.B. die Auflistung in der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2007 oder die diversen Belege für Überweisungen an die Betreuungspersonen der drei vorehelichen Kinder). Weitere Zahlungen erfolgten in Form von Darlehen oder Krediten. Die finanzielle Unterstützung setzte B._______ indessen auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens fort (im Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2007 waren es immerhin rund Fr. 10'060.-). Nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juni 2006 hat sie sich sogar dessen aktueller Ehefrau C._______ angenommen. Dieses Vorgehen berechtigt zur Annahme, dass es ihr hierbei nicht primär um die Stärkung des Verhältnisses zum Beschwerdeführer ging. Vielmehr sind die erwähnten finanziellen und ideellen Hilfen Ausdruck ihres grossen persönlichen und sozialen Engagements bzw. ihrer mannigfaltigen Interessen am Austausch mit fremden Kulturen schlechthin, was Anerkennung verdient, aber kein zu Gunsten des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigendes Argument darstellt. Hervorzuheben gilt es schliesslich, dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Belang ist, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden haben, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als Ehe weiterzuführen. Alles in allem ist davon auszugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Tat und Wahrheit nicht bestand. Bei dieser Sachlage erübrigen sich ergänzende Ausführungen zum Altersunterschied, den Umständen der Eheschliessung und zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe das Einbürgerungsgesuch zu früh gestellt.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er mit seiner Erklärung vom 26. November 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

E. 10 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 14. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...inkl. Akten des Bezirksgerichts Zürich] retour) das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden (in Kopie) das Gemeindesamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6521/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 13. Mai 1994 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]). Zum damaligen Zeitpunkt war er Vater dreier Söhne, die aus einer Beziehung mit einer Landsfrau hervorgegangen waren. B._______ ihrerseits war noch bis zum 24. November 1993 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Von ihm hat sie eine Tochter (geb. 1973). Nach der Heirat siedelte der Beschwerdeführer ohne Kinder in die Schweiz über, wo er am 31. August 1994 in der Stadt Zürich Wohnsitz nahm. Vom Kanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. Juli 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. November 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 6. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Kantonsbürgerrechte von Zürich und Graubünden sowie die Gemeindebürgerrechte von Z._______, M._______ und N._______. C. In der Folge brachte das BFM in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Februar 2004 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehegattin geschieden ist. Ferner stellte sich heraus, dass er am 2. März 2005 in seinem Herkunftsland die ghanaische Staatsgehörige C._______ geheiratet hatte. Mit ihr hatte er kurz nach der erleichterten Einbürgerung ein Kind gezeugt, das am 5. Dezember 2003 zur Welt gekommen war. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 14. Oktober 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und liess die geschiedene schweizerische Ehefrau am 18. August 2006 durch die Stadtpolizei Zürich als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen. Vom Äusserungsrecht machten am 3. November 2005 der Beschwerdeführer und am 1. Dezember 2006 der von ihm mandatierte Parteivertreter Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilten die Heimatkantone Graubünden und Zürich am 20. August 2007 bzw. 22. August 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 27. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu legte der Rechtsvertreter mehrere Beweismittel (Unterstützungsschreiben von Verwandten und Bekannten, in einer Gewerkschaftszeitung erschienenes Interview mit B._______, zwei Fotos des Paares) ins Recht. G. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Parteivertreter am 20. November 2007 Unterlagen zu den finanziellen Beiträgen der geschiedenen Ehefrau an den Beschwerdeführer und dessen in Ghana verbliebenen Kindern sowie zu den Wohn- und Arbeitsverhältnissen während der Ehe nach. Zudem gab er ergänzende Auskünfte über die persönliche Situation von C._______. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, das in der Zwischenzeit in einer Strafsache gegen ihn ergangene Urteil einzureichen und die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Strafakten zu erteilen. Dieser Aufforderung kam er am 17. Dezember 2007 nach. Aus dem hierbei vorgelegten Urteil des Bezirksgerichts Zürich ging hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Drogendelikten und Geldwäscherei am 6. November 2007 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden war. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise hält der Parteivertreter am 16. Mai 2008 am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest. Die Replik war mit weiteren Beweismitteln ergänzt (Geburtsurkunden von den drei ersten Kindern des Beschwerdeführers, Unterlagen betreffend Kinderzulagen, diverse Zahlungsbelege für Überweisungen nach Ghana, Scheidungsurkunde zur ersten Ehe von C._______, Beleg für das Engagement von B._______ in einer Kindertagesstätte). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 940 f. mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung der Heimatkantone Graubünden und Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung an einem uneingeschränkten, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen gefehlt und er bereits damals im Herkunftsland eine Parallelbeziehung unterhalten hat. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass er rund drei Monate nach erfolgter Einbürgerung (März 2003) mit seiner Landsfrau C._______ ein aussereheliches Kind gezeugt hat und bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch nur etwa achteinhalb Monate verstrichen sind. Mit seinem ehebrecherischen Verhalten habe der Betroffene zumindest in Kauf genommen, den Ehewillen der Schweizer Gattin zu zerstören und den Fortbestand der Ehe zu gefährden. Von einem Seitensprung könne nicht ausgegangen werden, handle es sich bei C._______ doch um jene Frau, die seit dem Jahr 2000 in Ghana seine drei vorehelichen Söhne betreut habe und die für ihn eine Vertrauensperson gewesen sei, zu welcher er in regelmässigem Kontakt gestanden habe. Dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau C._______ (die Mutter des ausserehelich gezeugten Kindes) geheiratet habe, lege ebenfalls nahe, dass zwischen den beiden ein enges Verhältnis vorbestanden habe. Als Indizien für eine Nichtigerklärung betrachtet das BFM ferner, dass der Beschwerdeführer seinerzeit eine um 15 Jahre ältere Schweizerin geheiratet und er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu früh gestellt hat. Schliesslich nimmt es an, die einbürgerungswillige Person habe sich bei der Heirat mit der schweizerischen Ehefrau "wenigstens teilweise" von zweckfremden Motiven leiten lassen. 6.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 dagegen, obwohl der Ereignisablauf und einige Indizien darauf hindeuten könnten, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei, erweise sich eine solche Folgerung bei einer sachgerechten Würdigung der konkreten Verhältnisse als unzutreffend. Die Vorinstanz interpretiere äussere Tatsachen tendenziös, insbesondere missachte sie die spezifischen Umstände der Beziehung und die glaubhaften, widerspruchsfreien Willenserklärungen des Ehepaares. Der Altersunterschied stelle im vorliegenden Fall nur schon deshalb kein stichhaltiges Kriterium dar, weil die schweizerische Ex-Ehefrau kaum älter wirke als der Beschwerdeführer. Angesichts der heutigen Individualisierung und Pluralisierung der Beziehungsverhältnisse liessen sich durch den Altersunterschied begründete Zweifel am Ehewillen ohnehin kaum mehr rechtfertigen. Ebenso wenig könnten dem Beschwerdeführer zweckfremde Heiratsmotive unterstellt werden nur weil ihm die Eheschliessung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschafft habe, andernfalls praktisch alle binationalen Ehen unter Missbrauchsverdacht stehen müssten, was nicht angehe. Daran ändere das frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches nichts. Der Grund hierfür habe einzig in der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers bestanden. Als Inhaber eines afrikanischen Passes hätte er für gemeinsame Reisen ins Ausland nämlich jeweils ein Visum beantragen müssen. Als haltlos erweise sich sodann die vermutete Parallelbeziehung seines Mandanten zu C._______. Bei der Einreichung des Gesuches um erleichterten Einbürgerung habe er sie noch gar nicht gekannt. Zwar treffe zu, dass C._______ ab dem Jahr 2000 die familienexterne Betreuung der in Ghana lebenden Söhne übernommen habe und sie für ihn insofern zu einer Vertrauensperson geworden sei. Eine erotische Anziehungskraft habe besagte Frau auf ihn hingegen nicht ausgeübt; schon gar nicht habe er mit dem Gedanken gespielt, sie dereinst zu ehelichen. Die Vermutung der Parallelbeziehung werde auch dadurch widerlegt, dass C._______ am 14. Januar 2003, also einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung seines Mandanten, in Ghana den hierzulande niedergelassenen Landsmann D._______ geheiratet habe. Schliesslich sei die radikale Reaktion von B._______ auf das ausserehelich gezeugte Kind für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. In diesem Zusammenhang wird auf die speziellen Lebensvorstellungen der geschiedenen Ehefrau verwiesen, welche von denjenigen der hiesigen traditionellen bürgerlichen Kleinfamilie abwichen. Sie hätten sich nicht zuletzt in der gewählten Wohnform (zwei separate Wohnungen bzw. Zimmer) niedergeschlagen. Die Vorinstanz gelange aufgrund von Klischeevorstellungen und voreiligen Schlüssen demnach zu Unrecht zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. In der Replik vom 16. Mai 2008 äusserte sich der Rechtsvertreter eingehender zu den Lebensumständen und zur Betreuungssituation der in Ghana lebenden drei Kinder seines Mandanten. Ferner erläuterte er die Beziehung der schweizerischen Ex-Ehefrau zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers sowie die Gründe für ihre Geldüberweisungen nach Afrika. Ausserdem führte er aus, weswegen C._______ in seinen Augen trotz dem zwei Monate nach der Eheschliessung erfolgten Seitensprung legitime Heiratsmotive gehabt habe. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die ehemaligen Eheleute sich in den 80er-Jahren in Ghana kennengelernt haben. Dort fand am 13. Mai 1994 auch die Heirat statt. Der Anstoss hierzu soll vom Beschwerdeführer ausgegangen sein. Laut Darstellung der 15 Jahre älteren Ex-Gattin (sie hatte sich wenige Monate zuvor von einem Schweizer Bürger scheiden lassen) hat sie für ihn Zuneigung empfunden. Es sei für sie in emotionaler und kultureller Hinsicht "ein neuer Auftrieb" gewesen. Ende August 1994 gelangte der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Die drei Kinder, die er aus einer Beziehung zu einer Landsfrau hat, blieben in Ghana zurück. Anfänglich wohnte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und deren Tochter aus erster Ehe in einer kleinen 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Ab 1995 mietete er an seinem Arbeitsort in Zürich-Seefeld ein Zimmer hinzu. Von Mitte Juni 1995 bis anfangs Mai 1997 war das Ehepaar in einer Grosswohngemeinschaft und danach in einer 1-Zimmer-Dachwohnung (je auf städtischem Gebiet) gemeldet. Der Beschwerdeführer hat während der ganzen Zeit in Dienstwohnungen gelebt und sie jeweils als Zweitwohnsitz angegeben. Nach Darstellung des Rechtsvertreters haben sich die Eheleute bewusst auf die Lebensform des "Living apart together" geeinigt. Während der Ehe begab sich der Beschwerdeführer einmal jährlich für rund einen Monat in sein Heimatland; im Jahre 1995 tat er dies in Begleitung von B._______, seither jeweils alleine. Die schweizerische Ex-Ehefrau hat seine Angehörigen und insbesondere die drei Söhne aber regelmässig und zum Teil in erheblichem Umfange finanziell unterstützt. Letztere wurden den eingereichten Belegen zufolge anfänglich von der Kindsmutter, ab 1997 bis 2000 von einer Person namens Y._______ und danach von C._______ betreut. Am 12. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 26. November 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 6. Dezember 2002 trotz anfänglicher Bedenken wegen der getrennten Wohnsitze erleichtert eingebürgert. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer ungefähr im März 2003 in Ghana mit C._______ ausserehelich ein Kind zeugte. Zwei Monate nach seiner Rückkehr, als er von der Schwangerschaft erfahren haben will, hat er die Ex-Gattin darüber informiert, dass eine Landsfrau von ihm schwanger sei. Das Kind selber wurde am 5. Dezember 2003 geboren. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht Zürich am 26. August 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Mit Urteil vom 26. Januar 2004 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 12. Februar 2004). Im Nichtigkeitsverfahren erklärte die geschiedene Ehefrau gegenüber der Stadtpolizei Zürich, die Ehe sei eigentlich immer gut verlaufen. Sogar bei der Scheidung habe noch ein gutes Verhältnis bestanden. Trotz der speziellen Wohnverhältnisse hätten sie viele gemeinsame Interessen gehabt und oft etwas zusammen unternommen. Einzig Ferien hätten sie selten zu zweit verbracht. Als Gründe für die Scheidung nannte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer sie nicht von Anbeginn weg über den ausserehelichen Intimkontakt orientiert habe, die Unmöglichkeit für ein viertes Kind die Mitverantwortung zu übernehmen und das wegen des genannten Vorfalles gebrochene Vertrauen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung sei ihre Ehe aber noch stabil gewesen. Belegt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2005 in Ghana C._______ heiratete, die Mutter des am 5. Dezember 2003 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Kindsmutter hatte zuvor, vom 14. Januar 2003 bis zum 17. September 2004, in einem ehelichen Verhältnis zu dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D._______ gestanden. 7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte seine Ehe mit der schweizerischen Ehegattin acht Jahre und sieben Monate. Drei Monate danach zeugte er mit einer ihm bereits bekannten Person ausserehelich ein Kind; bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren verstrichen ungefähr achteinhalb Monate. Diese Chronologie der Ereignisse begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum fraglichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen kein geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 8. 8.1 Als Kernargumente bringt der Rechtsvertreter vor, die Zeugung eines ausserehelichen Kindes sei Folge eines irrationalen Seitensprunges gewesen. Ausserdem habe sein Mandant keine Parallelbeziehung zur Kindsmutter C._______ unterhalten. Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer auffallend rasch nach seiner erleichterten Einbürgerung ausserehelichen Intimkontakt. Wie an anderer Stelle dargetan, liess er sich nicht mit irgendeiner Zufallsbekanntschaft darauf ein, sondern immerhin mit derjenigen Person, der er vom Jahr 2000 an die Betreuung der drei vorehelichen Kinder anvertraut hatte. Es handelt sich mithin um eine Vertrauensperson, zu welcher er seither regelmässige Kontakte pflegte, so auch, wenn er einmal jährlich während eines Monats ohne die Schweizer Gattin im Herkunftsland weilte. Von einem eigentlichen Seitensprung kann von daher wohl kaum mehr die Rede sein. Ob damals eine Parallelbeziehung bestand, erscheint von untergeordnete Bedeutung, geht es doch primär darum, dass C._______ dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne jedenfalls nahe gestanden haben muss. Die spätere Entwicklung mit der Heirat der beiden am 2. März 2005 bestätigt besagte Annahme auf eindrückliche Art und Weise; sie widerlegt darüber hinaus die Behauptung der angeblich fehlenden Anziehungskraft dieser Frau, zumal der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu mit der leiblichen Mutter der drei vorehelichen Söhne nie verheiratet gewesen ist. 8.2 Aufgrund der dargelegten Sachverhaltsumstände tut nichts zur Sache, dass C._______ sich am 14. Januar 2003 vorerst mit D._______ verheiratet hat. Geht jemand knapp zwei Monate nach der Heirat fremd, darf willkürfrei angenommen werden, bei der Eingehung einer solchen Ehe hätten teilweise zweckfremde Motive mitgespielt. Nachdem Schwangerschaft und Vaterschaft der Protagonisten zum Faktum geworden waren, wurde denn sowohl die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ als auch diejenige zwischen C._______ und D._______ binnen Jahresfrist geschieden. Die aufgelisteten Vorkommnisse mit ihren Begleitumständen bilden - ex post betrachtet - zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war. 8.3 Mit Blick auf die geltend gemachten Scheidungsgründe wird auf Beschwerdeebene sodann eingewendet, die heftige Reaktion der Schweizer Ehefrau sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Darstellung der geschiedenen Gattin haben die Eheleute nämlich über das Thema Treue gesprochen, wobei für beide klar gewesen sei, dass sie Wert auf eheliche Treue legten (siehe die von B._______ am 18. August 2006 gegenüber der Stadtpolizei Zürich gemachten Aussagen). Der Beschwerdeführer musste folglich damit rechnen, dass die genannte Affäre, die sich gerade mal drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung zutrug, negative Folgen zeitigen könnte. Indem er entsprechende Informationen solange zurückbehielt, bis die Vaterschaft definitiv feststand, machte er die Situation aus Sicht seiner ersten Ehefrau nur noch schlimmer. Wohl wird in diesem Zusammenhang argumentiert, nicht der Seitensprung als solcher habe den eigentlichen Scheidungsgrund dargestellt, sondern die Bedenken von B._______, nebst den drei vorehelichen Kindern ihres damaligen Partners noch für ein viertes Kind die Verantwortung zu übernehmen. Dabei übersieht der Parteivertreter die Absichten des Gesetzgebers, der mit der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung monogame Wertvorstellungen verbunden hat (vgl. oben E. 3.2). Als entscheidend erweist sich im Übrigen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss, was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann. 8.4 Der Rechtsvertreter bemängelt ferner, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen der speziellen Wohnform, auf welche sich die Eheleute geeinigt hätten und den nicht alltäglichen Lebensvorstellungen der schweizerischen Ex-Ehefrau zu wenig Rechnung getragen habe. Den Ehegatten ist es nicht verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet, beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.5). So setzt die erleichterte Einbürgerung nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft; insbesondere muss ein Wille auf eine gemeinsame Zukunft vorliegen (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 8.5 Spätestens ab 1997, nach dem Auszug aus der Grosswohngemeinschaft, haben der Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin stets separat in zwei 1-Zimmer-Wohnungen logiert. Die getrennten Wohnsitze wurden mit der Lebensweise der beiden und beruflichen Überlegungen auf Seiten des Beschwerdeführers (er arbeitete als Hotelportier) begründet. Sowohl die Wohn- als auch Arbeitsorte der Betroffen befanden sich allerdings innerhalb der Stadt Zürich. Die Stadtpolizei Zürich und das Gemeindeamt des Kantons Zürich hegten damals Zweifel, ob eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft bestehe, was auch in den Polizeirapporten vom 31. Oktober 2000 und 23. Mai 2002 zum Ausdruck kommt. In der Wahrnehmung des Verfassers des erstgenannten Berichts deutete in den beiden Logis jeweils nichts auf das Mitbewohnen durch eine Zweitperson hin. Aufgrund der Referenzauskünfte von Freunden und Bekannten wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002 dann doch noch erleichtert eingebürgert. Es ist zulässig von später bekannt werdenden Fakten auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen. Unter diesem Blickwinkel können auch Umstände, die im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, in neuem Licht erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). Eine solche Situation ist hier gegeben. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse (vgl. E. 8.1 - 8.3 hiervor) lässt sich die vom Parteivertreter als "Living apart together" bezeichnete Lebensform - so wie sie von den Eheleuten während des Einbürgerungsverfahrens praktiziert wurde - aus retrospektiver Sicht bestenfalls als eine engere Verbindung oder ein freundschaftliches Verhältnis, nicht aber als eheliche Beziehung im Sinne von Art. 27 BüG (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) charakterisieren. Insbesondere wird vor dem Hintergrund des beschriebenen Geschehensablaufes nicht ersichtlich, in welcher Weise die beiden als Ehepaar damals gemeinsam in die Zukunft blickten. 8.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Eheleute laut den Beilagen zur Rechtsmitteleingabe etliche soziale Kontakte pflegten und als Paar wahrgenommen worden sein sollen. Es versteht sich von selbst, dass mit solchen Äusserungen von Verwandten, Bekannten und Freunden der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass den Eheleuten nahe stehende Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausgerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21. Januar 2010 E. 10.3). Dass die Ehegatten vielfältige soziale Kontakte hatten, wird daneben nicht in Abrede gestellt, doch sagt dies allein noch nichts über die Qualität der Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt aus. 8.7 Gleich verhält es sich mit der aktenkundigen finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers und dessen erweiterten Familienkreises im Heimatland durch die Schweizer Ex-Ehefrau. Es trifft zu, dass sie dies regelmässig und in erheblichem Umfange tat (siehe z.B. die Auflistung in der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2007 oder die diversen Belege für Überweisungen an die Betreuungspersonen der drei vorehelichen Kinder). Weitere Zahlungen erfolgten in Form von Darlehen oder Krediten. Die finanzielle Unterstützung setzte B._______ indessen auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens fort (im Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2007 waren es immerhin rund Fr. 10'060.-). Nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Juni 2006 hat sie sich sogar dessen aktueller Ehefrau C._______ angenommen. Dieses Vorgehen berechtigt zur Annahme, dass es ihr hierbei nicht primär um die Stärkung des Verhältnisses zum Beschwerdeführer ging. Vielmehr sind die erwähnten finanziellen und ideellen Hilfen Ausdruck ihres grossen persönlichen und sozialen Engagements bzw. ihrer mannigfaltigen Interessen am Austausch mit fremden Kulturen schlechthin, was Anerkennung verdient, aber kein zu Gunsten des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigendes Argument darstellt. Hervorzuheben gilt es schliesslich, dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Belang ist, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden haben, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als Ehe weiterzuführen. Alles in allem ist davon auszugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Tat und Wahrheit nicht bestand. Bei dieser Sachlage erübrigen sich ergänzende Ausführungen zum Altersunterschied, den Umständen der Eheschliessung und zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe das Einbürgerungsgesuch zu früh gestellt. 9. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er mit seiner Erklärung vom 26. November 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 10. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 14. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...inkl. Akten des Bezirksgerichts Zürich] retour) das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden (in Kopie) das Gemeindesamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: