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C-4044/2009

C-4044/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-28 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Die am (...) 1959 geborene, verheiratete, portugiesische Staats­angehörige X._______ war von Oktober 1990 bis Mai 1997 in der Schweiz als Kassiererin und Lagermitarbeiterin im De­tailhandel tätig und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1, 2 und 7). Am 14. Januar 1997 hat sie sich bei der IV-Stelle Grau­bün­den zum Leistungsbezug angemeldet (act. 1). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 (act. 12) hat die IV-Stelle Grau­bünden X._______ mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 72% eine ganze Invalidenrente zu­gesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er­wach­sen. C. Per 30. Juni 2000 ist X._______ nach Portugal aus­gewandert und die Akten sind von der IV-Stelle Graubünden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen worden. D. Am 17. Juli 2001 hat die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisions­verfahren eingeleitet (act. 19 f.). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2010 (act. 34) hat die IVSTA X._______ mitgeteilt, dass sie unverändert Anspruch auf die ganze Rente habe. E. Am 2. Oktober 2006 hat die IVSTA erneut von Amtes wegen ein Ren­ten­revisionsverfahren eingeleitet (act. 35). E.a Am 9. März 2007 ist bei der IVSTA das Formular E 213 (act. 48) eingegangen. E.b In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2007 (act. 51) kam Dr. med. A._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA zum Schluss, es sei ein neues Gutachten aus rheumatologischer und psy­chiatrischer Sicht einzuholen. E.c Am 23. Juni 2008 sind bei der IVSTA ein Arzbericht (Formular E 213) sowie zwei weitere Berichte eingereicht worden (act. 64 ff.). E.d Mit medizinischer Stellungnahme vom 16. Juli 2008 (act. 70) kam Dr. med. A._______ zum Schluss, es empfehle sich, eine pluri­disziplinäre Untersuchung in der Schweiz durchzuführen. E.e Dem MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2008 (act. 84) ist zu ent­nehmen, dass sich der Gesundheitszustand von X._______ verbessert habe und sie für leichte Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig sei. Die Gutachter wiesen zudem speziell darauf hin, dass ihr auffälliges und unkooperatives Verhalten eine ambulante interdiszi­pli­näre Begutachtung nicht zugelassen habe. E.f Dr. med. A._______ bestätigte in ihren Stellungnahmen vom 23. Dezember 2008 (act. 86) und vom 24. April 2009 (act. 106) die Feststellungen der Ärzte im MEDAS-Gutachten und stellte zudem fest, dass sich aus den eingereichten Attesten auch keine anderen ob­jektiv bestätigten Diagnosen ergäben. E.g Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (act. 109) hob die IVSTA die Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf. F. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsan­walt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhe­bung der Verfügung vom 13. Mai 2009 sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden Unterlagen könne nicht auf eine Verbes­serung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Zudem sei die Verfügung auch in formeller Hinsicht mangelhaft, da sie lediglich eine rudimentäre Begründung enthalte. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die Ab­weisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die ange­fochtene Verfügung genüge von der Begründungsdichte her knapp den Anforderungen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Gehörs­an­spruchs vorliege. In materieller Hinsicht werde auf die Feststel­lun­gen im MEDAS-Gutachten und die medizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes verwiesen. H. Am 10. November 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 4. No­vem­ber 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- beim Bundes­verwaltungsgericht eingegangen. I. Mit Replik vom 3. Dezember 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise formulierten Antrag fest. J. Mit Duplik vom 22. Januar 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem An­trag fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nach­folgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so­zialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­siche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Ge­mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bun­des­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen An­wen­dungs­bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat woh­nen­den Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grund­sätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

E. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wend­baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fah­rens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzun­gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre­chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­sicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dem 1. Januar 2008 (in casu Rentenaufhebung per 1. Juli 2009) sind die Änderungen des IVG und des ATSG der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 be­zie­hungs­weise AS 2007 5155) massgebend.

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Mai 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha­ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs­ver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründet dies mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin sieht, dass die Ver­fügung ungenügend begründet worden und ihrem Vertreter die Akten­ein­sicht von der IVSTA nur mit erheblicher Verzögerung gewährt wor­den sei und jener daher nur noch sieben Arbeitstage Zeit gehabt habe, um Beschwerde zu erheben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage vorliegend jedoch offenbleiben, denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache an die IVSTA zurückzuweisen sein wird (vgl. E. 5.2.3 hiernach).

E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­ge­setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­be­zügers erheblich verändert hat.

E. 4.2.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Er­werbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der er­werb­lichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesund­heitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG zu be­messen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichs­ein­kom­men zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Ver­rin­ge­rung des Invaliditäts­grades führen. Vorliegend wurde die Rente wegen einer von der IVSTA angenom­menen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht zufolge Änderung der Rechtslage angepasst.

E. 4.2.2 Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver­fü­gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Re­vi­sions­verfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwi­schen­zeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs­basis, wenn sie die ur­sprüngliche Rentenverfü­gung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra­des ge­ändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisions­verfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige IV-Grad be­stätigt wird und die Höhe der Rente unverän­dert bleibt - dann als Ver­gleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft ge­tretenen Verfügung ergangen ist und eine mate­rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bun­desgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert ge­blie­benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; un­terschiedliche Be­ur­teilungen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tat­säch­lichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hin­weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der ersten Renten­verfügung am 26. Februar 1999 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Re­visionsverfügung vom 13. Mai 2009 zu vergleichen. Die Revision, welche mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 (act. 34) abgeschlossen wor­den ist, kann mangels umfassender Prüfung nicht als Vergleichs­zeitpunkt dienen.

E. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 4.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

E. 4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und gestützt darauf die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 aufgehoben hat.

E. 5.1 Im Rahmen der (vorliegend als Vergleichsbasis dienenden) ersten Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 lagen der IV-Stelle Graubün­den zwei Arztberichte von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 17. Feb­ruar 1997 und vom 12. März 1998 vor. Mit diesen Berichten wur­den bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Fib­romyalgie, ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance und depressive Verstimmung. Insgesamt ging der beurteilende Arzt davon aus, die Beschwerdeführerin sei des­wegen vom 3. September 1996 bis zum 25. März 1997 zu 50% und seit dem 26. März 1997 zu 100% arbeitsunfähig. Gestützt darauf ver­fügte die IV-Stelle Graubünden eine ganze Rente bei einem Invalidi­täts­grad von 72%.

E. 5.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA gestützt auf die Empfehlungen in den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. A._______ vom 14. Juni 2007 und vom 16. Juli 2008 ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS in Bern ein, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht genügten, um über den Anspruch zu entscheiden, weil namentlich ein psychiatri­sches Gutachten gefehlt habe. Die Gutachter, Dr. med. C._______, lic. phil. D._______ und Dr. med. E._______, diagnostizierten im Gutachten vom 10. Dezember 2008 ein chronisches leichtes Schmerzsyndrom (am ehesten im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle oder Reizerscheinungen; ICD-10 M54.5), Stress­inkontinenz (ICD-10 N39.3), Diabetes mellitus II bei Adipositas (ICD-10 E11.9) und leichte chronisch reaktive Depression (ICD-10 F33.9). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin habe sich verbessert und sie sei für leichte Tätig­keiten in überwiegend sitzender oder gehender Position zu 80% ar­beitsfähig, zumal die festgestellten Einschränkungen vorwiegend rheu­matologisch bedingt seien.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte, das obgenannte Gutachten sei mangelhaft, da einerseits keine Diskussion und Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden habe und andererseits das Gutachten mangels Durchführung einer psychiatrischen Abklärung nicht auftrags­gemäss erstellt worden sei, weshalb nicht darauf abgestützt wer­den könne.

E. 5.2.2 Die IVSTA entgegnete, dass der Vorwurf in Bezug auf die Kennt­nisnahme und die Diskussion der Vorakten aus der Luft gegriffen sei, was bei der Lektüre des Gutachtens ohne Weiteres festgestellt werden könne. In Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung sei festzuhalten, dass diese den Ablauf der Begutachtung durch ihr inadäquates Verhalten wesentlich erschwert und teil­wei­se sogar verunmöglicht habe. Die Beschwerdeführerin habe damit die Mitwirkungspflicht verletzt und müsse die Konsequenzen, welche sich aus einem unvollständigen Gutachten ergäben, tragen.

E. 5.2.3 Unbestritten ist, dass anlässlich der Rentenfestsetzung mit dem panvertebralen Schmerzsyndrom und der depressiven Verstimmung zwei Diagnosen psychiatrischer Natur in den medizinischen Unterla­gen auftauchten. Dr. med. A._______ hat daher in ihren Stel­lung­nahmen zu Recht darauf hingewiesen, dass somit auch anlässlich des Revisionsverfahrens eine umfassende psychiatrische Ein­schät­zung zwingend vorliegen müsse. Die IVSTA war im Anschluss an diese Stellungnahmen offensichtlich auch der Ansicht, es müssten nament­lich noch um­fassendere psychiatrische Abklärungen getätigt werden, wes­halb sie schliesslich das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten in Auf­trag gegeben hatte. Dem MEDAS-Gutachten ist bereits in der einleitenden Bemerkung zur Anamnese zu entnehmen, dass die Durchführung des Erst­ge­sprächs mit Anamnese sowie auch die neurologische und die psy­chiatri­schen Untersuchungen aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss haben durchgeführt wer­den können (S. 8; "Das nachfolgend dargestellte Verhalten der Versicherten verunmöglichte die ordentliche Durchführung des üblichen Erstgesprächs [...]. Auch auf die für den gleichen Tag geplante neurologische und psychiatrische Untersuchung musste weitgehend verzichtet werden. Die am darauf folgenden Tag angesetzte internistisch-rheumatologische Untersuchung konnte dagegen unter Bedingungen stattfinden, die wenigstens die Erhebung eines internistisch-rheumatologischen Status erlaubten. [...] Das Erstgespräch musste nach 10 Minuten durch den ärztlichen Leiter Dr. C._______ wegen offen aggressiven Verhaltens gegen die Untersucherin Frau D._______ abgebrochen werden."). Die Gutachter wiesen bei der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse immer wieder darauf hin, dass die Untersu­chungen nur unter erschwerten Bedingungen haben durchgeführt wer­den können und daher noch gewisse Unsicherheiten bestünden (S. 19; "Bedingt durch das massiv schmerzdemonstrative, aggravierende Verhalten der Versicherten ist andererseits nicht auszuschliessen, dass allfällige pathologische Befunde über sehen worden sein könnten. [...] Das auffällige und reinweg unkooperative Verhalten der Versicherten liess eine ambulante interdisziplinäre Begutachtung nicht zu. [...] Eine abschliessende Beurteilung der somatischen und psychischen Situation ist dadurch unmöglich geworden."). Trotz dieser Schwierigkeiten stellten die Gutachter letztendlich Dia­gnosen und kamen zum Schluss, der Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin habe sich verbessert. Es ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten trotz der Bemühun­gen der Gutachter, ein möglichst vollständiges Bild der ge­sundheit­lichen Situation der Beschwerdeführerin zu zeichnen, un­vollständig ist, da - wie die Gutachter selbst mehrfacht bestätigt ha­ben - nicht alle Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt wor­den sind. Es ist so­mit gestützt auf dieses lückenhafte Gutachten nicht möglich, über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden und auch gestützt auf die übrigen Akten ist dies - wie Dr. med. A._______ festgestellt hat - nicht möglich. Zudem fällt auf, dass bei der Auflistung und Zusammenfassung der berücksichtigten Vorakten (S. 6 f.) bei den portugiesischen Arztberichten jeder Hinweis auf deren Inhalt fehlt und nur festgehalten worden ist, die Dokumente seien in portugiesischer Sprache verfasst. Es ist daher - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zu vermuten, dass die Anamnese nicht unter Kenntnis aller Vorakten erstellt worden ist. Auch aus diesem Grund leidet das Gutachten an einem Fehler. Der ange­fochtene Ent­scheid ist somit gestützt auf eine unvollständige Akten­lage ergangen, was - trotz des Verhaltens der Beschwerdeführerin - nicht zulässig ist. Die IVSTA wäre vielmehr ver­pflichtet gewesen, bei Annahme einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungs­pflicht durch die Beschwerdeführerin, diese abzu­mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um im Anschluss da­ran bei Nichtmit­wirkung die Rente (vorläufig) einzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 und 2 IVG; Urteil des BGer 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 2). In casu hat die IVSTA das vorgeschriebene Mahnverfahren nicht eingehalten, da sie - mit Ausnahme des Hinweises auf die Rechts­folgen bei Fernbleiben der Untersuchung in der Einladung zur Ab­klärung in der MEDAS (vgl. act. 77) - die Beschwerdeführerin weder ge­mahnt, noch auf die Fol­gen hinge­wiesen noch eine Bedenkzeit eingeräumt hat. Somit hat die IVSTA das vom Gesetz vorgeschriebene Vorgehen bei mangelnder Mit­wirkung nicht eingehalten. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die ange­fochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zu­rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erneut - wie von Dr. med. A._______ vorgeschlagen - polydisziplinär ab­kläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ent­scheide. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der IVSTA - sollte die Be­schwer­deführerin bei der weiteren Sachverhaltsabklärung nicht ord­nungsge­mäss mitwirken - die Möglichkeit offen stünde, die Rente nach Durchführung eines entsprechenden Mahnverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG einzustellen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde­füh­rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleistete Kos­tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu geben­des Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihr ist daher eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Partei­entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange­fochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer medi­zinischer Abklärung über den Rentenanspruch neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4044/2009 Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Portugal, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentenrevision). Sachverhalt: A. Die am (...) 1959 geborene, verheiratete, portugiesische Staats­angehörige X._______ war von Oktober 1990 bis Mai 1997 in der Schweiz als Kassiererin und Lagermitarbeiterin im De­tailhandel tätig und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1, 2 und 7). Am 14. Januar 1997 hat sie sich bei der IV-Stelle Grau­bün­den zum Leistungsbezug angemeldet (act. 1). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 (act. 12) hat die IV-Stelle Grau­bünden X._______ mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 72% eine ganze Invalidenrente zu­gesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er­wach­sen. C. Per 30. Juni 2000 ist X._______ nach Portugal aus­gewandert und die Akten sind von der IV-Stelle Graubünden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen worden. D. Am 17. Juli 2001 hat die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisions­verfahren eingeleitet (act. 19 f.). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2010 (act. 34) hat die IVSTA X._______ mitgeteilt, dass sie unverändert Anspruch auf die ganze Rente habe. E. Am 2. Oktober 2006 hat die IVSTA erneut von Amtes wegen ein Ren­ten­revisionsverfahren eingeleitet (act. 35). E.a Am 9. März 2007 ist bei der IVSTA das Formular E 213 (act. 48) eingegangen. E.b In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2007 (act. 51) kam Dr. med. A._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA zum Schluss, es sei ein neues Gutachten aus rheumatologischer und psy­chiatrischer Sicht einzuholen. E.c Am 23. Juni 2008 sind bei der IVSTA ein Arzbericht (Formular E 213) sowie zwei weitere Berichte eingereicht worden (act. 64 ff.). E.d Mit medizinischer Stellungnahme vom 16. Juli 2008 (act. 70) kam Dr. med. A._______ zum Schluss, es empfehle sich, eine pluri­disziplinäre Untersuchung in der Schweiz durchzuführen. E.e Dem MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2008 (act. 84) ist zu ent­nehmen, dass sich der Gesundheitszustand von X._______ verbessert habe und sie für leichte Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig sei. Die Gutachter wiesen zudem speziell darauf hin, dass ihr auffälliges und unkooperatives Verhalten eine ambulante interdiszi­pli­näre Begutachtung nicht zugelassen habe. E.f Dr. med. A._______ bestätigte in ihren Stellungnahmen vom 23. Dezember 2008 (act. 86) und vom 24. April 2009 (act. 106) die Feststellungen der Ärzte im MEDAS-Gutachten und stellte zudem fest, dass sich aus den eingereichten Attesten auch keine anderen ob­jektiv bestätigten Diagnosen ergäben. E.g Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (act. 109) hob die IVSTA die Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf. F. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsan­walt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhe­bung der Verfügung vom 13. Mai 2009 sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden Unterlagen könne nicht auf eine Verbes­serung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Zudem sei die Verfügung auch in formeller Hinsicht mangelhaft, da sie lediglich eine rudimentäre Begründung enthalte. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die Ab­weisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die ange­fochtene Verfügung genüge von der Begründungsdichte her knapp den Anforderungen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Gehörs­an­spruchs vorliege. In materieller Hinsicht werde auf die Feststel­lun­gen im MEDAS-Gutachten und die medizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes verwiesen. H. Am 10. November 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 4. No­vem­ber 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- beim Bundes­verwaltungsgericht eingegangen. I. Mit Replik vom 3. Dezember 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise formulierten Antrag fest. J. Mit Duplik vom 22. Januar 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem An­trag fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nach­folgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so­zialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­siche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Ge­mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bun­des­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen An­wen­dungs­bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat woh­nen­den Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grund­sätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. 2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wend­baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fah­rens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzun­gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre­chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­sicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dem 1. Januar 2008 (in casu Rentenaufhebung per 1. Juli 2009) sind die Änderungen des IVG und des ATSG der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 be­zie­hungs­weise AS 2007 5155) massgebend. 2.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Mai 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha­ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs­ver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründet dies mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin sieht, dass die Ver­fügung ungenügend begründet worden und ihrem Vertreter die Akten­ein­sicht von der IVSTA nur mit erheblicher Verzögerung gewährt wor­den sei und jener daher nur noch sieben Arbeitstage Zeit gehabt habe, um Beschwerde zu erheben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage vorliegend jedoch offenbleiben, denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache an die IVSTA zurückzuweisen sein wird (vgl. E. 5.2.3 hiernach). 4. 4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­ge­setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­be­zügers erheblich verändert hat. 4.2.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Er­werbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der er­werb­lichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesund­heitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG zu be­messen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichs­ein­kom­men zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Ver­rin­ge­rung des Invaliditäts­grades führen. Vorliegend wurde die Rente wegen einer von der IVSTA angenom­menen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht zufolge Änderung der Rechtslage angepasst. 4.2.2. Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver­fü­gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Re­vi­sions­verfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwi­schen­zeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs­basis, wenn sie die ur­sprüngliche Rentenverfü­gung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra­des ge­ändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisions­verfügung kommt im Weiteren - auch wenn der bisherige IV-Grad be­stätigt wird und die Höhe der Rente unverän­dert bleibt - dann als Ver­gleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft ge­tretenen Verfügung ergangen ist und eine mate­rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bun­desgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert ge­blie­benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; un­terschiedliche Be­ur­teilungen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tat­säch­lichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hin­weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der ersten Renten­verfügung am 26. Februar 1999 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Re­visionsverfügung vom 13. Mai 2009 zu vergleichen. Die Revision, welche mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 (act. 34) abgeschlossen wor­den ist, kann mangels umfassender Prüfung nicht als Vergleichs­zeitpunkt dienen. 4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 4.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und gestützt darauf die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 aufgehoben hat. 5.1. Im Rahmen der (vorliegend als Vergleichsbasis dienenden) ersten Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 lagen der IV-Stelle Graubün­den zwei Arztberichte von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 17. Feb­ruar 1997 und vom 12. März 1998 vor. Mit diesen Berichten wur­den bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Fib­romyalgie, ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance und depressive Verstimmung. Insgesamt ging der beurteilende Arzt davon aus, die Beschwerdeführerin sei des­wegen vom 3. September 1996 bis zum 25. März 1997 zu 50% und seit dem 26. März 1997 zu 100% arbeitsunfähig. Gestützt darauf ver­fügte die IV-Stelle Graubünden eine ganze Rente bei einem Invalidi­täts­grad von 72%. 5.2. Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA gestützt auf die Empfehlungen in den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. A._______ vom 14. Juni 2007 und vom 16. Juli 2008 ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS in Bern ein, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht genügten, um über den Anspruch zu entscheiden, weil namentlich ein psychiatri­sches Gutachten gefehlt habe. Die Gutachter, Dr. med. C._______, lic. phil. D._______ und Dr. med. E._______, diagnostizierten im Gutachten vom 10. Dezember 2008 ein chronisches leichtes Schmerzsyndrom (am ehesten im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle oder Reizerscheinungen; ICD-10 M54.5), Stress­inkontinenz (ICD-10 N39.3), Diabetes mellitus II bei Adipositas (ICD-10 E11.9) und leichte chronisch reaktive Depression (ICD-10 F33.9). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin habe sich verbessert und sie sei für leichte Tätig­keiten in überwiegend sitzender oder gehender Position zu 80% ar­beitsfähig, zumal die festgestellten Einschränkungen vorwiegend rheu­matologisch bedingt seien. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügte, das obgenannte Gutachten sei mangelhaft, da einerseits keine Diskussion und Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden habe und andererseits das Gutachten mangels Durchführung einer psychiatrischen Abklärung nicht auftrags­gemäss erstellt worden sei, weshalb nicht darauf abgestützt wer­den könne. 5.2.2. Die IVSTA entgegnete, dass der Vorwurf in Bezug auf die Kennt­nisnahme und die Diskussion der Vorakten aus der Luft gegriffen sei, was bei der Lektüre des Gutachtens ohne Weiteres festgestellt werden könne. In Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung sei festzuhalten, dass diese den Ablauf der Begutachtung durch ihr inadäquates Verhalten wesentlich erschwert und teil­wei­se sogar verunmöglicht habe. Die Beschwerdeführerin habe damit die Mitwirkungspflicht verletzt und müsse die Konsequenzen, welche sich aus einem unvollständigen Gutachten ergäben, tragen. 5.2.3. Unbestritten ist, dass anlässlich der Rentenfestsetzung mit dem panvertebralen Schmerzsyndrom und der depressiven Verstimmung zwei Diagnosen psychiatrischer Natur in den medizinischen Unterla­gen auftauchten. Dr. med. A._______ hat daher in ihren Stel­lung­nahmen zu Recht darauf hingewiesen, dass somit auch anlässlich des Revisionsverfahrens eine umfassende psychiatrische Ein­schät­zung zwingend vorliegen müsse. Die IVSTA war im Anschluss an diese Stellungnahmen offensichtlich auch der Ansicht, es müssten nament­lich noch um­fassendere psychiatrische Abklärungen getätigt werden, wes­halb sie schliesslich das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten in Auf­trag gegeben hatte. Dem MEDAS-Gutachten ist bereits in der einleitenden Bemerkung zur Anamnese zu entnehmen, dass die Durchführung des Erst­ge­sprächs mit Anamnese sowie auch die neurologische und die psy­chiatri­schen Untersuchungen aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss haben durchgeführt wer­den können (S. 8; "Das nachfolgend dargestellte Verhalten der Versicherten verunmöglichte die ordentliche Durchführung des üblichen Erstgesprächs [...]. Auch auf die für den gleichen Tag geplante neurologische und psychiatrische Untersuchung musste weitgehend verzichtet werden. Die am darauf folgenden Tag angesetzte internistisch-rheumatologische Untersuchung konnte dagegen unter Bedingungen stattfinden, die wenigstens die Erhebung eines internistisch-rheumatologischen Status erlaubten. [...] Das Erstgespräch musste nach 10 Minuten durch den ärztlichen Leiter Dr. C._______ wegen offen aggressiven Verhaltens gegen die Untersucherin Frau D._______ abgebrochen werden."). Die Gutachter wiesen bei der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse immer wieder darauf hin, dass die Untersu­chungen nur unter erschwerten Bedingungen haben durchgeführt wer­den können und daher noch gewisse Unsicherheiten bestünden (S. 19; "Bedingt durch das massiv schmerzdemonstrative, aggravierende Verhalten der Versicherten ist andererseits nicht auszuschliessen, dass allfällige pathologische Befunde über sehen worden sein könnten. [...] Das auffällige und reinweg unkooperative Verhalten der Versicherten liess eine ambulante interdisziplinäre Begutachtung nicht zu. [...] Eine abschliessende Beurteilung der somatischen und psychischen Situation ist dadurch unmöglich geworden."). Trotz dieser Schwierigkeiten stellten die Gutachter letztendlich Dia­gnosen und kamen zum Schluss, der Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin habe sich verbessert. Es ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten trotz der Bemühun­gen der Gutachter, ein möglichst vollständiges Bild der ge­sundheit­lichen Situation der Beschwerdeführerin zu zeichnen, un­vollständig ist, da - wie die Gutachter selbst mehrfacht bestätigt ha­ben - nicht alle Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt wor­den sind. Es ist so­mit gestützt auf dieses lückenhafte Gutachten nicht möglich, über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden und auch gestützt auf die übrigen Akten ist dies - wie Dr. med. A._______ festgestellt hat - nicht möglich. Zudem fällt auf, dass bei der Auflistung und Zusammenfassung der berücksichtigten Vorakten (S. 6 f.) bei den portugiesischen Arztberichten jeder Hinweis auf deren Inhalt fehlt und nur festgehalten worden ist, die Dokumente seien in portugiesischer Sprache verfasst. Es ist daher - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zu vermuten, dass die Anamnese nicht unter Kenntnis aller Vorakten erstellt worden ist. Auch aus diesem Grund leidet das Gutachten an einem Fehler. Der ange­fochtene Ent­scheid ist somit gestützt auf eine unvollständige Akten­lage ergangen, was - trotz des Verhaltens der Beschwerdeführerin - nicht zulässig ist. Die IVSTA wäre vielmehr ver­pflichtet gewesen, bei Annahme einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungs­pflicht durch die Beschwerdeführerin, diese abzu­mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um im Anschluss da­ran bei Nichtmit­wirkung die Rente (vorläufig) einzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 und 2 IVG; Urteil des BGer 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 2). In casu hat die IVSTA das vorgeschriebene Mahnverfahren nicht eingehalten, da sie - mit Ausnahme des Hinweises auf die Rechts­folgen bei Fernbleiben der Untersuchung in der Einladung zur Ab­klärung in der MEDAS (vgl. act. 77) - die Beschwerdeführerin weder ge­mahnt, noch auf die Fol­gen hinge­wiesen noch eine Bedenkzeit eingeräumt hat. Somit hat die IVSTA das vom Gesetz vorgeschriebene Vorgehen bei mangelnder Mit­wirkung nicht eingehalten. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die ange­fochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zu­rückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erneut - wie von Dr. med. A._______ vorgeschlagen - polydisziplinär ab­kläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ent­scheide. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der IVSTA - sollte die Be­schwer­deführerin bei der weiteren Sachverhaltsabklärung nicht ord­nungsge­mäss mitwirken - die Möglichkeit offen stünde, die Rente nach Durchführung eines entsprechenden Mahnverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG einzustellen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde­füh­rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleistete Kos­tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu geben­des Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihr ist daher eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Partei­entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange­fochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer medi­zinischer Abklärung über den Rentenanspruch neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: