Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1945 geborene, verheiratete mazedonische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist in Mazedonien wohnhaft. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Auszahlung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), weil er 1982 bis 1983 in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (Vorakten 2). Auf entsprechenden Hinweis der SAK (Vorakten 5) reichte der Versicherte am 16. Januar 2014 bei der zuständigen mazedonischen Verbindungsstelle ein Anmeldeformular zum Bezug einer Hinterlassenenrente ein, welches mit Begleitschreiben vom 24. Februar 2014 als Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente an die SAK übermittelt wurde (Eingang: 6. März 2014; Vorakten 10). B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 (Vorakten 15) wies die SAK das Ren-tengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine AHV-Rente habe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2014 (Vorakten 16) bei der SAK Einsprache. Er beantragte sinngemäss, es sei sein Rentengesuch zu prüfen und ihm eine Altersrente oder allenfalls eine einmalige Abfindung zuzusprechen, eventualiter seien ihm die bezahlten AHV-Beiträge zurückzuzahlen. Zur Begründung führte der Versicherte an, während seiner Erwerbszeit in der Schweiz, die weniger als ein Jahr gedauert habe, ständig vollzeitlich beschäftigt gewesen zu sein. D. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 (Vorakten 18) wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. April 2014 mit der Begründung, der Versicherte habe mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente oder Teilrente und demzufolge auch keinen solchen auf eine einmalige Abfindung gemäss dem schweizerisch-mazedonischen Sozialversicherungsabkommen. Weil eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Versicherten bestehe, seien auch die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge nicht erfüllt. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (Posteingang: 14. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache einer Teilrente oder einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen und sinngemäss geltend, in der Schweiz Versicherungszeiten von über einem Jahr zurückgelegt zu haben und die Voraussetzungen für die Zusprache von Leistungen zu erfüllen. F. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 8. September 2014 (BVGer-act. 3) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2014. Sie führte aus, eine Überprüfung der Einträge im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der kontenführenden Ausgleichskasse sei erfolglos geblieben, weshalb dem Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und 1983 eine Beitragszeit von insgesamt 8 Monaten anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe weder eine Berichtigung des IK verlangt noch nachgewiesen, dass weitere AHV-Beiträge bezahlt worden seien. Auch habe er keine Belege hinsichtlich der Vornahme von AHV-Abzügen eingereicht. G. In seiner Replik vom 29. September 2014 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er anerkannte die Richtigkeit der festgestellten Versicherungszeiten und ersuchte darum, die fehlenden 4 Beitragsmonate zwecks Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus eigenen Mitteln nachzahlen zu können. H. In ihrer Duplik vom 6. November 2014 (BVGer-act. 9) hielt die Vorinstanz an ihre Feststellung fest, wonach der Beschwerdeführer die einjährige Mindestbeitragszeit nicht erfülle, was dieser nicht mehr bestreite. Eine freiwillige Nachzahlung von fehlenden Beitragsmonaten nach Erreichen des Rentenalters sei jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz verwies im Übrigen auf ihre bisherigen Eingaben und Verfügungen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2014 (BVGer-act. 10) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2014, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Altersleistungen der AHV abgewiesen wurde.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Juni 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am (...) 2010 vollendet. Ein allfälliger Anspruch auf Altersrente wäre demnach am 1. März 2010 entstanden (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. In formell-rechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 2.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und wohnt in Mazedonien. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-gesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersleistung von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Abkommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungsanspruch des Beschwerdeführers daher nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) zu beurteilen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 4 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu Recht eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und ihm folglich die Ausrichtung einer Altersrente bzw. einer einmaligen Abfindung verweigert hat.
E. 4.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.
E. 4.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 4.1.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung.
E. 4.1.4 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006).
E. 4.1.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1982 und 1983 unbestrittenermassen jeweils nur vorübergehend und ohne Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz auf (vgl. dazu Vorakten 4/12-13), weshalb er keinen schweizerischen Wohnsitz begründete (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. ZGB). Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist daher seine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Wie oben erwähnt, wird für die Zusprache einer ordentlichen AHV-Rente eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während insgesamt mehr als 11 Monaten vorausgesetzt.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer eine in den Jahren 1983 und 1984 in der Schweiz zurückgelegte Beitragszeit von je 4 Monaten bzw. insgesamt 8 Monate an (Vorakten 13). Im auf den Beschwerdeführer lautenden aktenkundigen IK-Auszug vom 21. August 2014 (Vorakten 21) sind für das Jahr 1982 4 Beitragsmonate (Juli bis Oktober) sowie ein Einkommen von Fr. 10'956.- und für das Jahr 1983 eine unbestimmte Beitragsdauer ("66-66"; vgl. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 2319) sowie ein Einkommen von Fr. 10'589.- eingetragen. Als Arbeitgeber wird im IK-Auszug für beide Jahre "(...)" bezeichnet. Gemäss den von der Vorinstanz bei der kontenführenden Ausgleichskasse (...) getätigten Nachforschungen (BVGer-act. 3 und 5 samt Beilagen) enthält die massgebende Lohnabrechnung für das Jahr 1983 zwar keine Angaben zu der Beitragszeit, doch dürfte die verbuchte Lohnsumme (im Vergleich zu 1982) in etwa der Beitragszeit 1982 entsprechen. Diese Auskunft überzeugt, zumal eine Versicherungs- bzw. Beitragszeit von gesamthaft 8 Monaten auch mit den in den aktenkundigen Visakopien für die Jahre 1982 und 1983 enthaltenen Ein- und Ausreisedaten übereinstimmt (Vorakten 4/12-13). Der Beschwerdeführer kann im Übrigen keine weiteren Beitragsmonate nachweisen und bestreitet die vorinstanzlich festgestellte Versicherungszeit von insgesamt 8 Monaten inzwischen nicht mehr (BVGer-act. 7). Was die vom Beschwerdeführer beantragte Nachzahlung von Beitragsmonaten anbelangt, ist er darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Rechtsgrundlage besteht, um durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6816/2010 vom 28. September 2011): Art. 39 AHVV regelt (gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und sieht nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zum Leistungseinkauf vor. Weiter sind die Voraussetzungen für einen Beitritt oder die Weiterführung der obligatorischen AHV (Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG) hier ebenso wenig erfüllt wie diejenigen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
E. 4.2.3 Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die unabdingbare Voraus-setzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht, weshalb er keinen Anspruch auf eine (volle oder teilweise) Altersrente hat.
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch auf Abfindung gestützt auf das erwähnte Abkommen geltend. Dieses sieht in Art. 16 Abs. 2 und 3 vor, dass mazedonischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen, die nicht in der Schweiz wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung anstelle einer Teilrente der AHV gewährt wird. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente entstanden ist (Abs. 1), was beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung.
E. 5 Zu prüfen ist weiter die Frage der Rückvergütung von entrichteten AHV-Beiträgen.
E. 5.1 Die Frage der Beitragsrückerstattung bildete nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2014. Der Beschwerdeführer stellte erstmals in seiner Einsprache vom 30. April 2014 einen Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge, welcher von der Vorinstanz im Einspracheentscheid von 13. Juni 2014 behandelt und abgewiesen wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird seitens des Beschwerdeführers kein ausdrücklicher Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt. Allerdings ist für die Bestimmung des massgebenden Rechtsbegehrens nicht auf den möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut abzustellen, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn (Thomas Flückiger, in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2008 Art. 7 N. 19). Als juristischer Laie macht der Beschwerdeführer, welcher nicht deutscher Muttersprache ist, in seiner in ungenauem Deutsch abgefassten Beschwerde - wie bereits im Vorverfahren - Geldleistungen aufgrund der entrichteten AHV-Beiträge geltend. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren sinngemäss einen Antrag auf Beitragsrückerstattung stellt. Zwar wurde in diesem Punkt kein vorinstanzliches Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG durchgeführt, weshalb die Sache diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 56 ATSG i.V.m. 31 VGG) eigentlich an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Die Vorinstanz hält in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben jedoch vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsrückerstattung abgewiesen hat. Daraus ist zu schliessen, dass sie auch im Rahmen eines (nachzuholenden) Einspracheverfahrens an dieser Auffassung festhalten würde. Aus prozessökonomischen Gründen ist hier daher ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, und es ist folglich über die Frage der Beitragsrückerstattung materiell zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.5; BGE 130 V 90 E. 3.3).
E. 5.2 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können die der AHV entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV).
E. 5.3 Wie erwähnt (E. 3.1), ist zwischen der Schweiz und Mazedonien seit dem 1. Januar 2002 ein bilaterales Abkommen in Kraft. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall insgesamt nur während 8 Monaten und somit nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden (E. 4.2.2). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge ist folglich - mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (E. 5.2) - zu verneinen.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Altersrente noch einen solchen auf eine Abfindung hat und dass er auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge hat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2014 ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3870/2014 Urteil vom 17. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juni 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1945 geborene, verheiratete mazedonische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist in Mazedonien wohnhaft. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Auszahlung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), weil er 1982 bis 1983 in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (Vorakten 2). Auf entsprechenden Hinweis der SAK (Vorakten 5) reichte der Versicherte am 16. Januar 2014 bei der zuständigen mazedonischen Verbindungsstelle ein Anmeldeformular zum Bezug einer Hinterlassenenrente ein, welches mit Begleitschreiben vom 24. Februar 2014 als Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente an die SAK übermittelt wurde (Eingang: 6. März 2014; Vorakten 10). B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 (Vorakten 15) wies die SAK das Ren-tengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine AHV-Rente habe. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2014 (Vorakten 16) bei der SAK Einsprache. Er beantragte sinngemäss, es sei sein Rentengesuch zu prüfen und ihm eine Altersrente oder allenfalls eine einmalige Abfindung zuzusprechen, eventualiter seien ihm die bezahlten AHV-Beiträge zurückzuzahlen. Zur Begründung führte der Versicherte an, während seiner Erwerbszeit in der Schweiz, die weniger als ein Jahr gedauert habe, ständig vollzeitlich beschäftigt gewesen zu sein. D. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 (Vorakten 18) wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. April 2014 mit der Begründung, der Versicherte habe mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente oder Teilrente und demzufolge auch keinen solchen auf eine einmalige Abfindung gemäss dem schweizerisch-mazedonischen Sozialversicherungsabkommen. Weil eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Versicherten bestehe, seien auch die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge nicht erfüllt. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (Posteingang: 14. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache einer Teilrente oder einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen und sinngemäss geltend, in der Schweiz Versicherungszeiten von über einem Jahr zurückgelegt zu haben und die Voraussetzungen für die Zusprache von Leistungen zu erfüllen. F. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 8. September 2014 (BVGer-act. 3) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2014. Sie führte aus, eine Überprüfung der Einträge im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der kontenführenden Ausgleichskasse sei erfolglos geblieben, weshalb dem Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und 1983 eine Beitragszeit von insgesamt 8 Monaten anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe weder eine Berichtigung des IK verlangt noch nachgewiesen, dass weitere AHV-Beiträge bezahlt worden seien. Auch habe er keine Belege hinsichtlich der Vornahme von AHV-Abzügen eingereicht. G. In seiner Replik vom 29. September 2014 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er anerkannte die Richtigkeit der festgestellten Versicherungszeiten und ersuchte darum, die fehlenden 4 Beitragsmonate zwecks Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus eigenen Mitteln nachzahlen zu können. H. In ihrer Duplik vom 6. November 2014 (BVGer-act. 9) hielt die Vorinstanz an ihre Feststellung fest, wonach der Beschwerdeführer die einjährige Mindestbeitragszeit nicht erfülle, was dieser nicht mehr bestreite. Eine freiwillige Nachzahlung von fehlenden Beitragsmonaten nach Erreichen des Rentenalters sei jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz verwies im Übrigen auf ihre bisherigen Eingaben und Verfügungen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2014 (BVGer-act. 10) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2014, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Altersleistungen der AHV abgewiesen wurde. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Juni 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am (...) 2010 vollendet. Ein allfälliger Anspruch auf Altersrente wäre demnach am 1. März 2010 entstanden (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. In formell-rechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und wohnt in Mazedonien. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-gesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersleistung von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Abkommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungsanspruch des Beschwerdeführers daher nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) zu beurteilen. 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu Recht eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und ihm folglich die Ausrichtung einer Altersrente bzw. einer einmaligen Abfindung verweigert hat. 4.1 4.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.1.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. 4.1.4 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). 4.1.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1982 und 1983 unbestrittenermassen jeweils nur vorübergehend und ohne Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz auf (vgl. dazu Vorakten 4/12-13), weshalb er keinen schweizerischen Wohnsitz begründete (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. ZGB). Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist daher seine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Wie oben erwähnt, wird für die Zusprache einer ordentlichen AHV-Rente eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während insgesamt mehr als 11 Monaten vorausgesetzt. 4.2.2 Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer eine in den Jahren 1983 und 1984 in der Schweiz zurückgelegte Beitragszeit von je 4 Monaten bzw. insgesamt 8 Monate an (Vorakten 13). Im auf den Beschwerdeführer lautenden aktenkundigen IK-Auszug vom 21. August 2014 (Vorakten 21) sind für das Jahr 1982 4 Beitragsmonate (Juli bis Oktober) sowie ein Einkommen von Fr. 10'956.- und für das Jahr 1983 eine unbestimmte Beitragsdauer ("66-66"; vgl. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 2319) sowie ein Einkommen von Fr. 10'589.- eingetragen. Als Arbeitgeber wird im IK-Auszug für beide Jahre "(...)" bezeichnet. Gemäss den von der Vorinstanz bei der kontenführenden Ausgleichskasse (...) getätigten Nachforschungen (BVGer-act. 3 und 5 samt Beilagen) enthält die massgebende Lohnabrechnung für das Jahr 1983 zwar keine Angaben zu der Beitragszeit, doch dürfte die verbuchte Lohnsumme (im Vergleich zu 1982) in etwa der Beitragszeit 1982 entsprechen. Diese Auskunft überzeugt, zumal eine Versicherungs- bzw. Beitragszeit von gesamthaft 8 Monaten auch mit den in den aktenkundigen Visakopien für die Jahre 1982 und 1983 enthaltenen Ein- und Ausreisedaten übereinstimmt (Vorakten 4/12-13). Der Beschwerdeführer kann im Übrigen keine weiteren Beitragsmonate nachweisen und bestreitet die vorinstanzlich festgestellte Versicherungszeit von insgesamt 8 Monaten inzwischen nicht mehr (BVGer-act. 7). Was die vom Beschwerdeführer beantragte Nachzahlung von Beitragsmonaten anbelangt, ist er darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Rechtsgrundlage besteht, um durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6816/2010 vom 28. September 2011): Art. 39 AHVV regelt (gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und sieht nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zum Leistungseinkauf vor. Weiter sind die Voraussetzungen für einen Beitritt oder die Weiterführung der obligatorischen AHV (Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG) hier ebenso wenig erfüllt wie diejenigen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 4.2.3 Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die unabdingbare Voraus-setzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht, weshalb er keinen Anspruch auf eine (volle oder teilweise) Altersrente hat. 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch auf Abfindung gestützt auf das erwähnte Abkommen geltend. Dieses sieht in Art. 16 Abs. 2 und 3 vor, dass mazedonischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen, die nicht in der Schweiz wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung anstelle einer Teilrente der AHV gewährt wird. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente entstanden ist (Abs. 1), was beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung.
5. Zu prüfen ist weiter die Frage der Rückvergütung von entrichteten AHV-Beiträgen. 5.1 Die Frage der Beitragsrückerstattung bildete nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2014. Der Beschwerdeführer stellte erstmals in seiner Einsprache vom 30. April 2014 einen Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge, welcher von der Vorinstanz im Einspracheentscheid von 13. Juni 2014 behandelt und abgewiesen wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird seitens des Beschwerdeführers kein ausdrücklicher Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt. Allerdings ist für die Bestimmung des massgebenden Rechtsbegehrens nicht auf den möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut abzustellen, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn (Thomas Flückiger, in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2008 Art. 7 N. 19). Als juristischer Laie macht der Beschwerdeführer, welcher nicht deutscher Muttersprache ist, in seiner in ungenauem Deutsch abgefassten Beschwerde - wie bereits im Vorverfahren - Geldleistungen aufgrund der entrichteten AHV-Beiträge geltend. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren sinngemäss einen Antrag auf Beitragsrückerstattung stellt. Zwar wurde in diesem Punkt kein vorinstanzliches Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG durchgeführt, weshalb die Sache diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 56 ATSG i.V.m. 31 VGG) eigentlich an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Die Vorinstanz hält in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben jedoch vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsrückerstattung abgewiesen hat. Daraus ist zu schliessen, dass sie auch im Rahmen eines (nachzuholenden) Einspracheverfahrens an dieser Auffassung festhalten würde. Aus prozessökonomischen Gründen ist hier daher ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, und es ist folglich über die Frage der Beitragsrückerstattung materiell zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.5; BGE 130 V 90 E. 3.3). 5.2 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können die der AHV entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). 5.3 Wie erwähnt (E. 3.1), ist zwischen der Schweiz und Mazedonien seit dem 1. Januar 2002 ein bilaterales Abkommen in Kraft. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall insgesamt nur während 8 Monaten und somit nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden (E. 4.2.2). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge ist folglich - mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (E. 5.2) - zu verneinen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Altersrente noch einen solchen auf eine Abfindung hat und dass er auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge hat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2014 ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: