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C-1998/2012

C-1998/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. M. A._______, geboren am (...) 1925 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist Schweizer Staatsbürgerin. Die gebürtige Polin lebte und arbeitete seit April 1967 in der Schweiz (act. SAK [Vorinstanz]/14) und war seit 1970 mit dem am (...) 1924 geborenen Schweizer Staats­bürger A. A._______ verheiratet (act. SAK/18). Mit Verfügung vom 6. August 1987 sprach die Ausgleichskasse X._______ (nachfolgend: AK X._______) der Versicherten eine AHV-Altersrente ab 1. August 1987 zu (act. SAK/71). Am (...) 2009 starb ihr Ehemann (act. SAK/95). Mit Verfügung vom 6. November 2009 sprach die AK X.________ der Versicherten eine neu berechnete ordentliche Altersrente von Fr. 2'276.- zu (act. SAK/101). B. Mit Schreiben vom 22. Mai 2010 und vom 15. Juni 2010 teilte die Versicherte die Wohnsitzverlegung nach Polen und die neue Kontoverbindung zur Auszahlung der Altersrente nach Polen mit (act. SAK/102 f.). Die AK X._______ übermittelte das Dossier deshalb am 16. Juni 2010 an die für im Ausland wohnende Versicherte zuständige Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz; act. SAK/108). Mit Mitteilung vom 22. Juni 2010 bestätigte die SAK der Versicherten den Rentenanspruch von Fr. 2'276.- ab Juli 2010 (act. SAK/110). C. C.a Mit Mitteilung vom 6. September 2011 erklärte die SAK der Versicherten, die bisher in Schweizer Franken (CHF) ausgerichtete Rente werde ab 1. November 2011 in polnischen Z oty (PLN) ausbezahlt (act. SAK/127). Sie empfahl, bei Belassen der Bankverbindung die Bank zu informieren oder allenfalls eine andere Bankverbindung mitzuteilen. C.b Mit Schreiben vom 11. September 2011 wandte sich die Versicherte an den Schweizer Botschafter in Polen und führte aus, sie sei auf die Auszahlung ihrer Rente in CHF angewiesen, da sie aus der Schweiz Medikamente beziehe und diese in CHF bezahlen müsse. Im Übrigen habe sie während 40 Jahren AHV-Beiträge in CHF bezahlt (act. SAK/128). Mit weiterem Brief vom 29. September 2011 teilte die Versicherte der SAK mit, sie sei mit der Auszahlung in polnischen Z oty (oder einer anderen Währung als Schweizer Franken) nicht einverstanden. Sie habe bei ihrer Bank ein Schweizerfrankenkonto und müsse in der Schweiz Medikamente bestellen, die sie in CHF bezahlen müsse (act. SAK/130). C.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, die Änderung der Zahlungsmodalität beruhe auf Art. 20 der Verordnung über die freiwillige Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 [C-2628/2008], welches diese Zahlungsart bestätige. Sie führte weiter aus, die Versicherte habe die Möglichkeit, sich die Rente auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz überweisen zulassen. Falls sie keine andere Bankverbindung angebe, werde die Rente ab November 2011 zweimal konvertiert (CHF - PLN - CHF), was zu Umrechnungsverlusten führen werde (act. SAK/131). C.d Die Versicherte teilte der SAK in der Folge am 13. Oktober 2011 mit, sie akzeptiere die Umrechnung in PLN nicht und bestehe auf der Auszahlung der vollen Rente in CHF. Sie verwies auf ihre Schweizer Staatsbürgerschaft und die Notwendigkeit, Medikamente aus der Schweiz zu beziehen. Ausserdem führte sie aus, die polnische Währung sei eine schwache Währung, was Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rente habe und weshalb die Umrechnung sich zu ihren Ungunsten auswirke (act. SAK/132). C.e Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, die Änderung des Zahlungsmodus erfolge aufgrund einer "gesetzlichen Verordnung", weshalb das Verfahren nicht geändert werden könne. Gleichzeitig verwies sie nochmals auf die Möglichkeit, die Rente auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto auszahlen zu lassen (act. SAK/133). C.f Mit weiteren Schreiben vom 15. November 2011, 30. November 2011, 14. Dezember 2011, 14. Januar 2011 und 26. Januar 2011 (per E-Mail), je an die SAK, sowie vom 5. November 2011 und vom 17. Dezember 2011 an die Schweizer Botschaft in Polen, wehrte sich die Versicherte gegen die Auszahlung der AHV-Rente in polnischen Z oty und machte den - durch die Auszahlung der Rente in PLN und auf dem CHF-Konto der polnischen Bank in CHF verbuchten - Verlust ab November 2011 zu Lasten der Vorinstanz geltend. Sie bestand im Wesentlichen darauf, dass sie ein Recht auf Erhalt der vollen Rente in CHF - ohne Abzüge - habe, wofür sie "kämpfen" werde (act. SAK/134, 136, 137, 139, 141-143). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2011 machte sie gegenüber der Botschaft geltend, es sei rechtswidrig, ihren Rentenanspruch insofern zu manipulieren, als dass der jeweilige Anspruch in PLN und von der SAK in der Schweiz zurück in CHF gerechnet werde, und sie die Verluste von jeweils rund Fr. 100.- und mehr trage. Im Übrigen sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in der Schweiz ein Bankkonto zu eröffnen (act. SAK 143). Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 22. Januar 2012 (act. SAK/148, 150) machte sie wegen den Auszahlungsmodalitäten nunmehr bestehende Probleme mit dem Steueramt und ihrer Bank geltend. In ihren Schreiben an den Rechtsdienst der SAK vom 10. und 16. Februar 2012 hielt sie daran fest, weiter für ihre Ansprüche und die Rückerstattung der erlittenen Verluste zu kämpfen; diese beliefen sich inzwischen auf Fr. 465.85 (act. SAK/146). C.g Mit Briefen vom 23. November 2011, vom 24. Januar 2012, vom 15. Februar 2012 und vom 6. März 2012 erklärte die SAK der Versicherten die aktuelle Rechtslage, wonach die Rentenauszahlung in der Landeswährung des Wohnorts der Versicherten erfolge, sowie den Mechanismus, wonach die in Landeswährung ausbezahlten Renten im vorliegenden Fall durch die Rückübertragung und die Verbuchung der Summe in CHF auf das CHF-Konto der polnischen Bank jeweils Verluste zu Lasten der Versicherten bewirkten, und empfahl die Eröffnung eines PLN-Kontos in Polen oder die Auszahlung der Rente auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz (act. SAK/135, 140, 147, 153). Mit Schreiben vom 5. April 2012 - als Antwort auf ein weiteres Schreiben der Versicherten vom 12. März 2012 (act. SAK/155) - verwies die Direk­tion der SAK auf die bisherigen Schreiben der Vorinstanz und führte weiter aus, falls die Versicherte es wünsche, könne ihr Begehren durch eine Verfügung mit Rechts­mittelbelehrung abgewiesen werden. Dagegen könne auf dem anschliessenden vorgesehenen Rechtsweg vorgegangen wer­den (act. SAK/157). D. D.a Mit Schreiben vom 18. April 2012 wandte sich die Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons X._______ und machte sinngemäss die monatliche Kürzung der AHV-Rente durch die SAK geltend (act. SAK/159). D.b Die vom Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung aufgeforderte SAK teilte diesem am 26. April 2012 mit, das Bundesverwaltungsgericht kümmere sich zur Zeit um diesen Fall, die Akten seien diesem Gericht am 18. April 2012 zur Verfügung gestellt worden (siehe hienach Bst. E.). In der Sache sei keine einsprachefähige Verfügung ergangen. Im Übrigen verwies sie auf das Referenzurteil C-2623/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 (act. SAK/165). E. E.a Mit Eingabe vom 10. März 2012 (Poststempel: 11. April 2012) wandte sich die Versicherte ans Bundesverwaltungsgericht und machte die aus ihrer Sicht rechtswidrige und nicht nachvollziehbare Rentenauszahlungspraxis der SAK und dadurch erlittene Verluste von November 2011 - März 2012 von Fr. 547.95 geltend. Weiter verwies sie auf ihre ausführliche diesbezügliche Korrespondenz und ihre auf dieser Auszahlungspraxis beruhenden Probleme mit den polnischen Steuerbehörden (B-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und holte bei der SAK die Vorakten ein (B-act. 2-3). Am 6. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin ihre Zustelladresse in der Schweiz mit und schrieb gleichentags an die SAK, sie solle diese Auszahlungspraxis einstellen, ihr seien inzwischen Verluste von Fr. 671.30 entstanden (B-act. 7). E.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorins­tanz - da im vorliegenden Fall keine beschwerdefähige Verfügung ergangen sei - auf die Beschwerde sei nicht einzutreten "und Frau A.________ auf Verlangen eine einsprachefähige Verfügung zuzustellen" (B-act. 13). E.c Mit Replik vom 13. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rügen und an ihrer Argumentation fest (B-act. 19). Sie fügte sinngemäss an, die SAK habe die einschlägige Verordnungsbestimmung nur unvollständig zitiert, der weitere Text von Art. 20 der Verordnung sehe das von ihr gewünschte Vorgehen vor. In ihren (unaufgefordert eingereichten) Eingaben vom 15. August 2012 rügte sie zudem, dass sie die Umrechnungskosten selber zu tragen habe, obwohl die Vorinstanz erklärt habe, die Bankkosten selber zu tragen (B-act. 19). E.d In ihrer Duplik vom 27. August 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, es sei nicht auf das Begehren einzutreten, fest (B-act. 21). E.e Mit Verfügung vom 4. September 2012 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 22). E.f Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ein weiteres Schreiben vom 11. September 2012 ein, welches sie direkt an die Vorinstanz richtete (B-act. 23 - 25). E.g Am 2. April 2013 machte sie mit Eingaben an verschiedene Adressaten (Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgericht des Kantons X._______, Bundesgericht [je in Luzern und Lausanne]) wiederum geltend, die Vorinstanz kürze ihr in ungerechtfertigter Weise seit November 2011 die ihr zustehende Altersrente von Fr. 2'316.-. Sie habe mittlerweile einen Verlust von Fr. 1'698.57 erlitten. Sie erwarte endlich eine Antwort darauf, ob sie dieses Geld zurückerhalte. Das Bundesgericht übermittelte die Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 29 - 31, 33). Das Verwaltungsgericht des Kantons X.________ trat mit Einzelrichterentscheid vom 8. April 2013 (Verfahrensnummer [...]) nicht auf die als Beschwerde behandelte Eingabe ein (B-act. 32). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich - sofern hier ein Anfechtungsobjekt vorliegt (siehe hienach E. 1.4 f., 3.4) - für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben wer­den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Auszahlungswährung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 12/07 vom 31. März 2008 E. 4; siehe ausführlich E. 3.2), die Beschwerdeführerin ohne Zweifel von der von ihr verlangten Anordnung im Einzelfall bzw. der verlangten Verfügung (siehe E. 3.3 f.) besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art. 5 VwVG).

E. 1.5 Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, war sie für ihre Beschwerde an keine Frist gebunden. Zudem ist sie beide Male innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des letzten per A-Priority versandten Briefs der SAK vom 6. März 2012 und des Schreibens der SAK-Direktion vom 5. April 2012 (in Berücksichtigung des üblichen Postlaufs von der Schweiz nach Polen) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat somit auch die allgemeine Beschwerdefrist eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Die Versicherte ist Schweizer Staatsbürgerin und wohnt in Polen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwendbar ist.

E. 2.1.1 Seit 1. April 2006 (vgl. Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme von neuen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; AS 2006 995) ist die Republik Polen Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681).

E. 2.1.2 Anwendbar sind bis zum 30. März 2012 das FZA, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung 574/72; vgl. auch Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG). Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051) und im vorliegenden Fall ab diesem Zeitpunkt anwendbar (siehe hienach E. 2.1.4 und 4.2).

E. 2.1.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vor­gaben sind die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51 u.w.H.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Schweizerischen Staatsangehörigkeit.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind deshalb - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009; siehe E. 4.2).

E. 3 Mit ihrem Schreiben vom 10. März 2012 rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die SAK.

E. 3.1 Die Versicherungsträger sind dazu verpflichtet, über Leistungen, For­derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be­troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu er­lassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und z.B. die Begründung von Rechten zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Wenn der zuständige Versicherungsträger pflichtwidrig keine Verfügung erlässt, liegt eine Rechtsverweigerung vor (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [hiernach: ATSG-Kommentar], Art. 56 Rz. 21).

E. 3.2 Das Bundesgericht hat im Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 - in welchem über die Pflicht der SAK, betreffend die Anordnung der Rentenauszahlung nach Slowenien in Euro statt in Schweizer Franken eine Verfügung zu erlassen, zu befinden war - festgehalten, dass in der Anordnung, eine Altersrente fortan in ausländischer Währung auszubezahlen, ein materieller Verwaltungsakt vorliege. Die Einführung einer solchen Zahlungs­modalität sei geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren und ihn - wenn auch allenfalls geringfügig - "masslich" zu verändern. Daraus ergebe sich, dass die SAK - im dort in Frage stehenden Fall - über die neu eingeführte Zahlungsmodalität hätte verfügen müssen.

E. 3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz - ähnlich wie im Verfahren zum zitierten Urteil des Bundesgerichts H 12/07 - der Beschwerdeführerin auf die wiederholten Reklamationen und Rügen mit insgesamt sieben Briefen zwischen Oktober 2011 und April 2012 - teilweise verfasst vom Rechtsdienst Freiwillige Versicherung der SAK (vgl. act. SAK/140, 147) - reagiert. Erst im Schreiben vom 5. April 2012 hat sie darauf aufmerksam gemacht, die Versicherte könne eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangen (act. SAK/157). Dieses Verhalten der Vorinstanz erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesgericht bereits im Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 die Verfügungspflicht der Ausgleichskasse in diesen Fällen festgehalten und die Versicherte in ihren Schreiben klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie dieses Vorgehen nicht akzeptiere und offensichtlich versuchte, eine übergeordnete Stelle anzurufen (vgl. oben Bst. C.f., D. und E.a; act. SAK/136 und 146 sowie Beschwerdeakten act. 17.3-5). Zudem hat die SAK in ihren Briefen an die Beschwerdeführerin bereits am 4. Oktober 2011 selbst auf das Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 verwiesen, im welchem das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichts­urteil H 12/07 vom 31. März 2008 über die Auszahlung einer Rente in der Landeswährung einer Versicherten entscheiden musste.

E. 3.4 Im Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterlassen hat - trotz der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts - über die veränderte Zahlungsmodalität der Auszahlung der Rente der Beschwerdeführerin mittels anfechtbarer Verfügung bzw. in einem zweiten Schritt mittels Einspracheentscheid zu entscheiden, weshalb die sinngemäss vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung begründet und die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung zurückzuweisen wäre.

E. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz der festgestellten Rechtsverweigerung ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren über die Sache materiell zu befinden ist.

E. 3.5.1 Wird gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG mittels Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend gemacht, beschränkt sich der Streitgegen­stand grundsätzlich auf die Frage der Rechtsverweigerung. Die materiellen Rechte oder Pflichten bilden nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin darin besteht, einen auf dem Rechtsmittelweg - unter Beachtung eines allfälligen Einspracheverfahrens - an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterzieh­baren Entscheid zu erhalten. Ausserdem ist es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (einschlägig diesbezüglich RKUV 2000 KV Nr. 131 = SVR 2001 KV Nr. 38 E. 2.c und 2.c, worauf sich auch SVR 2005 IV Nr. 26 E. 4.2 und ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 14 berufen; vgl. ausserdem Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2007 vom 18. Januar 2008). Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.3). Für die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist die Praxis für die Heilung von schweren Verfahrensmängeln (insbesondere betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anzuwenden. Gemäss dieser Praxis kann eine Heilung insbesondere dadurch erfolgen, dass der schwere Verfahrensfehler vor einer Instanz behoben werden kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 986 mit weiteren Hinweisen; vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 115 V 297 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen), wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 116 V 182 E. 3d und ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 14. Juli 2006, I 193/04).

E. 3.5.2 In den Briefen vom 4. Oktober 2011 und 4. November 2011 an die Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz Bezug auf die Gesetzesbestim­mung, auf welche sie die Änderung der Zahlungsmodalität stützte, sowie auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich im materiellen Sinn zu diesem Thema äussert (act. SAK/131, 133). In ihren weiteren Briefen hielt die SAK an den rechtlichen Ausführungen fest und äusserte sich dazu, wie die Beschwerdeführerin weitere Umrechnungsver­luste vermeiden könne. Sie hat ihren Standpunkt zur Rechtslage mehrfach dargelegt, zweimal die Briefe durch ihren Rechtsdienst verfassen lassen und in ihrem Schreiben vom 5. April 2012 unter Bezugnahme auf die früheren Schreiben klargestellt, dass sie eine noch zu erlassende Verfügung abweisen würde (act. SAK/157). Aus den diversen Briefen der Vorinstanz geht zudem zweifellos hervor, dass sie auch im Rahmen des Einspracheverfahrens an dieser Auffassung festhalten würde.

E. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Schreiben der SAK in der Lage, die aus ihrer Sicht unrechtmässige Leistungskürzung - jedenfalls im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde - anzufechten. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der Vorinstanz und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach und eingehend erklären können. Es bedarf deshalb keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ausreichend gewährt werden könnte.

E. 3.5.4 Die Angelegenheit erweist sich zudem insofern als klar, als dass keine weitere Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erforderlich ist (vgl. unten E. 4).

E. 3.5.5 Schliesslich verfügt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in dieser Sache über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis, welche es bei der materiellen Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin ausschöpft.

E. 3.5.6 Unter diesen Umständen liegt hier eine wie in E. 3.5.1 dargelegte - seltene - Ausnahmesituation vor, weshalb die Angelegenheit - im von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geäusserten Interesse nach einer beförderlichen Beurteilung der Sache - und nicht zuletzt in Berücksichtigung ihres vorgerückten Alters - ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen direkt vom Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht mit voller Kognition (siehe hiezu Urteil H 12/07 E. 5 m.w.H.) zu entscheiden ist, da die hier grundsätzlich vorzunehmende Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einen unnötigen Leerlauf darstellen und das Verfahren zusätzlich verzögern würde. Für die Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieses Entscheids durch das Bundesgericht.

E. 4 Die Beschwerdeführerin verlangt die weitere Ausrichtung ihrer Altersrente in Schweizer Franken.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz stützt die seit 1. November 2011 geänderte Auszahlungspraxis auf Art. 20 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach werden Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen (vgl. hiezu auch die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2011 bzw. 1. Januar 2012, Rz. 5024 - 5039).

E. 4.1.2 Im Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 E. 6.4 f. hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf diese Verordnungsbestimmung festgehalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Leistungen gestützt auf Art. 20 VFV in der Währung des Wohnsitzlandes (Slowenien) auszurichten, grundsätzlich korrekt sei.

E. 4.1.3 Auch das Bundesgericht hat im Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 (= BGE 137 V 282) E. 3.10 im selben Fall letztinstanzlich festgehalten, dass die SAK berechtigt sei, der Beschwerdeführerin die Rente nach Slowenien in der Landeswährung Euro auszuzahlen. Das Bundesgericht ist in BGE 137 V 282 E. 3.4-3.9 nach Prüfung des FZA in Verbindung mit den Verordnungen 1408/71 und 574/72 sowie des innerstaatlichen Rechts zum Schluss gelangt, dass eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VFV im Zusammenhang mit der Auszahlung der AHV-Rente ins Ausland (in casu: Slowenien) auf der Hand liege. Die Zentralisierung bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung und der AHV-Renten ins Ausland durch die SAK, sobald eine Auslandsberührung gegeben sei, spreche für eine einheitliche Handhabe. Die VFV sei zur Konkretisierung der - im damaligen Zeitpunkt noch in Kraft stehenden - einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 574/22 geeignet. Dazu komme, dass in der Europäischen Union die Auszahlungen offenbar regelmässig in der Währung des Wohnsitzstaates erfolgen würden. Die Streitfrage, ob die SAK berechtigt sei, der Beschwerdeführerin (in Slowenien) die Rente in Euro auszurichten, sei somit grundsätzlich zu bejahen (BGE 137 V 282 E. 3.10).

E. 4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die durch das Bundesgericht in BGE 137 V 282 bejahte Praxis - welche sich auf Slowenien mit der Landeswährung Euro bezog - auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall keine Verfügung erlassen wurde (siehe oben E. 3.4), die in Streit liegende Praxisänderung der Vorinstanz per November 2011 umgesetzt wurde und das letzte (angefochtene) Schreiben der Vorinstanz vom 6. März bzw. 5. April 2012 datiert, ist nachfolgend die Rechtslage vor und nach dem 1. April 2012 zu prüfen (oben E. 2.1.4).

E. 4.2.1 Gestützt auf die erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts zur Rechtslage bis 31. März 2012 ist zwischen der Schweiz und dem EU-Land Polen festzustellen, dass die Verordnung 1408/71 keine Regelung betreffend die Zahlung der Altersrente von der Schweiz nach Polen enthält (vgl. Anhang IV Bst. S der Verordnung 1408/71). Auch in der Ausführungsverordnung 574/72 zur Verordnung 1408/71 und ihren Anhängen findet sich keine für Polen abweichende Bestimmung, welche regeln würde, in welcher Währung Altersrenten auszurichten sind.

E. 4.2.2 Die seit 1. April 2012 in Verbindung mit dem FZA anwendbaren EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009) enthalten auch keine Regelungen für die vorliegend interessierende Frage nach der Währung, in welcher Leistungen nach Polen (oder in ein anderes Land der Europäischen Union) auszuzahlen sind.

E. 4.2.3 Unter diesen Umständen ist deshalb - sowohl für den Zeitraum vor dem 1. April 2012 wie auch für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 - die im Schweizer Recht vorgesehene Regelung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 137 V 282 E. 3.10 (analog) anzuwenden, weshalb die Streitfrage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Altersrente in der Währung des Wohnsitzstaates der Beschwerdeführerin auszahlen darf, auch hier zu bejahen ist.

E. 4.3 Bezüglich des Zeitpunkts der Praxisänderung der SAK, die Rente der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 in polnischer Landeswährung statt wie bisher in Schweizer Franken auszuzahlen, ist Folgendes festzustellen:

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit vielen Jahren in der Schweiz, wo sie seit April 1967 auch gearbeitet hatte, und bezog seit August 1987 eine AHV-Altersrente (vgl. act. SAK/71, oben Bst. A). Im Frühling 2010 kehrte sie nach Polen zurück. Die AHV-Altersrente wurde in der Folge ab Juli 2010 in Schweizer Franken nach Polen ausbezahlt.

E. 4.3.2 Am 6. September 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, die Rente werde ab November 2011 aus technischen Gründen in Z oty statt in Schweizer Franken ausgerichtet (act. SAK/127). In ihren weiteren Briefen begründete die Vorinstanz den Wechsel der Auszahlung im Wesentlichen mit der Anwendung von Art. 20 VFV, eines bezüglich dieser Regelung nicht mehr bestehenden Ermessensspielraums sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2628/2008 vom 9. Juli 2010 (act. SAK/131, 133, 135, 140; Beschwerdeakte 21). Am 15. Februar 2012 führte sie aus, mit dem Wechsel der Rentenauszahlung von der UBS zur PostFinance gebe es keine Ausnahmen mehr und würden die Renten vorschriftsgemäss nur noch in der jeweiligen Landeswährung ausbezahlt (act. SAK/147).

E. 4.3.3 Die Rechtslage in Art. 20 VFV, auf welche die SAK sich beruft, wonach Renten an Berechtigte im Ausland direkt in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet werden, besteht seit längerer Zeit. Auf Verlangen war es möglich, die Rente von der Ausgleichskasse an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen (vgl. Änderung vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983 [AS 1982 1282]). Seit 1. Januar 1997 konnte, sofern genügend Sicherheit bestand, die Auszahlung der Rente auf ein Post- oder Bankkonto des Berechtigten in der Schweiz (oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten) zugelassen werden (Änderung vom 29. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 [AS 1996 686]). Diese Regelungen sind auch unter dem Blickwinkel der geltenden Verordnungen 1408/71 und 574/72 zum FZA (hievor E. 4.2.3) zulässig, die zwischen der Schweiz und Polen seit dem 1. April 2006 anwendbar sind (vgl. Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2006; AS 2006 995).

E. 4.3.4 In casu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2010 nach Polen übersiedelte und damit die Voraussetzungen zur Auszahlung der Altersrente in der Landeswährung des Wohnlandes schuf - entsprechend der hievor dargelegten Rechtslage gemäss Art. 20 VFV. Das Bundesverwaltungsgericht stützte im Juli 2010 diese Auszahlungspraxis (vgl.C-2623/2008 vom 9. Juli 2010). Dieser Entscheid wurde am 15. Juni 2011 vom Bundesgericht bestätigt - soweit es sich zur Anwendung von Art. 20 VFV äusserte (BGE 137 V 282 E. 3.9 f.). In Berücksichtigung dessen, dass einerseits die Vorinstanz als Massenverwaltung in grossem Umfang Renten an viele Berechtigte auszahlt und deshalb nicht umgehend nach Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Polen die Rentenauszahlung gemäss gesetzlicher Vorgabe auf Z oty wechselte, und andererseits der Tatsache, dass die SAK sich ab Sommer 2011 auf die vom Bundesgericht nunmehr bestätigte Rechtsprechung stützen konnte, und deshalb im Nachgang zu diesem Urteil die Praxisänderung vornahm, ist hier der Wechsel der Auszahlungspraxis per November 2011 (Mitteilung der Praxisänderung: 11. September 2011, act. SAK/127) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann sich dem gegenüber - gestützt auf eine Auszahlung der Rente nach Polen in Schweizer Franken während 16 Monaten (Juli 2010 - Oktober 2011) - nicht auf eine langjährige gegenteilige Praxis berufen und entsprechende Rechte geltend machen (vgl. hiezu BGE 137 V 282 E. 4.2 e contrario).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die SAK verletze mit ihrer geänderten Auszahlungspraxis ihr Recht auf Eigentum (vgl. act. 1 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre AHV-Rente während Jahren in Schweizer Franken erhalten hat, anfänglich auch noch nach ihrer Übersiedlung nach Polen. Die Praxisänderung der Vorinstanz widerspricht jedoch - wie dargelegt - nicht geltendem Recht. Die langjährige Auszahlung der Rente in CHF begründet allein keine Besitzstandsgarantie in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die weitere Auszahlung der Rente in Schweizer Franken hätte, insbesondere ist keine entsprechende Zusicherung ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre monatlich überwiesene AHV-Rente von CHF 2'316.- zum jeweiligen Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken (für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung) in PLN d.h. in gleichwertiger Höhe überwiesen erhält und die SAK die diesbezüglichen Spesen übernimmt (vgl. WFV Rz. 5033 und 5039 und act. 19.6 f.; vgl. ausführlich zum Ganzen: BGE 137 V 282 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist vorliegend keine Verletzung des Besitzstands des Beschwer­deführerin oder gar ihrer Eigentumsgarantie ersichtlich.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt monatliche Verluste beim erhaltenen Rentenbetrag von rund CHF 100.- (vgl. act. 1).

E. 4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Verluste in ihren Schreiben sowohl an die Vorinstanz wie an das Bundeverwaltungsgericht jeweils pro Monat in Franken und Rappen auflistete, indes keine diesbezüglichen Bankauszüge, welche die Verluste belegen würden, einreichte. Aus den von ihr eingereichten Auszügen der PostFinance vom 17. März 2012 an die Zentrale Ausgleichskasse, Leistungen AHV/IV, geht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass per 9. Dezember 2011 und per 11. Januar 2012 die jeweilige Summe in PLN, entsprechend der Rentensumme von CHF 2'316.-, gemäss entsprechendem Tageswechselkurs, auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank (...) überwiesen wurde (act. 19.6 f.).

E. 4.5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Bankkonto in Polen als Zahlungsadresse angegeben hat, wobei es sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um ein Schweizerfrankenkonto - d.h. für die polnische Bank um ein Fremdwährungskonto - handelt. Somit dürften sich die im vorliegenden Fall geltend gemachten Verluste der Beschwerdeführerin aus dem Umstand ergeben, dass die Rente von CHF 2'316.-, welche am Überweisungstag jeweils zum Tageskurs in PLN umgerechnet und auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt wird, von der polnischen Bank wiederum in Schweizer Franken auf das Konto verbucht werden, wobei die polnische Bank Empfängergebühren, Umrechnungsspesen etc. zu Lasten der Beschwerdeführerin abzieht (vgl. auch WFV Rz. 5039 Satz 2). Der Beschwerdeführerin wurde deshalb mehrfach empfohlen, die Rente auf ein in polnischer Währung geführtes Konto auszahlen zu lassen, um die Umrechnungsverluste zu vermeiden. Weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin die Rente auf das CHF-Konto auszahlen lässt, und die jeweiligen - behaupteten - Verluste in Kauf nimmt, kann an dieser Stelle offen gelassen werden.

E. 4.5.3 Nach Art. 20 VFV kann die SAK die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto des Berechtigten in der Schweiz zulassen. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach auch über die Möglichkeit, die Altersrente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen. Auf diese Möglichkeit wurde sie auch mehrfach hingewiesen. Indessen hat sie die Möglichkeit, sich die Rente auf diesem Weg weiterhin in Schweizer Franken auszahlen zu lassen, mit der Begründung ausgeschlossen, sie sei zu alt und zu krank, um in der Schweiz ein entsprechendes Konto zu eröffnen. Das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin und erwähnter Gesundheitszustand stehen jedoch nicht der Möglichkeit entgegen, ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen, zumal sie Schweizer Staatsbürgerin ist, über 40 Jahre in der Schweiz gelebt hat und somit auch genügend Beziehungen zur Schweiz haben dürfte, welche ihr ermöglichen sollten, in der Schweiz ein Konto zu eröffnen, gegebenenfalls unter Einräumung einer entsprechenden Vollmacht an die beauftragte Person. Zudem beweist ihr ausführlicher Schriftenwechsel mit der Vorinstanz, weiteren Behörden in der Schweiz und mit dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ohne weiteres in der Lage ist, auf dem Postweg mit Adressaten in der Schweiz zu korrespondieren.

E. 4.6 Gemäss ihren Angaben benötigt die Beschwerdeführerin die AHV-Rente zur Deckung ihres Unterhalts und führt aus, die polnische Währung sei eine schwache Währung und verliere ständig an Wert. Würde sie die Rente direkt in Schweizer Franken erhalten, würde sie den jeweils günstigsten Wechselzeitpunkt abwarten können.

E. 4.6.1 Altersrenten dienen definitionsgemäss dem ständigen Unterhalt (vgl. z.B. BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 oben, zuletzt sinngemäss in BGE 137 V 282 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin in Polen lebt, hat sie den wesentlichen Teil ihres Unterhalts - abgesehen von den aus der Schweiz bezogenen Medikamenten - in Z oty zu bestreiten. Zudem besteht kein Anspruch darauf, die Rente jeweils zum günstigsten bzw. wertbringendsten Wechselkurs ausbezahlt zu erhalten. Aus dieser Argumentation vermag sie deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 4.6.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Auferlegung von Bankspesen, welche durch die Umrechnung und Verbuchung der einbezahlten Zloty in Schweizer Franken auf das polnische CHF-Konto bedingt sein dürften und vollumfänglich als Spesen der polnischen Bank zu Lasten der Beschwerdeführerin abgezogen werden dürfen (siehe hievor 4.5.2) - zwar einen nachvollziehbaren Verlust zu Lasten der Beschwerdeführerin darstellen, es ihr indessen frei gestellt ist, die Renten - wie bereits von der Vorinstanz mehrfach empfohlen und hievor dargelegt - bei der polnischen Bank auf ein PLN-Konto statt auf ein CHF-Konto auszahlen zu lassen. Falls die Beschwerdeführerin die in Z oty ausbezahlte AHV-Rente bei ihrer polnischen Bank weiterhin auf ein CHF-Konto buchen lässt, wird die polnische Bank ohne Zweifel ihren Aufwand (Verbuchung der in Z oty ausbezahlten Renten auf ein Fremdwährungs-Konto der Beschwerdeführerin) weiterhin mit Spesen belasten und die Umbuchung unter Umständen zu einem für die Kundin ungünstigen Kurs durchführen. Bezüglich der geltend gemachten Bankgebühren ist die Versicherte an ihre Bank zu verweisen, welche die Kundin darüber zu informieren hat, in welchem Umfang sie Gebühren, Spesen, Umrechnungskurse etc. für die Kontoführung der in Z oty erhaltenen Rente und die Übertragung auf das Schweizerfrankenkonto verrechnet.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Recht der Beschwerdeführerin darauf besteht, dass ihre AHV-Altersrente in Schweizer Franken auf ein Konto in Polen ausbezahlt wird, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1998/2012 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Polen), Zustelladresse: B._______,, Y._______), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente (Auszahlung in Zloty); Schreiben der SAK vom 6. März bzw. 5. April 2012. Sachverhalt: A. M. A._______, geboren am (...) 1925 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist Schweizer Staatsbürgerin. Die gebürtige Polin lebte und arbeitete seit April 1967 in der Schweiz (act. SAK [Vorinstanz]/14) und war seit 1970 mit dem am (...) 1924 geborenen Schweizer Staats­bürger A. A._______ verheiratet (act. SAK/18). Mit Verfügung vom 6. August 1987 sprach die Ausgleichskasse X._______ (nachfolgend: AK X._______) der Versicherten eine AHV-Altersrente ab 1. August 1987 zu (act. SAK/71). Am (...) 2009 starb ihr Ehemann (act. SAK/95). Mit Verfügung vom 6. November 2009 sprach die AK X.________ der Versicherten eine neu berechnete ordentliche Altersrente von Fr. 2'276.- zu (act. SAK/101). B. Mit Schreiben vom 22. Mai 2010 und vom 15. Juni 2010 teilte die Versicherte die Wohnsitzverlegung nach Polen und die neue Kontoverbindung zur Auszahlung der Altersrente nach Polen mit (act. SAK/102 f.). Die AK X._______ übermittelte das Dossier deshalb am 16. Juni 2010 an die für im Ausland wohnende Versicherte zuständige Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz; act. SAK/108). Mit Mitteilung vom 22. Juni 2010 bestätigte die SAK der Versicherten den Rentenanspruch von Fr. 2'276.- ab Juli 2010 (act. SAK/110). C. C.a Mit Mitteilung vom 6. September 2011 erklärte die SAK der Versicherten, die bisher in Schweizer Franken (CHF) ausgerichtete Rente werde ab 1. November 2011 in polnischen Z oty (PLN) ausbezahlt (act. SAK/127). Sie empfahl, bei Belassen der Bankverbindung die Bank zu informieren oder allenfalls eine andere Bankverbindung mitzuteilen. C.b Mit Schreiben vom 11. September 2011 wandte sich die Versicherte an den Schweizer Botschafter in Polen und führte aus, sie sei auf die Auszahlung ihrer Rente in CHF angewiesen, da sie aus der Schweiz Medikamente beziehe und diese in CHF bezahlen müsse. Im Übrigen habe sie während 40 Jahren AHV-Beiträge in CHF bezahlt (act. SAK/128). Mit weiterem Brief vom 29. September 2011 teilte die Versicherte der SAK mit, sie sei mit der Auszahlung in polnischen Z oty (oder einer anderen Währung als Schweizer Franken) nicht einverstanden. Sie habe bei ihrer Bank ein Schweizerfrankenkonto und müsse in der Schweiz Medikamente bestellen, die sie in CHF bezahlen müsse (act. SAK/130). C.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, die Änderung der Zahlungsmodalität beruhe auf Art. 20 der Verordnung über die freiwillige Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 [C-2628/2008], welches diese Zahlungsart bestätige. Sie führte weiter aus, die Versicherte habe die Möglichkeit, sich die Rente auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz überweisen zulassen. Falls sie keine andere Bankverbindung angebe, werde die Rente ab November 2011 zweimal konvertiert (CHF - PLN - CHF), was zu Umrechnungsverlusten führen werde (act. SAK/131). C.d Die Versicherte teilte der SAK in der Folge am 13. Oktober 2011 mit, sie akzeptiere die Umrechnung in PLN nicht und bestehe auf der Auszahlung der vollen Rente in CHF. Sie verwies auf ihre Schweizer Staatsbürgerschaft und die Notwendigkeit, Medikamente aus der Schweiz zu beziehen. Ausserdem führte sie aus, die polnische Währung sei eine schwache Währung, was Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rente habe und weshalb die Umrechnung sich zu ihren Ungunsten auswirke (act. SAK/132). C.e Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, die Änderung des Zahlungsmodus erfolge aufgrund einer "gesetzlichen Verordnung", weshalb das Verfahren nicht geändert werden könne. Gleichzeitig verwies sie nochmals auf die Möglichkeit, die Rente auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto auszahlen zu lassen (act. SAK/133). C.f Mit weiteren Schreiben vom 15. November 2011, 30. November 2011, 14. Dezember 2011, 14. Januar 2011 und 26. Januar 2011 (per E-Mail), je an die SAK, sowie vom 5. November 2011 und vom 17. Dezember 2011 an die Schweizer Botschaft in Polen, wehrte sich die Versicherte gegen die Auszahlung der AHV-Rente in polnischen Z oty und machte den - durch die Auszahlung der Rente in PLN und auf dem CHF-Konto der polnischen Bank in CHF verbuchten - Verlust ab November 2011 zu Lasten der Vorinstanz geltend. Sie bestand im Wesentlichen darauf, dass sie ein Recht auf Erhalt der vollen Rente in CHF - ohne Abzüge - habe, wofür sie "kämpfen" werde (act. SAK/134, 136, 137, 139, 141-143). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2011 machte sie gegenüber der Botschaft geltend, es sei rechtswidrig, ihren Rentenanspruch insofern zu manipulieren, als dass der jeweilige Anspruch in PLN und von der SAK in der Schweiz zurück in CHF gerechnet werde, und sie die Verluste von jeweils rund Fr. 100.- und mehr trage. Im Übrigen sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in der Schweiz ein Bankkonto zu eröffnen (act. SAK 143). Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 22. Januar 2012 (act. SAK/148, 150) machte sie wegen den Auszahlungsmodalitäten nunmehr bestehende Probleme mit dem Steueramt und ihrer Bank geltend. In ihren Schreiben an den Rechtsdienst der SAK vom 10. und 16. Februar 2012 hielt sie daran fest, weiter für ihre Ansprüche und die Rückerstattung der erlittenen Verluste zu kämpfen; diese beliefen sich inzwischen auf Fr. 465.85 (act. SAK/146). C.g Mit Briefen vom 23. November 2011, vom 24. Januar 2012, vom 15. Februar 2012 und vom 6. März 2012 erklärte die SAK der Versicherten die aktuelle Rechtslage, wonach die Rentenauszahlung in der Landeswährung des Wohnorts der Versicherten erfolge, sowie den Mechanismus, wonach die in Landeswährung ausbezahlten Renten im vorliegenden Fall durch die Rückübertragung und die Verbuchung der Summe in CHF auf das CHF-Konto der polnischen Bank jeweils Verluste zu Lasten der Versicherten bewirkten, und empfahl die Eröffnung eines PLN-Kontos in Polen oder die Auszahlung der Rente auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz (act. SAK/135, 140, 147, 153). Mit Schreiben vom 5. April 2012 - als Antwort auf ein weiteres Schreiben der Versicherten vom 12. März 2012 (act. SAK/155) - verwies die Direk­tion der SAK auf die bisherigen Schreiben der Vorinstanz und führte weiter aus, falls die Versicherte es wünsche, könne ihr Begehren durch eine Verfügung mit Rechts­mittelbelehrung abgewiesen werden. Dagegen könne auf dem anschliessenden vorgesehenen Rechtsweg vorgegangen wer­den (act. SAK/157). D. D.a Mit Schreiben vom 18. April 2012 wandte sich die Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons X._______ und machte sinngemäss die monatliche Kürzung der AHV-Rente durch die SAK geltend (act. SAK/159). D.b Die vom Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung aufgeforderte SAK teilte diesem am 26. April 2012 mit, das Bundesverwaltungsgericht kümmere sich zur Zeit um diesen Fall, die Akten seien diesem Gericht am 18. April 2012 zur Verfügung gestellt worden (siehe hienach Bst. E.). In der Sache sei keine einsprachefähige Verfügung ergangen. Im Übrigen verwies sie auf das Referenzurteil C-2623/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 (act. SAK/165). E. E.a Mit Eingabe vom 10. März 2012 (Poststempel: 11. April 2012) wandte sich die Versicherte ans Bundesverwaltungsgericht und machte die aus ihrer Sicht rechtswidrige und nicht nachvollziehbare Rentenauszahlungspraxis der SAK und dadurch erlittene Verluste von November 2011 - März 2012 von Fr. 547.95 geltend. Weiter verwies sie auf ihre ausführliche diesbezügliche Korrespondenz und ihre auf dieser Auszahlungspraxis beruhenden Probleme mit den polnischen Steuerbehörden (B-act. 1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und holte bei der SAK die Vorakten ein (B-act. 2-3). Am 6. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin ihre Zustelladresse in der Schweiz mit und schrieb gleichentags an die SAK, sie solle diese Auszahlungspraxis einstellen, ihr seien inzwischen Verluste von Fr. 671.30 entstanden (B-act. 7). E.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorins­tanz - da im vorliegenden Fall keine beschwerdefähige Verfügung ergangen sei - auf die Beschwerde sei nicht einzutreten "und Frau A.________ auf Verlangen eine einsprachefähige Verfügung zuzustellen" (B-act. 13). E.c Mit Replik vom 13. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rügen und an ihrer Argumentation fest (B-act. 19). Sie fügte sinngemäss an, die SAK habe die einschlägige Verordnungsbestimmung nur unvollständig zitiert, der weitere Text von Art. 20 der Verordnung sehe das von ihr gewünschte Vorgehen vor. In ihren (unaufgefordert eingereichten) Eingaben vom 15. August 2012 rügte sie zudem, dass sie die Umrechnungskosten selber zu tragen habe, obwohl die Vorinstanz erklärt habe, die Bankkosten selber zu tragen (B-act. 19). E.d In ihrer Duplik vom 27. August 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, es sei nicht auf das Begehren einzutreten, fest (B-act. 21). E.e Mit Verfügung vom 4. September 2012 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 22). E.f Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ein weiteres Schreiben vom 11. September 2012 ein, welches sie direkt an die Vorinstanz richtete (B-act. 23 - 25). E.g Am 2. April 2013 machte sie mit Eingaben an verschiedene Adressaten (Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgericht des Kantons X._______, Bundesgericht [je in Luzern und Lausanne]) wiederum geltend, die Vorinstanz kürze ihr in ungerechtfertigter Weise seit November 2011 die ihr zustehende Altersrente von Fr. 2'316.-. Sie habe mittlerweile einen Verlust von Fr. 1'698.57 erlitten. Sie erwarte endlich eine Antwort darauf, ob sie dieses Geld zurückerhalte. Das Bundesgericht übermittelte die Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 29 - 31, 33). Das Verwaltungsgericht des Kantons X.________ trat mit Einzelrichterentscheid vom 8. April 2013 (Verfahrensnummer [...]) nicht auf die als Beschwerde behandelte Eingabe ein (B-act. 32). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich - sofern hier ein Anfechtungsobjekt vorliegt (siehe hienach E. 1.4 f., 3.4) - für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben wer­den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Auszahlungswährung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 12/07 vom 31. März 2008 E. 4; siehe ausführlich E. 3.2), die Beschwerdeführerin ohne Zweifel von der von ihr verlangten Anordnung im Einzelfall bzw. der verlangten Verfügung (siehe E. 3.3 f.) besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art. 5 VwVG). 1.5 Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, war sie für ihre Beschwerde an keine Frist gebunden. Zudem ist sie beide Male innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des letzten per A-Priority versandten Briefs der SAK vom 6. März 2012 und des Schreibens der SAK-Direktion vom 5. April 2012 (in Berücksichtigung des üblichen Postlaufs von der Schweiz nach Polen) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat somit auch die allgemeine Beschwerdefrist eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). 1.6 Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Die Versicherte ist Schweizer Staatsbürgerin und wohnt in Polen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwendbar ist. 2.1.1 Seit 1. April 2006 (vgl. Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme von neuen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; AS 2006 995) ist die Republik Polen Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). 2.1.2 Anwendbar sind bis zum 30. März 2012 das FZA, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung 574/72; vgl. auch Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG). Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051) und im vorliegenden Fall ab diesem Zeitpunkt anwendbar (siehe hienach E. 2.1.4 und 4.2). 2.1.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vor­gaben sind die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51 u.w.H.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Schweizerischen Staatsangehörigkeit. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind deshalb - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009; siehe E. 4.2).

3. Mit ihrem Schreiben vom 10. März 2012 rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die SAK. 3.1 Die Versicherungsträger sind dazu verpflichtet, über Leistungen, For­derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be­troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu er­lassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und z.B. die Begründung von Rechten zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Wenn der zuständige Versicherungsträger pflichtwidrig keine Verfügung erlässt, liegt eine Rechtsverweigerung vor (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [hiernach: ATSG-Kommentar], Art. 56 Rz. 21). 3.2 Das Bundesgericht hat im Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 - in welchem über die Pflicht der SAK, betreffend die Anordnung der Rentenauszahlung nach Slowenien in Euro statt in Schweizer Franken eine Verfügung zu erlassen, zu befinden war - festgehalten, dass in der Anordnung, eine Altersrente fortan in ausländischer Währung auszubezahlen, ein materieller Verwaltungsakt vorliege. Die Einführung einer solchen Zahlungs­modalität sei geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren und ihn - wenn auch allenfalls geringfügig - "masslich" zu verändern. Daraus ergebe sich, dass die SAK - im dort in Frage stehenden Fall - über die neu eingeführte Zahlungsmodalität hätte verfügen müssen. 3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz - ähnlich wie im Verfahren zum zitierten Urteil des Bundesgerichts H 12/07 - der Beschwerdeführerin auf die wiederholten Reklamationen und Rügen mit insgesamt sieben Briefen zwischen Oktober 2011 und April 2012 - teilweise verfasst vom Rechtsdienst Freiwillige Versicherung der SAK (vgl. act. SAK/140, 147) - reagiert. Erst im Schreiben vom 5. April 2012 hat sie darauf aufmerksam gemacht, die Versicherte könne eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangen (act. SAK/157). Dieses Verhalten der Vorinstanz erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesgericht bereits im Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 die Verfügungspflicht der Ausgleichskasse in diesen Fällen festgehalten und die Versicherte in ihren Schreiben klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie dieses Vorgehen nicht akzeptiere und offensichtlich versuchte, eine übergeordnete Stelle anzurufen (vgl. oben Bst. C.f., D. und E.a; act. SAK/136 und 146 sowie Beschwerdeakten act. 17.3-5). Zudem hat die SAK in ihren Briefen an die Beschwerdeführerin bereits am 4. Oktober 2011 selbst auf das Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 verwiesen, im welchem das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichts­urteil H 12/07 vom 31. März 2008 über die Auszahlung einer Rente in der Landeswährung einer Versicherten entscheiden musste. 3.4 Im Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterlassen hat - trotz der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts - über die veränderte Zahlungsmodalität der Auszahlung der Rente der Beschwerdeführerin mittels anfechtbarer Verfügung bzw. in einem zweiten Schritt mittels Einspracheentscheid zu entscheiden, weshalb die sinngemäss vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung begründet und die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung zurückzuweisen wäre. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz der festgestellten Rechtsverweigerung ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren über die Sache materiell zu befinden ist. 3.5.1 Wird gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG mittels Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend gemacht, beschränkt sich der Streitgegen­stand grundsätzlich auf die Frage der Rechtsverweigerung. Die materiellen Rechte oder Pflichten bilden nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin darin besteht, einen auf dem Rechtsmittelweg - unter Beachtung eines allfälligen Einspracheverfahrens - an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterzieh­baren Entscheid zu erhalten. Ausserdem ist es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (einschlägig diesbezüglich RKUV 2000 KV Nr. 131 = SVR 2001 KV Nr. 38 E. 2.c und 2.c, worauf sich auch SVR 2005 IV Nr. 26 E. 4.2 und ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 14 berufen; vgl. ausserdem Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2007 vom 18. Januar 2008). Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.3). Für die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist die Praxis für die Heilung von schweren Verfahrensmängeln (insbesondere betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anzuwenden. Gemäss dieser Praxis kann eine Heilung insbesondere dadurch erfolgen, dass der schwere Verfahrensfehler vor einer Instanz behoben werden kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 986 mit weiteren Hinweisen; vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 115 V 297 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen), wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 116 V 182 E. 3d und ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 14. Juli 2006, I 193/04). 3.5.2 In den Briefen vom 4. Oktober 2011 und 4. November 2011 an die Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz Bezug auf die Gesetzesbestim­mung, auf welche sie die Änderung der Zahlungsmodalität stützte, sowie auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich im materiellen Sinn zu diesem Thema äussert (act. SAK/131, 133). In ihren weiteren Briefen hielt die SAK an den rechtlichen Ausführungen fest und äusserte sich dazu, wie die Beschwerdeführerin weitere Umrechnungsver­luste vermeiden könne. Sie hat ihren Standpunkt zur Rechtslage mehrfach dargelegt, zweimal die Briefe durch ihren Rechtsdienst verfassen lassen und in ihrem Schreiben vom 5. April 2012 unter Bezugnahme auf die früheren Schreiben klargestellt, dass sie eine noch zu erlassende Verfügung abweisen würde (act. SAK/157). Aus den diversen Briefen der Vorinstanz geht zudem zweifellos hervor, dass sie auch im Rahmen des Einspracheverfahrens an dieser Auffassung festhalten würde. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Schreiben der SAK in der Lage, die aus ihrer Sicht unrechtmässige Leistungskürzung - jedenfalls im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde - anzufechten. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der Vorinstanz und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach und eingehend erklären können. Es bedarf deshalb keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ausreichend gewährt werden könnte. 3.5.4 Die Angelegenheit erweist sich zudem insofern als klar, als dass keine weitere Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erforderlich ist (vgl. unten E. 4). 3.5.5 Schliesslich verfügt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in dieser Sache über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis, welche es bei der materiellen Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin ausschöpft. 3.5.6 Unter diesen Umständen liegt hier eine wie in E. 3.5.1 dargelegte - seltene - Ausnahmesituation vor, weshalb die Angelegenheit - im von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geäusserten Interesse nach einer beförderlichen Beurteilung der Sache - und nicht zuletzt in Berücksichtigung ihres vorgerückten Alters - ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen direkt vom Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht mit voller Kognition (siehe hiezu Urteil H 12/07 E. 5 m.w.H.) zu entscheiden ist, da die hier grundsätzlich vorzunehmende Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einen unnötigen Leerlauf darstellen und das Verfahren zusätzlich verzögern würde. Für die Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieses Entscheids durch das Bundesgericht.

4. Die Beschwerdeführerin verlangt die weitere Ausrichtung ihrer Altersrente in Schweizer Franken. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stützt die seit 1. November 2011 geänderte Auszahlungspraxis auf Art. 20 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach werden Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen (vgl. hiezu auch die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2011 bzw. 1. Januar 2012, Rz. 5024 - 5039). 4.1.2 Im Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 E. 6.4 f. hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf diese Verordnungsbestimmung festgehalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Leistungen gestützt auf Art. 20 VFV in der Währung des Wohnsitzlandes (Slowenien) auszurichten, grundsätzlich korrekt sei. 4.1.3 Auch das Bundesgericht hat im Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 (= BGE 137 V 282) E. 3.10 im selben Fall letztinstanzlich festgehalten, dass die SAK berechtigt sei, der Beschwerdeführerin die Rente nach Slowenien in der Landeswährung Euro auszuzahlen. Das Bundesgericht ist in BGE 137 V 282 E. 3.4-3.9 nach Prüfung des FZA in Verbindung mit den Verordnungen 1408/71 und 574/72 sowie des innerstaatlichen Rechts zum Schluss gelangt, dass eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VFV im Zusammenhang mit der Auszahlung der AHV-Rente ins Ausland (in casu: Slowenien) auf der Hand liege. Die Zentralisierung bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung und der AHV-Renten ins Ausland durch die SAK, sobald eine Auslandsberührung gegeben sei, spreche für eine einheitliche Handhabe. Die VFV sei zur Konkretisierung der - im damaligen Zeitpunkt noch in Kraft stehenden - einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 574/22 geeignet. Dazu komme, dass in der Europäischen Union die Auszahlungen offenbar regelmässig in der Währung des Wohnsitzstaates erfolgen würden. Die Streitfrage, ob die SAK berechtigt sei, der Beschwerdeführerin (in Slowenien) die Rente in Euro auszurichten, sei somit grundsätzlich zu bejahen (BGE 137 V 282 E. 3.10). 4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die durch das Bundesgericht in BGE 137 V 282 bejahte Praxis - welche sich auf Slowenien mit der Landeswährung Euro bezog - auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall keine Verfügung erlassen wurde (siehe oben E. 3.4), die in Streit liegende Praxisänderung der Vorinstanz per November 2011 umgesetzt wurde und das letzte (angefochtene) Schreiben der Vorinstanz vom 6. März bzw. 5. April 2012 datiert, ist nachfolgend die Rechtslage vor und nach dem 1. April 2012 zu prüfen (oben E. 2.1.4). 4.2.1 Gestützt auf die erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts zur Rechtslage bis 31. März 2012 ist zwischen der Schweiz und dem EU-Land Polen festzustellen, dass die Verordnung 1408/71 keine Regelung betreffend die Zahlung der Altersrente von der Schweiz nach Polen enthält (vgl. Anhang IV Bst. S der Verordnung 1408/71). Auch in der Ausführungsverordnung 574/72 zur Verordnung 1408/71 und ihren Anhängen findet sich keine für Polen abweichende Bestimmung, welche regeln würde, in welcher Währung Altersrenten auszurichten sind. 4.2.2 Die seit 1. April 2012 in Verbindung mit dem FZA anwendbaren EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009) enthalten auch keine Regelungen für die vorliegend interessierende Frage nach der Währung, in welcher Leistungen nach Polen (oder in ein anderes Land der Europäischen Union) auszuzahlen sind. 4.2.3 Unter diesen Umständen ist deshalb - sowohl für den Zeitraum vor dem 1. April 2012 wie auch für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 - die im Schweizer Recht vorgesehene Regelung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 137 V 282 E. 3.10 (analog) anzuwenden, weshalb die Streitfrage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Altersrente in der Währung des Wohnsitzstaates der Beschwerdeführerin auszahlen darf, auch hier zu bejahen ist. 4.3 Bezüglich des Zeitpunkts der Praxisänderung der SAK, die Rente der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 in polnischer Landeswährung statt wie bisher in Schweizer Franken auszuzahlen, ist Folgendes festzustellen: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit vielen Jahren in der Schweiz, wo sie seit April 1967 auch gearbeitet hatte, und bezog seit August 1987 eine AHV-Altersrente (vgl. act. SAK/71, oben Bst. A). Im Frühling 2010 kehrte sie nach Polen zurück. Die AHV-Altersrente wurde in der Folge ab Juli 2010 in Schweizer Franken nach Polen ausbezahlt. 4.3.2 Am 6. September 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, die Rente werde ab November 2011 aus technischen Gründen in Z oty statt in Schweizer Franken ausgerichtet (act. SAK/127). In ihren weiteren Briefen begründete die Vorinstanz den Wechsel der Auszahlung im Wesentlichen mit der Anwendung von Art. 20 VFV, eines bezüglich dieser Regelung nicht mehr bestehenden Ermessensspielraums sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2628/2008 vom 9. Juli 2010 (act. SAK/131, 133, 135, 140; Beschwerdeakte 21). Am 15. Februar 2012 führte sie aus, mit dem Wechsel der Rentenauszahlung von der UBS zur PostFinance gebe es keine Ausnahmen mehr und würden die Renten vorschriftsgemäss nur noch in der jeweiligen Landeswährung ausbezahlt (act. SAK/147). 4.3.3 Die Rechtslage in Art. 20 VFV, auf welche die SAK sich beruft, wonach Renten an Berechtigte im Ausland direkt in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet werden, besteht seit längerer Zeit. Auf Verlangen war es möglich, die Rente von der Ausgleichskasse an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen (vgl. Änderung vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983 [AS 1982 1282]). Seit 1. Januar 1997 konnte, sofern genügend Sicherheit bestand, die Auszahlung der Rente auf ein Post- oder Bankkonto des Berechtigten in der Schweiz (oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten) zugelassen werden (Änderung vom 29. November 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 [AS 1996 686]). Diese Regelungen sind auch unter dem Blickwinkel der geltenden Verordnungen 1408/71 und 574/72 zum FZA (hievor E. 4.2.3) zulässig, die zwischen der Schweiz und Polen seit dem 1. April 2006 anwendbar sind (vgl. Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2006; AS 2006 995). 4.3.4 In casu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2010 nach Polen übersiedelte und damit die Voraussetzungen zur Auszahlung der Altersrente in der Landeswährung des Wohnlandes schuf - entsprechend der hievor dargelegten Rechtslage gemäss Art. 20 VFV. Das Bundesverwaltungsgericht stützte im Juli 2010 diese Auszahlungspraxis (vgl.C-2623/2008 vom 9. Juli 2010). Dieser Entscheid wurde am 15. Juni 2011 vom Bundesgericht bestätigt - soweit es sich zur Anwendung von Art. 20 VFV äusserte (BGE 137 V 282 E. 3.9 f.). In Berücksichtigung dessen, dass einerseits die Vorinstanz als Massenverwaltung in grossem Umfang Renten an viele Berechtigte auszahlt und deshalb nicht umgehend nach Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Polen die Rentenauszahlung gemäss gesetzlicher Vorgabe auf Z oty wechselte, und andererseits der Tatsache, dass die SAK sich ab Sommer 2011 auf die vom Bundesgericht nunmehr bestätigte Rechtsprechung stützen konnte, und deshalb im Nachgang zu diesem Urteil die Praxisänderung vornahm, ist hier der Wechsel der Auszahlungspraxis per November 2011 (Mitteilung der Praxisänderung: 11. September 2011, act. SAK/127) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann sich dem gegenüber - gestützt auf eine Auszahlung der Rente nach Polen in Schweizer Franken während 16 Monaten (Juli 2010 - Oktober 2011) - nicht auf eine langjährige gegenteilige Praxis berufen und entsprechende Rechte geltend machen (vgl. hiezu BGE 137 V 282 E. 4.2 e contrario). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die SAK verletze mit ihrer geänderten Auszahlungspraxis ihr Recht auf Eigentum (vgl. act. 1 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre AHV-Rente während Jahren in Schweizer Franken erhalten hat, anfänglich auch noch nach ihrer Übersiedlung nach Polen. Die Praxisänderung der Vorinstanz widerspricht jedoch - wie dargelegt - nicht geltendem Recht. Die langjährige Auszahlung der Rente in CHF begründet allein keine Besitzstandsgarantie in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die weitere Auszahlung der Rente in Schweizer Franken hätte, insbesondere ist keine entsprechende Zusicherung ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre monatlich überwiesene AHV-Rente von CHF 2'316.- zum jeweiligen Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken (für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung) in PLN d.h. in gleichwertiger Höhe überwiesen erhält und die SAK die diesbezüglichen Spesen übernimmt (vgl. WFV Rz. 5033 und 5039 und act. 19.6 f.; vgl. ausführlich zum Ganzen: BGE 137 V 282 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist vorliegend keine Verletzung des Besitzstands des Beschwer­deführerin oder gar ihrer Eigentumsgarantie ersichtlich. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt monatliche Verluste beim erhaltenen Rentenbetrag von rund CHF 100.- (vgl. act. 1). 4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Verluste in ihren Schreiben sowohl an die Vorinstanz wie an das Bundeverwaltungsgericht jeweils pro Monat in Franken und Rappen auflistete, indes keine diesbezüglichen Bankauszüge, welche die Verluste belegen würden, einreichte. Aus den von ihr eingereichten Auszügen der PostFinance vom 17. März 2012 an die Zentrale Ausgleichskasse, Leistungen AHV/IV, geht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass per 9. Dezember 2011 und per 11. Januar 2012 die jeweilige Summe in PLN, entsprechend der Rentensumme von CHF 2'316.-, gemäss entsprechendem Tageswechselkurs, auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank (...) überwiesen wurde (act. 19.6 f.). 4.5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Bankkonto in Polen als Zahlungsadresse angegeben hat, wobei es sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um ein Schweizerfrankenkonto - d.h. für die polnische Bank um ein Fremdwährungskonto - handelt. Somit dürften sich die im vorliegenden Fall geltend gemachten Verluste der Beschwerdeführerin aus dem Umstand ergeben, dass die Rente von CHF 2'316.-, welche am Überweisungstag jeweils zum Tageskurs in PLN umgerechnet und auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt wird, von der polnischen Bank wiederum in Schweizer Franken auf das Konto verbucht werden, wobei die polnische Bank Empfängergebühren, Umrechnungsspesen etc. zu Lasten der Beschwerdeführerin abzieht (vgl. auch WFV Rz. 5039 Satz 2). Der Beschwerdeführerin wurde deshalb mehrfach empfohlen, die Rente auf ein in polnischer Währung geführtes Konto auszahlen zu lassen, um die Umrechnungsverluste zu vermeiden. Weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin die Rente auf das CHF-Konto auszahlen lässt, und die jeweiligen - behaupteten - Verluste in Kauf nimmt, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. 4.5.3 Nach Art. 20 VFV kann die SAK die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto des Berechtigten in der Schweiz zulassen. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach auch über die Möglichkeit, die Altersrente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen. Auf diese Möglichkeit wurde sie auch mehrfach hingewiesen. Indessen hat sie die Möglichkeit, sich die Rente auf diesem Weg weiterhin in Schweizer Franken auszahlen zu lassen, mit der Begründung ausgeschlossen, sie sei zu alt und zu krank, um in der Schweiz ein entsprechendes Konto zu eröffnen. Das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin und erwähnter Gesundheitszustand stehen jedoch nicht der Möglichkeit entgegen, ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen, zumal sie Schweizer Staatsbürgerin ist, über 40 Jahre in der Schweiz gelebt hat und somit auch genügend Beziehungen zur Schweiz haben dürfte, welche ihr ermöglichen sollten, in der Schweiz ein Konto zu eröffnen, gegebenenfalls unter Einräumung einer entsprechenden Vollmacht an die beauftragte Person. Zudem beweist ihr ausführlicher Schriftenwechsel mit der Vorinstanz, weiteren Behörden in der Schweiz und mit dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ohne weiteres in der Lage ist, auf dem Postweg mit Adressaten in der Schweiz zu korrespondieren. 4.6 Gemäss ihren Angaben benötigt die Beschwerdeführerin die AHV-Rente zur Deckung ihres Unterhalts und führt aus, die polnische Währung sei eine schwache Währung und verliere ständig an Wert. Würde sie die Rente direkt in Schweizer Franken erhalten, würde sie den jeweils günstigsten Wechselzeitpunkt abwarten können. 4.6.1 Altersrenten dienen definitionsgemäss dem ständigen Unterhalt (vgl. z.B. BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 oben, zuletzt sinngemäss in BGE 137 V 282 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin in Polen lebt, hat sie den wesentlichen Teil ihres Unterhalts - abgesehen von den aus der Schweiz bezogenen Medikamenten - in Z oty zu bestreiten. Zudem besteht kein Anspruch darauf, die Rente jeweils zum günstigsten bzw. wertbringendsten Wechselkurs ausbezahlt zu erhalten. Aus dieser Argumentation vermag sie deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.6.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Auferlegung von Bankspesen, welche durch die Umrechnung und Verbuchung der einbezahlten Zloty in Schweizer Franken auf das polnische CHF-Konto bedingt sein dürften und vollumfänglich als Spesen der polnischen Bank zu Lasten der Beschwerdeführerin abgezogen werden dürfen (siehe hievor 4.5.2) - zwar einen nachvollziehbaren Verlust zu Lasten der Beschwerdeführerin darstellen, es ihr indessen frei gestellt ist, die Renten - wie bereits von der Vorinstanz mehrfach empfohlen und hievor dargelegt - bei der polnischen Bank auf ein PLN-Konto statt auf ein CHF-Konto auszahlen zu lassen. Falls die Beschwerdeführerin die in Z oty ausbezahlte AHV-Rente bei ihrer polnischen Bank weiterhin auf ein CHF-Konto buchen lässt, wird die polnische Bank ohne Zweifel ihren Aufwand (Verbuchung der in Z oty ausbezahlten Renten auf ein Fremdwährungs-Konto der Beschwerdeführerin) weiterhin mit Spesen belasten und die Umbuchung unter Umständen zu einem für die Kundin ungünstigen Kurs durchführen. Bezüglich der geltend gemachten Bankgebühren ist die Versicherte an ihre Bank zu verweisen, welche die Kundin darüber zu informieren hat, in welchem Umfang sie Gebühren, Spesen, Umrechnungskurse etc. für die Kontoführung der in Z oty erhaltenen Rente und die Übertragung auf das Schweizerfrankenkonto verrechnet. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Recht der Beschwerdeführerin darauf besteht, dass ihre AHV-Altersrente in Schweizer Franken auf ein Konto in Polen ausbezahlt wird, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: