Einreise
Sachverhalt
A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende A._______ (geboren 1969, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 4. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, er wolle eine Freundin im Kanton Luzern, die Schweizerbürgerin S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende familiäre Verantwortlichkeiten noch besondere berufliche Verpflichtungen. Solche liessen sich kaum mit einem dreimonatigen Auslandaufenthalt vereinbaren. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Verfügung beruhe lediglich auf Annahmen, gehe jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht ein. So habe das BFM nicht dargetan, welche Einreisevoraussetzungen der Gesuchsteller nicht erfülle und insofern seine Begründungspflicht verletzt. Die Erteilung eines Visums dürfe insbesondere nicht von einer familiären Verantwortung des Gesuchstellers im Heimatland abhängig gemacht werden. Bezüglich der politischen Verhältnisse gelte es klarzustellen, dass in der Dominikanischen Republik keine bürgerkriegsähnlichen Zustände, sondern stabile politische Verhältnisse herrschten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und bringt ergänzend vor, der Gesuchsteller sei ledig und ohne zwingende familiäre Verpflichtungen. Ausserdem seien die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit widersprüchlich. Nachdem sowohl im Einreisegesuch als auch in der Arbeitgeberbestätigung noch von einem Anstellungsverhältnis die Rede gewesen sei, habe die Gastgeberin in ihrem Antwortschreiben an die kantonale Migrationsbehörde festgehalten, der Eingeladene arbeite als selbständiger Disponent. Überdies seien bereits in den Jahren 2004 und 2005 von der Vorinstanz zwei Einreisegesuche abgewiesen worden. Damals habe der Eingeladene angegeben, während jeweils drei Monaten eine Freundin besuchen zu wollen, welche er nicht persönlich gekannt habe. Angesichts dieser Umstände könne beim Gesuchsteller die Bereitschaft zur Migration keineswegs ausgeschlossen werden, zumal bereits eine Schwester in der Schweiz wohnhaft sei. E. In ihrer Replik vom 14. September 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, verweist auf den guten Leumund des Gesuchstellers und macht im Weitern geltend, der Eingeladene habe sich erst kürzlich selbständig gemacht und besitze seinen eigenen Lastwagen. Die abgelehnten Einreisegesuche aus den Jahren 2004 und 2005 seien mit vorliegendem Einreisebegehren nicht vergleichbar, kenne sie (die Beschwerdeführerin) doch ihren Gast persönlich. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz das Einreisegesuch in pauschaler Weise abgelehnt, jedoch nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen keine Einreisebewilligung erteilt werde.
E. 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128).
E. 3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf die Verhältnisse des Gesuchstellers ein, als es beurteilend feststellt, er habe in seinem Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Diese Feststellungen liessen erkennen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise setzt und erlaubten der Beschwerdeführerin, sachgerecht Einwände zu erheben. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 5 Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
E. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 7 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als "B-Land" eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp 16,2% gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölkerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 - 2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008; vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-581/2008 vom 27. März 2009 E. 7.3 und C-4517/2007 vom 18. Oktober 2008 E. 5.1). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und zudem diskriminierend. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für (männliche) Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat des Gesuchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vom Gesuchsteller und dessen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.
E. 9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen, unverheirateten Mann, welcher anlässlich der Gesuchseinreichung angab, bei einer Firma in Santiago angestellt zu sein (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 4. März 2008). Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22. April 2008 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern fest, ihr Gast sei als selbständiger Disponent tätig. Von der Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die widersprüchlichen Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers hingewiesen, begnügt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit dem Hinweis, der Eingeladene habe sich erst kürzlich selbständig gemacht und besitze einen eigenen Lastwagen. Dass Letzterer sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene weder behauptet, noch mit entsprechenden Beweismitteln belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass der Gesuchsteller ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
E. 9.2 Über die Wohn- und Verwandtschaftsverhältnisse des Gesuchstellers im Heimatland wurde von den Beteiligten nichts ausgeführt. Ob der Eingeladene in der Dominikanischen Republik alleine oder in einem Familienverband lebt, ergibt sich nicht aus den Akten. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik bieten könnten. Dies umso weniger, als es die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Bemerkung belässt, die Erteilung eines Einreisevisums dürfe ohnehin nicht von familiären Verantwortlichkeiten im Heimatland abhängig gemacht werden. Demgegenüber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die Schwester des Gesuchstellers - die Stiefmutter der Gastgeberin - ihr Heimatland definitiv verlassen hat und in die Schweiz übersiedelt ist, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 9.3 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit ein Begehren des Gesuchstellers um Erteilung eines mehrmonatigen Einreisevisums unter anderem mit der Begründung abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden (vgl. Verfügung vom 23. September 2005; vgl. auch Verfügung vom 27. Oktober 2004). An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, wonach in den persönlichen Verhältnissen des Eingeladenen seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären.
E. 9.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zugesichert hat, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10 mit Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich beim Gesuchsteller für die ihr während ihres Ferienaufenthaltes in der Dominikanischen Republik erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen.
E. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, weibliche Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik erhielten problemlos eine Einreisebewilligung, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen (von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten) Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. Insofern erübrigt es sich, allfällige Ausländer-Statistiken der Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, beizuziehen.
E. 10 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4292/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. Mai 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Sachverhalt: A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende A._______ (geboren 1969, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 4. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, er wolle eine Freundin im Kanton Luzern, die Schweizerbürgerin S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende familiäre Verantwortlichkeiten noch besondere berufliche Verpflichtungen. Solche liessen sich kaum mit einem dreimonatigen Auslandaufenthalt vereinbaren. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Verfügung beruhe lediglich auf Annahmen, gehe jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht ein. So habe das BFM nicht dargetan, welche Einreisevoraussetzungen der Gesuchsteller nicht erfülle und insofern seine Begründungspflicht verletzt. Die Erteilung eines Visums dürfe insbesondere nicht von einer familiären Verantwortung des Gesuchstellers im Heimatland abhängig gemacht werden. Bezüglich der politischen Verhältnisse gelte es klarzustellen, dass in der Dominikanischen Republik keine bürgerkriegsähnlichen Zustände, sondern stabile politische Verhältnisse herrschten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und bringt ergänzend vor, der Gesuchsteller sei ledig und ohne zwingende familiäre Verpflichtungen. Ausserdem seien die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit widersprüchlich. Nachdem sowohl im Einreisegesuch als auch in der Arbeitgeberbestätigung noch von einem Anstellungsverhältnis die Rede gewesen sei, habe die Gastgeberin in ihrem Antwortschreiben an die kantonale Migrationsbehörde festgehalten, der Eingeladene arbeite als selbständiger Disponent. Überdies seien bereits in den Jahren 2004 und 2005 von der Vorinstanz zwei Einreisegesuche abgewiesen worden. Damals habe der Eingeladene angegeben, während jeweils drei Monaten eine Freundin besuchen zu wollen, welche er nicht persönlich gekannt habe. Angesichts dieser Umstände könne beim Gesuchsteller die Bereitschaft zur Migration keineswegs ausgeschlossen werden, zumal bereits eine Schwester in der Schweiz wohnhaft sei. E. In ihrer Replik vom 14. September 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, verweist auf den guten Leumund des Gesuchstellers und macht im Weitern geltend, der Eingeladene habe sich erst kürzlich selbständig gemacht und besitze seinen eigenen Lastwagen. Die abgelehnten Einreisegesuche aus den Jahren 2004 und 2005 seien mit vorliegendem Einreisebegehren nicht vergleichbar, kenne sie (die Beschwerdeführerin) doch ihren Gast persönlich. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz das Einreisegesuch in pauschaler Weise abgelehnt, jedoch nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen keine Einreisebewilligung erteilt werde. 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefochten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128). 3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf die Verhältnisse des Gesuchstellers ein, als es beurteilend feststellt, er habe in seinem Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. Diese Feststellungen liessen erkennen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise setzt und erlaubten der Beschwerdeführerin, sachgerecht Einwände zu erheben. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 5. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 6. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 7. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 8. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als "B-Land" eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp 16,2% gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölkerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 - 2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008; vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-581/2008 vom 27. März 2009 E. 7.3 und C-4517/2007 vom 18. Oktober 2008 E. 5.1). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 8.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert und zudem diskriminierend. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für (männliche) Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat des Gesuchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vom Gesuchsteller und dessen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. 9. 9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen, unverheirateten Mann, welcher anlässlich der Gesuchseinreichung angab, bei einer Firma in Santiago angestellt zu sein (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 4. März 2008). Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22. April 2008 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern fest, ihr Gast sei als selbständiger Disponent tätig. Von der Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die widersprüchlichen Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers hingewiesen, begnügt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit dem Hinweis, der Eingeladene habe sich erst kürzlich selbständig gemacht und besitze einen eigenen Lastwagen. Dass Letzterer sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene weder behauptet, noch mit entsprechenden Beweismitteln belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass der Gesuchsteller ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 9.2 Über die Wohn- und Verwandtschaftsverhältnisse des Gesuchstellers im Heimatland wurde von den Beteiligten nichts ausgeführt. Ob der Eingeladene in der Dominikanischen Republik alleine oder in einem Familienverband lebt, ergibt sich nicht aus den Akten. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik bieten könnten. Dies umso weniger, als es die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Bemerkung belässt, die Erteilung eines Einreisevisums dürfe ohnehin nicht von familiären Verantwortlichkeiten im Heimatland abhängig gemacht werden. Demgegenüber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die Schwester des Gesuchstellers - die Stiefmutter der Gastgeberin - ihr Heimatland definitiv verlassen hat und in die Schweiz übersiedelt ist, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 9.3 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit ein Begehren des Gesuchstellers um Erteilung eines mehrmonatigen Einreisevisums unter anderem mit der Begründung abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden (vgl. Verfügung vom 23. September 2005; vgl. auch Verfügung vom 27. Oktober 2004). An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, wonach in den persönlichen Verhältnissen des Eingeladenen seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären. 9.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zugesichert hat, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10 mit Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich beim Gesuchsteller für die ihr während ihres Ferienaufenthaltes in der Dominikanischen Republik erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, weibliche Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik erhielten problemlos eine Einreisebewilligung, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen (von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten) Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. Insofern erübrigt es sich, allfällige Ausländer-Statistiken der Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, beizuziehen. 10. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: