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F-2143/2017

F-2143/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 4. November 2016 beantragte der aus Pakistan stammende Y._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum für die Dauer von 21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigen Reise gab er an, seinen im Kanton Zürich ansässigen Bruder X._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 41 und 76 - 79). B. Mittels Formular-Verfügung vom 21. November 2016 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumantrag ab. Sie erklärte ihre Haltung damit, dass die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM-pag. 38 - 40). Dagegen erhob der Gastgeber am 12. Dezember 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 43/44). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM-pag. 46/47 und 141/142). C. Am 9. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen Bruder des Gastgebers. Er sei gemäss Gesuchsakten verheiratet, habe Kinder und sei selbständiger Geschäftsmann. Somit bestünden zwar gewisse Verpflichtungen, wo-durch das Risiko einer nicht anstandslosen und nicht fristgerechten Rückreise als eher gering erscheine. Der Aufenthaltszweck bleibe jedoch unklar. Eine derart lange Anwesenheit lasse sich weder mit dem angeblich eigenen Geschäft noch mit zwingenden familiären Verpflichtungen vereinbaren. Die eingereichten Unterlagen und Bankbelege vermöchten kein aufschlussreiches Bild über seine finanzielle Situation zu vermitteln. Schliesslich zeige die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Einkommensgefälles zwischen der Schweiz und Pakistan selbst ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen jemanden nicht nachhaltig davon abhalten könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Insgesamt könne nicht von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund dürfe das Risiko einer nicht rechtzeitigen Wiederausreise nicht unterschätzt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM-pag. 148 - 150). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Visum zu erteilen. Hierzu lässt er vorbringen, den nun eingereichten Urkunden lasse sich entnehmen, dass der Eingeladene in Pakistan eine Ehefrau und sechs Kinder habe. Es sei offensichtlich, dass jener die geliebte Grossfamilie nicht einfach im Stich lassen werde. In seiner Heimat wohnten sie in einer am 1. November 2016 eben erst erworbenen Liegenschaft, was die Wahrscheinlichkeit der anstandslosen Rückkehr massiv erhöhe. Auch die Einkommenssituation präsentiere sich für paki-stanische Verhältnisse überaus gut. Der Gast sei Inhaber einer Handelsfirma, die mit Kleidern handle. Steuererklärungen und Firmenkontoauszüge zeugten von regem Cashflow, der Rentabilität des Unternehmens und stetig steigendem Vermögen. Der Gesuchsteller könne maximal vier Wochen von Geschäft und Familie fernbleiben, geplant sei lediglich ein Kurzurlaub. Mit 43 Jahren entspreche er überdies nicht dem typischen Wirtschaftsflüchtling. Der Beschwerdeführer seinerseits führe hierzulande ein gutbürgerliches Leben mit einwandfreiem Leumund. Abgesehen von der eigenen Familie lebten keine Angehörigen in der Schweiz oder in Europa. Auch die vier Brüder seien in Pakistan geblieben. All diese Umstände sprächen klar für die anstandslose Wiederausreise der eingeladenen Person. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. beglaubigte Familienstammbäume, eine Heiratsurkunde, eine Urkunde betr. Liegenschaftskauf, Steuerunterlagen aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie Firmenkontoauszüge für die Zeitspanne vom September 2016 bis März 2017 (alles in Kopie). E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, da es sich bei den nachgereichten Familienstammbäumen um eidesstaatliche Erklärungen und nicht um von der Schweizerischen Auslandvertretung auf Echtheit und Korrektheit geprüfte Zivilstandsdokumente handle. Das Bankkonto des Gesuchstellers weise für den 26./27. Oktober 2016 zudem grosszügige Überweisungen auf, was eine irreführende Vorkehr darstelle, um die Voraussetzungen für die Visumserteilung "wahrheitsuntreu" zu erfüllen. Damit liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gastes ziehen. F. Replikweise hält der Parteivertreter am 30. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Die Replik war mit Originaldokumenten betr. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der eingeladenen Person und dem Gastgeber sowie (zum Teil) erläuterten Kopien von Firmenkontoauszügen, die Zeitspanne von Oktober 2016 bis und mit Mai 2017 umfassend, ergänzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staatsangehörigen von Pakistan. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Pakistan stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, ABl. L 81/1 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK)

E. 4 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums in der angefochtenen Verfügung, weil für sie der Aufenthaltszweck unklar geblieben war und sie die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers deshalb als nicht gewährleistet betrachtete. Im Vordergrund steht also die Frage der gesicherten Wiederausreise. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das SEM unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der eingeladenen Person einen ermessenfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.1 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine zunehmende Mittelschicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für wirtschaftliches Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft; so blieb das Wirtschaftswachstum von 4,7% im Haushaltsjahr 2015/2016 (Juli 2015 - Juni 2016) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Für 2017 wird mit einem Anstieg des Wirtschaftswachstums auf über 5 % gerechnet. Als grösste Wachstumshemmnisse gelten die fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung. Ein zentrales Problem bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Landesweit besteht eine erhöhte Gefahr für terroristische Anschläge, insbesondere auf Ziele von religiöser Bedeutung oder hohem sonstigem Symbolwert, auf Einrichtungen von Polizei und Militär sowie Gegner der Taliban. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: August 2017] / Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 9. November 2017]; Website besucht im November 2017).

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der pakistanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung im Nachhinein erhobenen Bedenken, wonach das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, als überholt zu betrachten sind. Der Rechtsvertreter hat im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens entsprechen-de, vom Aussenministerium bestätigte und zum Teil notariell beglaubigte Original-Unterlagen (Familienstammbaum, Identitätskarten aller fünf Brüder) zu den Akten gereicht und sie auch der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad übermitteln lassen (vgl. BVGer act. 8, Beilagen zur Replik). Unter Miteinbezug der bereits vorhandenen Akten erachtet das Gericht die diesbezüglichen Zweifel als ausgeräumt (siehe dazu beispielsweise Urteil des BVGer C-4222/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 6.1 erster Abschnitt).

E. 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 44-jährigen Mann, der in Gujranwala wohnt, einer Grossstadt (rund 5 Mio. Einwohner) in der pakistanischen Provinz Punjab. Gemäss Gesuchsunterlagen ist er verheiratet und Vater von sechs Kindern. Das älteste Kind ist 18-jährig, die beiden jüngsten sind inzwischen dreijährig (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 5 und 6). Eigener Darstellung zufolge bewohnt die Familie eine eigene Liegenschaft (siehe hierzu E. 6.3 weiter hinten). Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesuchsteller die gesamte Familie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Pakistan zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. C-4222/2014 E. 6.1 m.H.). Nicht gefolgt werden kann dem SEM, soweit es argumentiert, der geplante Aufenthalt lasse sich nicht mit zwingenden familiären Verpflichtungen vereinbaren, ist laut übereinstimmenden Äusserungen der Beteiligten doch lediglich ein 21-tägiger bis maximal vierwöchiger Besuch in der Schweiz geplant (siehe Gesuchsformular [SEM-pag. 76 - 79] bzw. Einsprache vom 12. Dezember 2016 [SEM-pag. 43/44]).

E. 6.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung sodann auf die ihrer Auffassung nach nicht gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Gesuchsteller ist Inhaber einer Handelsfirma (vgl. etwa SEM-pag. 13, 19 oder 24). Was die Vermögensseite anbelangt, so verfügt er in Pakistan wie angetönt über Grundbesitz. Die Liegenschaft, welche er seit dem 1. November 2016 mit seiner Familie bewohnt, hat er laut Angaben des Rechtsvertreters zu einem Kaufpreis von Rs. (pakistanische Rupie) 6'750'000.- oder umgerechnet 58'645.- (Wechselkurs per 1. November 2016) erworben (siehe den betreffenden Kaufvertrag unter BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 7). Das SEM hat sich zu diesem Vermögensbestandteil nicht geäussert. Des Weiteren ergibt sich aus der Steuererklärung für das Jahr 2016, dass der Eingeladene aus seiner Geschäftstätigkeit in jenem Jahr ein Einkommen von Rs. 2'321'010.- bzw. 20'618.- generierte, sein Vermögen belief sich am Stichdatum des 24. November 2016 auf rund Rs. 6'691'410.- oder 59'441.- (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 8). Im Jahr 2016 betrug das Bruttonationaleinkommen in Pakistan pro Kopf ungefähr 1'364.- (Quelle: www.laenderdaten.info/Asien/Pakistan/wirtschaft.php; Seite besucht im November 2017), die ausgewiesenen Einkünfte entsprechen also einem Mehrfachen des durchschnittlichen pakistanischen Bruttonationaleinkommens des letzten Jahres. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller in einer finanziell soliden, gesicherten Situation befindet.

E. 6.4 Um die Regelmässigkeit der Einkünfte zu belegen, liess der Eingeladene mit der Beschwerdeschrift vom 11. April 2017 mehrere Kontoauszüge einreichen. Sie beziehen sich auf den Zeitraum vom 6. September 2016 bis 17. März 2017. In der Replik ergänzte er sie mit Auszügen bis und mit 27. Mai 2017. Das SEM ortet darin verdächtige, die finanzielle Situation der eingeladenen Person beschönigende Überweisungen. Konkret bezieht sich das Staatssekretariat in der Vernehmlassung auf sieben am 26./27. Oktober 2016 getätigte Überweisungen. Wohl belaufen sich die kurz vor Einreichung des Visumsgesuchs auf dem Konto eingegangenen Gutschriften auf Rs. 653'000.- (SEM-pag. 68); allerdings erscheinen diese Geldflüsse nicht derart auffällig, als dass sie geeignet wären, die vorin-stanzlichen Mutmassungen zu bestärken. So flossen zwischen dem 23. November 2016 und dem 26. November 2016 erneut Rs. 545'000.- auf das fragliche Konto, für den 2./3. Dezember 2016 finden sich ebenfalls entsprechende Transaktionen im Umfang von Rs. 490'000.-, für den 1./2. März 2017 immerhin solche von Rs. 405'000.-. Hinzu kommen Einzelgutschriften mit höheren Summen; am 3. Januar 2017 waren es beispielsweise Rs. 699'000.- und am 6. März 2017 Rs. 375'000.-. Die Transaktionen sind einzeln aufgelistet und zumindest bei einem Teil von ihnen wird erkennbar, worum es sich handelt (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 9 bzw. BVGer act. 8, Beilagen 6 und 7). Daneben geht aus den Steuerauszügen der Jahre 2014 bis 2016 hervor, dass das Vermögen trotz gewisser Schwankungen stetig anstieg, von Rs. 2'900'000.- im Jahre 2014 über Rs. 4'561'000.- (2015) bis auf die schon erwähnten Rs. 6'691'410.- im vergangenen Jahr (BVGer 1, Beschwerdebeilage 10). Auch in diesem Zusammenhang wird wiederum nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftstätigkeit des Eingeladenen einem Besuchsaufenthalt der angegebenen, vergleichsweise kurzen Dauer entgegenstehen sollte. Den nachträglichen Bedenken des SEM ist dadurch weitgehend die Grundlage entzogen. All dies berechtigt zur Annahme, dass der Gesuchsteller auf regelmässige Einkünfte zurückgreifen kann. Zusammen mit dem Grundbesitz sind sie geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuch beim Bruder in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.

E. 6.5 Insgesamt betrachtet verfügt der Eingeladene somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Zudem gehört er nicht mehr unbedingt zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Bezüglich des Gastgebers und Bruders ist anzumerken, dass dieser im Jahre 1989 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Heute ist er im Besitze des Schweizer Bürgerrechts. Die Gefahr weiterer Zuwanderungen von Familienmitgliedern dürfte schon deshalb klein sein, weil die Asylgesuchseinreichung bereits 28 Jahre zurückliegt und ausser ihm, soweit bekannt, sonst keine Familienangehörigen in die Schweiz oder nach Europa emigriert sind. Auch seine vier Brüder (worunter der Gesuchsteller mit seiner 6-köpfigen Familie) sind, wie dargetan, in Pakistan ansässig.

E. 6.6 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten. Dass der Beschwerdeführer zumindest einem seiner Brüder zeigen möch-te, wie er hierzulande lebt, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert und der Aufenthaltszweck bleibe unklar. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 4. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2143/2017 Urteil vom 21. November 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Gregor Navarini, Maier & Hagger Rechtsanwälte KLG, Reitergasse 1, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______. Sachverhalt: A. Am 4. November 2016 beantragte der aus Pakistan stammende Y._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum für die Dauer von 21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigen Reise gab er an, seinen im Kanton Zürich ansässigen Bruder X._______ (geb. [...], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 41 und 76 - 79). B. Mittels Formular-Verfügung vom 21. November 2016 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumantrag ab. Sie erklärte ihre Haltung damit, dass die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM-pag. 38 - 40). Dagegen erhob der Gastgeber am 12. Dezember 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 43/44). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM-pag. 46/47 und 141/142). C. Am 9. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Eingeladene stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betroffenen Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen Bruder des Gastgebers. Er sei gemäss Gesuchsakten verheiratet, habe Kinder und sei selbständiger Geschäftsmann. Somit bestünden zwar gewisse Verpflichtungen, wo-durch das Risiko einer nicht anstandslosen und nicht fristgerechten Rückreise als eher gering erscheine. Der Aufenthaltszweck bleibe jedoch unklar. Eine derart lange Anwesenheit lasse sich weder mit dem angeblich eigenen Geschäft noch mit zwingenden familiären Verpflichtungen vereinbaren. Die eingereichten Unterlagen und Bankbelege vermöchten kein aufschlussreiches Bild über seine finanzielle Situation zu vermitteln. Schliesslich zeige die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Einkommensgefälles zwischen der Schweiz und Pakistan selbst ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen jemanden nicht nachhaltig davon abhalten könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Insgesamt könne nicht von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund dürfe das Risiko einer nicht rechtzeitigen Wiederausreise nicht unterschätzt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM-pag. 148 - 150). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Visum zu erteilen. Hierzu lässt er vorbringen, den nun eingereichten Urkunden lasse sich entnehmen, dass der Eingeladene in Pakistan eine Ehefrau und sechs Kinder habe. Es sei offensichtlich, dass jener die geliebte Grossfamilie nicht einfach im Stich lassen werde. In seiner Heimat wohnten sie in einer am 1. November 2016 eben erst erworbenen Liegenschaft, was die Wahrscheinlichkeit der anstandslosen Rückkehr massiv erhöhe. Auch die Einkommenssituation präsentiere sich für paki-stanische Verhältnisse überaus gut. Der Gast sei Inhaber einer Handelsfirma, die mit Kleidern handle. Steuererklärungen und Firmenkontoauszüge zeugten von regem Cashflow, der Rentabilität des Unternehmens und stetig steigendem Vermögen. Der Gesuchsteller könne maximal vier Wochen von Geschäft und Familie fernbleiben, geplant sei lediglich ein Kurzurlaub. Mit 43 Jahren entspreche er überdies nicht dem typischen Wirtschaftsflüchtling. Der Beschwerdeführer seinerseits führe hierzulande ein gutbürgerliches Leben mit einwandfreiem Leumund. Abgesehen von der eigenen Familie lebten keine Angehörigen in der Schweiz oder in Europa. Auch die vier Brüder seien in Pakistan geblieben. All diese Umstände sprächen klar für die anstandslose Wiederausreise der eingeladenen Person. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. beglaubigte Familienstammbäume, eine Heiratsurkunde, eine Urkunde betr. Liegenschaftskauf, Steuerunterlagen aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie Firmenkontoauszüge für die Zeitspanne vom September 2016 bis März 2017 (alles in Kopie). E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, da es sich bei den nachgereichten Familienstammbäumen um eidesstaatliche Erklärungen und nicht um von der Schweizerischen Auslandvertretung auf Echtheit und Korrektheit geprüfte Zivilstandsdokumente handle. Das Bankkonto des Gesuchstellers weise für den 26./27. Oktober 2016 zudem grosszügige Überweisungen auf, was eine irreführende Vorkehr darstelle, um die Voraussetzungen für die Visumserteilung "wahrheitsuntreu" zu erfüllen. Damit liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gastes ziehen. F. Replikweise hält der Parteivertreter am 30. Juni 2017 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Die Replik war mit Originaldokumenten betr. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der eingeladenen Person und dem Gastgeber sowie (zum Teil) erläuterten Kopien von Firmenkontoauszügen, die Zeitspanne von Oktober 2016 bis und mit Mai 2017 umfassend, ergänzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staatsangehörigen von Pakistan. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle des aus Pakistan stammenden Gesuchstellers - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, ABl. L 81/1 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) 4. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Visums in der angefochtenen Verfügung, weil für sie der Aufenthaltszweck unklar geblieben war und sie die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers deshalb als nicht gewährleistet betrachtete. Im Vordergrund steht also die Frage der gesicherten Wiederausreise. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das SEM unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der eingeladenen Person einen ermessenfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5. 5.1 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine zunehmende Mittelschicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für wirtschaftliches Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft; so blieb das Wirtschaftswachstum von 4,7% im Haushaltsjahr 2015/2016 (Juli 2015 - Juni 2016) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Für 2017 wird mit einem Anstieg des Wirtschaftswachstums auf über 5 % gerechnet. Als grösste Wachstumshemmnisse gelten die fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung. Ein zentrales Problem bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Landesweit besteht eine erhöhte Gefahr für terroristische Anschläge, insbesondere auf Ziele von religiöser Bedeutung oder hohem sonstigem Symbolwert, auf Einrichtungen von Polizei und Militär sowie Gegner der Taliban. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: August 2017] / Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 9. November 2017]; Website besucht im November 2017). 5.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der pakistanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung im Nachhinein erhobenen Bedenken, wonach das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, als überholt zu betrachten sind. Der Rechtsvertreter hat im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens entsprechen-de, vom Aussenministerium bestätigte und zum Teil notariell beglaubigte Original-Unterlagen (Familienstammbaum, Identitätskarten aller fünf Brüder) zu den Akten gereicht und sie auch der Schweizer Auslandvertretung in Islamabad übermitteln lassen (vgl. BVGer act. 8, Beilagen zur Replik). Unter Miteinbezug der bereits vorhandenen Akten erachtet das Gericht die diesbezüglichen Zweifel als ausgeräumt (siehe dazu beispielsweise Urteil des BVGer C-4222/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 6.1 erster Abschnitt). 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 44-jährigen Mann, der in Gujranwala wohnt, einer Grossstadt (rund 5 Mio. Einwohner) in der pakistanischen Provinz Punjab. Gemäss Gesuchsunterlagen ist er verheiratet und Vater von sechs Kindern. Das älteste Kind ist 18-jährig, die beiden jüngsten sind inzwischen dreijährig (BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 5 und 6). Eigener Darstellung zufolge bewohnt die Familie eine eigene Liegenschaft (siehe hierzu E. 6.3 weiter hinten). Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesuchsteller die gesamte Familie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Pakistan zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert (vgl. C-4222/2014 E. 6.1 m.H.). Nicht gefolgt werden kann dem SEM, soweit es argumentiert, der geplante Aufenthalt lasse sich nicht mit zwingenden familiären Verpflichtungen vereinbaren, ist laut übereinstimmenden Äusserungen der Beteiligten doch lediglich ein 21-tägiger bis maximal vierwöchiger Besuch in der Schweiz geplant (siehe Gesuchsformular [SEM-pag. 76 - 79] bzw. Einsprache vom 12. Dezember 2016 [SEM-pag. 43/44]). 6.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung sodann auf die ihrer Auffassung nach nicht gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Gesuchsteller ist Inhaber einer Handelsfirma (vgl. etwa SEM-pag. 13, 19 oder 24). Was die Vermögensseite anbelangt, so verfügt er in Pakistan wie angetönt über Grundbesitz. Die Liegenschaft, welche er seit dem 1. November 2016 mit seiner Familie bewohnt, hat er laut Angaben des Rechtsvertreters zu einem Kaufpreis von Rs. (pakistanische Rupie) 6'750'000.- oder umgerechnet 58'645.- (Wechselkurs per 1. November 2016) erworben (siehe den betreffenden Kaufvertrag unter BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 7). Das SEM hat sich zu diesem Vermögensbestandteil nicht geäussert. Des Weiteren ergibt sich aus der Steuererklärung für das Jahr 2016, dass der Eingeladene aus seiner Geschäftstätigkeit in jenem Jahr ein Einkommen von Rs. 2'321'010.- bzw. 20'618.- generierte, sein Vermögen belief sich am Stichdatum des 24. November 2016 auf rund Rs. 6'691'410.- oder 59'441.- (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 8). Im Jahr 2016 betrug das Bruttonationaleinkommen in Pakistan pro Kopf ungefähr 1'364.- (Quelle: www.laenderdaten.info/Asien/Pakistan/wirtschaft.php; Seite besucht im November 2017), die ausgewiesenen Einkünfte entsprechen also einem Mehrfachen des durchschnittlichen pakistanischen Bruttonationaleinkommens des letzten Jahres. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller in einer finanziell soliden, gesicherten Situation befindet. 6.4 Um die Regelmässigkeit der Einkünfte zu belegen, liess der Eingeladene mit der Beschwerdeschrift vom 11. April 2017 mehrere Kontoauszüge einreichen. Sie beziehen sich auf den Zeitraum vom 6. September 2016 bis 17. März 2017. In der Replik ergänzte er sie mit Auszügen bis und mit 27. Mai 2017. Das SEM ortet darin verdächtige, die finanzielle Situation der eingeladenen Person beschönigende Überweisungen. Konkret bezieht sich das Staatssekretariat in der Vernehmlassung auf sieben am 26./27. Oktober 2016 getätigte Überweisungen. Wohl belaufen sich die kurz vor Einreichung des Visumsgesuchs auf dem Konto eingegangenen Gutschriften auf Rs. 653'000.- (SEM-pag. 68); allerdings erscheinen diese Geldflüsse nicht derart auffällig, als dass sie geeignet wären, die vorin-stanzlichen Mutmassungen zu bestärken. So flossen zwischen dem 23. November 2016 und dem 26. November 2016 erneut Rs. 545'000.- auf das fragliche Konto, für den 2./3. Dezember 2016 finden sich ebenfalls entsprechende Transaktionen im Umfang von Rs. 490'000.-, für den 1./2. März 2017 immerhin solche von Rs. 405'000.-. Hinzu kommen Einzelgutschriften mit höheren Summen; am 3. Januar 2017 waren es beispielsweise Rs. 699'000.- und am 6. März 2017 Rs. 375'000.-. Die Transaktionen sind einzeln aufgelistet und zumindest bei einem Teil von ihnen wird erkennbar, worum es sich handelt (vgl. BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 9 bzw. BVGer act. 8, Beilagen 6 und 7). Daneben geht aus den Steuerauszügen der Jahre 2014 bis 2016 hervor, dass das Vermögen trotz gewisser Schwankungen stetig anstieg, von Rs. 2'900'000.- im Jahre 2014 über Rs. 4'561'000.- (2015) bis auf die schon erwähnten Rs. 6'691'410.- im vergangenen Jahr (BVGer 1, Beschwerdebeilage 10). Auch in diesem Zusammenhang wird wiederum nicht ersichtlich, weshalb die Geschäftstätigkeit des Eingeladenen einem Besuchsaufenthalt der angegebenen, vergleichsweise kurzen Dauer entgegenstehen sollte. Den nachträglichen Bedenken des SEM ist dadurch weitgehend die Grundlage entzogen. All dies berechtigt zur Annahme, dass der Gesuchsteller auf regelmässige Einkünfte zurückgreifen kann. Zusammen mit dem Grundbesitz sind sie geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuch beim Bruder in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. 6.5 Insgesamt betrachtet verfügt der Eingeladene somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Zudem gehört er nicht mehr unbedingt zur Kategorie der typischen Emigranten aus Pakistan. Bezüglich des Gastgebers und Bruders ist anzumerken, dass dieser im Jahre 1989 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Heute ist er im Besitze des Schweizer Bürgerrechts. Die Gefahr weiterer Zuwanderungen von Familienmitgliedern dürfte schon deshalb klein sein, weil die Asylgesuchseinreichung bereits 28 Jahre zurückliegt und ausser ihm, soweit bekannt, sonst keine Familienangehörigen in die Schweiz oder nach Europa emigriert sind. Auch seine vier Brüder (worunter der Gesuchsteller mit seiner 6-köpfigen Familie) sind, wie dargetan, in Pakistan ansässig. 6.6 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) nicht aufrechterhalten. Dass der Beschwerdeführer zumindest einem seiner Brüder zeigen möch-te, wie er hierzulande lebt, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert und der Aufenthaltszweck bleibe unklar. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 4. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: