Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Die SVA Zürich, Ausgleichskasse, teilte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 15. November 2022 mit, die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) beschäftige seit dem 1. Januar 2020 obligatorisch zu versichernde Personen und habe trotz Mahnung vom 29. Oktober 2021 den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen. Dem Schreiben lagen unter anderem die Mahnung der Ausgleichskasse vom 29. Oktober 2021, ein Schreiben vom 30. August 2021 mit der Aufforderung, ein Formular betreffend die Anschlusspflicht auszufüllen, sowie die Lohndeklaration für das Jahr 2020 bei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 8 Beilage 1). A.b Auf Ersuchen der Auffangeinrichtung übermittelte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. November 2022 erneut die Lohndeklaration für das Jahr 2020. Daraus ergab sich für den während des ganzen Jahres 2020 beschäftigten Arbeitnehmer B._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 33'544.- (BVGer-act. 8 Beilage 2). Die Auffangeinrichtung ersuchte die C._______ (nachfolgend: C._______ Sammelstiftung) mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 und 31. Januar 2023, ihr den Anschluss der Arbeitgeberin zu bestätigen und eine Kopie des Anschlussvertrags einzureichen. Die Schreiben blieben unbeantwortet (BVGer-act. 8 Beilage 3). A.c Mit Schreiben vom 13. März 2023 gewährte die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Sie forderte sie auf, bis zum 22. Mai 2023 eine per 1. Januar 2020 gültige Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Für den Säumnisfall stellte sie den rückwirkenden Zwangsanschluss samt Kostenfolge in Aussicht (BVGer-act. 8 Beilage 4). A.d Mit Stellungnahme vom 24. März 2023 führte die Arbeitgeberin aus, seit dem 1. Januar 2021 keine Löhne mehr ausbezahlt und daher kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt zu haben. Sie reichte die AHV-Lohnbescheinigungen für die Jahre 2021 und 2022 sowie eine Bestätigung der Ausgleichskasse ein, wonach ihr Betrieb per 1. März 2021 als Kontrollbetrieb geführt werde (BVGer-act. 8 Beilage 5). Die Auffangeinrichtung teilte ihr mit Schreiben vom 30. März 2023 mit, diese Unterlagen belegten nicht, dass sie ihrer Anschlusspflicht seit dem 1. Januar 2020 nachgekommen sei. Sie forderte die Arbeitgeberin erneut auf, ihr bis zum 26. Mai 2023 entweder eine Kopie des rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvertrags einzureichen, welcher den Versicherungsschutz ab dem 1. Januar 2020 belege, oder mit einer Bestätigung der Ausgleichskasse nachzuweisen, dass sie kein versicherungspflichtiges Personal beschäftige. Für den Säumnisfall stellte sie wiederum den Zwangsanschluss samt Kostenfolge in Aussicht (BVGer-act. 8 Beilage 6). A.e Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 machte die Arbeitgeberin geltend, sie sei eine Partnerfirma der D._______ GmbH. Da keine Vorsorgeeinrichtung bereit gewesen sei, sie bei einer geringen Lohnsumme von rund Fr. 30'000.- bis Fr. 35'000.- aufzunehmen, habe sie den Arbeitnehmer bei der D._______ GmbH angemeldet. Die Beiträge seien ihr jeweils intern über ein Kontokorrent belastet worden. Der Arbeitnehmer sei somit bei der C._______ Sammelstiftung angemeldet gewesen. Zum Nachweis reichte sie eine Versichertenliste der C._______ Sammelstiftung für das Jahr 2019 ein (BVGer-act. 8 Beilage 7). Die Auffangeinrichtung teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mit, der eingereichte Auszug aus dem Jahr 2019 genüge nicht. Damit der Versicherungsnachweis akzeptiert werden könne, seien eine Bestätigung der C._______ Sammelstiftung und ein Beleg für das Jahr 2020 einzureichen, auf welchem der betreffende Arbeitnehmer aufgeführt sei (BVGer-act. 8 Beilage 8). Die Arbeitgeberin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. A.f Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2020 bei ihr zwangsweise angeschlossen sei. Die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss ergäben sich aus den Anschlussbedingungen, welche zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteil der Verfügung seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Arbeitgeberin habe trotz Aufforderung keinen rechtsgenüglichen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. Zudem seien aktenkundig ein oder mehrere Arbeitnehmer schon während des Zeitraums ohne Anschlussvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden, womit bereits ein Leistungsfall eingetreten sei (BVGer-act. 1 Beilage 2; BVGer-act. 8 Beilage 9). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der Zwangsanschluss sei aufzuheben und die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses seien zu erlassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der betreffende Arbeitnehmer sei seit dem 1. Januar 2019 über die Partnerfirma D._______ GmbH bei der C._______ Sammelstiftung versichert gewesen. Ab dem 1. Januar 2020 sei der Versicherungsschutz innerhalb der C._______ Sammelstiftung über das Vorsorgewerk «E._______» (Nachfolgestiftung der C._______) geführt worden. Zum Nachweis reichte sie Beitragsabrechnungen per September 2020 und Dezember 2020, eine Lohnmeldeliste 2021 sowie eine Versichertenliste für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023 ein (BVGer-act. 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 2). Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe erst im Beschwerdeverfahren die für das Jahr 2020 erforderlichen Nachweise eingereicht. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und Belege sowie der von ihr vorgenommenen Abklärungen habe sich ergeben, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2020 über den Anschluss der Partnerfirma vorsorgeversichert gewesen sei und die gewählte Anschlusslösung kein Schädigungspotenzial zu dessen Lasten aufweise (BVGer-act. 8). B.d Mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 25. Juli 2023 auf. Zugleich auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 25. Juli 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.-. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Zwangsanschluss sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2023 aufgrund der damals bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst im Beschwerdeverfahren sei nachgewiesen worden, dass der Arbeitnehmer während der streitbetroffenen Zeit bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Nachweis verspätet erbracht und die entsprechenden Kosten zu tragen (BVGer-act. 8 Beilage 10). B.e Mit Verfügung vom 15. November 2023 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung samt Beilagenverzeichnis zu. Zugleich forderte er sie auf, sich bis zum 15. Dezember 2023 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu äussern beziehungsweise darzulegen und zu begründen, inwiefern sie die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage aufrechterhalten wolle. Für den Unterlassungsfall wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 9). B.f Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- seien zu erlassen. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung vom 25. Juli 2023 sei zur Unzeit bzw. zu früh erlassen worden. Im Schreiben vom 1. Juni 2023 sei keine Frist angesetzt worden. Sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihr wie in den vorangegangenen Schreiben eine Frist von zwei Monaten gewährt werde. Zudem sei die Verfügung während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August erlassen worden. Sie sei damals noch daran gewesen, die verlangten Unterlagen zusammenzustellen (BVGer-act. 11). B.g Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 zu und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 12). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 2 und 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.
E. 2 Die Vorinstanz zog gleichzeitig mit der Einreichung ihrer Vernehmlassung ihre Verfügung vom 25. Juli 2023 mit Verfügung vom 10. November 2023 in Wiedererwägung (Bst. B.d). Dies wirkt sich auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus.
E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Entspricht die neue Verfügung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nur teilweise, wird das Beschwerdeverfahren nur im Umfang der erfüllten Begehren gegenstandslos; im Übrigen gilt die neue Verfügung als durch die bereits erhobene Beschwerde mitangefochten (Urteile des BVGer C-4048/2024 vom 10. April 2026 E. 3.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 44 ff.).
E. 2.2 Vorliegend entsprach die Vorinstanz dem Begehren der Beschwerdeführerin insoweit, als sie den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 25. Juli 2023 mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 aufhob (BVGer-act. 8 Beilage 10). In diesem Umfang ist das Verfahren zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden.
E. 2.3 Die Wiedererwägungsverfügung entspricht dem Beschwerdebegehren jedoch nicht vollständig. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten der Verfügung vom 25. Juli 2023 und der Durchführung des Zwangsanschlusses von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- (BVGer-act. 8 Beilage 10). Die Beschwerdeführerin hielt nach entsprechender Aufforderung ausdrücklich an ihrer Beschwerde im Kostenpunkt fest (BVGer-act. 9 und 11). Streitgegenstand bleibt somit, ob die der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- rechtmässig sind.
E. 3.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als dem gesetzlichen Mindestlohn beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Art. 5 BVV 2 [SR 831.441.1]). Der gesetzliche Jahresmindestlohn betrug im Jahr 2020 Fr. 21'330.- (Art. 5 BVV 2 in der damals geltenden Fassung). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG). Rechtsprechungsgemäss ist die Vorinstanz bezüglich des massgebenden Lohns gemäss AHVG an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4).
E. 3.2 Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Kommt der Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nicht nach, wird er von der Ausgleichskasse gemahnt. Erfolgt kein fristgerechter Anschluss, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG; Art. 9 Abs. 3 BVV 2). Die Auffangeinrichtung schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
E. 3.3 Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Eröffnet die Auffangeinrichtung in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses zu machen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4).
E. 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Die entsprechenden Kosten sind im Kostenreglement der Vorinstanz über die besonderen Verwaltungskostenbeiträge im Geschäftsbereich Vorsorge BVG, gültig ab 1. Januar 2022, konkretisiert. Dieses sieht für die Verfügung des Zwangsanschlusses eine Pauschale von Fr. 450.-, für die Durchführung des Zwangsanschlusses aus Erst- und Wiederanschlusskontrolle Fr. 575.- sowie für die Verfügung Wiedererwägung Fr. 450.- vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a-c des Kostenreglements; BVGer-act. 1 Beilage 2; vgl. auch BVGer-act. 8 Beilage 9).
E. 3.5 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde und der nachträgliche Wegfall des Zwangsanschlusses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber den erforderlichen Anschlussnachweis erst verspätet erbracht hat (vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2). Die Auffangeinrichtung ist nicht gehalten, anstelle des Arbeitgebers selbständig Nachforschungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung ein Anschluss besteht (Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die SVA Zürich, Ausgleichskasse, der Auffangeinrichtung meldete, die Beschwerdeführerin beschäftige seit dem 1. Januar 2020 obligatorisch zu versichernde Personen und habe den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung trotz Mahnung nicht nachgewiesen (BVGer-act. 8 Beilage 1). Aus der Lohndeklaration 2020 ergab sich für einen während des ganzen Jahres 2020 beschäftigten Arbeitnehmer ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 33'544.- und damit ein Betrag über dem gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21'330.- für das Jahr 2020 (Art. 5 BVV 2, in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2020; BVGer-act. 8 Beilagen 1 und 2).
E. 4.2 Die Auffangeinrichtung erkundigte sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 und 31. Januar 2023 bei der C._______ Sammelstiftung, ob die Beschwerdeführerin bei ihr angeschlossen sei, und ersuchte um Zustellung einer Kopie des Anschlussvertrags. Beide Schreiben blieben unbeantwortet (BVGer-act. 8 Beilage 3). Mit Schreiben vom 13. März 2023 forderte die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf, bis zum 22. Mai 2023 eine per 1. Januar 2020 gültige Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen, und drohte ihr für den Unterlassungsfall den Zwangsanschluss samt Kostenfolge an (BVGer-act. 8 Beilage 4).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2023 lediglich nach, dass sie seit dem 1. Januar 2021 keine Löhne mehr ausbezahlt hatte. Den für das Jahr 2020 verlangten Anschlussnachweis reichte sie nicht ein (BVGer-act. 8 Beilage 5). Die Auffangeinrichtung forderte sie deshalb mit Schreiben vom 30. März 2023 erneut auf, ihr bis zum 26. Mai 2023 entweder einen ab dem 1. Januar 2020 gültigen Anschlussvertrag oder eine Bestätigung der Ausgleichskasse über das Fehlen von versicherungspflichtigem Personal einzureichen. Sie wies darauf hin, dass sie im Säumnisfall den Zwangsanschluss samt Kostenfolge verfügen müsse (BVGer-act. 8 Beilage 6). Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zwar geltend, der Arbeitnehmer sei über den Anschluss der Partnerfirma bei der C._______ Sammelstiftung versichert gewesen, reichte zum Nachweis jedoch einzig eine Versichertenliste für das Jahr 2019 ein (BVGer-act. 8 Beilage 7).
E. 4.4 Die Auffangeinrichtung wies die Beschwerdeführerin schliesslich mit Schreiben vom 1. Juni 2023 ausdrücklich darauf hin, dass der Auszug aus dem Jahr 2019 nicht genüge und für die Anerkennung des Versicherungsnachweises eine Bestätigung der C._______ Sammelstiftung sowie ein Beleg für das Jahr 2020 einzureichen seien, auf welchem der Arbeitnehmer aufgeführt sei (BVGer-act. 8 Beilage 8). Die Beschwerdeführerin liess sich darauf nicht mehr vernehmen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2023 lag der Auffangeinrichtung somit weder eine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung noch ein anderer genügender Nachweis vor, aus dem sich ergab, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2020 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert war. Insbesondere fehlten sowohl der ausdrücklich verlangte Beleg für das Jahr 2020 als auch die Angaben, anhand derer hätte beurteilt werden können, ob die Versicherung über den Anschluss der D._______ GmbH ausnahmsweise als genügend anzuerkennen war (BVGer-act. 1 Beilage 2; vgl. auch BVGer-act. 8 Beilagen 10-12). Ob die Auffangeinrichtung gestützt auf diese Aktenlage den Zwangsanschluss verfügen und der Beschwerdeführerin die dadurch entstandenen Kosten auferlegen durfte, hängt indessen auch davon ab, ob sie das nach der fristgerechten Stellungnahme vom 26. Mai 2023 fortgesetzte Verfahren hinreichend klar gestaltet hatte.
E. 4.5 Staatliche Organe handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und dürfen sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht widersprüchlich verhalten; jede Person hat Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; Urteil des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.2). Für die Ansetzung behördlicher Fristen wird dieser Grundsatz durch Art. 23 VwVG konkretisiert. Danach hat die Behörde gleichzeitig mit der Fristansetzung die Folgen der Versäumnis anzudrohen; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein. Die Bestimmung dient dem Schutz der Partei, die im Voraus erkennen können soll, welche Folgen die Nichtbeachtung einer Frist hat (Urteil des BVGer A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 6; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 23 N. 2 ff.)
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin reagierte am letzten Tag der mit Schreiben vom 30. März 2023 angesetzten Frist und legte dar, der Arbeitnehmer sei über den Anschluss der Partnerfirma bei der C._______ Sammelstiftung versichert gewesen. Zum Beleg reichte sie eine Versichertenliste für das Jahr 2019 ein (BVGer-act. 8 Beilagen 6 und 7). Diese Unterlagen genügten zwar nicht als Nachweis des Versicherungsschutzes im Jahr 2020. Die Beschwerdeführerin war seit der Aufforderung jedoch nicht untätig geblieben, sondern hatte fristgerecht eine konkrete Anschlusslösung bezeichnet und dazu einen Beleg eingereicht. Die Auffangeinrichtung nahm diese Stellungnahme zum Anlass, das Verfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, der Auszug aus dem Jahr 2019 genüge nicht; damit der Versicherungsnachweis akzeptiert werden könne, seien zusätzlich eine Bestätigung der C._______ Sammelstiftung und ein Beleg für das Jahr 2020 einzureichen, auf welchem der Arbeitnehmer aufgeführt sei (BVGer-act. 8 Beilage 8). Sie setzte hierfür weder eine Frist noch wies sie darauf hin, dass die frühere Säumnisandrohung fortgelte oder ohne weitere Mitteilung der Zwangsanschluss samt Kostenfolge verfügt werde.
E. 4.7 Das Ausbleiben der eingeforderten Unterlagen hätte nur dann die Säumnisfolgen des Zwangsanschlusses samt Kostenauflage auslösen können, wenn die Auffangeinrichtung für deren Einreichung eine Frist angesetzt und diese Folgen angedroht hätte (Art. 23 VwVG). Das Schreiben vom 1. Juni 2023 enthielt jedoch weder eine Frist noch eine Säumnisandrohung. Die mit Schreiben vom 30. März 2023 angesetzte Frist und die darin enthaltene Androhung bezogen sich auf die damals verlangten Nachweise und erstreckten sich nicht ohne Weiteres auf die nach der fristgerechten Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zusätzlich verlangten Unterlagen. Daran ändert auch nichts, dass bis zum Verfügungserlass mehr als sieben Wochen verstrichen. Ohne bestimmte Frist konnte keine weitere Säumnis eintreten. Trotzdem erging die Verfügung am 25. Juli 2023, obwohl für die Einreichung der mit Schreiben vom 1. Juni 2023 verlangten Unterlagen keine Frist angesetzt worden war und bevor die Beschwerdeführerin diese Unterlagen eingereicht hatte. Zwar verbietet Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG nicht, während des Fristenstillstands Verfügungen zu erlassen, und ist Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG auf das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbar. Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Fristansetzung und Säumnisandrohung. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im engeren Sinn erfüllt wären, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
E. 4.8 Erst mit Beschwerde vom 21. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin Beitragsabrechnungen des Vorsorgewerks «E._______» per September 2020 und Dezember 2020, eine Lohnmeldeliste 2021 sowie eine Versichertenliste für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 ein (BVGer-act. 1). Diese Unterlagen belegen, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2020 über den Anschluss der D._______ GmbH bei der C._______ Sammelstiftung innerhalb dieses Vorsorgewerks versichert war. Eine solche Versicherung über den Anschluss eines anderen Arbeitgebers entspricht grundsätzlich nicht der gesetzlichen Pflicht der Beschwerdeführerin, sich selbst einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Vorinstanz anerkannte die gewählte Lösung jedoch ausnahmsweise als genügend. Sie stellte aufgrund ergänzender Handelsregisterabklärungen fest, dass zwischen den beiden Unternehmen eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung bestand: Dieselbe Person war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der D._______ GmbH; der versicherte Arbeitnehmer war seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der D._______ GmbH; zudem waren beide Unternehmen in einem ähnlichen Wirtschaftsbereich tätig. Ausschlaggebend war für die Vorinstanz ferner, dass die Anschlusslösung für den Arbeitnehmer in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kein Schädigungspotenzial aufwies und die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2021 keine BVG-pflichtigen Löhne mehr ausbezahlte. Gestützt darauf hob sie den Zwangsanschluss wiedererwägungsweise auf (BVGer-act. 8; BVGer-act. 8 Beilagen 10-12).
E. 4.9 Der Umstand, dass der rechtsgenügliche Nachweis erst im Beschwerdeverfahren erbracht wurde, begründet unter den oben dargelegten Umständen keine Säumnis im Sinne von Art. 11 Abs. 7 BVG. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entband die Auffangeinrichtung nicht davon, den mit Schreiben vom 1. Juni 2023 eröffneten weiteren Verfahrensschritt zeitlich und hinsichtlich seiner Folgen klar zu bestimmen. Da im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Juli 2023 keine Frist zur Einreichung der zusätzlich verlangten Unterlagen unbenutzt abgelaufen war, galt die Beschwerdeführerin nicht als säumige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 11 Abs. 7 BVG. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage waren damit nicht erfüllt. Weder Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge noch das Kostenreglement vermögen eine Kostenpflicht über die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 7 BVG hinaus zu begründen. Die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 auferlegten Kosten der ursprünglichen Verfügung und der Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 1'025.- sowie der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- sind daher aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt im verbliebenen Kostenpunkt. Im wiedererwägungsweise gegenstandslos gewordenen Hauptpunkt ist die Gegenstandslosigkeit nach dem Gesagten nicht auf eine Säumnis der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten (BVGer-act. 2 und 4).
E. 5.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. Dispositiv-Ziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die OAK BV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4540/2023 Urteil vom 29. September 2026 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Daniel Huber, Huber Buchhaltungen und Steuerberatungen Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 25. Juli 2023. Sachverhalt: A. A.a Die SVA Zürich, Ausgleichskasse, teilte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 15. November 2022 mit, die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) beschäftige seit dem 1. Januar 2020 obligatorisch zu versichernde Personen und habe trotz Mahnung vom 29. Oktober 2021 den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen. Dem Schreiben lagen unter anderem die Mahnung der Ausgleichskasse vom 29. Oktober 2021, ein Schreiben vom 30. August 2021 mit der Aufforderung, ein Formular betreffend die Anschlusspflicht auszufüllen, sowie die Lohndeklaration für das Jahr 2020 bei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 8 Beilage 1). A.b Auf Ersuchen der Auffangeinrichtung übermittelte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. November 2022 erneut die Lohndeklaration für das Jahr 2020. Daraus ergab sich für den während des ganzen Jahres 2020 beschäftigten Arbeitnehmer B._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 33'544.- (BVGer-act. 8 Beilage 2). Die Auffangeinrichtung ersuchte die C._______ (nachfolgend: C._______ Sammelstiftung) mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 und 31. Januar 2023, ihr den Anschluss der Arbeitgeberin zu bestätigen und eine Kopie des Anschlussvertrags einzureichen. Die Schreiben blieben unbeantwortet (BVGer-act. 8 Beilage 3). A.c Mit Schreiben vom 13. März 2023 gewährte die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Sie forderte sie auf, bis zum 22. Mai 2023 eine per 1. Januar 2020 gültige Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Für den Säumnisfall stellte sie den rückwirkenden Zwangsanschluss samt Kostenfolge in Aussicht (BVGer-act. 8 Beilage 4). A.d Mit Stellungnahme vom 24. März 2023 führte die Arbeitgeberin aus, seit dem 1. Januar 2021 keine Löhne mehr ausbezahlt und daher kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt zu haben. Sie reichte die AHV-Lohnbescheinigungen für die Jahre 2021 und 2022 sowie eine Bestätigung der Ausgleichskasse ein, wonach ihr Betrieb per 1. März 2021 als Kontrollbetrieb geführt werde (BVGer-act. 8 Beilage 5). Die Auffangeinrichtung teilte ihr mit Schreiben vom 30. März 2023 mit, diese Unterlagen belegten nicht, dass sie ihrer Anschlusspflicht seit dem 1. Januar 2020 nachgekommen sei. Sie forderte die Arbeitgeberin erneut auf, ihr bis zum 26. Mai 2023 entweder eine Kopie des rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvertrags einzureichen, welcher den Versicherungsschutz ab dem 1. Januar 2020 belege, oder mit einer Bestätigung der Ausgleichskasse nachzuweisen, dass sie kein versicherungspflichtiges Personal beschäftige. Für den Säumnisfall stellte sie wiederum den Zwangsanschluss samt Kostenfolge in Aussicht (BVGer-act. 8 Beilage 6). A.e Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 machte die Arbeitgeberin geltend, sie sei eine Partnerfirma der D._______ GmbH. Da keine Vorsorgeeinrichtung bereit gewesen sei, sie bei einer geringen Lohnsumme von rund Fr. 30'000.- bis Fr. 35'000.- aufzunehmen, habe sie den Arbeitnehmer bei der D._______ GmbH angemeldet. Die Beiträge seien ihr jeweils intern über ein Kontokorrent belastet worden. Der Arbeitnehmer sei somit bei der C._______ Sammelstiftung angemeldet gewesen. Zum Nachweis reichte sie eine Versichertenliste der C._______ Sammelstiftung für das Jahr 2019 ein (BVGer-act. 8 Beilage 7). Die Auffangeinrichtung teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mit, der eingereichte Auszug aus dem Jahr 2019 genüge nicht. Damit der Versicherungsnachweis akzeptiert werden könne, seien eine Bestätigung der C._______ Sammelstiftung und ein Beleg für das Jahr 2020 einzureichen, auf welchem der betreffende Arbeitnehmer aufgeführt sei (BVGer-act. 8 Beilage 8). Die Arbeitgeberin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. A.f Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2020 bei ihr zwangsweise angeschlossen sei. Die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss ergäben sich aus den Anschlussbedingungen, welche zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteil der Verfügung seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Arbeitgeberin habe trotz Aufforderung keinen rechtsgenüglichen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. Zudem seien aktenkundig ein oder mehrere Arbeitnehmer schon während des Zeitraums ohne Anschlussvertrag aus dem Unternehmen ausgeschieden, womit bereits ein Leistungsfall eingetreten sei (BVGer-act. 1 Beilage 2; BVGer-act. 8 Beilage 9). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der Zwangsanschluss sei aufzuheben und die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses seien zu erlassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der betreffende Arbeitnehmer sei seit dem 1. Januar 2019 über die Partnerfirma D._______ GmbH bei der C._______ Sammelstiftung versichert gewesen. Ab dem 1. Januar 2020 sei der Versicherungsschutz innerhalb der C._______ Sammelstiftung über das Vorsorgewerk «E._______» (Nachfolgestiftung der C._______) geführt worden. Zum Nachweis reichte sie Beitragsabrechnungen per September 2020 und Dezember 2020, eine Lohnmeldeliste 2021 sowie eine Versichertenliste für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023 ein (BVGer-act. 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 2). Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe erst im Beschwerdeverfahren die für das Jahr 2020 erforderlichen Nachweise eingereicht. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und Belege sowie der von ihr vorgenommenen Abklärungen habe sich ergeben, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2020 über den Anschluss der Partnerfirma vorsorgeversichert gewesen sei und die gewählte Anschlusslösung kein Schädigungspotenzial zu dessen Lasten aufweise (BVGer-act. 8). B.d Mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 25. Juli 2023 auf. Zugleich auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 25. Juli 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.-. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Zwangsanschluss sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2023 aufgrund der damals bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst im Beschwerdeverfahren sei nachgewiesen worden, dass der Arbeitnehmer während der streitbetroffenen Zeit bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Nachweis verspätet erbracht und die entsprechenden Kosten zu tragen (BVGer-act. 8 Beilage 10). B.e Mit Verfügung vom 15. November 2023 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung samt Beilagenverzeichnis zu. Zugleich forderte er sie auf, sich bis zum 15. Dezember 2023 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu äussern beziehungsweise darzulegen und zu begründen, inwiefern sie die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage aufrechterhalten wolle. Für den Unterlassungsfall wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 9). B.f Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- seien zu erlassen. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung vom 25. Juli 2023 sei zur Unzeit bzw. zu früh erlassen worden. Im Schreiben vom 1. Juni 2023 sei keine Frist angesetzt worden. Sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihr wie in den vorangegangenen Schreiben eine Frist von zwei Monaten gewährt werde. Zudem sei die Verfügung während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August erlassen worden. Sie sei damals noch daran gewesen, die verlangten Unterlagen zusammenzustellen (BVGer-act. 11). B.g Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 zu und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 12). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 2 und 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.
2. Die Vorinstanz zog gleichzeitig mit der Einreichung ihrer Vernehmlassung ihre Verfügung vom 25. Juli 2023 mit Verfügung vom 10. November 2023 in Wiedererwägung (Bst. B.d). Dies wirkt sich auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Entspricht die neue Verfügung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nur teilweise, wird das Beschwerdeverfahren nur im Umfang der erfüllten Begehren gegenstandslos; im Übrigen gilt die neue Verfügung als durch die bereits erhobene Beschwerde mitangefochten (Urteile des BVGer C-4048/2024 vom 10. April 2026 E. 3.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 44 ff.). 2.2 Vorliegend entsprach die Vorinstanz dem Begehren der Beschwerdeführerin insoweit, als sie den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 25. Juli 2023 mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 aufhob (BVGer-act. 8 Beilage 10). In diesem Umfang ist das Verfahren zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden. 2.3 Die Wiedererwägungsverfügung entspricht dem Beschwerdebegehren jedoch nicht vollständig. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten der Verfügung vom 25. Juli 2023 und der Durchführung des Zwangsanschlusses von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- (BVGer-act. 8 Beilage 10). Die Beschwerdeführerin hielt nach entsprechender Aufforderung ausdrücklich an ihrer Beschwerde im Kostenpunkt fest (BVGer-act. 9 und 11). Streitgegenstand bleibt somit, ob die der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- rechtmässig sind. 3. 3.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als dem gesetzlichen Mindestlohn beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Art. 5 BVV 2 [SR 831.441.1]). Der gesetzliche Jahresmindestlohn betrug im Jahr 2020 Fr. 21'330.- (Art. 5 BVV 2 in der damals geltenden Fassung). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG). Rechtsprechungsgemäss ist die Vorinstanz bezüglich des massgebenden Lohns gemäss AHVG an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). 3.2 Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Kommt der Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nicht nach, wird er von der Ausgleichskasse gemahnt. Erfolgt kein fristgerechter Anschluss, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG; Art. 9 Abs. 3 BVV 2). Die Auffangeinrichtung schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). 3.3 Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Eröffnet die Auffangeinrichtung in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses zu machen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Die entsprechenden Kosten sind im Kostenreglement der Vorinstanz über die besonderen Verwaltungskostenbeiträge im Geschäftsbereich Vorsorge BVG, gültig ab 1. Januar 2022, konkretisiert. Dieses sieht für die Verfügung des Zwangsanschlusses eine Pauschale von Fr. 450.-, für die Durchführung des Zwangsanschlusses aus Erst- und Wiederanschlusskontrolle Fr. 575.- sowie für die Verfügung Wiedererwägung Fr. 450.- vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a-c des Kostenreglements; BVGer-act. 1 Beilage 2; vgl. auch BVGer-act. 8 Beilage 9). 3.5 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde und der nachträgliche Wegfall des Zwangsanschlusses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber den erforderlichen Anschlussnachweis erst verspätet erbracht hat (vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2). Die Auffangeinrichtung ist nicht gehalten, anstelle des Arbeitgebers selbständig Nachforschungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung ein Anschluss besteht (Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die SVA Zürich, Ausgleichskasse, der Auffangeinrichtung meldete, die Beschwerdeführerin beschäftige seit dem 1. Januar 2020 obligatorisch zu versichernde Personen und habe den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung trotz Mahnung nicht nachgewiesen (BVGer-act. 8 Beilage 1). Aus der Lohndeklaration 2020 ergab sich für einen während des ganzen Jahres 2020 beschäftigten Arbeitnehmer ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 33'544.- und damit ein Betrag über dem gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21'330.- für das Jahr 2020 (Art. 5 BVV 2, in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2020; BVGer-act. 8 Beilagen 1 und 2). 4.2 Die Auffangeinrichtung erkundigte sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 und 31. Januar 2023 bei der C._______ Sammelstiftung, ob die Beschwerdeführerin bei ihr angeschlossen sei, und ersuchte um Zustellung einer Kopie des Anschlussvertrags. Beide Schreiben blieben unbeantwortet (BVGer-act. 8 Beilage 3). Mit Schreiben vom 13. März 2023 forderte die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf, bis zum 22. Mai 2023 eine per 1. Januar 2020 gültige Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen, und drohte ihr für den Unterlassungsfall den Zwangsanschluss samt Kostenfolge an (BVGer-act. 8 Beilage 4). 4.3 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2023 lediglich nach, dass sie seit dem 1. Januar 2021 keine Löhne mehr ausbezahlt hatte. Den für das Jahr 2020 verlangten Anschlussnachweis reichte sie nicht ein (BVGer-act. 8 Beilage 5). Die Auffangeinrichtung forderte sie deshalb mit Schreiben vom 30. März 2023 erneut auf, ihr bis zum 26. Mai 2023 entweder einen ab dem 1. Januar 2020 gültigen Anschlussvertrag oder eine Bestätigung der Ausgleichskasse über das Fehlen von versicherungspflichtigem Personal einzureichen. Sie wies darauf hin, dass sie im Säumnisfall den Zwangsanschluss samt Kostenfolge verfügen müsse (BVGer-act. 8 Beilage 6). Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zwar geltend, der Arbeitnehmer sei über den Anschluss der Partnerfirma bei der C._______ Sammelstiftung versichert gewesen, reichte zum Nachweis jedoch einzig eine Versichertenliste für das Jahr 2019 ein (BVGer-act. 8 Beilage 7). 4.4 Die Auffangeinrichtung wies die Beschwerdeführerin schliesslich mit Schreiben vom 1. Juni 2023 ausdrücklich darauf hin, dass der Auszug aus dem Jahr 2019 nicht genüge und für die Anerkennung des Versicherungsnachweises eine Bestätigung der C._______ Sammelstiftung sowie ein Beleg für das Jahr 2020 einzureichen seien, auf welchem der Arbeitnehmer aufgeführt sei (BVGer-act. 8 Beilage 8). Die Beschwerdeführerin liess sich darauf nicht mehr vernehmen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2023 lag der Auffangeinrichtung somit weder eine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung noch ein anderer genügender Nachweis vor, aus dem sich ergab, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2020 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert war. Insbesondere fehlten sowohl der ausdrücklich verlangte Beleg für das Jahr 2020 als auch die Angaben, anhand derer hätte beurteilt werden können, ob die Versicherung über den Anschluss der D._______ GmbH ausnahmsweise als genügend anzuerkennen war (BVGer-act. 1 Beilage 2; vgl. auch BVGer-act. 8 Beilagen 10-12). Ob die Auffangeinrichtung gestützt auf diese Aktenlage den Zwangsanschluss verfügen und der Beschwerdeführerin die dadurch entstandenen Kosten auferlegen durfte, hängt indessen auch davon ab, ob sie das nach der fristgerechten Stellungnahme vom 26. Mai 2023 fortgesetzte Verfahren hinreichend klar gestaltet hatte. 4.5 Staatliche Organe handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und dürfen sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht widersprüchlich verhalten; jede Person hat Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; Urteil des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.2). Für die Ansetzung behördlicher Fristen wird dieser Grundsatz durch Art. 23 VwVG konkretisiert. Danach hat die Behörde gleichzeitig mit der Fristansetzung die Folgen der Versäumnis anzudrohen; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein. Die Bestimmung dient dem Schutz der Partei, die im Voraus erkennen können soll, welche Folgen die Nichtbeachtung einer Frist hat (Urteil des BVGer A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 6; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 23 N. 2 ff.) 4.6 Die Beschwerdeführerin reagierte am letzten Tag der mit Schreiben vom 30. März 2023 angesetzten Frist und legte dar, der Arbeitnehmer sei über den Anschluss der Partnerfirma bei der C._______ Sammelstiftung versichert gewesen. Zum Beleg reichte sie eine Versichertenliste für das Jahr 2019 ein (BVGer-act. 8 Beilagen 6 und 7). Diese Unterlagen genügten zwar nicht als Nachweis des Versicherungsschutzes im Jahr 2020. Die Beschwerdeführerin war seit der Aufforderung jedoch nicht untätig geblieben, sondern hatte fristgerecht eine konkrete Anschlusslösung bezeichnet und dazu einen Beleg eingereicht. Die Auffangeinrichtung nahm diese Stellungnahme zum Anlass, das Verfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, der Auszug aus dem Jahr 2019 genüge nicht; damit der Versicherungsnachweis akzeptiert werden könne, seien zusätzlich eine Bestätigung der C._______ Sammelstiftung und ein Beleg für das Jahr 2020 einzureichen, auf welchem der Arbeitnehmer aufgeführt sei (BVGer-act. 8 Beilage 8). Sie setzte hierfür weder eine Frist noch wies sie darauf hin, dass die frühere Säumnisandrohung fortgelte oder ohne weitere Mitteilung der Zwangsanschluss samt Kostenfolge verfügt werde. 4.7 Das Ausbleiben der eingeforderten Unterlagen hätte nur dann die Säumnisfolgen des Zwangsanschlusses samt Kostenauflage auslösen können, wenn die Auffangeinrichtung für deren Einreichung eine Frist angesetzt und diese Folgen angedroht hätte (Art. 23 VwVG). Das Schreiben vom 1. Juni 2023 enthielt jedoch weder eine Frist noch eine Säumnisandrohung. Die mit Schreiben vom 30. März 2023 angesetzte Frist und die darin enthaltene Androhung bezogen sich auf die damals verlangten Nachweise und erstreckten sich nicht ohne Weiteres auf die nach der fristgerechten Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zusätzlich verlangten Unterlagen. Daran ändert auch nichts, dass bis zum Verfügungserlass mehr als sieben Wochen verstrichen. Ohne bestimmte Frist konnte keine weitere Säumnis eintreten. Trotzdem erging die Verfügung am 25. Juli 2023, obwohl für die Einreichung der mit Schreiben vom 1. Juni 2023 verlangten Unterlagen keine Frist angesetzt worden war und bevor die Beschwerdeführerin diese Unterlagen eingereicht hatte. Zwar verbietet Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG nicht, während des Fristenstillstands Verfügungen zu erlassen, und ist Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG auf das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbar. Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Fristansetzung und Säumnisandrohung. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im engeren Sinn erfüllt wären, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 4.8 Erst mit Beschwerde vom 21. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin Beitragsabrechnungen des Vorsorgewerks «E._______» per September 2020 und Dezember 2020, eine Lohnmeldeliste 2021 sowie eine Versichertenliste für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 ein (BVGer-act. 1). Diese Unterlagen belegen, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2020 über den Anschluss der D._______ GmbH bei der C._______ Sammelstiftung innerhalb dieses Vorsorgewerks versichert war. Eine solche Versicherung über den Anschluss eines anderen Arbeitgebers entspricht grundsätzlich nicht der gesetzlichen Pflicht der Beschwerdeführerin, sich selbst einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Vorinstanz anerkannte die gewählte Lösung jedoch ausnahmsweise als genügend. Sie stellte aufgrund ergänzender Handelsregisterabklärungen fest, dass zwischen den beiden Unternehmen eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung bestand: Dieselbe Person war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der D._______ GmbH; der versicherte Arbeitnehmer war seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der D._______ GmbH; zudem waren beide Unternehmen in einem ähnlichen Wirtschaftsbereich tätig. Ausschlaggebend war für die Vorinstanz ferner, dass die Anschlusslösung für den Arbeitnehmer in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kein Schädigungspotenzial aufwies und die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2021 keine BVG-pflichtigen Löhne mehr ausbezahlte. Gestützt darauf hob sie den Zwangsanschluss wiedererwägungsweise auf (BVGer-act. 8; BVGer-act. 8 Beilagen 10-12). 4.9 Der Umstand, dass der rechtsgenügliche Nachweis erst im Beschwerdeverfahren erbracht wurde, begründet unter den oben dargelegten Umständen keine Säumnis im Sinne von Art. 11 Abs. 7 BVG. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entband die Auffangeinrichtung nicht davon, den mit Schreiben vom 1. Juni 2023 eröffneten weiteren Verfahrensschritt zeitlich und hinsichtlich seiner Folgen klar zu bestimmen. Da im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Juli 2023 keine Frist zur Einreichung der zusätzlich verlangten Unterlagen unbenutzt abgelaufen war, galt die Beschwerdeführerin nicht als säumige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 11 Abs. 7 BVG. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage waren damit nicht erfüllt. Weder Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge noch das Kostenreglement vermögen eine Kostenpflicht über die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 7 BVG hinaus zu begründen. Die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 auferlegten Kosten der ursprünglichen Verfügung und der Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 1'025.- sowie der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- sind daher aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt im verbliebenen Kostenpunkt. Im wiedererwägungsweise gegenstandslos gewordenen Hauptpunkt ist die Gegenstandslosigkeit nach dem Gesagten nicht auf eine Säumnis der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten (BVGer-act. 2 und 4). 5.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. Dispositiv-Ziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 10. November 2023 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die OAK BV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: