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C-4418/2017

C-4418/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-24 · Deutsch CH

Unfallversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2017 wird abgewiesen.

E. 2 Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- betreffend das Beschwerdeverfahren C-3099/2017 wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2017 wird abgewiesen.
  2. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- betreffend das Beschwerdeverfahren C-3099/2017 wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 23.10.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_665/2017) Abteilung III C-4418/2017 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______ AG, Gesuchstellerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Gesuch um Fristwiederherstellung, Urteil des BVGer C-3099/2017 vom 19. Juli 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 die von der A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 30. Januar 2017 erhobene Einsprache vom 25. Februar 2017 abwies (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-3099/2017 [BVGer act.] 1 Beilage 3), dass die Gesuchstellerin diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 26. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3099/2017 vom 19. Juli 2017 zufolge nicht fristgemässen Bezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat (BVGer act. 6), dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. August 2017 samt Beilage, welche dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesgericht mit Schreiben vom 7. August 2017 zuständigkeitshalber überwiesen wurde, sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte (Akten im vorliegenden Verfahren um Fristwiederherstellung [act.] 1 f.), dass mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2017 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - verzichtet wurde und ferner der Gesuchstellerin zur Kenntnis gegeben wurde, ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist würde nach Art. 24 Abs. 1 VwVG beurteilt werden (act. 3), dass die Gesuchstellerin am 14. August 2017 telefonisch um Zustellung eines Einzahlungsscheines für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte (act. 5), dass der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 16. August 2017 nochmals ein Einzahlungsschein zugestellt wurde, dies unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend die Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Frist sowie auf den Umstand, dass die erneute Zustellung eines Einzahlungsscheines keine neue Frist auslöse (act. 6), dass der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss betreffend das Beschwerdeverfahren C-3077/2017 am 18. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer act. 10), dass Verfügungen der SUVA hinsichtlich der Zuteilung zu den Prämientarifen und der Prämienbemessung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG), dass somit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hat, und damit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass sich die Partei das Verhalten seiner Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen muss (Patricia Egli, a.a.O., N 16 zu Art. 24 VwVG), dass von Seiten der Gesuchstellerin geltend gemacht wurde, aufgrund der gesundheitlichen Verfassung ihres Geschäftsführers B._______ seien die Unterlagen nicht an die interne Zahlstelle weitergeleitet worden und in der Folge sei der Kostenvorschuss nicht geleistet worden (BVGer act. 1), dass gemäss ärztlichem Attest von Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2017 - welches an die Steuerbehörde gerichtet ist - B._______ sich seit April 2016 in ambulanter Behandlung und seit 8. Juni 2017 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung befinde und es ihm aufgrund einer allgemeinen Überlastungsproblematik bislang nicht möglich gewesen sei, fristgerecht die ausstehenden Jahresabschlüsse zu vervollständigen (Beilage zu act. 1), dass Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 86 Rz. 2.141), dass nach der Rechtsprechung eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung vorausgesetzt ist, welche jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 m.H.), dass eine Erkrankung aufhört, ein unverschuldetes Hindernis zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2; BGE 119 II 86 E. 2a), dass eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil 8C_767/2008 E. 5.3.1), dass dagegen die Wiederherstellung in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen, nicht gewährt wurde (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil 8C_767/2008 E. 5.3.1), dass sich B._______, nachdem er bereits in ambulanter Behandlung gewesen war, am 8. Juni 2017 in stationäre Behandlung begab, dass die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017, mit welcher die Gesuchstellerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 7. Juli 2017 aufgefordert wurde, ebenfalls am 8. Juni 2017 der Gesuchstellerin zugestellt wurde (BVGer act. 4), dass es B._______ als Geschäftsführer der Gesuchstellerin im Wissen um das durch ihn am 26. Mai 2017 eingeleitete Beschwerdeverfahren oblegen wäre, für die Zeit seiner Abwesenheit einen Dritten mit der Überwachung allfälliger Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu betrauen bzw. eine Vertretung zu organisieren, dass sich aus den vorliegenden Akten keine derart schwerwiegende Krankheit ergibt, welche es B._______ verunmöglicht hätte, dies noch vor oder während seines stationären Aufenthaltes zu tun, dass überdies bezüglich der Gesuchstellerin im Handelsregister des Kantons D._______ neben B._______ (Einzelunterschrift) E._______ (Kollektivprokura zu zweien) als handlungsbefugte Person eingetragen ist (act. 2), dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die gesundheitliche Verfassung von B._______ dazu geführt haben soll, dass die Unterlagen betreffend den einverlangten Kostenvorschuss nicht an die interne Zahlstelle weitergeleitet wurden, zumal diese unbestrittenermassen und nachweislich der Gesuchstellerin zugestellt worden waren, dass es im vorliegenden Fall lediglich darum ging, eine einfache Einzahlung in die Gerichtskasse vorzunehmen, sei es durch einen Zahlungsauftrag oder durch Vorsprache am Bank- oder Postschalter, dass die Vornahme einer einfachen Einzahlung nicht vergleichbar ist mit dem Erstellen eines Jahresabschlusses, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.143), dass im vorliegenden Fall die Überwachung des Post- und Zahlungsverkehrs durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin während der Abwesenheit des Geschäftsführers nicht funktioniert hat, dass diese organisatorische Unzulänglichkeit nicht berücksichtigt werden kann, dass damit keine Gründe vorliegen, die der Gesuchstellerin die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses in unverschuldeter Weise verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben, dass daher das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, womit eine Wiedererwägung des Urteils C-3099/2017 vom 19. Juli 2017 nicht in Betracht kommt, dass der am 18. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Kostenvorschuss betreffend das Beschwerdeverfahren C-3099/2017 der Gesuchstellerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass gestützt auf Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2017 wird abgewiesen.

2. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- betreffend das Beschwerdeverfahren C-3099/2017 wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichterichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: