Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6816/2010{T 0/2} Urteil vom 28. September 2011 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente (ungenügende Beitragszeiten);Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) 1953 geboren wurde, serbischer Staatsangehöriger ist und in Serbien wohnt, dass er der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) mit Schreiben vom 22. Januar 2009 mitteilte, dass er im Jahr 1970 während acht Monaten und im Jahr 1971 während drei Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet und das 65. Lebensjahr vollendet habe und einen Antrag auf Altersrente stellen möchte (SAK/7), dass ihm zwar ein Monat zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle, in solchen Fällen aber eine nachträgliche Entrichtung eines monatlichen Versicherungsbeitrages zur Deckung dieser Lücke möglich sei und er deshalb um weitere Instruktionen der SAK ersuche, dass die SAK dem Beschwerdeführer am 3. März 2009 das Anmeldeformular zum Leistungsbezug zukommen liess (SAK/8-10), dass der Beschwerdeführer sich am 21. Januar 2010 mittels Formular beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Altersrente anmeldete und die Anmeldung am 17. März 2010 bei der SAK eintraf (SAK/11-14), dass die SAK das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2010 mit der Begründung abwies, dass ihm nur für elf Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten (SAK/24), dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung Einsprache erhob mit der Begründung, dass er die Möglichkeit der Entrichtung eines freiwilligen Beitrags zur Deckung der einmonatigen Beitragslücke nutzen wolle (SAK/27), dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 abwies und dies im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer nur elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle und eine Nachzahlung des fehlenden Beitragsmonats nach Erreichen des Rentenalters nicht möglich sei (SAK/28 f.), dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Einspracheverfügung mit Schreiben an die SAK vom 4. August 2010 (Datum Poststempel: 5. August 2010) ausführte, dass jedenfalls bis vor Kurzem ein Nachkauf von Versicherungszeiten möglich gewesen sei, und er um Mitteilung ersuche, was mit den während elf Monaten geleisteten Beiträgen geschehe, insbesondere, ob sie dem serbischen Versicherungsträger zugeschrieben würden, dass die SAK dieses Schreiben am 17. September 2010 "kompetenzhalber" dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, dass dieses Schreiben - insbesondere im Zusammenhang mit der Einsprache vom 4. Mai 2010 - als Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 zu betrachten ist, zumal der Beschwerdeführer sinngemäss die Einräumung der Möglichkeit zur Nachzahlung fehlender Beiträge und daraus resultierend einen Anspruch auf Ausrichtung einer Altersrente geltend macht, dass die SAK am 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 sowie der Verfügung vom 25. März 2010 beantragte (vgl. act. 6) und dies im Wesentlichen gleich begründete wie die angefochtene Einspracheverfügung, dass der Beschwerdeführer keine Replik einreichte, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ihm dazu Gelegenheit bot (vgl. act. 7, 12), dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 12. Januar 2011 abschloss, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen der SAK beurteilt, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalte Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2), vorliegend somit die bei Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Januar 2008 [vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und SAK/14]) bzw. die spätestens bei Erlass der angefochtenen Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 geltenden Rechtssätze, dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass vorliegend unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer lediglich für elf Monate Einkommen angerechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK/7, 18-22, 24, 27 f. sowie act. 1, 6, 17; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4), dass das Gesetz in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Möglichkeit vorsieht, durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen, dass vielmehr Art. 1a Abs. 1 AHVG (lediglich) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und bestimmte Schweizer Bürger nach AHVG obligatorisch versichert sind, dass unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz in diesem Sinne während elf Monaten obligatorisch versichert war, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Personenkategorie gehört, welche die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 AHVG weiterführen oder dieser im Sinne von Art. 1a Abs. 4 AHVG beitreten kann, dass er weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch diejenige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA besitzt, weshalb er auch nicht der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG beitreten konnte, dass daher ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss AHVG versichert war und er sich auch nicht durch Bezahlung für diese Versicherungsdauer geschuldeter Beiträge weitere Beitragszeiten anrechnen lassen könnte, dass ausserdem gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29quater und Art. 29quinquies AHVG für die Rentenberechnung (nur) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen (inkl. Beiträge nichterwerbstätiger Versicherten) sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden, wohingegen diese Bestimmungen keine rentenrelevanten zusätzlichen Beitragsleistungen erwähnen, dass ferner Art. 39 AHVV (gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge vorsieht bzw. regelt und nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zum Leistungseinkauf vorsieht, dass der Beschwerdeführer nicht verlangt, dass ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, sich mittels weiterer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (mindestens) einen zusätzlichen Beitragsmonat anrechnen lassen zu können und dies daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass die SAK mit Verfügung vom 25. März 2010 die Rückerstattung der einbezahlten AHV-/IV-Beiträge an den Beschwerdeführer ablehnte und diesen Entscheid mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte, dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf Bezahlung zusätzlicher Beiträge zwecks Erreichens der Mindestbeitragsdauer bzw. auf eine Altersrente hat und ihm die SAK als zuständige Behörde zu Recht einen solchen Anspruch abgesprochen hat, dass Ausländer, mit deren Heimatstaat - wie vorliegend - eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge nicht zurückfordern können (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12] e contrario), dass eine entsprechende Rückvergütung ausserdem voraussetzt, dass gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV), was vorliegend nicht der Fall ist, dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge hat und ihm die SAK zu Recht einen solchen Anspruch abgesprochen hat, dass die Beschwerde demnach unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: