Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1956 geborene, verheiratete und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführer) arbeitete von Mai 1984 bis Februar 1986, d.h. ein Jahr und zehn Monate, in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 10 [IK-Auszug vom 6. März 2018]). B. B.a Am 14. Mai 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer AHV-Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an und teilte dabei mit, er wünsche einen Vorbezug der Rente um zwei Jahre sowie die Ausrichtung in Form einer einmaligen Abfindung (act. 8, 14). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten auf Grundlage der Versicherungszeit von einem Jahr und zehn Monaten und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'862.- sowie unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen des Rentenvorbezugs eine einmalige Abfindung in Höhe von Fr. 8'674.- zu (act. 24). B.b Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am 14. März 2019 Einsprache. Er beanstandete die Berechnung der Abfindungssumme und ersuchte um erneute Überprüfung. Insbesondere führte er aus, dass ausgehend vom Betrag von Fr. 29'862.- die Abfindung nach Abzug von 20% und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 13.8% ca. Fr. 19'000.- betrage (act. 26). Unter einlässlicher Darlegung der Rechts- und Berechnungsgrundlagen wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 ab und bestätigte die Verfügung vom 1. Februar 2019. C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 4. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Vorinstanz ein, welche von dieser mit Schreiben vom 2. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (act. 30). Der Beschwerdeführer beantragte unter Aufrechterhaltung seiner Einsprache vom 14. März 2019 die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in Höhe von insgesamt Fr. 19'000.- resp. unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung eine Nachzahlung von noch Fr. 10'326.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2019, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekanntzugeben (BVGer-act. 3), nicht nachgekommen war (vgl. BVGer-act. 4), wurde er mit Verfügung vom 2. August 2019 erneut aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5). Diese Verfügung samt serbischer Übersetzung wurde dem Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg am 12. August 2019 an seiner Adresse in Serbien zugestellt (vgl. BVGer-act. 6 und die von der Schweizerischen Botschaft in Serbien mit Schreiben vom 20. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte unterzeichnete Empfangsbestätigung [BVGer-act. 8]). Die dem Beschwerdeführer gesetzte 30-tägige Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz lief ungenutzt ab. E. Am 10. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten ein (BVGer-act. 10).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2019 das für einen zweijährigen Vorbezug der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 63 Jahren erreicht (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Februar 2019 in Kraft standen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Somit ist das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar.
E. 2.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens haben Staatsangehörige von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Rente demnach grundsätzlich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101).
E. 2.2.2 Hinsichtlich der Ausrichtungsform der AHV-Rente findet sich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens ein Vorbehalt. Demnach wird nicht in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien, die Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle einer Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen, welche der dem Beschwerdeführer zugesprochenen einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 8'674.- zugrunde liegen, einlässlich dargelegt (vgl. auch das Feststellungsblatt für die Rentenberechnung resp. Berechnung der einmaligen Abfindung, act. 21). Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den anrechenbaren Beitragsjahren, der anwendbaren Rentenskala sowie dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen sind vollständig und nicht zu beanstanden (ausgenommen einem im Ergebnis irrelevanten Versehen auf S. 3, wo von "drei vollen Versicherungsjahren" statt einem vollen Versicherungsjahr die Rede ist), so dass ohne weitere Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Berechnung der Höhe der einmaligen Abfindung bemängelt und wie bereits in der Einsprache ausgeführt, dass die Abfindung nicht Fr. 8'674.-, sondern Fr. 19'000.- betragen sollte (vgl. BVGer-act. 1; act. 26). An einer Auseinandersetzung mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der einmaligen Abfindung fehlt es vollständig. Offenbar geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise noch immer davon aus, dass die einmalige Abfindung direkt ausgehend vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von vorliegend Fr. 29'862.-, welches ebenso wenig wie die Beitragsdauer bestritten wird, berechnet wird.
E. 3.3 Es ist jedoch vielmehr so, dass die Abfindungssumme - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - dem Kapitalwert der Rente entspricht und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) herausgegebenen Barwerttabellen bzw. die darin enthaltenen Formeln berechnet wird (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel, gültig ab 1. Januar 2018, www.sozialversicherungen.admin.ch AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten, abgerufen am 14.11.2019).
E. 3.4 Unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'862.- und der anwendbaren Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2019 des BSV, gültig ab 1. Januar 2019, S. 13: Skalenwähler für Männer bei Vorbezug um 2 Jahre und einer Beitragsdauer von einem vollen Versicherungsjahr und S. 15: Aufwertungsfaktor 1.0 bei erstem IK-Eintrag im Jahr 1984 und Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019, < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 14.11.2019) beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers ungekürzt Fr. 35.- (vgl. act. 27, S. 3; Rententabellen 2019, Tabelle "Skala 1", S. 104). Da der Beschwerdeführer die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, wird diese um 13.6 % gekürzt (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV; vgl. auch act. 18, S. 5) und beträgt daher Fr. 30.- (Fr. 35.- x [1-0.136]) monatlich (zur Rundung der Monatsrenten vgl. Art. 53 Abs. 2 AHVV).
E. 3.5 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die ausgerechnete Altersrente von Fr. 35.- weniger als 10 % der entsprechenden hypothetischen Vollrente (Rententabellen 2019, Tabelle "Skala 44", S. 18, bei einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 29'862.-: Fr. 1'524.-, davon 10 %: Fr. 152.-) beträgt, womit dem Beschwerdeführer die Rente in Form einer einmaligen Abfindung auszurichten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 3.6 Im massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung der einmaligen Abfindung (Februar 2019) waren der Beschwerdeführer 63 Jahre alt und seine Ehefrau (B._______, geb. [...] 1956; act. 18, S. 4; 21) 62 Jahre alt. Die Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert (vgl. act. 21). Zudem ist das aktenkundige Kind C._______, geb. (...) 1987, bereits über 25 Jahre alt (vgl. act. 21, S. 1). Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrente vor (Barwerttabellen, S. 20): « KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 »
- KW: Kapitalwert
- B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für eine Frau Alter y
- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt.
E. 3.6.1 Die Barwertfaktoren B1(x) und B2(y) für eine sofort beginnende, lebenslängliche Rente bestimmen sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta-bellen (S. 54) und betragen für einen Mann im Alter von 63 Jahren 20.192 und für eine Frau im Alter von 62 Jahren 22.618. Erläuternd kann angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren (vgl. Urteil des BVGer C-4418/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.5.4).
E. 3.6.2 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wird Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Barwertfaktor B3(x,y) einer lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes im Alter von 63 Jahren und einer Frau mit Alter von 62 Jahren beträgt 17.740 (Tabelle 3 der Barwerttafeln, S. 56).
E. 3.6.3 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 30.- (vgl. E. 3.4 hiervor).
E. 3.6.4 Die Berechnung für die dem Beschwerdeführer zustehenden einmalige Abfindung lautet somit wie folgt: [20.192 x Fr. 30.- +(22.618 - 17.740) x 0.8 x Fr. 30.-] x 12 = Fr. 8'674.-
E. 3.6.5 Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. S. 4 des Einspracheentscheids) ist folglich nicht zu beanstanden.
E. 4 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3380/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige Abfindung (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019). Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene, verheiratete und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführer) arbeitete von Mai 1984 bis Februar 1986, d.h. ein Jahr und zehn Monate, in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 10 [IK-Auszug vom 6. März 2018]). B. B.a Am 14. Mai 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer AHV-Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an und teilte dabei mit, er wünsche einen Vorbezug der Rente um zwei Jahre sowie die Ausrichtung in Form einer einmaligen Abfindung (act. 8, 14). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten auf Grundlage der Versicherungszeit von einem Jahr und zehn Monaten und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'862.- sowie unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen des Rentenvorbezugs eine einmalige Abfindung in Höhe von Fr. 8'674.- zu (act. 24). B.b Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am 14. März 2019 Einsprache. Er beanstandete die Berechnung der Abfindungssumme und ersuchte um erneute Überprüfung. Insbesondere führte er aus, dass ausgehend vom Betrag von Fr. 29'862.- die Abfindung nach Abzug von 20% und unter Berücksichtigung einer Kürzung von 13.8% ca. Fr. 19'000.- betrage (act. 26). Unter einlässlicher Darlegung der Rechts- und Berechnungsgrundlagen wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 ab und bestätigte die Verfügung vom 1. Februar 2019. C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 4. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Vorinstanz ein, welche von dieser mit Schreiben vom 2. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (act. 30). Der Beschwerdeführer beantragte unter Aufrechterhaltung seiner Einsprache vom 14. März 2019 die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in Höhe von insgesamt Fr. 19'000.- resp. unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung eine Nachzahlung von noch Fr. 10'326.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2019, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekanntzugeben (BVGer-act. 3), nicht nachgekommen war (vgl. BVGer-act. 4), wurde er mit Verfügung vom 2. August 2019 erneut aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5). Diese Verfügung samt serbischer Übersetzung wurde dem Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg am 12. August 2019 an seiner Adresse in Serbien zugestellt (vgl. BVGer-act. 6 und die von der Schweizerischen Botschaft in Serbien mit Schreiben vom 20. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte unterzeichnete Empfangsbestätigung [BVGer-act. 8]). Die dem Beschwerdeführer gesetzte 30-tägige Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz lief ungenutzt ab. E. Am 10. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten ein (BVGer-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2019 das für einen zweijährigen Vorbezug der AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 63 Jahren erreicht (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Februar 2019 in Kraft standen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Somit ist das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar. 2.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens haben Staatsangehörige von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Rente demnach grundsätzlich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101). 2.2.2 Hinsichtlich der Ausrichtungsform der AHV-Rente findet sich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens ein Vorbehalt. Demnach wird nicht in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien, die Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle einer Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen, welche der dem Beschwerdeführer zugesprochenen einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 8'674.- zugrunde liegen, einlässlich dargelegt (vgl. auch das Feststellungsblatt für die Rentenberechnung resp. Berechnung der einmaligen Abfindung, act. 21). Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den anrechenbaren Beitragsjahren, der anwendbaren Rentenskala sowie dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen sind vollständig und nicht zu beanstanden (ausgenommen einem im Ergebnis irrelevanten Versehen auf S. 3, wo von "drei vollen Versicherungsjahren" statt einem vollen Versicherungsjahr die Rede ist), so dass ohne weitere Ergänzungen darauf verwiesen werden kann. 3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Berechnung der Höhe der einmaligen Abfindung bemängelt und wie bereits in der Einsprache ausgeführt, dass die Abfindung nicht Fr. 8'674.-, sondern Fr. 19'000.- betragen sollte (vgl. BVGer-act. 1; act. 26). An einer Auseinandersetzung mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen zur Berechnung der einmaligen Abfindung fehlt es vollständig. Offenbar geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise noch immer davon aus, dass die einmalige Abfindung direkt ausgehend vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von vorliegend Fr. 29'862.-, welches ebenso wenig wie die Beitragsdauer bestritten wird, berechnet wird. 3.3 Es ist jedoch vielmehr so, dass die Abfindungssumme - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - dem Kapitalwert der Rente entspricht und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) herausgegebenen Barwerttabellen bzw. die darin enthaltenen Formeln berechnet wird (Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel, gültig ab 1. Januar 2018, www.sozialversicherungen.admin.ch AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten, abgerufen am 14.11.2019). 3.4 Unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'862.- und der anwendbaren Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2019 des BSV, gültig ab 1. Januar 2019, S. 13: Skalenwähler für Männer bei Vorbezug um 2 Jahre und einer Beitragsdauer von einem vollen Versicherungsjahr und S. 15: Aufwertungsfaktor 1.0 bei erstem IK-Eintrag im Jahr 1984 und Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019, AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 14.11.2019) beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers ungekürzt Fr. 35.- (vgl. act. 27, S. 3; Rententabellen 2019, Tabelle "Skala 1", S. 104). Da der Beschwerdeführer die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, wird diese um 13.6 % gekürzt (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV; vgl. auch act. 18, S. 5) und beträgt daher Fr. 30.- (Fr. 35.- x [1-0.136]) monatlich (zur Rundung der Monatsrenten vgl. Art. 53 Abs. 2 AHVV). 3.5 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die ausgerechnete Altersrente von Fr. 35.- weniger als 10 % der entsprechenden hypothetischen Vollrente (Rententabellen 2019, Tabelle "Skala 44", S. 18, bei einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 29'862.-: Fr. 1'524.-, davon 10 %: Fr. 152.-) beträgt, womit dem Beschwerdeführer die Rente in Form einer einmaligen Abfindung auszurichten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialversicherungsabkommens). 3.6 Im massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung der einmaligen Abfindung (Februar 2019) waren der Beschwerdeführer 63 Jahre alt und seine Ehefrau (B._______, geb. [...] 1956; act. 18, S. 4; 21) 62 Jahre alt. Die Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert (vgl. act. 21). Zudem ist das aktenkundige Kind C._______, geb. (...) 1987, bereits über 25 Jahre alt (vgl. act. 21, S. 1). Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrente vor (Barwerttabellen, S. 20): « KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 »
- KW: Kapitalwert
- B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für eine Frau Alter y
- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt. 3.6.1 Die Barwertfaktoren B1(x) und B2(y) für eine sofort beginnende, lebenslängliche Rente bestimmen sich anhand der Tabelle 2 der Barwertta-bellen (S. 54) und betragen für einen Mann im Alter von 63 Jahren 20.192 und für eine Frau im Alter von 62 Jahren 22.618. Erläuternd kann angemerkt werden, dass im Barwertfaktor auch die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, weshalb für Männer und Frauen unterschiedliche Barwertfaktoren resultieren (vgl. Urteil des BVGer C-4418/2016 vom 28. Februar 2018 E. 4.5.4). 3.6.2 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wird Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wird. Der Barwertfaktor B3(x,y) einer lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes im Alter von 63 Jahren und einer Frau mit Alter von 62 Jahren beträgt 17.740 (Tabelle 3 der Barwerttafeln, S. 56). 3.6.3 Die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt RH1 beträgt monatlich Fr. 30.- (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.6.4 Die Berechnung für die dem Beschwerdeführer zustehenden einmalige Abfindung lautet somit wie folgt: [20.192 x Fr. 30.- +(22.618 - 17.740) x 0.8 x Fr. 30.-] x 12 = Fr. 8'674.- 3.6.5 Die entsprechende Berechnung der Vorinstanz (vgl. S. 4 des Einspracheentscheids) ist folglich nicht zu beanstanden.
4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: