Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 9. Oktober 2013 beantragten die 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin 1 bzw. Beschwerdeführerin 1) und ihre 1965 geborene (jüngere) Schwester B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin 2 bzw. Beschwerdeführerin 2), beide Staatsangehörige von Pakistan, bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad je ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Bruder C._______ (geb. 1958) und dessen Familie besuchen zu wollen. Dieser hatte bereits am 5. September 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit zwei Formularentscheiden vom 1. November 2013 lehnte es die Schweizervertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diese Entscheide liessen die Gesuchstellerinnen mit zwei Eingaben vom 20. Dezember 2013 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache erheben. C. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die beiden Einsprachen mit Verfügung vom 20. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerinnen lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Personen versuchen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Gesuchstellerin 1 sei verwitwet und offenbar auch Mutter von zwei bereits erwachsenen Kindern, sei jedoch von ihrem im Ausland lebenden Sohn finanziell abhängig. Gemäss den Akten sei die Gesuchstellerin 2 verheiratet und Mutter von drei Kindern im Erwachsenenalter, mit denen sie zusammenlebe. Auch sie erhalte finanzielle Unterstützung aus dem Ausland; von ihrem in Saudi Arabien arbeitenden Ehemann. Aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen seien somit keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. D. Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2014 (erfasst in zwei Verfahren) beantragen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die gewünschten Besuchervisa auszustellen. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, sie seien die Schwestern ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders C._______ und stammten aus der Region Kaschmir in Pakistan. Ihrem seit 15 Jahren in der Schweiz lebenden Bruder sei wegen politischer Verfolgung im Heimatland hierzulande Asyl erteilt worden. Allerdings sei er der Einzige der ganzen Familie gewesen, der sich politisch betätigt habe. Die 64-jährige Beschwerdeführerin 1, deren Vermögen sich auf umgerechnet über CHF 73'000.- belaufe, sei seit rund 20 Jahren verwitwet und verfüge über bedeutenden Grundbesitz. Allein mit ihren(Obst-)Plantagen erwirtschafte sie jährlich mehr als USD 3'000.-. Zudem verfüge sie über enge familiäre Beziehungen an ihrem Wohnort, wo ebenfalls ihre Schwester B._______ (Beschwerdeführerin 2) und zwei Brüder mit deren Familie lebten. Auch ihre Tochter lebe mit ihrem Mann in derselben Region. Ihr Sohn wiederum gehe in Saudi-Arabien einer Erwerbstätigkeit nach. Mit diesen zusätzlichen finanziellen Mitteln könne sie sich weitere Annehmlichkeiten leisten, und ihre in Pakistan lebenden Grosskinder hätten so die Möglichkeit, eine Privatschule zu besuchen. Auch die 49-jährige Beschwerdeführerin 2 habe stets in Pakistan gelebt, wo sie sozial und auch wirtschaftlich stark verwurzelt sei. Durch ihren Grundbesitz erziele sie ein ausreichendes Einkommen, würden doch lediglich ihre Plantagen fast USD 4'500.- pro Jahr abwerfen. Ihr Wohnhaus verfüge über acht Zimmer und sei für pakistanische Verhältnisse sehr komfortabel. Wie ihre Schwester befinde sie sich mit einem Vermögen von umgerechnet rund CHF 80'000.- finanziell in einer gesicherten Situation. Nebst den bereits oben erwähnten Verwandten lebten die drei Kinder und ihr Ehemann an derselben Adresse. Letzterer halte sich jedoch berufshalber während zehn Monaten im Jahr in Saudi-Arabien auf. Der Rechtsvertreter führt im Weitern aus, die Vorinstanz verkenne die Stellung der Mutter bzw. Grossmutter innerhalb der Familie in Pakistan. Diese seien für ein Funktionieren des Haushalts und der Kindererziehung zuständig und sorgten für den sozialen Zusammenhalt innerhalb der Familie und der Verwandtschaft. Zudem gehörten Frauen im Alter der Beschwerdeführerinnen nicht zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Vorliegend könne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eingeladenen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden, so wie dies die bisherigen Gäste des Gastgebers stets getan hätten. Der Eingabe waren zahlreiche Unterlagen beigelegt (Register- und Grundbuchauszüge, Todesscheine, Fotos der Familienmitglieder in Pakistan). E. Mit Schreiben vom 8. September 2014 wurde ein weiteres (Origi-nal-)Dokument - ein notariell beglaubigter Familienstammbaum - nachgereicht, aus welchem das verwandtschaftliche Verhältnis des Gastgebers mit den beiden Beschwerdeführerinnen hervorgeht. F. In ihren Vernehmlassungen vom 8. bzw. 22. September 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die bis anhin getrennt geführten Verfahren C 4222/2014 (Beschwerdeführerin 1 betreffend) und C 4333/2014 (Beschwerdeführerin 2 betreffend) zu vereinigen.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 60-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Beschwerdeführerinnen als pakistanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.4 Die allgemeine Situation in Pakistan wird von der prekären Sicherheitslage dominiert. Immer wieder kommt es zu Terroranschlägen von Extremisten wie den Taliban, insbesondere auch in den Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich gegen staatliche Einrichtungen der Polizei oder des Militärs. Ziele sind jedoch auch ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirkt sich - zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Strukturen und der verbreiteten Korruption - negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive Wirtschaftswachstum liegt hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Der Dienstleistungssektor trägt mehr als 50 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) bei, der Industriesektor gut 20 %. Die Landwirtschaft erwirtschaftet zwar nur gut 20 % des BIP, beschäftigt jedoch mehr als 44 % der arbeitenden Bevölkerung. Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Produktion liegt in der Provinz Punjab im Osten des Landes. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2013 knapp USD 1'300.- (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand Oktober 2014] sowie Reise- und Sicherheitshinweise; International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, Asia Report N°255, 23. Januar 2014; Weltbank, www.worldbank.org > Data > Indicators > GDP per capita (current US$) Pakistan; alle Seiten besucht im November 2014; vgl. auch Urteil des BVGer C-158/2014 vom 12. November 2014 E. 6.2). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist - vor allem bei jüngeren und ungebundenen Personen - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen.
E. 5.5 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Einwand in der Verfügung der Vorinstanz, wonach das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Bruder in der Schweiz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, als überholt erweist, nachdem vom Rechtsvertreter im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein entsprechender, notariell beglaubigter Familienstammbaum zu den Akten gereicht worden ist. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 65-jährige, seit rund 20 Jahren verwitwete Frau aus dem teilautonomen Gebiet Asad Jammu und Kaschmir im Nordosten Pakistans. An ihrem Wohnort sollen nebst ihrer Schwester - der Beschwerdeführerin 2 - auch zwei Brüder mit deren Familien leben. Ihre Tochter wohnt mit ihrem Ehemann ebenfalls in derselben Region. Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Auch die 49-jährige Beschwerdeführerin 2 hat stets in Pakistan gelebt. Ihr Wohnhaus, in welchem sie mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann logiert, sofern sich dieser nicht berufshalber in Saudi-Arabien aufhält, soll über acht Zimmer verfügen und für pakistanische Verhältnisse sehr komfortabel sein. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz ihre nächsten Angehörigen in Pakistan zurücklassen würden, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. auch Urteil des BVGer C-4919/2012 vom 18. Januar 2013 E. 6.2).
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Weitern vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen, deren Vermögen sich auf umgerechnet über CHF 73'000.- bzw. CHF 80'000.- beliefen, verfügten beide über bedeutenden Grundbesitz. Allein mit ihren Plantagen würden sie jährlich mehr als USD 3'000.- resp. USD 4'500.- erwirtschaften (vgl. die zwei bereits anlässlich des Einspracheverfahrens eingereichten Bestätigungen ["Valuation Certificatea"] der Gemeindeverwaltung vom 5. Dezember 2013 sowie den auf Beschwerdeebene eingereichten Grundbuchauszug ["Copy of Ownership of Land"]). Angesichts des oben erwähnten durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens in Pakistan im Jahre 2013 von knapp USD 1'300.- dürften sich die Eingeladenen in einer finanziell gesicherten Situation befinden. Dies umso mehr, als sie offenbar zusätzlich mit weiteren finanziellen Mitteln ihrer in Saudi-Arabien erwerbstätigen Familienangehörigen rechnen dürfen. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. Insgesamt betrachtet verfügen die Beschwerdeführerinnen somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Zudem gehören sie - wie der Rechtsvertreter zu Recht geltend macht - bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Bezüglich des Gastgebers und Bruders geht aus den beigezogenen Asylakten (N [...]) hervor, dass dieser am 25. April 1999 in die Schweiz eingereist war und hierzulande ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 22. Oktober 2001 gutgeheissen wurde. Die Gefahr weiterer Zuwanderungen von Familienmitgliedern dürfte schon deshalb klein sein, weil dessen Asylgesuchseinreichung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Im fraglichen Jahr (1999) befanden sich immerhin noch 591 Personen aus Pakistan in der Schweiz im Asylprozess. Seitdem ist die Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen, wobei sich seit 2007 noch durchschnittlich 170 Personen aus Pakistan im Asylprozess befanden (vgl. Asylstatistiken 2007 - 2013 des BFM, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei verschiedene Ausgangslagen, die sich keineswegs miteinander vergleichen lassen, soll doch der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Gastgeber der Einzige der ganzen Familie gewesen sein, der sich politisch betätigt hat.
E. 6.3 Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen, haben doch die Beschwerdeführerinnen ihren Bruder, der als anerkannter Flüchtling seine Angehörigen nicht im Heimatland besuchen darf, seit mehr als 15 Jahren nicht mehr gesehen. Die Interessen der Beschwerdeführerinnen sowie der Familienangehörigen in der Schweiz am geplanten Besuchsaufenthalt liegen auf der Hand und sind durchaus als gewichtig anzusehen. Demgegenüber sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die für eine Aufrechterhaltung der Einreiseverweigerungen sprächen. Nicht zuletzt gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gastgeber in der Vergangenheit wiederholt Personen aus seinem familiären Umfeld zu sich in die Schweiz einladen konnte (vgl. den vom Gastgeber ausgefüllten kantonalen Fragebogen sowie die Ausführungen in Ziff. 3e der Beschwerdeschrift). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Eingeladenen nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht nach Pakistan zurückgekehrt wären.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen sind.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'000.- sind zurückzuerstatten.
E. 9 Die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festsetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-4222/2014 und C-4333/2014 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und die am 18. August 2014 geleisteten Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: Formular "Zahl-adresse", Compact Disc) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] und N [...][2 Dossiers] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4222/2014 und C-4333/2014 Urteil vom 3. Dezember 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 9. Oktober 2013 beantragten die 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin 1 bzw. Beschwerdeführerin 1) und ihre 1965 geborene (jüngere) Schwester B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin 2 bzw. Beschwerdeführerin 2), beide Staatsangehörige von Pakistan, bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad je ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Bruder C._______ (geb. 1958) und dessen Familie besuchen zu wollen. Dieser hatte bereits am 5. September 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit zwei Formularentscheiden vom 1. November 2013 lehnte es die Schweizervertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diese Entscheide liessen die Gesuchstellerinnen mit zwei Eingaben vom 20. Dezember 2013 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache erheben. C. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die beiden Einsprachen mit Verfügung vom 20. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerinnen lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Personen versuchen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Gesuchstellerin 1 sei verwitwet und offenbar auch Mutter von zwei bereits erwachsenen Kindern, sei jedoch von ihrem im Ausland lebenden Sohn finanziell abhängig. Gemäss den Akten sei die Gesuchstellerin 2 verheiratet und Mutter von drei Kindern im Erwachsenenalter, mit denen sie zusammenlebe. Auch sie erhalte finanzielle Unterstützung aus dem Ausland; von ihrem in Saudi Arabien arbeitenden Ehemann. Aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerinnen seien somit keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. D. Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2014 (erfasst in zwei Verfahren) beantragen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die gewünschten Besuchervisa auszustellen. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, sie seien die Schwestern ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders C._______ und stammten aus der Region Kaschmir in Pakistan. Ihrem seit 15 Jahren in der Schweiz lebenden Bruder sei wegen politischer Verfolgung im Heimatland hierzulande Asyl erteilt worden. Allerdings sei er der Einzige der ganzen Familie gewesen, der sich politisch betätigt habe. Die 64-jährige Beschwerdeführerin 1, deren Vermögen sich auf umgerechnet über CHF 73'000.- belaufe, sei seit rund 20 Jahren verwitwet und verfüge über bedeutenden Grundbesitz. Allein mit ihren(Obst-)Plantagen erwirtschafte sie jährlich mehr als USD 3'000.-. Zudem verfüge sie über enge familiäre Beziehungen an ihrem Wohnort, wo ebenfalls ihre Schwester B._______ (Beschwerdeführerin 2) und zwei Brüder mit deren Familie lebten. Auch ihre Tochter lebe mit ihrem Mann in derselben Region. Ihr Sohn wiederum gehe in Saudi-Arabien einer Erwerbstätigkeit nach. Mit diesen zusätzlichen finanziellen Mitteln könne sie sich weitere Annehmlichkeiten leisten, und ihre in Pakistan lebenden Grosskinder hätten so die Möglichkeit, eine Privatschule zu besuchen. Auch die 49-jährige Beschwerdeführerin 2 habe stets in Pakistan gelebt, wo sie sozial und auch wirtschaftlich stark verwurzelt sei. Durch ihren Grundbesitz erziele sie ein ausreichendes Einkommen, würden doch lediglich ihre Plantagen fast USD 4'500.- pro Jahr abwerfen. Ihr Wohnhaus verfüge über acht Zimmer und sei für pakistanische Verhältnisse sehr komfortabel. Wie ihre Schwester befinde sie sich mit einem Vermögen von umgerechnet rund CHF 80'000.- finanziell in einer gesicherten Situation. Nebst den bereits oben erwähnten Verwandten lebten die drei Kinder und ihr Ehemann an derselben Adresse. Letzterer halte sich jedoch berufshalber während zehn Monaten im Jahr in Saudi-Arabien auf. Der Rechtsvertreter führt im Weitern aus, die Vorinstanz verkenne die Stellung der Mutter bzw. Grossmutter innerhalb der Familie in Pakistan. Diese seien für ein Funktionieren des Haushalts und der Kindererziehung zuständig und sorgten für den sozialen Zusammenhalt innerhalb der Familie und der Verwandtschaft. Zudem gehörten Frauen im Alter der Beschwerdeführerinnen nicht zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Vorliegend könne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eingeladenen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden, so wie dies die bisherigen Gäste des Gastgebers stets getan hätten. Der Eingabe waren zahlreiche Unterlagen beigelegt (Register- und Grundbuchauszüge, Todesscheine, Fotos der Familienmitglieder in Pakistan). E. Mit Schreiben vom 8. September 2014 wurde ein weiteres (Origi-nal-)Dokument - ein notariell beglaubigter Familienstammbaum - nachgereicht, aus welchem das verwandtschaftliche Verhältnis des Gastgebers mit den beiden Beschwerdeführerinnen hervorgeht. F. In ihren Vernehmlassungen vom 8. bzw. 22. September 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die bis anhin getrennt geführten Verfahren C 4222/2014 (Beschwerdeführerin 1 betreffend) und C 4333/2014 (Beschwerdeführerin 2 betreffend) zu vereinigen. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.3 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 60-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Beschwerdeführerinnen als pakistanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.4 Die allgemeine Situation in Pakistan wird von der prekären Sicherheitslage dominiert. Immer wieder kommt es zu Terroranschlägen von Extremisten wie den Taliban, insbesondere auch in den Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich gegen staatliche Einrichtungen der Polizei oder des Militärs. Ziele sind jedoch auch ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirkt sich - zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Strukturen und der verbreiteten Korruption - negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive Wirtschaftswachstum liegt hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Der Dienstleistungssektor trägt mehr als 50 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) bei, der Industriesektor gut 20 %. Die Landwirtschaft erwirtschaftet zwar nur gut 20 % des BIP, beschäftigt jedoch mehr als 44 % der arbeitenden Bevölkerung. Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Produktion liegt in der Provinz Punjab im Osten des Landes. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2013 knapp USD 1'300.- (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand Oktober 2014] sowie Reise- und Sicherheitshinweise; International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, Asia Report N°255, 23. Januar 2014; Weltbank, www.worldbank.org > Data > Indicators > GDP per capita (current US$) Pakistan; alle Seiten besucht im November 2014; vgl. auch Urteil des BVGer C-158/2014 vom 12. November 2014 E. 6.2). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist - vor allem bei jüngeren und ungebundenen Personen - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen. 5.5 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Einwand in der Verfügung der Vorinstanz, wonach das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Bruder in der Schweiz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, als überholt erweist, nachdem vom Rechtsvertreter im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein entsprechender, notariell beglaubigter Familienstammbaum zu den Akten gereicht worden ist. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 65-jährige, seit rund 20 Jahren verwitwete Frau aus dem teilautonomen Gebiet Asad Jammu und Kaschmir im Nordosten Pakistans. An ihrem Wohnort sollen nebst ihrer Schwester - der Beschwerdeführerin 2 - auch zwei Brüder mit deren Familien leben. Ihre Tochter wohnt mit ihrem Ehemann ebenfalls in derselben Region. Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Auch die 49-jährige Beschwerdeführerin 2 hat stets in Pakistan gelebt. Ihr Wohnhaus, in welchem sie mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann logiert, sofern sich dieser nicht berufshalber in Saudi-Arabien aufhält, soll über acht Zimmer verfügen und für pakistanische Verhältnisse sehr komfortabel sein. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz ihre nächsten Angehörigen in Pakistan zurücklassen würden, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. auch Urteil des BVGer C-4919/2012 vom 18. Januar 2013 E. 6.2). 6.2 Auf Beschwerdeebene wird im Weitern vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen, deren Vermögen sich auf umgerechnet über CHF 73'000.- bzw. CHF 80'000.- beliefen, verfügten beide über bedeutenden Grundbesitz. Allein mit ihren Plantagen würden sie jährlich mehr als USD 3'000.- resp. USD 4'500.- erwirtschaften (vgl. die zwei bereits anlässlich des Einspracheverfahrens eingereichten Bestätigungen ["Valuation Certificatea"] der Gemeindeverwaltung vom 5. Dezember 2013 sowie den auf Beschwerdeebene eingereichten Grundbuchauszug ["Copy of Ownership of Land"]). Angesichts des oben erwähnten durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens in Pakistan im Jahre 2013 von knapp USD 1'300.- dürften sich die Eingeladenen in einer finanziell gesicherten Situation befinden. Dies umso mehr, als sie offenbar zusätzlich mit weiteren finanziellen Mitteln ihrer in Saudi-Arabien erwerbstätigen Familienangehörigen rechnen dürfen. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. Insgesamt betrachtet verfügen die Beschwerdeführerinnen somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Zudem gehören sie - wie der Rechtsvertreter zu Recht geltend macht - bereits aufgrund ihres Alters nicht (mehr) zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Bezüglich des Gastgebers und Bruders geht aus den beigezogenen Asylakten (N [...]) hervor, dass dieser am 25. April 1999 in die Schweiz eingereist war und hierzulande ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 22. Oktober 2001 gutgeheissen wurde. Die Gefahr weiterer Zuwanderungen von Familienmitgliedern dürfte schon deshalb klein sein, weil dessen Asylgesuchseinreichung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Im fraglichen Jahr (1999) befanden sich immerhin noch 591 Personen aus Pakistan in der Schweiz im Asylprozess. Seitdem ist die Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen, wobei sich seit 2007 noch durchschnittlich 170 Personen aus Pakistan im Asylprozess befanden (vgl. Asylstatistiken 2007 - 2013 des BFM, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei verschiedene Ausgangslagen, die sich keineswegs miteinander vergleichen lassen, soll doch der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Gastgeber der Einzige der ganzen Familie gewesen sein, der sich politisch betätigt hat. 6.3 Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen, haben doch die Beschwerdeführerinnen ihren Bruder, der als anerkannter Flüchtling seine Angehörigen nicht im Heimatland besuchen darf, seit mehr als 15 Jahren nicht mehr gesehen. Die Interessen der Beschwerdeführerinnen sowie der Familienangehörigen in der Schweiz am geplanten Besuchsaufenthalt liegen auf der Hand und sind durchaus als gewichtig anzusehen. Demgegenüber sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die für eine Aufrechterhaltung der Einreiseverweigerungen sprächen. Nicht zuletzt gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gastgeber in der Vergangenheit wiederholt Personen aus seinem familiären Umfeld zu sich in die Schweiz einladen konnte (vgl. den vom Gastgeber ausgefüllten kantonalen Fragebogen sowie die Ausführungen in Ziff. 3e der Beschwerdeschrift). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Eingeladenen nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht nach Pakistan zurückgekehrt wären.
7. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen sind.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'000.- sind zurückzuerstatten.
9. Die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festsetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-4222/2014 und C-4333/2014 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und die am 18. August 2014 geleisteten Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: Formular "Zahl-adresse", Compact Disc)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] und N [...][2 Dossiers] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: