Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde [...] geboren und ist Bürger von Z.______/BE. Im Dezember 2000 wanderte er mit seiner thailändischen Ehefrau in deren Heimatland aus, wo er sich seither - seinen eigenen Angaben zufolge ununterbrochen - aufgehalten hat. Am 9. Juli 2012 liess er sich anlässlich der erforderlich gewordenen Passverlängerung nachträglich bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok immatrikulieren. Seine Gattin lebt von ihm getrennt. B. Am 20. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Als Ursachen für seine Hilfsbedürftigkeit nannte er hierbei seine schlechte gesundheitliche Verfassung (Polymyalgie) und die vergeblichen Bemühungen, von Drittpersonen weiterhin Geld zu erhalten. Die örtliche Auslandvertretung überwies den Antrag an das BJ. In ihrem Begleitbericht vom 25. März 2013 hielt sie fest, der Gesuchsteller sei arbeitslos, ohne Einkommen und ohne festen Wohnsitz in Thailand. Bis vor kurzem sei er von seiner in der Schweiz ansässigen Mutter unterstützt worden. C. Weil sich die Gesuchsbehandlung wegen des nicht immer kooperativen und zuweilen sonderbaren Verhaltens des Gesuchstellers verzögerte, forderte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken und die im konkreten Fall benötigen Informationen zu liefern. Dieser Aufforderung folgte ein reger E-Mail-Verkehr zwischen Auslandsvertretung, BJ und Gesuchsteller. Weil Letzterer seinen Schweizerpass verloren hatte, ersuchte er später auch um Übernahme der Kosten für die Passerneuerung. Im Verlaufe der weiteren Abklärungen stellte sich sodann heraus, dass die antragstellende Person seit 2008 kein gültiges Aufenthaltsvisum für Thailand mehr besass. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 lehnte das BJ das Gesuch vom 20. März 2013 um periodische Unterstützung ab, bewilligte aber die Übernahme der Passgebühren. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf Art. 3 und Art. 5 BSDA aus, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe im Ausland seien nicht erfüllt. Nach Art. 5 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) habe eine Person nur dann Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheine. Dies treffe im Falle des Gesuchstellers nicht zu. Obwohl Thailand inzwischen als sein Lebensmittelpunkt betrachtet werden könne, überwögen die Faktoren, die gegen Sozialhilfeleistungen vor Ort sprächen. So halte er sich seit fünf Jahren illegal im Gastland auf. Ohne eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme habe er jedoch keine Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit. Diese habe sich der Gesuchsteller schon bislang nicht durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern vermocht, was indessen eine zentrale Voraussetzung für die Ausrichtung wiederkehrender Hilfen im Aufenthaltsstaat darstelle. Vielmehr sei er von seiner Mutter unterstützt worden, welche ihre finanzielle Hilfe nicht mehr weiterführen könne. Auch die gesundheitliche Situation des Betroffenen deute nicht darauf hin, dass er in absehbarer Zeit im Stande sein werde, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Aus diesen Gründen könne - bei entsprechendem Entschluss - einzig die Übernahme der Heimreisekosten geprüft werden. E. Am 26. Juli 2013 (Posteingang: 5. August 2013) erhob der Gesuchsteller mit zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2013 sowie gegen die Schweizerische Botschaft in Bangkok. In diesem Zusammenhang machte er (sinngemäss) geltend, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nicht hinreichend und vollständig geprüft worden seien, da die Auslandvertretung sie zurückbehalten bzw. dem BJ vorenthalten habe. Zudem verlangte er von der Schweizerischen Botschaft die Rückgabe von Arztberichten thailändischer Spitäler. Am 8. August 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht, noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein vom 30. Juli 2013 datierender Nachtrag ein, dem eine Reihe von Beweismitteln beigelegt waren. In dieser Beschwerdeergänzung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, das BJ habe seinen Entscheid ohne jegliche ärztliche Unterlagen gefällt. Dabei habe ihm ein thailändischer Arzt gesagt, Anspruch auf Unterstützung und eine IV-Rente zu haben. Dass er vorübergehend finanzielle Unterstützung brauche, verstehe sich von selbst. Er benötige solche Hilfe, um die horrenden Spitalkosten zu berappen, und sie wäre eigentlich auch dafür gedacht, ein angemessenes Leben führen zu können. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er in Thailand über keine Adresse verfüge und sich illegal im Gaststaat aufhalte. Ohne Medikamente und ein bisschen Geld könne er dort nicht überleben. F. Mit Schreiben vom 14. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm auf, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Aus prozessökonomischen Gründen wurden ihm die anschliessenden verfahrensleitenden Anordnungen bis dahin über die Schweizerische Botschaft in Bangkok übermittelt. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2013 unter Erläuterung der Gesamtumstände auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 18. November 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Zugleich gab er die Adresse seiner Mutter als Zustellungsdomizil an. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
E. 1.2 Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und im Ergebnis knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung des BJ vom 17. Juli 2013 richtet (Verweigerung periodischer Leistungen nach dem BSDA). Nicht Verfahrensgegenstand bildet die "Beschwerde" gegen die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Soweit der Beschwerdeführer damit auf die in seinen Augen unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die involvierten Stellen abzielt, präsentiert sich die diesbezügliche Rüge als materiell-rechtliche, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilende Frage. Meint er damit die Rückgabe von sich anscheinend bei der Auslandsvertretung befindlicher Arztberichte, wäre sein Ansinnen mit der am 29. Juli 2013 erfolgten Retournierung besagter Unterlagen inzwischen hinfällig geworden.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).
E. 3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
E. 3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 VSDA). Wiederkehrende Leistungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen demgegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus notwendigen Anschaffungen oder Reparaturen (vgl. Ziff. 1.3, 2 und 3 der Richtlinien).
E. 3.4 Aufgrund des ausgefüllten Gesuchsformulars und den diesem beigelegten Unterlagen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um die Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (inklusive monatlicher Aufwendungen für Medikamente, Arzt und Spital) geht.
E. 4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.
E. 4.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person - bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) - wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellende Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können.
E. 5 Unter den Parteien ist strittig, ob dem Beschwerdeführer (dessen Bedürftigkeit aktenmässig hinreichend erstellt ist) in Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen die Heimkehr nahe gelegt und ihm deswegen eine wiederkehrende Unterstützung in Thailand verweigert werden darf.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2000 in Thailand auf, laut eigener Darstellung war dies ununterbrochen der Fall, gemäss BJ gab es längere Unterbrüche. Damit erfüllt er wohl den von der Vorinstanz im Sinne einer Konkretisierung der Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VSDA gesetzten Richtwert von fünf Jahren für eine Unterstützung vor Ort (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Anders verhält es sich mit allen anderen, von der Rechtsprechung und den Richtlinien hierfür formulierten Kriterien, welche wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, gegen die Ausrichtung derartiger materieller Hilfen sprechen.
E. 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Thailand seit 2008 über keine Aufenthaltsbewilligung bzw. kein gültiges Visum mehr verfügt, seine Anwesenheit dort mithin illegal ist. Dies wird in der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2013 zwar bestritten, aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (sie sind in einem vom 21. Juni 2013 datierenden "Memorandum" zusammengefasst) besteht indessen kein Zweifel daran, dass sein Aufenthalt seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr geregelt ist. Für die gegenteilige Behauptung bleibt der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis schuldig. Das fehlende Anwesenheitsrecht hat nicht nur zur Folge, dass ihm eine legale Erwerbstätigkeit verwehrt bleibt, sondern er riskiert ebenfalls, von den thailändischen Behörden verhaftet und gebüsst zu werden. Nur schon von daher erscheint es nicht angezeigt, den Beschwerdeführer im jetzigen Gaststaat zu unterstützen.
E. 5.3 Ein zentrales Erfordernis für die Gewährung wiederkehrender Unterstützungen stellt sodann die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Gesuch stellenden Person im betreffenden ausländischen Staat dar. In dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer in all den Jahren in Thailand nicht gelungen, die für eine selbständige wirtschaftliche Existenz notwendigen Grundlagen zu schaffen. Im Gegenteil war er dort nie berufstätig (vgl. etwa seine Angaben in einer E-Mail vom 21. Mai 2013 zu Handen der Auslandvertretung) und er ist nach wie vor ohne Arbeit. Den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat bestritt er denn bislang hauptsächlich mit Überweisungen seiner Mutter, er ist mit anderen Worten nicht nach vorherigem Aufbau einer Existenzgrundlage in eine finanzielle Notlage geraten, welche überbrückungsweise durch Sozialhilfeleistungen behoben werden könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung seiner Situation sind nicht erkennbar. Die Mutter ist inzwischen nicht mehr in der Lage, ihrem Sohn finanziell unter die Arme zu greifen, und seine Chancen auf dem thailändischen Arbeitsmarkt präsentieren sich nicht nur wegen des Aufenthaltsstatus (siehe E. 5.2 hiervor), sondern auch aufgrund seines Alters und der angeschlagenen Gesundheit denkbar schlecht. Davon, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien), kann folglich nicht ausgegangen werden.
E. 5.4 Was die familiären Belange betrifft, so lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Thailänderin verheiratet ist, er aber nicht mit ihr zusammenwohnt. Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erklärte er einerseits, seine Gattin lebe bei ihrer Schwester, da er sie nicht unterhalten könne (vgl. act. 10 der vor-instanzlichen Akten). Andererseits gab er an, Gelder seiner Mutter an die Ehefrau überwiesen zu haben, damit Letztere Schulden und die Kosten für die Beerdigung ihres Vaters begleichen könne (act. 39 und 42). Gemeinsame Kinder sind aus der Verbindung nicht hervorgegangen. Mehr erfährt man über die familiären Verhältnisse nicht. Mit Blick auf die Verwurzelung im Gaststaat wäre zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 2000, im Alter von 42 Jahren, nach Thailand auswanderte und er sogar bis im Sommer 2012 zuwartete, bevor er sich dort immatrikulieren liess. Die Verweigerung einer periodischen Unterstützung vor Ort ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz - jedenfalls mit Blick auf die beantragte Dauerunterstützung gemäss Unterstützungsgesuch vom 20. März 2013 - in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf verzichten, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen. Für die Klärung der Frage, ob die Gesuch stellende Person vor Ort unterstützt oder ihr die Heimreise nahegelegt werden soll, bedurfte es der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nämlich nicht (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Davon zu unterscheiden gilt es die Frage nach der separaten Übernahme medizinischer Auslagen im Sinne der Gewährung einmaliger Leistungen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VSDA, siehe dazu E. 6 weiter hinten).
E. 5.6 Offen bleiben mag, ob die Ausrichtung von Sozialhilfe unter Hinweis auf Art. 7 BSDA und Art. 15 VSDA hier nicht bereits wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers (der sich beispielsweise ziert, Substanzielles zu den persönlichen und familiären Verhältnissen preis zu geben und generell nicht mit offenen Karten spielt) zu verweigern gewesen wäre.
E. 5.7 Alles in allem erweist sich der Verbleib des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten jetzigen Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11 BSDA ist ihm daher die Rückkehr in die Schweiz nahezulegen. Seine periodische Unterstützung im Aufenthaltsstaat ist folglich abzulehnen.
E. 6 Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 3.4 weiter vorne), behandelte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch vom 20. März 2013 als Antrag um monatliche bzw. periodische Hilfen nach dem BSDA. Im entsprechenden Budget, das der Beschwerdeführer ausgefüllt hat, figurieren auch Kosten für Arzt- und Spitalbesuche sowie Medikamente. Aufgrund der Eingaben im Rechtsmittelverfahren ist sogar anzunehmen, dass die Übernahme solcher Aufwendungen im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich freilich um einmalige Auslagen. Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen können sie zum vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.8). Was die Übernahme medizinischer Auslagen für Spitalaufenthalte, ärztliche Behandlungen, Medikamente, usw. anbelangt, so ist der Schweizer Vertretung vor Ort diesfalls - ausser in Notfällen - vorgängig vielmehr ein separates Gesuch, je nach dem unter Beilegung eines Kostenvoranschlages und medizinischer Unterlagen, zu unterbreiten. Für die als nötig, zweckmässig und angemessen erachteten medizinischen Vorkehren wird anschliessend einzelfallweise Kostengutsprache gewährt (zum Ganzen vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.3, 3.1 und 3.2.1 - 3.2.3 der Richtlinien). Für eine spitalärztliche Untersuchung hat das BJ denn am 13. Juni 2013 Kostengutsprache geleistet; die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen wurden am 27. Juni 2013 im Samitivej Hospital in Bangkok durchgeführt (vgl. act. 49 und 55 der vor-instanzlichen Akten). In Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität wäre zudem ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland allerdings kein entsprechender Rentenantrag eingegangen (siehe deren Mitteilung vom 30. Juli 2013). Im dargelegten Umfang und Rahmen könnten die geltend gemachten Auslagen auf ausdrückliches Gesuch hin demnach gegebenenfalls übernommen werden. Da, wie erwähnt, nicht Verfahrensgegen-stand, braucht darüber nicht befunden zu werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt; die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Schweizerische Botschaft in Bangkok (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Informationskopie dieses Urteils zuzustellen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4398/2013 Urteil vom 23. Januar 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X.______, Zustelladresse: c/o Y.______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde [...] geboren und ist Bürger von Z.______/BE. Im Dezember 2000 wanderte er mit seiner thailändischen Ehefrau in deren Heimatland aus, wo er sich seither - seinen eigenen Angaben zufolge ununterbrochen - aufgehalten hat. Am 9. Juli 2012 liess er sich anlässlich der erforderlich gewordenen Passverlängerung nachträglich bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok immatrikulieren. Seine Gattin lebt von ihm getrennt. B. Am 20. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Als Ursachen für seine Hilfsbedürftigkeit nannte er hierbei seine schlechte gesundheitliche Verfassung (Polymyalgie) und die vergeblichen Bemühungen, von Drittpersonen weiterhin Geld zu erhalten. Die örtliche Auslandvertretung überwies den Antrag an das BJ. In ihrem Begleitbericht vom 25. März 2013 hielt sie fest, der Gesuchsteller sei arbeitslos, ohne Einkommen und ohne festen Wohnsitz in Thailand. Bis vor kurzem sei er von seiner in der Schweiz ansässigen Mutter unterstützt worden. C. Weil sich die Gesuchsbehandlung wegen des nicht immer kooperativen und zuweilen sonderbaren Verhaltens des Gesuchstellers verzögerte, forderte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf, bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken und die im konkreten Fall benötigen Informationen zu liefern. Dieser Aufforderung folgte ein reger E-Mail-Verkehr zwischen Auslandsvertretung, BJ und Gesuchsteller. Weil Letzterer seinen Schweizerpass verloren hatte, ersuchte er später auch um Übernahme der Kosten für die Passerneuerung. Im Verlaufe der weiteren Abklärungen stellte sich sodann heraus, dass die antragstellende Person seit 2008 kein gültiges Aufenthaltsvisum für Thailand mehr besass. D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 lehnte das BJ das Gesuch vom 20. März 2013 um periodische Unterstützung ab, bewilligte aber die Übernahme der Passgebühren. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf Art. 3 und Art. 5 BSDA aus, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe im Ausland seien nicht erfüllt. Nach Art. 5 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) habe eine Person nur dann Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheine. Dies treffe im Falle des Gesuchstellers nicht zu. Obwohl Thailand inzwischen als sein Lebensmittelpunkt betrachtet werden könne, überwögen die Faktoren, die gegen Sozialhilfeleistungen vor Ort sprächen. So halte er sich seit fünf Jahren illegal im Gastland auf. Ohne eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme habe er jedoch keine Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit. Diese habe sich der Gesuchsteller schon bislang nicht durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern vermocht, was indessen eine zentrale Voraussetzung für die Ausrichtung wiederkehrender Hilfen im Aufenthaltsstaat darstelle. Vielmehr sei er von seiner Mutter unterstützt worden, welche ihre finanzielle Hilfe nicht mehr weiterführen könne. Auch die gesundheitliche Situation des Betroffenen deute nicht darauf hin, dass er in absehbarer Zeit im Stande sein werde, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Aus diesen Gründen könne - bei entsprechendem Entschluss - einzig die Übernahme der Heimreisekosten geprüft werden. E. Am 26. Juli 2013 (Posteingang: 5. August 2013) erhob der Gesuchsteller mit zwei Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2013 sowie gegen die Schweizerische Botschaft in Bangkok. In diesem Zusammenhang machte er (sinngemäss) geltend, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nicht hinreichend und vollständig geprüft worden seien, da die Auslandvertretung sie zurückbehalten bzw. dem BJ vorenthalten habe. Zudem verlangte er von der Schweizerischen Botschaft die Rückgabe von Arztberichten thailändischer Spitäler. Am 8. August 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht, noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein vom 30. Juli 2013 datierender Nachtrag ein, dem eine Reihe von Beweismitteln beigelegt waren. In dieser Beschwerdeergänzung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, das BJ habe seinen Entscheid ohne jegliche ärztliche Unterlagen gefällt. Dabei habe ihm ein thailändischer Arzt gesagt, Anspruch auf Unterstützung und eine IV-Rente zu haben. Dass er vorübergehend finanzielle Unterstützung brauche, verstehe sich von selbst. Er benötige solche Hilfe, um die horrenden Spitalkosten zu berappen, und sie wäre eigentlich auch dafür gedacht, ein angemessenes Leben führen zu können. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er in Thailand über keine Adresse verfüge und sich illegal im Gaststaat aufhalte. Ohne Medikamente und ein bisschen Geld könne er dort nicht überleben. F. Mit Schreiben vom 14. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm auf, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Aus prozessökonomischen Gründen wurden ihm die anschliessenden verfahrensleitenden Anordnungen bis dahin über die Schweizerische Botschaft in Bangkok übermittelt. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2013 unter Erläuterung der Gesamtumstände auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 18. November 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Zugleich gab er die Adresse seiner Mutter als Zustellungsdomizil an. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und im Ergebnis knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung des BJ vom 17. Juli 2013 richtet (Verweigerung periodischer Leistungen nach dem BSDA). Nicht Verfahrensgegenstand bildet die "Beschwerde" gegen die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Soweit der Beschwerdeführer damit auf die in seinen Augen unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die involvierten Stellen abzielt, präsentiert sich die diesbezügliche Rüge als materiell-rechtliche, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilende Frage. Meint er damit die Rückgabe von sich anscheinend bei der Auslandsvertretung befindlicher Arztberichte, wäre sein Ansinnen mit der am 29. Juli 2013 erfolgten Retournierung besagter Unterlagen inzwischen hinfällig geworden.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA). 3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 VSDA). Wiederkehrende Leistungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen demgegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus notwendigen Anschaffungen oder Reparaturen (vgl. Ziff. 1.3, 2 und 3 der Richtlinien). 3.4 Aufgrund des ausgefüllten Gesuchsformulars und den diesem beigelegten Unterlagen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um die Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (inklusive monatlicher Aufwendungen für Medikamente, Arzt und Spital) geht. 4. 4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. 4.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person - bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) - wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellende Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können.
5. Unter den Parteien ist strittig, ob dem Beschwerdeführer (dessen Bedürftigkeit aktenmässig hinreichend erstellt ist) in Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen die Heimkehr nahe gelegt und ihm deswegen eine wiederkehrende Unterstützung in Thailand verweigert werden darf. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2000 in Thailand auf, laut eigener Darstellung war dies ununterbrochen der Fall, gemäss BJ gab es längere Unterbrüche. Damit erfüllt er wohl den von der Vorinstanz im Sinne einer Konkretisierung der Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VSDA gesetzten Richtwert von fünf Jahren für eine Unterstützung vor Ort (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Anders verhält es sich mit allen anderen, von der Rechtsprechung und den Richtlinien hierfür formulierten Kriterien, welche wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, gegen die Ausrichtung derartiger materieller Hilfen sprechen. 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Thailand seit 2008 über keine Aufenthaltsbewilligung bzw. kein gültiges Visum mehr verfügt, seine Anwesenheit dort mithin illegal ist. Dies wird in der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2013 zwar bestritten, aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (sie sind in einem vom 21. Juni 2013 datierenden "Memorandum" zusammengefasst) besteht indessen kein Zweifel daran, dass sein Aufenthalt seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr geregelt ist. Für die gegenteilige Behauptung bleibt der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis schuldig. Das fehlende Anwesenheitsrecht hat nicht nur zur Folge, dass ihm eine legale Erwerbstätigkeit verwehrt bleibt, sondern er riskiert ebenfalls, von den thailändischen Behörden verhaftet und gebüsst zu werden. Nur schon von daher erscheint es nicht angezeigt, den Beschwerdeführer im jetzigen Gaststaat zu unterstützen. 5.3 Ein zentrales Erfordernis für die Gewährung wiederkehrender Unterstützungen stellt sodann die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Gesuch stellenden Person im betreffenden ausländischen Staat dar. In dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer in all den Jahren in Thailand nicht gelungen, die für eine selbständige wirtschaftliche Existenz notwendigen Grundlagen zu schaffen. Im Gegenteil war er dort nie berufstätig (vgl. etwa seine Angaben in einer E-Mail vom 21. Mai 2013 zu Handen der Auslandvertretung) und er ist nach wie vor ohne Arbeit. Den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat bestritt er denn bislang hauptsächlich mit Überweisungen seiner Mutter, er ist mit anderen Worten nicht nach vorherigem Aufbau einer Existenzgrundlage in eine finanzielle Notlage geraten, welche überbrückungsweise durch Sozialhilfeleistungen behoben werden könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung seiner Situation sind nicht erkennbar. Die Mutter ist inzwischen nicht mehr in der Lage, ihrem Sohn finanziell unter die Arme zu greifen, und seine Chancen auf dem thailändischen Arbeitsmarkt präsentieren sich nicht nur wegen des Aufenthaltsstatus (siehe E. 5.2 hiervor), sondern auch aufgrund seines Alters und der angeschlagenen Gesundheit denkbar schlecht. Davon, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien), kann folglich nicht ausgegangen werden. 5.4 Was die familiären Belange betrifft, so lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Thailänderin verheiratet ist, er aber nicht mit ihr zusammenwohnt. Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erklärte er einerseits, seine Gattin lebe bei ihrer Schwester, da er sie nicht unterhalten könne (vgl. act. 10 der vor-instanzlichen Akten). Andererseits gab er an, Gelder seiner Mutter an die Ehefrau überwiesen zu haben, damit Letztere Schulden und die Kosten für die Beerdigung ihres Vaters begleichen könne (act. 39 und 42). Gemeinsame Kinder sind aus der Verbindung nicht hervorgegangen. Mehr erfährt man über die familiären Verhältnisse nicht. Mit Blick auf die Verwurzelung im Gaststaat wäre zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 2000, im Alter von 42 Jahren, nach Thailand auswanderte und er sogar bis im Sommer 2012 zuwartete, bevor er sich dort immatrikulieren liess. Die Verweigerung einer periodischen Unterstützung vor Ort ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. 5.5 Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz - jedenfalls mit Blick auf die beantragte Dauerunterstützung gemäss Unterstützungsgesuch vom 20. März 2013 - in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf verzichten, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen. Für die Klärung der Frage, ob die Gesuch stellende Person vor Ort unterstützt oder ihr die Heimreise nahegelegt werden soll, bedurfte es der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nämlich nicht (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Davon zu unterscheiden gilt es die Frage nach der separaten Übernahme medizinischer Auslagen im Sinne der Gewährung einmaliger Leistungen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VSDA, siehe dazu E. 6 weiter hinten). 5.6 Offen bleiben mag, ob die Ausrichtung von Sozialhilfe unter Hinweis auf Art. 7 BSDA und Art. 15 VSDA hier nicht bereits wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers (der sich beispielsweise ziert, Substanzielles zu den persönlichen und familiären Verhältnissen preis zu geben und generell nicht mit offenen Karten spielt) zu verweigern gewesen wäre. 5.7 Alles in allem erweist sich der Verbleib des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten jetzigen Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11 BSDA ist ihm daher die Rückkehr in die Schweiz nahezulegen. Seine periodische Unterstützung im Aufenthaltsstaat ist folglich abzulehnen.
6. Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 3.4 weiter vorne), behandelte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch vom 20. März 2013 als Antrag um monatliche bzw. periodische Hilfen nach dem BSDA. Im entsprechenden Budget, das der Beschwerdeführer ausgefüllt hat, figurieren auch Kosten für Arzt- und Spitalbesuche sowie Medikamente. Aufgrund der Eingaben im Rechtsmittelverfahren ist sogar anzunehmen, dass die Übernahme solcher Aufwendungen im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich freilich um einmalige Auslagen. Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen können sie zum vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.8). Was die Übernahme medizinischer Auslagen für Spitalaufenthalte, ärztliche Behandlungen, Medikamente, usw. anbelangt, so ist der Schweizer Vertretung vor Ort diesfalls - ausser in Notfällen - vorgängig vielmehr ein separates Gesuch, je nach dem unter Beilegung eines Kostenvoranschlages und medizinischer Unterlagen, zu unterbreiten. Für die als nötig, zweckmässig und angemessen erachteten medizinischen Vorkehren wird anschliessend einzelfallweise Kostengutsprache gewährt (zum Ganzen vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.3, 3.1 und 3.2.1 - 3.2.3 der Richtlinien). Für eine spitalärztliche Untersuchung hat das BJ denn am 13. Juni 2013 Kostengutsprache geleistet; die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen wurden am 27. Juni 2013 im Samitivej Hospital in Bangkok durchgeführt (vgl. act. 49 und 55 der vor-instanzlichen Akten). In Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität wäre zudem ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland allerdings kein entsprechender Rentenantrag eingegangen (siehe deren Mitteilung vom 30. Juli 2013). Im dargelegten Umfang und Rahmen könnten die geltend gemachten Auslagen auf ausdrückliches Gesuch hin demnach gegebenenfalls übernommen werden. Da, wie erwähnt, nicht Verfahrensgegen-stand, braucht darüber nicht befunden zu werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt; die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Schweizerische Botschaft in Bangkok (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Informationskopie dieses Urteils zuzustellen) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: