Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1944 geborene, australische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Australien reichte am 14. Juli 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein (Akten der Vorinstanz [act.] 6). Auf Ersuchen der Vorinstanz bescheinigte die zuständige Verbindungstelle in Australien den Eingang des Gesuchs am 31. Juli 2015 und leitete diesen ordnungsgemäss an die Vorinstanz weiter (vgl. act. 12, 16). B. B.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer gesamten Versicherungszeit von 1 Jahr und 11 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'936.-, per 1. Juli 2010 eine einmalige Abfindung in Höhe von Fr. 5'700.- zu (act. 23). B.b Der Beschwerdeführer bestätigte mit E-Mail vom 21. November 2015 den Erhalt der Verfügung am 19. November 2015 und bat sinngemäss um Überprüfung der Berechnung (act. 27). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Februar 2016, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Briefes seine Einsprache zu unterschreiben und per Post einzureichen (act. 31). Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2016 nach (act. 39 S. 4). B.c Nach weiteren Abklärungen wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ab (act. 60). In ihrer Begründung legte sie die Berechnung der einmaligen Abfindung des Beschwerdeführers ausführlich dar. Die monatliche Altersrente von Fr. 37.- berechnete sie dabei namentlich gestützt auf folgende Berechnungsgrundlagen: Beitragsdauer von 1 Jahr und 11 Monaten (Oktober 1970 bis August 1972); anrechenbares Gesamteinkommen von Fr. 37'763.- (nach Einkommensteilung zufolge Ehe); durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 24'924.-; anrechenbare Übergangsgutschrift von Fr. 10'706.-; Rentenskala 01. Der Kapitalwert der Altersrente von Fr. 5'700.- wurde sodann anhand der anwendbaren Barwerttabellen berechnet. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er beantragte sinngemäss die Überprüfung der Berechnung der einmaligen Abfindung, da er diese nicht nachvollziehen könne. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit einer Beitragszeit von lückenlosen 23 Monaten am Stück, weniger als die Hälfte ausbezahlt erhalten habe als seine Ex-Ehefrau, die eine Beitragszeit von 18 Monaten gehabt habe. Sein durchschnittliches Einkommen liege bei Fr. 36'936.-, das seiner Ex-Ehefrau bei Fr. 27'630.-. Seine Ex-Ehefrau habe Fr. 12'986.- als einmalige Abfindung erhalten, er habe Fr. 5'700.- erhalten. Im Einzelnen stellte der Beschwerdeführer die Frage, weshalb seine Beitragsdauer Lücken aufweise und als unvollständig gelte, zumal die gegenseitig anerkannten Beitragsmonate von Oktober 1970 bis August 1972 lückenlos aneinander liegen würden. Ferner stellte der Beschwerdeführer die Frage, weshalb bei der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts der Rente mit 12 und nicht mit 23 Beitragsmonaten multipliziert worden sei. D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und wiederholte ihre Begründung gemäss Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 (BVGer act. 3). E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. September 2016 an seiner Beschwerde fest. Zudem reichte er die Verfügung vom 14. Oktober 2014 betreffend die einmalige Abfindung an seine Ex-Ehefrau C._______ sowie deren Erklärung ein, wonach sie den grossen Unterschied der Auszahlung an sie bzw. ihren Ex-Ehemann ebenfalls nicht nachvollziehen könne und eine plausible Erklärung, falls nötig im offenen Vergleich, begrüsse. (BVGer act. 7). F. Mit Duplik vom 14. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nahm insbesondere zur Frage des Beschwerdeführers betreffend die Formel zur Berechnung der einmaligen Abfindung Stellung (BVGer act. 8, 9). Im Einzelnen führte sie aus, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe in Wahrnehmung seiner Kompetenzen die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgestellt und verbindliche Rententabellen aufgestellt (Art. 72 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]; Art. 51bis Abs. 1, 52 Abs. 1bis und 53 Bst. a AHVV [SR 831.101). Weiter habe es die Barwerttafeln herausgegeben, mittels welcher die Rentenabfindungen zu ermitteln seien. Die Altersrente von Fr. 37.- sei mit 12 multipliziert worden, da die Jahresrente und nicht die Monatsrente kapitalisiert werden müsse. Die 23 Monate Beitragszeit seien bereits bei der Berechnung der Altersrente von Fr. 37.- berücksichtigt worden. Schliesslich führte die Vorinstanz an, dass die Rentenverfügung für C._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und deshalb auch nicht überprüft oder erläutert werden könne. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 31. Oktober 2016 abgeschlossen (BVGer act. 10).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2016, mit welchem die am 20. Oktober 2015 verfügte einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 5'700.- bestätigt wurde. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Oktober 2014 an C._______ zugesprochene einmalige Abfindung bildet demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
E. 1.2 Selbst wenn auf das Anliegen des Beschwerdeführers auf Beizug der Abfindungsverfügung betreffend seine Ex-Ehefrau C._______ hätte eingetreten werden können, würden daraus keine neuen Erkenntnisse zu seinen Gunsten resultieren. Frauen erreichen bereits mit 64 Jahren das Rentenalter. Dies führt zu einer anderen Gewichtung ihrer Beitragszeit zum Jahrgang und in der Folge zur Anwendbarkeit anderer Rentenskalen. Bei Frauen mit einem anderen Jahrgang gelangt sodann eine andere Formel für die Berechnung ihrer Abfindung zur Anwendung. Schliesslich haben Männer und Frauen strak unterschiedliche Sterbewahrscheinlichkeiten, woraus unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 17. Juli 2016 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und wohnt aktuell in Australien. Damit gelangt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit vom 9. Oktober 2006 (SR 0.831.109.158.1; in Kraft getreten am 1. Januar 2008; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der AHV richtet sich dabei grundsätzlich nach schweizerischem Recht.
E. 4 Australischen Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und Anspruch auf eine Rente der AHV haben, die höchstens 10 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, wird anstelle einer Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die ihnen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles zustehen würde (vgl. Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 5'700.- korrekt berechnet wurde. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der AHV hat. Für den Fall, dass der Rentenanspruch maximal 10 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der einmaligen Abfindung zu ermitteln.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist am (...) 1944 geboren und hat am (...) 2009 das 65. Altersjahr vollendet. Entsprechend hat er Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Dieser Anspruch entstand am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt, mithin am 1. Januar 2010 (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 4.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben sodann die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschwerdeführer von Oktober 1970 bis August 1972, mithin während 23 Monaten, Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse geleistet (act. 22). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. BVGer act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ordentliche Altersrente.
E. 4.3 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer bzw. als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welcher der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Der Jahrgang des Beschwerdeführers (1944) weist bei einer vollständigen Beitragsdauer 44 Beitragsjahre auf (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Mit einer Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. 1 Jahr und 11 Monaten weist der Beschwerdeführer eine unvollständige Beitragsdauer auf. Die vorinstanzliche Feststellung auf S. 3 des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2016, wonach die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken aufweise, bezieht sich auf diese unvollständige Beitragsdauer. Mit anderen Worten ergeben sich die Lücken in der Beitragsdauer des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass er lediglich während des Zeitraums von 1 Jahr und 11 Monaten Beiträge geleistet hat und nicht seinem Jahrgang entsprechend während des Zeitraums von 44 Jahren. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Teilrente.
E. 4.4 Die Rente wird sodann nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet (vgl. Art. 29quater AHVG).
E. 4.4.1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto folgende Einkommen: 1970 Fr. 4'850.-, 1971 Fr. 23'850.- und 1972 Fr. 24'670.- (act. 22).
E. 4.4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers war von Januar 1971 bis Juli 1972 ebenfalls bei der AHV versichert und erzielte in diesen Jahren Einkommen von Fr. 10'850.- und Fr. 6'456.- (act. 20 S. 2). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 erster Satz AHVV). Entsprechend sind die Einkommen der Jahre 1971 und 1972 des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau zu teilen und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte anzurechnen. Dabei resultiert für den Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 37'763.- (Fr. 4'850.- + Fr. 11'925.- + Fr. 5'425.- + Fr. 12'335.- + Fr. 3'228.-; vgl. act. 20 S. 2, 22).
E. 4.4.3 Die Summe der Erwerbseinkommen ist sodann mit dem Faktor 1.265 aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Rententabellen 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010, Tabelle 4: Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren, S. 15, < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 21.02.2018). Das aufgewertete Gesamteinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 47'770.- (1.265 * Fr. 37'763.-).
E. 4.4.4 Gemäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Der 1944 geborene Beschwerdeführer ist geschieden und hatte in der Zeit, in der er bei der AHV versichert war keine Kinder, weshalb ihm keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Demzufolge ist bei ihm eine Übergangsgutschrift zu berücksichtigen. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift (Bst. c Abs. 3 erster Satz der genannten Schlussbestimmung). Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers am 1. Januar 2010 betrug eine halbe Erziehungsgutschrift Fr. 20'520.- (Fr. 1'140.- * 12 * 3 / 2; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG; Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., Rentenskala 44). Die Übergangsgutschrift wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1945 und älter beträgt sie 16 Jahre, jedoch höchstens die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 der genannten Schlussbestimmung). Der Beschwerdeführer weist lediglich ein volles Beitragsjahr auf, womit ihm eine Übergangsgutschrift für höchstens 1 Jahr angerechnet werden kann (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 Abs. 1 AHVV). Folglich ist ihm eine Übergangsgutschrift im Betrag von Fr. 20'520.- anzurechnen.
E. 4.4.5 Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind das auf eine Beitragsdauer von 23 Monate entfallende aufgewertete Erwerbseinkommen von Fr. 47'770.- sowie die Übergangsgutschrift von Fr. 20'520.- auf 12 Monate umzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Im Fall des Beschwerdeführers resultiert dabei ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'630.- ([Fr. 47'770.- + Fr. 20'520.-] / 23 * 12).
E. 4.4.6 Die Abstufung der Teilrenten bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Im vorliegenden Fall beträgt dieses Verhältnis 2.272 % (1 / 44 * 100) und damit weniger als 2.28 %. Bei diesem Verhältnis macht die Teilrente 2.27 % der Vollrente aus bzw. ist anhand der Rentenskala 1 (Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., S. 104) zu ermitteln. Für die Bestimmung der monatlichen Teilrente ist auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 36'936.- abzustellen, womit ab 1. Januar 2010 (rechnerisch) eine monatliche Teilrente von Fr. 37.- resultiert.
E. 4.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Anspruchs auf eine monatliche Teilrente von Fr. 37.- eine einmalige Abfindung zu gewähren ist.
E. 4.5.1 Ausgehend vom vorliegend massgebenden durchschnittlichen Jahresgesamteinkommensgrenzwert von Fr. 36'936.- würde die entsprechende monatliche Vollrente Fr. 1'644.- betragen (Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., Rentenskala 44, S. 18). Die monatliche Teilrente von Fr. 37.-, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, entspricht 2.25 % der entsprechenden monatlichen Vollrente. Sie beträgt demnach weniger als 10 %, sodass gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens eine einmalige Abfindung zu gewähren ist.
E. 4.5.2 Die einmalige Abfindung ist gestützt auf die vom BSV herausgegebenen Barwerttabellen zu ermitteln (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel, gültig ab 1. Januar 1997, < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 21.02.2018).
E. 4.5.3 Für eine konstante Rente bis zum Ableben ist für Männer folgende Formel anwendbar (Barwerttabellen S. 7, 10): KW: = B1(x) * RH1 * 12 KW: Kapitalwert einer Rente B1(x): Barwertfaktor einer lebenslänglichen Rente für Männer RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt
E. 4.5.4 Der Barwertfaktor B1(x) für eine sofort beginnende, lebenslängliche Rente eines Mannes bestimmt sich anhand der Tabelle 2 der Barwerttabellen (S. 60). Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung des Barwertes ist gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens der Eintritt des Versicherungsfalles. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 65 Jahre alt. Der vorliegend anwendbare Barwertfaktor beträgt somit 13.273. Der von der Vorinstanz eingesetzte Barwertfaktor von 12.836 bezieht sich hingegen auf das Alter 66 und ist hier nicht anwendbar. Erläuternd kann angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren.
E. 4.5.5 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 37.- (vgl. E. 4.4.6 vorstehend).
E. 4.5.6 Die Berechnung für die einmalige Abfindung, die dem Beschwerdeführer anstelle der am 1. Januar 2010 beginnenden, lebenslänglichen ordentlichen Altersrente zusteht, lautet somit wie folgt: 13.273 * Fr. 37.- * 12 = Fr. 5'893.-
E. 4.6 Abschliessend ist bezüglich der Frage des Beschwerdeführers, weshalb bei der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts mit 12 und nicht mit 23 multipliziert wurde, anzumerken, dass der Faktor 12 in dieser Formel konstant und vollkommen unabhängig von der Beitragszeit ist. Der Grund für die monatliche Teilrente von lediglich Fr. 37.-, welche letztlich auch die Grundlage für die Berechnung der einmaligen Abfindung bildet, liegt im Wesentlichen im Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 23 Beitragsmonaten nur knapp nicht 2 volle Beitragsjahre erfüllt. Mit 24 Beitragsmonaten bzw. 2 vollen Beitragsjahren wäre - bei gleichbleibendem Gesamteinkommen - das durchschnittliche Jahreseinkommen zwar etwas tiefer ausgefallen, doch hätte gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV die Teilrente 4.55 % der entsprechenden Vollrente ausgemacht bzw. es wäre die Rentenskala 2 zur Anwendung gekommen. Im Ergebnis hätte dies zu einer höheren Teilrente geführt.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 (rechnerisch) zustehende monatliche ordentliche Teilaltersrente von Fr. 37.- korrekt berechnet hat. Da diese Rente weniger als 10 % der entsprechenden Vollrente beträgt, ist gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens dem Beschwerdeführer anstelle dieser monatlichen Rente eine einmalige Abfindung zu gewähren. Zur Ermittlung des Kapitalwerts der Rente ist die Vorinstanz von der richtigen Formel ausgegangen, hat aber bei der Bestimmung des Barwertfaktors den Wert für 66-Jährige anstatt denjenigen für 65-Jährige eingesetzt. Nach Korrektur des eingesetzten Barwertfaktors resultiert eine einmalige Abfindung von Fr. 5'893.-. Am 6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von am Fr. 5'700.- ausbezahlt (act. 26). Somit ist die Differenz von Fr. 193.- noch ausstehend. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einmalige Abfindung von Fr. 5'893.- hat. Der bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag von Fr. 5'700.- ist anzurechnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - Das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4418/2016 Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Australien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016. Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene, australische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Australien reichte am 14. Juli 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein (Akten der Vorinstanz [act.] 6). Auf Ersuchen der Vorinstanz bescheinigte die zuständige Verbindungstelle in Australien den Eingang des Gesuchs am 31. Juli 2015 und leitete diesen ordnungsgemäss an die Vorinstanz weiter (vgl. act. 12, 16). B. B.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer gesamten Versicherungszeit von 1 Jahr und 11 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'936.-, per 1. Juli 2010 eine einmalige Abfindung in Höhe von Fr. 5'700.- zu (act. 23). B.b Der Beschwerdeführer bestätigte mit E-Mail vom 21. November 2015 den Erhalt der Verfügung am 19. November 2015 und bat sinngemäss um Überprüfung der Berechnung (act. 27). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Februar 2016, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Briefes seine Einsprache zu unterschreiben und per Post einzureichen (act. 31). Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2016 nach (act. 39 S. 4). B.c Nach weiteren Abklärungen wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ab (act. 60). In ihrer Begründung legte sie die Berechnung der einmaligen Abfindung des Beschwerdeführers ausführlich dar. Die monatliche Altersrente von Fr. 37.- berechnete sie dabei namentlich gestützt auf folgende Berechnungsgrundlagen: Beitragsdauer von 1 Jahr und 11 Monaten (Oktober 1970 bis August 1972); anrechenbares Gesamteinkommen von Fr. 37'763.- (nach Einkommensteilung zufolge Ehe); durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 24'924.-; anrechenbare Übergangsgutschrift von Fr. 10'706.-; Rentenskala 01. Der Kapitalwert der Altersrente von Fr. 5'700.- wurde sodann anhand der anwendbaren Barwerttabellen berechnet. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er beantragte sinngemäss die Überprüfung der Berechnung der einmaligen Abfindung, da er diese nicht nachvollziehen könne. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mit einer Beitragszeit von lückenlosen 23 Monaten am Stück, weniger als die Hälfte ausbezahlt erhalten habe als seine Ex-Ehefrau, die eine Beitragszeit von 18 Monaten gehabt habe. Sein durchschnittliches Einkommen liege bei Fr. 36'936.-, das seiner Ex-Ehefrau bei Fr. 27'630.-. Seine Ex-Ehefrau habe Fr. 12'986.- als einmalige Abfindung erhalten, er habe Fr. 5'700.- erhalten. Im Einzelnen stellte der Beschwerdeführer die Frage, weshalb seine Beitragsdauer Lücken aufweise und als unvollständig gelte, zumal die gegenseitig anerkannten Beitragsmonate von Oktober 1970 bis August 1972 lückenlos aneinander liegen würden. Ferner stellte der Beschwerdeführer die Frage, weshalb bei der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts der Rente mit 12 und nicht mit 23 Beitragsmonaten multipliziert worden sei. D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und wiederholte ihre Begründung gemäss Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 (BVGer act. 3). E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. September 2016 an seiner Beschwerde fest. Zudem reichte er die Verfügung vom 14. Oktober 2014 betreffend die einmalige Abfindung an seine Ex-Ehefrau C._______ sowie deren Erklärung ein, wonach sie den grossen Unterschied der Auszahlung an sie bzw. ihren Ex-Ehemann ebenfalls nicht nachvollziehen könne und eine plausible Erklärung, falls nötig im offenen Vergleich, begrüsse. (BVGer act. 7). F. Mit Duplik vom 14. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nahm insbesondere zur Frage des Beschwerdeführers betreffend die Formel zur Berechnung der einmaligen Abfindung Stellung (BVGer act. 8, 9). Im Einzelnen führte sie aus, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe in Wahrnehmung seiner Kompetenzen die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgestellt und verbindliche Rententabellen aufgestellt (Art. 72 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]; Art. 51bis Abs. 1, 52 Abs. 1bis und 53 Bst. a AHVV [SR 831.101). Weiter habe es die Barwerttafeln herausgegeben, mittels welcher die Rentenabfindungen zu ermitteln seien. Die Altersrente von Fr. 37.- sei mit 12 multipliziert worden, da die Jahresrente und nicht die Monatsrente kapitalisiert werden müsse. Die 23 Monate Beitragszeit seien bereits bei der Berechnung der Altersrente von Fr. 37.- berücksichtigt worden. Schliesslich führte die Vorinstanz an, dass die Rentenverfügung für C._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und deshalb auch nicht überprüft oder erläutert werden könne. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 31. Oktober 2016 abgeschlossen (BVGer act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2016, mit welchem die am 20. Oktober 2015 verfügte einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 5'700.- bestätigt wurde. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Oktober 2014 an C._______ zugesprochene einmalige Abfindung bildet demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 1.2 Selbst wenn auf das Anliegen des Beschwerdeführers auf Beizug der Abfindungsverfügung betreffend seine Ex-Ehefrau C._______ hätte eingetreten werden können, würden daraus keine neuen Erkenntnisse zu seinen Gunsten resultieren. Frauen erreichen bereits mit 64 Jahren das Rentenalter. Dies führt zu einer anderen Gewichtung ihrer Beitragszeit zum Jahrgang und in der Folge zur Anwendbarkeit anderer Rentenskalen. Bei Frauen mit einem anderen Jahrgang gelangt sodann eine andere Formel für die Berechnung ihrer Abfindung zur Anwendung. Schliesslich haben Männer und Frauen strak unterschiedliche Sterbewahrscheinlichkeiten, woraus unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 17. Juli 2016 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsangehöriger und wohnt aktuell in Australien. Damit gelangt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit vom 9. Oktober 2006 (SR 0.831.109.158.1; in Kraft getreten am 1. Januar 2008; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der AHV richtet sich dabei grundsätzlich nach schweizerischem Recht.
4. Australischen Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und Anspruch auf eine Rente der AHV haben, die höchstens 10 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, wird anstelle einer Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die ihnen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles zustehen würde (vgl. Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 5'700.- korrekt berechnet wurde. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der AHV hat. Für den Fall, dass der Rentenanspruch maximal 10 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der einmaligen Abfindung zu ermitteln. 4.1 Der Beschwerdeführer ist am (...) 1944 geboren und hat am (...) 2009 das 65. Altersjahr vollendet. Entsprechend hat er Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Dieser Anspruch entstand am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt, mithin am 1. Januar 2010 (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben sodann die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschwerdeführer von Oktober 1970 bis August 1972, mithin während 23 Monaten, Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse geleistet (act. 22). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. BVGer act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. 4.3 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer bzw. als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welcher der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Der Jahrgang des Beschwerdeführers (1944) weist bei einer vollständigen Beitragsdauer 44 Beitragsjahre auf (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Mit einer Beitragsdauer von 23 Monaten bzw. 1 Jahr und 11 Monaten weist der Beschwerdeführer eine unvollständige Beitragsdauer auf. Die vorinstanzliche Feststellung auf S. 3 des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2016, wonach die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken aufweise, bezieht sich auf diese unvollständige Beitragsdauer. Mit anderen Worten ergeben sich die Lücken in der Beitragsdauer des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass er lediglich während des Zeitraums von 1 Jahr und 11 Monaten Beiträge geleistet hat und nicht seinem Jahrgang entsprechend während des Zeitraums von 44 Jahren. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Teilrente. 4.4 Die Rente wird sodann nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet (vgl. Art. 29quater AHVG). 4.4.1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto folgende Einkommen: 1970 Fr. 4'850.-, 1971 Fr. 23'850.- und 1972 Fr. 24'670.- (act. 22). 4.4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers war von Januar 1971 bis Juli 1972 ebenfalls bei der AHV versichert und erzielte in diesen Jahren Einkommen von Fr. 10'850.- und Fr. 6'456.- (act. 20 S. 2). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 erster Satz AHVV). Entsprechend sind die Einkommen der Jahre 1971 und 1972 des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau zu teilen und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte anzurechnen. Dabei resultiert für den Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 37'763.- (Fr. 4'850.- + Fr. 11'925.- + Fr. 5'425.- + Fr. 12'335.- + Fr. 3'228.-; vgl. act. 20 S. 2, 22). 4.4.3 Die Summe der Erwerbseinkommen ist sodann mit dem Faktor 1.265 aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Rententabellen 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010, Tabelle 4: Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren, S. 15, AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 21.02.2018). Das aufgewertete Gesamteinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach Fr. 47'770.- (1.265 * Fr. 37'763.-). 4.4.4 Gemäss Bst. c Abs. 2 der Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Der 1944 geborene Beschwerdeführer ist geschieden und hatte in der Zeit, in der er bei der AHV versichert war keine Kinder, weshalb ihm keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Demzufolge ist bei ihm eine Übergangsgutschrift zu berücksichtigen. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift (Bst. c Abs. 3 erster Satz der genannten Schlussbestimmung). Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers am 1. Januar 2010 betrug eine halbe Erziehungsgutschrift Fr. 20'520.- (Fr. 1'140.- * 12 * 3 / 2; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG; Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., Rentenskala 44). Die Übergangsgutschrift wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1945 und älter beträgt sie 16 Jahre, jedoch höchstens die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 der genannten Schlussbestimmung). Der Beschwerdeführer weist lediglich ein volles Beitragsjahr auf, womit ihm eine Übergangsgutschrift für höchstens 1 Jahr angerechnet werden kann (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 Abs. 1 AHVV). Folglich ist ihm eine Übergangsgutschrift im Betrag von Fr. 20'520.- anzurechnen. 4.4.5 Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind das auf eine Beitragsdauer von 23 Monate entfallende aufgewertete Erwerbseinkommen von Fr. 47'770.- sowie die Übergangsgutschrift von Fr. 20'520.- auf 12 Monate umzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Im Fall des Beschwerdeführers resultiert dabei ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'630.- ([Fr. 47'770.- + Fr. 20'520.-] / 23 * 12). 4.4.6 Die Abstufung der Teilrenten bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Im vorliegenden Fall beträgt dieses Verhältnis 2.272 % (1 / 44 * 100) und damit weniger als 2.28 %. Bei diesem Verhältnis macht die Teilrente 2.27 % der Vollrente aus bzw. ist anhand der Rentenskala 1 (Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., S. 104) zu ermitteln. Für die Bestimmung der monatlichen Teilrente ist auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 36'936.- abzustellen, womit ab 1. Januar 2010 (rechnerisch) eine monatliche Teilrente von Fr. 37.- resultiert. 4.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Anspruchs auf eine monatliche Teilrente von Fr. 37.- eine einmalige Abfindung zu gewähren ist. 4.5.1 Ausgehend vom vorliegend massgebenden durchschnittlichen Jahresgesamteinkommensgrenzwert von Fr. 36'936.- würde die entsprechende monatliche Vollrente Fr. 1'644.- betragen (Rententabellen 2009 des BSV, a.a.O., Rentenskala 44, S. 18). Die monatliche Teilrente von Fr. 37.-, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, entspricht 2.25 % der entsprechenden monatlichen Vollrente. Sie beträgt demnach weniger als 10 %, sodass gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens eine einmalige Abfindung zu gewähren ist. 4.5.2 Die einmalige Abfindung ist gestützt auf die vom BSV herausgegebenen Barwerttabellen zu ermitteln (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel, gültig ab 1. Januar 1997, AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 21.02.2018). 4.5.3 Für eine konstante Rente bis zum Ableben ist für Männer folgende Formel anwendbar (Barwerttabellen S. 7, 10): KW: = B1(x) * RH1 * 12 KW: Kapitalwert einer Rente B1(x): Barwertfaktor einer lebenslänglichen Rente für Männer RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt 4.5.4 Der Barwertfaktor B1(x) für eine sofort beginnende, lebenslängliche Rente eines Mannes bestimmt sich anhand der Tabelle 2 der Barwerttabellen (S. 60). Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung des Barwertes ist gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens der Eintritt des Versicherungsfalles. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 65 Jahre alt. Der vorliegend anwendbare Barwertfaktor beträgt somit 13.273. Der von der Vorinstanz eingesetzte Barwertfaktor von 12.836 bezieht sich hingegen auf das Alter 66 und ist hier nicht anwendbar. Erläuternd kann angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren. 4.5.5 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 37.- (vgl. E. 4.4.6 vorstehend). 4.5.6 Die Berechnung für die einmalige Abfindung, die dem Beschwerdeführer anstelle der am 1. Januar 2010 beginnenden, lebenslänglichen ordentlichen Altersrente zusteht, lautet somit wie folgt: 13.273 * Fr. 37.- * 12 = Fr. 5'893.- 4.6 Abschliessend ist bezüglich der Frage des Beschwerdeführers, weshalb bei der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts mit 12 und nicht mit 23 multipliziert wurde, anzumerken, dass der Faktor 12 in dieser Formel konstant und vollkommen unabhängig von der Beitragszeit ist. Der Grund für die monatliche Teilrente von lediglich Fr. 37.-, welche letztlich auch die Grundlage für die Berechnung der einmaligen Abfindung bildet, liegt im Wesentlichen im Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 23 Beitragsmonaten nur knapp nicht 2 volle Beitragsjahre erfüllt. Mit 24 Beitragsmonaten bzw. 2 vollen Beitragsjahren wäre - bei gleichbleibendem Gesamteinkommen - das durchschnittliche Jahreseinkommen zwar etwas tiefer ausgefallen, doch hätte gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV die Teilrente 4.55 % der entsprechenden Vollrente ausgemacht bzw. es wäre die Rentenskala 2 zur Anwendung gekommen. Im Ergebnis hätte dies zu einer höheren Teilrente geführt.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 (rechnerisch) zustehende monatliche ordentliche Teilaltersrente von Fr. 37.- korrekt berechnet hat. Da diese Rente weniger als 10 % der entsprechenden Vollrente beträgt, ist gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Sozialversicherungsabkommens dem Beschwerdeführer anstelle dieser monatlichen Rente eine einmalige Abfindung zu gewähren. Zur Ermittlung des Kapitalwerts der Rente ist die Vorinstanz von der richtigen Formel ausgegangen, hat aber bei der Bestimmung des Barwertfaktors den Wert für 66-Jährige anstatt denjenigen für 65-Jährige eingesetzt. Nach Korrektur des eingesetzten Barwertfaktors resultiert eine einmalige Abfindung von Fr. 5'893.-. Am 6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von am Fr. 5'700.- ausbezahlt (act. 26). Somit ist die Differenz von Fr. 193.- noch ausstehend. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einmalige Abfindung von Fr. 5'893.- hat. Der bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag von Fr. 5'700.- ist anzurechnen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- Das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: