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C-3706/2009

C-3706/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-04 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1968 in Angola, gelangte im November 1994 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde ein Jahr später vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abge­wiesen. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asyl­re­kurs­kommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) führte zu ei­nem Nichteintretensentscheid, da der erhobene Kosten­vor­schuss nicht einbezahlt wurde. Sein nachfolgendes Gesuch um Wieder­herstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ohne Erfolg, wo­rauf­hin er beim BFF ein Gesuch um Wieder­er­wägung des negativen Asylentscheids stellte. Auch dieses Gesuch war erfolglos, ebenso wie das anschliessend an die ARK gerichtete Rechts­mittel, über das mit Urteil vom 21. März 1996 entschieden wurde. Wo er sich in der folgenden Zeit aufhielt, ist nicht im Einzelnen bekannt . B. Von Paris aus nahm A._______ im Jahr 1999 Kontakt zu einer frü­heren Schweizer Bekannten auf, der 25 Jahre älteren B._______. Beide versprachen sich noch im gleichen Jahr in Paris die Ehe, worauf­hin A._______ im November 1999 in die Schweiz zurück­kehrte. Das Paar heiratete am 2. Februar 2000. In­folge seiner Heirat erhielt A._______ im Kanton Aargau eine Jahresaufent­halts­bewilli­gung. Beide Ehe­gatten haben ihren Wohnsitz in X._______ an­gemeldet. C. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ im Februar 2003 beim Bundesamt für Ausländerfragen (IMES, heute BFM) ein Gesuch um er­leich­terte Einbür­gerung ein. Drei Monate später, im Mai 2003, mietete er als Wochen­aufent­halter eine Zweizimmer­wohnung in Y._______. Bei­de Ehegatten unter­zeich­neten am 15. Mai 2004 eine Erklä­rung, derzu­folge sie in einer tatsäch­lichen, unge­trenn­ten, sta­bilen ehe­lichen Ge­mein­schaft an derselben Adres­se zusam­men­lebten. Gleichzeitig nah­men sie un­ter­schrift­lich zur Kennt­nis, dass die er­leichterte Einbür­gerung nicht mög­lich ist, wenn vor oder wäh­rend des Einbür­ge­rungs­ver­fahrens einer der Ehe­gatten die Trennung oder Schei­dung bean­tragt hat oder keine tat­sächliche ehe­liche Gemein­schaft mehr besteht, und dass die Verheim­lichung dieser Umstände zur Nichtig­er­klärung der Ein­bür­gerung führen kann. A._______ wur­de am 11. Ju­ni 2004 er­leichtert einge­bürgert und erhielt das Bürger­recht von F._______(SG). D. Eigenen Angaben zufolge lernte A._______ im Oktober 2004 in Y._______ die aus dem Kongo stammende C._______, geboren 1981, kennen. Er zeugte mit ihr den am 21. Oktober 2005 geborenen Sohn D._______, den er zwei Monate später offiziell anerkannte. Per 1. Mai 2007 mietete er - mit Hauptwohnsitz immer noch in X._______ an­gemel­det - gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. Er stellte im März 2008 für den Sohn ebenfalls ein Gesuch um erleich­terte Einbürgerung. E. Aufgrund letztgenannter Umstände leitete das Bundesamt am 11. Au­gust 2008 gegen A._______ ein Verfah­ren be­treffend Nichtig­er­klärung der erleich­terten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich seine Ehefrau in der von ihm mitunterzeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2008 dahingehend, dass für ein solches Verfahren kein Anlass be­stehe. Am 26. März 2009 wurde sie - in Anwesenheit des Rechts­vertreters ihres Ehemannes - als Auskunfts­person befragt und gab zu verstehen, dass Trennung oder Scheidung für beide Ehepartner nicht in Betracht komme. Zu den Akten reichte sie - zusammen mit dem Lebenslauf ihres Ehemannes - eine Liste von Personen, die ihre funk­tio­nierende Ehe bestätigen könnten. A._______ nahm durch sei­nen Rechts­vertreter am 27. März 2009 abschliessend zum Verfahren Stellung. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen vom 8. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass er die am 11. Juni 2004 erfolgte Ein­bür­gerung erschlichen habe. A._______ halte sich - angeblich wegen besserer Chancen auf dem Arbeitsmarkt - seit 2003 in der Westschweiz auf und lebe mittlerweile mit seinem Sohn und der Kindesmutter zusammen. Seine Behauptung, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne intime Kontakte, sei nicht glaubhaft. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheine die Beziehung zu seiner Ehe­frau als zweitrangig und stelle sich auch nicht als eheliche Ge­mein­schaft im bürgerrechtlichen Sinne dar. Insbesondere die Be­fra­gung von B._______ mache deutlich, dass sich die Ehe­gat­ten mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen unabhängig voneinander arrangiert hätten. Weitere Beweiserhebungen seien hierzu nicht er­forderlich. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben ge­macht noch etwas verschleiert zu haben. Die Vor­ins­tanz habe aus dem ermittelten Sachverhalt die falschen Schluss­fol­ge­rungen ge­zogen und sei nicht einmal auf die angebotenen Beweise eingegangen. Mehr als 9 Jahre nach ihrer Heirat seien er und seine Ehefrau ein glück­liches Paar, das in einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er werktags als Wochen­aufent­halter in Y._______ lebe und nur am Wochenende nach X.________ zurückkehre. Die Wohngemeinschaft mit der Mutter seines Soh­nes habe rein wirt­schaftliche Gründe, habe diese doch kein eigenes Ein­kom­men. Zur Kindes­zeugung sei es aufgrund eines ein­maligen Seiten­sprungs ge­kommen. Zwar habe die Kindesmutter ursprünglich ver­sucht, ihn durch die Schwangerschaft an sich zu binden und ihn zur Trennung von seiner Ehefrau zu bewegen; hierauf habe er sich aber nie eingelassen. Die jetzige Wohnsituation erlaube ihm jedenfalls, sich um seinen Sohn, der einen hohen Betreuungs­aufwand erfordere, zu küm­mern. Dieses Pflicht­bewusstsein dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch das Ein­verständnis seiner Ehe­frau mit der gesamten Situation beweise das starke Fundament ihrer Ehe. Hinsichtlich seines Vorbringens beantragt der Beschwerdeführer die Erhebung verschiedener Beweise, ins­be­sondere die Einvernahmen von B._______ und C._______ als Zeuginnen, zusätzlich aber auch die Zeugenbefragungen anderer namentlich genannter Dritt­personen, die sich zu seiner ehelichen Le­bens­gemeinschaft äus­sern sollten. Bezüglich seines Wochen­aufenthalts bzw. seiner Wohn­situation in Y._______ verlangt er die Einholung amt­licher Berichte. Er beantragt weiterhin, er selbst sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Partei anzuhören. Darüber hinaus sind der Beschwerde­eingabe Fotos und mehrere Schrift­­­stücke beigefügt (u.a. eine Eingabe von C._______ vom 5.Ju­ni 2009, eine undatierte Stellung­nahme der Ehefrau zur an­ge­fochtenen Verfügung, diverse Referenzschreiben der auch als Zeu­gen benannten Dritt­per­sonen sowie eine den Sohn D._______ betreffende Bestätigung vom 15. Mai 2009). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be­schwerde. Sie führt aus, die Umstände der Eheschliessung sprä­chen klar für deren rein ausländerrechtliche Motivation; selbst das gute Ein­vernehmen zwischen den Ehegatten rechtfertige diese Ein­schät­zung. Der direkte Nachweis einer missbräuchlichen Einbürgerung kön­ne prak­tisch so gut wie nie erbracht werden, so dass nur äussere Umstände zu einer solchen Schlussfolgerung führen könnten. Hieran gäbe es im vorliegenden Fall keine Zweifel, auch wenn die Ehe formell Bestand habe. Eine andere Beurteilung dieser Konstellation würde an­sonsten dazu führen, dass nach Erhalt des Schweizer Bürger­rechts parallele Familien­strukturen aufgebaut werden könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. I. In der darauffolgenden Replik vom 21. September 2009 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, dass sich seine Wohnverhältnisse geändert hätten. Seit dem 7. Juni 2009 lebe er während der Woche nicht mehr in der bisher mit Sohn und Kindesmutter geteilten Wohnung in Y._______, sondern in einem ihm vom Arbeitgeber privat zur Verfügung gestellten Zimmer in Z._______. Hierfür bezahle er monatlich Fr. 300.-, wofür es aber keine schriftliche Vereinbarung gebe. Den Wohnungs­wechsel habe er aus wirtschaftlichen Gründen unternommen, einer­seits wegen der niedri­geren Mietkosten, andererseits, um sich den Arbeitsweg von Y._______ nach Z._______ zu sparen. Auch dies zeige, dass er keinerlei persönliche Beziehung zur Mutter seines Sohnes habe. Das einzige Anliegen dabei sei die Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn gewesen. Sein neuer Wochenaufenthalt in Z._______ habe nichts am zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X._______ geändert. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, die Ehe nur aus ausländer­rechtlichen Gründen eingegangen zu sein und auf­recht­erhalten zu wollen. Im Einverständnis mit seiner Ehefrau könne er die tatsächlich gelebte Ehe mithilfe einer im Schlafzimmer installierten Videoanlage erbringen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug ge­nommen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert fünf Jahren für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Sol­che na­tür­li­chen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutun­gen be­zeich­net) kön­nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er­geben, na­ment­lich auch im öffent­lichen Recht. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 5 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

E. 5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwer­de­führer Ende 1994 in die Schweiz gelangte, dass er hier ein Asylgesuch stellte und dass dieses Asylgesuch - ebenso wie ein späteres Wiedererwägungsgesuch - auch im Rechtsmittel­verfah­ren erfolglos blieb. Sein Aufenthalt ab April 1996 ist nicht aktenkundig. 1999 verlobte er sich jedoch in Paris mit der 25 Jahre älteren B._______ und erhielt aufgrund der Eheschliessung im Februar 2000 eine Aufenthalts­bewilligung im Kanton Aargau. Er stellte im Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, trat drei Monate später eine Arbeitsstelle in Y._______ an und meldete sich dort als Wochen­aufent­halter an. Wenige Monate nach seiner erleich­terten Einbürgerung am 11. Juni 2004 zeugte er mit einer Kongolesin ein Kind, das im Oktober 2005 geboren wurde. Per 1. Mai 2007 mietete er gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______.

E. 5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt zum einen, dass sich der Be­schwerde­führer - nach früheren anderweitigen Bemühungen - nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte, zum anderen, dass das eheliche Zusammenleben schon während des Ein­bürgerungsverfahrens erheblich eingeschränkt wurde. Zusam­men mit den nachfolgenden Ereignissen begrün­den die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermu­tung, dass er seine Ehe nur im Hinblick auf das Schwei­zer Bürgerrecht geschlossen hat und aufrechterhält.

E. 5.3 Zurecht ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die Angaben der Ehefrau diese Vermutung nicht in Frage stellen.

E. 5.3.1 Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme am 26. März 2009 äusserte B._______, sie habe ihren künf­tigen Ehemann 1995 in X._______ kennen­ge­lernt. Nachdem er 1996 in seine Heimat habe zurück­kehren müssen, hätten sie nur noch spärlichen Kontakt gehabt. 1999 habe er sich als Flüchtling in Paris aufgehalten und sich telefo­nisch bei ihr gemeldet. Sie sei im Sommer 1999 dorthin gereist und habe dort das Ehe­ver­sprechen abgegeben. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm aus­ge­gangen und sie habe ihn geheiratet, damit er in der Schweiz habe bleiben dürfen. Dabei hätten sie vereinbart, sich gegen­seitig möglichst viele Freiheiten zu geben. Ihr Ehemann, der gut fran­zö­sisch spreche, habe ursprünglich Lastwagenchauffeur werden wol­len. Wegen der (deutschen) Sprache habe er aber die Theorieprüfung nicht bestanden und sich in der Westschweiz bessere Chancen auf dem Stellen­markt versprochen. Sie selbst habe nicht aus X._______ wegziehen wollen. Ein- bis zweimal habe sie ihren Ehemann in der Westschweiz besucht, habe aber die Wochen­enden nicht bei ihm ver­bracht. Ihre gemeinsamen Aktivitäten bzw. Interes­sen seien das Kino, die afrikanische Kultur, deren Musik und Feste. Ihr Ehemann kümmere sich auch um die Gartenarbeiten in X._______. Während seiner Ar­beits­losigkeit seien sie zusammen mehrmals nach Deutsch­land ge­reist. Sie unternehme aber ansonsten - und zwar allein - regelmässig mehrwöchige Reisen ins Ausland, habe u.a. Zentral­amerika und den Kongo besucht. Das Heimatland ihres Ehemannes, Angola, kenne sie jedoch nicht. Was den gemein­samen ehelichen Haushalt in X._______ angehe, so leiste ihr Ehe­mann hierfür keinen finanziellen Bei­trag. Er komme in der Regel am Samstag um 20 Uhr nach Hause; an diesem Abend unternähmen sie in der Regel nichts mehr. Am Sonntag würden sie brunchen und spazieren gehen; gegen 18 Uhr reise ihr Ehemann zurück nach Y._______. Jeden sechsten Sams­tag habe er frei und verbringe dann auch diesen Tag mit ihr. Häufig nehme er auch seinen Sohn mit nach X._______. Bei dessen Geburt habe sie mit ihrem Ehemann zwar über eine Scheidung dis­kutiert; er sei damit aber nicht einverstanden gewesen, und sie habe in einer Scheidung letztlich auch keine Vorteile für sich erkennen können.

E. 5.3.2 Die Aus­führungen von B._______ machen deutlich, dass ihrer Verlobung nur sporadische Kontakte mit dem Beschwerdeführer vorausgingen und dass die nachfolgende Heirat diesem ein Aufent­halts­recht in der Schweiz verschaffen sollte. Wie beide ihr Zusammen­leben gestalteten, bevor der Ehemann als Wochenaufenthalter in die West­schweiz zog, schildert die Ehefrau zwar nicht; ihre Angaben zeigen aber unmissverständlich, dass ihr Zusammensein seit Frühjahr 2003 kaum mehr von typischen ehelichen Gemeinsamkeiten geprägt wird. Selbst ihre Behauptung, man teile das Interesse für das Kino und für die afrikanische Kultur, dürfte praktisch nicht relevant sein, beschränkt sich doch - wie sie nachfolgend ausführt - das ohnehin zeitlich knappe Zusammensein am Sonntag auf gemeinsames Brunchen und Spazierengehen. Vor diesem Hinter­grund lässt die sich angeblich gegen­seitig gewährte Freiheit nicht auf eine wirkliche Partnerschaft, sondern bestenfalls auf eine freundschaftliche Beziehung der Ehe­gatten schliessen. Dass sich die Ehefrau mit der unehelichen Vater­schaft ihres Ehemannes arrangiert und ihren anfänglichen Schei­dungs­wunsch zugunsten des Ehe­mannes zurück­ge­stellt hat, ist auch insofern erklärbar.

E. 6 Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Argumente eine andere Schluss­folgerung erlauben.

E. 6.1 In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Aus­ge­staltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Pauschal - und mit dem Angebot verschiedener Beweismittel - macht er geltend, mit ihr seit mehr als neun Jahren in einer glücklichen und sta­bilen Partner­schaft zu leben, und bestreitet, im Einbürgerungs­verfahren falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Umstände ver­schwiegen zu ha­ben; entsprechende Vorwürfe habe die Vorinstanz nicht beweisen können. Ausführlich äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Wochen­aufent­halt in Y._______, zu den Umständen von Zeugung und Ge­burt seines Sohnes D._______ sowie zum Verhältnis und zur Wohn­gemeinschaft mit der Kindesmutter; auch zu diesem Themen­kreis habe die Vor­instanz nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt.

E. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehe lassen kaum darauf schliessen, dass ihr eine echte und wirklich gelebte Part­ner­schaft zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit seiner Ehefrau hält er fest, er kehre lediglich am Wochenende nach X._______ zu­rück, äussert sich aber nicht zu irgendwelchen ehelichen Ge­meinsam­keiten. Sein Verweis auf die Darlegungen der Ehefrau und seine Über­zeu­gung, hiermit die funktionierende eheliche Partnerschaft unter­mauern zu können, verfehlen jedoch dieses Ziel. Die Befragung von B._______ lässt nicht erkennen, was die angeblich innige ehe­liche Beziehung ausmacht und zusammenhält. Gleiches gilt für die gemein­sam unterschriebene Eingabe vom 5. Ok­tober 2008, in der sie Ver­ständ­nis für die Wohnsituation des Ehe­mannes und dessen Vater­rolle äussert, in Bezug auf ihre Ehe aber nicht mehr als dessen Kor­rekt­heit und Vertrauenswürdigkeit als schät­zens­werte Eigenschaften nennt. Auch ihre weitere - der Beschwerde beigefügte - Stellungnahme geht nicht über das Bisherige hinaus, wird dort doch lediglich auf die gegen­sei­tige kulturelle Inspiration und die Gründe für die beidseitig unter­schied­lichen Interessen verwiesen.

E. 6.3 Die Vermutung, dass die Ehe nur der Form halber geschlossen wurde und aufrecht er­halten wird, lässt gleichzeitig darauf schliessen, dass der Beschwerde­führer bereits kurz nach Einleitung des Einbür­gerungs­verfahrens seinen Lebensmittelpunkt in die Westschweiz ver­legte. Dass er per Mai 2003 in Y._______ eine Wohnung mietete, nach seiner Einbürgerung bzw. gegen Ende des Jahres 2004 mit einer 13 Jahre jüngeren Afrikanerin ein Kind zeugte und mit ihr ab Mai 2007 eine gemeinsame Wohnung bezog, bestärkt diese Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zwar ein, die Geburt sei­nes Sohnes sei lediglich Folge eines Seitensprungs gewesen; nach­träglich habe er sich mit der Kindesmutter nur aus wirtschaft­lichen Grün­den eine Wohnung geteilt; glaubhaft ist dieser Einwand allerdings kaum. Ihm ist aber auch ansonsten wenig Gewicht bei­zumessen, ei­ner­seits, weil die - wie auch immer geartete - Beziehung zur Kindes­mutter das mutmasslich fehlende Eheleben ohnehin nicht berühren würde, andererseits, weil auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betreuung ­des Sohnes seinen (dama­ligen) Lebens­mittel­punkt am Wohnort von Mutter und Kind vermuten lässt. Dass A._______ - wie er replikweise geltend macht - seit Juni 2009 nicht mehr in Y._______ wohnt, hat angesichts dessen keine Relevanz.

E. 7 Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Ein­bürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwer­de­führer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und bean­stan­det, dass schon die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen sei bzw. sie nicht zutreffend gewürdigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind.

E. 7.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzu­klären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie viel­mehr deren Taug­lich­keit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs­ver­fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun­des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzu­nehmen, wenn hierzu aufgrund der Partei­vorbringen oder anderer sich aus den Akten er­gebender Anhalts­punkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn­herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige­ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Be­hörde bei pflichtgemässer Beweis­würdigung zur Über­zeugung, der zu be­wei­sende Sachverhalt sei nicht rechts­erheb­lich oder der angebotene Be­weis nicht geeignet, weitere Abklärungen her­beizuführen, kann auf ein be­antragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi­gung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).

E. 7.2 Mit der Vorlage verschiedener Fotos und Referenzschreiben ver­sucht der Beschwerdeführer, eine tatsächlich gelebte eheliche Partner­schaft zu belegen. Soweit es sich dabei um die Hochzeitsfotos han­delt, sind diese für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr relevant. Auch das Foto, auf dem er selbst, sein Sohn und seine Ehe­frau abgebildet sind, sagt - abgesehen von einer freund­schaftlichen Beziehung - nichts über die Qualität seiner Ehe aus. Wohl­wollend sind auch die - teilweise vorformulierten - Referenz­schreiben gemeint; sie können jedoch die entscheid­relevante Frage nach einer auch im We­sens­kern gelebten Partner­schaft ebensowenig beantworten, han­delt es sich dabei doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dass Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könn­ten, kann angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Auch soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schil­derungen über das bereits Ge­sagte hinausgehen und ein anderes Licht auf die Ehe werfen könnten.

E. 7.3 Im Hinblick auf den Wochenaufenthalt bzw. die Wohnsituation in Y.________ sowie auf die sich durch seine Vaterschaft ergebende Situa­tion hat der Be­schwerdeführer ebenfalls Beweismittel angeboten und ein Schriftstück vor­gelegt, das sein Engagement für die Betreuung des Sohnes bestätigen soll (vgl. Beilage 21 der Beschwerdeeingabe). Da sein Vorbringen hierzu jedoch gar nicht in Zweifel gezogen wird, er­übrigt sich insoweit eine zusätz­liche Beweiserhebung. Ebenso wenig be­steht Anlass, die Kin­des­mutter als Zeugin zur miteinander geführten Be­ziehung zu be­fragen; hierauf kommt es aufgrund obiger Er­wä­gungen (E. 6.3) gar nicht mehr an.

E. 8.1 Schliesslich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Anhörung als Partei beantragt. Der dort zitierte An­spruch auf ein faires Verfahren geht allerdings über die inner­staat­lichen Verfahrensgarantien nicht hinaus. Er wird mitumfasst vom An­spruch auf rechtliches Gehör, der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fassung der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet wird und in den Art. 29 ff. VwVG Nieder­schlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1 VwVG for­mulierte Recht auf vorgängige Anhö­rung, das den Be­trof­fenen einen Einfluss auf die Er­mittlung des wesent­lichen Sach­ver­haltes sichert, ist Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. Bernhard Wald­mann/Jürg Bickel in: Praxis­kommentar VwVG, Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer somit keine Parteianhörung ver­langen.

E. 8.2 Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt auch an­sonsten nicht in Betracht. Das Ver­wal­tungs­rechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge­prägt (vgl. Fritz Gygi, Bundes­verwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201), wobei kein An­spruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Partei­befragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Kraus­kopf/Kathrin Emmen­egger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Grund­­sätz­lich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG. Da es dem Be­schwerde­führer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzu­legen, kön­nen hiervon keine neuen, über das Beschwerde­vor­bringen hinaus­ge­henden Erkenntnisse erwartet werden.

E. 8.3 Anderweitige Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine eheliche Gemeinschaft belegen möchte, sind im vorgegebenen ge­setz­lichen Rahmen weder denkbar noch zulässig (vgl. Art. 12 VwVG; zu den Beweismitteln vgl. BGE 130 II 169 E. 1.3.2 ff. S. 172 ff.).

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften kön­nen. Dieser Vermu­tung zufolge war seine Ehe mit B._______ zunächst nur dar­auf aus­gerichtet, eine Aufent­haltsbewilligung und das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wird gegenwärtig nur noch aufrecht erhalten, damit die daraus ab­ge­leiteten Rechte nicht verloren gehen. Die vom Be­schwer­de­führer für den Beweis des Gegenteils angebotenen und erfor­derlichen Beweis­mittel hat die Vorinstanz ausgeschöpft, ohne zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auch im Rechts­mittelverfahren hält A.________ an der Behauptung fest, er lebe in einer glück­lichen und stabilen Beziehung; er nennt jedoch auch hier weder An­halts­punkte noch in Frage kommende Beweismittel, die auf mehr als ein freund­schaft­liches Verhältnis der Ehegatten zueinan­der hindeuten könn­ten. Dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe offen­sicht­lich von Beginn an dazu missbraucht, um lediglich seine ei­genen per­sön­lichen Interes­sen durch­zusetzen, bedeutet gleichzeitig, dass er sich mittels Ehe seine erleich­terte Ein­bür­gerung er­schlichen hat.

E. 10 Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2009 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3706/2009 Urteil vom 4. Januar 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1968 in Angola, gelangte im November 1994 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde ein Jahr später vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abge­wiesen. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asyl­re­kurs­kommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) führte zu ei­nem Nichteintretensentscheid, da der erhobene Kosten­vor­schuss nicht einbezahlt wurde. Sein nachfolgendes Gesuch um Wieder­herstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ohne Erfolg, wo­rauf­hin er beim BFF ein Gesuch um Wieder­er­wägung des negativen Asylentscheids stellte. Auch dieses Gesuch war erfolglos, ebenso wie das anschliessend an die ARK gerichtete Rechts­mittel, über das mit Urteil vom 21. März 1996 entschieden wurde. Wo er sich in der folgenden Zeit aufhielt, ist nicht im Einzelnen bekannt . B. Von Paris aus nahm A._______ im Jahr 1999 Kontakt zu einer frü­heren Schweizer Bekannten auf, der 25 Jahre älteren B._______. Beide versprachen sich noch im gleichen Jahr in Paris die Ehe, worauf­hin A._______ im November 1999 in die Schweiz zurück­kehrte. Das Paar heiratete am 2. Februar 2000. In­folge seiner Heirat erhielt A._______ im Kanton Aargau eine Jahresaufent­halts­bewilli­gung. Beide Ehe­gatten haben ihren Wohnsitz in X._______ an­gemeldet. C. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ im Februar 2003 beim Bundesamt für Ausländerfragen (IMES, heute BFM) ein Gesuch um er­leich­terte Einbür­gerung ein. Drei Monate später, im Mai 2003, mietete er als Wochen­aufent­halter eine Zweizimmer­wohnung in Y._______. Bei­de Ehegatten unter­zeich­neten am 15. Mai 2004 eine Erklä­rung, derzu­folge sie in einer tatsäch­lichen, unge­trenn­ten, sta­bilen ehe­lichen Ge­mein­schaft an derselben Adres­se zusam­men­lebten. Gleichzeitig nah­men sie un­ter­schrift­lich zur Kennt­nis, dass die er­leichterte Einbür­gerung nicht mög­lich ist, wenn vor oder wäh­rend des Einbür­ge­rungs­ver­fahrens einer der Ehe­gatten die Trennung oder Schei­dung bean­tragt hat oder keine tat­sächliche ehe­liche Gemein­schaft mehr besteht, und dass die Verheim­lichung dieser Umstände zur Nichtig­er­klärung der Ein­bür­gerung führen kann. A._______ wur­de am 11. Ju­ni 2004 er­leichtert einge­bürgert und erhielt das Bürger­recht von F._______(SG). D. Eigenen Angaben zufolge lernte A._______ im Oktober 2004 in Y._______ die aus dem Kongo stammende C._______, geboren 1981, kennen. Er zeugte mit ihr den am 21. Oktober 2005 geborenen Sohn D._______, den er zwei Monate später offiziell anerkannte. Per 1. Mai 2007 mietete er - mit Hauptwohnsitz immer noch in X._______ an­gemel­det - gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. Er stellte im März 2008 für den Sohn ebenfalls ein Gesuch um erleich­terte Einbürgerung. E. Aufgrund letztgenannter Umstände leitete das Bundesamt am 11. Au­gust 2008 gegen A._______ ein Verfah­ren be­treffend Nichtig­er­klärung der erleich­terten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich seine Ehefrau in der von ihm mitunterzeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2008 dahingehend, dass für ein solches Verfahren kein Anlass be­stehe. Am 26. März 2009 wurde sie - in Anwesenheit des Rechts­vertreters ihres Ehemannes - als Auskunfts­person befragt und gab zu verstehen, dass Trennung oder Scheidung für beide Ehepartner nicht in Betracht komme. Zu den Akten reichte sie - zusammen mit dem Lebenslauf ihres Ehemannes - eine Liste von Personen, die ihre funk­tio­nierende Ehe bestätigen könnten. A._______ nahm durch sei­nen Rechts­vertreter am 27. März 2009 abschliessend zum Verfahren Stellung. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen vom 8. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass er die am 11. Juni 2004 erfolgte Ein­bür­gerung erschlichen habe. A._______ halte sich - angeblich wegen besserer Chancen auf dem Arbeitsmarkt - seit 2003 in der Westschweiz auf und lebe mittlerweile mit seinem Sohn und der Kindesmutter zusammen. Seine Behauptung, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne intime Kontakte, sei nicht glaubhaft. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheine die Beziehung zu seiner Ehe­frau als zweitrangig und stelle sich auch nicht als eheliche Ge­mein­schaft im bürgerrechtlichen Sinne dar. Insbesondere die Be­fra­gung von B._______ mache deutlich, dass sich die Ehe­gat­ten mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen unabhängig voneinander arrangiert hätten. Weitere Beweiserhebungen seien hierzu nicht er­forderlich. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben ge­macht noch etwas verschleiert zu haben. Die Vor­ins­tanz habe aus dem ermittelten Sachverhalt die falschen Schluss­fol­ge­rungen ge­zogen und sei nicht einmal auf die angebotenen Beweise eingegangen. Mehr als 9 Jahre nach ihrer Heirat seien er und seine Ehefrau ein glück­liches Paar, das in einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er werktags als Wochen­aufent­halter in Y._______ lebe und nur am Wochenende nach X.________ zurückkehre. Die Wohngemeinschaft mit der Mutter seines Soh­nes habe rein wirt­schaftliche Gründe, habe diese doch kein eigenes Ein­kom­men. Zur Kindes­zeugung sei es aufgrund eines ein­maligen Seiten­sprungs ge­kommen. Zwar habe die Kindesmutter ursprünglich ver­sucht, ihn durch die Schwangerschaft an sich zu binden und ihn zur Trennung von seiner Ehefrau zu bewegen; hierauf habe er sich aber nie eingelassen. Die jetzige Wohnsituation erlaube ihm jedenfalls, sich um seinen Sohn, der einen hohen Betreuungs­aufwand erfordere, zu küm­mern. Dieses Pflicht­bewusstsein dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch das Ein­verständnis seiner Ehe­frau mit der gesamten Situation beweise das starke Fundament ihrer Ehe. Hinsichtlich seines Vorbringens beantragt der Beschwerdeführer die Erhebung verschiedener Beweise, ins­be­sondere die Einvernahmen von B._______ und C._______ als Zeuginnen, zusätzlich aber auch die Zeugenbefragungen anderer namentlich genannter Dritt­personen, die sich zu seiner ehelichen Le­bens­gemeinschaft äus­sern sollten. Bezüglich seines Wochen­aufenthalts bzw. seiner Wohn­situation in Y._______ verlangt er die Einholung amt­licher Berichte. Er beantragt weiterhin, er selbst sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Partei anzuhören. Darüber hinaus sind der Beschwerde­eingabe Fotos und mehrere Schrift­­­stücke beigefügt (u.a. eine Eingabe von C._______ vom 5.Ju­ni 2009, eine undatierte Stellung­nahme der Ehefrau zur an­ge­fochtenen Verfügung, diverse Referenzschreiben der auch als Zeu­gen benannten Dritt­per­sonen sowie eine den Sohn D._______ betreffende Bestätigung vom 15. Mai 2009). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be­schwerde. Sie führt aus, die Umstände der Eheschliessung sprä­chen klar für deren rein ausländerrechtliche Motivation; selbst das gute Ein­vernehmen zwischen den Ehegatten rechtfertige diese Ein­schät­zung. Der direkte Nachweis einer missbräuchlichen Einbürgerung kön­ne prak­tisch so gut wie nie erbracht werden, so dass nur äussere Umstände zu einer solchen Schlussfolgerung führen könnten. Hieran gäbe es im vorliegenden Fall keine Zweifel, auch wenn die Ehe formell Bestand habe. Eine andere Beurteilung dieser Konstellation würde an­sonsten dazu führen, dass nach Erhalt des Schweizer Bürger­rechts parallele Familien­strukturen aufgebaut werden könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. I. In der darauffolgenden Replik vom 21. September 2009 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, dass sich seine Wohnverhältnisse geändert hätten. Seit dem 7. Juni 2009 lebe er während der Woche nicht mehr in der bisher mit Sohn und Kindesmutter geteilten Wohnung in Y._______, sondern in einem ihm vom Arbeitgeber privat zur Verfügung gestellten Zimmer in Z._______. Hierfür bezahle er monatlich Fr. 300.-, wofür es aber keine schriftliche Vereinbarung gebe. Den Wohnungs­wechsel habe er aus wirtschaftlichen Gründen unternommen, einer­seits wegen der niedri­geren Mietkosten, andererseits, um sich den Arbeitsweg von Y._______ nach Z._______ zu sparen. Auch dies zeige, dass er keinerlei persönliche Beziehung zur Mutter seines Sohnes habe. Das einzige Anliegen dabei sei die Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn gewesen. Sein neuer Wochenaufenthalt in Z._______ habe nichts am zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X._______ geändert. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, die Ehe nur aus ausländer­rechtlichen Gründen eingegangen zu sein und auf­recht­erhalten zu wollen. Im Einverständnis mit seiner Ehefrau könne er die tatsächlich gelebte Ehe mithilfe einer im Schlafzimmer installierten Videoanlage erbringen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug ge­nommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). 3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert fünf Jahren für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Sol­che na­tür­li­chen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutun­gen be­zeich­net) kön­nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er­geben, na­ment­lich auch im öffent­lichen Recht. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinwei­sen). 4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 5.1. Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwer­de­führer Ende 1994 in die Schweiz gelangte, dass er hier ein Asylgesuch stellte und dass dieses Asylgesuch - ebenso wie ein späteres Wiedererwägungsgesuch - auch im Rechtsmittel­verfah­ren erfolglos blieb. Sein Aufenthalt ab April 1996 ist nicht aktenkundig. 1999 verlobte er sich jedoch in Paris mit der 25 Jahre älteren B._______ und erhielt aufgrund der Eheschliessung im Februar 2000 eine Aufenthalts­bewilligung im Kanton Aargau. Er stellte im Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, trat drei Monate später eine Arbeitsstelle in Y._______ an und meldete sich dort als Wochen­aufent­halter an. Wenige Monate nach seiner erleich­terten Einbürgerung am 11. Juni 2004 zeugte er mit einer Kongolesin ein Kind, das im Oktober 2005 geboren wurde. Per 1. Mai 2007 mietete er gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. 5.2. Der geschilderte Sachverhalt zeigt zum einen, dass sich der Be­schwerde­führer - nach früheren anderweitigen Bemühungen - nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte, zum anderen, dass das eheliche Zusammenleben schon während des Ein­bürgerungsverfahrens erheblich eingeschränkt wurde. Zusam­men mit den nachfolgenden Ereignissen begrün­den die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermu­tung, dass er seine Ehe nur im Hinblick auf das Schwei­zer Bürgerrecht geschlossen hat und aufrechterhält. 5.3. Zurecht ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die Angaben der Ehefrau diese Vermutung nicht in Frage stellen. 5.3.1. Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme am 26. März 2009 äusserte B._______, sie habe ihren künf­tigen Ehemann 1995 in X._______ kennen­ge­lernt. Nachdem er 1996 in seine Heimat habe zurück­kehren müssen, hätten sie nur noch spärlichen Kontakt gehabt. 1999 habe er sich als Flüchtling in Paris aufgehalten und sich telefo­nisch bei ihr gemeldet. Sie sei im Sommer 1999 dorthin gereist und habe dort das Ehe­ver­sprechen abgegeben. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm aus­ge­gangen und sie habe ihn geheiratet, damit er in der Schweiz habe bleiben dürfen. Dabei hätten sie vereinbart, sich gegen­seitig möglichst viele Freiheiten zu geben. Ihr Ehemann, der gut fran­zö­sisch spreche, habe ursprünglich Lastwagenchauffeur werden wol­len. Wegen der (deutschen) Sprache habe er aber die Theorieprüfung nicht bestanden und sich in der Westschweiz bessere Chancen auf dem Stellen­markt versprochen. Sie selbst habe nicht aus X._______ wegziehen wollen. Ein- bis zweimal habe sie ihren Ehemann in der Westschweiz besucht, habe aber die Wochen­enden nicht bei ihm ver­bracht. Ihre gemeinsamen Aktivitäten bzw. Interes­sen seien das Kino, die afrikanische Kultur, deren Musik und Feste. Ihr Ehemann kümmere sich auch um die Gartenarbeiten in X._______. Während seiner Ar­beits­losigkeit seien sie zusammen mehrmals nach Deutsch­land ge­reist. Sie unternehme aber ansonsten - und zwar allein - regelmässig mehrwöchige Reisen ins Ausland, habe u.a. Zentral­amerika und den Kongo besucht. Das Heimatland ihres Ehemannes, Angola, kenne sie jedoch nicht. Was den gemein­samen ehelichen Haushalt in X._______ angehe, so leiste ihr Ehe­mann hierfür keinen finanziellen Bei­trag. Er komme in der Regel am Samstag um 20 Uhr nach Hause; an diesem Abend unternähmen sie in der Regel nichts mehr. Am Sonntag würden sie brunchen und spazieren gehen; gegen 18 Uhr reise ihr Ehemann zurück nach Y._______. Jeden sechsten Sams­tag habe er frei und verbringe dann auch diesen Tag mit ihr. Häufig nehme er auch seinen Sohn mit nach X._______. Bei dessen Geburt habe sie mit ihrem Ehemann zwar über eine Scheidung dis­kutiert; er sei damit aber nicht einverstanden gewesen, und sie habe in einer Scheidung letztlich auch keine Vorteile für sich erkennen können. 5.3.2. Die Aus­führungen von B._______ machen deutlich, dass ihrer Verlobung nur sporadische Kontakte mit dem Beschwerdeführer vorausgingen und dass die nachfolgende Heirat diesem ein Aufent­halts­recht in der Schweiz verschaffen sollte. Wie beide ihr Zusammen­leben gestalteten, bevor der Ehemann als Wochenaufenthalter in die West­schweiz zog, schildert die Ehefrau zwar nicht; ihre Angaben zeigen aber unmissverständlich, dass ihr Zusammensein seit Frühjahr 2003 kaum mehr von typischen ehelichen Gemeinsamkeiten geprägt wird. Selbst ihre Behauptung, man teile das Interesse für das Kino und für die afrikanische Kultur, dürfte praktisch nicht relevant sein, beschränkt sich doch - wie sie nachfolgend ausführt - das ohnehin zeitlich knappe Zusammensein am Sonntag auf gemeinsames Brunchen und Spazierengehen. Vor diesem Hinter­grund lässt die sich angeblich gegen­seitig gewährte Freiheit nicht auf eine wirkliche Partnerschaft, sondern bestenfalls auf eine freundschaftliche Beziehung der Ehe­gatten schliessen. Dass sich die Ehefrau mit der unehelichen Vater­schaft ihres Ehemannes arrangiert und ihren anfänglichen Schei­dungs­wunsch zugunsten des Ehe­mannes zurück­ge­stellt hat, ist auch insofern erklärbar.

6. Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Argumente eine andere Schluss­folgerung erlauben. 6.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Aus­ge­staltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Pauschal - und mit dem Angebot verschiedener Beweismittel - macht er geltend, mit ihr seit mehr als neun Jahren in einer glücklichen und sta­bilen Partner­schaft zu leben, und bestreitet, im Einbürgerungs­verfahren falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Umstände ver­schwiegen zu ha­ben; entsprechende Vorwürfe habe die Vorinstanz nicht beweisen können. Ausführlich äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Wochen­aufent­halt in Y._______, zu den Umständen von Zeugung und Ge­burt seines Sohnes D._______ sowie zum Verhältnis und zur Wohn­gemeinschaft mit der Kindesmutter; auch zu diesem Themen­kreis habe die Vor­instanz nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt. 6.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehe lassen kaum darauf schliessen, dass ihr eine echte und wirklich gelebte Part­ner­schaft zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit seiner Ehefrau hält er fest, er kehre lediglich am Wochenende nach X._______ zu­rück, äussert sich aber nicht zu irgendwelchen ehelichen Ge­meinsam­keiten. Sein Verweis auf die Darlegungen der Ehefrau und seine Über­zeu­gung, hiermit die funktionierende eheliche Partnerschaft unter­mauern zu können, verfehlen jedoch dieses Ziel. Die Befragung von B._______ lässt nicht erkennen, was die angeblich innige ehe­liche Beziehung ausmacht und zusammenhält. Gleiches gilt für die gemein­sam unterschriebene Eingabe vom 5. Ok­tober 2008, in der sie Ver­ständ­nis für die Wohnsituation des Ehe­mannes und dessen Vater­rolle äussert, in Bezug auf ihre Ehe aber nicht mehr als dessen Kor­rekt­heit und Vertrauenswürdigkeit als schät­zens­werte Eigenschaften nennt. Auch ihre weitere - der Beschwerde beigefügte - Stellungnahme geht nicht über das Bisherige hinaus, wird dort doch lediglich auf die gegen­sei­tige kulturelle Inspiration und die Gründe für die beidseitig unter­schied­lichen Interessen verwiesen. 6.3. Die Vermutung, dass die Ehe nur der Form halber geschlossen wurde und aufrecht er­halten wird, lässt gleichzeitig darauf schliessen, dass der Beschwerde­führer bereits kurz nach Einleitung des Einbür­gerungs­verfahrens seinen Lebensmittelpunkt in die Westschweiz ver­legte. Dass er per Mai 2003 in Y._______ eine Wohnung mietete, nach seiner Einbürgerung bzw. gegen Ende des Jahres 2004 mit einer 13 Jahre jüngeren Afrikanerin ein Kind zeugte und mit ihr ab Mai 2007 eine gemeinsame Wohnung bezog, bestärkt diese Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zwar ein, die Geburt sei­nes Sohnes sei lediglich Folge eines Seitensprungs gewesen; nach­träglich habe er sich mit der Kindesmutter nur aus wirtschaft­lichen Grün­den eine Wohnung geteilt; glaubhaft ist dieser Einwand allerdings kaum. Ihm ist aber auch ansonsten wenig Gewicht bei­zumessen, ei­ner­seits, weil die - wie auch immer geartete - Beziehung zur Kindes­mutter das mutmasslich fehlende Eheleben ohnehin nicht berühren würde, andererseits, weil auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betreuung ­des Sohnes seinen (dama­ligen) Lebens­mittel­punkt am Wohnort von Mutter und Kind vermuten lässt. Dass A._______ - wie er replikweise geltend macht - seit Juni 2009 nicht mehr in Y._______ wohnt, hat angesichts dessen keine Relevanz.

7. Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Ein­bürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwer­de­führer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und bean­stan­det, dass schon die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen sei bzw. sie nicht zutreffend gewürdigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind. 7.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzu­klären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie viel­mehr deren Taug­lich­keit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs­ver­fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun­des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzu­nehmen, wenn hierzu aufgrund der Partei­vorbringen oder anderer sich aus den Akten er­gebender Anhalts­punkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn­herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige­ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Be­hörde bei pflichtgemässer Beweis­würdigung zur Über­zeugung, der zu be­wei­sende Sachverhalt sei nicht rechts­erheb­lich oder der angebotene Be­weis nicht geeignet, weitere Abklärungen her­beizuführen, kann auf ein be­antragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi­gung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). 7.2. Mit der Vorlage verschiedener Fotos und Referenzschreiben ver­sucht der Beschwerdeführer, eine tatsächlich gelebte eheliche Partner­schaft zu belegen. Soweit es sich dabei um die Hochzeitsfotos han­delt, sind diese für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr relevant. Auch das Foto, auf dem er selbst, sein Sohn und seine Ehe­frau abgebildet sind, sagt - abgesehen von einer freund­schaftlichen Beziehung - nichts über die Qualität seiner Ehe aus. Wohl­wollend sind auch die - teilweise vorformulierten - Referenz­schreiben gemeint; sie können jedoch die entscheid­relevante Frage nach einer auch im We­sens­kern gelebten Partner­schaft ebensowenig beantworten, han­delt es sich dabei doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dass Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könn­ten, kann angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Auch soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schil­derungen über das bereits Ge­sagte hinausgehen und ein anderes Licht auf die Ehe werfen könnten. 7.3. Im Hinblick auf den Wochenaufenthalt bzw. die Wohnsituation in Y.________ sowie auf die sich durch seine Vaterschaft ergebende Situa­tion hat der Be­schwerdeführer ebenfalls Beweismittel angeboten und ein Schriftstück vor­gelegt, das sein Engagement für die Betreuung des Sohnes bestätigen soll (vgl. Beilage 21 der Beschwerdeeingabe). Da sein Vorbringen hierzu jedoch gar nicht in Zweifel gezogen wird, er­übrigt sich insoweit eine zusätz­liche Beweiserhebung. Ebenso wenig be­steht Anlass, die Kin­des­mutter als Zeugin zur miteinander geführten Be­ziehung zu be­fragen; hierauf kommt es aufgrund obiger Er­wä­gungen (E. 6.3) gar nicht mehr an. 8. 8.1. Schliesslich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Anhörung als Partei beantragt. Der dort zitierte An­spruch auf ein faires Verfahren geht allerdings über die inner­staat­lichen Verfahrensgarantien nicht hinaus. Er wird mitumfasst vom An­spruch auf rechtliches Gehör, der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fassung der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet wird und in den Art. 29 ff. VwVG Nieder­schlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1 VwVG for­mulierte Recht auf vorgängige Anhö­rung, das den Be­trof­fenen einen Einfluss auf die Er­mittlung des wesent­lichen Sach­ver­haltes sichert, ist Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. Bernhard Wald­mann/Jürg Bickel in: Praxis­kommentar VwVG, Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer somit keine Parteianhörung ver­langen. 8.2. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt auch an­sonsten nicht in Betracht. Das Ver­wal­tungs­rechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge­prägt (vgl. Fritz Gygi, Bundes­verwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201), wobei kein An­spruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Partei­befragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Kraus­kopf/Kathrin Emmen­egger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Grund­­sätz­lich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG. Da es dem Be­schwerde­führer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzu­legen, kön­nen hiervon keine neuen, über das Beschwerde­vor­bringen hinaus­ge­henden Erkenntnisse erwartet werden. 8.3. Anderweitige Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine eheliche Gemeinschaft belegen möchte, sind im vorgegebenen ge­setz­lichen Rahmen weder denkbar noch zulässig (vgl. Art. 12 VwVG; zu den Beweismitteln vgl. BGE 130 II 169 E. 1.3.2 ff. S. 172 ff.).

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften kön­nen. Dieser Vermu­tung zufolge war seine Ehe mit B._______ zunächst nur dar­auf aus­gerichtet, eine Aufent­haltsbewilligung und das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wird gegenwärtig nur noch aufrecht erhalten, damit die daraus ab­ge­leiteten Rechte nicht verloren gehen. Die vom Be­schwer­de­führer für den Beweis des Gegenteils angebotenen und erfor­derlichen Beweis­mittel hat die Vorinstanz ausgeschöpft, ohne zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auch im Rechts­mittelverfahren hält A.________ an der Behauptung fest, er lebe in einer glück­lichen und stabilen Beziehung; er nennt jedoch auch hier weder An­halts­punkte noch in Frage kommende Beweismittel, die auf mehr als ein freund­schaft­liches Verhältnis der Ehegatten zueinan­der hindeuten könn­ten. Dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe offen­sicht­lich von Beginn an dazu missbraucht, um lediglich seine ei­genen per­sön­lichen Interes­sen durch­zusetzen, bedeutet gleichzeitig, dass er sich mittels Ehe seine erleich­terte Ein­bür­gerung er­schlichen hat.

10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2009 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: