Invaliditätsbemessung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'780.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'780.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4092/2010/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 5. August 2010 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien D._______, vertreten durch Willi Egloff, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidität (Verfügung vom 3. Mai 2010). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am 9. März 1948 geborene spanische Staatsangehörige D._______ am 9. Juli 2009 über den spanischen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidversicherung angemeldet hat (IV-Akt. 1), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) nach Eingang der medizinischen Unterlagen bei ihrem medizinischen Dienst eine Stellungnahme einholte (IV-Akt. 24 und 29), einen Einkommensvergleich durchführte (IV-Akt. 27) und dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, weil der Invaliditätsgrad lediglich 37 % betrage und deshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (IV-Akt. 30), dass der Versicherte dagegen insbesondere einwendete, in Spanien sei ihm aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen eine vollständige Invalidität attestiert und eine Rente zugesprochen worden, sowie weitere medizinische Berichte einreichte (IV-Akt. 32 ff.), dass die IVSTA - nachdem sie eine weitere Stellungnahme bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt hatte (IV-Akt. 42) - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abwies (IV-Akt. 43), dass D._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, mit Datum vom 4. Juni 2010 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, eventualiter die Rückweisung an die IVSTA zur weiteren Abklärung, beantragen liess (Akt. 1), dass zudem der prozessuale Antrag gestellt wurde, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung nach Einsichtnahme in die Vorakten zu ergänzen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Verfahren vorerst auf die Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht beschränkte und bei der IVSTA die Akten und eine Vernehmlassung einforderte (Akt. 2), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 ausführte, die angefochtene Verfügung genüge den Anforderungen der Rechtsprechung "knapp", und beantragte, es sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren (Akt. 3), dass in der angefochtenen Verfügung - nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen - Folgendes ausgeführt wird: "II ressort du dossier qu'il existe, dans l'exercice de la dernière activité lucrative, à cause de l'atteinte à la sante, une incapacité de travail de 100 %, au sens des dispositions susmentionnées. En revanche, l'exercice d'une activité lucrative plus légère, mieux adaptée à l'état de santé, comme par exemple ouvrier non qualifié/manoeuvre dans une usine/fabrique/production en général ou surveillant de parking/musée (travaux non lourds en position assise n'imposant qu'une marche limitée), est exigible à 100 % avec une perte de gain de 37 %, taux d'invalidité insuffisant pour ouvrir le droit à une rente. II est sans importance, pour l'évaluation du degré d'invalidité qu'une activité raisonnablement exigible soit effectivement exercée ou non. De ce fait, il n'y a pas d'invalidité au sens des dispositions légales précitées. La documentation médicale jointe à la réponse de l'assuré, en procédure d'audition (...), confirme les atteintes à la santé connues et n'apporte pas d'éléments nouveaux. En procédure d'audition, nous avons soumis la nouvelle documentation jointe à la réponse précitée à notre service médical, qui a confirme ses précédentes conclusions. Par ailleurs, l'assuré fait valoir que la sécurité sociale espagnole lui a reconnu une invalidité permanente totale basée sur une incapacité de travail totale. Nous soulignons que les décisions de la Sécurité sociale étrangère ne lient pas assurance-invalidité suisse. L'invalidité selon le droit suisse n'est pas constituée de l'atteinte à la santé en tant que telle, mais par les répercussions de cette atteinte sur la capacité de gain. L'Office Al a également tenu compte des observations de l'assure du 23.02.2010 et est arrive à la conclusion qu'elles ne sont pas de nature à modifier le bien-fonde du projet de décision du 02.02.2010." dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht gewährleistet, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1), dass der Gehörsanspruch die Behörde verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1), dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen), dass die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren hat, dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den, im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis), dass aus dem Vorbescheid nicht hervorgeht, auf welche medizinische Beurteilungen sich die Verwaltung stützte, und weder die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA noch der Einkommensvergleich beigelegt oder im Vorbescheid wiedergegeben wurden, dass der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer deshalb gar nicht in der Lage war, sachbezogene Einwände gegen den Vorbescheid vorzubringen (vgl. dazu auch Urteil BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die massgebenden Entscheidgrundlagen spätestens mit der Verfügung hätte bekannt geben müssen und sich in ihrer Begründung nicht darauf beschränken durfte, auf die Einwände des Versicherten mit kurzen, weitgehend allgemeinen Ausführungen einzugehen, dass es zwar zutrifft, dass der schweizerische Versicherungsträger nicht an die Invaliditätsbeurteilung des heimatlichen Versicherers gebunden ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996 S. 177 E. 1), dies die IV-Stelle jedoch nicht davon entbindet, zu begründen weshalb sie (oder ihr regionaler ärztlicher Dienst, vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit anders beurteilt als die medizinischen Fachleute des spanischen Versicherungsträgers, dass vorliegend eine sachbezogene Anfechtung der Verfügung vom 3. Mai 2010 nicht möglich war und die Vorinstanz demnach ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb die angefochtene Verfügung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben ist (BGE 132 V 387 E. 5.1), dass zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, ausnahmsweise geheilt werden kann, wenn diese nicht besonders schwer wiegt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.3, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen), dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie jedoch deshalb besonders schwer wiegt, weil der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren mangels Begründung bzw. mangels Kenntnis der nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht nachvollziehen konnte und somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der Verwaltung Stellung zu nehmen, dass damit der Anspruch des Beschwerdeführers, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, missachtet wurde, dass das rechtliche Gehör aber nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, sondern auch der Sachaufklärung dient (BGE 132 V 368 E. 3.1), dass mit der Heilung einer solchen Gehörsverletzung das Vorbescheidverfahren - welches den Dialog zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezweckt, um die Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen zu verbessern - seine Funktion verlieren würde (vgl. Urteil BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen), dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. Urteile BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010, C-6355/2009 vom 4. März 2010 und C-18/2010 vom 21. April 2010), dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltung das Abklärungsverfahren nicht in ein Einspracheverfahren verschieben darf, da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE 132 V 368 E. 5, Urteil BGer 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 in fine) und dies analog auch bei Vorbescheidverfahren - insbesondere mit Blick auf den oben angeführten Zweck - Geltung haben muss, dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c, Urteil BGer 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, Urteil BGer 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2), dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. bspw. Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 5.1), dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 6. Juli 2010 ein Anwaltshonorar von Fr. 1'750.- und Auslagen von Fr. 30.-, zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen erscheint, vorliegend jedoch keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]), dass die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'780.- festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'780.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: