Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 6. April 2015 ersuchten die thailändischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1992; nachfolgend Gesuchsteller), D.Y._______ (geb. 1992; nachfolgend Gesuchstellerin 1) und E.Y._______ (geb. 2010, vertreten durch ihre Mutter D.Y._______; nachfolgend Gesuchstellerin 2) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 48 Tagen bei der in der Schweiz lebenden Mutter des Gesuchstellers, B.X._______, und deren Ehemann, A.X._______. Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom 17. April 2015 ab, da die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können. B. Gegen diese Verfügungen erhoben die Gesuchsteller am 26. April 2015 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn weitere Sachverhaltsabklärungen bei den Gastgebern hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Thailand sowie der persönlichen Situation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2015 beantragen B.X._______ und A.X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wird vorgebracht, die Eltern des Beschwerdeführers seien schon alt und könnten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nach Thailand reisen. Sie wären glücklich, die Gesuchsteller noch einmal sehen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin besitze in Thailand zwei Häuser, die vom Gesuchsteller betreut würden und in denen er zusammen mit den Gesuchstellerinnen wohne. In der Nähe wohne zudem die Grossmutter des Gesuchstellers, um die er sich auch kümmere. Der Gesuchsteller besuche die Universität. Den wegen des Studiums verschobenen Militärdienst müsse er später nachholen. Die Gesuchstellerin 1 betreibe im Dorf ein Teehaus. Die gemeinsame Tochter, die Gesuchstellerin 2, gehe noch in den Kindergarten. Die Beschwerdeführer betonen zudem, dass sie für alle Kosten vollumfänglich aufkämen und die Verantwortung für die fristgerechte Wiederausreise übernähmen. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren zahlreiche Belege zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer in der Schweiz. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keinen Anlass geben würden, auf den angefochtenen Entscheid zurückzukommen. Es bestehe zwar kein Grund, an der Integrität der Beschwerdeführer zu zweifeln; ausschlaggebend für die Beurteilung sei jedoch die Situation der Gesuchsteller im Heimatland. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung zu äussern. Daraufhin reichten sie kommentarlos zahlreiche Unterlagen zu den Akten (Verpflichtungserklärung, Wohnsitzbestätigungen, Belege zu ihrer finanziellen Situation in der Schweiz). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Sie haben zwar selber nicht Einsprache gegen die Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben. Indem sie mittels des ihnen vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Fragenbogens bei der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt haben, haben sie jedoch im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche thailändischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen 48-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
E. 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
E. 7.2.1 In den letzten Jahrzehnten hat sich die Wirtschaftslage in Thailand tendenziell verbessert, wenn auch nicht alle Landesteile gleich davon profitieren konnten. Sowohl die politischen Krisen als auch die Bombenanschläge in Bangkok im August 2015 haben sich negativ auf das Wirtschaftswachstum ausgewirkt. Insbesondere die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark darunter. Aber auch externe Faktoren, wie z.B. die Abschwächung der chinesischen Wirtschaft, wirken sich ungünstig auf die Wirtschaftslage aus. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich allerdings der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Nach wie vor ist die Armut vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Nordosten und Süden Thailands verbreitet, wo 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen leben. (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik >Länderinformationen > Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik, Stand August bzw. September 2015; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Thailand > Overview [Context], Stand Oktober 2015; Websites besucht im Oktober 2015).
E. 7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand allgemein als hoch einschätzt.
E. 7.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.3.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um den 23-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, seine gleichaltrige Lebenspartnerin und die bald 6 jährige gemeinsame Tochter. Sie leben in der Provinz Nakhon Ratchasima im Nordosten Thailands. Der Gesuchsteller studiert an einer Universität in der gleichnamigen Provinzhauptstadt. Wegen des Studiums hat er den Militärdienst verschoben, er muss ihn aber noch leisten. Die Gesuchstellerin 1 betreibt in ihrem Dorf eine Teestube, mit der sie gemäss eigenen Angaben THB 15'000.- (etwa CHF 410.-) pro Monat verdient. Die Tochter geht in den Kindergarten. Gemeinsam wohnen sie in einem Haus, das der Beschwerdeführerin gehört. Sie kümmern sich auch um weiteres Eigentum der Beschwerdeführerin und um die Grossmutter des Gesuchstellers. In der Schweiz möchten sie Ausflüge machen und die Eltern des Beschwerdeführers, die nicht mehr reisen können, treffen.
E. 7.3.3 Aus diesen Vorbringen lassen sich zwar gewisse familiäre, soziale und berufliche Verantwortlichkeiten des Gesuchstellers und seiner Partnerin erkennen. Diese sind jedoch vor dem hier zu beurteilenden Hintergrund der fristgerechten Wiederausreise nicht als sehr gewichtig einzuschätzen. Es ist beispielsweise nicht erkennbar, dass die geschilderten familiären Verpflichtungen nur von den Gesuchstellern wahrgenommen werden können. Im Weiteren lässt sich den Akten nichts zur konkreten finanziellen Situation der Gesuchsteller entnehmen. Da der Gesuchsteller Student ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass er kein nennenswertes Einkommen erzielt. Die Gesuchstellerin 1 hat eine Erklärung abgegeben, wonach sie monatlich umgerechnet rund CHF 410.- erwirtschaftet. Allerdings hat sie in einem früheren Visumsgesuch, das sie nur etwa einen Monat vor dem hier zu beurteilenden Gesuch gestellt hatte, noch angegeben, sie sei arbeitslos. Ihre Einkommenssituation kann somit zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht als gefestigt angesehen werden. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gesuchsteller aus dem wegen seiner Armut mit hoher Aus- bzw. Abwanderung betroffenen Nordosten Thailands stammen und mit den Beschwerdeführern in der Schweiz über ein bestehendes soziales Netz verfügen, was ihnen einen allfälligen Entscheid zur Emigration erleichtern würde.
E. 7.3.4 Die persönliche Situation der Gesuchsteller ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in Thailand bestehende negative Prognose bezüglich der Verpflichtung, die Schweiz bzw. den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, positiv zu beeinflussen. Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Insbesondere können die finanzielle Garantie der Beschwerdeführer und auch ihr durchaus glaubhaft vorgetragener fester Wille, die Rechtsordnung einzuhalten, die Wiederausreise in rechtlicher Hinsicht nicht sicherstellen. Ob die Beurteilung anders ausfallen würde, wenn nicht die ganze Familie Gesuche gestellt hätte, wie die Vorinstanz anzudeuten scheint, erscheint zweifelhaft, braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden, da diese Möglichkeit von den Beschwerdeführern bisher offenbar nicht ins Auge gefasst wurde.
E. 7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach ausser Betracht. Aber auch für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 5.2). Zwar handelt es sich beim Gesuchsteller und der Gesuchstellerin 2 um den Sohn bzw. die Enkelin der Beschwerdeführerin. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen sind grundsätzlich geeignet, unter die von Verfassung (Art. 13 Abs. 1 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) geschützten Garantie des Familienlebens zu fallen. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann jedoch offen gelassen werden, da die genannten Bestimmungen keinen Anspruch auf die Pflege der Beziehung in einem bestimmten Land geben. Da die Beschwerdeführerin regelmässig nach Thailand reist, ist die Schweiz deshalb ohnehin nicht verpflichtet, die Einreise aufgrund der genannten Garantie zu erlauben. Der in der Beschwerdeschrift ins Zentrum gestellte Wunsch der Eltern des Beschwerdeführers, die Gesuchsteller noch einmal zu sehen, kann unter dem Aspekt der erwähnten Garantien zu keinem anderen Ergebnis führen, fehlt es doch an einer rechtlich relevanten verwandtschaftlichen Beziehung.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv folgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3992/2015 Urteil vom 30. November 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A.X._______ und B.X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für C._______ sowie D.Y._______ und E.Y._______. Sachverhalt: A. Am 6. April 2015 ersuchten die thailändischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1992; nachfolgend Gesuchsteller), D.Y._______ (geb. 1992; nachfolgend Gesuchstellerin 1) und E.Y._______ (geb. 2010, vertreten durch ihre Mutter D.Y._______; nachfolgend Gesuchstellerin 2) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 48 Tagen bei der in der Schweiz lebenden Mutter des Gesuchstellers, B.X._______, und deren Ehemann, A.X._______. Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom 17. April 2015 ab, da die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können. B. Gegen diese Verfügungen erhoben die Gesuchsteller am 26. April 2015 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn weitere Sachverhaltsabklärungen bei den Gastgebern hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Thailand sowie der persönlichen Situation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2015 beantragen B.X._______ und A.X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wird vorgebracht, die Eltern des Beschwerdeführers seien schon alt und könnten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nach Thailand reisen. Sie wären glücklich, die Gesuchsteller noch einmal sehen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin besitze in Thailand zwei Häuser, die vom Gesuchsteller betreut würden und in denen er zusammen mit den Gesuchstellerinnen wohne. In der Nähe wohne zudem die Grossmutter des Gesuchstellers, um die er sich auch kümmere. Der Gesuchsteller besuche die Universität. Den wegen des Studiums verschobenen Militärdienst müsse er später nachholen. Die Gesuchstellerin 1 betreibe im Dorf ein Teehaus. Die gemeinsame Tochter, die Gesuchstellerin 2, gehe noch in den Kindergarten. Die Beschwerdeführer betonen zudem, dass sie für alle Kosten vollumfänglich aufkämen und die Verantwortung für die fristgerechte Wiederausreise übernähmen. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren zahlreiche Belege zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer in der Schweiz. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keinen Anlass geben würden, auf den angefochtenen Entscheid zurückzukommen. Es bestehe zwar kein Grund, an der Integrität der Beschwerdeführer zu zweifeln; ausschlaggebend für die Beurteilung sei jedoch die Situation der Gesuchsteller im Heimatland. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung zu äussern. Daraufhin reichten sie kommentarlos zahlreiche Unterlagen zu den Akten (Verpflichtungserklärung, Wohnsitzbestätigungen, Belege zu ihrer finanziellen Situation in der Schweiz). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Sie haben zwar selber nicht Einsprache gegen die Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben. Indem sie mittels des ihnen vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Fragenbogens bei der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt haben, haben sie jedoch im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche thailändischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen 48-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 In den letzten Jahrzehnten hat sich die Wirtschaftslage in Thailand tendenziell verbessert, wenn auch nicht alle Landesteile gleich davon profitieren konnten. Sowohl die politischen Krisen als auch die Bombenanschläge in Bangkok im August 2015 haben sich negativ auf das Wirtschaftswachstum ausgewirkt. Insbesondere die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark darunter. Aber auch externe Faktoren, wie z.B. die Abschwächung der chinesischen Wirtschaft, wirken sich ungünstig auf die Wirtschaftslage aus. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich allerdings der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Nach wie vor ist die Armut vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Nordosten und Süden Thailands verbreitet, wo 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen leben. (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik >Länderinformationen > Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik, Stand August bzw. September 2015; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Thailand > Overview [Context], Stand Oktober 2015; Websites besucht im Oktober 2015). 7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand allgemein als hoch einschätzt. 7.3 7.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.3.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um den 23-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, seine gleichaltrige Lebenspartnerin und die bald 6 jährige gemeinsame Tochter. Sie leben in der Provinz Nakhon Ratchasima im Nordosten Thailands. Der Gesuchsteller studiert an einer Universität in der gleichnamigen Provinzhauptstadt. Wegen des Studiums hat er den Militärdienst verschoben, er muss ihn aber noch leisten. Die Gesuchstellerin 1 betreibt in ihrem Dorf eine Teestube, mit der sie gemäss eigenen Angaben THB 15'000.- (etwa CHF 410.-) pro Monat verdient. Die Tochter geht in den Kindergarten. Gemeinsam wohnen sie in einem Haus, das der Beschwerdeführerin gehört. Sie kümmern sich auch um weiteres Eigentum der Beschwerdeführerin und um die Grossmutter des Gesuchstellers. In der Schweiz möchten sie Ausflüge machen und die Eltern des Beschwerdeführers, die nicht mehr reisen können, treffen. 7.3.3 Aus diesen Vorbringen lassen sich zwar gewisse familiäre, soziale und berufliche Verantwortlichkeiten des Gesuchstellers und seiner Partnerin erkennen. Diese sind jedoch vor dem hier zu beurteilenden Hintergrund der fristgerechten Wiederausreise nicht als sehr gewichtig einzuschätzen. Es ist beispielsweise nicht erkennbar, dass die geschilderten familiären Verpflichtungen nur von den Gesuchstellern wahrgenommen werden können. Im Weiteren lässt sich den Akten nichts zur konkreten finanziellen Situation der Gesuchsteller entnehmen. Da der Gesuchsteller Student ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass er kein nennenswertes Einkommen erzielt. Die Gesuchstellerin 1 hat eine Erklärung abgegeben, wonach sie monatlich umgerechnet rund CHF 410.- erwirtschaftet. Allerdings hat sie in einem früheren Visumsgesuch, das sie nur etwa einen Monat vor dem hier zu beurteilenden Gesuch gestellt hatte, noch angegeben, sie sei arbeitslos. Ihre Einkommenssituation kann somit zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht als gefestigt angesehen werden. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gesuchsteller aus dem wegen seiner Armut mit hoher Aus- bzw. Abwanderung betroffenen Nordosten Thailands stammen und mit den Beschwerdeführern in der Schweiz über ein bestehendes soziales Netz verfügen, was ihnen einen allfälligen Entscheid zur Emigration erleichtern würde. 7.3.4 Die persönliche Situation der Gesuchsteller ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in Thailand bestehende negative Prognose bezüglich der Verpflichtung, die Schweiz bzw. den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, positiv zu beeinflussen. Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Insbesondere können die finanzielle Garantie der Beschwerdeführer und auch ihr durchaus glaubhaft vorgetragener fester Wille, die Rechtsordnung einzuhalten, die Wiederausreise in rechtlicher Hinsicht nicht sicherstellen. Ob die Beurteilung anders ausfallen würde, wenn nicht die ganze Familie Gesuche gestellt hätte, wie die Vorinstanz anzudeuten scheint, erscheint zweifelhaft, braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden, da diese Möglichkeit von den Beschwerdeführern bisher offenbar nicht ins Auge gefasst wurde. 7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach ausser Betracht. Aber auch für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 5.2). Zwar handelt es sich beim Gesuchsteller und der Gesuchstellerin 2 um den Sohn bzw. die Enkelin der Beschwerdeführerin. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen sind grundsätzlich geeignet, unter die von Verfassung (Art. 13 Abs. 1 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) geschützten Garantie des Familienlebens zu fallen. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann jedoch offen gelassen werden, da die genannten Bestimmungen keinen Anspruch auf die Pflege der Beziehung in einem bestimmten Land geben. Da die Beschwerdeführerin regelmässig nach Thailand reist, ist die Schweiz deshalb ohnehin nicht verpflichtet, die Einreise aufgrund der genannten Garantie zu erlauben. Der in der Beschwerdeschrift ins Zentrum gestellte Wunsch der Eltern des Beschwerdeführers, die Gesuchsteller noch einmal zu sehen, kann unter dem Aspekt der erwähnten Garantien zu keinem anderen Ergebnis führen, fehlt es doch an einer rechtlich relevanten verwandtschaftlichen Beziehung.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv folgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: