Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.a A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1969, ist deutscher Staatsbürger, verheiratet, hat zwei Kinder (geb. ...; Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 263, 266, 765 S. 22) und lebt in Deutschland (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, 30). Von 1985 bis 1988 absolvierte er die Ausbildung zum CNC-Dreher am (...)zentrum B._______, Deutschland (IVSTA-act. 263, 765 S. 21). Zwischen 1985 und 2010 arbeitete er in Deutschland - mit Unterbruch infolge Arbeitslosigkeit - und von 2010 bis 2011 in der Schweiz als Facharbeiter im Werkzeugbau bei der Firma C._______ AG sowie der D._______ AG (IVSTA-act. 2, 263, 535), wobei er während 15 Monaten Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (IVSTA-act. 263, 266, 638, 765 S. 21). Danach zog der Versicherte mit seiner Familie zurück nach Deutschland und arbeitete bis 2021 bei der E._______ AG (Arbeitgeberin; IVSTA-act. 261, 694, 765 S. 22). A.b Nachdem der Versicherte berufsbedingt regelmässig in Kontakt mit Kühlschmier- und Reinigungsmitteln sowie diversen Ölen kam, traten am 6. August 2010 an beiden Händen offene Wunden auf, die nicht abheilten. In der Folge stellte ihm Dr. F._______ der Gemeinschaftspraxis für Dermatologie und Allergologie in G._______ (Schweiz) am 22. September 2010 die Diagnose eines toxisch-degenerativen Handekzems bzw. einer toxisch-irritativen Kontaktdermatitis (IVSTA-act. 11, 51, 52, 81, 694, 765 S. 9-10). In den darauffolgenden Jahren attestierten verschiedene Ärzte dem Versicherten - mit Unterbrüchen - wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 145, 329, 334, 336, 358, 361, 371, 372, 373, 378, 381, 445). Seit dem 8. Februar 2021 ist der Versicherte durchgehend arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte ihm die Stelle per 30. November 2021 (IVSTA-act. 261, 263, 694, 765 S. 22) B. B.a Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte die Hautveränderungen des Versicherten als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (SR 832.20) an und stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest, deren Ende «nicht absehbar» sei (IVSTA-act. 8, 535 S. 7, 694). Am 2. Juni 2021 erliess sie eine Nichteignungsverfügung für den Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Erodier-Flüssigkeiten (IVSTA-act. 630). Mit Verfügung vom 18. November 2021 sprach ihm die SUVA ab 1. Oktober 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14% eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu (IVSTA-act. 653). Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2022 hiess sie die Einsprache des Versicherten gut und erhöhte die zugesprochene Invalidenrente auf einen Invaliditätsgrad von 19% (IVSTA-act. 728, 736). B.b Das Landratsamt H._______ in Deutschland stellte beim Versicherten ab 26. August 2021 eine «Behinderung» des Werts «Grad der Behinderung 30» im Sinne des deutschen Rechts fest (IVSTA-act. 305). Einen Anspruch auf Übergangsgeld nach deutschem Recht lehnte die Deutsche Rentenversicherung I._______ am 2. Mai 2022 ab (IVSTA-act. 782). Ein diesbezügliches Verfahren war bis zumindest Januar 2024 bei der 10. Kammer des Sozialgerichts H._______ hängig (BVGer-act. 20 S. 3; Stand: 25. Januar 2024). C. C.a Am 29. April 2021 erhielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-instanz oder IVSTA) von der Deutschen Rentenversicherung I._______ den Rentenantrag des Versicherten vom 10. Februar 2021 zur Einleitung des Rentenverfahrens in der Schweiz (IVSTA-act. 3, 9, 42, 805). Die Vor-instanz informierte den Versicherten mit Mitteilung vom 2. November 2021, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme beruflicher Massnahmen bestehe (IVSTA-act. 284). C.b Dr. J._______, Allgemeinmediziner des RAD-Rhone, stellte in einer medizinischen Stellungnahme vom 25. August 2021 beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit ab 6. August 2010 fest. In einer angepassten Tätigkeit befand er den Versicherten jedoch ab 6. August 2010 für voll arbeitsfähig (IVSTA-act. 271). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 21. September 2021 einen ersten Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 273). Nach Einwand des Versicherten vom 12. Oktober 2021 (IVSTA-act. 274) nahm Dr. K.______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. April 2022 für den medizinischen Dienst der Vorinstanz Stellung und merkte an, die Sorge des Versicherten um seine Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise eine Depression verursacht. Aus diesem Grund empfahl er die Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Berichts bei der Verbindungsstelle (IVSTA-act. 311, vgl. ebenso 345). C.c Am 6. April 2022 bat die Vorinstanz die Deutsche Rentenversicherung I._______ um die Veranlassung einer psychiatrischen Untersuchung des Versicherten (IVSTA-act. 312). Sie wiederholte ihre Bitte nach Einreichen eines ungenügenden Berichts (IVSTA-act. 347), worauf am 10. Oktober 2022 schliesslich ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» durch Dr. L._______, Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin, in (...) (Deutschland) erstellt wurde (IVSTA-act. 765). Dr. L._______ stellte in diesem Gutachten fest, dass beim Versicherten ein depressives Syndrom mittelgradiger Ausprägung sowie eine reizbare Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach körperlicher Erkrankung) bestehe. Eine Erwerbsarbeit sei nicht nur möglich, sondern würde seine Situation auch verbessern. Eine leichte körperliche Arbeit mit Einschränkungen hinsichtlich Leitern, Gerüsten, laufenden Maschinen sowie Konflikt- und Frustrationspotential, Zeitdruck und Konzentrationsfähigkeit sei daher 6 Stunden pro Arbeitstag in einer 5-Tage-Woche zumutbar (IVSTA-act. 765 S. 33-36). C.d Die Vorinstanz holte daraufhin eine weitere versicherungsinterne medizinische Stellungnahme ein (IVSTA-act. 771). In dieser hielt Dr. K._______ am 22. Februar 2023 fest, dass dem Versicherten gemäss dem verlässlich, sorgfältig und differenziert begründeten Gutachten die Hauptdiagnose rezidivierende depressive Störung (F33) sowie die Nebendiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «akzentuierte Persönlichkeitszüge» zu stellen sei. Der Versicherte sei daher zu 100% arbeitsfähig. Zwar könne er seinen ursprünglichen Beruf wegen des Handekzems nicht mehr ausüben, jedoch sei eine angepasste Tätigkeit möglich (IVSTA-act. 771). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Februar 2023 stellte die Vor-instanz dem Versicherten erneut die Ablehnung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IVSTA-act. 773). Der Versicherte erhob am 15. März 2023 wiederum Einwand und reichte zusätzliche Unterlagen ein (IVSTA-act. 779), welche laut weiterer medizinischer Stellungnahme von Dr. K._______ vom 14. Juni 2023 sowie Stellungnahme von Dr. J._______ des RAD-Rhone vom 25. Juni 2023 nichts an den vorhergehenden Einschätzungen zu ändern vermochten (IVSTA-act. 798; 804). Am 28. Juni 2023 erliess die Vor-instanz die angekündigte Verfügung (IVSTA-act. 805). D. D.a Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 50%. D.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2023 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und jeweils am 4. Oktober 2023 sowie am 24. Oktober 2023 aufforderungsgemäss ergänzende Unterlagen einreichte (BVGer-act. 3-5, 7-10), hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch betreffend Befreiung von den Gerichtskosten mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 gut (BVGer-act. 11). D.c Mit Vernehmlassung vom 16. November 2023 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). D.d Am 23. November 2023 meldete Fürsprecher Andreas Imobersteg dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und ersuchte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 15). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin dieses Gesuch gut und bestellte Fürsprecher Andreas Imobersteg als Rechtsbeistand (BVGer-act. 24). D.e Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 25. Januar 2024 die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens mit Abklärungen im dermatologischen und psychiatrischen Bereich oder Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (BVGer-act. 20). D.f. Unter Beilage von zwei weiteren medizinischen Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes vom 22. Februar und 26. Februar 2024 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 27. Februar 2024 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 26). Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 18. April 2024 ebenfalls an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 28); die Vorinstanz wiederum an ihren mit Quadruplik vom 17. Mai 2024 (BVGer-act. 30). D.g Am 22. Mai 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 31). D.h Am 12. Januar 2026 reichte der Rechtsbeistand eine Honorarnote ein (BVGer-act. 35). Am 20. August 2026 reichte die Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers «M._______», nach Aufforderung der Instruktionsrichterin, ergänzende Angaben zu den erbrachten Versicherungsleistungen ein (BVGer-act. 43). Mit Eingabe vom 24. August 2026 bestätigte der Rechtsbeistand, dass die Rechtschutzversicherung im IV-Verfahren keine Leistungen erbrachte (BVGer-act. 44). E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. Juni 2023, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2021 abwies. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.
E. 3 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 28. Juni 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). 3.23.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). 3.2.2 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (Urteile des BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). Dabei entsteht der Rentenanspruch, sobald der anspruchsbegründende Sachverhalt eingetreten und insbesondere die sechsmonatige Karenzzeit nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen ist. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. KSIR Rz. 9101). 3.2.3 Nachdem die Anmeldung vom 10. Februar 2021 datiert, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG mit seit 2010 bestehender Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits bei der Anmeldung erfüllt war (vgl. B.a), und aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten somit der früheste Rentenbeginn ab dem 1. August 2021 erfolgen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. hiernach E. 5.3), richtet sich vorliegend die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
E. 4 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2).
E. 4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 322 E. 4.2; 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).
E. 5 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend zweifelsohne erfüllt (vgl. Abklärung Vorinstanz in IVSTA-act. 266), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 5.2 Ferner ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzt, dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), dass sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und dass sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Vorliegend würde der früheste Rentenbeginn, wie in E. 3.2.3 ausgeführt, ab dem 1. August 2021 erfolgen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 6 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können bzw. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6).
E. 6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.).
E. 6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 112 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5).
E. 6.4 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen oder Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für die allgemein praktizierende Hausärztin oder den Hausarzt wie für die behandelnde Spezialärztin oder den Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6).
E. 6.5 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtsprechungsgemäss sind weitere Abklärungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_551/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3; 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; Urteile des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6; C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4).
E. 6.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.4 mit Hinweis auf nicht publ. E. 6.2 des Urteil BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis). Die medizinischen Sachverständigen haben sich im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen - abhängig von ihrem Entstehungskontext - hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern die Sachverständigen die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen einbeziehen, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4).
E. 6.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6, 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
E. 7 Die Parteivorbringen sind im Wesentlichen folgendermassen zusammenzufassen:
E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit dem Ausbruch seiner Berufskrankheit am 6. August 2010 nur eingeschränkt arbeitsfähig, da er einerseits unter einem toxisch-irritativen degenerativen Handekzem und andererseits einer stark ausgeprägten Depression leide, welche nachteilige Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit habe. Zusätzlich sei er aktuell durch seine linke Schulter beeinträchtigt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien durch diverse medizinische Berichte und Gutachten bestätigt. Dr. N._______ (vgl. E. 8.3.5 und 8.3.7 hiernach) halte in Abweichung von Dr. L._______ (vgl. E. 8.3.4 hiernach) u.a. fest, es liege eine schwere depressive Episode auf dem Boden einer Anpassungsstörung vor, weshalb die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit aufgehoben sei. Ebenso attestiere Psychotherapeutin O._______ aktuell eine Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten von Dr. L._______ (vgl. E. 8.3.4 hiernach) entspreche nicht den Anforderungen gemäss Art. 44 ATSG, da Dr. L._______ die Anforderungen an einen Sachverständigen nicht erfülle (bspw. müssten Gutachterinnen in der Schweiz als Arzt oder Ärztin zugelassen sein), die Fragen der Vorinstanz nicht richtig beantwortet würden und der Gutachter sich mit diversen medizinischen Berichten nicht auseinandersetze sowie die Vorakten nicht hinzugezogen habe. Das Gutachten sei somit unvollständig, nicht schlüssig und nicht mit der schweizerischen Rechtsprechung bezüglich Indikatoren bei psychiatrischen Diagnosen kompatibel. Zudem schliesse eine SUVA-Rente eine IV-Rente nicht aus (IVSTA-act. 779; BVGer-act. 1, 20, 28).
E. 7.2 Die Vorinstanz begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit, dass laut Akten der SUVA und allen weiteren medizinischen Unterlagen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der festgelegten üblichen Tätigkeit als CNC-Dreher vorliege, angepasste Tätigkeiten jedoch zu 100% zumutbar seien, unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen: vollschichtige Tätigkeiten ohne Aussetzung verschiedener Einflüsse wie z.B. Staub, Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, Öl sowie auch Schmiermittel. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die durchgeführte Berechnung ergebe eine Erwerbseinbusse von 5% ab dem 6. August 2010. Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen seien allesamt dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden, welcher die Einschätzung bestätigte. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien somit vollumfänglich berücksichtigt worden, zumal auch während dieses Beschwerdeverfahrens weitere Stellungnahmen vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz eingeholt worden seien, welche keine neuen Aspekte oder Diagnosen identifizieren würden, die zu einer Änderung bisheriger Beurteilungen führten. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Dr. L._______ sehr wohl über alle Qualifikationen eines Sachverständigen verfüge (Facharzt Psychiatrie und Neurologie, wie Dr. N._______, und «wie das in Deutschland üblich» sei). Schliesslich sei das Verwaltungsverfahren bei der SUVA von demjenigen in der Invalidenversicherung getrennt und unabhängig (IVSTA-act. 773, 805; BVGer-act. 13, 26, 30).
E. 8 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten zusammenfassend Folgendes entnehmen:
E. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer leidet erwiesenermassen seit 2010 an einem toxisch-degenerativen Handekzem respektive einer toxisch-irritativen Kontaktdermatitis, aufgrund welcher er nicht mit Schmiermitteln, Schmierölen sowie diversen Erodierflüssigkeiten in Kontakt kommen darf, die in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Dreher bzw. Facharbeiter im Werkzeugbau typisch sind. Dies anerkannte die SUVA auch als Berufskrankheit (IVSTA-act. 8, 81, 367, 694, 804). Von 2010 bis 2023 liegen diverse medizinische Berichte - grossmehrheitlich von Dr. F._______ der Gemeinschaftspraxis für Dermatologie und Allergologie in G._______ (Schweiz) - im Recht, die immer wieder eine teilweise Abheilung sowie ein erneutes Auftreten des Handekzems dokumentieren, letzteres zumeist in Zusammenhang mit einer fortgeführten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit (IVSTA-act. 40, 291, 393, 402, 411, 420, 440, 448, 453, 457, 459, 465, 472, 479, 487, 502, 535, 630, 691, 769, 784, 787, 788; BVGer-act. 20 Beilagen 4 und 8). Am 22. September 2010 empfahl Dr. F._______ nach Abheilen des Ekzems noch einen erneuten Arbeitsversuch am gleichen Arbeitsplatz (IVSTA-act. 99), jedoch wird in späteren Berichten dringend ein Arbeitsplatzwechsel ohne Kontakt zu Kühlschmierstoffen empfohlen sowie eine zunehmende psychische Belastung des Beschwerdeführers beschrieben (IVSTA-act. 40, 502, 535, 691, 787). Verschiedene medizinische Einschätzungen attestierten dem Beschwerdeführer - mit Unterbrüchen - wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch vor 2021 nie länger als ein paar Monate andauerte (IVSTA-act. 145, 329, 334, 336, 358, 361, 371, 372, 373, 378, 381, 445).
E. 8.1.2 Dr. J._______ teilte der Vorinstanz für den RAD-Rhone am 25. August 2021 mit, dass beim Beschwerdeführer gemäss vollständiger medizinischer Aktenlage die Hauptdiagnose eines chronisch rezidivierenden toxisch allergischen Handekzems (ED 6.8.2010, bei Kontakt mit Ölen und Schmiermitteln) zu stellen sei. Der Beschwerdeführer zeige dieses Ekzem berufsbedingt seit 2010 und habe über die Jahre nie einen Berufswechsel angestrebt, sondern habe mit entsprechenden Krankheitsausfällen weitergearbeitet. Die medizinischen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, dass ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit zu attestieren sei. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher es nicht zu Kontakt mit Schmiermitteln komme, sowie Staub, Kälte, Hitze und Feuchtigkeit vermieden würden, bestehe aber seit dem 6. August 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 271). Diese Beurteilung bestätigte Dr. J._______ bezüglich der dermatologischen Erkrankung des Beschwerdeführers in den beiden Stellungnahmen vom 25. Juni 2023 sowie 22. Februar 2024. Die Prognose sei gut, solange der Beschwerdeführer sich an das Prinzip halte, den Kontakt mit Schmiermitteln und -ölen zu vermeiden, was er aber gemäss Akten nicht immer befolgt habe, weshalb es immer wieder zu Rückfällen gekommen sei. Dies sei im Sinne der Mitwirkungspflicht zu vermeiden (IVSTA-act. 804; BVGer-act. 26 Beilage).
E. 8.2 Berichte zu weiteren somatischen Beschwerden halten einen Diabetes mellitus Typ 2, eine begonnene Osteochondrose, eine arterielle Hypertonie, eine Störung des Lipoproteinstoffwechsels, eine Lipasämie, eine Hypalbuminämie, ein Zervikobrachialgie-Syndrom, ein Impingement-Syndrom, ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, eine Schultergelenksarthrose, eine leichtgradige Schwerhörigkeit sowie Adipositas fest (IVSTA-act. 25, 27, 29, 31, 663 S. 7, 766, 787, 788, 790, 796, 801; BVGer-act. 1 Beilage, 20 Beilage 3). Laut Beurteilungen von Allgemeinmediziner Dr. J._______ für den RAD-Rhone seien diese Diagnosen so zu bestätigen, würden aber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränken und seien daher nicht weiter von Bedeutung (IVSTA-act. 271, 804; BVGer-act. 26 Beilage).
E. 8.3 8.3.1 Im Jahr 2018 findet sich erstmals ein Hinweis auf eine psychovegetative Erschöpfung des Beschwerdeführers in den medizinischen Akten (IVSTA-act. 29). Ab dem Jahr 2021 berichten diverse Ärztinnen und Ärzte vermehrt von einer psychischen Belastung, Dysthymia sowie einer «beinahe depressiven Grundstimmung» (IVSTA-act. 40, 502, 535). Am 26. August 2021 stellten Dr. P._______ und Q._______ der nervenärztlichen Gemeinschafspraxis am R._______ (Deutschland) erstmals die Diagnose einer depressiven Störung als mittelgradige Episode (F32.1, G). Diese Diagnose passten sie am 5. November 2021 in eine depressive Störung als schwere Episode (F32.2, G) an und empfahlen eine regelmässige ambulante Psychotherapie sowie eine weitere Einnahme von Antidepressiva (IVSTA-act. 275, 292). Seit dieser Zeit war der Beschwerdeführer bekanntermassen bis zum 18. November 2023 in Behandlung bei Diplompsychologin und psychologischer Psychotherapeutin O._______ in H._______ (Deutschland; IVSTA-act. 301; BVGer-act. 20 Beilage 9).
E. 8.3.2 Im April 2022 musste der Beschwerdeführer einen Reha-Aufenthalt in der Klinik in S._______ (Deutschland) abbrechen, da er aufgrund seiner Depression «nicht reha-fähig» sei. Der Entlassungsbericht von Dr. T._______ vom 3. Mai 2022 spricht diesbezüglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 G2) und berichtet unter anderem von Überforderung des Beschwerdeführers durch finanzielle Sorgen, Kinderbetreuung, einer psychischen Erkrankung seiner Ehefrau, welche stationärer Behandlung bedurfte, sowie erhebliche Arbeitsbelastungen aufgrund Personalmangels, schwierigen Arbeitsbedingungen, Mobbing am Arbeitsplatz etc. Der Beschwerdeführer habe die Reha abgebrochen, sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht suizidgefährdet gewesen (IVSTA-act. 787, 788).
E. 8.3.3 Dr. K._______ empfahl in einer Stellungnahme für den medizinischen Dienst am 4. April 2022 der Vorinstanz, einen unabhängigen psychiatrischen Bericht bei der Verbindungsstelle (Anmerkung des Gerichts: bei der Deutschen Rentenversicherung) einzuholen. Darin solle eine Arbeitsanamnese erhoben werden, sowie die Frage beantwortet werden, ob dem Beschwerdeführer eine Umschulung angeboten worden sei, und wenn ja, warum er diese nicht in Angriff genommen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei aufgrund der Kontaktdermatitis unbestritten, allerdings träfe den Beschwerdeführer zumindest eine Mitschuld an seinem jetzigen psychiatrischen Zustand, wenn die fehlende Umschulung von ihm zu verantworten sei (IVSTA-act. 311). Am 6. April 2022 bat die Vorinstanz die Deutsche Rentenversicherung um die Einholung eines psychiatrischen Berichts mit folgenden Angaben: Anamnese mit Beginn und Verlauf der Beschwerden, soziale Situation, aktueller psychischer Befund (Äusseres, Mimik/Gestik, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, formales und inhaltliches Denken, Entschlussfähigkeit, Sprache, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Grundstimmung, Affekt und Schwingungsfähigkeit, Erleben von Freude, Selbstvertrauen, Antrieb und Psychomotorik, Appetit, Schlaf, Suizidalität, etc.), Diagnose nach ICD-10, Behandlung (Beginn der Behandlung, Art und Frequenz der Sitzungen, Medikamente mit Dosis), Arbeitsunfähigkeit in Prozent (mit Datum). Weiter sei abzuklären, ob dem Beschwerdeführer eine Umschulung angeboten worden sei, und wenn ja, warum er diese nicht in Angriff genommen habe (IVSTA-act. 312).
E. 8.3.4 Mit «Fachpsychiatrischem Gutachten» vom 10. Oktober 2022 stellte Dr. L._______ folgende Befunde und Diagnosen auf fachpsychiatrisch-neurologischem Gebiet (IVSTA-act. 765 S. 29-30):
1. Depressives Syndrom - mittelgradige Ausprägung
2. Reizbare Persönlichkeitsstörung (Differential-Diagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach körperlicher Erkrankung)
3. Psychoneurose-weitgehend kompensiert
4. Zukunftsangst Unter Beizug der Berichte von Dr. U._______, FA Radiologie und Kinderchirurgie vom 13. April 2021 (IVSTA-act. 40), Dr. P._______ vom 26. August 2021 und Dr. P._______ und Q._______ vom 5. November 2021 (vgl. E. 8.3.1), sowie des Entlassungsberichts der Klinik S._______ vom 3. Mai 2022 (vgl. E. 8.3.2), führte Dr. L._______ aus, dass die gedrückte Stimmung und reduzierte Hedonie, ohne sichtbare Hinweise auf Konzentrationsminderungen, sowie Affektstörungen und Appetitmangel gesamtheitlich auf einen mittelgradigen Depressionszustand hinweisen dürften (IVSTA-act. 765 S. 32). Gemäss dem Beck Depressions-Inventar BDI-II habe beim Beschwerdeführer ein Summenscore von 18 Punkten vorgelegen, was einer leichten Depression entspreche. Gemäss dem Snaith Hamilton Pleasure Scale SHAPS-D-Test habe ein Summenscore von 5 Punkten vorgelegen, was einem leichten Schweregrad einer Freud- und Interesselosigkeit entspreche (IVSTA-act. 765 S. 25-28). Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung angespannt, etwas mürrisch und unterschwellig abweisend gewirkt; seine Stimmungslage sei mittelgradig depressiv herabgesenkt gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, das formale Denken eingeengt auf überwiegend somatische und psychische Symptombildungen erschienen. Lebensgeschichtliche Daten seien (soweit nachvollziehbar) prompt und angemessen reproduziert worden; gesamtheitlich habe ein niedergestimmter, sowie ein gereizt und unterschwellig aggressiver Affekt imponiert. Für Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration oder der Wahrnehmungsfähigkeit habe es keine Hinweise gegeben, ebenso seien keine Merk- oder Erinnerungsstörungen aufgefallen. Obwohl eine subjektiv reduzierte Hedonie vorgelegen habe, seien beim Beschwerdeführer keine wesentliche Antriebsminderung und auch keine suizidalen Tendenzen erkennbar gewesen. Vordergründig habe der Beschwerdeführer seine Hautveränderungen beschrieben, wobei er trotz vorhandenen Ekzems seine Hände während der Untersuchung ohne Einschränkungen (etwa beim An-/Auskleiden, Hantieren mit Gepäck oder Aktenordnern) benutzt habe. Es hätten sich keine psycho-motorischen Hemmungen oder Blockaden gezeigt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tagesstruktur würden die Einschätzung unterstützen, denn er sei dazu in der Lage, Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Spaziergänge, Gartenarbeit, Verbringen der Söhne zu sportlichen Aktivitäten, Führung eines Fahrzeugs und lange Zugfahrten zu unternehmen. Bei der Beurteilung der Konsistenz sei keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben gewesen, weshalb sich insgesamt ein depressives Syndrom mittelgradiger Ausprägung ergeben habe. (IVSTA-act. 765 [S. 16-17, 30-33]) Auffallend sei noch das Erscheinungsbild einer reizbaren Persönlichkeitsstörung gewesen, wobei der Beschwerdeführer selbst eine gereizte Stimmung angeben könne. Differential-diagnostisch sei auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach körperlicher Erkrankung zu diskutieren aufgrund der nachhaltigen Belastung durch die Hauterkrankung. Schliesslich sei noch von einer Psychoneurose auszugehen, welche aber weitgehend kompensiert sein dürfte bei oft fehlender emotionaler Sicherheits- und Geborgenheitserfahrung in der Kindheit bei häufig abwesender Mutter und fehlender Vaterbeziehung. Der Beschwerdeführer habe Zukunftsängste bei finanzieller Mangelsituation erwähnt, was das depressive Geschehen ebenso unterhalten dürfte; jedoch habe der Beschwerdeführer auch kraftvolle Persönlichkeitsanteile mit durchsetzungskräftiger Verhaltensnote gezeigt (IVSTA-act. 765 S. 33-34). Infolgedessen sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Perspektive in der Lage, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Nicht nur sei eine Erwerbsarbeit durch fehlende psycho-motorische Hemmungen oder Blockaden sowie Tätigkeit des Beschwerdeführers in Haus und Garten zumutbar, sie würde ihm laut Dr. L._______ auch Wertschätzung und Wertschöpfung vermitteln, ihn von Grübelneigungen abhalten sowie seine wirtschaftliche Situation verbessern. Bezüglich der reizbaren Persönlichkeitsstörung seien Arbeiten zu meiden, welche konfliktträchtig seien sowie solche mit eingeschränkter Frustrationstoleranz. Ebenso seien Arbeiten unter Zeitdruck sowie Tätigkeiten, die eine besondere Konzentrationsfähigkeit erforderten, zu vermeiden. Schliesslich seien wegen der Einnahme von Psychopharmaka auch Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, solche mit Absturzgefahr sowie Arbeiten an laufenden, gefährdenden Maschinen auszuschliessen. Zumindest leichte körperliche Arbeiten seien 6 Stunden pro Arbeitstag in einer 5-Tage-Woche möglich (IVSTA-act. 765 S. 34-36).
E. 8.3.5 Dr. N._______, FA Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, stellte dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 die Diagnose einer schweren depressiven Episode auf dem Boden einer Anpassungsstörung (ICD 10: F32.2 und F43.2). In seinem Bericht vermerkte er erhebliche psychische Beschwerden wie emotionale Labilität, pessimistischen Zukunftsperspektiven, Antriebsmangel, sozialen Rückzug, Grübelneigung, Selbstwertminderung, kognitive Defizite, schnelle Ermüdbarkeit, Zukunftsängste und Hilflosigkeitsgefühle. Ausserdem habe sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers nach dem Abbruch der Reha (vgl. E. 8.3.2), in welche er viel Hoffnung gesetzt hatte, verschlechtert (IVSTA-act. 790).
E. 8.3.6 Am 12. Oktober 2022 vermerkte Dr. K._______, dass es sich beim Reha-Entlassungsbericht der Klinik S._______ (vgl. E. 8.3.2) um einen dermatologischen Bericht handle, der die offenen Fragen nicht beantworte (IVSTA-act. 345). Zum Bericht von Dr. L._______ hielt Dr. K._______ in zwei Stellungnahmen für den medizinischen Dienst vom 22. Februar 2023 sowie dem 14. Juni 2023 fest, mit dem «psychiatrischen Gutachten» vom 10. Oktober 2022 liege nun ein verlässliches, sorgfältig und differenziert begründetes Schreiben vor, auf welches sich die Vorinstanz für ihre Entscheidfindung stützen könne. Im Gutachten würden ein depressives Syndrom mittelgradiger Ausprägung sowie eine reizbare Persönlichkeitsstörung attestiert. Eine Persönlichkeitsstörung entstehe jedoch definitionsgemäss in der Adoleszenz und zeige sich im Erwachsenenalter vor allem im Beruf hinderlich. Da dies hier nicht zutreffe und der Beschwerdeführer sich im Berufs- und Familienleben gut integriert habe, könne die Persönlichkeitsstörung also keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben bzw. sei es aufgrund der wenig ausgeprägten Schwere der Störung zumutbar, die Reizbarkeit «willentlich zu beeinflussen». Dies treffe hier ebenfalls im Besonderen zu, da während der Exploration ein herzlicher Umgang mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu beobachten gewesen sei. Aufgrund des mit Aktivitäten ausgefüllten Alltags könne gesagt werden, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark sei, als dass dem Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit vollzeitig zugemutet werden könne. Auch neu eingereichte Berichte würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Dr. K._______ hielt als Diagnosen folglich eine rezidivierende depressive Störung (F33) und «akzentuierte Persönlichkeitszüge» fest, was in einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit resultiere (IVSTA-act. 771 und 798).
E. 8.3.7 Am 27. Oktober 2023 hielt wiederum Dr. N._______ die Diagnose einer schweren depressiven Episode auf dem Boden einer Anpassungsstörung fest (ICD 10: F32.2 und F43.2). Zum «Gutachten» argumentierte Dr. N._______, dass Dr. L._______ die depressive Symptomatik als mittelgradig einschätze und Verbesserungspotential durch eine Erhöhung der medikamentösen Therapie sehe, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr in ambulanter Psychotherapie sei und zwischenzeitlich seit Mai 2022 mit 100mg Sertralin behandelt werde, was noch nicht zu einer suffizienten Symptomkontrolle geführt habe. Nach wie vor würden beim Beschwerdeführer hochgradige Einschränkungen in der Flexibilität um Umstellungsfähigkeit, bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in seiner Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Fähigkeit, Spontanaktivitäten «zu imitieren» bestehen. Dr. N._______ weiche daher von der Einschätzung des «Gutachtens» ab (BVGer-act. 20 Beilage 2).
E. 8.3.8 Schliesslich hielt der Psychiater Dr. V._______ in einer medizinischen Stellungnahme für die Vorinstanz am 26. Februar 2024 fest, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Berichte von Dr. N._______ (vgl. E. 8.3.7) und der Psychotherapeutin O._______ (Diagnose: schwere depressive Episode; BVGer-act. 20 Beilage 9) enthielten keine neuen klinischen Bewertungselemente. Die seit 2022 gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode erfordere bei anhaltender Symptomatik eine sehr aktive Behandlung, wie die Suche nach alternativen Antidepressiva oder Kombinationstherapien oder gar eine stationäre psychiatrische Behandlung. Da sich nichts dergleichen in der Behandlung des Beschwerdeführers befinde, da er durchgehend mit dem gleichen Antidepressivum in gleicher Dosierung (100mg Sertralin pro Tag) behandelt würde, ohne dass die Behandlung seit fast zwei Jahren intensiviert worden wäre, stehe die Behandlung im Widerspruch zur gestellten Diagnose. Aus psychiatrischer Sicht sei das bei weitem umfassendste Dokument hinsichtlich der klinischen Beschreibung und der begründeten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach wie vor das «Gutachten» von Dr. L._______, weshalb die früheren Einschätzungen von Dr. K._______ weiter Bestand hätten (BVGer-act. 26 Beilage).
E. 9 Die streitigen Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind anhand der dargelegten medizinischen Sachlage folgendermassen zu beurteilen:
E. 9.1 9.1.1 Das toxisch-degenerative Handekzem des Beschwerdeführers ist erwiesen (vgl. E. 8.1.1). Ebenso sind alle medizinischen Fachpersonen sich vorliegend darüber einig, dass aus dieser Hauterkrankung des Beschwerdeführers eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Dreher bzw. Facharbeiter im Werkzeugbau resultiert (vgl. E. 8.1.2). Strittig und nachfolgend zu prüfen sind die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. hiernach E. 9.2).
E. 9.1.2 Die weiteren somatischen Beschwerden («Schulter links und Diabetes») hätten laut Dr. J._______ im Bericht vom 25. Juni 2023 (vgl. E. 8.2) keinen Einfluss auf eine angepasste Tätigkeit «unter Berücksichtigung der unten erwähnten funktionellen Einschränkungen». Einschränkungen werden im gleichen Bericht nur mit Bezug auf die Hautkrankheit genannt, wenn dem Beschwerdeführer das Vermeiden von schädlichen Einflüssen wie Schmiermitteln, Schmierölen, Erodierflüssigkeiten etc. vorgeschrieben wird. Dass die weiteren Beschwerden wie bspw. Osteochondrose, Impingement-Syndrom, HWS- und LWS-Syndrom wie auch Adipositas also hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und eines nötigen Fähigkeitsprofils nicht weiter diskutiert werden, ist zumindest fragwürdig.
E. 9.2 Bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz diese anhand der diversen medizinischen Berichte, der versicherungsinternen Stellungnahmen sowie des «Fachpsychiatrischen Gutachtens» von Dr. L._______ als genügend abgeklärt ansehen durfte.
E. 9.2.1 Muss die Versicherungsträgerin zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einer oder mehreren Sachverständigen einholen, so gibt sie der Partei den Namen bekannt. Diese kann die gutachtende Person aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt die Versicherungsträgerin der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und gewährt ihnen die Möglichkeit, Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen (BGE 141 V 330 E. 3.2).
E. 9.2.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass medizinischen Gutachten von externen Spezialärzten nur dann im Sinne der Rechtsprechung erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 6.6), wenn und sofern diese im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) von den Versicherungsträgern eingeholt wurden, namentlich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person. Diese Anforderungen wurden vorliegend nicht erfüllt. Zwar handelt es sich um ein «fachpsychiatrisches» und somit um ein monodisziplinäres Gutachten. Jedoch wurden keinerlei Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers berücksichtigt (IVSTA-act. 758): weder hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgängig den Namen des Gutachters bekanntgegeben (Art. 44 Abs. 2 ATSG; zur Möglichkeit materielle oder personelle personenbezogene Einwendungen vorzubringen vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2), noch hat sie ihn über die Fragen an den Gutachter informiert oder ihm Gelegenheit gegeben Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 141 V 330 E. 3.2). Daraus folgt, dass dem fachpsychiatrischen Gutachten bereits aus formalrechtlichen Gründen keine im Sinne der Rechtsprechung erhöhte Beweiskraft zukommt.
E. 9.2.1.2 Aus qualitativer Sicht ist festzuhalten, dass sich die Sachverständigen nicht nur hinreichend mit den Vorakten und bekannten Beschwerden befassen sollten, sondern dass die Ausführungen umso ausführlicher ausfallen müssen, je grösser allfällige Divergenzen zu anderen Beurteilungen vorliegen. Bei psychischen Erkrankungen wie depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, um das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. E. 6.7). Die Vorinstanz stellte sich sodann auf den Standpunkt, die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien vollumfänglich berücksichtigt worden und die relevanten Unterlagen hätten keine neuen Aspekte oder Diagnosen eingebracht, welche zu einer Änderung bisheriger Beurteilungen führen würden. Zudem habe der Gutachter Dr. L._______ über alle Qualifikationen eines Sachverständigen verfügt (vgl. E. 7.2).
E. 9.2.2 Der dargelegten Argumentation der Vorinstanz kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
E. 9.2.2.1 Zwar ist den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.1), Dr. L._______ erfülle die Anforderungen an einen Sachverständigen nicht, sowie, Dr. L._______ habe die Vorakten nicht hinzugezogen, nicht zuzustimmen. Nicht nur genügen die Facharzttitel von Dr. L._______ für seine Qualifikation, sondern dem «Gutachten» können auch detaillierte Auseinandersetzungen mit den relevanten psychiatrischen/psychologischen Berichten entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, das «Gutachten» entspreche nicht der Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der in BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren, ist ihm zu folgen. Auch wenn der Bericht von Dr. L._______ umfassend und detailliert ist, so fehlt doch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz im Fragekatalog des Begutachtungsauftrags genannten Elementen (vgl. E. 8.3.3) wie Ich-Störungen, Untersuchungen zum Konzept der «komplexen Ich-Funktionen» sowie Schweregrad vor allem mit Bezug auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere Indikatoren untersucherabhängig ist, bestehen hier besonders hohe Begründungsanforderungen (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Anhang I: Standardindikatoren im Detail, S. 107).
E. 9.2.2.2 Zum anderen sind vorliegend mit der Diagnose einer reizbaren Persönlichkeitsstörung im «Fachpsychiatrischen Gutachten» von Dr. L._______ (vgl. E. 8.3.4) durchaus neue Aspekte und Diagnosen während den Abklärungen aufgekommen, welche in der Folge nur ungenügend berücksichtigt wurden. Zwar wurde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte stark ausgeprägte Depression von Dr. L._______ detailliert untersucht, jedoch fielen die Ausführungen zum sogenannten «Erscheinungsbild einer reizbaren Persönlichkeitsstörung» spärlich aus, ebenso wie die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit diesbezüglich (vgl. E. 8.3.4). In der Folge sind die Mängel dieser Einschätzung auch in der versicherungsmedizinischen Überprüfung klar: Dr. K._______ argumentierte in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023, dass eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss in der Adoleszenz entstehe und sich im Erwachsenenleben hinderlich zeige, woraus er folgerte, dass die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer entweder wenig ausgeprägt sei, keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne und/oder der Beschwerdeführer diese «willentlich beeinflussen» könne (vgl. E. 8.3.6). Da Dr. K._______ daraufhin Dr. L._______s Diagnose von einer «reizbaren Persönlichkeitsstörung» zu sogenannten «akzentuierten Persönlichkeitszügen» relativierte, lässt sich nicht schlüssig eruieren, ob Dr. K._______ dieser Diagnose nicht zustimmte oder sie anders einordnete, während er gleichzeitig die Beurteilung von Dr. L._______ insgesamt als verlässlich einstufte. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung wird in den Akten folglich widersprüchlich wiedergegeben, weshalb Zweifel an dieser Einschätzung erwachsen und sich weitere psychiatrische Abklärungen aufdrängen.
E. 9.2.2.3 Weiter sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den psychiatrischen Akten widersprüchlich. Dr. L._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit, führte aber gleichzeitig Einschränkungen wie das Meiden konfliktträchtiger Arbeiten sowie solche mit eingeschränkter Frustrationstoleranz, weiter auch Arbeiten unter Zeitdruck, Tätigkeiten mit besonderen Konzentrationsanforderungen sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, solche mit Absturzgefahr sowie Arbeiten an laufenden, gefährdenden Maschinen auf (vgl. E. 8.3.4). Dr. K._______ bezeichnete die Beurteilung von Dr. L._______ als verlässlich und empfahl der Vorinstanz, sie könne sich bei ihrer Entscheidfindung darauf abstützen, hielt jedoch gleichzeitig eine Arbeitsfähigkeit von 100% fest, ohne die von Dr. L._______ genannten Einschränkungen auch nur ansatzweise zu erwähnen (vgl. E. 8.3.6). Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aus psychiatrischer Perspektive also ungeklärt.
E. 9.2.2.4 Rechtsprechungsgemäss kann nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärztinnen und Ärzte bzw. Gutachterinnen und Gutachter abgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-3716/2017 E. 5.2 m.H.), da entsprechende Facharztpersonen in der Regel nicht mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind. Mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle haben psychiatrische Begutachtungen grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022; vgl. auch Urteil des BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2 m.H. auf Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4). Aufgrund der genannten formalrechtlichen (vgl. E. 9.2.1) und qualitativen Mängel (vgl. E. 9.2.2) am psychiatrischen Gutachten kann diesem keine Beweiskraft zugesprochen werden. Die Vorinstanz hat sich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit zu Unrecht auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens sowie der entsprechenden RAD-Beurteilungen gestützt.
E. 9.2.3 Hieraus folgt, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Bereich der psychischen Beschwerden nicht nachgekommen ist, und dass sich aufgrund der verschiedentlich widersprüchlichen psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen eine umfassende Abklärung des gesamten psychischen Zustands des Beschwerdeführers aufdrängt.
E. 9.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind. Insgesamt fehlt es vor allem an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung. Das in somatischer Hinsicht definierte Leistungsprofil ist in den RAD-Berichten an die Vorinstanz zwar nicht streitig (vgl. E. 8.2 und 9.1.2), jedoch sind vor allem die Wechselwirkungen zwischen der unbestrittenen Hauterkrankung und den gestellten Diagnosen der depressiven Störung und Persönlichkeitsstörung noch ungeklärt geblieben. Eine potentielle psychische Beeinträchtigung muss in ihrem Zusammenhang zu weiteren Aspekten des Gesundheitszustands wie der Kontaktdermatitis nach den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin in einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung abgeklärt werden, da der relevante Zustand bezüglich Festlegung der Arbeitsfähigkeit sich aus diesem Gesamtbild ergibt (vgl. Urteil des BVGer C-1901/2022 vom 3. Juli 2025 E. 10.2.2). Insgesamt sind die von der Rechtsprechung aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 6.3, 6.5 und 9.2.1.1). Vielmehr bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, da einerseits kein lückenloser Befund vorliegt und andererseits ungenügende beweistaugliche Unterlagen für die Beurteilung der streitigen Belange vorliegen. Ergänzende Abklärungen sind vorzunehmen, da keine weiteren medizinischen Berichte im Recht liegen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus einer Gesamtsicht ermöglichen, und sich die vorinstanzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht daher als ungenügend erweisen.
E. 10 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
E. 10.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt, da sie in angefochtener Verfügung von unvollständigen medizinischen Abklärungen ausging. Damit sind entscheidwesentliche Aspekte ungeklärt geblieben. Folglich hat eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, und hiernach neuem Entscheid zu erfolgen (vgl. E. 6.5).
E. 10.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten, ein polydisziplinäres Gutachten zur Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen - insbesondere der Kontaktdermatitis sowie der depressiven Störung und Persönlichkeitsstörung - erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Dermatologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachtenden zu überlassen, zumal es primär deren Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
E. 10.3 Die Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, da für den Beschwerdeführer eine Anreise in die Schweiz aus Deutschland zumutbar ist. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
E. 11 11.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5).
E. 11.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit kommt die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 11.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 20. August 2026 keine Leistungen für das vorliegende Verfahren erbrachte, ist diese ausser Acht zu lassen (BVGer-act. 43).
E. 11.3.1 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
E. 11.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 für den Zeitraum vom 23. November 2023 bis zum 12. Januar 2026 eine Kostennote in der Höhe von CHF 5'805.80 (24.05 Stunden à CHF 200.- sowie 0.30 Stunden à CHF 250.- zuzüglich Auslagen von CHF 217.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 406.40) ein (BVGer-act. 35).
E. 11.3.3 Der geltend gemachte Aufwand von 24.35 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als überhöht, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Das vorliegende Verfahren weist im Quervergleich mit ähnlichen Fällen weder eine besondere Bedeutung noch ausserordentliche Schwierigkeiten auf. Der Aktenumfang ist durchschnittlich und trotz insgesamt dreifachem Schriftenwechsel vertrat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer erst ab Einreichung der Replik, weshalb der Schriftenwechsel nur doppelt war. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der geltend gemachte Aufwand für die Erarbeitung der Replik von ungefähr sieben Textseiten («30.11.2023 Aktenstudium, rechtl. Abklärungen, Aktennotiz», «06.12.2023 Replik», «13.12.2023 Studium neuer, vom Kl. Zugestellten Unterlagen, Replik», «08.01.2024 ET/Kl. (neue Informationen) Replik», «18.01.2024 Fortsetzung Replik», «23.01.2024 Studium Versicherungsunterlagen aus D'Land, Fortsetzung/Ergänzung Replik», «25.01.2024 Korre von Kl. (neue Unterlagen), Ergänzungen Replik, Redaktion/Zusammenstellen Beweismittelverzeichnis/Beweismittel») von total 12.45 Stunden auf 7 Stunden zu reduzieren. Vor demselben Hintergrund ist sodann auch der geltend gemachte Aufwand für die Triplik von vier Textseiten («07.03.2024 Studium Duplik und Beilagen, Akten, Entbindungserklärung für Dr. med. N._______», «12.04.2024 Triplik», «18.04.2024 Fortsetzung, Ergänzung und Korr. Triplik») von total 4.8 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren, zumal sich in dieser Rechtsschrift Wiederholungen bereits vorgebrachter Argumente finden (Urteil des BVGer C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.4). Darüber hinaus ist gemäss Bundesgericht bei Aufwänden wie Einholen ärztlicher Verlaufsberichte im IV-Beschwerdeverfahren (vorliegend «11.03.2024 Brief/Dr. N._______, e-mail/Kl.», «08.05.2024 Tel. Bespr. mit Dr. W._______») kein für die Interessenwahrung notwendiger Vertretungsaufwand ersichtlich, weshalb die insgesamt 0.95 Stunden Aufwand auf 0.10 Stunden zu reduzieren sind (Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 m.H. auf A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018), weshalb die vorliegenden pauschalen Spesen von CHF 128.- für Fotokopien nicht zulässig sind, sofern - wie hier - keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Art. 11 Abs. 3 VGKE). Mit Blick auf den Umfang der Beilagen zur Replik, ist diese Position gestützt auf Art. 11 Abs. 4 VGKE bei einem Betrag von CHF 0.50 pro Kopie daher auf CHF 60.- zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer C-4129/2022 vom 16. Juni 2025 E. 9.2.2). Die Mehrwertsteuerbeiträge von CHF 406.40 sind zu streichen, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. E. 11.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 2'939.40 als angemessen, wobei sich dieser Betrag aus 13.95 Stunden à CHF 200.- (= CHF 2790.-) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 149.40 (Porto CHF 89.40; 120 Fotokopien à CHF 0.50) zusammensetzt. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'939.40 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4310/2023
Urteil vom 27. August 2026
Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten durch Andreas Imobersteg, Fürsprecher, Imobersteg Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 28. Juni 2023.
Sachverhalt:
A. A.a A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1969, ist deutscher Staatsbürger, verheiratet, hat zwei Kinder (geb. ...; Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 263, 266, 765 S. 22) und lebt in Deutschland (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, 30). Von 1985 bis 1988 absolvierte er die Ausbildung zum CNC-Dreher am (...)zentrum B._______, Deutschland (IVSTA-act. 263, 765 S. 21). Zwischen 1985 und 2010 arbeitete er in Deutschland - mit Unterbruch infolge Arbeitslosigkeit - und von 2010 bis 2011 in der Schweiz als Facharbeiter im Werkzeugbau bei der Firma C._______ AG sowie der D._______ AG (IVSTA-act. 2, 263, 535), wobei er während 15 Monaten Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (IVSTA-act. 263, 266, 638, 765 S. 21). Danach zog der Versicherte mit seiner Familie zurück nach Deutschland und arbeitete bis 2021 bei der E._______ AG (Arbeitgeberin; IVSTA-act. 261, 694, 765 S. 22).
A.b Nachdem der Versicherte berufsbedingt regelmässig in Kontakt mit Kühlschmier- und Reinigungsmitteln sowie diversen Ölen kam, traten am 6. August 2010 an beiden Händen offene Wunden auf, die nicht abheilten. In der Folge stellte ihm Dr. F._______ der Gemeinschaftspraxis für Dermatologie und Allergologie in G._______ (Schweiz) am 22. September 2010 die Diagnose eines toxisch-degenerativen Handekzems bzw. einer toxisch-irritativen Kontaktdermatitis (IVSTA-act. 11, 51, 52, 81, 694, 765 S. 9-10). In den darauffolgenden Jahren attestierten verschiedene Ärzte dem Versicherten - mit Unterbrüchen - wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 145, 329, 334, 336, 358, 361, 371, 372, 373, 378, 381, 445). Seit dem 8. Februar 2021 ist der Versicherte durchgehend arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte ihm die Stelle per 30. November 2021 (IVSTA-act. 261, 263, 694, 765 S. 22)
B. B.a Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte die Hautveränderungen des Versicherten als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG (SR 832.20) an und stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest, deren Ende «nicht absehbar» sei (IVSTA-act. 8, 535 S. 7, 694). Am 2. Juni 2021 erliess sie eine Nichteignungsverfügung für den Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Erodier-Flüssigkeiten (IVSTA-act. 630). Mit Verfügung vom 18. November 2021 sprach ihm die SUVA ab 1. Oktober 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14% eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu (IVSTA-act. 653). Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2022 hiess sie die Einsprache des Versicherten gut und erhöhte die zugesprochene Invalidenrente auf einen Invaliditätsgrad von 19% (IVSTA-act. 728, 736).
B.b Das Landratsamt H._______ in Deutschland stellte beim Versicherten ab 26. August 2021 eine «Behinderung» des Werts «Grad der Behinderung 30» im Sinne des deutschen Rechts fest (IVSTA-act. 305). Einen Anspruch auf Übergangsgeld nach deutschem Recht lehnte die Deutsche Rentenversicherung I._______ am 2. Mai 2022 ab (IVSTA-act. 782). Ein diesbezügliches Verfahren war bis zumindest Januar 2024 bei der 10. Kammer des Sozialgerichts H._______ hängig (BVGer-act. 20 S. 3; Stand: 25. Januar 2024).
C. C.a Am 29. April 2021 erhielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-instanz oder IVSTA) von der Deutschen Rentenversicherung I._______ den Rentenantrag des Versicherten vom 10. Februar 2021 zur Einleitung des Rentenverfahrens in der Schweiz (IVSTA-act. 3, 9, 42, 805). Die Vor-instanz informierte den Versicherten mit Mitteilung vom 2. November 2021, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme beruflicher Massnahmen bestehe (IVSTA-act. 284).
C.b Dr. J._______, Allgemeinmediziner des RAD-Rhone, stellte in einer medizinischen Stellungnahme vom 25. August 2021 beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit ab 6. August 2010 fest. In einer angepassten Tätigkeit befand er den Versicherten jedoch ab 6. August 2010 für voll arbeitsfähig (IVSTA-act. 271). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 21. September 2021 einen ersten Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 273). Nach Einwand des Versicherten vom 12. Oktober 2021 (IVSTA-act. 274) nahm Dr. K.______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. April 2022 für den medizinischen Dienst der Vorinstanz Stellung und merkte an, die Sorge des Versicherten um seine Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise eine Depression verursacht. Aus diesem Grund empfahl er die Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Berichts bei der Verbindungsstelle (IVSTA-act. 311, vgl. ebenso 345).
C.c Am 6. April 2022 bat die Vorinstanz die Deutsche Rentenversicherung I._______ um die Veranlassung einer psychiatrischen Untersuchung des Versicherten (IVSTA-act. 312). Sie wiederholte ihre Bitte nach Einreichen eines ungenügenden Berichts (IVSTA-act. 347), worauf am 10. Oktober 2022 schliesslich ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» durch Dr. L._______, Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin, in (...) (Deutschland) erstellt wurde (IVSTA-act. 765). Dr. L._______ stellte in diesem Gutachten fest, dass beim Versicherten ein depressives Syndrom mittelgradiger Ausprägung sowie eine reizbare Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach körperlicher Erkrankung) bestehe. Eine Erwerbsarbeit sei nicht nur möglich, sondern würde seine Situation auch verbessern. Eine leichte körperliche Arbeit mit Einschränkungen hinsichtlich Leitern, Gerüsten, laufenden Maschinen sowie Konflikt- und Frustrationspotential, Zeitdruck und Konzentrationsfähigkeit sei daher 6 Stunden pro Arbeitstag in einer 5-Tage-Woche zumutbar (IVSTA-act. 765 S. 33-36).
C.d Die Vorinstanz holte daraufhin eine weitere versicherungsinterne medizinische Stellungnahme ein (IVSTA-act. 771). In dieser hielt Dr. K._______ am 22. Februar 2023 fest, dass dem Versicherten gemäss dem verlässlich, sorgfältig und differenziert begründeten Gutachten die Hauptdiagnose rezidivierende depressive Störung (F33) sowie die Nebendiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «akzentuierte Persönlichkeitszüge» zu stellen sei. Der Versicherte sei daher zu 100% arbeitsfähig. Zwar könne er seinen ursprünglichen Beruf wegen des Handekzems nicht mehr ausüben, jedoch sei eine angepasste Tätigkeit möglich (IVSTA-act. 771). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Februar 2023 stellte die Vor-instanz dem Versicherten erneut die Ablehnung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IVSTA-act. 773). Der Versicherte erhob am 15. März 2023 wiederum Einwand und reichte zusätzliche Unterlagen ein (IVSTA-act. 779), welche laut weiterer medizinischer Stellungnahme von Dr. K._______ vom 14. Juni 2023 sowie Stellungnahme von Dr. J._______ des RAD-Rhone vom 25. Juni 2023 nichts an den vorhergehenden Einschätzungen zu ändern vermochten (IVSTA-act. 798; 804). Am 28. Juni 2023 erliess die Vor-instanz die angekündigte Verfügung (IVSTA-act. 805).
D. D.a Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 50%.
D.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2023 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und jeweils am 4. Oktober 2023 sowie am 24. Oktober 2023 aufforderungsgemäss ergänzende Unterlagen einreichte (BVGer-act. 3-5, 7-10), hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch betreffend Befreiung von den Gerichtskosten mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 gut (BVGer-act. 11).
D.c Mit Vernehmlassung vom 16. November 2023 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
D.d Am 23. November 2023 meldete Fürsprecher Andreas Imobersteg dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und ersuchte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 15). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin dieses Gesuch gut und bestellte Fürsprecher Andreas Imobersteg als Rechtsbeistand (BVGer-act. 24).
D.e Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 25. Januar 2024 die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens mit Abklärungen im dermatologischen und psychiatrischen Bereich oder Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (BVGer-act. 20).
D.f. Unter Beilage von zwei weiteren medizinischen Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes vom 22. Februar und 26. Februar 2024 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 27. Februar 2024 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 26). Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 18. April 2024 ebenfalls an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 28); die Vorinstanz wiederum an ihren mit Quadruplik vom 17. Mai 2024 (BVGer-act. 30).
D.g Am 22. Mai 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 31).
D.h Am 12. Januar 2026 reichte der Rechtsbeistand eine Honorarnote ein (BVGer-act. 35). Am 20. August 2026 reichte die Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers «M._______», nach Aufforderung der Instruktionsrichterin, ergänzende Angaben zu den erbrachten Versicherungsleistungen ein (BVGer-act. 43). Mit Eingabe vom 24. August 2026 bestätigte der Rechtsbeistand, dass die Rechtschutzversicherung im IV-Verfahren keine Leistungen erbrachte (BVGer-act. 44).
E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. Juni 2023, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2021 abwies. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.
3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 28. Juni 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).
3.23.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.).
3.2.2 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (Urteile des BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). Dabei entsteht der Rentenanspruch, sobald der anspruchsbegründende Sachverhalt eingetreten und insbesondere die sechsmonatige Karenzzeit nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen ist. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. KSIR Rz. 9101).
3.2.3 Nachdem die Anmeldung vom 10. Februar 2021 datiert, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG mit seit 2010 bestehender Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits bei der Anmeldung erfüllt war (vgl. B.a), und aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten somit der früheste Rentenbeginn ab dem 1. August 2021 erfolgen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. hiernach E. 5.3), richtet sich vorliegend die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht.
3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2).
4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 322 E. 4.2; 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).
5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend zweifelsohne erfüllt (vgl. Abklärung Vorinstanz in IVSTA-act. 266), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
5.2 Ferner ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzt, dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), dass sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und dass sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Vorliegend würde der früheste Rentenbeginn, wie in E. 3.2.3 ausgeführt, ab dem 1. August 2021 erfolgen (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können bzw. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6).
6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.).
6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 112 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5).
6.4 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen oder Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für die allgemein praktizierende Hausärztin oder den Hausarzt wie für die behandelnde Spezialärztin oder den Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6).
6.5 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtsprechungsgemäss sind weitere Abklärungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_551/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3; 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; Urteile des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6; C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4).
6.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.4 mit Hinweis auf nicht publ. E. 6.2 des Urteil BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis). Die medizinischen Sachverständigen haben sich im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen - abhängig von ihrem Entstehungskontext - hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern die Sachverständigen die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen einbeziehen, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4).
6.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6, 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
7. Die Parteivorbringen sind im Wesentlichen folgendermassen zusammenzufassen:
7.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit dem Ausbruch seiner Berufskrankheit am 6. August 2010 nur eingeschränkt arbeitsfähig, da er einerseits unter einem toxisch-irritativen degenerativen Handekzem und andererseits einer stark ausgeprägten Depression leide, welche nachteilige Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit habe. Zusätzlich sei er aktuell durch seine linke Schulter beeinträchtigt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien durch diverse medizinische Berichte und Gutachten bestätigt. Dr. N._______ (vgl. E. 8.3.5 und 8.3.7 hiernach) halte in Abweichung von Dr. L._______ (vgl. E. 8.3.4 hiernach) u.a. fest, es liege eine schwere depressive Episode auf dem Boden einer Anpassungsstörung vor, weshalb die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit aufgehoben sei. Ebenso attestiere Psychotherapeutin O._______ aktuell eine Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten von Dr. L._______ (vgl. E. 8.3.4 hiernach) entspreche nicht den Anforderungen gemäss Art. 44 ATSG, da Dr. L._______ die Anforderungen an einen Sachverständigen nicht erfülle (bspw. müssten Gutachterinnen in der Schweiz als Arzt oder Ärztin zugelassen sein), die Fragen der Vorinstanz nicht richtig beantwortet würden und der Gutachter sich mit diversen medizinischen Berichten nicht auseinandersetze sowie die Vorakten nicht hinzugezogen habe. Das Gutachten sei somit unvollständig, nicht schlüssig und nicht mit der schweizerischen Rechtsprechung bezüglich Indikatoren bei psychiatrischen Diagnosen kompatibel. Zudem schliesse eine SUVA-Rente eine IV-Rente nicht aus (IVSTA-act. 779; BVGer-act. 1, 20, 28).
7.2 Die Vorinstanz begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit, dass laut Akten der SUVA und allen weiteren medizinischen Unterlagen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der festgelegten üblichen Tätigkeit als CNC-Dreher vorliege, angepasste Tätigkeiten jedoch zu 100% zumutbar seien, unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen: vollschichtige Tätigkeiten ohne Aussetzung verschiedener Einflüsse wie z.B. Staub, Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, Öl sowie auch Schmiermittel. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die durchgeführte Berechnung ergebe eine Erwerbseinbusse von 5% ab dem 6. August 2010. Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen seien allesamt dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden, welcher die Einschätzung bestätigte. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien somit vollumfänglich berücksichtigt worden, zumal auch während dieses Beschwerdeverfahrens weitere Stellungnahmen vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz eingeholt worden seien, welche keine neuen Aspekte oder Diagnosen identifizieren würden, die zu einer Änderung bisheriger Beurteilungen führten. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Dr. L._______ sehr wohl über alle Qualifikationen eines Sachverständigen verfüge (Facharzt Psychiatrie und Neurologie, wie Dr. N._______, und «wie das in Deutschland üblich» sei). Schliesslich sei das Verwaltungsverfahren bei der SUVA von demjenigen in der Invalidenversicherung getrennt und unabhängig (IVSTA-act. 773, 805; BVGer-act. 13, 26, 30).
8. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten zusammenfassend Folgendes entnehmen:
8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer leidet erwiesenermassen seit 2010 an einem toxisch-degenerativen Handekzem respektive einer toxisch-irritativen Kontaktdermatitis, aufgrund welcher er nicht mit Schmiermitteln, Schmierölen sowie diversen Erodierflüssigkeiten in Kontakt kommen darf, die in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Dreher bzw. Facharbeiter im Werkzeugbau typisch sind. Dies anerkannte die SUVA auch als Berufskrankheit (IVSTA-act. 8, 81, 367, 694, 804). Von 2010 bis 2023 liegen diverse medizinische Berichte - grossmehrheitlich von Dr. F._______ der Gemeinschaftspraxis für Dermatologie und Allergologie in G._______ (Schweiz) - im Recht, die immer wieder eine teilweise Abheilung sowie ein erneutes Auftreten des Handekzems dokumentieren, letzteres zumeist in Zusammenhang mit einer fortgeführten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit (IVSTA-act. 40, 291, 393, 402, 411, 420, 440, 448, 453, 457, 459, 465, 472, 479, 487, 502, 535, 630, 691, 769, 784, 787, 788; BVGer-act. 20 Beilagen 4 und 8). Am 22. September 2010 empfahl Dr. F._______ nach Abheilen des Ekzems noch einen erneuten Arbeitsversuch am gleichen Arbeitsplatz (IVSTA-act. 99), jedoch wird in späteren Berichten dringend ein Arbeitsplatzwechsel ohne Kontakt zu Kühlschmierstoffen empfohlen sowie eine zunehmende psychische Belastung des Beschwerdeführers beschrieben (IVSTA-act. 40, 502, 535, 691, 787). Verschiedene medizinische Einschätzungen attestierten dem Beschwerdeführer - mit Unterbrüchen - wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch vor 2021 nie länger als ein paar Monate andauerte (IVSTA-act. 145, 329, 334, 336, 358, 361, 371, 372, 373, 378, 381, 445).
8.1.2 Dr. J._______ teilte der Vorinstanz für den RAD-Rhone am 25. August 2021 mit, dass beim Beschwerdeführer gemäss vollständiger medizinischer Aktenlage die Hauptdiagnose eines chronisch rezidivierenden toxisch allergischen Handekzems (ED 6.8.2010, bei Kontakt mit Ölen und Schmiermitteln) zu stellen sei. Der Beschwerdeführer zeige dieses Ekzem berufsbedingt seit 2010 und habe über die Jahre nie einen Berufswechsel angestrebt, sondern habe mit entsprechenden Krankheitsausfällen weitergearbeitet. Die medizinischen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, dass ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit zu attestieren sei. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher es nicht zu Kontakt mit Schmiermitteln komme, sowie Staub, Kälte, Hitze und Feuchtigkeit vermieden würden, bestehe aber seit dem 6. August 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 271). Diese Beurteilung bestätigte Dr. J._______ bezüglich der dermatologischen Erkrankung des Beschwerdeführers in den beiden Stellungnahmen vom 25. Juni 2023 sowie 22. Februar 2024. Die Prognose sei gut, solange der Beschwerdeführer sich an das Prinzip halte, den Kontakt mit Schmiermitteln und -ölen zu vermeiden, was er aber gemäss Akten nicht immer befolgt habe, weshalb es immer wieder zu Rückfällen gekommen sei. Dies sei im Sinne der Mitwirkungspflicht zu vermeiden (IVSTA-act. 804; BVGer-act. 26 Beilage).
8.2 Berichte zu weiteren somatischen Beschwerden halten einen Diabetes mellitus Typ 2, eine begonnene Osteochondrose, eine arterielle Hypertonie, eine Störung des Lipoproteinstoffwechsels, eine Lipasämie, eine Hypalbuminämie, ein Zervikobrachialgie-Syndrom, ein Impingement-Syndrom, ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, eine Schultergelenksarthrose, eine leichtgradige Schwerhörigkeit sowie Adipositas fest (IVSTA-act. 25, 27, 29, 31, 663 S. 7, 766, 787, 788, 790, 796, 801; BVGer-act. 1 Beilage, 20 Beilage 3). Laut Beurteilungen von Allgemeinmediziner Dr. J._______ für den RAD-Rhone seien diese Diagnosen so zu bestätigen, würden aber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränken und seien daher nicht weiter von Bedeutung (IVSTA-act. 271, 804; BVGer-act. 26 Beilage).
8.3 8.3.1 Im Jahr 2018 findet sich erstmals ein Hinweis auf eine psychovegetative Erschöpfung des Beschwerdeführers in den medizinischen Akten (IVSTA-act. 29). Ab dem Jahr 2021 berichten diverse Ärztinnen und Ärzte vermehrt von einer psychischen Belastung, Dysthymia sowie einer «beinahe depressiven Grundstimmung» (IVSTA-act. 40, 502, 535). Am 26. August 2021 stellten Dr. P._______ und Q._______ der nervenärztlichen Gemeinschafspraxis am R._______ (Deutschland) erstmals die Diagnose einer depressiven Störung als mittelgradige Episode (F32.1, G). Diese Diagnose passten sie am 5. November 2021 in eine depressive Störung als schwere Episode (F32.2, G) an und empfahlen eine regelmässige ambulante Psychotherapie sowie eine weitere Einnahme von Antidepressiva (IVSTA-act. 275, 292). Seit dieser Zeit war der Beschwerdeführer bekanntermassen bis zum 18. November 2023 in Behandlung bei Diplompsychologin und psychologischer Psychotherapeutin O._______ in H._______ (Deutschland; IVSTA-act. 301; BVGer-act. 20 Beilage 9).
8.3.2 Im April 2022 musste der Beschwerdeführer einen Reha-Aufenthalt in der Klinik in S._______ (Deutschland) abbrechen, da er aufgrund seiner Depression «nicht reha-fähig» sei. Der Entlassungsbericht von Dr. T._______ vom 3. Mai 2022 spricht diesbezüglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 G2) und berichtet unter anderem von Überforderung des Beschwerdeführers durch finanzielle Sorgen, Kinderbetreuung, einer psychischen Erkrankung seiner Ehefrau, welche stationärer Behandlung bedurfte, sowie erhebliche Arbeitsbelastungen aufgrund Personalmangels, schwierigen Arbeitsbedingungen, Mobbing am Arbeitsplatz etc. Der Beschwerdeführer habe die Reha abgebrochen, sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht suizidgefährdet gewesen (IVSTA-act. 787, 788).
8.3.3 Dr. K._______ empfahl in einer Stellungnahme für den medizinischen Dienst am 4. April 2022 der Vorinstanz, einen unabhängigen psychiatrischen Bericht bei der Verbindungsstelle (Anmerkung des Gerichts: bei der Deutschen Rentenversicherung) einzuholen. Darin solle eine Arbeitsanamnese erhoben werden, sowie die Frage beantwortet werden, ob dem Beschwerdeführer eine Umschulung angeboten worden sei, und wenn ja, warum er diese nicht in Angriff genommen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei aufgrund der Kontaktdermatitis unbestritten, allerdings träfe den Beschwerdeführer zumindest eine Mitschuld an seinem jetzigen psychiatrischen Zustand, wenn die fehlende Umschulung von ihm zu verantworten sei (IVSTA-act. 311). Am 6. April 2022 bat die Vorinstanz die Deutsche Rentenversicherung um die Einholung eines psychiatrischen Berichts mit folgenden Angaben: Anamnese mit Beginn und Verlauf der Beschwerden, soziale Situation, aktueller psychischer Befund (Äusseres, Mimik/Gestik, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, formales und inhaltliches Denken, Entschlussfähigkeit, Sprache, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Grundstimmung, Affekt und Schwingungsfähigkeit, Erleben von Freude, Selbstvertrauen, Antrieb und Psychomotorik, Appetit, Schlaf, Suizidalität, etc.), Diagnose nach ICD-10, Behandlung (Beginn der Behandlung, Art und Frequenz der Sitzungen, Medikamente mit Dosis), Arbeitsunfähigkeit in Prozent (mit Datum). Weiter sei abzuklären, ob dem Beschwerdeführer eine Umschulung angeboten worden sei, und wenn ja, warum er diese nicht in Angriff genommen habe (IVSTA-act. 312).
8.3.4 Mit «Fachpsychiatrischem Gutachten» vom 10. Oktober 2022 stellte Dr. L._______ folgende Befunde und Diagnosen auf fachpsychiatrisch-neurologischem Gebiet (IVSTA-act. 765 S. 29-30):
1. Depressives Syndrom - mittelgradige Ausprägung
2. Reizbare Persönlichkeitsstörung (Differential-Diagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach körperlicher Erkrankung)
3. Psychoneurose-weitgehend kompensiert
4. Zukunftsangst
Unter Beizug der Berichte von Dr. U._______, FA Radiologie und Kinderchirurgie vom 13. April 2021 (IVSTA-act. 40), Dr. P._______ vom 26. August 2021 und Dr. P._______ und Q._______ vom 5. November 2021 (vgl. E. 8.3.1), sowie des Entlassungsberichts der Klinik S._______ vom 3. Mai 2022 (vgl. E. 8.3.2), führte Dr. L._______ aus, dass die gedrückte Stimmung und reduzierte Hedonie, ohne sichtbare Hinweise auf Konzentrationsminderungen, sowie Affektstörungen und Appetitmangel gesamtheitlich auf einen mittelgradigen Depressionszustand hinweisen dürften (IVSTA-act. 765 S. 32). Gemäss dem Beck Depressions-Inventar BDI-II habe beim Beschwerdeführer ein Summenscore von 18 Punkten vorgelegen, was einer leichten Depression entspreche. Gemäss dem Snaith Hamilton Pleasure Scale SHAPS-D-Test habe ein Summenscore von 5 Punkten vorgelegen, was einem leichten Schweregrad einer Freud- und Interesselosigkeit entspreche (IVSTA-act. 765 S. 25-28).
Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung angespannt, etwas mürrisch und unterschwellig abweisend gewirkt; seine Stimmungslage sei mittelgradig depressiv herabgesenkt gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, das formale Denken eingeengt auf überwiegend somatische und psychische Symptombildungen erschienen. Lebensgeschichtliche Daten seien (soweit nachvollziehbar) prompt und angemessen reproduziert worden; gesamtheitlich habe ein niedergestimmter, sowie ein gereizt und unterschwellig aggressiver Affekt imponiert. Für Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration oder der Wahrnehmungsfähigkeit habe es keine Hinweise gegeben, ebenso seien keine Merk- oder Erinnerungsstörungen aufgefallen. Obwohl eine subjektiv reduzierte Hedonie vorgelegen habe, seien beim Beschwerdeführer keine wesentliche Antriebsminderung und auch keine suizidalen Tendenzen erkennbar gewesen. Vordergründig habe der Beschwerdeführer seine Hautveränderungen beschrieben, wobei er trotz vorhandenen Ekzems seine Hände während der Untersuchung ohne Einschränkungen (etwa beim An-/Auskleiden, Hantieren mit Gepäck oder Aktenordnern) benutzt habe. Es hätten sich keine psycho-motorischen Hemmungen oder Blockaden gezeigt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tagesstruktur würden die Einschätzung unterstützen, denn er sei dazu in der Lage, Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Spaziergänge, Gartenarbeit, Verbringen der Söhne zu sportlichen Aktivitäten, Führung eines Fahrzeugs und lange Zugfahrten zu unternehmen. Bei der Beurteilung der Konsistenz sei keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben gewesen, weshalb sich insgesamt ein depressives Syndrom mittelgradiger Ausprägung ergeben habe. (IVSTA-act. 765 [S. 16-17, 30-33])
Auffallend sei noch das Erscheinungsbild einer reizbaren Persönlichkeitsstörung gewesen, wobei der Beschwerdeführer selbst eine gereizte Stimmung angeben könne. Differential-diagnostisch sei auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach körperlicher Erkrankung zu diskutieren aufgrund der nachhaltigen Belastung durch die Hauterkrankung. Schliesslich sei noch von einer Psychoneurose auszugehen, welche aber weitgehend kompensiert sein dürfte bei oft fehlender emotionaler Sicherheits- und Geborgenheitserfahrung in der Kindheit bei häufig abwesender Mutter und fehlender Vaterbeziehung. Der Beschwerdeführer habe Zukunftsängste bei finanzieller Mangelsituation erwähnt, was das depressive Geschehen ebenso unterhalten dürfte; jedoch habe der Beschwerdeführer auch kraftvolle Persönlichkeitsanteile mit durchsetzungskräftiger Verhaltensnote gezeigt (IVSTA-act. 765 S. 33-34).
Infolgedessen sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Perspektive in der Lage, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Nicht nur sei eine Erwerbsarbeit durch fehlende psycho-motorische Hemmungen oder Blockaden sowie Tätigkeit des Beschwerdeführers in Haus und Garten zumutbar, sie würde ihm laut Dr. L._______ auch Wertschätzung und Wertschöpfung vermitteln, ihn von Grübelneigungen abhalten sowie seine wirtschaftliche Situation verbessern. Bezüglich der reizbaren Persönlichkeitsstörung seien Arbeiten zu meiden, welche konfliktträchtig seien sowie solche mit eingeschränkter Frustrationstoleranz. Ebenso seien Arbeiten unter Zeitdruck sowie Tätigkeiten, die eine besondere Konzentrationsfähigkeit erforderten, zu vermeiden. Schliesslich seien wegen der Einnahme von Psychopharmaka auch Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, solche mit Absturzgefahr sowie Arbeiten an laufenden, gefährdenden Maschinen auszuschliessen. Zumindest leichte körperliche Arbeiten seien 6 Stunden pro Arbeitstag in einer 5-Tage-Woche möglich (IVSTA-act. 765 S. 34-36).
8.3.5 Dr. N._______, FA Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, stellte dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 die Diagnose einer schweren depressiven Episode auf dem Boden einer Anpassungsstörung (ICD 10: F32.2 und F43.2). In seinem Bericht vermerkte er erhebliche psychische Beschwerden wie emotionale Labilität, pessimistischen Zukunftsperspektiven, Antriebsmangel, sozialen Rückzug, Grübelneigung, Selbstwertminderung, kognitive Defizite, schnelle Ermüdbarkeit, Zukunftsängste und Hilflosigkeitsgefühle. Ausserdem habe sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers nach dem Abbruch der Reha (vgl. E. 8.3.2), in welche er viel Hoffnung gesetzt hatte, verschlechtert (IVSTA-act. 790).
8.3.6 Am 12. Oktober 2022 vermerkte Dr. K._______, dass es sich beim Reha-Entlassungsbericht der Klinik S._______ (vgl. E. 8.3.2) um einen dermatologischen Bericht handle, der die offenen Fragen nicht beantworte (IVSTA-act. 345). Zum Bericht von Dr. L._______ hielt Dr. K._______ in zwei Stellungnahmen für den medizinischen Dienst vom 22. Februar 2023 sowie dem 14. Juni 2023 fest, mit dem «psychiatrischen Gutachten» vom 10. Oktober 2022 liege nun ein verlässliches, sorgfältig und differenziert begründetes Schreiben vor, auf welches sich die Vorinstanz für ihre Entscheidfindung stützen könne. Im Gutachten würden ein depressives Syndrom mittelgradiger Ausprägung sowie eine reizbare Persönlichkeitsstörung attestiert. Eine Persönlichkeitsstörung entstehe jedoch definitionsgemäss in der Adoleszenz und zeige sich im Erwachsenenalter vor allem im Beruf hinderlich. Da dies hier nicht zutreffe und der Beschwerdeführer sich im Berufs- und Familienleben gut integriert habe, könne die Persönlichkeitsstörung also keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben bzw. sei es aufgrund der wenig ausgeprägten Schwere der Störung zumutbar, die Reizbarkeit «willentlich zu beeinflussen». Dies treffe hier ebenfalls im Besonderen zu, da während der Exploration ein herzlicher Umgang mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu beobachten gewesen sei. Aufgrund des mit Aktivitäten ausgefüllten Alltags könne gesagt werden, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark sei, als dass dem Beschwerdeführer keine angepasste Tätigkeit vollzeitig zugemutet werden könne. Auch neu eingereichte Berichte würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Dr. K._______ hielt als Diagnosen folglich eine rezidivierende depressive Störung (F33) und «akzentuierte Persönlichkeitszüge» fest, was in einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit resultiere (IVSTA-act. 771 und 798).
8.3.7 Am 27. Oktober 2023 hielt wiederum Dr. N._______ die Diagnose einer schweren depressiven Episode auf dem Boden einer Anpassungsstörung fest (ICD 10: F32.2 und F43.2). Zum «Gutachten» argumentierte Dr. N._______, dass Dr. L._______ die depressive Symptomatik als mittelgradig einschätze und Verbesserungspotential durch eine Erhöhung der medikamentösen Therapie sehe, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr in ambulanter Psychotherapie sei und zwischenzeitlich seit Mai 2022 mit 100mg Sertralin behandelt werde, was noch nicht zu einer suffizienten Symptomkontrolle geführt habe. Nach wie vor würden beim Beschwerdeführer hochgradige Einschränkungen in der Flexibilität um Umstellungsfähigkeit, bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in seiner Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Fähigkeit, Spontanaktivitäten «zu imitieren» bestehen. Dr. N._______ weiche daher von der Einschätzung des «Gutachtens» ab (BVGer-act. 20 Beilage 2).
8.3.8 Schliesslich hielt der Psychiater Dr. V._______ in einer medizinischen Stellungnahme für die Vorinstanz am 26. Februar 2024 fest, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Berichte von Dr. N._______ (vgl. E. 8.3.7) und der Psychotherapeutin O._______ (Diagnose: schwere depressive Episode; BVGer-act. 20 Beilage 9) enthielten keine neuen klinischen Bewertungselemente. Die seit 2022 gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode erfordere bei anhaltender Symptomatik eine sehr aktive Behandlung, wie die Suche nach alternativen Antidepressiva oder Kombinationstherapien oder gar eine stationäre psychiatrische Behandlung. Da sich nichts dergleichen in der Behandlung des Beschwerdeführers befinde, da er durchgehend mit dem gleichen Antidepressivum in gleicher Dosierung (100mg Sertralin pro Tag) behandelt würde, ohne dass die Behandlung seit fast zwei Jahren intensiviert worden wäre, stehe die Behandlung im Widerspruch zur gestellten Diagnose. Aus psychiatrischer Sicht sei das bei weitem umfassendste Dokument hinsichtlich der klinischen Beschreibung und der begründeten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach wie vor das «Gutachten» von Dr. L._______, weshalb die früheren Einschätzungen von Dr. K._______ weiter Bestand hätten (BVGer-act. 26 Beilage).
9. Die streitigen Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind anhand der dargelegten medizinischen Sachlage folgendermassen zu beurteilen:
9.1 9.1.1 Das toxisch-degenerative Handekzem des Beschwerdeführers ist erwiesen (vgl. E. 8.1.1). Ebenso sind alle medizinischen Fachpersonen sich vorliegend darüber einig, dass aus dieser Hauterkrankung des Beschwerdeführers eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Dreher bzw. Facharbeiter im Werkzeugbau resultiert (vgl. E. 8.1.2). Strittig und nachfolgend zu prüfen sind die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. hiernach E. 9.2).
9.1.2 Die weiteren somatischen Beschwerden («Schulter links und Diabetes») hätten laut Dr. J._______ im Bericht vom 25. Juni 2023 (vgl. E. 8.2) keinen Einfluss auf eine angepasste Tätigkeit «unter Berücksichtigung der unten erwähnten funktionellen Einschränkungen». Einschränkungen werden im gleichen Bericht nur mit Bezug auf die Hautkrankheit genannt, wenn dem Beschwerdeführer das Vermeiden von schädlichen Einflüssen wie Schmiermitteln, Schmierölen, Erodierflüssigkeiten etc. vorgeschrieben wird. Dass die weiteren Beschwerden wie bspw. Osteochondrose, Impingement-Syndrom, HWS- und LWS-Syndrom wie auch Adipositas also hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und eines nötigen Fähigkeitsprofils nicht weiter diskutiert werden, ist zumindest fragwürdig.
9.2 Bezüglich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz diese anhand der diversen medizinischen Berichte, der versicherungsinternen Stellungnahmen sowie des «Fachpsychiatrischen Gutachtens» von Dr. L._______ als genügend abgeklärt ansehen durfte.
9.2.1 Muss die Versicherungsträgerin zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einer oder mehreren Sachverständigen einholen, so gibt sie der Partei den Namen bekannt. Diese kann die gutachtende Person aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt die Versicherungsträgerin der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und gewährt ihnen die Möglichkeit, Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen (BGE 141 V 330 E. 3.2).
9.2.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass medizinischen Gutachten von externen Spezialärzten nur dann im Sinne der Rechtsprechung erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 6.6), wenn und sofern diese im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) von den Versicherungsträgern eingeholt wurden, namentlich unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person. Diese Anforderungen wurden vorliegend nicht erfüllt. Zwar handelt es sich um ein «fachpsychiatrisches» und somit um ein monodisziplinäres Gutachten. Jedoch wurden keinerlei Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers berücksichtigt (IVSTA-act. 758): weder hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgängig den Namen des Gutachters bekanntgegeben (Art. 44 Abs. 2 ATSG; zur Möglichkeit materielle oder personelle personenbezogene Einwendungen vorzubringen vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2), noch hat sie ihn über die Fragen an den Gutachter informiert oder ihm Gelegenheit gegeben Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 141 V 330 E. 3.2). Daraus folgt, dass dem fachpsychiatrischen Gutachten bereits aus formalrechtlichen Gründen keine im Sinne der Rechtsprechung erhöhte Beweiskraft zukommt.
9.2.1.2 Aus qualitativer Sicht ist festzuhalten, dass sich die Sachverständigen nicht nur hinreichend mit den Vorakten und bekannten Beschwerden befassen sollten, sondern dass die Ausführungen umso ausführlicher ausfallen müssen, je grösser allfällige Divergenzen zu anderen Beurteilungen vorliegen. Bei psychischen Erkrankungen wie depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, um das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. E. 6.7). Die Vorinstanz stellte sich sodann auf den Standpunkt, die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien vollumfänglich berücksichtigt worden und die relevanten Unterlagen hätten keine neuen Aspekte oder Diagnosen eingebracht, welche zu einer Änderung bisheriger Beurteilungen führen würden. Zudem habe der Gutachter Dr. L._______ über alle Qualifikationen eines Sachverständigen verfügt (vgl. E. 7.2).
9.2.2 Der dargelegten Argumentation der Vorinstanz kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
9.2.2.1 Zwar ist den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.1), Dr. L._______ erfülle die Anforderungen an einen Sachverständigen nicht, sowie, Dr. L._______ habe die Vorakten nicht hinzugezogen, nicht zuzustimmen. Nicht nur genügen die Facharzttitel von Dr. L._______ für seine Qualifikation, sondern dem «Gutachten» können auch detaillierte Auseinandersetzungen mit den relevanten psychiatrischen/psychologischen Berichten entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, das «Gutachten» entspreche nicht der Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der in BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren, ist ihm zu folgen. Auch wenn der Bericht von Dr. L._______ umfassend und detailliert ist, so fehlt doch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz im Fragekatalog des Begutachtungsauftrags genannten Elementen (vgl. E. 8.3.3) wie Ich-Störungen, Untersuchungen zum Konzept der «komplexen Ich-Funktionen» sowie Schweregrad vor allem mit Bezug auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere Indikatoren untersucherabhängig ist, bestehen hier besonders hohe Begründungsanforderungen (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Anhang I: Standardindikatoren im Detail, S. 107).
9.2.2.2 Zum anderen sind vorliegend mit der Diagnose einer reizbaren Persönlichkeitsstörung im «Fachpsychiatrischen Gutachten» von Dr. L._______ (vgl. E. 8.3.4) durchaus neue Aspekte und Diagnosen während den Abklärungen aufgekommen, welche in der Folge nur ungenügend berücksichtigt wurden. Zwar wurde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte stark ausgeprägte Depression von Dr. L._______ detailliert untersucht, jedoch fielen die Ausführungen zum sogenannten «Erscheinungsbild einer reizbaren Persönlichkeitsstörung» spärlich aus, ebenso wie die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit diesbezüglich (vgl. E. 8.3.4). In der Folge sind die Mängel dieser Einschätzung auch in der versicherungsmedizinischen Überprüfung klar: Dr. K._______ argumentierte in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023, dass eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss in der Adoleszenz entstehe und sich im Erwachsenenleben hinderlich zeige, woraus er folgerte, dass die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer entweder wenig ausgeprägt sei, keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne und/oder der Beschwerdeführer diese «willentlich beeinflussen» könne (vgl. E. 8.3.6). Da Dr. K._______ daraufhin Dr. L._______s Diagnose von einer «reizbaren Persönlichkeitsstörung» zu sogenannten «akzentuierten Persönlichkeitszügen» relativierte, lässt sich nicht schlüssig eruieren, ob Dr. K._______ dieser Diagnose nicht zustimmte oder sie anders einordnete, während er gleichzeitig die Beurteilung von Dr. L._______ insgesamt als verlässlich einstufte. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung wird in den Akten folglich widersprüchlich wiedergegeben, weshalb Zweifel an dieser Einschätzung erwachsen und sich weitere psychiatrische Abklärungen aufdrängen.
9.2.2.3 Weiter sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den psychiatrischen Akten widersprüchlich. Dr. L._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit, führte aber gleichzeitig Einschränkungen wie das Meiden konfliktträchtiger Arbeiten sowie solche mit eingeschränkter Frustrationstoleranz, weiter auch Arbeiten unter Zeitdruck, Tätigkeiten mit besonderen Konzentrationsanforderungen sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, solche mit Absturzgefahr sowie Arbeiten an laufenden, gefährdenden Maschinen auf (vgl. E. 8.3.4). Dr. K._______ bezeichnete die Beurteilung von Dr. L._______ als verlässlich und empfahl der Vorinstanz, sie könne sich bei ihrer Entscheidfindung darauf abstützen, hielt jedoch gleichzeitig eine Arbeitsfähigkeit von 100% fest, ohne die von Dr. L._______ genannten Einschränkungen auch nur ansatzweise zu erwähnen (vgl. E. 8.3.6). Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aus psychiatrischer Perspektive also ungeklärt.
9.2.2.4 Rechtsprechungsgemäss kann nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärztinnen und Ärzte bzw. Gutachterinnen und Gutachter abgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer C-3716/2017 E. 5.2 m.H.), da entsprechende Facharztpersonen in der Regel nicht mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind. Mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle haben psychiatrische Begutachtungen grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022; vgl. auch Urteil des BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2 m.H. auf Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4). Aufgrund der genannten formalrechtlichen (vgl. E. 9.2.1) und qualitativen Mängel (vgl. E. 9.2.2) am psychiatrischen Gutachten kann diesem keine Beweiskraft zugesprochen werden. Die Vorinstanz hat sich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit zu Unrecht auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens sowie der entsprechenden RAD-Beurteilungen gestützt.
9.2.3 Hieraus folgt, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Bereich der psychischen Beschwerden nicht nachgekommen ist, und dass sich aufgrund der verschiedentlich widersprüchlichen psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen eine umfassende Abklärung des gesamten psychischen Zustands des Beschwerdeführers aufdrängt.
9.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind. Insgesamt fehlt es vor allem an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung. Das in somatischer Hinsicht definierte Leistungsprofil ist in den RAD-Berichten an die Vorinstanz zwar nicht streitig (vgl. E. 8.2 und 9.1.2), jedoch sind vor allem die Wechselwirkungen zwischen der unbestrittenen Hauterkrankung und den gestellten Diagnosen der depressiven Störung und Persönlichkeitsstörung noch ungeklärt geblieben. Eine potentielle psychische Beeinträchtigung muss in ihrem Zusammenhang zu weiteren Aspekten des Gesundheitszustands wie der Kontaktdermatitis nach den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin in einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung abgeklärt werden, da der relevante Zustand bezüglich Festlegung der Arbeitsfähigkeit sich aus diesem Gesamtbild ergibt (vgl. Urteil des BVGer C-1901/2022 vom 3. Juli 2025 E. 10.2.2).
Insgesamt sind die von der Rechtsprechung aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 6.3, 6.5 und 9.2.1.1). Vielmehr bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, da einerseits kein lückenloser Befund vorliegt und andererseits ungenügende beweistaugliche Unterlagen für die Beurteilung der streitigen Belange vorliegen. Ergänzende Abklärungen sind vorzunehmen, da keine weiteren medizinischen Berichte im Recht liegen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus einer Gesamtsicht ermöglichen, und sich die vorinstanzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht daher als ungenügend erweisen.
10. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
10.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt, da sie in angefochtener Verfügung von unvollständigen medizinischen Abklärungen ausging. Damit sind entscheidwesentliche Aspekte ungeklärt geblieben. Folglich hat eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, und hiernach neuem Entscheid zu erfolgen (vgl. E. 6.5).
10.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten, ein polydisziplinäres Gutachten zur Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen - insbesondere der Kontaktdermatitis sowie der depressiven Störung und Persönlichkeitsstörung - erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Dermatologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachtenden zu überlassen, zumal es primär deren Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
10.3 Die Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, da für den Beschwerdeführer eine Anreise in die Schweiz aus Deutschland zumutbar ist. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
11. 11.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5).
11.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit kommt die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 20. August 2026 keine Leistungen für das vorliegende Verfahren erbrachte, ist diese ausser Acht zu lassen (BVGer-act. 43).
11.3.1 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
11.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 für den Zeitraum vom 23. November 2023 bis zum 12. Januar 2026 eine Kostennote in der Höhe von CHF 5'805.80 (24.05 Stunden à CHF 200.- sowie 0.30 Stunden à CHF 250.- zuzüglich Auslagen von CHF 217.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 406.40) ein (BVGer-act. 35).
11.3.3 Der geltend gemachte Aufwand von 24.35 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als überhöht, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Das vorliegende Verfahren weist im Quervergleich mit ähnlichen Fällen weder eine besondere Bedeutung noch ausserordentliche Schwierigkeiten auf. Der Aktenumfang ist durchschnittlich und trotz insgesamt dreifachem Schriftenwechsel vertrat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer erst ab Einreichung der Replik, weshalb der Schriftenwechsel nur doppelt war. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der geltend gemachte Aufwand für die Erarbeitung der Replik von ungefähr sieben Textseiten («30.11.2023 Aktenstudium, rechtl. Abklärungen, Aktennotiz», «06.12.2023 Replik», «13.12.2023 Studium neuer, vom Kl. Zugestellten Unterlagen, Replik», «08.01.2024 ET/Kl. (neue Informationen) Replik», «18.01.2024 Fortsetzung Replik», «23.01.2024 Studium Versicherungsunterlagen aus D'Land, Fortsetzung/Ergänzung Replik», «25.01.2024 Korre von Kl. (neue Unterlagen), Ergänzungen Replik, Redaktion/Zusammenstellen Beweismittelverzeichnis/Beweismittel») von total 12.45 Stunden auf 7 Stunden zu reduzieren. Vor demselben Hintergrund ist sodann auch der geltend gemachte Aufwand für die Triplik von vier Textseiten («07.03.2024 Studium Duplik und Beilagen, Akten, Entbindungserklärung für Dr. med. N._______», «12.04.2024 Triplik», «18.04.2024 Fortsetzung, Ergänzung und Korr. Triplik») von total 4.8 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren, zumal sich in dieser Rechtsschrift Wiederholungen bereits vorgebrachter Argumente finden (Urteil des BVGer C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.4). Darüber hinaus ist gemäss Bundesgericht bei Aufwänden wie Einholen ärztlicher Verlaufsberichte im IV-Beschwerdeverfahren (vorliegend «11.03.2024 Brief/Dr. N._______, e-mail/Kl.», «08.05.2024 Tel. Bespr. mit Dr. W._______») kein für die Interessenwahrung notwendiger Vertretungsaufwand ersichtlich, weshalb die insgesamt 0.95 Stunden Aufwand auf 0.10 Stunden zu reduzieren sind (Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-45/2014 vom 26. Juli 2016 E. 9.2.2 m.H. auf A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018), weshalb die vorliegenden pauschalen Spesen von CHF 128.- für Fotokopien nicht zulässig sind, sofern - wie hier - keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Art. 11 Abs. 3 VGKE). Mit Blick auf den Umfang der Beilagen zur Replik, ist diese Position gestützt auf Art. 11 Abs. 4 VGKE bei einem Betrag von CHF 0.50 pro Kopie daher auf CHF 60.- zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer C-4129/2022 vom 16. Juni 2025 E. 9.2.2). Die Mehrwertsteuerbeiträge von CHF 406.40 sind zu streichen, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. E. 11.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 2'939.40 als angemessen, wobei sich dieser Betrag aus 13.95 Stunden à CHF 200.- (= CHF 2790.-) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 149.40 (Porto CHF 89.40; 120 Fotokopien à CHF 0.50) zusammensetzt.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'939.40 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu
Nicole Nickerson
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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