Tarife der Leistungserbringer
Dispositiv
- Die Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerde von physioswiss wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerden der übrigen Leistungserbringer, der CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie der HSK-Gruppe werden insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss vom 26. März 2014 aufgehoben wird.
- Der Sistierungsantrag wird abgewiesen, und die weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die reduzierten Verfahrenskosten in den Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 von je Fr. 2'000.-- werden den Leistungserbringern bzw. der CSS- und tarifsuisse-Gruppe bzw. der HSK-Gruppe auferlegt. Dieser Betrag wird dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 2'000.-- wird den Parteien zurückerstattet.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ziffer 3 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer 1-4 (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerinnen 1-4 (Einschreiben) - die Beschwerdegegnerinnen 5-48 (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerinnen 49-61 (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 391; Einschreiben) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) - die Eidgenössische Preisüberwachung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2345/2014, C-2365/2014, C-2408/2014 Urteil vom 19. November 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien
1. Physio zürich-glarus, Arnistrasse 55, 8908 Hedingen, Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 62,
2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee, Beschwerdeführer 2,
3. A._______, et altera (Mitglieder von Physio zürich-glarus und physioswiss), Beschwerdeführer 3 / Beschwerdegegner 63,
4. B._______ AG, et altera (Mitglieder von Physio zürich-glarus und physioswiss), Beschwerdeführer 4 / Beschwerdegegner 64, 1, 3 und 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi, LL.M., und Rechtsanwalt Dominik Dall'O, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer 1-4 / Beschwerdegegner 62-64, gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. INTRAS Assurances-maladie SA, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge,
3. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
4. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, 2 - 4 vertreten durch CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerinnen 1-4 / Beschwerdeführerinnen 5-8,
5. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
6. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234, 3000 Bern 15,
7. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
8. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur,
9. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
10. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
11. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
12. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
13. Avenir Assurances Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
14. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell,
15. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
16. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
17. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
18. Easy Sana Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
19. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Säge 5, 8767 Elm,
20. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella,
21. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
22. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen,
23. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals,
24. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich,
25. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,
26. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217, 7130 Ilanz,
27. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneggen,
28. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse, 3932 Visperterminen,
29. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
30. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10, 6440 Brunnen,
31. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
32. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,
33. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,
34. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels,
35. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
36. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
37. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
38. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,
39. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
40. Fondation AMB, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble,
41. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
42. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15,
43. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg,
44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
46. Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal,
47. SUPRA Caisse maladie, Chemin de Primerose 35, Postfach 190, 1000 Lausanne 3,
48. ASSURA-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, Postfach 533, 1009 Pully, 5 - 48 vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, diese wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, Beschwerdegegnerinnen 5-48 / Beschwerdeführerinnen 9-52,
49. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,
50. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
51. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
52. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
53. maxi.ch Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
54. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
55. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,
56. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,
57. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur,
58. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern,
59. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246, 6102 Malters,
60. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24, Postfach, 5201 Brugg,
61. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, Postfach 198, 8600 Dübendorf, 49 - 61 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerinnen 49-61 / Beschwerdeführerinnen 53-65, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz . Gegenstand Festsetzung des Taxpunktwerts für Leistungen der Physiotherapeutinnen und -therapeuten ab 2012 (Beschluss vom 26. März 2014). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 26. März 2014 den Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen im Kanton Zürich, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, rückwirkend auf den 1. Januar 2012 auf Fr. 1.12 festsetzte (Dispositiv Ziffer I), und feststellte, dass dieser Taxpunktwert nicht für Leistungserbringer und Krankenversicherer gelte, zwischen denen ein genehmigter Vertrag bestehe (Dispositiv Ziffer II); ferner wurden die Leistungserbringer gemäss Dispositiv I für berechtigt erklärt, die Differenz zwischen dem in Dispositiv I festgesetzten Taxpunktwert und dem bis zu diesem Beschluss geltenden Taxpunktwert von Fr. 1.03 rückwirkend bis zum 1. Januar 2012 nachzufordern (Dispositiv Ziffer III; RRB-Nr. 391/2014 vom 26.03.2014), dass die Beschwerdeführer 1-4 bzw. Beschwerdegegner 62-64 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-4 oder Leistungserbringer) gegen diesen Beschluss am 30. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-2345/2014) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwerts per 1. Januar 2012 auf mindestens Fr. 1.32, eventualiter Fr. 1.18, basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen, ersuchten; eventualiter (recte: subeventualiter) sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (C-2345/2014-act. 1); im Sinne einer provisorischen Massnahme ersuchten die Leistungserbringer um Festsetzung des provisorischen kantonalen Taxpunktwerts im Kanton Zürich für physiotherapeutischen Leistungen in der Höhe von Fr. 1.11; weiter sei festzustellen, dass die Physiotherapeutinnen und -therapeuten und Organisationen der Physiotherapie samt Angestellten rückwirkend gegenüber den Versicherern die Taxpunktwertdifferenz soweit nachfordern könnten, als der provisorisch festgesetzte Taxpunktwert vom tatsächlich bezahlten Taxpunktwert abweiche; ferner ersuchten sie um volle Akteneinsicht und erneute Gelegenheit zur Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht; unter o-/e-Kostenfolge (C-2345/2014-act. 1), dass die Beschwerdegegnerinnen 1-4 / Beschwerdeführerinnen 5-8 (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 1-4 oder CSS-Gruppe) und die Beschwerdegegnerinnen 5-48 / Beschwerdeführerinnen 9-52 (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 5-48 oder tarifsuisse-Gruppe) gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 26. März 2014 mit Eingabe vom 2. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-2365/2014) und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwerts auf höchstens Fr. 0.95, beantragt haben; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-2365/2014 hinsichtlich der tarifsuisse-Gruppe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (C-2365/2014-act. 1), dass die Beschwerdegegnerinnen 49-61 / Beschwerdeführerinnen 53-65 (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 49-61 oder HSK-Gruppe) gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 26. März 2014 mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-2408/2014) und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz, beantragt haben (C-2408/2014-act. 1), dass die Leistungserbringer, die CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie die HSK-Gruppe am 15. bzw. 16. Mai 2014 bzw. 10. Juli 2014 den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlten (C-2345/2014-act. 2-4, C-2365/2014-act. 2-4 und C-2408/2014-act. 8-10), dass die HSK-Gruppe mit Eingabe vom 28. Mai 2014 die Vereinigung der Verfahren C-2345/2014 und C-2408/2014 beantragte; ferner teilte sie auf entsprechende Anfrage mit, sie hätte ihre Beschwerde innert Frist eingereicht; mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ersuchte sie zudem um Abweisung der Anträge der Leistungserbringer auf Erhöhung des provisorischen Taxpunktwerts sowie auf Feststellung, dass rückwirkend bereits während dem Verfahren eine allfällige Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem tatsächlich abgerechneten Taxpunktwert eingefordert werden könne (C-2345/2014-act. 7 und 8 sowie C-2408/2014-act. 2 und 4), dass die CSS- und tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 10. Juni 2014 um Abweisung des Antrags der Leistungserbringer auf provisorische Festsetzung und rückwirkende Geltung eines anderen Taxpunktwertes pendente lite sowie um Vereinigung der Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 ersucht haben (C-2345/2014-act. 9), dass der Beschwerdeführer 2 (Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss; nachfolgend: physioswiss) mit Eingabe vom 10. Juni 2014 auf entsprechende Anfrage um Zulassung als Beschwerdeführer im Verfahren C-2345/2014 ersuchte (C-2345/2014-act. 5 und 10), dass die Leistungserbringer mit Eingaben vom 10. Juni 2014 um Sistierung der Verfahren C-2345/2014 und C-2365/2014 hinsichtlich der tarifsuisse-Gruppe ersucht haben (C-2345/2014-act. 10 und C-2365/2014-act. 8), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juni 2014 in den Verfahren C-2345/2014 und C-2365/2014 beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 seien zu vereinigen, die Sistierungsanträge seien abzuweisen, es sei davon abzusehen, Stellungnahmen Dritter, insbesondere solcher des BAG oder der Preisüberwachung, einzuholen, es sei kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, unter Kostenfolge zu Lasten der Leistungserbringer und/oder der Krankenversicherer (C-2345/2014-act. 11 und C-2365/2014-act. 9), dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (C-2345/2014-act. 12), dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Zwischenverfügungen vom 12. September 2014 über das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgeschlagene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 (nachfolgend: Pilotentscheid) und die eingegangenen Stellungnahmen in Kenntnis setzte sowie die Entscheidung über die gestellten Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte (C-2345/2014-act. 13, C-2365/2014-act. 11 und C-2408/2014-act. 13), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass der angefochtene Beschluss vom 26. März 2014 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass es sich vorliegend aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt, die drei Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 - wie von den Parteien beantragt - zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen und BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 144 Rz. 3.17), dass die Leistungserbringer (mit Ausnahme von physioswiss; vgl. Erwägungen hiernach), die CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie die HSK-Gruppe als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist (vgl. aber betr. physioswiss die Erwägungen hiernach), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid in den Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat, da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei noch die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obgenannten Teilentscheids), dass die physioswiss ihren Antrag auf Zulassung als Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen damit begründet, sie könne den Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 im Parallelverfahren C-2461/2013 und C-2468/2014 zwar grundsätzlich nachvollziehen, wolle aber darauf hinweisen, dass im Tarifmarkt der letzten zwanzig Jahre lediglich sie, als gesamtschweizerischer Berufsverband in der Physiotherapie, mit den Krankenkassen auf Augenhöhe in Tarifverhandlungen treten konnte; es treffe zwar zu, dass sie in keinem Kanton die Mehrheit ihrer Mitglieder vertrete; diese Prozessvoraussetzung sei jedoch in einem solch gelagerten Fall nur mit sehr viel Zurückhaltung anzuwenden; die vom Gesetz primär vorgesehene vertragliche Einigung könne faktisch nur von gesamtschweizerisch agierenden Verbänden verhandelt werden; gleichzeitig sei es unmöglich, das von demselben Gesetz vorgesehene, sekundäre Festsetzungsverfahren durch dieselbe Partei weiterzuführen, da die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde "streng genommen" nicht erfüllt seien; da die Voraussetzungen einer ideellen Verbandsbeschwerde nicht gegeben seien und es an einer rechtlichen Institution mangle, die dieser Situation - in der gesetzliche Vorgaben und tatsächliche Verhältnisse weit auseinanderklafften und in der in anderen Rechtsgebieten eine ideelle Verbandsbeschwerde zulässig sei - gerecht würde, sei im Rahmen der Überprüfung der egoistischen Verbandsbeschwerde die Voraussetzung der "Mehrheit der betroffenen Mitglieder" nur mit äusserster Zurückhaltung zu prüfen, ansonsten die effektive Interessenvertretung und der Rechtsschutz versage, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein könne, dass diese Vorbringen der physioswiss nicht geeignet sind, die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, zumal die Prozessvoraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde - wie die physioswiss selbst einräumt - auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfüllt sind und kein Raum für die geforderte "zurückhaltende" Prüfung der Prozessvoraussetzungen besteht; hinzu kommt, dass die physioswiss als Vertreterin der übrigen Leistungserbringer am vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin teilnehmen kann, dass der physioswiss somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf die Beschwerde von physioswiss nicht einzutreten ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2), dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG), dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. Pilotentscheid E. 5.4), dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfalten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1), dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sachverhalt B.a), dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG), dass mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 26. März 2014 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pilotentscheid E. 5.5), dass demnach die Beschwerden - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutzuheissen sind, als dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Sistierungsantrag abzuweisen ist und die weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass es sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt, den Leistungserbringern, der CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie der HSK-Gruppe reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 2'000.-- aufzuerlegen, dass dieser Betrag dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 4'000.-- zu entnehmen und der Restbetrag von je Fr. 2'000.-- auf ein von den Parteien bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass es sich vorliegend rechtfertigt, die Parteientschädigungen wettzuschlagen, da die Parteien je nur teilweise obsiegen (Art. 64 Abs. 1-3 VwVG), dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 3 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde von physioswiss wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerden der übrigen Leistungserbringer, der CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie der HSK-Gruppe werden insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss vom 26. März 2014 aufgehoben wird.
4. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen, und die weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die reduzierten Verfahrenskosten in den Verfahren C-2345/2014, C-2365/2014 und C-2408/2014 von je Fr. 2'000.-- werden den Leistungserbringern bzw. der CSS- und tarifsuisse-Gruppe bzw. der HSK-Gruppe auferlegt. Dieser Betrag wird dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 2'000.-- wird den Parteien zurückerstattet.
6. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
7. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ziffer 3 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
8. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer 1-4 (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Beschwerdegegnerinnen 1-4 (Einschreiben)
- die Beschwerdegegnerinnen 5-48 (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Beschwerdegegnerinnen 49-61 (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 391; Einschreiben)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
- die Eidgenössische Preisüberwachung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Versand: