Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1953) ist Bürger von Z._______ (Kanton Tessin). Seit 2001 lebte er in Thailand und ist mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (A._______ [geb. 2006] und B._______ [geb. 2011]), welche schweizerisch-thailändische Doppelbürgerinnen sind. In Thailand lebten zudem eine Nichte der Ehefrau sowie ihr Sohn aus erster Ehe (geb. 1996 bzw. 1994, thailändische Staatsangehörige) im gemeinsamen Haushalt der Familie. B. Am 1. Juni 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung (Schuldentilgung, Schulgeld und Jahresmiete) sowie einer monatlichen Unterstützung (Lebenshaltungskosten inkl. Schulgeld etc.) nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizer Vertretung in Bangkok. Am 5. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um Übernahme der Beiträge an die freiwillige AHV im Sinne einer einmaligen Unterstützung ein. C. Mit Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 erklärte das Bundesamt für Justiz (BJ), es habe das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2011 geprüft und könne aufgrund der vorgenommenen Budgetberechnung ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2011 (recte: 2012) Unterstützungsleistungen ausrichten, wobei ihm als monatliche Leistungen THB 26'525 und als einmalige Leistung THB 40'715 zugesprochen wurden. Zudem wurde ausgeführt, nicht versicherte ambulante ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Medikamente, Krankenkassenbeiträge sowie Selbstbehalte würden gemäss Belegen vergütet. Das BJ wies sodann darauf hin, dass Änderungen bezüglich Einnahmen, Vermögen, familiären Verhältnissen sowie Wohnsituation sofort und unaufgefordert zu melden seien. Für zusätzliche, in diesem Schreiben nicht berücksichtigte Auslagen, müsse der Beschwerdeführer vorgängig eine Kostengutsprache bei der Schweizer Vertretung einholen. Sollte der Beschwerdeführer nach der bewilligten Unterstützungsdauer voraussichtlich wieder Sozialhilfe benötigen, werde er gebeten, spätestens 6 Wochen vor Ablauf ein Fortsetzungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er sich bei Fragen zu den gesetzlichen Grundlagen oder zur Budgetberechnung an die zuständige Vertretung wenden solle. Bei Meinungsverschiedenheiten würde die Vertretung das BJ informieren, welches eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausstelle, sofern dem Antrag nicht stattgegeben werde. D. Am 25. Juli 2011 informierte die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer per E-Mail nochmals über die Ausrichtung obgenannter Leistungen. Ergänzend wurde ihm mitgeteilt, dass auch die AHV-Mindestgebühr übernommen werde. E. Mit E-Mail vom 14. August 2011 an die Schweizer Vertretung bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens des BJ vom 21. Juli 2011. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Budgetberechnung zwar rechnerisch vollkommen korrekt sei, er hingegen mit den zugesprochenen Unterstützungsleistungen weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch eine menschenwürdige Existenz führen könne. Zudem werde ihm die Teilnahme am Sozialleben im Aufenthaltsstaat verunmöglicht. F. Die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche vom 5. September 2011 um einmalige Unterstützung durch Übernahme von Visagebühren bzw. vom 7. September 2011 um eine einmalige Unterstützung mit THB 45'000 für einen Sprachkurs wurden ebenfalls bewilligt (vgl. E-Mail des BJ an die Schweizer Vertretung vom 30. September 2011). G. Mit Formular vom 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um eine einmalige Unterstützung im Sinne von Übernahme der Heimreisekosten für sich und seine Familie sowie für monatliche Unterstützung für die ersten drei Monaten nach Übersiedlung in die Schweiz. H. In der Folge informierte die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2012, dass das BJ den Antrag um Übernahme der Heimreisekosten geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass diese nicht übernommen werden könnten. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass er schriftlich mitzuteilen habe, falls er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein sollte, damit ihm eine entsprechende Verfügung ausgestellt werden könne. I. Der Beschwerdeführer verlangte alsdann mit E-Mail vom 9. Juni 2012 den Erlass einer Verfügung. J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 lehnte das BJ das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Heimschaffungskosten sowie um monatliche Unterstützung für die ersten drei Monate nach der Übersiedlung in die Schweiz ab und erliess folgendes Verfügungsdispositiv:
1. Das Gesuch vom 10. April 2012 um Übernahme der Heimreisekosten von ca. THB 45'660.- wird (wie bereits am 29. Mai 2012 schriftlich mitgeteilt) nicht bewilligt.
2. Die monatliche Unterstützung wird per sofort eingestellt.
3. Die Sozialhilfe für Staatsangehörige im Ausland des Bundesamtes für Justiz leistet Ihnen keine Unterstützung nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz.
4. Sie sind gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BSDA zur Rückzahlung der geleisteten Unterstützungen verpflichtet. Dies mit der Begründung, am 1. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Unterstützung in Thailand gestellt. In diesem Formular sowie unter "Rechte und Pflichten" sei erwähnt worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben die Ablehnung oder den Entzug der Hilfe zur Folge haben können. Als er die Formulare eingereicht habe, habe er angegeben, dass er diese bei grünem Licht noch unterzeichnet nachsenden werde, was hingegen nicht geschehen sei. Mit der Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 habe er zudem zusätzlich die Aufforderung erhalten, alle Änderungen bezüglich Einnahmen, Vermögen, familiärer Verhältnisse usw. sofort und unaufgefordert zu melden. Vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 hätten er und seine beiden Kinder monatliche Unterstützung von THB 26'525 sowie einmalige Unterstützung für AHV-Beiträge 2010 und 2011, Jahresvisum, Sprachkurs sowie für die intensive Stellensuche erhalten. Am 10. April 2012 habe er ein Heimschaffungsgesuch für Anfang Juli 2012 gestellt. Nachdem die Bankauszüge eingereicht worden seien, sei festgestellt worden, dass er vom 10. Mai 2011 bis 5. März 2012 von Privatpersonen regelmässige Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 500 bis Fr. 2'000.- pro Monat erhalten habe. Damit hätte er von Drittpersonen durchschnittlich Fr. 1'120.- zusätzlich pro Monat erhalten. Hätte er das BJ pflichtgemäss über die Zusatzeinnahmen informiert, hätte dieses lediglich das Defizit von Fr. 76.- pro Monat übernommen. Trotzdem habe das BJ noch bis Ende Juni sämtliche Zahlungen ausgeführt. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer die Flugtickets mit den monatlich eingehenden zusätzlichen Zahlungen und mit dem Verkauf des Autos habe finanzieren können. Sollte dies ihm nicht vollumfänglich möglich sein, werde er gebeten, sich mit der Schweizer Vertretung in Verbindung zu setzen. Zudem machte das BJ geltend, in der Schweiz würden Sozialhilfeleistungen durch den Sozialdienst des Wohnortes ausgerichtet werden. Aus diesen Gründen könne auf das Gesuch um Unterstützung während der ersten 3 Monate in der Schweiz nicht eingegangen werden. Die Vorinstanz verwies abschliessend auf Art. 19 Abs. 3 BSDA und erklärte, dass sie nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, auf die Modalitäten der Rückerstattung zurückkommen werde. K. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Da Teile dieses Rechtsmittels als Aufsichtsbeschwerde zu erachten waren, wurden den betroffenen Behörden - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) - mit Schreiben vom 29. August 2012 je eine Kopie der Beschwerde zugestellt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit sie Dispositiv-Ziffer 4 ihrer Verfügung vom 27. Juni 2012 betreffe. Die übrigen Punkte seien als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 5. Juli 2012 in der Schweiz, weshalb keine Leistungen mehr nach BSDA ausgerichtet werden könnten. Er habe somit kein schützenswertes Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3. In Art. 19 Abs. 1 BSDA werde zudem festgehalten, dass Unterstützungen unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zurückzuerstatten seien. Das BJ behalte es sich deshalb vor, gelegentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, um beurteilen zu können, ob ihm eine Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen zugemutet werden könne. M. Mit Replik vom 25. September 2012 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Gutheissung der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen Geltend, mit rund Fr. 170'000.- Schulden und ohne Einkommen zur Zeit, könne hier nur sehr schwer von Rügen, die bloss noch theoretischer oder hypothetischer Natur seien, gesprochen werden. N. Im Rahmen einer ohne Aufforderung eingereichten Stellungnahme zum Aufsichtsentscheid des EJPD vom 2. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). O. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 ab. P. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 reichte die Vorinstanz ihre ergänzende Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit Schreiben vom 30. November 2012 Stellung. Q. Das von der Aufsichtsbeschwerde betroffene EDA wandte sich am 11. Dezember 2012 schriftlich an den Beschwerdeführer. R. Mit E-Mail vom 6. Januar 2013 richtete sich der Beschwerdeführer an die konsularische Direktion des EDA, wobei er eine Kopie des E-Mails via Briefpost an das Bundesverwaltungsgericht sandte. Da in dem Schreiben gewisse Textpassagen auf einen Rückzug der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hindeuteten, wurde er mit Brief vom 14. Januar 2013 ersucht, diesbezüglich Stellung zu nehmen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Januar 2013 mit, er wolle an seiner Beschwerde festhalten. S. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 16 ff.). Diese Begriffsumschreibung ist entscheidend für die Qualifikation einer behördlichen Anordnung als Verfügung und nicht etwa deren Form (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 und E. 1.1.6).
E. 1.3.2 Grundsätzlich ist für die Rechtskraftwirkung das Dispositiv des vor-instanzlichen Entscheids massgebend, doch ist zu dessen Verständnis auch die Begründung beizuziehen (vgl. BGE 110 II 44 E. 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil überhaupt zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann indessen nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7498/2008 vom 31. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.3 In Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2012 verpflichtete das BJ den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der geleisteten Unterstützung nach Art. 19 Abs. 3 BSDA. Genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass Gesuchsteller, die für sich oder einen anderen wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Unterstützung erwirkt haben, in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet sind. Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 VwVG erfolgte dabei voreilig und zu Unrecht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, ist dieser doch vielmehr als Teil der Begründung zu verstehen. Nur so lässt sich auch der Umstand erklären, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2012 mit keinem Wort mehr auf Art. 19 Abs. 3 BSDA verweist, sondern nun - in Änderung ihrer Begründung - die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers auf Art. 19 Abs. 1 BSDA stützt. Darin wird vorgesehen, dass die Unterstützungen dann zurückzuerstatten sind, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Auch in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 beruft sich das BJ lediglich auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 BSDA und erklärt, gemäss seiner Praxis werde die wirtschaftliche Situation von Personen, die früher unterstützt worden seien, periodisch mit Blick auf eine Rückerstattung geprüft. Es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bereit, dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der von ihm bezogenen Unterstützung zu erlassen, denn es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt über genügend finanzielle Mittel verfügen werde, die ihm eine vollständige oder wenigstens teilweise Rückzahlung erlaube.
E. 1.3.4 Mit diesen Ausführungen stellt die Vorinstanz lediglich die Überprüfung der in Art. 19 Abs. 1 BSDA statuierten Voraussetzungen bzw. ein allfälliges Rückforderungsverfahren in Aussicht, was hingegen keine verbindliche, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelnde Anordnung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und damit - obwohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthalten - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1 und BGE 125 V 413 E. 2, je mit Hinweisen). Die Pflicht zur Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich denn auch bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 19 Abs. 1 BSDA). Mangels eines Anfechtungsobjektes ist auf die Beschwerde in dieser Hinsicht somit nicht einzutreten. Offen bleiben kann damit die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer - in diesem engeren Zusammenhang - in der Sache überhaupt noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat, macht er doch in seiner Beschwerde geltend, Art. 19 Abs. 3 BSDA sei nicht auf ihn anwendbar oder zutreffend, wenn er wieder in guten finanziellen Verhältnissen leben würde, werde er sämtliche Schulden zurückzahlen, auch die beim Staat, jedoch nicht unter der Prämisse von Art. 19 Abs. 3 BSDA.
E. 1.4 Auf eine frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist. Das ist dann der Fall, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, das im Urteilszeitpunkt noch aktuell ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/31 E. 3.1). Praxisgemäss wird das Rechtschutzinteresse immer dann verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 16 zu Art. 48).
E. 1.4.2 In Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Juni 2012 wurde die sofortige Einstellung der monatlichen Unterstützungsleistungen verfügt. Aus der Begründung der Verfügung geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Anordnung sämtliche ihm mit Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 zugesprochenen Unterstützungsbeiträge erhalten hat. Selbst die Unterstützung für den Monat Juni wurde ihm noch ausbezahlt, da die Vorinstanz von einer plötzlichen Einstellung der Leistungen absah (vgl. Verfügung vom 27. Juni 2012). Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer Gutheissung der Beschwerde - soweit sie Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beträfe - keinen praktischen Nutzen ziehen könnte. In der Leistungsbestätigung wurde denn auch ausdrücklich erwähnt, dass die monatliche Unterstützung nur befristet, bis zum 30. Juni 2012 gewährt wird. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in genanntem Schreiben darauf hingewiesen, dass er, sollte er nach der bewilligten Unterstützungsdauer wieder Sozialhilfe benötigen, spätestens 6 Wochen vor Ablauf ein Fortsetzungsgesuch bei der Vertretung einreichen müsse. Es wurde hingegen kein solches Gesuch bzw. lediglich ein Gesuch für einmalige Unterstützung im Sinne der Übernahme von Heimreisekosten bzw. der Lebenshaltungskosten nach Übersiedlung in die Schweiz für drei Monate gestellt. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei im Sinne seiner beschwerdeweisen Erwägungen zu korrigieren, ist auf die Beschwerde somit mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
E. 1.5 Im Übrigen ist - unter Vorbehalt obgenannter Ausführungen - auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Juli 2012 einzutreten. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren, als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil BVGer C-4398/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Diese werden wiederkehrend bzw. einmalig im Ausland oder bei der Heimkehr ausgerichtet (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Art. 11 f. VSDA ). Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten.
E. 3.2 Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 11 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden kann, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich - wie vorliegend - ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA). Dabei wird unter Heimkehr die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens, also der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz verstanden (Art. 11 Abs. 2 VSDA). Laut Art. 11 Abs. 3 VSDA werden die Leistungen bei der Heimkehr unabhängig davon gewährt, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden. Die Leistungen bei einer Heimkehr umfassen gemäss Art. 12 VSDA die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz (Bst. a), die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise (Bst. b) sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Bst. c). Voraussetzung für diese Sozialhilfeleistungen ist, dass die gesuchstellende Person die Heimkehr nicht selbst finanzieren kann. Die Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 10 VSDA). Eine Überprüfung entfällt hingegen, wenn die gesuchstellende Person bereits wiederkehrende Leistungen bezieht oder es offensichtlich ist, dass sie die Heimkehr nicht selber bezahlen kann (Art. 11 Abs. 1 VSDA sowie Ziffer 3.6.1. der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Verfügungsdispositiv vom 27. Juni 2012 sei im Sinne seiner beschwerdeweisen Ausführungen zu korrigieren, weshalb - soweit darauf einzutreten ist - auf die einzelnen Punkte separat einzugehen ist. 5.1 Mit Gesuch vom 10. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten für sich und einen Teil seiner Familie sowie monatliche Unterstützung für die Lebenshaltungskosten der ersten drei Monaten nach der Übersiedlung in die Schweiz. In einem dem Gesuch beigelegten Schreiben führte er zudem aus, er habe bereits einen extrem günstigen Flug gebucht, nachdem er verschiedene Offerten eingeholt habe. In ihrer Verfügung vom 27. Juni 2012 lehnte es die Vorinstanz hingegen ab, diese Kosten zu übernehmen. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass in casu die Ausschlussgründe von Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe die mit Gesuch vom 1. Juni 2011 gestellten und vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen lediglich erhalten, weil er verschwiegen habe, dass er durch Verwandte und Bekannte regelmässig mit grösseren Beträgen unterstützt werde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er die Flugtickets mit den monatlich eingehenden zusätzlichen Zahlungen und dem Verkauf seines Autos selbst finanzieren könne. 5.2 Nach Art. 5 BSDA wird Sozialhilfe nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Mit anderen Worten ist die Sozialhilfe subsidiärer Natur und greift erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren, erschöpft sind (vgl. dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f sowie Ziffer 1.4.1 der Richtlinien). Stellt eine Person ein Gesuch um Leistungen im Ausland oder bei der Heimkehr, hat sie nach Art. 15 Abs. 1 VSDA die Pflicht, die vom BJ bereitgestellten Unterlagen auszufüllen und zu unterzeichnen (Bst. a), wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen (Bst. b), ihre Angaben soweit möglich zu belegen (Bst. c), Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche Dritten geltend zu machen (Bst. d) sowie wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der schweizerischen Vertretung zu melden. Die Sozialhilfe kann unter anderem abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht (Art. 7 Bst. b BSDA) oder die ihm gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht meldet (Art. 7 Bst. d BSDA). Beide Tatbestände setzen somit das Bestehen einer Pflichtverletzung voraus, welche zur (weiteren) Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen führt. 5.3 Es gilt somit zu prüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers Ausschlussgründe nach Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA gesetzt wurden, indem er verschwiegen habe, dass er durch Privatpersonen unterstützt worden sei. 5.3.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bei den zusätzlich eingenommenen Beträgen von Dritten handle es sich um Unterstützungsleistungen von Verwandten und Bekannten (vgl. Verfügung vom 27. Juni 2012), der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es handle sich bei den erwähnten Beträgen ausnahmsweise um Darlehen (vgl. Beschwerde vom 17. Juli 2012). Bei ersteren handelt es sich um Einnahmen, welche von der Behörde in die Budgetberechnung einzubeziehen sind (vgl. Art. 7 VSDA sowie Ziffer 2.5.1 der Richtlinien). Darlehen rechtfertigen hingegen im Regelfall den Einbezug in das Budget nicht, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4). In gewissen Ausnahmefällen kann sich hingegen der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. Dies dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder durch die Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2). Die abschliessende Klärung dieser Frage kann jedoch offengelassen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann doch unabhängig vom Leistungsgrund der Beträge nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die Tatbestände von Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA erfüllt, da bereits die Verletzung von Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten zu verneinen ist (vgl. auch Formular der Vorinstanz "Rechte und Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller," Pflichten, Folgen einer Pflichtverletzung, S. 2, zu finden uterhttp://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/auslandschwei-zer/formulare/as-1-d.pdf). 5.3.2 In seinem ersten Gesuch vom 1. Juni 2011 listete der Beschwerdeführer akribisch genau seine Einnahmen und Ausgaben auf und belegte diese mittels entsprechender Beweismittel (Mietverträge, Kontoauszüge, Rechnungen für Wasser, Telefon/Internet, Strom). Beigelegt wurde auch ein Kassabuch indem sämtliche Ausgaben der Jahre 2010 und 2011 aufgeführt wurden. Daneben reichte er eine Liste sämtlicher Schulden bei Privatpersonen ein, worin Angaben zu Datum, Gläubiger, Betrag, Rückzahlung sowie Zins gemacht wurden. In einem ergänzenden Schreiben erläuterte er zudem - wiederum sehr ausführlich - seine im Formular des BJ getätigten Angaben. Bereits zum damaligen Zeitpunkt erklärte er gegenüber der Schweizer Vertretung - unter erneuter Zustellung einer detaillierten Schuldenaufstellung und Kontoauszügen - dass seine einzigen nennenswerten Einkünfte Darlehen seien (vgl. E-Mail vom 14. Juni 2011). Auch anlässlich seines zweiten Gesuchs vom 10. April 2012 - in welchem er wiederum sehr detailliert seine Ausgaben und Einnahmen aufzeigte - legte der Beschwerdeführer erneut eine Aufstellung sämtlicher Schulden bei. Beiliegend waren auch Bankauszüge, auf denen die erhaltenen Darlehen als solche gekennzeichnet wurden. In einem dem Gesuch beigelegten Schreiben "Anmerkungen zum Gesuch", erörterte er zudem umfassend wichtige Punkte seiner wirtschaftlichen und familiären Situation. Damit kann dem Beschwerdeführer mitnichten vorgeworfen werden, er habe durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht, womit der Ausschlussgrund von Art. 7 Bst. b BSDA in casu nicht anwendbar ist. Im Gegenteil, hat er doch seine wirtschaftliche Situation gänzlich offengelegt und diesbezüglich die nötigen Beweise eingereicht. 5.3.3 Auch während dem Bezug der Sozialhilfeleistungen verschwieg der Beschwerdeführer die zusätzlich generierten finanziellen Mittel nicht. Mit E-Mail vom 14. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung und nahm zur Leistungsbestätigung der Vorinstanz vom 21. Juli 2011 sehr ausführlich Stellung. Darin erklärte er im Wesentlichen, die Berechnung des Budgets sei zwar rechnerisch vollkommen korrekt, es sei hingegen so, dass die angewandte Kopfquotenberechnung zu einem Unterstützungsbeitrag führe, der in seinem Fall nicht ausreiche. Sein Problem sei, dass nicht alle Familienmitglieder Schweizer seien. Seine Frau sei Thailänderin. Daneben würden auch noch zwei adoptierte thailändische Kinder bei ihnen leben. Zudem habe seine Ehefrau drei Kinder aus erster Ehe, die lediglich die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Er komme seit 10 Jahren für den Unterhalt dieser Familie auf. Weiter wies er darauf hin, dass er mit dem zugesprochenen Beitrag unmöglich leben könne und auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei. Sollte er jedoch ein solches generieren, würde selbiges von der monatlichen Unterstützung abgezogen. Dies sei eine offenbar unlösbare Situation. Im Moment habe er das Glück gehabt, nochmals zwei Darlehen aufgetrieben zu haben. Abschliessend bat der Beschwerdeführer darum, allenfalls die Höhe des monatlichen Beitrags entsprechend anzupassen. Es ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, dass diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer Rücksprache genommen wurde, weder von der Schweizer Vertretung noch von der Vorinstanz, obwohl die erwähnte E-Mail am 15. August 2011 auch dem BJ zugestellt wurde. Weiter teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung mit E-Mail vom 5. September 2011 mit, er könne unmöglich von der Unterstützung leben, die er von der Sozialhilfe bekomme. Diese decke genau einen Drittel seiner tatsächlichen Ausgaben. Er müsse ständig auf Achse sein, um Monat für Monat zusätzliche private Darlehen aufzutreiben, was immer unmöglicher werde, da sein ganzer Freundeskreis bereits abgeklappert sei und sich so seine Schulden auch langsam ins Unermessliche steigern würden. Am 2. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung erneut - wiederum per E-Mail mit - dass sich seine Schulden pro Monat um ca. Fr. 1'000.- vermehren würden, da er mit den verdankenswerten Beiträgen der Sozialhilfe nicht leben könne. 5.3.4 Unabhängig davon, ob die vom BJ ausbezahlten monatlichen Unterstützungsbeiträge korrekt berechnet wurden - was vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist - , kann jedenfalls aufgrund obgenannter Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die zusätzlich eingenommenen Beträge der Behörde nicht gemeldet. Zu Recht macht er denn auch beschwerdeweise geltend, er hätte erwarten können, dass die Schweizer Vertretung oder die Vorinstanz mit ihm Kontakt aufnehme, um den Sachverhalt zu klären. Nichtumsonst wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Schweizer Vertretung den Vollzug betreut und - soweit es die Umstände erlauben - die Personen, die Sozialhilfe erhalten, auch periodisch besucht. Sie beobachtet zudem, ob die Bedürftigkeit entfällt oder bei Verdachtsmomenten, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 7 BSDA vorliegt (vgl. Ziffer 8.2.8 der Richtlinien). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer im Nachhinein nicht vorgeworfen werden, er habe die Leistungen der Sozialhilfe unrechtmässig bezogen, weil er wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht gemeldet habe, hat er doch auch während des Leistungsbezugs stets geltend gemacht, nebst den Leistungen der Sozialhilfe weitere Erträge in Form von Darlehen für seine Lebenshaltungskosten einzunehmen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 7 Bst. d BSDA vor. 5.3.5 Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht angenommen, es lägen Ausschlussgründe nach Art. 7 Bst. b BSDA sowie Art. 7 Bst. d BSDA vor. 5.4 Wenn sich nun die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer sei nun mittlerweile in der Schweiz und habe die Rückreise mit Hilfe eines privaten Kredites finanziert, schlägt diese Argumentation ebenfalls fehl. 5.4.1 Zwar richtet sich die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsprinzip. und bezweckt generell nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die Verhinderung zukünftiger Notlagen (Art 6 Abs. 2 VSDA). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht absolut. Die Übernahme von Schulden ist beispielsweise dann angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. Ausnahmen sind auch dann zu machen, wenn die Verschuldung mit einem säumigen Verhalten der Behörde zusammenhängt. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage des Betroffenen im Zentrum steht (vgl. Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 137 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009, E. 7). 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Flugtickets für seine Heimreise in die Schweiz nach Stellung des Gesuches vom 10. April 2012 selbst bezahlt. Dies gemäss eigenen Aussagen mittels Aufnahme eines weiteren Kredits bei einem thailändischen Kreditgeber, nachdem der Verkauf des Autos nicht sehr viel gebracht habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2012). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz - wie oben dargelegt - zu Unrecht angenommen hat, es lägen Ausschlussgründe nach Art. 7 BSt. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA vor. Damit ist das BJ mit Blick auf die Übernahme der Heimreisekosten anzuweisen, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner mit Gesuch vom 10. April 2012 getätigten Angaben zu überprüfen und ihm allenfalls die Kosten zurückzuerstatten. 5.4.3 Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält, Bundesrecht verletzt und in fehlerhaften Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 In Dispositiv-Ziffer 3 seiner Verfügung vom 27. Juni 2012 sieht das BJ vor, dass sie dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine Sozialhilfe für Staatsangehörige im Ausland leiste. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 konkretisiert die Vorinstanz ihre Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr Auslandschweizer sei. Eine Unterstützung ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr falle damit ausser Betracht. Vielmehr sei es die Aufgabe der kantonalen bzw. lokalen Sozialhilfe, ein entsprechendes Gesuch auf Unterstützung in der Schweiz zu prüfen und allenfalls Unterstützung zu leisten. 6.2 Das BSDA sieht zwar in Art. 3 Abs. 1 vor, dass der Bund die Kosten längstens für drei Monate übernimmt, wenn Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, in die Schweiz zurückkehren. Allerdings normierte bereits Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976 ) keine Zuständigkeit, sondern lediglich eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Bundes (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.1 mit Hinweisen), wovon aufgrund des identischen Wortlauts der Folgebestimmung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSDA nicht abzuweichen ist. Die Unterstützung Bedürftiger obliegt somit grundsätzlich den Kantonen, weshalb Umfang und Modalitäten der Sozialhilfe nach kantonalem Recht zu bestimmen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1]). Mit der Rückvergütungsregelung wird der Kanton bei der Aufnahme rückkehrender Auslandschweizer finanziell unterstützt, wobei es sich um ein Entgegenkommen des Bundes gegenüber der kantonal zuständigen Sozialhilfebehörde handelt (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 6.3 Mit diesen Ausführungen ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie dem Beschwerdeführer keine direkte Unterstützung nach der Heimkehr in die Schweiz zusprach.
E. 7 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2012 Bundesrecht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festgehalten wurde (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht gutzuheissen; die fragliche Sentenz wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ansonsten ist die Beschwerde - soweit auf sie eingetreten wurde - abzuweisen.
E. 8 Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (teilweise) Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE; vgl. BGE 134 I 184 E. 6.3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3862/2012 Urteil vom 25. Februar 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1953) ist Bürger von Z._______ (Kanton Tessin). Seit 2001 lebte er in Thailand und ist mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (A._______ [geb. 2006] und B._______ [geb. 2011]), welche schweizerisch-thailändische Doppelbürgerinnen sind. In Thailand lebten zudem eine Nichte der Ehefrau sowie ihr Sohn aus erster Ehe (geb. 1996 bzw. 1994, thailändische Staatsangehörige) im gemeinsamen Haushalt der Familie. B. Am 1. Juni 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung (Schuldentilgung, Schulgeld und Jahresmiete) sowie einer monatlichen Unterstützung (Lebenshaltungskosten inkl. Schulgeld etc.) nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizer Vertretung in Bangkok. Am 5. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um Übernahme der Beiträge an die freiwillige AHV im Sinne einer einmaligen Unterstützung ein. C. Mit Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 erklärte das Bundesamt für Justiz (BJ), es habe das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2011 geprüft und könne aufgrund der vorgenommenen Budgetberechnung ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2011 (recte: 2012) Unterstützungsleistungen ausrichten, wobei ihm als monatliche Leistungen THB 26'525 und als einmalige Leistung THB 40'715 zugesprochen wurden. Zudem wurde ausgeführt, nicht versicherte ambulante ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Medikamente, Krankenkassenbeiträge sowie Selbstbehalte würden gemäss Belegen vergütet. Das BJ wies sodann darauf hin, dass Änderungen bezüglich Einnahmen, Vermögen, familiären Verhältnissen sowie Wohnsituation sofort und unaufgefordert zu melden seien. Für zusätzliche, in diesem Schreiben nicht berücksichtigte Auslagen, müsse der Beschwerdeführer vorgängig eine Kostengutsprache bei der Schweizer Vertretung einholen. Sollte der Beschwerdeführer nach der bewilligten Unterstützungsdauer voraussichtlich wieder Sozialhilfe benötigen, werde er gebeten, spätestens 6 Wochen vor Ablauf ein Fortsetzungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er sich bei Fragen zu den gesetzlichen Grundlagen oder zur Budgetberechnung an die zuständige Vertretung wenden solle. Bei Meinungsverschiedenheiten würde die Vertretung das BJ informieren, welches eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausstelle, sofern dem Antrag nicht stattgegeben werde. D. Am 25. Juli 2011 informierte die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer per E-Mail nochmals über die Ausrichtung obgenannter Leistungen. Ergänzend wurde ihm mitgeteilt, dass auch die AHV-Mindestgebühr übernommen werde. E. Mit E-Mail vom 14. August 2011 an die Schweizer Vertretung bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens des BJ vom 21. Juli 2011. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Budgetberechnung zwar rechnerisch vollkommen korrekt sei, er hingegen mit den zugesprochenen Unterstützungsleistungen weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch eine menschenwürdige Existenz führen könne. Zudem werde ihm die Teilnahme am Sozialleben im Aufenthaltsstaat verunmöglicht. F. Die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche vom 5. September 2011 um einmalige Unterstützung durch Übernahme von Visagebühren bzw. vom 7. September 2011 um eine einmalige Unterstützung mit THB 45'000 für einen Sprachkurs wurden ebenfalls bewilligt (vgl. E-Mail des BJ an die Schweizer Vertretung vom 30. September 2011). G. Mit Formular vom 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um eine einmalige Unterstützung im Sinne von Übernahme der Heimreisekosten für sich und seine Familie sowie für monatliche Unterstützung für die ersten drei Monaten nach Übersiedlung in die Schweiz. H. In der Folge informierte die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2012, dass das BJ den Antrag um Übernahme der Heimreisekosten geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass diese nicht übernommen werden könnten. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass er schriftlich mitzuteilen habe, falls er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein sollte, damit ihm eine entsprechende Verfügung ausgestellt werden könne. I. Der Beschwerdeführer verlangte alsdann mit E-Mail vom 9. Juni 2012 den Erlass einer Verfügung. J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 lehnte das BJ das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Heimschaffungskosten sowie um monatliche Unterstützung für die ersten drei Monate nach der Übersiedlung in die Schweiz ab und erliess folgendes Verfügungsdispositiv:
1. Das Gesuch vom 10. April 2012 um Übernahme der Heimreisekosten von ca. THB 45'660.- wird (wie bereits am 29. Mai 2012 schriftlich mitgeteilt) nicht bewilligt.
2. Die monatliche Unterstützung wird per sofort eingestellt.
3. Die Sozialhilfe für Staatsangehörige im Ausland des Bundesamtes für Justiz leistet Ihnen keine Unterstützung nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz.
4. Sie sind gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BSDA zur Rückzahlung der geleisteten Unterstützungen verpflichtet. Dies mit der Begründung, am 1. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Unterstützung in Thailand gestellt. In diesem Formular sowie unter "Rechte und Pflichten" sei erwähnt worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben die Ablehnung oder den Entzug der Hilfe zur Folge haben können. Als er die Formulare eingereicht habe, habe er angegeben, dass er diese bei grünem Licht noch unterzeichnet nachsenden werde, was hingegen nicht geschehen sei. Mit der Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 habe er zudem zusätzlich die Aufforderung erhalten, alle Änderungen bezüglich Einnahmen, Vermögen, familiärer Verhältnisse usw. sofort und unaufgefordert zu melden. Vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 hätten er und seine beiden Kinder monatliche Unterstützung von THB 26'525 sowie einmalige Unterstützung für AHV-Beiträge 2010 und 2011, Jahresvisum, Sprachkurs sowie für die intensive Stellensuche erhalten. Am 10. April 2012 habe er ein Heimschaffungsgesuch für Anfang Juli 2012 gestellt. Nachdem die Bankauszüge eingereicht worden seien, sei festgestellt worden, dass er vom 10. Mai 2011 bis 5. März 2012 von Privatpersonen regelmässige Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 500 bis Fr. 2'000.- pro Monat erhalten habe. Damit hätte er von Drittpersonen durchschnittlich Fr. 1'120.- zusätzlich pro Monat erhalten. Hätte er das BJ pflichtgemäss über die Zusatzeinnahmen informiert, hätte dieses lediglich das Defizit von Fr. 76.- pro Monat übernommen. Trotzdem habe das BJ noch bis Ende Juni sämtliche Zahlungen ausgeführt. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer die Flugtickets mit den monatlich eingehenden zusätzlichen Zahlungen und mit dem Verkauf des Autos habe finanzieren können. Sollte dies ihm nicht vollumfänglich möglich sein, werde er gebeten, sich mit der Schweizer Vertretung in Verbindung zu setzen. Zudem machte das BJ geltend, in der Schweiz würden Sozialhilfeleistungen durch den Sozialdienst des Wohnortes ausgerichtet werden. Aus diesen Gründen könne auf das Gesuch um Unterstützung während der ersten 3 Monate in der Schweiz nicht eingegangen werden. Die Vorinstanz verwies abschliessend auf Art. 19 Abs. 3 BSDA und erklärte, dass sie nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, auf die Modalitäten der Rückerstattung zurückkommen werde. K. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Da Teile dieses Rechtsmittels als Aufsichtsbeschwerde zu erachten waren, wurden den betroffenen Behörden - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) - mit Schreiben vom 29. August 2012 je eine Kopie der Beschwerde zugestellt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit sie Dispositiv-Ziffer 4 ihrer Verfügung vom 27. Juni 2012 betreffe. Die übrigen Punkte seien als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 5. Juli 2012 in der Schweiz, weshalb keine Leistungen mehr nach BSDA ausgerichtet werden könnten. Er habe somit kein schützenswertes Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3. In Art. 19 Abs. 1 BSDA werde zudem festgehalten, dass Unterstützungen unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zurückzuerstatten seien. Das BJ behalte es sich deshalb vor, gelegentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, um beurteilen zu können, ob ihm eine Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen zugemutet werden könne. M. Mit Replik vom 25. September 2012 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Gutheissung der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen Geltend, mit rund Fr. 170'000.- Schulden und ohne Einkommen zur Zeit, könne hier nur sehr schwer von Rügen, die bloss noch theoretischer oder hypothetischer Natur seien, gesprochen werden. N. Im Rahmen einer ohne Aufforderung eingereichten Stellungnahme zum Aufsichtsentscheid des EJPD vom 2. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). O. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 ab. P. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 reichte die Vorinstanz ihre ergänzende Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit Schreiben vom 30. November 2012 Stellung. Q. Das von der Aufsichtsbeschwerde betroffene EDA wandte sich am 11. Dezember 2012 schriftlich an den Beschwerdeführer. R. Mit E-Mail vom 6. Januar 2013 richtete sich der Beschwerdeführer an die konsularische Direktion des EDA, wobei er eine Kopie des E-Mails via Briefpost an das Bundesverwaltungsgericht sandte. Da in dem Schreiben gewisse Textpassagen auf einen Rückzug der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hindeuteten, wurde er mit Brief vom 14. Januar 2013 ersucht, diesbezüglich Stellung zu nehmen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Januar 2013 mit, er wolle an seiner Beschwerde festhalten. S. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. 1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 16 ff.). Diese Begriffsumschreibung ist entscheidend für die Qualifikation einer behördlichen Anordnung als Verfügung und nicht etwa deren Form (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 und E. 1.1.6). 1.3.2 Grundsätzlich ist für die Rechtskraftwirkung das Dispositiv des vor-instanzlichen Entscheids massgebend, doch ist zu dessen Verständnis auch die Begründung beizuziehen (vgl. BGE 110 II 44 E. 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil überhaupt zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann indessen nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7498/2008 vom 31. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3.3 In Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2012 verpflichtete das BJ den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der geleisteten Unterstützung nach Art. 19 Abs. 3 BSDA. Genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass Gesuchsteller, die für sich oder einen anderen wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Unterstützung erwirkt haben, in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet sind. Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 VwVG erfolgte dabei voreilig und zu Unrecht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, ist dieser doch vielmehr als Teil der Begründung zu verstehen. Nur so lässt sich auch der Umstand erklären, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2012 mit keinem Wort mehr auf Art. 19 Abs. 3 BSDA verweist, sondern nun - in Änderung ihrer Begründung - die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers auf Art. 19 Abs. 1 BSDA stützt. Darin wird vorgesehen, dass die Unterstützungen dann zurückzuerstatten sind, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Auch in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 beruft sich das BJ lediglich auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 BSDA und erklärt, gemäss seiner Praxis werde die wirtschaftliche Situation von Personen, die früher unterstützt worden seien, periodisch mit Blick auf eine Rückerstattung geprüft. Es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bereit, dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der von ihm bezogenen Unterstützung zu erlassen, denn es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt über genügend finanzielle Mittel verfügen werde, die ihm eine vollständige oder wenigstens teilweise Rückzahlung erlaube. 1.3.4 Mit diesen Ausführungen stellt die Vorinstanz lediglich die Überprüfung der in Art. 19 Abs. 1 BSDA statuierten Voraussetzungen bzw. ein allfälliges Rückforderungsverfahren in Aussicht, was hingegen keine verbindliche, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelnde Anordnung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und damit - obwohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthalten - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1 und BGE 125 V 413 E. 2, je mit Hinweisen). Die Pflicht zur Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich denn auch bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 19 Abs. 1 BSDA). Mangels eines Anfechtungsobjektes ist auf die Beschwerde in dieser Hinsicht somit nicht einzutreten. Offen bleiben kann damit die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer - in diesem engeren Zusammenhang - in der Sache überhaupt noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat, macht er doch in seiner Beschwerde geltend, Art. 19 Abs. 3 BSDA sei nicht auf ihn anwendbar oder zutreffend, wenn er wieder in guten finanziellen Verhältnissen leben würde, werde er sämtliche Schulden zurückzahlen, auch die beim Staat, jedoch nicht unter der Prämisse von Art. 19 Abs. 3 BSDA. 1.4 Auf eine frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist. Das ist dann der Fall, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, das im Urteilszeitpunkt noch aktuell ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/31 E. 3.1). Praxisgemäss wird das Rechtschutzinteresse immer dann verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 16 zu Art. 48). 1.4.2 In Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Juni 2012 wurde die sofortige Einstellung der monatlichen Unterstützungsleistungen verfügt. Aus der Begründung der Verfügung geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Anordnung sämtliche ihm mit Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 zugesprochenen Unterstützungsbeiträge erhalten hat. Selbst die Unterstützung für den Monat Juni wurde ihm noch ausbezahlt, da die Vorinstanz von einer plötzlichen Einstellung der Leistungen absah (vgl. Verfügung vom 27. Juni 2012). Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer Gutheissung der Beschwerde - soweit sie Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beträfe - keinen praktischen Nutzen ziehen könnte. In der Leistungsbestätigung wurde denn auch ausdrücklich erwähnt, dass die monatliche Unterstützung nur befristet, bis zum 30. Juni 2012 gewährt wird. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in genanntem Schreiben darauf hingewiesen, dass er, sollte er nach der bewilligten Unterstützungsdauer wieder Sozialhilfe benötigen, spätestens 6 Wochen vor Ablauf ein Fortsetzungsgesuch bei der Vertretung einreichen müsse. Es wurde hingegen kein solches Gesuch bzw. lediglich ein Gesuch für einmalige Unterstützung im Sinne der Übernahme von Heimreisekosten bzw. der Lebenshaltungskosten nach Übersiedlung in die Schweiz für drei Monate gestellt. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei im Sinne seiner beschwerdeweisen Erwägungen zu korrigieren, ist auf die Beschwerde somit mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 1.5 Im Übrigen ist - unter Vorbehalt obgenannter Ausführungen - auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Juli 2012 einzutreten. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren, als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil BVGer C-4398/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Diese werden wiederkehrend bzw. einmalig im Ausland oder bei der Heimkehr ausgerichtet (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Art. 11 f. VSDA ). Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. 3.2 Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 11 Abs. 1 BSDA sieht vor, dass dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden kann, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Bund kann die Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich - wie vorliegend - ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA). Dabei wird unter Heimkehr die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens, also der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz verstanden (Art. 11 Abs. 2 VSDA). Laut Art. 11 Abs. 3 VSDA werden die Leistungen bei der Heimkehr unabhängig davon gewährt, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden. Die Leistungen bei einer Heimkehr umfassen gemäss Art. 12 VSDA die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz (Bst. a), die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise (Bst. b) sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Bst. c). Voraussetzung für diese Sozialhilfeleistungen ist, dass die gesuchstellende Person die Heimkehr nicht selbst finanzieren kann. Die Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 10 VSDA). Eine Überprüfung entfällt hingegen, wenn die gesuchstellende Person bereits wiederkehrende Leistungen bezieht oder es offensichtlich ist, dass sie die Heimkehr nicht selber bezahlen kann (Art. 11 Abs. 1 VSDA sowie Ziffer 3.6.1. der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Verfügungsdispositiv vom 27. Juni 2012 sei im Sinne seiner beschwerdeweisen Ausführungen zu korrigieren, weshalb - soweit darauf einzutreten ist - auf die einzelnen Punkte separat einzugehen ist. 5.1 Mit Gesuch vom 10. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten für sich und einen Teil seiner Familie sowie monatliche Unterstützung für die Lebenshaltungskosten der ersten drei Monaten nach der Übersiedlung in die Schweiz. In einem dem Gesuch beigelegten Schreiben führte er zudem aus, er habe bereits einen extrem günstigen Flug gebucht, nachdem er verschiedene Offerten eingeholt habe. In ihrer Verfügung vom 27. Juni 2012 lehnte es die Vorinstanz hingegen ab, diese Kosten zu übernehmen. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass in casu die Ausschlussgründe von Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe die mit Gesuch vom 1. Juni 2011 gestellten und vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen lediglich erhalten, weil er verschwiegen habe, dass er durch Verwandte und Bekannte regelmässig mit grösseren Beträgen unterstützt werde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er die Flugtickets mit den monatlich eingehenden zusätzlichen Zahlungen und dem Verkauf seines Autos selbst finanzieren könne. 5.2 Nach Art. 5 BSDA wird Sozialhilfe nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Mit anderen Worten ist die Sozialhilfe subsidiärer Natur und greift erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren, erschöpft sind (vgl. dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f sowie Ziffer 1.4.1 der Richtlinien). Stellt eine Person ein Gesuch um Leistungen im Ausland oder bei der Heimkehr, hat sie nach Art. 15 Abs. 1 VSDA die Pflicht, die vom BJ bereitgestellten Unterlagen auszufüllen und zu unterzeichnen (Bst. a), wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen (Bst. b), ihre Angaben soweit möglich zu belegen (Bst. c), Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche Dritten geltend zu machen (Bst. d) sowie wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der schweizerischen Vertretung zu melden. Die Sozialhilfe kann unter anderem abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht (Art. 7 Bst. b BSDA) oder die ihm gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht meldet (Art. 7 Bst. d BSDA). Beide Tatbestände setzen somit das Bestehen einer Pflichtverletzung voraus, welche zur (weiteren) Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen führt. 5.3 Es gilt somit zu prüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers Ausschlussgründe nach Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA gesetzt wurden, indem er verschwiegen habe, dass er durch Privatpersonen unterstützt worden sei. 5.3.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bei den zusätzlich eingenommenen Beträgen von Dritten handle es sich um Unterstützungsleistungen von Verwandten und Bekannten (vgl. Verfügung vom 27. Juni 2012), der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es handle sich bei den erwähnten Beträgen ausnahmsweise um Darlehen (vgl. Beschwerde vom 17. Juli 2012). Bei ersteren handelt es sich um Einnahmen, welche von der Behörde in die Budgetberechnung einzubeziehen sind (vgl. Art. 7 VSDA sowie Ziffer 2.5.1 der Richtlinien). Darlehen rechtfertigen hingegen im Regelfall den Einbezug in das Budget nicht, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4). In gewissen Ausnahmefällen kann sich hingegen der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. Dies dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder durch die Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2). Die abschliessende Klärung dieser Frage kann jedoch offengelassen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann doch unabhängig vom Leistungsgrund der Beträge nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die Tatbestände von Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA erfüllt, da bereits die Verletzung von Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten zu verneinen ist (vgl. auch Formular der Vorinstanz "Rechte und Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller," Pflichten, Folgen einer Pflichtverletzung, S. 2, zu finden uterhttp://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/auslandschwei-zer/formulare/as-1-d.pdf). 5.3.2 In seinem ersten Gesuch vom 1. Juni 2011 listete der Beschwerdeführer akribisch genau seine Einnahmen und Ausgaben auf und belegte diese mittels entsprechender Beweismittel (Mietverträge, Kontoauszüge, Rechnungen für Wasser, Telefon/Internet, Strom). Beigelegt wurde auch ein Kassabuch indem sämtliche Ausgaben der Jahre 2010 und 2011 aufgeführt wurden. Daneben reichte er eine Liste sämtlicher Schulden bei Privatpersonen ein, worin Angaben zu Datum, Gläubiger, Betrag, Rückzahlung sowie Zins gemacht wurden. In einem ergänzenden Schreiben erläuterte er zudem - wiederum sehr ausführlich - seine im Formular des BJ getätigten Angaben. Bereits zum damaligen Zeitpunkt erklärte er gegenüber der Schweizer Vertretung - unter erneuter Zustellung einer detaillierten Schuldenaufstellung und Kontoauszügen - dass seine einzigen nennenswerten Einkünfte Darlehen seien (vgl. E-Mail vom 14. Juni 2011). Auch anlässlich seines zweiten Gesuchs vom 10. April 2012 - in welchem er wiederum sehr detailliert seine Ausgaben und Einnahmen aufzeigte - legte der Beschwerdeführer erneut eine Aufstellung sämtlicher Schulden bei. Beiliegend waren auch Bankauszüge, auf denen die erhaltenen Darlehen als solche gekennzeichnet wurden. In einem dem Gesuch beigelegten Schreiben "Anmerkungen zum Gesuch", erörterte er zudem umfassend wichtige Punkte seiner wirtschaftlichen und familiären Situation. Damit kann dem Beschwerdeführer mitnichten vorgeworfen werden, er habe durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht, womit der Ausschlussgrund von Art. 7 Bst. b BSDA in casu nicht anwendbar ist. Im Gegenteil, hat er doch seine wirtschaftliche Situation gänzlich offengelegt und diesbezüglich die nötigen Beweise eingereicht. 5.3.3 Auch während dem Bezug der Sozialhilfeleistungen verschwieg der Beschwerdeführer die zusätzlich generierten finanziellen Mittel nicht. Mit E-Mail vom 14. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung und nahm zur Leistungsbestätigung der Vorinstanz vom 21. Juli 2011 sehr ausführlich Stellung. Darin erklärte er im Wesentlichen, die Berechnung des Budgets sei zwar rechnerisch vollkommen korrekt, es sei hingegen so, dass die angewandte Kopfquotenberechnung zu einem Unterstützungsbeitrag führe, der in seinem Fall nicht ausreiche. Sein Problem sei, dass nicht alle Familienmitglieder Schweizer seien. Seine Frau sei Thailänderin. Daneben würden auch noch zwei adoptierte thailändische Kinder bei ihnen leben. Zudem habe seine Ehefrau drei Kinder aus erster Ehe, die lediglich die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Er komme seit 10 Jahren für den Unterhalt dieser Familie auf. Weiter wies er darauf hin, dass er mit dem zugesprochenen Beitrag unmöglich leben könne und auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei. Sollte er jedoch ein solches generieren, würde selbiges von der monatlichen Unterstützung abgezogen. Dies sei eine offenbar unlösbare Situation. Im Moment habe er das Glück gehabt, nochmals zwei Darlehen aufgetrieben zu haben. Abschliessend bat der Beschwerdeführer darum, allenfalls die Höhe des monatlichen Beitrags entsprechend anzupassen. Es ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, dass diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer Rücksprache genommen wurde, weder von der Schweizer Vertretung noch von der Vorinstanz, obwohl die erwähnte E-Mail am 15. August 2011 auch dem BJ zugestellt wurde. Weiter teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung mit E-Mail vom 5. September 2011 mit, er könne unmöglich von der Unterstützung leben, die er von der Sozialhilfe bekomme. Diese decke genau einen Drittel seiner tatsächlichen Ausgaben. Er müsse ständig auf Achse sein, um Monat für Monat zusätzliche private Darlehen aufzutreiben, was immer unmöglicher werde, da sein ganzer Freundeskreis bereits abgeklappert sei und sich so seine Schulden auch langsam ins Unermessliche steigern würden. Am 2. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung erneut - wiederum per E-Mail mit - dass sich seine Schulden pro Monat um ca. Fr. 1'000.- vermehren würden, da er mit den verdankenswerten Beiträgen der Sozialhilfe nicht leben könne. 5.3.4 Unabhängig davon, ob die vom BJ ausbezahlten monatlichen Unterstützungsbeiträge korrekt berechnet wurden - was vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist - , kann jedenfalls aufgrund obgenannter Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die zusätzlich eingenommenen Beträge der Behörde nicht gemeldet. Zu Recht macht er denn auch beschwerdeweise geltend, er hätte erwarten können, dass die Schweizer Vertretung oder die Vorinstanz mit ihm Kontakt aufnehme, um den Sachverhalt zu klären. Nichtumsonst wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Schweizer Vertretung den Vollzug betreut und - soweit es die Umstände erlauben - die Personen, die Sozialhilfe erhalten, auch periodisch besucht. Sie beobachtet zudem, ob die Bedürftigkeit entfällt oder bei Verdachtsmomenten, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 7 BSDA vorliegt (vgl. Ziffer 8.2.8 der Richtlinien). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer im Nachhinein nicht vorgeworfen werden, er habe die Leistungen der Sozialhilfe unrechtmässig bezogen, weil er wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht gemeldet habe, hat er doch auch während des Leistungsbezugs stets geltend gemacht, nebst den Leistungen der Sozialhilfe weitere Erträge in Form von Darlehen für seine Lebenshaltungskosten einzunehmen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 7 Bst. d BSDA vor. 5.3.5 Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht angenommen, es lägen Ausschlussgründe nach Art. 7 Bst. b BSDA sowie Art. 7 Bst. d BSDA vor. 5.4 Wenn sich nun die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer sei nun mittlerweile in der Schweiz und habe die Rückreise mit Hilfe eines privaten Kredites finanziert, schlägt diese Argumentation ebenfalls fehl. 5.4.1 Zwar richtet sich die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsprinzip. und bezweckt generell nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die Verhinderung zukünftiger Notlagen (Art 6 Abs. 2 VSDA). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht absolut. Die Übernahme von Schulden ist beispielsweise dann angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. Ausnahmen sind auch dann zu machen, wenn die Verschuldung mit einem säumigen Verhalten der Behörde zusammenhängt. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage des Betroffenen im Zentrum steht (vgl. Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 137 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009, E. 7). 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Flugtickets für seine Heimreise in die Schweiz nach Stellung des Gesuches vom 10. April 2012 selbst bezahlt. Dies gemäss eigenen Aussagen mittels Aufnahme eines weiteren Kredits bei einem thailändischen Kreditgeber, nachdem der Verkauf des Autos nicht sehr viel gebracht habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2012). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz - wie oben dargelegt - zu Unrecht angenommen hat, es lägen Ausschlussgründe nach Art. 7 BSt. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA vor. Damit ist das BJ mit Blick auf die Übernahme der Heimreisekosten anzuweisen, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner mit Gesuch vom 10. April 2012 getätigten Angaben zu überprüfen und ihm allenfalls die Kosten zurückzuerstatten. 5.4.3 Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält, Bundesrecht verletzt und in fehlerhaften Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 In Dispositiv-Ziffer 3 seiner Verfügung vom 27. Juni 2012 sieht das BJ vor, dass sie dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz keine Sozialhilfe für Staatsangehörige im Ausland leiste. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 konkretisiert die Vorinstanz ihre Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr Auslandschweizer sei. Eine Unterstützung ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr falle damit ausser Betracht. Vielmehr sei es die Aufgabe der kantonalen bzw. lokalen Sozialhilfe, ein entsprechendes Gesuch auf Unterstützung in der Schweiz zu prüfen und allenfalls Unterstützung zu leisten. 6.2 Das BSDA sieht zwar in Art. 3 Abs. 1 vor, dass der Bund die Kosten längstens für drei Monate übernimmt, wenn Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, in die Schweiz zurückkehren. Allerdings normierte bereits Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976 ) keine Zuständigkeit, sondern lediglich eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Bundes (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.1 mit Hinweisen), wovon aufgrund des identischen Wortlauts der Folgebestimmung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BSDA nicht abzuweichen ist. Die Unterstützung Bedürftiger obliegt somit grundsätzlich den Kantonen, weshalb Umfang und Modalitäten der Sozialhilfe nach kantonalem Recht zu bestimmen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1]). Mit der Rückvergütungsregelung wird der Kanton bei der Aufnahme rückkehrender Auslandschweizer finanziell unterstützt, wobei es sich um ein Entgegenkommen des Bundes gegenüber der kantonal zuständigen Sozialhilfebehörde handelt (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 6.3 Mit diesen Ausführungen ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie dem Beschwerdeführer keine direkte Unterstützung nach der Heimkehr in die Schweiz zusprach.
7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2012 Bundesrecht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festgehalten wurde (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht gutzuheissen; die fragliche Sentenz wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ansonsten ist die Beschwerde - soweit auf sie eingetreten wurde - abzuweisen.
8. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (teilweise) Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE; vgl. BGE 134 I 184 E. 6.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: