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C-4517/2007

C-4517/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-18 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 14. Februar 2007 beantragte der 1982 geborene X._______, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Solothurn lebenden Mutter und deren Ehemann. Ein ebensolches Gesuch stellte er gleichzeitig für seinen im Jahre 2004 geborenen Sohn Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Solothurn bei den Gastgebern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche von X._______ und seinem Sohn mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Personen nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im vorliegenden Fall sei es auch fraglich, ob X._______ in seiner Heimat berufliche Verpflichtungen habe; in einem solchen Fall sei nämlich ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt kaum möglich. Es lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wey, am 3. Juli 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Er macht geltend, X._______ habe bereits 1997 einen Monat lang Ferien in der Schweiz verbracht und sei ordnungsgemäss wieder ausgereist, was ihm im vorliegenden Verfahren positiv anzurechnen sei. In Santo Domingo gehe er einer regelmässigen Arbeit nach und verdiene ein entsprechendes Einkommen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge er somit über zwingende berufliche Verpflichtungen. Diese schlössen auch nicht aus, dass ihm sein Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum Ferien gewähre. Der geplante Aufenthalt in der Schweiz würde lediglich dem Verwandtenbesuch dienen. Seitens der Gastgeber lägen auch die notwendigen Garantien vor, so dass nichts gegen die Einreise der Gesuchsteller spreche. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Das Beschwerdevorbringen ändere nichts an der bisherigen Einschätzung, zumal auch die schweizerische Botschaft in Santo Domingo die gesicherte Wiederausreise der Gesuchsteller bezweifele. E. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 7. November 2007 verweist der Parteivertreter auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 4 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).

E. 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

E. 5 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Personen und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.

E. 5.1 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5 % - im Jahr 2006 10,7 % betrug. Mit diesem Erfolg ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als B-Land eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp 16,2 % gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölkerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 - 2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.

E. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.3 X._______ ist 26 Jahre alt, eigenen und den Angaben des Gastgebers zufolge ledig und Vater eines knapp vierjährigen Sohnes, der mit ihm zusammen in die Schweiz reisen soll. In seinem Visumsgesuch hat er seine berufliche Tätigkeit als Kameramann bezeichnet und diesbezüglich mit der Beschwerde eine am 29. Juni 2007 ausgestellte Arbeitsbescheinigung eingereicht. Laut dieser Bescheinigung verfügt X._______ über ein Jahreseinkommen von 102'375 Pesos; in der deutschen Übersetzung dieser Bescheinigung wird derselbe Betrag als Monatseinkommen genannt und mit einem Einkommen von 3'866 Schweizer Franken gleichgesetzt.

E. 5.4 Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben erscheint die tatsächliche berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers unklar, zumal die Schweizer Vertretung einerseits auf dessen eher niedriges Gehalt hingewiesen hat, andererseits darauf, dass in dessen Heimat ein dreimonatiger Urlaub üblicherweise nicht gewährt werde. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Echtheit bzw. Glaubwürdigkeit der vorgelegten Arbeitsbescheinigung, denn in den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine weitere Bescheinigung vom 1. Februar 2007 des gleichen Arbeitgebers, die von der zuerst genannten bezüglich Form (Briefkopf) und Angabe des Jahressalärs abweicht.

E. 5.5 Doch selbst dann, wenn X._______ eine (betreffend Umfang und Bezahlung nicht definierte) Berufstätigkeit ausüben sollte, würde dies angesichts des in beiden Arbeitsbescheinigungen ausgewiesenen kurzen Beschäftigungszeitraums (seit 11. September 2006) nicht für eine tiefgehende Verwurzelung im Berufsleben sprechen. Angesichts seiner ungenügenden beruflichen Integration, seiner finanziell eher bescheidenen Verhältnisse und der mittelfristig ungünstigen Perspektiven im Heimatland muss seine Bereitschaft, nach einem Verwandtenbesuch in der Schweiz wieder dorthin zurückzukehren, zumindest in Frage gestellt werden.

E. 6 Der Umstand, dass der Sohn Y._______ seinen Vater auf die Reise in die Schweiz begleiten soll, spräche im Übrigen auch dafür, dass Letzterer im Heimatland keine familiären Verpflichtungen mehr wahrzunehmen hätte. Abgesehen davon sind aber auch die familiären Verhältnisse des Kindes unklar.

E. 6.1 Dem Akteninhalt zufolge ist Y._______ ein uneheliches Kind, welches bei seinem Vater in Santo Domingo lebt. Zur Kindesmutter werden keinerlei Angaben macht. Allerdings geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sich das Gastgeberehepaar - die seit April 2006 in der Schweiz lebende Mutter des Kindesvaters und ihr Ehemann - noch im Oktober 2006 zwecks späterer Adoption um eine Pflegeplatzbewilligung und den Familiennachzug von Y._______ bemühten. Hierzu hat der Beschwerdeführer keine Erläuterungen abgegeben.

E. 6.2 Aufgrund der unklaren familiären Situation des Kindes, aber auch aufgrund des offensichtlich gewordenen Wunsches seiner Verwandten, ihm in der Schweiz ein neues Zuhause zu verschaffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vater und Sohn das beantragte Besuchervisum zweckwidrig benutzen würden. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass in der Praxis oftmals versucht wird, nach erfolgter Einreise in die Schweiz den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.

E. 7 Nach alledem ist das Risiko, dass die Gesuchsteller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht fristgemäss wieder verlassen könnten, hoch einzuschätzen. Dass X._______ im Jahre 1997 - damals 15 Jahre alt - wieder anstandslos aus der Schweiz ausgereist ist, ändert nichts an dieser Einschätzung, ist doch seine heutige Situation eine völlig andere. Es fällt dabei auch kaum ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auf die von ihm abgegebenen Garantien verweist. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5 mit Hinweis).

E. 8 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.

E. 9 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4517/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Oktober 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien Z._______, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Martin Wey, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______ und Y._______. Sachverhalt: A. Am 14. Februar 2007 beantragte der 1982 geborene X._______, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Solothurn lebenden Mutter und deren Ehemann. Ein ebensolches Gesuch stellte er gleichzeitig für seinen im Jahre 2004 geborenen Sohn Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Solothurn bei den Gastgebern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche von X._______ und seinem Sohn mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Personen nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im vorliegenden Fall sei es auch fraglich, ob X._______ in seiner Heimat berufliche Verpflichtungen habe; in einem solchen Fall sei nämlich ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt kaum möglich. Es lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wey, am 3. Juli 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Er macht geltend, X._______ habe bereits 1997 einen Monat lang Ferien in der Schweiz verbracht und sei ordnungsgemäss wieder ausgereist, was ihm im vorliegenden Verfahren positiv anzurechnen sei. In Santo Domingo gehe er einer regelmässigen Arbeit nach und verdiene ein entsprechendes Einkommen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge er somit über zwingende berufliche Verpflichtungen. Diese schlössen auch nicht aus, dass ihm sein Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum Ferien gewähre. Der geplante Aufenthalt in der Schweiz würde lediglich dem Verwandtenbesuch dienen. Seitens der Gastgeber lägen auch die notwendigen Garantien vor, so dass nichts gegen die Einreise der Gesuchsteller spreche. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Das Beschwerdevorbringen ändere nichts an der bisherigen Einschätzung, zumal auch die schweizerische Botschaft in Santo Domingo die gesicherte Wiederausreise der Gesuchsteller bezweifele. E. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 7. November 2007 verweist der Parteivertreter auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 5. Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Personen und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5 % - im Jahr 2006 10,7 % betrug. Mit diesem Erfolg ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als B-Land eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp 16,2 % gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölkerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 - 2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.3 X._______ ist 26 Jahre alt, eigenen und den Angaben des Gastgebers zufolge ledig und Vater eines knapp vierjährigen Sohnes, der mit ihm zusammen in die Schweiz reisen soll. In seinem Visumsgesuch hat er seine berufliche Tätigkeit als Kameramann bezeichnet und diesbezüglich mit der Beschwerde eine am 29. Juni 2007 ausgestellte Arbeitsbescheinigung eingereicht. Laut dieser Bescheinigung verfügt X._______ über ein Jahreseinkommen von 102'375 Pesos; in der deutschen Übersetzung dieser Bescheinigung wird derselbe Betrag als Monatseinkommen genannt und mit einem Einkommen von 3'866 Schweizer Franken gleichgesetzt. 5.4 Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben erscheint die tatsächliche berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers unklar, zumal die Schweizer Vertretung einerseits auf dessen eher niedriges Gehalt hingewiesen hat, andererseits darauf, dass in dessen Heimat ein dreimonatiger Urlaub üblicherweise nicht gewährt werde. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Echtheit bzw. Glaubwürdigkeit der vorgelegten Arbeitsbescheinigung, denn in den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine weitere Bescheinigung vom 1. Februar 2007 des gleichen Arbeitgebers, die von der zuerst genannten bezüglich Form (Briefkopf) und Angabe des Jahressalärs abweicht. 5.5 Doch selbst dann, wenn X._______ eine (betreffend Umfang und Bezahlung nicht definierte) Berufstätigkeit ausüben sollte, würde dies angesichts des in beiden Arbeitsbescheinigungen ausgewiesenen kurzen Beschäftigungszeitraums (seit 11. September 2006) nicht für eine tiefgehende Verwurzelung im Berufsleben sprechen. Angesichts seiner ungenügenden beruflichen Integration, seiner finanziell eher bescheidenen Verhältnisse und der mittelfristig ungünstigen Perspektiven im Heimatland muss seine Bereitschaft, nach einem Verwandtenbesuch in der Schweiz wieder dorthin zurückzukehren, zumindest in Frage gestellt werden. 6. Der Umstand, dass der Sohn Y._______ seinen Vater auf die Reise in die Schweiz begleiten soll, spräche im Übrigen auch dafür, dass Letzterer im Heimatland keine familiären Verpflichtungen mehr wahrzunehmen hätte. Abgesehen davon sind aber auch die familiären Verhältnisse des Kindes unklar. 6.1 Dem Akteninhalt zufolge ist Y._______ ein uneheliches Kind, welches bei seinem Vater in Santo Domingo lebt. Zur Kindesmutter werden keinerlei Angaben macht. Allerdings geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sich das Gastgeberehepaar - die seit April 2006 in der Schweiz lebende Mutter des Kindesvaters und ihr Ehemann - noch im Oktober 2006 zwecks späterer Adoption um eine Pflegeplatzbewilligung und den Familiennachzug von Y._______ bemühten. Hierzu hat der Beschwerdeführer keine Erläuterungen abgegeben. 6.2 Aufgrund der unklaren familiären Situation des Kindes, aber auch aufgrund des offensichtlich gewordenen Wunsches seiner Verwandten, ihm in der Schweiz ein neues Zuhause zu verschaffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vater und Sohn das beantragte Besuchervisum zweckwidrig benutzen würden. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass in der Praxis oftmals versucht wird, nach erfolgter Einreise in die Schweiz den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7. Nach alledem ist das Risiko, dass die Gesuchsteller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht fristgemäss wieder verlassen könnten, hoch einzuschätzen. Dass X._______ im Jahre 1997 - damals 15 Jahre alt - wieder anstandslos aus der Schweiz ausgereist ist, ändert nichts an dieser Einschätzung, ist doch seine heutige Situation eine völlig andere. Es fällt dabei auch kaum ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auf die von ihm abgegebenen Garantien verweist. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5 mit Hinweis). 8. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: