Marktüberwachung
Sachverhalt
A. Am 30. März 2015 teilte das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post (im Folgenden: Zollinspektorat Zürich), der Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden: Antidoping Schweiz oder Vorinstanz) gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der Slowakei - beinhaltend 8 Ampullen Deca-Durabolin (Nandrolon Decanoat 100 mg/ml), 8 Tabletten Cialis (Tadalafil 20 mg) und 3 Ampullen Somatrope (Somatropin 15 IU 1 ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies das Zollinspektorat Zürich die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälliger Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 13 Beilagen 1 und 2). B. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit der Einfuhr der zurückgehaltenen Inhalte sowie deren beabsichtigte Einziehung und kostenpflichtige Vernichtung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme abzugeben (B-act. 13 Beilage 3). Im Rahmen der E-Mail vom 3. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer Antidoping Schweiz mit, er habe mit grossem Erstaunen den Brief gelesen, wonach ein ihm unbekannter Absender unbekannte und nicht bestellte Produkte an ihn verschickt haben soll. Er nehme an, es handle sich um eine schlichte Verwechslung; er habe mit dieser Sache nichts zu tun (B-act. 13 Beilage 4). Mit E-Mail vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von Antidoping Schweiz aufgefordert, innert Frist gewisse Dokumente einzureichen und Informationen zu erteilen (B-act. 13 Beilage 5). Am 5. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer Antidoping Schweiz mit, er werde keine Kreditkartenauszüge einreichen, da dies viel zu gefährlich sei. Er versichere, dass es keine entsprechenden Transaktionen gebe. Die verlangten Informationen könnten gerne bei ihm eingesehen werden, nachdem sich Antidoping Schweiz korrekt ausgewiesen und er dies überprüft habe. Nach einem schweren Autounfall könne er den linken Ellbogen nicht mehr strecken; der rechte sei mit vier Schrauben fixiert worden. Er leide zudem an Arthrose im Knie und an Rückenschmerzen. Fotos von irgendwelchen Briefkästen in seiner Siedlung werde er keine mache. Er lasse sich nicht zu einer möglicherweise illegalen Aktion hinreissen (B-act. 13 Beilage 6). C. In der Folge erliess Antidoping Schweiz am 30. Juni 2015 eine Verfügung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöge den Vorwurf nicht zu entkräften. Es befänden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung hindeuten würden (B-act. 13 Beilage 7 bis 10). D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2015. Zur Begründung führte er aus, er habe weder solche Produkte bestellt noch besessen. Die Auferlegung der erhobenen Gebühr sei willkürlich und nicht rechtens, da er mit der Lieferung nicht das Geringste zu tun habe (B-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 einzureichen (B-act. 2). Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wurde er mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 aufgefordert, innert drei Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 einzureichen; nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten (B-act. 3 und 4). F. Nach einem Telefonanruf des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 (B-act. 5) und in Kenntnis seiner am gleichen Tag erfolgten Eingabe samt Beilagen (B-act. 6) wurde er mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7 und 8); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 9). G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). Zur Begründung listete die Vorinstanz die massgebenden rechtlichen Normen auf. Weiter verwies sie auf die Rechtsprechung und machte zusammenfassend geltend, es kämen ihrer Ansicht nach vier Szenarien in Betracht. Gemäss dem durch den Beschwerdeführer avancierten Szenario müsse es sich bei der zurückbehaltenen Sendung um eine Verwechslung handeln. Eine solche sei jedoch auszuschliessen. Nach gängiger Geschäftspraxis sei allgemein bekannt, dass Produkte wie die vorliegenden grundsätzlich nur gegen Vorkasse an den Besteller versandt würden. Dies gelte erst recht für Warenbestellungen übers Internet. In casu habe der zurückbehaltenen Briefsendung zudem auch keine Rechnung beigelegen, weshalb eine Vorauszahlung anzunehmen sei. Die Sendung habe den korrekten Namen sowie die vollständige Adresse des Beschwerdeführers enthalten. Des Weiteren sei die Sendung per Einschreiben verschickt worden. Damit hätte die Briefsendung nur gegen Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. einer autorisierten Person entgegengenommen werden können. Das zweite Szenario sei der Missbrauch der Adresse des Beschwerdeführers durch einen Dritten. Im vorliegenden Fall sei die Briefsendung eingeschrieben verschickt worden, womit ein Betrüger nicht ohne Kenntnisnahme des Briefkasteneigners an die Briefsendung gelangt wäre. Der Warenwert werde auf mindestens EUR 150.- geschätzt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne ein Missbrauch der Adresse resp. des Briefkastens bei einem solchen Warenwert vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Das dritte Szenario betreffe eine Bestellung durch einen Dritten. Ein Geschenk, Scherz oder Streich sei aufgrund des Warenwertes auszuschliessen. Eine Bestellung eines Dritten mit der Absicht, den Empfänger zu belästigen oder gar zu schädigen, falle ebenfalls ausser Betracht. So sei in keiner Weise ersichtlich, welchen Profit eine schlecht gesinnte Person aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Zudem wäre ein solches Vorgehen höchst spekulativ gewesen, war doch nicht voraussehbar, dass die Briefsendung durch die Zollbehörde erfasst und zurückgehalten werden würde. Selbst wenn von einer solchen hypothetischen Annahme ausgegangen würde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Schädiger die stattliche Summe von EUR 150.- in sein Vorhaben investiere, wenn er sein Ziel mit einer weitaus kleineren Investitionssumme verfolgen könne. Das vierte Szenario beschlage die Bestellung durch den Beschwerdeführer. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Produkte selber bestellt bzw. den Versand an seine Adresse ausgelöst habe. Die Briefsendung sei mit dem Vermerk "PRI + SI" versandt worden. Dadurch hätten die am Versandgeschäft beteiligten Personen eine Garantie dafür gehabt, dass die Briefsendung ausschliesslich der berechtigten Person ausgehändigt werden könne. Zudem figurierten sowohl der Name als auch die Adresse des Beschwerdeführers in vollständiger und korrekter Art und Weise an der Briefsendung. Der Beschwerdeführer vermöge im Übrigen nicht das Gegenteil zu beweisen. Er habe für seine Behauptungen, die Produkte nicht bestellt und bezahlt zu haben, keinerlei Beweismittel beibringen können. Im Gegenteil, er habe seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts pflichtwidrig verweigert. Schliesslich sprächen auch der Bestellzeitpunkt und die Auswahl für eine Bestellung durch den Beschwerdeführer. Mit Ausnahme des Präparats Cialis würden die zurückbehaltenen Produkte zum Zweck des Muskelaufbaus verwendet. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen habe der Beschwerdeführer allem Anschein nach am 2. Mai 2015, also rund einen Monat, nachdem die fragliche Briefsendung im Absenderland aufgegeben worden sei, an der Deutsch-Schweizermeisterschaft im B._______ als Repräsentant des C._______ teilgenommen. Folglich erscheine die Aussage des Beschwerdeführers gemäss seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015, wonach er unter anderem seit seiner Jugendzeit an Arthrose im Knie und unter Rückenproblemen leide, eine reine Schutzbehauptung zu sein. In diesem Zusammenhang werde ebenfalls auf den beigelegten Zeitungsartikel verwiesen; diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dank Fitnesstraining nie Rückenschmerzen habe. H. In seiner Replik vom 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde resp. (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 (B-act. 16). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe bereits mehrmals erwähnt, dass er diese Produkte weder bestellt noch besessen habe. Er könne sich nur eine Verwechslung vorstellen. Es sei nie die Unschuldsvermutung ins Feld geführt worden. Er habe über das Internet eine Kleinmenge Cialis (8 Tabletten) für EUR 30.- bestellt. Dies sei jedoch zirka drei Monate vorher geschehen, und die Bestelladresse sei in Deutschland gewesen. Die aufgeführte Adresse in der Slowakei sage ihm absolut nichts, und er habe da nie etwas bestellt. Das wahrscheinlichste Szenario aus seiner Sicht sei, dass bei der Verpackung der Sendung mit acht Tabletten Cialis eine Verwechslung passiert sei und die beiden anderen Produkte irrtümlicherweise mitverpackt worden seien. Er sei gesundheitlich angeschlagen und habe Herzprobleme. Er stehe in permanenter medizinischer Behandlung und müsse lebenslang verschiedene Medikamente einnehmen. Aus diesem Grund wären die von Antidoping Schweiz beschriebenen Medikamente Nandrolon und Somatropin für ihn extrem gefährlich und könnten und in seinem Fall zum Tod führen. Aufgrund der beschriebenen Probleme betreibe er möglichst viel Sport, um sich fit zu halten und seiner Krankheit entgegenzuwirken. Er sei kein Bodybuilder, sondern er habe normale Statur und keine aussergewöhnlich starke Muskulatur. Aus diesem Grund würde ein Dopingmittel absolut keinen Sinn machen. I. In ihrer Duplik vom 8. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 18). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringe, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei, verkenne er, dass dieses Prinzip des Strafprozesses im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelange. In diesem Verfahren seien die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei trotz Aufforderung der Vor-instanz seiner Mitwirkungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer gebe die Bestellung einer Kleinmenge Cialis zu. Dass nun allerdings bei der Verpackung der Sendung eine Verwechslung passiert sein soll, sei angesichts des Warenwerts sehr unwahrscheinlich und erscheine als reine Schutzbehauptung. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand erst in seiner Replik erwähne. Beim eingereichten Dokument handle es sich nicht um ein Arztzeugnis, sondern um einen Behandlungsplan bzw. eine Medikamentenanpassung. Die ins Recht gelegten Dokumente seien auf den 1. Februar 2016 bzw. März 2017 datiert und somit lange nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und für eine Zeitperiode nach der vorliegend in Frage stehenden ausgestellt worden. Diese Dokumente vermöchten somit nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bestellung wegen Herzproblemen in Behandlung gewesen sei. Zwischen den beiden Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Sporttreiben bestehe ein Widerspruch, der den Beschwerdeführer als unglaubwürdig erscheinen liesse. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 19). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 SpoFöG und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
E. 1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2015, mit welcher sie angeordnet hat, dass die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet werden, und mit welcher dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt wurde.
E. 1.3.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Beschwerde geltend, die Auferlegung dieser Gebühr sei nicht rechtens, da er mit der Lieferung nicht das Geringste zu tun habe. Er habe die fraglichen Produkte nicht bestellt und habe mit der Sendung nichts zu tun. Es müsse sich dabei um ein Versehen handeln, indem nebst Cialis noch weitere, nicht bestellte Produkte mitversandt worden seien. Er stehe in permanenter medizinischer Behandlung, und die genannten Produkte wären für ihn daher gefährlich. (B-act. 1 und 16). Gegen die in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 ebenfalls angeordnete Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Präparate (8 Ampullen Deca-Durabolin à 2 ml und 3 Ampullen Somatrope; Ziffer 1 des Dispositivs) brachte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Replik etwas vor. Vielmehr wies er replicando darauf hin, dass Nandrolon und Somatropin illegal seien (B-act. 16). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nur die Aufhebung der Gebührenauflage gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Anordnung der Vernichtung der zurückgehaltenen Präparate ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich nach dem Dargelegten somit auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt hat.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 212).
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 und 130 V 445). Vorliegend wurden die in Frage stehenden Produkte im März 2015 von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückbehalten, und die Vorinstanz hat am 30. Juni 2015 darüber verfügt. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung anwendbar, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 bzw. des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), das heisst die Bestimmungen des SpoFöG in der Fassung vom 1. Januar 2013, die SpoFöV in der Fassung vom 1. Oktober 2014, die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (SR 172.041.1).
E. 2.2 Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz (Vorinstanz), nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV).
E. 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 4 SpoFöG).
E. 2.4 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Die Strafbestimmungen werden in Art. 22 SpoFöG geregelt. Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Anabolika, Erythropoiese, stimulierende Sustanzen oder Wachstumshormone.
E. 3 Betreffend das vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachte Zeugnisverweigerungsrecht ist vorab festzuhalten, dass die Art. 168 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) keine Anwendung finden, da die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 gestützt auf Art. 20 SpoFöG erlassen wurde und sich in den Akten keinerlei Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens finden lassen. Art. 20 SpoFöG enthält keinerlei strafrechtliche Aspekte, sondern verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Einziehung und Vernichtung der betroffenen Substanzen. Unter den gegebenen Umständen führt der Verweis des Beschwerdeführers auf das Zeugnisverweigerungsrecht im vorliegenden Verwaltungsverfahren ins Leere.
E. 4 Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bestellung der fraglichen Substanzen ist was folgt festzuhalten:
E. 4.1 Vorliegend wurden die vom Zollinspektorat Zürich zurückgehaltene Sendung an den Beschwerdeführer adressiert und mit einem Absender aus der Slowakei versehen. Dieser Umstand allein vermag allerdings noch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Einfuhr der Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Um den genaueren Bestellvorgang zu eruieren, müsste der Versender der Ware kontaktiert und befragt werden können. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach Absender aus der Slowakei fiktiver Natur und deshalb nicht kontaktierbar seien und zudem existierende Absender in der Regel jegliche Auskunftserteilung verweigern würden, weil sie um die Unzulässigkeit ihrer verschickten Sendungen wüssten, leuchtet ein. Aus diesem Grund ist vorliegend davon auszugehen, dass Nachforschungen betreffend den Absender nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus wenig erfolgsversprechend wären. Die Identität des Bestellers kann vorliegend auch nicht anhand eines Bestellscheins, einer Rechnung und/oder eines Zahlungsbeleges eruiert werden, da keine Unterlagen zur Bestellung und Bezahlung der Ware vorliegen. Unter diesen Umständen ergibt sich zusammenfassend, dass der direkte Beweis der Identität des Bestellers nicht erbracht werden kann, womit aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz zu gelten hat (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3081/2016 E. 2.2).
E. 4.2.1 Ist ein direkter Beweis nicht möglich, kann zuweilen von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).
E. 4.2.2 Das Bundesgericht erwog, dass die tatsächliche Vermutung als Problem der Beweiswürdigung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime zu erschüttern vermöge. Letztere gebiete zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisse die Vermutung umstossenden Elementen suchen müsse. Es gebe jedoch Themen, bei denen es in der Natur der Sache liege, dass der Verwaltung entlastende Elemente oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wisse. Es sei daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet sei (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden Vermutung selber ein eminentes Interesse daran habe, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2).
E. 4.3.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches auf keine von den Parteien eingereichten stichhaltigen Beweise abstellen kann und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, die Waren nicht bestellt zu haben, um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Eine Verwechslung der Adresse kann bereits aufgrund dessen ausgeschlossen werden, dass auf dem Couvert sowohl der korrekte Name als auch die korrekte Wohnadresse des Beschwerdeführers angegeben wurden. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz ist es nach gängiger Geschäftspraxis allgemein bekannt, dass Warenbestellungen über das Internet grundsätzlich erst nach Vorauskasse ausgeführt werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013, E. 4.3.1). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Produkte erst nach deren vollständiger Bezahlung versandt wurden, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich in der zurückbehaltenen Sendung keine Rechnung befand. Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine Fehllieferung. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Replik vom 22. März 2017 (B-act. 16) ausgeführt, er habe 8 Tabletten Cialis über das Internet bestellt. Die von ihm geltend gemachte irrtümliche Beipackung von nicht bestellten Mitteln seitens des Absenders erscheint wenig glaubhaft, weshalb auch diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist.
E. 4.3.2 Im Zusammenhang mit dem allfälligen Missbrauch der Adresse des Beschwerdeführers durch einen Dritten ist festzuhalten, dass dieser in Missbrauchsabsicht hätte dafür besorgt sein müssen, dass er ohne Wissen des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Briefkasten resp. Briefsendungen hätte. Durch den Umstand, dass die fragliche Briefsendung aus der Slowakei eingeschrieben versandt worden war, hätte ein Dritter jedoch nicht ohne Kenntnisnahme des Beschwerdeführers an die Briefsendung gelangen können. Vielmehr war dadurch gewährleistet, dass die Sendung nur gegen Unterschrift des Beschwerdeführers resp. einer dazu autorisierten Person entgegengenommen werden konnte. Mit Blick auf den von der Vorinstanz geschätzten, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Warenwert von mindestens EUR 150.- ist weiter darauf hinzuweisen, dass gemäss den Urteilen des BVGer C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011, E. 4.1 f., bereits bei einem Bestellwert von EUR 90.- ein Scherz einer nicht bekannten Person vernünftigerweise auszuschliessen ist, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 in korrekter Weise dargelegt hat. Eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist ebenfalls auszuschliessen, war doch nicht vorauszusehen, dass die Sendung im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten würde. Hinzu kommt, dass ein böswillig schädigender Dritter sein Ziel auch mit einer weitaus geringeren Summe hätte verfolgen und erreichen können. Wäre ein solcher zur Schädigung des Beschwerdeführers gar an der Eröffnung eines Strafverfahrens interessiert gewesen, hätte er durch die Bestellung einer noch grösseren Menge an Substanzen den Verdacht schüren können, dass der Beschwerdeführer illegale Arzneimittel nicht für den Privatgebrauch, sondern zum Handel verwenden würde (vgl. hierzu www.swissmedic.ch Humanarzneimittel Marktüberwachung illegale Arzneimittel Frage "mit welchen finanziellen Konsequenzen muss ich bei einem illegalen Import rechnen?"; zuletzt besucht am 19. April 2018). Mangels konkreter Anhaltspunkte ist auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
E. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis die Vermutung, dass der Beschwerdeführer die Waren selber bestellt und bezahlt hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ihm diesbezüglich der Gegenbeweis gelingt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist - trotz Aufforderung der Vorinstanz - seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Insbesondere weigerte er sich aus wenig plausiblen Gründen, Kreditkartenauszüge seiner Kreditkarten im Zeitabschnitt vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 (B-act. 13 Beilage 6) einzureichen. Überdies hatte er es unterlassen bzw. darauf verzichtet, eine fotografische Nahaufnahme seines Briefkasten und dessen Umgebung (weitere Briefkästen) oder sonstige Dokumente einzureichen, was allenfalls zur weiteren Abklärung des Vorfalls hätte beitragen können. Dem Beschwerdeführer ist damit nicht gelungen, die Vermutung, dass er die Waren bestellt und bezahlt hat, mittels entlastendem Gegenbeweis umzustossen.
E. 4.5 In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gesundheitlich angeschlagen (Herzprobleme bzw. Herzinfarkt), stehe in permanenter medizinischer Behandlung und müsse lebenslang verschiedene Medikamente einnehmen, ist ebenfalls der Vorinstanz zuzustimmen. Während die Beschlagnahme/Einziehung im März 2015 erfolgt war, schienen sich die gesundheitlichen Probleme zu einem späteren Zeitpunkt zu manifestieren und sind überdies nur mangelhaft belegt (B-act. 6). Das mit der Replik eingereichte Dokument (B-act. 16 Beilage AA) enthält sodann eine Übersicht über "neue Medis ab März 2017" bzw. einen Behandlungsplan für den Beschwerdeführer, datiert vom 1. Februar 2016. Damit vermögen diese Dokumente aber nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bestellung der in Frage stehenden Produkte oder der Verfügung unter den entsprechenden gesundheitlichen Problemen gelitten hätte und er deshalb nicht der Besteller der an ihn adressierten Briefpostsendung sein könne.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Produkte vermutungsweise selbst (und für sich) bestellt sowie vorgängig bezahlt hat. Sodann finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Entsprechende Gegenbeweise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen.
E. 6 Nachfolgend ist abschliessend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- zu beurteilen.
E. 6.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1). Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben.
E. 6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.6 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat. Da die in Frage stehenden Produkte als verbotene Anabolika (Deca-Durabolin mit dem Wirkstoff Nandrolon) bzw. als Wachstumshormon (Somatrope mit dem Wirkstoff Somatropin) gemäss Anhang Ziffer I.2 Bst. a bzw. Ziffer I.4 SpoFöV gelistet sind, deren Einführung in die Schweiz unabhängig von Verwendungszweck und Menge verboten ist (vgl. zur Nulltoleranz bei Dopingmitteln https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/marktueberwachung/arzneimittel-aus-dem-internet/leitfaden-arzneimittel-aus-dem-internet.html; zuletzt besucht am 26. April 2018), hat die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Ver-bindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der am 29. August 2013 zurückgehaltenen Produkte recht-mässig angeordnet (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015, E. 3.4.2). Aufgrund der versuchten Einfuhr von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig ist.
E. 6.3 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 90.- und Fr. 150.- (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung über die Gebühren des VBS vom 8. November 2006 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 [GebV-VBS, SR. 172.045.103]). Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht - ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.- - einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz, der nicht zuletzt wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers höher ausfiel, angemessen ist.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2015 (Poststempel) als unbegründet abzuweisen ist.
E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4364/2015 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Import von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 30. Juni 2015. Sachverhalt: A. Am 30. März 2015 teilte das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post (im Folgenden: Zollinspektorat Zürich), der Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden: Antidoping Schweiz oder Vorinstanz) gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der Slowakei - beinhaltend 8 Ampullen Deca-Durabolin (Nandrolon Decanoat 100 mg/ml), 8 Tabletten Cialis (Tadalafil 20 mg) und 3 Ampullen Somatrope (Somatropin 15 IU 1 ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies das Zollinspektorat Zürich die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälliger Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 13 Beilagen 1 und 2). B. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit der Einfuhr der zurückgehaltenen Inhalte sowie deren beabsichtigte Einziehung und kostenpflichtige Vernichtung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme abzugeben (B-act. 13 Beilage 3). Im Rahmen der E-Mail vom 3. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer Antidoping Schweiz mit, er habe mit grossem Erstaunen den Brief gelesen, wonach ein ihm unbekannter Absender unbekannte und nicht bestellte Produkte an ihn verschickt haben soll. Er nehme an, es handle sich um eine schlichte Verwechslung; er habe mit dieser Sache nichts zu tun (B-act. 13 Beilage 4). Mit E-Mail vom 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von Antidoping Schweiz aufgefordert, innert Frist gewisse Dokumente einzureichen und Informationen zu erteilen (B-act. 13 Beilage 5). Am 5. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer Antidoping Schweiz mit, er werde keine Kreditkartenauszüge einreichen, da dies viel zu gefährlich sei. Er versichere, dass es keine entsprechenden Transaktionen gebe. Die verlangten Informationen könnten gerne bei ihm eingesehen werden, nachdem sich Antidoping Schweiz korrekt ausgewiesen und er dies überprüft habe. Nach einem schweren Autounfall könne er den linken Ellbogen nicht mehr strecken; der rechte sei mit vier Schrauben fixiert worden. Er leide zudem an Arthrose im Knie und an Rückenschmerzen. Fotos von irgendwelchen Briefkästen in seiner Siedlung werde er keine mache. Er lasse sich nicht zu einer möglicherweise illegalen Aktion hinreissen (B-act. 13 Beilage 6). C. In der Folge erliess Antidoping Schweiz am 30. Juni 2015 eine Verfügung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöge den Vorwurf nicht zu entkräften. Es befänden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung hindeuten würden (B-act. 13 Beilage 7 bis 10). D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2015. Zur Begründung führte er aus, er habe weder solche Produkte bestellt noch besessen. Die Auferlegung der erhobenen Gebühr sei willkürlich und nicht rechtens, da er mit der Lieferung nicht das Geringste zu tun habe (B-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 einzureichen (B-act. 2). Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wurde er mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 aufgefordert, innert drei Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 einzureichen; nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten (B-act. 3 und 4). F. Nach einem Telefonanruf des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 (B-act. 5) und in Kenntnis seiner am gleichen Tag erfolgten Eingabe samt Beilagen (B-act. 6) wurde er mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7 und 8); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 9). G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). Zur Begründung listete die Vorinstanz die massgebenden rechtlichen Normen auf. Weiter verwies sie auf die Rechtsprechung und machte zusammenfassend geltend, es kämen ihrer Ansicht nach vier Szenarien in Betracht. Gemäss dem durch den Beschwerdeführer avancierten Szenario müsse es sich bei der zurückbehaltenen Sendung um eine Verwechslung handeln. Eine solche sei jedoch auszuschliessen. Nach gängiger Geschäftspraxis sei allgemein bekannt, dass Produkte wie die vorliegenden grundsätzlich nur gegen Vorkasse an den Besteller versandt würden. Dies gelte erst recht für Warenbestellungen übers Internet. In casu habe der zurückbehaltenen Briefsendung zudem auch keine Rechnung beigelegen, weshalb eine Vorauszahlung anzunehmen sei. Die Sendung habe den korrekten Namen sowie die vollständige Adresse des Beschwerdeführers enthalten. Des Weiteren sei die Sendung per Einschreiben verschickt worden. Damit hätte die Briefsendung nur gegen Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. einer autorisierten Person entgegengenommen werden können. Das zweite Szenario sei der Missbrauch der Adresse des Beschwerdeführers durch einen Dritten. Im vorliegenden Fall sei die Briefsendung eingeschrieben verschickt worden, womit ein Betrüger nicht ohne Kenntnisnahme des Briefkasteneigners an die Briefsendung gelangt wäre. Der Warenwert werde auf mindestens EUR 150.- geschätzt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne ein Missbrauch der Adresse resp. des Briefkastens bei einem solchen Warenwert vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Das dritte Szenario betreffe eine Bestellung durch einen Dritten. Ein Geschenk, Scherz oder Streich sei aufgrund des Warenwertes auszuschliessen. Eine Bestellung eines Dritten mit der Absicht, den Empfänger zu belästigen oder gar zu schädigen, falle ebenfalls ausser Betracht. So sei in keiner Weise ersichtlich, welchen Profit eine schlecht gesinnte Person aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Zudem wäre ein solches Vorgehen höchst spekulativ gewesen, war doch nicht voraussehbar, dass die Briefsendung durch die Zollbehörde erfasst und zurückgehalten werden würde. Selbst wenn von einer solchen hypothetischen Annahme ausgegangen würde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Schädiger die stattliche Summe von EUR 150.- in sein Vorhaben investiere, wenn er sein Ziel mit einer weitaus kleineren Investitionssumme verfolgen könne. Das vierte Szenario beschlage die Bestellung durch den Beschwerdeführer. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche alles dafür, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Produkte selber bestellt bzw. den Versand an seine Adresse ausgelöst habe. Die Briefsendung sei mit dem Vermerk "PRI + SI" versandt worden. Dadurch hätten die am Versandgeschäft beteiligten Personen eine Garantie dafür gehabt, dass die Briefsendung ausschliesslich der berechtigten Person ausgehändigt werden könne. Zudem figurierten sowohl der Name als auch die Adresse des Beschwerdeführers in vollständiger und korrekter Art und Weise an der Briefsendung. Der Beschwerdeführer vermöge im Übrigen nicht das Gegenteil zu beweisen. Er habe für seine Behauptungen, die Produkte nicht bestellt und bezahlt zu haben, keinerlei Beweismittel beibringen können. Im Gegenteil, er habe seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts pflichtwidrig verweigert. Schliesslich sprächen auch der Bestellzeitpunkt und die Auswahl für eine Bestellung durch den Beschwerdeführer. Mit Ausnahme des Präparats Cialis würden die zurückbehaltenen Produkte zum Zweck des Muskelaufbaus verwendet. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen habe der Beschwerdeführer allem Anschein nach am 2. Mai 2015, also rund einen Monat, nachdem die fragliche Briefsendung im Absenderland aufgegeben worden sei, an der Deutsch-Schweizermeisterschaft im B._______ als Repräsentant des C._______ teilgenommen. Folglich erscheine die Aussage des Beschwerdeführers gemäss seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015, wonach er unter anderem seit seiner Jugendzeit an Arthrose im Knie und unter Rückenproblemen leide, eine reine Schutzbehauptung zu sein. In diesem Zusammenhang werde ebenfalls auf den beigelegten Zeitungsartikel verwiesen; diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dank Fitnesstraining nie Rückenschmerzen habe. H. In seiner Replik vom 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde resp. (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 (B-act. 16). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe bereits mehrmals erwähnt, dass er diese Produkte weder bestellt noch besessen habe. Er könne sich nur eine Verwechslung vorstellen. Es sei nie die Unschuldsvermutung ins Feld geführt worden. Er habe über das Internet eine Kleinmenge Cialis (8 Tabletten) für EUR 30.- bestellt. Dies sei jedoch zirka drei Monate vorher geschehen, und die Bestelladresse sei in Deutschland gewesen. Die aufgeführte Adresse in der Slowakei sage ihm absolut nichts, und er habe da nie etwas bestellt. Das wahrscheinlichste Szenario aus seiner Sicht sei, dass bei der Verpackung der Sendung mit acht Tabletten Cialis eine Verwechslung passiert sei und die beiden anderen Produkte irrtümlicherweise mitverpackt worden seien. Er sei gesundheitlich angeschlagen und habe Herzprobleme. Er stehe in permanenter medizinischer Behandlung und müsse lebenslang verschiedene Medikamente einnehmen. Aus diesem Grund wären die von Antidoping Schweiz beschriebenen Medikamente Nandrolon und Somatropin für ihn extrem gefährlich und könnten und in seinem Fall zum Tod führen. Aufgrund der beschriebenen Probleme betreibe er möglichst viel Sport, um sich fit zu halten und seiner Krankheit entgegenzuwirken. Er sei kein Bodybuilder, sondern er habe normale Statur und keine aussergewöhnlich starke Muskulatur. Aus diesem Grund würde ein Dopingmittel absolut keinen Sinn machen. I. In ihrer Duplik vom 8. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 18). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringe, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei, verkenne er, dass dieses Prinzip des Strafprozesses im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelange. In diesem Verfahren seien die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei trotz Aufforderung der Vor-instanz seiner Mitwirkungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer gebe die Bestellung einer Kleinmenge Cialis zu. Dass nun allerdings bei der Verpackung der Sendung eine Verwechslung passiert sein soll, sei angesichts des Warenwerts sehr unwahrscheinlich und erscheine als reine Schutzbehauptung. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand erst in seiner Replik erwähne. Beim eingereichten Dokument handle es sich nicht um ein Arztzeugnis, sondern um einen Behandlungsplan bzw. eine Medikamentenanpassung. Die ins Recht gelegten Dokumente seien auf den 1. Februar 2016 bzw. März 2017 datiert und somit lange nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und für eine Zeitperiode nach der vorliegend in Frage stehenden ausgestellt worden. Diese Dokumente vermöchten somit nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bestellung wegen Herzproblemen in Behandlung gewesen sei. Zwischen den beiden Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Sporttreiben bestehe ein Widerspruch, der den Beschwerdeführer als unglaubwürdig erscheinen liesse. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 19). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 SpoFöG und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 1.3 1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2015, mit welcher sie angeordnet hat, dass die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet werden, und mit welcher dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt wurde. 1.3.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Beschwerde geltend, die Auferlegung dieser Gebühr sei nicht rechtens, da er mit der Lieferung nicht das Geringste zu tun habe. Er habe die fraglichen Produkte nicht bestellt und habe mit der Sendung nichts zu tun. Es müsse sich dabei um ein Versehen handeln, indem nebst Cialis noch weitere, nicht bestellte Produkte mitversandt worden seien. Er stehe in permanenter medizinischer Behandlung, und die genannten Produkte wären für ihn daher gefährlich. (B-act. 1 und 16). Gegen die in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 ebenfalls angeordnete Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Präparate (8 Ampullen Deca-Durabolin à 2 ml und 3 Ampullen Somatrope; Ziffer 1 des Dispositivs) brachte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Replik etwas vor. Vielmehr wies er replicando darauf hin, dass Nandrolon und Somatropin illegal seien (B-act. 16). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nur die Aufhebung der Gebührenauflage gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Anordnung der Vernichtung der zurückgehaltenen Präparate ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich nach dem Dargelegten somit auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt hat. 1.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 212). 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 und 130 V 445). Vorliegend wurden die in Frage stehenden Produkte im März 2015 von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückbehalten, und die Vorinstanz hat am 30. Juni 2015 darüber verfügt. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des SpoFöG und der SpoFöV in derjenigen Fassung anwendbar, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 bzw. des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft gewesen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), das heisst die Bestimmungen des SpoFöG in der Fassung vom 1. Januar 2013, die SpoFöV in der Fassung vom 1. Oktober 2014, die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (SR 172.041.1). 2.2 Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz (Vorinstanz), nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 4 SpoFöG). 2.4 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Die Strafbestimmungen werden in Art. 22 SpoFöG geregelt. Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Anabolika, Erythropoiese, stimulierende Sustanzen oder Wachstumshormone.
3. Betreffend das vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachte Zeugnisverweigerungsrecht ist vorab festzuhalten, dass die Art. 168 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) keine Anwendung finden, da die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 gestützt auf Art. 20 SpoFöG erlassen wurde und sich in den Akten keinerlei Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens finden lassen. Art. 20 SpoFöG enthält keinerlei strafrechtliche Aspekte, sondern verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Einziehung und Vernichtung der betroffenen Substanzen. Unter den gegebenen Umständen führt der Verweis des Beschwerdeführers auf das Zeugnisverweigerungsrecht im vorliegenden Verwaltungsverfahren ins Leere.
4. Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Bestellung der fraglichen Substanzen ist was folgt festzuhalten: 4.1 Vorliegend wurden die vom Zollinspektorat Zürich zurückgehaltene Sendung an den Beschwerdeführer adressiert und mit einem Absender aus der Slowakei versehen. Dieser Umstand allein vermag allerdings noch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Einfuhr der Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Um den genaueren Bestellvorgang zu eruieren, müsste der Versender der Ware kontaktiert und befragt werden können. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach Absender aus der Slowakei fiktiver Natur und deshalb nicht kontaktierbar seien und zudem existierende Absender in der Regel jegliche Auskunftserteilung verweigern würden, weil sie um die Unzulässigkeit ihrer verschickten Sendungen wüssten, leuchtet ein. Aus diesem Grund ist vorliegend davon auszugehen, dass Nachforschungen betreffend den Absender nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus wenig erfolgsversprechend wären. Die Identität des Bestellers kann vorliegend auch nicht anhand eines Bestellscheins, einer Rechnung und/oder eines Zahlungsbeleges eruiert werden, da keine Unterlagen zur Bestellung und Bezahlung der Ware vorliegen. Unter diesen Umständen ergibt sich zusammenfassend, dass der direkte Beweis der Identität des Bestellers nicht erbracht werden kann, womit aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz zu gelten hat (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3081/2016 E. 2.2). 4.2 4.2.1 Ist ein direkter Beweis nicht möglich, kann zuweilen von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12). 4.2.2 Das Bundesgericht erwog, dass die tatsächliche Vermutung als Problem der Beweiswürdigung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime zu erschüttern vermöge. Letztere gebiete zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisse die Vermutung umstossenden Elementen suchen müsse. Es gebe jedoch Themen, bei denen es in der Natur der Sache liege, dass der Verwaltung entlastende Elemente oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wisse. Es sei daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet sei (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden Vermutung selber ein eminentes Interesse daran habe, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches auf keine von den Parteien eingereichten stichhaltigen Beweise abstellen kann und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, die Waren nicht bestellt zu haben, um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Eine Verwechslung der Adresse kann bereits aufgrund dessen ausgeschlossen werden, dass auf dem Couvert sowohl der korrekte Name als auch die korrekte Wohnadresse des Beschwerdeführers angegeben wurden. In Übereinstimmung mit der Vor-instanz ist es nach gängiger Geschäftspraxis allgemein bekannt, dass Warenbestellungen über das Internet grundsätzlich erst nach Vorauskasse ausgeführt werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013, E. 4.3.1). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Produkte erst nach deren vollständiger Bezahlung versandt wurden, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich in der zurückbehaltenen Sendung keine Rechnung befand. Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine Fehllieferung. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Replik vom 22. März 2017 (B-act. 16) ausgeführt, er habe 8 Tabletten Cialis über das Internet bestellt. Die von ihm geltend gemachte irrtümliche Beipackung von nicht bestellten Mitteln seitens des Absenders erscheint wenig glaubhaft, weshalb auch diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist. 4.3.2 Im Zusammenhang mit dem allfälligen Missbrauch der Adresse des Beschwerdeführers durch einen Dritten ist festzuhalten, dass dieser in Missbrauchsabsicht hätte dafür besorgt sein müssen, dass er ohne Wissen des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Briefkasten resp. Briefsendungen hätte. Durch den Umstand, dass die fragliche Briefsendung aus der Slowakei eingeschrieben versandt worden war, hätte ein Dritter jedoch nicht ohne Kenntnisnahme des Beschwerdeführers an die Briefsendung gelangen können. Vielmehr war dadurch gewährleistet, dass die Sendung nur gegen Unterschrift des Beschwerdeführers resp. einer dazu autorisierten Person entgegengenommen werden konnte. Mit Blick auf den von der Vorinstanz geschätzten, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Warenwert von mindestens EUR 150.- ist weiter darauf hinzuweisen, dass gemäss den Urteilen des BVGer C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011, E. 4.1 f., bereits bei einem Bestellwert von EUR 90.- ein Scherz einer nicht bekannten Person vernünftigerweise auszuschliessen ist, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 in korrekter Weise dargelegt hat. Eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist ebenfalls auszuschliessen, war doch nicht vorauszusehen, dass die Sendung im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten würde. Hinzu kommt, dass ein böswillig schädigender Dritter sein Ziel auch mit einer weitaus geringeren Summe hätte verfolgen und erreichen können. Wäre ein solcher zur Schädigung des Beschwerdeführers gar an der Eröffnung eines Strafverfahrens interessiert gewesen, hätte er durch die Bestellung einer noch grösseren Menge an Substanzen den Verdacht schüren können, dass der Beschwerdeführer illegale Arzneimittel nicht für den Privatgebrauch, sondern zum Handel verwenden würde (vgl. hierzu www.swissmedic.ch Humanarzneimittel Marktüberwachung illegale Arzneimittel Frage "mit welchen finanziellen Konsequenzen muss ich bei einem illegalen Import rechnen?"; zuletzt besucht am 19. April 2018). Mangels konkreter Anhaltspunkte ist auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 4.3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis die Vermutung, dass der Beschwerdeführer die Waren selber bestellt und bezahlt hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ihm diesbezüglich der Gegenbeweis gelingt. 4.4 Der Beschwerdeführer ist - trotz Aufforderung der Vorinstanz - seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Insbesondere weigerte er sich aus wenig plausiblen Gründen, Kreditkartenauszüge seiner Kreditkarten im Zeitabschnitt vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 (B-act. 13 Beilage 6) einzureichen. Überdies hatte er es unterlassen bzw. darauf verzichtet, eine fotografische Nahaufnahme seines Briefkasten und dessen Umgebung (weitere Briefkästen) oder sonstige Dokumente einzureichen, was allenfalls zur weiteren Abklärung des Vorfalls hätte beitragen können. Dem Beschwerdeführer ist damit nicht gelungen, die Vermutung, dass er die Waren bestellt und bezahlt hat, mittels entlastendem Gegenbeweis umzustossen. 4.5 In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gesundheitlich angeschlagen (Herzprobleme bzw. Herzinfarkt), stehe in permanenter medizinischer Behandlung und müsse lebenslang verschiedene Medikamente einnehmen, ist ebenfalls der Vorinstanz zuzustimmen. Während die Beschlagnahme/Einziehung im März 2015 erfolgt war, schienen sich die gesundheitlichen Probleme zu einem späteren Zeitpunkt zu manifestieren und sind überdies nur mangelhaft belegt (B-act. 6). Das mit der Replik eingereichte Dokument (B-act. 16 Beilage AA) enthält sodann eine Übersicht über "neue Medis ab März 2017" bzw. einen Behandlungsplan für den Beschwerdeführer, datiert vom 1. Februar 2016. Damit vermögen diese Dokumente aber nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bestellung der in Frage stehenden Produkte oder der Verfügung unter den entsprechenden gesundheitlichen Problemen gelitten hätte und er deshalb nicht der Besteller der an ihn adressierten Briefpostsendung sein könne.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Produkte vermutungsweise selbst (und für sich) bestellt sowie vorgängig bezahlt hat. Sodann finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechslung oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Entsprechende Gegenbeweise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen.
6. Nachfolgend ist abschliessend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- zu beurteilen. 6.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1). Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. 6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.6 hiervor), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat. Da die in Frage stehenden Produkte als verbotene Anabolika (Deca-Durabolin mit dem Wirkstoff Nandrolon) bzw. als Wachstumshormon (Somatrope mit dem Wirkstoff Somatropin) gemäss Anhang Ziffer I.2 Bst. a bzw. Ziffer I.4 SpoFöV gelistet sind, deren Einführung in die Schweiz unabhängig von Verwendungszweck und Menge verboten ist (vgl. zur Nulltoleranz bei Dopingmitteln https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/marktueberwachung/arzneimittel-aus-dem-internet/leitfaden-arzneimittel-aus-dem-internet.html; zuletzt besucht am 26. April 2018), hat die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Ver-bindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der am 29. August 2013 zurückgehaltenen Produkte recht-mässig angeordnet (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015, E. 3.4.2). Aufgrund der versuchten Einfuhr von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig ist. 6.3 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 90.- und Fr. 150.- (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung über die Gebühren des VBS vom 8. November 2006 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 [GebV-VBS, SR. 172.045.103]). Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht - ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.- - einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz, der nicht zuletzt wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers höher ausfiel, angemessen ist.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2015 (Poststempel) als unbegründet abzuweisen ist.
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: