Tarife der Leistungserbringer
Sachverhalt
A. A.a Am 1. September 1997 schlossen der Schweizerische Physiotherapeutenverband (SPV; nachfolgend: physioswiss) einerseits und das Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (heute: santésuisse), die Schweizer Krankenversicherer, die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), die Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), und das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) andererseits einen Tarifvertrag (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag). Darin regelten sie die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen an Versicherte, insbesondere nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Dieser Vertrag wurde vom Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 genehmigt (vgl. auch RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185] und Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010, publiziert in SVR 2007 KV Nr. 8). Für jene Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie jene Krankenversicherer, die dem Vertrag nicht beiträten, setzte der Bundesrat den Anhang 1 des Tarifvertrages als gesamtschweizerisch einheitliche (Einzelleistungs-)Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) fest. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 setzte der Bundesrat einen Modell-Taxpunktwert als nationale Ausgangsgrösse in der Höhe von Fr. 0.94 fest; der kantonale Taxpunktwert für den Kanton Appenzell Innerrhoden wurde dabei unter Berücksichtigung der kantonalen Lohn- und Mietindizes, rückwirkend per 1. Januar 1998, auf Fr. 0.89 festgesetzt (RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185], insbesondere E. 8.4 und 10.1). A.b Am 11. Dezember 2009 kündigte physioswiss den gesamtschweizerischen Tarifvertrag per 30. Juni 2010. In der Folge kündigte physioswiss am 23. Juni 2011 auch sämtliche kantonalen Taxpunktvereinbarungen per 31. Dezember 2011. A.c Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 trat der Bundesrat auf einen von physioswiss am 1. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Festsetzung eines (neuen) nationalen Taxpunktwertes in der Höhe von Fr. 1.10 nicht ein und hielt fest, dass die am 1. Juli 1998 genehmigte Tarifstruktur weiterhin Gültigkeit habe (nachfolgend: Nichteintretensentscheid). B. B.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Physiotherapie-Verband St. Gallen-Appenzell (nachfolgend: physio St. Gallen-Appenzell), vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi-Geotschy und Rechtsanwalt Dominik Dall'O, bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden (im Folgenden: Standeskommission oder Vorinstanz) die folgenden Rechtsbegehren ein (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1):
1. Bis ein Entscheid hinsichtlich der definitiven Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes vorliegt, soll im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der heute bestehende kantonale Taxpunktwert (TPW) für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden in der Höhe von mindestens CHF 1.01 provisorisch festgesetzt werden. Es sei festzustellen, dass die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und Organisationen der Physiotherapie im Sinne von Art. 47 und 52a KVV rückwirkend auf den 1. Juli 2011 die Taxpunktwertdifferenz soweit nachfordern können, als der definitive Taxpunktwert vom tatsächlich bezahlten abweicht.
2. Es sei der kantonale TPW für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden per 1. Juli 2011 auf mindestens CHF 1.01 festzusetzen basierend auf der vom Bundesrat genehmigten Tarifstruktur und basierend auf einem erhöhten Modell-TPW von CHF 1.10 (vgl. Eingabe an den Bundesrat).
3. Eventualiter, sollte sich der Bundesrat für unzuständig erklären zur Festsetzung eines neuen Modell-TPW, hat die Festsetzung respektive Ermittlung dieses Wertes durch die Appenzell-Innerrhoder Kantonsregierung zu erfolgen, um danach den kantonalen TPW auf mindestens CHF 1.01 festzusetzen.
4. Unter o-/e-Kostenfolge. B.b Am 26. Juli 2012 stellte die A._______ (Krankenversicherung) dem Gesundheits- und Sozialdepartement insbesondere den Antrag, es sei der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerhoden auf Fr. 0.89 zu belassen (act. 2). B.c Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 stellte die tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) unter anderem den Antrag, für diejenigen Physiotherapeuten und Organisationen der Physiotherapie, welche über keinen Tarifvertrag verfügten und insbesondere nicht dem Tarifvertrag zwischen tarifsuisse und der Association suisse des physiothérapeutes indépendants (ASPI) beigetreten seien, sei der kantonale Taxpunktwert mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 0.82 festzusetzen (act. 3). B.d Mit Schreiben der A._______ vom 17. April 2013 (act. 8) und der tarifsuisse vom 30. Oktober 2013 (act. 9) wurde das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Appenzell Innerhoden ersucht, den zwischen ihnen und dem Schweizerischen Verband der freiberuflichen Physiotherapeuten (SVFP/ASPI) zustande gekommenen Tarifvertrag zu genehmigen, wobei mit der HSK ein Taxpunktwert von Fr. 0.93 und mit der tarifsuisse ein solcher von Fr. 0.94 angewandt werden sollte. B.e Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 setzte die Standeskommission den Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie im Kanton Appenzell Innerhoden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 0.97 fest (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2) und trat auf die Genehmigungsanträge für die Tarifverträge zwischen der tarifsuisse beziehungsweise der HSK einerseits und der ASPI anderseits nicht ein (Ziff. 3 des Dispositivs; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1). B.f Am 9. April 2014 schlossen die tarifsuisse-Gruppe (jedoch ohne die Beschwerdeführerinnen 1-4) und physioswiss einen Tarifvertrag auf nationaler Ebene (Nationaler Rahmenvertrag Physiotherapie [Beilage 1 zu BVGer act. 8; nachfolgend: Nationaler Vertrag 2014), mit Wirkung ab 1. April 2014. Am gleichen Tag schlossen der Regionalverband physio st. gallen-appenzell, physioswiss, tarifsuisse und die tarifsuisse-Gruppe (ohne die Beschwerdeführerinnen 1-4) einen Kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie (Beilage 2 zu BVGer act. 8; nachfolgend: Kantonaler Vertrag 2014). C. C.a Gegen den Beschluss vom 25. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1-4 und 43 weitere Krankenversicherer, vertreten durch die tarifsuisse, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss der Standeskommission (Regierungsrat) des Kantons Appenzell Innerrhoden (Nr. 255) vom 25.02./12.03.2014 betreffend Festsetzung des TPW für physiotherapeutische Leistungen im Kanton AI ab 1. Januar 2014 sei ebenso aufzuheben, wie der gleichzeitig ergangene Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und ASPI und die Rechtssache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sie zu verpflichten sei, einen neuen rechtmässigen TPW zu erlassen beziehungsweise auf den Genehmigungsantrag Tarifvertrag mit ASPI einzutreten; eventualiter sei der festgesetzte Taxpunktwert in Gutheissung der Beschwerde auf höchstens Fr. 0.89 festzusetzen (Ziff. 1). Im Weiteren beantragten sie, der Beschwerde sei vorweg die aufschiebende Wirkung mittels vorsorglicher Verfügung wieder zuzuerkennen; ferner sei das Beschwerdeverfahren im Einvernehmen mit der Gegenpartei bis auf weiteres, das heisst bis zu gemeinsamer anderer Mitteilung von Beschwerdeführenden und Gegenpartei zu sistieren (Ziff. 2). C.b Am 29. April 2014 leisteten die Beschwerdeführerinnen, zusammen mit 43 weiteren Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe, den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer act. 5; C-1953/2014). C.c Mit Protokoll vom 13. Mai 2014 (Posteingang: 19. Mai 2014) beantragte die um Stellungnahme ersuchte Standeskommission die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und reichte gleichzeitig die Vorakten (act. 1-12) sowie den Kantonalen Vertrag 2014 ein (BVGer act. 6 samt Beilage 1; C-1953/2014). C.d Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 legte der Rechtsvertreter der tarifsuisse-Gruppe den Nationalen Vertrag 2014 (BVGer act. 7, Beilage 5; C-1953/2014) sowie den Kantonalen Vertrag 2014 (BVGer act. 7, Beilage 6) ins Recht und begründete den Sistierungsantrag damit, dass die Parteien die Sistierung in den jeweiligen Verträgen vereinbart hätten. Ferner teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesveraltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1-4 den geschlossenen Verträgen explizit nicht anschliessen, so dass diese vom Sistierungsantrag ausgenommen seien; diese beantragten dementsprechend die Fortsetzung des Verfahrens (BVGer act. 7; C-1953/2014). C.e Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 beantragten Rechtsanwältin Christine Boldi-Goetschy und Rechtsanwalt István Bojt als Rechtsvertreter der Beschwerdegegner es sei der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; eventualiter sei der provisorische Taxpunktwert im Kanton Appenzell Innerrhoden für physiotherapeutische Leistungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen auf Fr. 0.97 festzusetzen (BVGer act. 8; C-1953/2014). C.f Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insofern gut, als es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens für die physiotherapeutischen Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden den provisorischen Taxpunktwert auf Fr. 0.89 festlegte. Ferner wurden die Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgefordert, bis zum 10. September 2014 sämtliche Vollmachten samt entsprechender Liste einzureichen (BVGer act. 9; C-1953/2014). C.g Am 14. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter der tarifsuisse-Gruppe dem Bundesverwaltungsgericht - unter Verweis auf ein beigelegtes Schreiben der Beschwerdeführerinnen 1-4 an die tarifsuisse - mit, dass letztere die der tarifsuisse und ihm erteilte Vollmacht zur Vertretung für die Verfahren betreffend Tarife Physiotherapie mit Wirkung per 11. Juli 2014 widerrufen habe, weshalb diese die Verfahren selber weiterführen werde (BVGer act. 2). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten mit, dass die CSS-Gruppe nicht mehr durch die tarifsuisse vertreten werde und das Verfahren der CSS-Gruppe neu unter der Verfahrensnummer C-4104/2014 geführt werde (BVGer act. 3). C.h Mit Schreiben vom 9. September 2014 reichte Rechtsanwältin Boldi die Liste der Mitglieder von physio St. Gallen - Appenzell und entsprechende Vollmachten der Mitglieder ein (BVGer act. 4 samt Beilagen). C.i Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 räumte der Instruktionsrichter der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 24. Oktober 2014 ein. Ferner setzte er die Verfahrensbeteiligten über das in den vereinigten Verfahren (C-2461/2013 und C-2468/2013) ergangene, inzwischen publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 (nachfolgend: Pilotentscheid; BVGE 2014/18) in Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert gleicher Frist zu diesem Entscheid Stellung zu nehmen (BVGer act. 5). C.j Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und der darin vorgebrachten Begründung fest. Ferner beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Verzicht auf die Verfahrenssistierung und schlossen sich im Übrigen der im Pilotentscheid ausgeführten Begründung an (BVGer act. 6). C.k Mit Protokoll vom 21. Oktober 2014 liess sich die Vorinstanz unter Verzicht auf eine Antragsstellung zum Pilotentscheid und zur Beschwerde vernehmen (BVGer act. 7). C.l Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 liessen die Beschwerdegegner durch ihre Rechtsvertreter die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei das Beschwerdeverfahren C-1953/2014 zu sistieren und nach Genehmigung des Rahmenvertrags und des kantonalen Anschlussvertrags Appenzell Innerrhoden ersatzlos abzuschreiben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Es sei das Beschwerdeverfahren C-4104/2014 vorläufig zu sistieren, zumindest bis der Bundesrat zur rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur per 1. Juli 2011 für nicht dem Rahmenvertrag beigetretene Versicherer und Leistungserbringer Stellung bezogen hat. Bei Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Es sei der Bundesrat unter Fristansetzung um Stellungnahme zu ersuchen, wann mit der Genehmigung des Rahmenvertrages zwischen physioswiss und tarifsuisse vom 1. April 2014 samt vereinbarter Tarifstruktur sowie wann mit der rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur per 1. Juli 2011 für nicht dem Rahmenvertrag beigetretene Versicherer und Leistungserbringer zu rechnen ist.
4. Eventualiter sei der Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen für Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen sowie Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten (Art. 47 und 52a KVV) im Kanton Appenzell Innerhoden per 1. Juli 2011 auf mindestens CHF 1.13, eventualiter auf mindestens CHF 1.01, festzusetzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen. Subeventualiter sei der Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung des Taxpunktwertes zurückzuweisen.
5. Unter o-/e-Kostenfolge. C.m Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sistierungsgesuche der tarifsuisse und der Beschwerdegegner vom 24. Oktober 2014 ab. Ferner wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdegegner betreffend Aufforderung des Bundesrates zu einer Stellungnahme in Bezug auf den mutmasslichen Zeitpunkt der Genehmigung des Nationalen Vertrages 2014 samt vereinbarter Tarifstruktur sowie der rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur ab (BVGer act. 9). C.n Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten die Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht einen von ihren Rechtsvertretern und Vertretern der tarifsuisse unterzeichneten gemeinsamen Antrag vom 30. Januar 2015 (BVGer act. 25 samt Beilage; C-1953/2014), wonach unter anderem im Beschwerdeverfahren betreffend den Kanton Appenzell Innerrhoden ein gleichlautendes Entscheiddispositiv wie im Pilotentscheid (C-2461/2013 resp. C-2468/2013) zu fällen sei, d.h. die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben (Ziff. 1); ferner sei auf die Begründung der Urteile zu verzichten (Ziff. 2), und es seien die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen zu minimieren resp. zu erlassen. Allfällige Gerichtskosten in den von der tarifsuisse ag erhobenen Beschwerden seien der tarifsuisse ag aufzuerlegen, allfällige Gerichtskosten in den von physioswiss erhobenen Beschwerden seien der physioswiss aufzuerlegen (Ziff. 3). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen einen Tariffestsetzungsbeschluss der Standeskommission des Appenzell Innerrhoden nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden. Zum andern verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Beschlusses betreffend Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarifvertrag zwischen ihnen und der ASPI sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
E. 1.2 Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich Beschlüsse nach Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Beim angefochtenen Beschluss der Standeskommission des Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
E. 1.4 Vorliegend vertrat die tarifsuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 10. April 2014 unter anderem auch die Krankenversicherer Nrn. 1-4 (BVGer act. 7, Beilage 8; C-1953/2014); tarifsuisse wiederum hat den die Beschwerde unterzeichnenden Dr. iur. V. Augustin, Rechtsanwalt, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (BVGer act. 7, Beilage 7; C-1953/2014). Die Beschwerdeführerinnen haben somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. act. 3 und 5), sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C 6460/2011 vom 23. Juni 2014 E. 2.3).
E. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde am 10. April 2014 der Schweizerischen Post übergeben; der angefochtene Beschluss vom 25. Februar 2014 wurde am 12. März 2014 versandt und ging am 13. März 2014 bei der tarifsuisse ein (BVGer act. 1, Beilage 1). Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt (Art. 50 i.V.m. Art. 20 VwVG und Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden.
E. 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (BVGer act. 5; C-1953/2014), ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen einzutreten.
E. 1.7 Im Verfahren des Pilotentscheides (C-2461/2013 und C-2468/2013) wurde mit Teilentscheid vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen, da sie weder im eigenen Namen legitimiert war, noch die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllte (vgl. dazu näher E. 3 des genannten Teilentscheides). Mit der im Teilentscheid vom 29. Januar 2014 enthaltenen Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, ist der physioswiss auch im hier strittigen Verfahren die Parteistellung abzusprechen. Insbesondere vermag physioswiss auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren kein eigenes schutzwürdiges Interesse darzutun (vgl. hierzu E. 3.4 des genannten Teilentscheides), und die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde - namentlich das Erfordernis der gemeinsamen Interessenlage bezüglich der Mehrheit oder eines Grossteils seiner Mitglieder (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 1.1) - sind vorliegend angesichts der lediglich fünf bestehenden Mitglieder im kantonalen Verband nicht gegeben (vgl. hierzu E. 3.5 des genannten Teilentscheides). Auf die beschwerdegegnerischen Anträge von physioswiss ist daher nicht einzutreten. Demgegenüber kommt physio St. Gallen - Appenzell und den auf der Mitgliederliste bezeichneten Physiotherapeutinnen (BVGer act. 4, Beilagen) Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen zu.
E. 1.8 Neben dem Physiotherapie-Verband St. Gallen - Appenzell sind auch die auf der (seitens deren Rechtsvertretung eingereichten) Mitgliederliste bezeichneten fünf Physiotherapeutinnen (vgl. BVGer act. 4, Beilagen), passivlegitimiert. Keine Vollmacht wurde demgegenüber für die im Rubrum der Beschwerdegegner aufgeführte Leistungserbringerin B._______ GmbH (Beschwerdegegnerin 4) eingereicht, so dass hierauf nicht eingetreten werden kann.
E. 1.9 In Bezug auf den von den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten Antrag auf Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.n hiervor) ist festzuhalten, dass der begründete Entscheidentwurf im Zeitpunkt des Gesuchseinganges bereits vorlag. Das Gesuch um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist demnach abzuweisen.
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Die Beschwerdeführenden können daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
E. 3 Vorliegend umstritten ist zunächst die Festsetzung des Taxpunktwertes durch die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis auf Fr. 0.97, geltend ab 1. Januar 2014.
E. 3.1 Die Beschwerdegegner haben mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (eventualiter) beantragt, der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten sei per 1. Juli 2011 auf mindestens Fr. 1.13, eventualiter auf mindestens Fr. 1.01, festzusetzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen (BVGer act. 8).
E. 3.2 Aufgrund der Zulässigkeit der reformatio in peius darf die Gegenpartei eine Änderung der angefochtenen Verfügung zulasten der beschwerdeführenden Partei und zu ihren Gunsten beantragen. Da das VwVG jedoch keine Anschlussbeschwerde vorsieht, kommt einem solchen Antrag - insbesondere auch in Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) - lediglich die Bedeutung einer prozessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu. Solche Anträge können indessen Kostenfolgen nach sich ziehen (vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3 m.w.H.). Das besagte Begehren der Beschwerdegegner ist daher lediglich als prozessuale Anregung zu behandeln. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren, soweit ein kantonaler Taxpunktwert von Fr. 1.13 beantragt wird, erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebracht worden ist, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt.
E. 4 Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung eines Tarifs darzulegen.
E. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind intertemporalrechtlich grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Massgebend sind vorliegend somit die am 1. Januar 2014 (Zeitpunkt, ab welchem der umstrittene Tarif Geltung haben soll) in Kraft stehenden materiellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, auf welche im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - Bezug genommen wird (vgl. Urteil des BVGer C 6460/2011 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif; Abs. 2 Bst. b). Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Abs. 4 Satz 1). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
E. 4.3 Nach Art. 43 KVG ist bei der Tarifvereinbarung oder Festsetzung durch die zuständige Behörde auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten (Abs. 4 Sätze 2 und 3). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Abs. 5bis [in Kraft seit 1.1.2013]). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Der Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die Pflicht der Leistungserbringer und Versicherer zur Einhaltung der massgeblichen Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis zu den Versicherten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.1 m.H.).
E. 4.4 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Nach Art. 59c KVV (in Kraft seit 1. August 2007 [AS 2007 3573]) prüft die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Abs. 1). Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an (Abs. 3; vgl. auch Urteil des BVGer C 4961/2010 vom 18. September 2013 E. 4.3 m.H.).
E. 4.5 Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Tarifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Festsetzung ist, dass ein vertragsloser Zustand besteht, die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen (vgl. Urteil des BVGer C 1390/2008 vom 9. März 2011 E. 5.2; BVGE 2012/18 E. 5.7).
E. 5 Mit Piloturteil C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 28. August 2014 (BGVE 2014/18) kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass mit der Vertragskündigung durch physioswiss und dem Wegfall des Nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b hiervor) keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr bestehe; ferner sei auch zwischenzeitlich keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt worden. Da eine Einzelleistungsstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden müsse, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestanden habe, sei mit dem angefochtenen Beschluss kein gültiger Einzelleistungstarif festgesetzt worden, weshalb der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (E. 5.5.3 und 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG). Ferner führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei den Kantonsregierungen verwehrt, einseitig ein (fiktives) nationales Modell zu entwickeln beziehungsweise auf einem früheren nationalen Modell aufzubauen, und von diesem nach selbst festgelegten Regeln auf den für ihren Kanton geltenden Tarif zu schliessen, zumal hiermit Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG in doppelter Hinsicht (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzuständigkeit der Kantonsregierung zur [Teil-]Festlegung eines nationalen Tarifmodells) verletzt werde. Soweit der Regierungsrat eine Hochrechnung auf ein (fiktives) nationales Modell vorgenommen und daraus den kantonalen Tarif hergeleitet habe, verstosse er damit gegen Bundesrecht; der angefochtene Beschluss sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben (E. 5.6). Schliesslich sei die Kantonsregierung im vertragslosen Zustand verpflichtet, im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten und gestützt darauf eine den Grundsätzen des KVG (insb. Wirtschaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struktur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzusetzen (E. 5.7).
E. 6 Zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Beschluss der Standeskommission den vorstehenden genannten Anforderungen des KVG und der KVV, insbesondere Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG und Art. 59c KVV gerecht wird.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe entgegen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht die Kosten der physiotherapeutischen Leistungen im Kanton nicht gestützt auf entsprechendes solides und transparentes Datenmaterial erhoben und überprüft; auch hätten die Leistungserbringer keine entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt. Der Tarif dürfe nach Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten von effektiven Leistungen decken, was die Vorinstanz zu Unrecht zu prüfen unterlassen habe. Ferner dürfe der Tarif nach Art. 59c Abs. 1 lit. b KVV höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Die Datenerhebung durch die Fachhochschule Nordwestschweiz beruhe auf Durchschnittswerten, und die Berücksichtigung dieser Werte verletze das Effizienzkriterium der gennannten Verordnungsbestimmung. Eine Anknüpfung an den nationalen, veralteten Modell-Taxpunktwert und an die Hilfsformel des Bundesrates zur Bemessung des neuen Taxpunktwertes sei von vornherein bundesrechtswidrig. Schliesslich bestehe auch kein Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich (BVGer act. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdegegner halten demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (BVGer act. 8) fest, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Pilotentscheid vertretenen Auffassung gelte die Tarifstruktur Physiotherapie trotz Kündigung des Nationalen Tarifvertrages 1998 weiter, zumal auch der Bundesrat in seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013 die bisherige Tarifstruktur in seinem Bestand bestätigt habe. Die Rechnungsabwicklung in der Physiotherapie beruhe seit 1998 auf ein und derselben Tarifstruktur. Die Parteien hätten ein erhebliches Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Selbst wenn der Bundesrat die Tarifstruktur tatsächlich in einem falschen Kleid festgesetzt hätte, müssten die Tarifpartner in den Genuss des Vertrauensschutzes kommen, was zur weiteren Anwendbarkeit der bisherigen Tarifstruktur führen müsse. Sodann widerspreche das Erfordernis der kantonsspezifischen, detaillierten Kosten- und Leistungsdaten dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
E. 6.3 Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014, es seien alle Beteiligten übereinstimmend der Auffassung gewesen seien, dass lediglich ein neuer Taxpunktwert auf der Basis der bestehenden Tarifstruktur festzulegen sei. Nach Auffassung der Standeskommission sei nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages auch die Tarifstruktur dahingefallen sein soll. Die Kantone seien sodann nach der bundesrätlichen Entscheidpraxis durchaus berechtigt, ein neues Tarifmodell einzuführen. Die dem Pilotentscheid zugrunde liegende Forderung, es sei aufgrund der konkreten Kosten- und Leistungsrechnungsdaten, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Physiotherapeuten zu prüfen, ob der Tarif höchstens die ausgewiesenen Kosten für eine effiziente Leistungserbringung decke, scheitere im Kanton Appenzell Innerrhoden an der geringen Zahl von weniger als zehn aktiven Leistungserbringern. Aus dieser geringen Zahl würden sich keine besseren Grundlagen ermitteln lassen. Um den Vorgaben gemäss Pilotentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nachkommen zu können, wären nicht nur finanztechnische Kenntnisse, sondern vielmehr auch detaillierte physiotherapiespezifische Kenntnisse erforderlich, über welche nur die wenigsten der ohnehin unter Spardruck stehenden Kantonsverwaltungen verfügen würden. Es müsste daher jedenfalls für einen Kanton mit einer so geringen Anzahl von Physiotherapeuten wie dem Kanton Appenzell Innerrhoden zulässig sein, die Anpassung so vorzunehmen, wie das der Bundesrat bei der TPW-Festlegung 2001 gemacht habe (BVGer act. 7).
E. 6.4.1 Vorliegend ist die Standeskommission im angefochtenen Beschluss von der Annahme ausgegangen, dass nach wie vor eine nationale Tarifstruktur bestehe, wobei die Kantone allerdings nicht mehr an den nationalen Modell-Taxpunktwert und die entsprechende Formel des Bundesrats gebunden seien, und eine allfällige Anpassung des kantonalen Taxpunktwertes an die Teuerung in der Kompetenz der Kantone liege (BVGer act. 1, Beilage 1, S. 10). Die Standeskommission beschränkte sich in der Folge darauf, die bestehenden Tarife - auf der Grundlage der Datenerhebung der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - (in reduziertem Umfang) an die Teuerung anzupassen, indem sie einen gewichteten Kostenzuwachs von 19.7 % ermittelte, hiervon einen Anteil von 7.9 % für die Verschiebung der Fallkosten zu Tarifpositionen mit höheren Taxpunktwerten und einen solchen von 2.5 % für die durchschnittliche Reduktion der Dauer der Physiotherapiesitzungen in Abzug brachte. Dadurch resultierte eine Erhöhung des bisherigen Taxpunktwertes von Fr. 0.89 um rund 9 % auf Fr. 0.97 (BVGer act. 1, Beilage 1, S. 11 f.).
E. 6.4.2 Aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Grundsätzen (E. 5 hiervor) geht hervor, dass die Standeskommission zu Unrecht von der Annahme einer weiterhin bestehenden nationalen Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen ausging. Zutreffend ist vielmehr, dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch nicht mehr festgesetzt wurde (BVGE 2014/18 E. 5.5.4). Mit dem angefochtenen Beschluss der Standeskommission vom 25. Februar 2014 wurde dementsprechend kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids keine entsprechende nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestand (vgl. BVGE 2014/18 E. 5.5). Die Standeskommission ist verpflichtet, im vertragslosen Zustand, unter der Voraussetzung, dass eine gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur besteht (Art. 43 Abs. 5 und 46 Abs. 4 KVG), im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten und, basierend darauf, einen den Grundsätzen des KVG (insb. Wirtschaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struktur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzusetzen (BVGE 2014/18 E. 5.7).
E. 6.5 Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegner dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig.
E. 6.5.1 Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Standeskommission, dass mit der Tarifstruktur 1998 nach wie vor ein nationales Modell bestehe, welches weiter angewandt werden könne, und aus welchem unter Berücksichtigung der Teuerung der nationale und dann der kantonale Taxpunktwert ermittelt werden könne (BVGer act. 8, S. 3). Entgegen der Argumentation der Standeskommission in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 rechtfertigt auch die geringe Zahl der im Kanton Appenzell Innerrhoden tätigen Physiotherapeuten beziehungsweise Physiotherapeutinnen kein Abweichen von den Vorgaben von Art. 43 Abs. 5, 47 KVG und Art. 59c KVV.
E. 6.5.2 Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation der Beschwerdegegner, wenn sie aus der bisherigen langjährigen Praxis und Rechnungsabwicklung seit 1998, insbesondere auch seit dem 1. Juli 2011, und dem Vertrauensschutz einen Anspruch auf weitere Geltung der bisherigen Tarifstruktur ableiten. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht vorliegend den ins Feld geführten Vertrauensschutzaspekten vor.
E. 7 Zu prüfen ist im Weiteren der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf das Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und ASPI aufzuheben und die Rechtssache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihres Antrages geltend, nach Art. 46 Abs. 2 KVG könnten auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig seien, dem Vertrag beitreten. ASPI sei ein gesamtschweizerischer Verband der freien Physiotherapie und schweizweit tätig. Es komme deshalb nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Abwicklung des vorinstanzlichen Genehmigungsverfahrens Physiotherapeuten im Kanton Appenzell Innerrhoden Mitglied von ASPI gewesen seien oder nicht; denn auch Nichtmitglieder könnten dem Vertrag beitreten. Die Vorinstanz hätte dementsprechend als Genehmigungsbehörde auf das Begehren eintreten und prüfen müssen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht.
E. 7.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 ein, zum massgeblichen Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Beschwerdevernehmlassung sei kein Innerrhoder Physiotherapeut ASPI-Mitglied gewesen. Weder der Berufsverband ASPI noch ein Physiotherapeut habe gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde geführt, weshalb es sich frage, inwiefern tarifsuisse und seine Mitglieder überhaupt durch die Nichtgenehmigung berührt seien. Hinzu komme, dass die Vertragsparteien weiterhin nach der bisherigen Vertragsstruktur hätten abrechnen wollen, was aber nach dem Pilotentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich gewesen wäre, da mit der Kündigung des Tarifvertrags auch die Tarifstruktur gekündigt worden sei (BVGer act. 7).
E. 7.3 Nach Art. 46 Abs. 2 KVG ist ein Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind (Satz 1). Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten (Satz 2). Aufgrund dieser Ausgangslage darf die Regierung das Eintreten auf einen Antrag auf Genehmigung eines Tarifvertrags nicht mit der Begründung verweigern, im Kanton sei derzeit kein einziger Physiotherapeut Mitglied. Die Standeskommission hätte daher auf den entsprechenden Genehmigungsantrag eintreten müssen. Hiervon zu unterscheiden ist die materielle Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben sind. Dass eine Genehmigung zu verweigern wäre, wenn sich der zu genehmigende Tarifvertrag entsprechend der Argumentation der Vorinstanz (BVGer act. 7, S. 6) weiterhin auf die bisherige, infolge der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 aber nicht mehr geltende Tarifstruktur stützt, ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur materiellen Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist unter den vorliegend gegebenen Umständen jedoch abzusehen, da sich der Tarifvertrag auch auf die gemäss Pilotentscheid (BVGE 2014/18) nicht mehr bestehende Tarifstruktur stützt und die Genehmigung daher nicht erteilt werden könnte.
E. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsentscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 keine gültige Tarifstruktur zugrunde liegt. Darüber hinaus hätte die Standeskommission auf den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin eintreten und die Genehmigungsvoraussetzungen materiell prüfen müssen, wobei nach dem Gesagten von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen ist. Der angefochtene Beschluss der Standeskommission erweist sich somit als bundesrechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist.
E. 8.2 Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahin. Soweit das mit den Massnahmen provisorische Angeordnete nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grundsätzlich rückabgewickelt werden (vgl. Urteil C 5543/2008 E. 10 m.w.H.).
E. 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufgehoben. Damit entfallen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2014.
E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts des teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt es sich, den Leistungserbringern (Beschwerdegegnern) und den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist vom seitens der Beschwerdeführerinnen, zusammen mit 43 weiteren Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe, im Beschwerdeverfahren C-1953/2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- beziehungsweise dem diesem Verfahren im Umfang von Fr. 2'000.- gutgeschriebenen Betrag zu entnehmen. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 erster Halbsatz VwVG).
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Parteien vorliegend nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2345/2014, C-2365/2014, C-2408/2014 vom 19. November 2014, S. 13). Hinzu kommt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerinnen vorliegend durch im Arbeitsverhältnis zur CSS stehende Vertreter erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend kann den Beschwerdeführerinnen auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 9 Abs. 2 VGKE).
E. 10 Das vorliegende Urteil bringt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich, weshalb die Standeskommission anzuweisen ist, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
E. 11 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; in der berichtigten Fassung) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Dispositiv
- Auf die Anträge von physioswiss und der B._______ GmbH wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufgehoben wird.
- Den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnern werden reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Beschwerdeverfahren C-1953/2014 geleisteten Kostenvorschuss entnommen und im Umfang von Fr. 2'000.- mit dem diesem Verfahren gutgeschriebenen Betrag verrechnet.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden wird angewiesen, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
- Das Gesuch der Beschwerdegegner vom 30. Januar 2015 um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 255; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) - die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4104/2014 Urteil vom 3. März 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien 1.-4. [4 Krankenversicherer] alle vertreten durch A.________ AG, Beschwerdeführerinnen, gegen
1. Physiotherapie-Verband St. Gallen - Appenzell, 2.-4. [Leistungserbringerinnen und -erbringer] vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Boldi, Rechtsanwältin, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegner, Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, Vorinstanz . Gegenstand KVG, Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden ab 1. Januar 2014 bzw.Nichtgenehmigung Tarifvertrag mit ASPI; Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 (Nr. 255). Sachverhalt: A. A.a Am 1. September 1997 schlossen der Schweizerische Physiotherapeutenverband (SPV; nachfolgend: physioswiss) einerseits und das Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (heute: santésuisse), die Schweizer Krankenversicherer, die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), die Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), und das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) andererseits einen Tarifvertrag (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag). Darin regelten sie die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen an Versicherte, insbesondere nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Dieser Vertrag wurde vom Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 genehmigt (vgl. auch RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185] und Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010, publiziert in SVR 2007 KV Nr. 8). Für jene Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie jene Krankenversicherer, die dem Vertrag nicht beiträten, setzte der Bundesrat den Anhang 1 des Tarifvertrages als gesamtschweizerisch einheitliche (Einzelleistungs-)Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) fest. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 setzte der Bundesrat einen Modell-Taxpunktwert als nationale Ausgangsgrösse in der Höhe von Fr. 0.94 fest; der kantonale Taxpunktwert für den Kanton Appenzell Innerrhoden wurde dabei unter Berücksichtigung der kantonalen Lohn- und Mietindizes, rückwirkend per 1. Januar 1998, auf Fr. 0.89 festgesetzt (RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KV 185], insbesondere E. 8.4 und 10.1). A.b Am 11. Dezember 2009 kündigte physioswiss den gesamtschweizerischen Tarifvertrag per 30. Juni 2010. In der Folge kündigte physioswiss am 23. Juni 2011 auch sämtliche kantonalen Taxpunktvereinbarungen per 31. Dezember 2011. A.c Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 trat der Bundesrat auf einen von physioswiss am 1. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Festsetzung eines (neuen) nationalen Taxpunktwertes in der Höhe von Fr. 1.10 nicht ein und hielt fest, dass die am 1. Juli 1998 genehmigte Tarifstruktur weiterhin Gültigkeit habe (nachfolgend: Nichteintretensentscheid). B. B.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Physiotherapie-Verband St. Gallen-Appenzell (nachfolgend: physio St. Gallen-Appenzell), vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi-Geotschy und Rechtsanwalt Dominik Dall'O, bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden (im Folgenden: Standeskommission oder Vorinstanz) die folgenden Rechtsbegehren ein (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1):
1. Bis ein Entscheid hinsichtlich der definitiven Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes vorliegt, soll im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der heute bestehende kantonale Taxpunktwert (TPW) für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden in der Höhe von mindestens CHF 1.01 provisorisch festgesetzt werden. Es sei festzustellen, dass die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und Organisationen der Physiotherapie im Sinne von Art. 47 und 52a KVV rückwirkend auf den 1. Juli 2011 die Taxpunktwertdifferenz soweit nachfordern können, als der definitive Taxpunktwert vom tatsächlich bezahlten abweicht.
2. Es sei der kantonale TPW für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden per 1. Juli 2011 auf mindestens CHF 1.01 festzusetzen basierend auf der vom Bundesrat genehmigten Tarifstruktur und basierend auf einem erhöhten Modell-TPW von CHF 1.10 (vgl. Eingabe an den Bundesrat).
3. Eventualiter, sollte sich der Bundesrat für unzuständig erklären zur Festsetzung eines neuen Modell-TPW, hat die Festsetzung respektive Ermittlung dieses Wertes durch die Appenzell-Innerrhoder Kantonsregierung zu erfolgen, um danach den kantonalen TPW auf mindestens CHF 1.01 festzusetzen.
4. Unter o-/e-Kostenfolge. B.b Am 26. Juli 2012 stellte die A._______ (Krankenversicherung) dem Gesundheits- und Sozialdepartement insbesondere den Antrag, es sei der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerhoden auf Fr. 0.89 zu belassen (act. 2). B.c Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 stellte die tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) unter anderem den Antrag, für diejenigen Physiotherapeuten und Organisationen der Physiotherapie, welche über keinen Tarifvertrag verfügten und insbesondere nicht dem Tarifvertrag zwischen tarifsuisse und der Association suisse des physiothérapeutes indépendants (ASPI) beigetreten seien, sei der kantonale Taxpunktwert mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 0.82 festzusetzen (act. 3). B.d Mit Schreiben der A._______ vom 17. April 2013 (act. 8) und der tarifsuisse vom 30. Oktober 2013 (act. 9) wurde das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Appenzell Innerhoden ersucht, den zwischen ihnen und dem Schweizerischen Verband der freiberuflichen Physiotherapeuten (SVFP/ASPI) zustande gekommenen Tarifvertrag zu genehmigen, wobei mit der HSK ein Taxpunktwert von Fr. 0.93 und mit der tarifsuisse ein solcher von Fr. 0.94 angewandt werden sollte. B.e Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 setzte die Standeskommission den Taxpunktwert für Leistungen der Physiotherapie im Kanton Appenzell Innerhoden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 0.97 fest (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2) und trat auf die Genehmigungsanträge für die Tarifverträge zwischen der tarifsuisse beziehungsweise der HSK einerseits und der ASPI anderseits nicht ein (Ziff. 3 des Dispositivs; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1). B.f Am 9. April 2014 schlossen die tarifsuisse-Gruppe (jedoch ohne die Beschwerdeführerinnen 1-4) und physioswiss einen Tarifvertrag auf nationaler Ebene (Nationaler Rahmenvertrag Physiotherapie [Beilage 1 zu BVGer act. 8; nachfolgend: Nationaler Vertrag 2014), mit Wirkung ab 1. April 2014. Am gleichen Tag schlossen der Regionalverband physio st. gallen-appenzell, physioswiss, tarifsuisse und die tarifsuisse-Gruppe (ohne die Beschwerdeführerinnen 1-4) einen Kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie (Beilage 2 zu BVGer act. 8; nachfolgend: Kantonaler Vertrag 2014). C. C.a Gegen den Beschluss vom 25. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1-4 und 43 weitere Krankenversicherer, vertreten durch die tarifsuisse, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss der Standeskommission (Regierungsrat) des Kantons Appenzell Innerrhoden (Nr. 255) vom 25.02./12.03.2014 betreffend Festsetzung des TPW für physiotherapeutische Leistungen im Kanton AI ab 1. Januar 2014 sei ebenso aufzuheben, wie der gleichzeitig ergangene Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und ASPI und die Rechtssache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sie zu verpflichten sei, einen neuen rechtmässigen TPW zu erlassen beziehungsweise auf den Genehmigungsantrag Tarifvertrag mit ASPI einzutreten; eventualiter sei der festgesetzte Taxpunktwert in Gutheissung der Beschwerde auf höchstens Fr. 0.89 festzusetzen (Ziff. 1). Im Weiteren beantragten sie, der Beschwerde sei vorweg die aufschiebende Wirkung mittels vorsorglicher Verfügung wieder zuzuerkennen; ferner sei das Beschwerdeverfahren im Einvernehmen mit der Gegenpartei bis auf weiteres, das heisst bis zu gemeinsamer anderer Mitteilung von Beschwerdeführenden und Gegenpartei zu sistieren (Ziff. 2). C.b Am 29. April 2014 leisteten die Beschwerdeführerinnen, zusammen mit 43 weiteren Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe, den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer act. 5; C-1953/2014). C.c Mit Protokoll vom 13. Mai 2014 (Posteingang: 19. Mai 2014) beantragte die um Stellungnahme ersuchte Standeskommission die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und reichte gleichzeitig die Vorakten (act. 1-12) sowie den Kantonalen Vertrag 2014 ein (BVGer act. 6 samt Beilage 1; C-1953/2014). C.d Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 legte der Rechtsvertreter der tarifsuisse-Gruppe den Nationalen Vertrag 2014 (BVGer act. 7, Beilage 5; C-1953/2014) sowie den Kantonalen Vertrag 2014 (BVGer act. 7, Beilage 6) ins Recht und begründete den Sistierungsantrag damit, dass die Parteien die Sistierung in den jeweiligen Verträgen vereinbart hätten. Ferner teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesveraltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1-4 den geschlossenen Verträgen explizit nicht anschliessen, so dass diese vom Sistierungsantrag ausgenommen seien; diese beantragten dementsprechend die Fortsetzung des Verfahrens (BVGer act. 7; C-1953/2014). C.e Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 beantragten Rechtsanwältin Christine Boldi-Goetschy und Rechtsanwalt István Bojt als Rechtsvertreter der Beschwerdegegner es sei der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; eventualiter sei der provisorische Taxpunktwert im Kanton Appenzell Innerrhoden für physiotherapeutische Leistungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen auf Fr. 0.97 festzusetzen (BVGer act. 8; C-1953/2014). C.f Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insofern gut, als es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens für die physiotherapeutischen Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden den provisorischen Taxpunktwert auf Fr. 0.89 festlegte. Ferner wurden die Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgefordert, bis zum 10. September 2014 sämtliche Vollmachten samt entsprechender Liste einzureichen (BVGer act. 9; C-1953/2014). C.g Am 14. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter der tarifsuisse-Gruppe dem Bundesverwaltungsgericht - unter Verweis auf ein beigelegtes Schreiben der Beschwerdeführerinnen 1-4 an die tarifsuisse - mit, dass letztere die der tarifsuisse und ihm erteilte Vollmacht zur Vertretung für die Verfahren betreffend Tarife Physiotherapie mit Wirkung per 11. Juli 2014 widerrufen habe, weshalb diese die Verfahren selber weiterführen werde (BVGer act. 2). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten mit, dass die CSS-Gruppe nicht mehr durch die tarifsuisse vertreten werde und das Verfahren der CSS-Gruppe neu unter der Verfahrensnummer C-4104/2014 geführt werde (BVGer act. 3). C.h Mit Schreiben vom 9. September 2014 reichte Rechtsanwältin Boldi die Liste der Mitglieder von physio St. Gallen - Appenzell und entsprechende Vollmachten der Mitglieder ein (BVGer act. 4 samt Beilagen). C.i Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 räumte der Instruktionsrichter der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 24. Oktober 2014 ein. Ferner setzte er die Verfahrensbeteiligten über das in den vereinigten Verfahren (C-2461/2013 und C-2468/2013) ergangene, inzwischen publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 (nachfolgend: Pilotentscheid; BVGE 2014/18) in Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert gleicher Frist zu diesem Entscheid Stellung zu nehmen (BVGer act. 5). C.j Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und der darin vorgebrachten Begründung fest. Ferner beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Verzicht auf die Verfahrenssistierung und schlossen sich im Übrigen der im Pilotentscheid ausgeführten Begründung an (BVGer act. 6). C.k Mit Protokoll vom 21. Oktober 2014 liess sich die Vorinstanz unter Verzicht auf eine Antragsstellung zum Pilotentscheid und zur Beschwerde vernehmen (BVGer act. 7). C.l Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 liessen die Beschwerdegegner durch ihre Rechtsvertreter die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei das Beschwerdeverfahren C-1953/2014 zu sistieren und nach Genehmigung des Rahmenvertrags und des kantonalen Anschlussvertrags Appenzell Innerrhoden ersatzlos abzuschreiben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Es sei das Beschwerdeverfahren C-4104/2014 vorläufig zu sistieren, zumindest bis der Bundesrat zur rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur per 1. Juli 2011 für nicht dem Rahmenvertrag beigetretene Versicherer und Leistungserbringer Stellung bezogen hat. Bei Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Es sei der Bundesrat unter Fristansetzung um Stellungnahme zu ersuchen, wann mit der Genehmigung des Rahmenvertrages zwischen physioswiss und tarifsuisse vom 1. April 2014 samt vereinbarter Tarifstruktur sowie wann mit der rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur per 1. Juli 2011 für nicht dem Rahmenvertrag beigetretene Versicherer und Leistungserbringer zu rechnen ist.
4. Eventualiter sei der Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen für Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen sowie Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten (Art. 47 und 52a KVV) im Kanton Appenzell Innerhoden per 1. Juli 2011 auf mindestens CHF 1.13, eventualiter auf mindestens CHF 1.01, festzusetzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen. Subeventualiter sei der Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung des Taxpunktwertes zurückzuweisen.
5. Unter o-/e-Kostenfolge. C.m Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sistierungsgesuche der tarifsuisse und der Beschwerdegegner vom 24. Oktober 2014 ab. Ferner wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdegegner betreffend Aufforderung des Bundesrates zu einer Stellungnahme in Bezug auf den mutmasslichen Zeitpunkt der Genehmigung des Nationalen Vertrages 2014 samt vereinbarter Tarifstruktur sowie der rückwirkenden Festsetzung der Tarifstruktur ab (BVGer act. 9). C.n Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten die Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht einen von ihren Rechtsvertretern und Vertretern der tarifsuisse unterzeichneten gemeinsamen Antrag vom 30. Januar 2015 (BVGer act. 25 samt Beilage; C-1953/2014), wonach unter anderem im Beschwerdeverfahren betreffend den Kanton Appenzell Innerrhoden ein gleichlautendes Entscheiddispositiv wie im Pilotentscheid (C-2461/2013 resp. C-2468/2013) zu fällen sei, d.h. die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben (Ziff. 1); ferner sei auf die Begründung der Urteile zu verzichten (Ziff. 2), und es seien die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen zu minimieren resp. zu erlassen. Allfällige Gerichtskosten in den von der tarifsuisse ag erhobenen Beschwerden seien der tarifsuisse ag aufzuerlegen, allfällige Gerichtskosten in den von physioswiss erhobenen Beschwerden seien der physioswiss aufzuerlegen (Ziff. 3). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen einen Tariffestsetzungsbeschluss der Standeskommission des Appenzell Innerrhoden nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Appenzell Innerrhoden. Zum andern verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Beschlusses betreffend Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarifvertrag zwischen ihnen und der ASPI sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. 1.2 Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich Beschlüsse nach Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Beim angefochtenen Beschluss der Standeskommission des Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 1 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.4 Vorliegend vertrat die tarifsuisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 10. April 2014 unter anderem auch die Krankenversicherer Nrn. 1-4 (BVGer act. 7, Beilage 8; C-1953/2014); tarifsuisse wiederum hat den die Beschwerde unterzeichnenden Dr. iur. V. Augustin, Rechtsanwalt, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (BVGer act. 7, Beilage 7; C-1953/2014). Die Beschwerdeführerinnen haben somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. act. 3 und 5), sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C 6460/2011 vom 23. Juni 2014 E. 2.3). 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde am 10. April 2014 der Schweizerischen Post übergeben; der angefochtene Beschluss vom 25. Februar 2014 wurde am 12. März 2014 versandt und ging am 13. März 2014 bei der tarifsuisse ein (BVGer act. 1, Beilage 1). Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt (Art. 50 i.V.m. Art. 20 VwVG und Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden. 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (BVGer act. 5; C-1953/2014), ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen einzutreten. 1.7 Im Verfahren des Pilotentscheides (C-2461/2013 und C-2468/2013) wurde mit Teilentscheid vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen, da sie weder im eigenen Namen legitimiert war, noch die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllte (vgl. dazu näher E. 3 des genannten Teilentscheides). Mit der im Teilentscheid vom 29. Januar 2014 enthaltenen Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, ist der physioswiss auch im hier strittigen Verfahren die Parteistellung abzusprechen. Insbesondere vermag physioswiss auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren kein eigenes schutzwürdiges Interesse darzutun (vgl. hierzu E. 3.4 des genannten Teilentscheides), und die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde - namentlich das Erfordernis der gemeinsamen Interessenlage bezüglich der Mehrheit oder eines Grossteils seiner Mitglieder (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 1.1) - sind vorliegend angesichts der lediglich fünf bestehenden Mitglieder im kantonalen Verband nicht gegeben (vgl. hierzu E. 3.5 des genannten Teilentscheides). Auf die beschwerdegegnerischen Anträge von physioswiss ist daher nicht einzutreten. Demgegenüber kommt physio St. Gallen - Appenzell und den auf der Mitgliederliste bezeichneten Physiotherapeutinnen (BVGer act. 4, Beilagen) Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen zu. 1.8 Neben dem Physiotherapie-Verband St. Gallen - Appenzell sind auch die auf der (seitens deren Rechtsvertretung eingereichten) Mitgliederliste bezeichneten fünf Physiotherapeutinnen (vgl. BVGer act. 4, Beilagen), passivlegitimiert. Keine Vollmacht wurde demgegenüber für die im Rubrum der Beschwerdegegner aufgeführte Leistungserbringerin B._______ GmbH (Beschwerdegegnerin 4) eingereicht, so dass hierauf nicht eingetreten werden kann. 1.9 In Bezug auf den von den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 2. Februar 2015 übermittelten Antrag auf Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.n hiervor) ist festzuhalten, dass der begründete Entscheidentwurf im Zeitpunkt des Gesuchseinganges bereits vorlag. Das Gesuch um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist demnach abzuweisen. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Die Beschwerdeführenden können daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
3. Vorliegend umstritten ist zunächst die Festsetzung des Taxpunktwertes durch die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis auf Fr. 0.97, geltend ab 1. Januar 2014. 3.1 Die Beschwerdegegner haben mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (eventualiter) beantragt, der kantonale Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten sei per 1. Juli 2011 auf mindestens Fr. 1.13, eventualiter auf mindestens Fr. 1.01, festzusetzen, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen (BVGer act. 8). 3.2 Aufgrund der Zulässigkeit der reformatio in peius darf die Gegenpartei eine Änderung der angefochtenen Verfügung zulasten der beschwerdeführenden Partei und zu ihren Gunsten beantragen. Da das VwVG jedoch keine Anschlussbeschwerde vorsieht, kommt einem solchen Antrag - insbesondere auch in Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) - lediglich die Bedeutung einer prozessualen Anregung an die Beschwerdeinstanz zu. Solche Anträge können indessen Kostenfolgen nach sich ziehen (vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3 m.w.H.). Das besagte Begehren der Beschwerdegegner ist daher lediglich als prozessuale Anregung zu behandeln. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren, soweit ein kantonaler Taxpunktwert von Fr. 1.13 beantragt wird, erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebracht worden ist, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt.
4. Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung eines Tarifs darzulegen. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind intertemporalrechtlich grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Massgebend sind vorliegend somit die am 1. Januar 2014 (Zeitpunkt, ab welchem der umstrittene Tarif Geltung haben soll) in Kraft stehenden materiellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, auf welche im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - Bezug genommen wird (vgl. Urteil des BVGer C 6460/2011 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif; Abs. 2 Bst. b). Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Abs. 4 Satz 1). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 4.3 Nach Art. 43 KVG ist bei der Tarifvereinbarung oder Festsetzung durch die zuständige Behörde auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten (Abs. 4 Sätze 2 und 3). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Abs. 5bis [in Kraft seit 1.1.2013]). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Der Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die Pflicht der Leistungserbringer und Versicherer zur Einhaltung der massgeblichen Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis zu den Versicherten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.1 m.H.). 4.4 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Nach Art. 59c KVV (in Kraft seit 1. August 2007 [AS 2007 3573]) prüft die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Abs. 1). Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an (Abs. 3; vgl. auch Urteil des BVGer C 4961/2010 vom 18. September 2013 E. 4.3 m.H.). 4.5 Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Tarifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Festsetzung ist, dass ein vertragsloser Zustand besteht, die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen (vgl. Urteil des BVGer C 1390/2008 vom 9. März 2011 E. 5.2; BVGE 2012/18 E. 5.7).
5. Mit Piloturteil C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 28. August 2014 (BGVE 2014/18) kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass mit der Vertragskündigung durch physioswiss und dem Wegfall des Nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b hiervor) keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr bestehe; ferner sei auch zwischenzeitlich keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt worden. Da eine Einzelleistungsstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden müsse, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestanden habe, sei mit dem angefochtenen Beschluss kein gültiger Einzelleistungstarif festgesetzt worden, weshalb der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (E. 5.5.3 und 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG). Ferner führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei den Kantonsregierungen verwehrt, einseitig ein (fiktives) nationales Modell zu entwickeln beziehungsweise auf einem früheren nationalen Modell aufzubauen, und von diesem nach selbst festgelegten Regeln auf den für ihren Kanton geltenden Tarif zu schliessen, zumal hiermit Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG in doppelter Hinsicht (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzuständigkeit der Kantonsregierung zur [Teil-]Festlegung eines nationalen Tarifmodells) verletzt werde. Soweit der Regierungsrat eine Hochrechnung auf ein (fiktives) nationales Modell vorgenommen und daraus den kantonalen Tarif hergeleitet habe, verstosse er damit gegen Bundesrecht; der angefochtene Beschluss sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben (E. 5.6). Schliesslich sei die Kantonsregierung im vertragslosen Zustand verpflichtet, im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten und gestützt darauf eine den Grundsätzen des KVG (insb. Wirtschaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struktur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzusetzen (E. 5.7).
6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Beschluss der Standeskommission den vorstehenden genannten Anforderungen des KVG und der KVV, insbesondere Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG und Art. 59c KVV gerecht wird. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe entgegen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht die Kosten der physiotherapeutischen Leistungen im Kanton nicht gestützt auf entsprechendes solides und transparentes Datenmaterial erhoben und überprüft; auch hätten die Leistungserbringer keine entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt. Der Tarif dürfe nach Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten von effektiven Leistungen decken, was die Vorinstanz zu Unrecht zu prüfen unterlassen habe. Ferner dürfe der Tarif nach Art. 59c Abs. 1 lit. b KVV höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Die Datenerhebung durch die Fachhochschule Nordwestschweiz beruhe auf Durchschnittswerten, und die Berücksichtigung dieser Werte verletze das Effizienzkriterium der gennannten Verordnungsbestimmung. Eine Anknüpfung an den nationalen, veralteten Modell-Taxpunktwert und an die Hilfsformel des Bundesrates zur Bemessung des neuen Taxpunktwertes sei von vornherein bundesrechtswidrig. Schliesslich bestehe auch kein Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich (BVGer act. 1). 6.2 Die Beschwerdegegner halten demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (BVGer act. 8) fest, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Pilotentscheid vertretenen Auffassung gelte die Tarifstruktur Physiotherapie trotz Kündigung des Nationalen Tarifvertrages 1998 weiter, zumal auch der Bundesrat in seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013 die bisherige Tarifstruktur in seinem Bestand bestätigt habe. Die Rechnungsabwicklung in der Physiotherapie beruhe seit 1998 auf ein und derselben Tarifstruktur. Die Parteien hätten ein erhebliches Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Selbst wenn der Bundesrat die Tarifstruktur tatsächlich in einem falschen Kleid festgesetzt hätte, müssten die Tarifpartner in den Genuss des Vertrauensschutzes kommen, was zur weiteren Anwendbarkeit der bisherigen Tarifstruktur führen müsse. Sodann widerspreche das Erfordernis der kantonsspezifischen, detaillierten Kosten- und Leistungsdaten dem Verhältnismässigkeitsprinzip. 6.3 Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014, es seien alle Beteiligten übereinstimmend der Auffassung gewesen seien, dass lediglich ein neuer Taxpunktwert auf der Basis der bestehenden Tarifstruktur festzulegen sei. Nach Auffassung der Standeskommission sei nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages auch die Tarifstruktur dahingefallen sein soll. Die Kantone seien sodann nach der bundesrätlichen Entscheidpraxis durchaus berechtigt, ein neues Tarifmodell einzuführen. Die dem Pilotentscheid zugrunde liegende Forderung, es sei aufgrund der konkreten Kosten- und Leistungsrechnungsdaten, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Physiotherapeuten zu prüfen, ob der Tarif höchstens die ausgewiesenen Kosten für eine effiziente Leistungserbringung decke, scheitere im Kanton Appenzell Innerrhoden an der geringen Zahl von weniger als zehn aktiven Leistungserbringern. Aus dieser geringen Zahl würden sich keine besseren Grundlagen ermitteln lassen. Um den Vorgaben gemäss Pilotentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nachkommen zu können, wären nicht nur finanztechnische Kenntnisse, sondern vielmehr auch detaillierte physiotherapiespezifische Kenntnisse erforderlich, über welche nur die wenigsten der ohnehin unter Spardruck stehenden Kantonsverwaltungen verfügen würden. Es müsste daher jedenfalls für einen Kanton mit einer so geringen Anzahl von Physiotherapeuten wie dem Kanton Appenzell Innerrhoden zulässig sein, die Anpassung so vorzunehmen, wie das der Bundesrat bei der TPW-Festlegung 2001 gemacht habe (BVGer act. 7). 6.4 6.4.1 Vorliegend ist die Standeskommission im angefochtenen Beschluss von der Annahme ausgegangen, dass nach wie vor eine nationale Tarifstruktur bestehe, wobei die Kantone allerdings nicht mehr an den nationalen Modell-Taxpunktwert und die entsprechende Formel des Bundesrats gebunden seien, und eine allfällige Anpassung des kantonalen Taxpunktwertes an die Teuerung in der Kompetenz der Kantone liege (BVGer act. 1, Beilage 1, S. 10). Die Standeskommission beschränkte sich in der Folge darauf, die bestehenden Tarife - auf der Grundlage der Datenerhebung der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - (in reduziertem Umfang) an die Teuerung anzupassen, indem sie einen gewichteten Kostenzuwachs von 19.7 % ermittelte, hiervon einen Anteil von 7.9 % für die Verschiebung der Fallkosten zu Tarifpositionen mit höheren Taxpunktwerten und einen solchen von 2.5 % für die durchschnittliche Reduktion der Dauer der Physiotherapiesitzungen in Abzug brachte. Dadurch resultierte eine Erhöhung des bisherigen Taxpunktwertes von Fr. 0.89 um rund 9 % auf Fr. 0.97 (BVGer act. 1, Beilage 1, S. 11 f.). 6.4.2 Aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Grundsätzen (E. 5 hiervor) geht hervor, dass die Standeskommission zu Unrecht von der Annahme einer weiterhin bestehenden nationalen Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen ausging. Zutreffend ist vielmehr, dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch nicht mehr festgesetzt wurde (BVGE 2014/18 E. 5.5.4). Mit dem angefochtenen Beschluss der Standeskommission vom 25. Februar 2014 wurde dementsprechend kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids keine entsprechende nationale Einzelleistungsstruktur mehr bestand (vgl. BVGE 2014/18 E. 5.5). Die Standeskommission ist verpflichtet, im vertragslosen Zustand, unter der Voraussetzung, dass eine gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur besteht (Art. 43 Abs. 5 und 46 Abs. 4 KVG), im Sinne von Art. 59c KVV eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten und, basierend darauf, einen den Grundsätzen des KVG (insb. Wirtschaftlichkeit, betriebswirtschaftliche Bemessung, sachgerechte Struktur, möglichst günstige Kosten) entsprechenden kantonalen Tarif festzusetzen (BVGE 2014/18 E. 5.7). 6.5 Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegner dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig. 6.5.1 Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Standeskommission, dass mit der Tarifstruktur 1998 nach wie vor ein nationales Modell bestehe, welches weiter angewandt werden könne, und aus welchem unter Berücksichtigung der Teuerung der nationale und dann der kantonale Taxpunktwert ermittelt werden könne (BVGer act. 8, S. 3). Entgegen der Argumentation der Standeskommission in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 rechtfertigt auch die geringe Zahl der im Kanton Appenzell Innerrhoden tätigen Physiotherapeuten beziehungsweise Physiotherapeutinnen kein Abweichen von den Vorgaben von Art. 43 Abs. 5, 47 KVG und Art. 59c KVV. 6.5.2 Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation der Beschwerdegegner, wenn sie aus der bisherigen langjährigen Praxis und Rechnungsabwicklung seit 1998, insbesondere auch seit dem 1. Juli 2011, und dem Vertrauensschutz einen Anspruch auf weitere Geltung der bisherigen Tarifstruktur ableiten. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht vorliegend den ins Feld geführten Vertrauensschutzaspekten vor.
7. Zu prüfen ist im Weiteren der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf das Nichteintreten auf die Genehmigungsanträge für den Tarifvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und ASPI aufzuheben und die Rechtssache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihres Antrages geltend, nach Art. 46 Abs. 2 KVG könnten auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig seien, dem Vertrag beitreten. ASPI sei ein gesamtschweizerischer Verband der freien Physiotherapie und schweizweit tätig. Es komme deshalb nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Abwicklung des vorinstanzlichen Genehmigungsverfahrens Physiotherapeuten im Kanton Appenzell Innerrhoden Mitglied von ASPI gewesen seien oder nicht; denn auch Nichtmitglieder könnten dem Vertrag beitreten. Die Vorinstanz hätte dementsprechend als Genehmigungsbehörde auf das Begehren eintreten und prüfen müssen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. 7.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 ein, zum massgeblichen Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Beschwerdevernehmlassung sei kein Innerrhoder Physiotherapeut ASPI-Mitglied gewesen. Weder der Berufsverband ASPI noch ein Physiotherapeut habe gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde geführt, weshalb es sich frage, inwiefern tarifsuisse und seine Mitglieder überhaupt durch die Nichtgenehmigung berührt seien. Hinzu komme, dass die Vertragsparteien weiterhin nach der bisherigen Vertragsstruktur hätten abrechnen wollen, was aber nach dem Pilotentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich gewesen wäre, da mit der Kündigung des Tarifvertrags auch die Tarifstruktur gekündigt worden sei (BVGer act. 7). 7.3 Nach Art. 46 Abs. 2 KVG ist ein Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind (Satz 1). Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten (Satz 2). Aufgrund dieser Ausgangslage darf die Regierung das Eintreten auf einen Antrag auf Genehmigung eines Tarifvertrags nicht mit der Begründung verweigern, im Kanton sei derzeit kein einziger Physiotherapeut Mitglied. Die Standeskommission hätte daher auf den entsprechenden Genehmigungsantrag eintreten müssen. Hiervon zu unterscheiden ist die materielle Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben sind. Dass eine Genehmigung zu verweigern wäre, wenn sich der zu genehmigende Tarifvertrag entsprechend der Argumentation der Vorinstanz (BVGer act. 7, S. 6) weiterhin auf die bisherige, infolge der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages per 30. Juni 2011 aber nicht mehr geltende Tarifstruktur stützt, ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur materiellen Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist unter den vorliegend gegebenen Umständen jedoch abzusehen, da sich der Tarifvertrag auch auf die gemäss Pilotentscheid (BVGE 2014/18) nicht mehr bestehende Tarifstruktur stützt und die Genehmigung daher nicht erteilt werden könnte. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsentscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 keine gültige Tarifstruktur zugrunde liegt. Darüber hinaus hätte die Standeskommission auf den Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin eintreten und die Genehmigungsvoraussetzungen materiell prüfen müssen, wobei nach dem Gesagten von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen ist. Der angefochtene Beschluss der Standeskommission erweist sich somit als bundesrechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. 8.2 Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahin. Soweit das mit den Massnahmen provisorische Angeordnete nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grundsätzlich rückabgewickelt werden (vgl. Urteil C 5543/2008 E. 10 m.w.H.). 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufgehoben. Damit entfallen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2014.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts des teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt es sich, den Leistungserbringern (Beschwerdegegnern) und den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist vom seitens der Beschwerdeführerinnen, zusammen mit 43 weiteren Krankenversicherern der tarifsuisse-Gruppe, im Beschwerdeverfahren C-1953/2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- beziehungsweise dem diesem Verfahren im Umfang von Fr. 2'000.- gutgeschriebenen Betrag zu entnehmen. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 erster Halbsatz VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Parteien vorliegend nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2345/2014, C-2365/2014, C-2408/2014 vom 19. November 2014, S. 13). Hinzu kommt, dass die Vertretung der Beschwerdeführerinnen vorliegend durch im Arbeitsverhältnis zur CSS stehende Vertreter erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend kann den Beschwerdeführerinnen auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 9 Abs. 2 VGKE).
10. Das vorliegende Urteil bringt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich, weshalb die Standeskommission anzuweisen ist, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
11. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; in der berichtigten Fassung) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Anträge von physioswiss und der B._______ GmbH wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 25. Februar 2014 aufgehoben wird.
3. Den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnern werden reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Beschwerdeverfahren C-1953/2014 geleisteten Kostenvorschuss entnommen und im Umfang von Fr. 2'000.- mit dem diesem Verfahren gutgeschriebenen Betrag verrechnet.
4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden wird angewiesen, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
6. Das Gesuch der Beschwerdegegner vom 30. Januar 2015 um Begründungsverzicht mit entsprechender Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen wird abgewiesen.
7. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 255; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
- die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Versand: