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B-4359/2011

B-4359/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-06 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) A._______ eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2007 (IV-act 69). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 21. Februar 2011 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein und sandte A._______ den entsprechenden Fragebogen zu. Diesen retournierte A._______ der Vorinstanz am 21. März 2011 unter Beilage eines handschriftlichen Attestes von Dr. B._______ vom 18. März 2011 und eines Berichtes von Dr. C._______ vom 2. Februar 2011. C. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. D._______; IV-act 79), teilte die Vorinstanz A._______ am 10. Mai 2011 mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass sich sein Invaliditätsgrad nicht in rentenrelevanter Weise verändert habe, weshalb sein Leistungsanspruch unverändert bleibe. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 verlangte A._______ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und die Gewährung einer vollen IV-Rente. Daraufhin holte die Vorinstanz eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein (Dr. E._______; IV-act 84). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 bestätigte die Vorinstanz den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt worden sei (IV-act 85). D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Gewährung einer vollen IV-Rente rückwirkend ab dem 1. August 2007 und Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu erhalten. Nachdem ihm diese zugestellt wurden, reichte er am 16. September 2011 eine Beschwerdeergänzung ein. Am 24. Oktober reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Arztbericht ein, welcher der Vorinstanz am 31. Oktober 2011 zugestellt wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Im darauffolgenden Schriftenwechsel (Replik vom 16. Dezember 2011 und Duplik vom 28. Februar 2012) wiederholten die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen.

E. 1.1 Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz geregelten Rechtsverhältnis, soweit es vom Beschwerdeführer angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 bei der Vorinstanz die Gewährung einer vollen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass sein Gesundheitszustand eine "extreme Verschlechterung" erlitten habe und dass "nunmehr [...] eine volle schweizerische Invalidität gegeben ist" (IV-act 82). Eine allfällige Rentenanpassung infolge geändertem Invaliditätsgrad erfolgt jedoch ausschliesslich für die Zukunft (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.]), weshalb der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren sich auf die anbegehrte Zukunftsanpassung der Rente beschränkte. Das erst im Beschwerdeverfahren gestellte Rechtsbegehren um rückwirkende Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab dem 1. August 2007 stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb - in dieser Hinsicht - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist in materieller Hinsicht dennoch zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Rentenerhöhung gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten medizinischen Akten zu Recht verweigert hat.

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juli 2011 zugestellt und die Beschwerde - welche am 2. August 2011 der spanischen Post übergeben wurde - ist am 8. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Die durch die Gerichtsferien suspendierte dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ist somit eingehalten. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide mittlerweile unter so schweren gesundheitlichen Einschränkungen, dass eine volle Invaliditätsrente begründet sei.

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

E. 3 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit Hinweisen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Anpassungsentscheids (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGE 133 V 108 E. 5.4; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 17). Das Eintreten des Revisionsgrundes ist durch den Gesuchsteller glaubhaft zu machen (Art. 88 Abs. 3 IVV).

E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. November 2008, mit der dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2007 zugesprochen wurde.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer legte seinem Revisionsbegehren ein handschriftliches Attest von Dr. B._______ vom 18. März 2011 und einen Bericht von Dr. C._______ vom 2. Februar 2011 zugrunde. Gemäss dem Attest von Dr. B._______ leidet der Beschwerdeführer an "sd. de Churg-Strauss, asma bronquial con continuas exacerbaciones y reinfecciones, dislipemia, polineuropatía en mano derecho y ambos pies, adenosis tubular en intestino, reinfecciones pulmonares recurrentes, sd. ansioso-depresivo con afectación de su vida habitual". Dem Bericht von Dr. C._______ ist zu entnehmen, dass drei Kolonadenome (Darmpolypen) bestanden, welche bereits entfernt wurden.

E. 3.3 Am 24. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Arztbericht ein. Bis auf eine Ergänzung vom 28. September 2011 entspricht dieser dem bereits der Vorinstanz vorliegenden "curso clínico" des "_______" (IV-act 74). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4044/2009 vom 28. Januar 2011, E. 2.4). Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Juli 2011. Die Ergänzung vom 28. September 2011 kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

E. 3.4 Dr. D._______ und Dr. E._______, die Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, führten in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 30. April 2011, 29. Juni 2011 und 13. November 2011 aus, dass - im Vergleich zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Zusprechung der Dreiviertelsrente - einzig die drei entfernten Darmpolypen hinzugekommen seien.

E. 3.5 Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sämtliche andere Diagnosen waren bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 5. November 2008 aktenkundig. Insbesondere wurden sie in der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. Juni 2008 (IV-act 65) und in den spanischen Formularberichten E 213 vom 16. Mai 2008 (IV-act 62) und vom 26. Januar 2011 (IV-act 50) erwähnt.

E. 3.6 Zu den erwähnten Darmpolypen gaben Dr. D._______ und Dr. E._______ in ihren jeweiligen Stellungnahmen übereinstimmend an, dass diese keine Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeiten hätten. Diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Juni 2011 noch in der Beschwerde vom 2. August 2011 oder in der Replik vom 16. Dezember 2011 bestritten.

E. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten habe, und sein Revisionsgesuch abgewiesen hat, ohne eine weitere, eingehende Begutachtung in Auftrag zu geben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden daher dem Beschwerdeführer auferlegt, auf Fr. 400. festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der über den verlangten Kostenvorschuss hinaus einbezahlte Betrag von Fr. 20.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von Fr. 20.- wird ihm zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Alexander Moses Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4359/2011 Urteil vom 6. Juni 2012 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Alexander Moses. Parteien A._______,vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) A._______ eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2007 (IV-act 69). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 21. Februar 2011 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein und sandte A._______ den entsprechenden Fragebogen zu. Diesen retournierte A._______ der Vorinstanz am 21. März 2011 unter Beilage eines handschriftlichen Attestes von Dr. B._______ vom 18. März 2011 und eines Berichtes von Dr. C._______ vom 2. Februar 2011. C. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. D._______; IV-act 79), teilte die Vorinstanz A._______ am 10. Mai 2011 mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass sich sein Invaliditätsgrad nicht in rentenrelevanter Weise verändert habe, weshalb sein Leistungsanspruch unverändert bleibe. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 verlangte A._______ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und die Gewährung einer vollen IV-Rente. Daraufhin holte die Vorinstanz eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein (Dr. E._______; IV-act 84). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 bestätigte die Vorinstanz den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt worden sei (IV-act 85). D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Gewährung einer vollen IV-Rente rückwirkend ab dem 1. August 2007 und Einsicht in die Akten der Vorinstanz zu erhalten. Nachdem ihm diese zugestellt wurden, reichte er am 16. September 2011 eine Beschwerdeergänzung ein. Am 24. Oktober reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Arztbericht ein, welcher der Vorinstanz am 31. Oktober 2011 zugestellt wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Im darauffolgenden Schriftenwechsel (Replik vom 16. Dezember 2011 und Duplik vom 28. Februar 2012) wiederholten die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen. 1.1. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz geregelten Rechtsverhältnis, soweit es vom Beschwerdeführer angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 bei der Vorinstanz die Gewährung einer vollen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass sein Gesundheitszustand eine "extreme Verschlechterung" erlitten habe und dass "nunmehr [...] eine volle schweizerische Invalidität gegeben ist" (IV-act 82). Eine allfällige Rentenanpassung infolge geändertem Invaliditätsgrad erfolgt jedoch ausschliesslich für die Zukunft (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.]), weshalb der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren sich auf die anbegehrte Zukunftsanpassung der Rente beschränkte. Das erst im Beschwerdeverfahren gestellte Rechtsbegehren um rückwirkende Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab dem 1. August 2007 stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb - in dieser Hinsicht - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist in materieller Hinsicht dennoch zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Rentenerhöhung gestützt auf die im Revisionsverfahren eingereichten medizinischen Akten zu Recht verweigert hat. 1.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juli 2011 zugestellt und die Beschwerde - welche am 2. August 2011 der spanischen Post übergeben wurde - ist am 8. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. Die durch die Gerichtsferien suspendierte dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ist somit eingehalten. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). 1.4. Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide mittlerweile unter so schweren gesundheitlichen Einschränkungen, dass eine volle Invaliditätsrente begründet sei. 2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit Hinweisen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Anpassungsentscheids (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGE 133 V 108 E. 5.4; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 17). Das Eintreten des Revisionsgrundes ist durch den Gesuchsteller glaubhaft zu machen (Art. 88 Abs. 3 IVV). 3.1. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. November 2008, mit der dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2007 zugesprochen wurde. 3.2. Der Beschwerdeführer legte seinem Revisionsbegehren ein handschriftliches Attest von Dr. B._______ vom 18. März 2011 und einen Bericht von Dr. C._______ vom 2. Februar 2011 zugrunde. Gemäss dem Attest von Dr. B._______ leidet der Beschwerdeführer an "sd. de Churg-Strauss, asma bronquial con continuas exacerbaciones y reinfecciones, dislipemia, polineuropatía en mano derecho y ambos pies, adenosis tubular en intestino, reinfecciones pulmonares recurrentes, sd. ansioso-depresivo con afectación de su vida habitual". Dem Bericht von Dr. C._______ ist zu entnehmen, dass drei Kolonadenome (Darmpolypen) bestanden, welche bereits entfernt wurden. 3.3. Am 24. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Arztbericht ein. Bis auf eine Ergänzung vom 28. September 2011 entspricht dieser dem bereits der Vorinstanz vorliegenden "curso clínico" des "_______" (IV-act 74). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4044/2009 vom 28. Januar 2011, E. 2.4). Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Juli 2011. Die Ergänzung vom 28. September 2011 kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. 3.4. Dr. D._______ und Dr. E._______, die Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, führten in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 30. April 2011, 29. Juni 2011 und 13. November 2011 aus, dass - im Vergleich zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Zusprechung der Dreiviertelsrente - einzig die drei entfernten Darmpolypen hinzugekommen seien. 3.5. Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sämtliche andere Diagnosen waren bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 5. November 2008 aktenkundig. Insbesondere wurden sie in der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 26. Juni 2008 (IV-act 65) und in den spanischen Formularberichten E 213 vom 16. Mai 2008 (IV-act 62) und vom 26. Januar 2011 (IV-act 50) erwähnt. 3.6. Zu den erwähnten Darmpolypen gaben Dr. D._______ und Dr. E._______ in ihren jeweiligen Stellungnahmen übereinstimmend an, dass diese keine Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeiten hätten. Diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Juni 2011 noch in der Beschwerde vom 2. August 2011 oder in der Replik vom 16. Dezember 2011 bestritten. 3.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlitten habe, und sein Revisionsgesuch abgewiesen hat, ohne eine weitere, eingehende Begutachtung in Auftrag zu geben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese werden daher dem Beschwerdeführer auferlegt, auf Fr. 400. festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der über den verlangten Kostenvorschuss hinaus einbezahlte Betrag von Fr. 20.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von Fr. 20.- wird ihm zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Alexander Moses Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Juni 2012