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C-2694/2010

C-2694/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-14 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 17. März 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 17. August 2010) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 17. März 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 17. August 2010) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2694/2010 {T 0/2} Urteil vom 14. September 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Rentenrevision, Verfügung vom 17. März 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 dem am _______ geborenen X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70% mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente (bestätigt mit Beschluss vom 28. Dezember 2006, act. 36) zugesprochen hat (act. 14), dass die mittlerweile infolge Wegzugs ins Ausland zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Schreiben vom 14. April 2009 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet und den medizinischen Dienst der IV-Stelle zur Stellungnahme aufgefordert hat (act. 43), dass nach Eingang der Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. S._______ vom 15. Dezember 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten, geistig anspruchslosen Tätigkeit von 60%, resp. eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bestehe (act. 54), die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2009 mitteilte, die bisher bezahlte ganze Rente werde durch eine Viertelsrente ersetzt (act. 55), dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2010 die bis anhin gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 durch eine Viertelsrente ersetzt hat (act. 57), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C. Starkl, mit Eingabe vom 19. April 2010 Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung vom 17. März 2010 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, dass der Beschwerdeführer ausserdem um Akteneinsicht und anschliessender Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Begründung ersuchen liess, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2010 an seinen gestellten Anträgen festhielt, eventualiter sei die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, geltend machte und ausführte, in der angefochtenen Verfügung sei festgestellt worden, dass er wieder in der Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und dabei 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, dass jedoch in der Verfügung weder darauf hingewiesen werde, von welcher Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, noch ein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (BVGer act. 7), dass der Beschwerdeführer ausserdem mit der Beschwerdeergänzung verschiedene medizinische Unterlagen einreichen liess, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Juni 2010 die Vorinstanz zur Vernehmlassung, vorerst beschränkt auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Begründung der angefochtenen Verfügung, aufgefordert hat (BVGer act. 8), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2010 festgestellt hat, im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens seien sowohl der Vorbescheid (act. 55) als auch die angefochtene Verfügung nur theoretisch-abstrakt begründet worden, dass sie deshalb den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an begründete Entscheide wohl nicht genügten, dass aber zu prüfen sei, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren der formelle Mangel geheilt werden könne und ob es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sei, die Beschwerde trotz des formellen Mangels der Verfügung materiell zu prüfen, dass die Vorinstanz jedoch auf die Stellung eines Antrages verzichtet hat (BVGer act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 gemäss Rückschein der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 25. März 2010 zugegangen ist (act. 59) und somit die beim Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2010 eingegangene Beschwerde (inkl. Beschwerdeergänzung) frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere wegen mangelhafter Begründung der angefochtenen Verfügung, geltend macht, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2010 die gesetzlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 und Art. 17 ATSG) genannt und zur Begründung ausgeführt hat: "Die IV-Stelle hat ihren Anspruch überprüft. Sie hat festgestellt, dass Sie wieder in der Lage wären, eine Ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könnten Sie mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, das Sie heute erreichen würden, wenn Sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätten. Demzufolge wird die bisher bezahlte ganze Rente ab 01.05.2010 durch eine Viertelsrente ersetzt. Sie beträgt monatlich CHF 380.00 für sie selbst." dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden müssen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 49 Abs. 3 ATSG, vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 838), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, dass dies nur dann möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, und in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 126 I 97 E 2b, BGE 124 V 180 E. 1a), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht dargelegt hat, auf welche ärztlichen Unterlagen sie konkret Bezug genommen hat, sie ebenso keine Gründe angegeben hat, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt hat, und die Verfügung weder Hinweise, von welcher Tätigkeit die Vorinstanz ausgeht, noch einen Einkommensvergleich enthält, dass ausserdem die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung auch nicht die ärztlichen Berichte beigelegt hat, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung gestützt hat, dass die Vorinstanz daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer verunmöglicht wurde, den Entscheid sachgerecht anzufechten, dass die Vorinstanz somit das rechtliche Gehör verletzt hat, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist und im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung der Verfügung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 41), dass zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, ausnahmsweise geheilt werden kann, wenn diese nicht schwer wiegt (BGE 133 V I 201 E. 2.3, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen), dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie jedoch deshalb besonders schwer schwiegt, weil der Beschwerdeführer mangels Kenntnis der nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen den Entscheid nicht nachvollziehen konnte und somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der Verwaltung Stellung zu nehmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwaltung das Abklärungsverfahren nicht in ein Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren verschieben darf, da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE 132 V 368 E. 5, Urteil BGer 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 in fine), dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (BGE 125 V 413 E. 2c, Urteil BGer 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, Urteil BGer 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2), dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. Urteile BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010, C-6355/2009 vom 4. März 2010, C-18/2010 vom 21. April 2010 und C-4092/2010), dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr. 1700.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist, dass vorliegend keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 17. März 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 17. August 2010) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: