Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1953 geborene, verheiratete und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Vater dreier Kinder (geboren 1985, 1988 und 1991; Vorakten 10). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Vorakten 11) arbeitete er von August 1979 bis Dezember 1981 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. B. Am 27. April 2018 (Vorakten 5) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Ausgleichkasse (SAK) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Vorakten 12) sprach die SAK dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit von einem Jahr und elf Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'560.- eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 9'525.- zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Vorakten 13) und Ergänzung vom 7. Februar 2019 (Vorakten 16) Einsprache. Er beanstandete die Berechnung der Abfindung und ersuchte um erneute Überprüfung; insbesondere führte er aus, dass das angenommene Jahreseinkommen zu tief sei, jedoch habe er keine Unterlagen, mit denen er dies belegen könne. Weiter habe er Kinder, was bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Unter einlässlicher Darlegung der Rechts- und Berechnungsgrundlagen wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 (Vorakten 22) ab und bestätigte die Verfügung vom 9. Oktober 2018. Ergänzend zur Verfügung vom 9. Oktober 2018 führte sie im Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 sinngemäss aus, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers am (...) 1985, (...) 1988 und (...) 1991 geboren worden seien, sodass er von 1979 bis 1981 keine elterliche Sorge für ein Kind unter 16 Jahren innegehabt habe. C. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 (Aufgabedatum 15. Juli 2020; Zustelldatum 20. Juli 2019, Vorakten 23) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von ca. Fr. 15'000.-. Als Begründung brachte er sinngemäss vor, das von der SAK angenommene massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 22'560.- sei zu tief, denn die heutigen Einkommen seien viel höher als diejenigen in den Jahren 1979 bis 1981. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Als Begründung führte sie detailliert auf, wie sie die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers berechnet hat. E. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 18. November 2019 (BVGer act. 8) sinngemäss seine bisherigen Anträge und deren Begründung. E. Der Schriftenwechsel wurde am 17. Januar 2020 (BVGer act. 11) geschlossen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Der in seiner Heimat Serbien wohnhafte Beschwerdeführer hat die serbische Staatsangehörigkeit. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-serbisches Abkommen).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat vorliegend im April 2018 das Rentenalter erreicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im Mai 2018 entstanden ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Mai 2018 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbische Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen).
E. 2.3 Laut Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Jugoslawien bzw. Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner einem jugoslawischen bzw. serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der jugoslawische bzw. serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
E. 3.1 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen, welche der dem Beschwerdeführer zugesprochenen einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 9'525.- zugrunde liegen, einlässlich dar. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den anrechenbaren Beitragsjahren von einem Jahr und elf Monaten, dem Jahreseinkommen in den Jahren 1979 bis 1981 von Fr. 40'095.- und der anwendbaren Renten-skala 1 sind nicht zu beanstanden. Diese Berechnungsparameter werden seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr bestritten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen zurecht vor, dass die Einkommen in den Jahren 1979 bis 1981 nicht den heutigen Verhältnissen entsprechen würden. Diesem Umstand wird durch ein Aufwertungsfaktor Rechnung getragen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Vorinstanz ging vorliegend von einem Aufwertungsfaktor von 1.053 aus (vgl. Vorakten 10/4; zum Aufwertungsfaktor vgl. https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/AF_2018.pdf) und berechnete ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'028.- (Fr. 40'095.- x 1.053 : 23 x 12 = Fr. 22'027.844, gerundet Fr. 22'028.-), was nicht zu beanstanden ist. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 22'560.- aufzurunden (vgl. Nr. 5101 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018, Version 12; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download?version=12, besucht am 1. Juli 2020). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind dem Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften anzurechnen, da er in den Jahren 1979 bis 1981 keine elterliche Sorge über ein Kind unter 16 Jahren innehatte. Somit bleibt es bei den Berechnungsparametern von 23 Monaten Beitragsdauer, der anwendbare Rentenskala 1 und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'560.-, was einer monatlichen Altersrente von Fr. 31.- entsprechen würde (vgl. Rententabelle 2015, Version 13, S. 104; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=13, besucht am 1. Juli 2020). Die monatliche Vollrente bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'560.- würde Fr. 1'358.- betragen (vgl. Rententabelle 2015, S. 18). Die ausgerechnete monatliche Altersrente von Fr. 31.- entspricht somit weniger als 10 % der entsprechenden Vollrente, sodass eine einmalige Abfindung auszurichten ist (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens), was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte die Berechnung der Höhe der einmaligen Abfindung und führte aus, dass die Abfindung nicht Fr. 9'525.-, sondern ca. Fr. 15'000.- betragen müsse (BVGer act. 1); jedoch setzte er sich mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der einmaligen Abfindung nicht auseinander. Offenbar geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass die einmalige Abfindung direkt ausgehend vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von vorliegend Fr. 22'560.- berechnet wird. Es ist jedoch vielmehr so, dass die Abfindungssumme - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - dem Kapitalwert der Rente entspricht und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Barwerttabellen bzw. die darin enthaltenen Formeln berechnet wird (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel, gültig ab 1. Januar 2018; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6130/download, abgerufen am 1. Juli 2020).
E. 3.4 Im für die Berechnung der einmaligen Abfindung massgebenden Zeitpunkt (Mai 2018) war der Beschwerdeführer 65 Jahre alt und seine Ehefrau (C._______, geb. (...) 1962; Vorakten 10) 56 Jahre alt. Die Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert (Vorakten 10/3). Zudem waren seine drei Kinder (geb. (...) 1991, (...) 1988, (...) 1985) im Mai 2018 bereits über 25 Jahre alt (Vorakten 10/1). Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrente vor (Barwerttabellen, S. 20): « KW : = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 »
- KW: Kapitalwert
- B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für eine Frau im Alter y
- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt.
E. 3.4.1 Die Barwertfaktoren B1(x) und B2(y) für eine sofort beginnende, lebenslängliche Rente bestimmen sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta-bellen (Barwerttabellen, S. 54) und betragen für einen Mann im Alter von 65 Jahren 18.988 und für eine Frau im Alter von 56 Jahren 26.150. Erläuternd kann angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren (vgl. Urteil des BVGer C-4418/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.5.4).
E. 3.4.2 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wird Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Barwertfaktor B3(x,y) einer lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes im Alter von 65 Jahren und einer Frau im Alter von 56 Jahren beträgt 17.882 (Tabelle 3 der Barwerttabellen, S. 56).
E. 3.4.3 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 31.-.
E. 3.4.4 Die Berechnung für die dem Beschwerdeführer zustehende einmalige Abfindung lautet somit wie folgt: [18.988 x Fr. 31 +(26.150 - 17.882) x 0.8 x Fr. 31] x 12 = rund Fr. 9'525.-
E. 3.4.5 Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. S. 5 des Einspracheentscheids) ist folglich nicht zu beanstanden.
E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 12. August 2019 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4169/2019 Urteil vom 13. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Serbien)Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer einmaligen Abfindung anstelle einer Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 11. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene, verheiratete und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Vater dreier Kinder (geboren 1985, 1988 und 1991; Vorakten 10). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Vorakten 11) arbeitete er von August 1979 bis Dezember 1981 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. B. Am 27. April 2018 (Vorakten 5) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Ausgleichkasse (SAK) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Vorakten 12) sprach die SAK dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit von einem Jahr und elf Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'560.- eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 9'525.- zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Vorakten 13) und Ergänzung vom 7. Februar 2019 (Vorakten 16) Einsprache. Er beanstandete die Berechnung der Abfindung und ersuchte um erneute Überprüfung; insbesondere führte er aus, dass das angenommene Jahreseinkommen zu tief sei, jedoch habe er keine Unterlagen, mit denen er dies belegen könne. Weiter habe er Kinder, was bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Unter einlässlicher Darlegung der Rechts- und Berechnungsgrundlagen wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 (Vorakten 22) ab und bestätigte die Verfügung vom 9. Oktober 2018. Ergänzend zur Verfügung vom 9. Oktober 2018 führte sie im Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 sinngemäss aus, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers am (...) 1985, (...) 1988 und (...) 1991 geboren worden seien, sodass er von 1979 bis 1981 keine elterliche Sorge für ein Kind unter 16 Jahren innegehabt habe. C. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 (Aufgabedatum 15. Juli 2020; Zustelldatum 20. Juli 2019, Vorakten 23) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von ca. Fr. 15'000.-. Als Begründung brachte er sinngemäss vor, das von der SAK angenommene massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 22'560.- sei zu tief, denn die heutigen Einkommen seien viel höher als diejenigen in den Jahren 1979 bis 1981. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Als Begründung führte sie detailliert auf, wie sie die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers berechnet hat. E. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 18. November 2019 (BVGer act. 8) sinngemäss seine bisherigen Anträge und deren Begründung. E. Der Schriftenwechsel wurde am 17. Januar 2020 (BVGer act. 11) geschlossen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der in seiner Heimat Serbien wohnhafte Beschwerdeführer hat die serbische Staatsangehörigkeit. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-serbisches Abkommen). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat vorliegend im April 2018 das Rentenalter erreicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im Mai 2018 entstanden ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Mai 2018 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbische Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen). 2.3 Laut Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Jugoslawien bzw. Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner einem jugoslawischen bzw. serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der jugoslawische bzw. serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. 3. 3.1 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen, welche der dem Beschwerdeführer zugesprochenen einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 9'525.- zugrunde liegen, einlässlich dar. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den anrechenbaren Beitragsjahren von einem Jahr und elf Monaten, dem Jahreseinkommen in den Jahren 1979 bis 1981 von Fr. 40'095.- und der anwendbaren Renten-skala 1 sind nicht zu beanstanden. Diese Berechnungsparameter werden seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr bestritten. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen zurecht vor, dass die Einkommen in den Jahren 1979 bis 1981 nicht den heutigen Verhältnissen entsprechen würden. Diesem Umstand wird durch ein Aufwertungsfaktor Rechnung getragen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Vorinstanz ging vorliegend von einem Aufwertungsfaktor von 1.053 aus (vgl. Vorakten 10/4; zum Aufwertungsfaktor vgl. https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/AF_2018.pdf) und berechnete ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'028.- (Fr. 40'095.- x 1.053 : 23 x 12 = Fr. 22'027.844, gerundet Fr. 22'028.-), was nicht zu beanstanden ist. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist auf den nächst höheren Tabellenwert von Fr. 22'560.- aufzurunden (vgl. Nr. 5101 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018, Version 12; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download?version=12, besucht am 1. Juli 2020). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind dem Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften anzurechnen, da er in den Jahren 1979 bis 1981 keine elterliche Sorge über ein Kind unter 16 Jahren innehatte. Somit bleibt es bei den Berechnungsparametern von 23 Monaten Beitragsdauer, der anwendbare Rentenskala 1 und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'560.-, was einer monatlichen Altersrente von Fr. 31.- entsprechen würde (vgl. Rententabelle 2015, Version 13, S. 104; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=13, besucht am 1. Juli 2020). Die monatliche Vollrente bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'560.- würde Fr. 1'358.- betragen (vgl. Rententabelle 2015, S. 18). Die ausgerechnete monatliche Altersrente von Fr. 31.- entspricht somit weniger als 10 % der entsprechenden Vollrente, sodass eine einmalige Abfindung auszurichten ist (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens), was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte die Berechnung der Höhe der einmaligen Abfindung und führte aus, dass die Abfindung nicht Fr. 9'525.-, sondern ca. Fr. 15'000.- betragen müsse (BVGer act. 1); jedoch setzte er sich mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der einmaligen Abfindung nicht auseinander. Offenbar geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass die einmalige Abfindung direkt ausgehend vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von vorliegend Fr. 22'560.- berechnet wird. Es ist jedoch vielmehr so, dass die Abfindungssumme - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - dem Kapitalwert der Rente entspricht und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Barwerttabellen bzw. die darin enthaltenen Formeln berechnet wird (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel, gültig ab 1. Januar 2018; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6130/download, abgerufen am 1. Juli 2020). 3.4 Im für die Berechnung der einmaligen Abfindung massgebenden Zeitpunkt (Mai 2018) war der Beschwerdeführer 65 Jahre alt und seine Ehefrau (C._______, geb. (...) 1962; Vorakten 10) 56 Jahre alt. Die Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert (Vorakten 10/3). Zudem waren seine drei Kinder (geb. (...) 1991, (...) 1988, (...) 1985) im Mai 2018 bereits über 25 Jahre alt (Vorakten 10/1). Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrente vor (Barwerttabellen, S. 20): « KW : = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 »
- KW: Kapitalwert
- B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für eine Frau im Alter y
- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt. 3.4.1 Die Barwertfaktoren B1(x) und B2(y) für eine sofort beginnende, lebenslängliche Rente bestimmen sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta-bellen (Barwerttabellen, S. 54) und betragen für einen Mann im Alter von 65 Jahren 18.988 und für eine Frau im Alter von 56 Jahren 26.150. Erläuternd kann angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren (vgl. Urteil des BVGer C-4418/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.5.4). 3.4.2 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wird Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Barwertfaktor B3(x,y) einer lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes im Alter von 65 Jahren und einer Frau im Alter von 56 Jahren beträgt 17.882 (Tabelle 3 der Barwerttabellen, S. 56). 3.4.3 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 31.-. 3.4.4 Die Berechnung für die dem Beschwerdeführer zustehende einmalige Abfindung lautet somit wie folgt: [18.988 x Fr. 31 +(26.150 - 17.882) x 0.8 x Fr. 31] x 12 = rund Fr. 9'525.- 3.4.5 Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. S. 5 des Einspracheentscheids) ist folglich nicht zu beanstanden.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 12. August 2019 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: