Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1968 in Angola, gelangte im November 1994 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde ein Jahr später vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgewiesen. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) führte zu einem Nichteintretensentscheid, da der erhobene Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde. Sein nachfolgendes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ohne Erfolg, woraufhin er beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids stellte. Auch dieses Gesuch war erfolglos, ebenso wie das anschliessend an die ARK gerichtete Rechtsmittel, über das mit Urteil vom 21. März 1996 entschieden wurde. Wo er sich in der folgenden Zeit aufhielt, ist nicht im Einzelnen bekannt . B. Von Paris aus nahm A._______ im Jahr 1999 Kontakt zu einer früheren Schweizer Bekannten auf, der 25 Jahre älteren B._______. Beide versprachen sich noch im gleichen Jahr in Paris die Ehe, woraufhin A._______ im November 1999 in die Schweiz zurückkehrte. Das Paar heiratete am 2. Februar 2000. Infolge seiner Heirat erhielt A._______ im Kanton Aargau eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz in X._______ angemeldet. C. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ im Februar 2003 beim Bundesamt für Ausländerfragen (IMES, heute BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Drei Monate später, im Mai 2003, mietete er als Wochenaufenthalter eine Zweizimmerwohnung in Y._______. Beide Ehegatten unterzeichneten am 15. Mai 2004 eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 11. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von F._______(SG). D. Eigenen Angaben zufolge lernte A._______ im Oktober 2004 in Y._______ die aus dem Kongo stammende C._______, geboren 1981, kennen. Er zeugte mit ihr den am 21. Oktober 2005 geborenen Sohn D._______, den er zwei Monate später offiziell anerkannte. Per 1. Mai 2007 mietete er - mit Hauptwohnsitz immer noch in X._______ angemeldet - gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. Er stellte im März 2008 für den Sohn ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. E. Aufgrund letztgenannter Umstände leitete das Bundesamt am 11. August 2008 gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich seine Ehefrau in der von ihm mitunterzeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2008 dahingehend, dass für ein solches Verfahren kein Anlass bestehe. Am 26. März 2009 wurde sie - in Anwesenheit des Rechtsvertreters ihres Ehemannes - als Auskunftsperson befragt und gab zu verstehen, dass Trennung oder Scheidung für beide Ehepartner nicht in Betracht komme. Zu den Akten reichte sie - zusammen mit dem Lebenslauf ihres Ehemannes - eine Liste von Personen, die ihre funktionierende Ehe bestätigen könnten. A._______ nahm durch seinen Rechtsvertreter am 27. März 2009 abschliessend zum Verfahren Stellung. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen vom 8. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass er die am 11. Juni 2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. A._______ halte sich - angeblich wegen besserer Chancen auf dem Arbeitsmarkt - seit 2003 in der Westschweiz auf und lebe mittlerweile mit seinem Sohn und der Kindesmutter zusammen. Seine Behauptung, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne intime Kontakte, sei nicht glaubhaft. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheine die Beziehung zu seiner Ehefrau als zweitrangig und stelle sich auch nicht als eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne dar. Insbesondere die Befragung von B._______ mache deutlich, dass sich die Ehegatten mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen unabhängig voneinander arrangiert hätten. Weitere Beweiserhebungen seien hierzu nicht erforderlich. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben gemacht noch etwas verschleiert zu haben. Die Vorinstanz habe aus dem ermittelten Sachverhalt die falschen Schlussfolgerungen gezogen und sei nicht einmal auf die angebotenen Beweise eingegangen. Mehr als 9 Jahre nach ihrer Heirat seien er und seine Ehefrau ein glückliches Paar, das in einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er werktags als Wochenaufenthalter in Y._______ lebe und nur am Wochenende nach X.________ zurückkehre. Die Wohngemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes habe rein wirtschaftliche Gründe, habe diese doch kein eigenes Einkommen. Zur Kindeszeugung sei es aufgrund eines einmaligen Seitensprungs gekommen. Zwar habe die Kindesmutter ursprünglich versucht, ihn durch die Schwangerschaft an sich zu binden und ihn zur Trennung von seiner Ehefrau zu bewegen; hierauf habe er sich aber nie eingelassen. Die jetzige Wohnsituation erlaube ihm jedenfalls, sich um seinen Sohn, der einen hohen Betreuungsaufwand erfordere, zu kümmern. Dieses Pflichtbewusstsein dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch das Einverständnis seiner Ehefrau mit der gesamten Situation beweise das starke Fundament ihrer Ehe. Hinsichtlich seines Vorbringens beantragt der Beschwerdeführer die Erhebung verschiedener Beweise, insbesondere die Einvernahmen von B._______ und C._______ als Zeuginnen, zusätzlich aber auch die Zeugenbefragungen anderer namentlich genannter Drittpersonen, die sich zu seiner ehelichen Lebensgemeinschaft äussern sollten. Bezüglich seines Wochenaufenthalts bzw. seiner Wohnsituation in Y._______ verlangt er die Einholung amtlicher Berichte. Er beantragt weiterhin, er selbst sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Partei anzuhören. Darüber hinaus sind der Beschwerdeeingabe Fotos und mehrere Schriftstücke beigefügt (u.a. eine Eingabe von C._______ vom 5.Juni 2009, eine undatierte Stellungnahme der Ehefrau zur angefochtenen Verfügung, diverse Referenzschreiben der auch als Zeugen benannten Drittpersonen sowie eine den Sohn D._______ betreffende Bestätigung vom 15. Mai 2009). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Umstände der Eheschliessung sprächen klar für deren rein ausländerrechtliche Motivation; selbst das gute Einvernehmen zwischen den Ehegatten rechtfertige diese Einschätzung. Der direkte Nachweis einer missbräuchlichen Einbürgerung könne praktisch so gut wie nie erbracht werden, so dass nur äussere Umstände zu einer solchen Schlussfolgerung führen könnten. Hieran gäbe es im vorliegenden Fall keine Zweifel, auch wenn die Ehe formell Bestand habe. Eine andere Beurteilung dieser Konstellation würde ansonsten dazu führen, dass nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts parallele Familienstrukturen aufgebaut werden könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. I. In der darauffolgenden Replik vom 21. September 2009 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, dass sich seine Wohnverhältnisse geändert hätten. Seit dem 7. Juni 2009 lebe er während der Woche nicht mehr in der bisher mit Sohn und Kindesmutter geteilten Wohnung in Y._______, sondern in einem ihm vom Arbeitgeber privat zur Verfügung gestellten Zimmer in Z._______. Hierfür bezahle er monatlich Fr. 300.-, wofür es aber keine schriftliche Vereinbarung gebe. Den Wohnungswechsel habe er aus wirtschaftlichen Gründen unternommen, einerseits wegen der niedrigeren Mietkosten, andererseits, um sich den Arbeitsweg von Y._______ nach Z._______ zu sparen. Auch dies zeige, dass er keinerlei persönliche Beziehung zur Mutter seines Sohnes habe. Das einzige Anliegen dabei sei die Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn gewesen. Sein neuer Wochenaufenthalt in Z._______ habe nichts am zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X._______ geändert. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen zu sein und aufrechterhalten zu wollen. Im Einverständnis mit seiner Ehefrau könne er die tatsächlich gelebte Ehe mithilfe einer im Schlafzimmer installierten Videoanlage erbringen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 5 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
E. 5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 in die Schweiz gelangte, dass er hier ein Asylgesuch stellte und dass dieses Asylgesuch - ebenso wie ein späteres Wiedererwägungsgesuch - auch im Rechtsmittelverfahren erfolglos blieb. Sein Aufenthalt ab April 1996 ist nicht aktenkundig. 1999 verlobte er sich jedoch in Paris mit der 25 Jahre älteren B._______ und erhielt aufgrund der Eheschliessung im Februar 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Er stellte im Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, trat drei Monate später eine Arbeitsstelle in Y._______ an und meldete sich dort als Wochenaufenthalter an. Wenige Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung am 11. Juni 2004 zeugte er mit einer Kongolesin ein Kind, das im Oktober 2005 geboren wurde. Per 1. Mai 2007 mietete er gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______.
E. 5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt zum einen, dass sich der Beschwerdeführer - nach früheren anderweitigen Bemühungen - nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte, zum anderen, dass das eheliche Zusammenleben schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich eingeschränkt wurde. Zusammen mit den nachfolgenden Ereignissen begründen die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermutung, dass er seine Ehe nur im Hinblick auf das Schweizer Bürgerrecht geschlossen hat und aufrechterhält.
E. 5.3 Zurecht ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die Angaben der Ehefrau diese Vermutung nicht in Frage stellen.
E. 5.3.1 Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme am 26. März 2009 äusserte B._______, sie habe ihren künftigen Ehemann 1995 in X._______ kennengelernt. Nachdem er 1996 in seine Heimat habe zurückkehren müssen, hätten sie nur noch spärlichen Kontakt gehabt. 1999 habe er sich als Flüchtling in Paris aufgehalten und sich telefonisch bei ihr gemeldet. Sie sei im Sommer 1999 dorthin gereist und habe dort das Eheversprechen abgegeben. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm ausgegangen und sie habe ihn geheiratet, damit er in der Schweiz habe bleiben dürfen. Dabei hätten sie vereinbart, sich gegenseitig möglichst viele Freiheiten zu geben. Ihr Ehemann, der gut französisch spreche, habe ursprünglich Lastwagenchauffeur werden wollen. Wegen der (deutschen) Sprache habe er aber die Theorieprüfung nicht bestanden und sich in der Westschweiz bessere Chancen auf dem Stellenmarkt versprochen. Sie selbst habe nicht aus X._______ wegziehen wollen. Ein- bis zweimal habe sie ihren Ehemann in der Westschweiz besucht, habe aber die Wochenenden nicht bei ihm verbracht. Ihre gemeinsamen Aktivitäten bzw. Interessen seien das Kino, die afrikanische Kultur, deren Musik und Feste. Ihr Ehemann kümmere sich auch um die Gartenarbeiten in X._______. Während seiner Arbeitslosigkeit seien sie zusammen mehrmals nach Deutschland gereist. Sie unternehme aber ansonsten - und zwar allein - regelmässig mehrwöchige Reisen ins Ausland, habe u.a. Zentralamerika und den Kongo besucht. Das Heimatland ihres Ehemannes, Angola, kenne sie jedoch nicht. Was den gemeinsamen ehelichen Haushalt in X._______ angehe, so leiste ihr Ehemann hierfür keinen finanziellen Beitrag. Er komme in der Regel am Samstag um 20 Uhr nach Hause; an diesem Abend unternähmen sie in der Regel nichts mehr. Am Sonntag würden sie brunchen und spazieren gehen; gegen 18 Uhr reise ihr Ehemann zurück nach Y._______. Jeden sechsten Samstag habe er frei und verbringe dann auch diesen Tag mit ihr. Häufig nehme er auch seinen Sohn mit nach X._______. Bei dessen Geburt habe sie mit ihrem Ehemann zwar über eine Scheidung diskutiert; er sei damit aber nicht einverstanden gewesen, und sie habe in einer Scheidung letztlich auch keine Vorteile für sich erkennen können.
E. 5.3.2 Die Ausführungen von B._______ machen deutlich, dass ihrer Verlobung nur sporadische Kontakte mit dem Beschwerdeführer vorausgingen und dass die nachfolgende Heirat diesem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen sollte. Wie beide ihr Zusammenleben gestalteten, bevor der Ehemann als Wochenaufenthalter in die Westschweiz zog, schildert die Ehefrau zwar nicht; ihre Angaben zeigen aber unmissverständlich, dass ihr Zusammensein seit Frühjahr 2003 kaum mehr von typischen ehelichen Gemeinsamkeiten geprägt wird. Selbst ihre Behauptung, man teile das Interesse für das Kino und für die afrikanische Kultur, dürfte praktisch nicht relevant sein, beschränkt sich doch - wie sie nachfolgend ausführt - das ohnehin zeitlich knappe Zusammensein am Sonntag auf gemeinsames Brunchen und Spazierengehen. Vor diesem Hintergrund lässt die sich angeblich gegenseitig gewährte Freiheit nicht auf eine wirkliche Partnerschaft, sondern bestenfalls auf eine freundschaftliche Beziehung der Ehegatten schliessen. Dass sich die Ehefrau mit der unehelichen Vaterschaft ihres Ehemannes arrangiert und ihren anfänglichen Scheidungswunsch zugunsten des Ehemannes zurückgestellt hat, ist auch insofern erklärbar.
E. 6 Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
E. 6.1 In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Pauschal - und mit dem Angebot verschiedener Beweismittel - macht er geltend, mit ihr seit mehr als neun Jahren in einer glücklichen und stabilen Partnerschaft zu leben, und bestreitet, im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Umstände verschwiegen zu haben; entsprechende Vorwürfe habe die Vorinstanz nicht beweisen können. Ausführlich äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Wochenaufenthalt in Y._______, zu den Umständen von Zeugung und Geburt seines Sohnes D._______ sowie zum Verhältnis und zur Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter; auch zu diesem Themenkreis habe die Vorinstanz nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt.
E. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehe lassen kaum darauf schliessen, dass ihr eine echte und wirklich gelebte Partnerschaft zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit seiner Ehefrau hält er fest, er kehre lediglich am Wochenende nach X._______ zurück, äussert sich aber nicht zu irgendwelchen ehelichen Gemeinsamkeiten. Sein Verweis auf die Darlegungen der Ehefrau und seine Überzeugung, hiermit die funktionierende eheliche Partnerschaft untermauern zu können, verfehlen jedoch dieses Ziel. Die Befragung von B._______ lässt nicht erkennen, was die angeblich innige eheliche Beziehung ausmacht und zusammenhält. Gleiches gilt für die gemeinsam unterschriebene Eingabe vom 5. Oktober 2008, in der sie Verständnis für die Wohnsituation des Ehemannes und dessen Vaterrolle äussert, in Bezug auf ihre Ehe aber nicht mehr als dessen Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit als schätzenswerte Eigenschaften nennt. Auch ihre weitere - der Beschwerde beigefügte - Stellungnahme geht nicht über das Bisherige hinaus, wird dort doch lediglich auf die gegenseitige kulturelle Inspiration und die Gründe für die beidseitig unterschiedlichen Interessen verwiesen.
E. 6.3 Die Vermutung, dass die Ehe nur der Form halber geschlossen wurde und aufrecht erhalten wird, lässt gleichzeitig darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Einleitung des Einbürgerungsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in die Westschweiz verlegte. Dass er per Mai 2003 in Y._______ eine Wohnung mietete, nach seiner Einbürgerung bzw. gegen Ende des Jahres 2004 mit einer 13 Jahre jüngeren Afrikanerin ein Kind zeugte und mit ihr ab Mai 2007 eine gemeinsame Wohnung bezog, bestärkt diese Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zwar ein, die Geburt seines Sohnes sei lediglich Folge eines Seitensprungs gewesen; nachträglich habe er sich mit der Kindesmutter nur aus wirtschaftlichen Gründen eine Wohnung geteilt; glaubhaft ist dieser Einwand allerdings kaum. Ihm ist aber auch ansonsten wenig Gewicht beizumessen, einerseits, weil die - wie auch immer geartete - Beziehung zur Kindesmutter das mutmasslich fehlende Eheleben ohnehin nicht berühren würde, andererseits, weil auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betreuung des Sohnes seinen (damaligen) Lebensmittelpunkt am Wohnort von Mutter und Kind vermuten lässt. Dass A._______ - wie er replikweise geltend macht - seit Juni 2009 nicht mehr in Y._______ wohnt, hat angesichts dessen keine Relevanz.
E. 7 Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und beanstandet, dass schon die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen sei bzw. sie nicht zutreffend gewürdigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind.
E. 7.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
E. 7.2 Mit der Vorlage verschiedener Fotos und Referenzschreiben versucht der Beschwerdeführer, eine tatsächlich gelebte eheliche Partnerschaft zu belegen. Soweit es sich dabei um die Hochzeitsfotos handelt, sind diese für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr relevant. Auch das Foto, auf dem er selbst, sein Sohn und seine Ehefrau abgebildet sind, sagt - abgesehen von einer freundschaftlichen Beziehung - nichts über die Qualität seiner Ehe aus. Wohlwollend sind auch die - teilweise vorformulierten - Referenzschreiben gemeint; sie können jedoch die entscheidrelevante Frage nach einer auch im Wesenskern gelebten Partnerschaft ebensowenig beantworten, handelt es sich dabei doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dass Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könnten, kann angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Auch soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schilderungen über das bereits Gesagte hinausgehen und ein anderes Licht auf die Ehe werfen könnten.
E. 7.3 Im Hinblick auf den Wochenaufenthalt bzw. die Wohnsituation in Y.________ sowie auf die sich durch seine Vaterschaft ergebende Situation hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beweismittel angeboten und ein Schriftstück vorgelegt, das sein Engagement für die Betreuung des Sohnes bestätigen soll (vgl. Beilage 21 der Beschwerdeeingabe). Da sein Vorbringen hierzu jedoch gar nicht in Zweifel gezogen wird, erübrigt sich insoweit eine zusätzliche Beweiserhebung. Ebenso wenig besteht Anlass, die Kindesmutter als Zeugin zur miteinander geführten Beziehung zu befragen; hierauf kommt es aufgrund obiger Erwägungen (E. 6.3) gar nicht mehr an.
E. 8.1 Schliesslich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Anhörung als Partei beantragt. Der dort zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren geht allerdings über die innerstaatlichen Verfahrensgarantien nicht hinaus. Er wird mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet wird und in den Art. 29 ff. VwVG Niederschlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1 VwVG formulierte Recht auf vorgängige Anhörung, das den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, ist Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer somit keine Parteianhörung verlangen.
E. 8.2 Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt auch ansonsten nicht in Betracht. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201), wobei kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG. Da es dem Beschwerdeführer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzulegen, können hiervon keine neuen, über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden.
E. 8.3 Anderweitige Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine eheliche Gemeinschaft belegen möchte, sind im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen weder denkbar noch zulässig (vgl. Art. 12 VwVG; zu den Beweismitteln vgl. BGE 130 II 169 E. 1.3.2 ff. S. 172 ff.).
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dieser Vermutung zufolge war seine Ehe mit B._______ zunächst nur darauf ausgerichtet, eine Aufenthaltsbewilligung und das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wird gegenwärtig nur noch aufrecht erhalten, damit die daraus abgeleiteten Rechte nicht verloren gehen. Die vom Beschwerdeführer für den Beweis des Gegenteils angebotenen und erforderlichen Beweismittel hat die Vorinstanz ausgeschöpft, ohne zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auch im Rechtsmittelverfahren hält A.________ an der Behauptung fest, er lebe in einer glücklichen und stabilen Beziehung; er nennt jedoch auch hier weder Anhaltspunkte noch in Frage kommende Beweismittel, die auf mehr als ein freundschaftliches Verhältnis der Ehegatten zueinander hindeuten könnten. Dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe offensichtlich von Beginn an dazu missbraucht, um lediglich seine eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, bedeutet gleichzeitig, dass er sich mittels Ehe seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
E. 10 Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3706/2009 Urteil vom 4. Januar 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1968 in Angola, gelangte im November 1994 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde ein Jahr später vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgewiesen. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) führte zu einem Nichteintretensentscheid, da der erhobene Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde. Sein nachfolgendes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ohne Erfolg, woraufhin er beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids stellte. Auch dieses Gesuch war erfolglos, ebenso wie das anschliessend an die ARK gerichtete Rechtsmittel, über das mit Urteil vom 21. März 1996 entschieden wurde. Wo er sich in der folgenden Zeit aufhielt, ist nicht im Einzelnen bekannt . B. Von Paris aus nahm A._______ im Jahr 1999 Kontakt zu einer früheren Schweizer Bekannten auf, der 25 Jahre älteren B._______. Beide versprachen sich noch im gleichen Jahr in Paris die Ehe, woraufhin A._______ im November 1999 in die Schweiz zurückkehrte. Das Paar heiratete am 2. Februar 2000. Infolge seiner Heirat erhielt A._______ im Kanton Aargau eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz in X._______ angemeldet. C. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ im Februar 2003 beim Bundesamt für Ausländerfragen (IMES, heute BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Drei Monate später, im Mai 2003, mietete er als Wochenaufenthalter eine Zweizimmerwohnung in Y._______. Beide Ehegatten unterzeichneten am 15. Mai 2004 eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 11. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von F._______(SG). D. Eigenen Angaben zufolge lernte A._______ im Oktober 2004 in Y._______ die aus dem Kongo stammende C._______, geboren 1981, kennen. Er zeugte mit ihr den am 21. Oktober 2005 geborenen Sohn D._______, den er zwei Monate später offiziell anerkannte. Per 1. Mai 2007 mietete er - mit Hauptwohnsitz immer noch in X._______ angemeldet - gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. Er stellte im März 2008 für den Sohn ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. E. Aufgrund letztgenannter Umstände leitete das Bundesamt am 11. August 2008 gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich seine Ehefrau in der von ihm mitunterzeichneten Eingabe vom 5. Oktober 2008 dahingehend, dass für ein solches Verfahren kein Anlass bestehe. Am 26. März 2009 wurde sie - in Anwesenheit des Rechtsvertreters ihres Ehemannes - als Auskunftsperson befragt und gab zu verstehen, dass Trennung oder Scheidung für beide Ehepartner nicht in Betracht komme. Zu den Akten reichte sie - zusammen mit dem Lebenslauf ihres Ehemannes - eine Liste von Personen, die ihre funktionierende Ehe bestätigen könnten. A._______ nahm durch seinen Rechtsvertreter am 27. März 2009 abschliessend zum Verfahren Stellung. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen vom 8. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass er die am 11. Juni 2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. A._______ halte sich - angeblich wegen besserer Chancen auf dem Arbeitsmarkt - seit 2003 in der Westschweiz auf und lebe mittlerweile mit seinem Sohn und der Kindesmutter zusammen. Seine Behauptung, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne intime Kontakte, sei nicht glaubhaft. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheine die Beziehung zu seiner Ehefrau als zweitrangig und stelle sich auch nicht als eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne dar. Insbesondere die Befragung von B._______ mache deutlich, dass sich die Ehegatten mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen unabhängig voneinander arrangiert hätten. Weitere Beweiserhebungen seien hierzu nicht erforderlich. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben gemacht noch etwas verschleiert zu haben. Die Vorinstanz habe aus dem ermittelten Sachverhalt die falschen Schlussfolgerungen gezogen und sei nicht einmal auf die angebotenen Beweise eingegangen. Mehr als 9 Jahre nach ihrer Heirat seien er und seine Ehefrau ein glückliches Paar, das in einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er werktags als Wochenaufenthalter in Y._______ lebe und nur am Wochenende nach X.________ zurückkehre. Die Wohngemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes habe rein wirtschaftliche Gründe, habe diese doch kein eigenes Einkommen. Zur Kindeszeugung sei es aufgrund eines einmaligen Seitensprungs gekommen. Zwar habe die Kindesmutter ursprünglich versucht, ihn durch die Schwangerschaft an sich zu binden und ihn zur Trennung von seiner Ehefrau zu bewegen; hierauf habe er sich aber nie eingelassen. Die jetzige Wohnsituation erlaube ihm jedenfalls, sich um seinen Sohn, der einen hohen Betreuungsaufwand erfordere, zu kümmern. Dieses Pflichtbewusstsein dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch das Einverständnis seiner Ehefrau mit der gesamten Situation beweise das starke Fundament ihrer Ehe. Hinsichtlich seines Vorbringens beantragt der Beschwerdeführer die Erhebung verschiedener Beweise, insbesondere die Einvernahmen von B._______ und C._______ als Zeuginnen, zusätzlich aber auch die Zeugenbefragungen anderer namentlich genannter Drittpersonen, die sich zu seiner ehelichen Lebensgemeinschaft äussern sollten. Bezüglich seines Wochenaufenthalts bzw. seiner Wohnsituation in Y._______ verlangt er die Einholung amtlicher Berichte. Er beantragt weiterhin, er selbst sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Partei anzuhören. Darüber hinaus sind der Beschwerdeeingabe Fotos und mehrere Schriftstücke beigefügt (u.a. eine Eingabe von C._______ vom 5.Juni 2009, eine undatierte Stellungnahme der Ehefrau zur angefochtenen Verfügung, diverse Referenzschreiben der auch als Zeugen benannten Drittpersonen sowie eine den Sohn D._______ betreffende Bestätigung vom 15. Mai 2009). H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Umstände der Eheschliessung sprächen klar für deren rein ausländerrechtliche Motivation; selbst das gute Einvernehmen zwischen den Ehegatten rechtfertige diese Einschätzung. Der direkte Nachweis einer missbräuchlichen Einbürgerung könne praktisch so gut wie nie erbracht werden, so dass nur äussere Umstände zu einer solchen Schlussfolgerung führen könnten. Hieran gäbe es im vorliegenden Fall keine Zweifel, auch wenn die Ehe formell Bestand habe. Eine andere Beurteilung dieser Konstellation würde ansonsten dazu führen, dass nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts parallele Familienstrukturen aufgebaut werden könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. I. In der darauffolgenden Replik vom 21. September 2009 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, dass sich seine Wohnverhältnisse geändert hätten. Seit dem 7. Juni 2009 lebe er während der Woche nicht mehr in der bisher mit Sohn und Kindesmutter geteilten Wohnung in Y._______, sondern in einem ihm vom Arbeitgeber privat zur Verfügung gestellten Zimmer in Z._______. Hierfür bezahle er monatlich Fr. 300.-, wofür es aber keine schriftliche Vereinbarung gebe. Den Wohnungswechsel habe er aus wirtschaftlichen Gründen unternommen, einerseits wegen der niedrigeren Mietkosten, andererseits, um sich den Arbeitsweg von Y._______ nach Z._______ zu sparen. Auch dies zeige, dass er keinerlei persönliche Beziehung zur Mutter seines Sohnes habe. Das einzige Anliegen dabei sei die Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn gewesen. Sein neuer Wochenaufenthalt in Z._______ habe nichts am zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X._______ geändert. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen zu sein und aufrechterhalten zu wollen. Im Einverständnis mit seiner Ehefrau könne er die tatsächlich gelebte Ehe mithilfe einer im Schlafzimmer installierten Videoanlage erbringen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). 3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 5.1. Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 in die Schweiz gelangte, dass er hier ein Asylgesuch stellte und dass dieses Asylgesuch - ebenso wie ein späteres Wiedererwägungsgesuch - auch im Rechtsmittelverfahren erfolglos blieb. Sein Aufenthalt ab April 1996 ist nicht aktenkundig. 1999 verlobte er sich jedoch in Paris mit der 25 Jahre älteren B._______ und erhielt aufgrund der Eheschliessung im Februar 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Er stellte im Februar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, trat drei Monate später eine Arbeitsstelle in Y._______ an und meldete sich dort als Wochenaufenthalter an. Wenige Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung am 11. Juni 2004 zeugte er mit einer Kongolesin ein Kind, das im Oktober 2005 geboren wurde. Per 1. Mai 2007 mietete er gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______. 5.2. Der geschilderte Sachverhalt zeigt zum einen, dass sich der Beschwerdeführer - nach früheren anderweitigen Bemühungen - nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte, zum anderen, dass das eheliche Zusammenleben schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich eingeschränkt wurde. Zusammen mit den nachfolgenden Ereignissen begründen die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermutung, dass er seine Ehe nur im Hinblick auf das Schweizer Bürgerrecht geschlossen hat und aufrechterhält. 5.3. Zurecht ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die Angaben der Ehefrau diese Vermutung nicht in Frage stellen. 5.3.1. Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme am 26. März 2009 äusserte B._______, sie habe ihren künftigen Ehemann 1995 in X._______ kennengelernt. Nachdem er 1996 in seine Heimat habe zurückkehren müssen, hätten sie nur noch spärlichen Kontakt gehabt. 1999 habe er sich als Flüchtling in Paris aufgehalten und sich telefonisch bei ihr gemeldet. Sie sei im Sommer 1999 dorthin gereist und habe dort das Eheversprechen abgegeben. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm ausgegangen und sie habe ihn geheiratet, damit er in der Schweiz habe bleiben dürfen. Dabei hätten sie vereinbart, sich gegenseitig möglichst viele Freiheiten zu geben. Ihr Ehemann, der gut französisch spreche, habe ursprünglich Lastwagenchauffeur werden wollen. Wegen der (deutschen) Sprache habe er aber die Theorieprüfung nicht bestanden und sich in der Westschweiz bessere Chancen auf dem Stellenmarkt versprochen. Sie selbst habe nicht aus X._______ wegziehen wollen. Ein- bis zweimal habe sie ihren Ehemann in der Westschweiz besucht, habe aber die Wochenenden nicht bei ihm verbracht. Ihre gemeinsamen Aktivitäten bzw. Interessen seien das Kino, die afrikanische Kultur, deren Musik und Feste. Ihr Ehemann kümmere sich auch um die Gartenarbeiten in X._______. Während seiner Arbeitslosigkeit seien sie zusammen mehrmals nach Deutschland gereist. Sie unternehme aber ansonsten - und zwar allein - regelmässig mehrwöchige Reisen ins Ausland, habe u.a. Zentralamerika und den Kongo besucht. Das Heimatland ihres Ehemannes, Angola, kenne sie jedoch nicht. Was den gemeinsamen ehelichen Haushalt in X._______ angehe, so leiste ihr Ehemann hierfür keinen finanziellen Beitrag. Er komme in der Regel am Samstag um 20 Uhr nach Hause; an diesem Abend unternähmen sie in der Regel nichts mehr. Am Sonntag würden sie brunchen und spazieren gehen; gegen 18 Uhr reise ihr Ehemann zurück nach Y._______. Jeden sechsten Samstag habe er frei und verbringe dann auch diesen Tag mit ihr. Häufig nehme er auch seinen Sohn mit nach X._______. Bei dessen Geburt habe sie mit ihrem Ehemann zwar über eine Scheidung diskutiert; er sei damit aber nicht einverstanden gewesen, und sie habe in einer Scheidung letztlich auch keine Vorteile für sich erkennen können. 5.3.2. Die Ausführungen von B._______ machen deutlich, dass ihrer Verlobung nur sporadische Kontakte mit dem Beschwerdeführer vorausgingen und dass die nachfolgende Heirat diesem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen sollte. Wie beide ihr Zusammenleben gestalteten, bevor der Ehemann als Wochenaufenthalter in die Westschweiz zog, schildert die Ehefrau zwar nicht; ihre Angaben zeigen aber unmissverständlich, dass ihr Zusammensein seit Frühjahr 2003 kaum mehr von typischen ehelichen Gemeinsamkeiten geprägt wird. Selbst ihre Behauptung, man teile das Interesse für das Kino und für die afrikanische Kultur, dürfte praktisch nicht relevant sein, beschränkt sich doch - wie sie nachfolgend ausführt - das ohnehin zeitlich knappe Zusammensein am Sonntag auf gemeinsames Brunchen und Spazierengehen. Vor diesem Hintergrund lässt die sich angeblich gegenseitig gewährte Freiheit nicht auf eine wirkliche Partnerschaft, sondern bestenfalls auf eine freundschaftliche Beziehung der Ehegatten schliessen. Dass sich die Ehefrau mit der unehelichen Vaterschaft ihres Ehemannes arrangiert und ihren anfänglichen Scheidungswunsch zugunsten des Ehemannes zurückgestellt hat, ist auch insofern erklärbar.
6. Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 6.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Pauschal - und mit dem Angebot verschiedener Beweismittel - macht er geltend, mit ihr seit mehr als neun Jahren in einer glücklichen und stabilen Partnerschaft zu leben, und bestreitet, im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Umstände verschwiegen zu haben; entsprechende Vorwürfe habe die Vorinstanz nicht beweisen können. Ausführlich äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Wochenaufenthalt in Y._______, zu den Umständen von Zeugung und Geburt seines Sohnes D._______ sowie zum Verhältnis und zur Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter; auch zu diesem Themenkreis habe die Vorinstanz nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt. 6.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehe lassen kaum darauf schliessen, dass ihr eine echte und wirklich gelebte Partnerschaft zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit seiner Ehefrau hält er fest, er kehre lediglich am Wochenende nach X._______ zurück, äussert sich aber nicht zu irgendwelchen ehelichen Gemeinsamkeiten. Sein Verweis auf die Darlegungen der Ehefrau und seine Überzeugung, hiermit die funktionierende eheliche Partnerschaft untermauern zu können, verfehlen jedoch dieses Ziel. Die Befragung von B._______ lässt nicht erkennen, was die angeblich innige eheliche Beziehung ausmacht und zusammenhält. Gleiches gilt für die gemeinsam unterschriebene Eingabe vom 5. Oktober 2008, in der sie Verständnis für die Wohnsituation des Ehemannes und dessen Vaterrolle äussert, in Bezug auf ihre Ehe aber nicht mehr als dessen Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit als schätzenswerte Eigenschaften nennt. Auch ihre weitere - der Beschwerde beigefügte - Stellungnahme geht nicht über das Bisherige hinaus, wird dort doch lediglich auf die gegenseitige kulturelle Inspiration und die Gründe für die beidseitig unterschiedlichen Interessen verwiesen. 6.3. Die Vermutung, dass die Ehe nur der Form halber geschlossen wurde und aufrecht erhalten wird, lässt gleichzeitig darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Einleitung des Einbürgerungsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in die Westschweiz verlegte. Dass er per Mai 2003 in Y._______ eine Wohnung mietete, nach seiner Einbürgerung bzw. gegen Ende des Jahres 2004 mit einer 13 Jahre jüngeren Afrikanerin ein Kind zeugte und mit ihr ab Mai 2007 eine gemeinsame Wohnung bezog, bestärkt diese Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zwar ein, die Geburt seines Sohnes sei lediglich Folge eines Seitensprungs gewesen; nachträglich habe er sich mit der Kindesmutter nur aus wirtschaftlichen Gründen eine Wohnung geteilt; glaubhaft ist dieser Einwand allerdings kaum. Ihm ist aber auch ansonsten wenig Gewicht beizumessen, einerseits, weil die - wie auch immer geartete - Beziehung zur Kindesmutter das mutmasslich fehlende Eheleben ohnehin nicht berühren würde, andererseits, weil auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betreuung des Sohnes seinen (damaligen) Lebensmittelpunkt am Wohnort von Mutter und Kind vermuten lässt. Dass A._______ - wie er replikweise geltend macht - seit Juni 2009 nicht mehr in Y._______ wohnt, hat angesichts dessen keine Relevanz.
7. Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und beanstandet, dass schon die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen sei bzw. sie nicht zutreffend gewürdigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind. 7.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). 7.2. Mit der Vorlage verschiedener Fotos und Referenzschreiben versucht der Beschwerdeführer, eine tatsächlich gelebte eheliche Partnerschaft zu belegen. Soweit es sich dabei um die Hochzeitsfotos handelt, sind diese für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr relevant. Auch das Foto, auf dem er selbst, sein Sohn und seine Ehefrau abgebildet sind, sagt - abgesehen von einer freundschaftlichen Beziehung - nichts über die Qualität seiner Ehe aus. Wohlwollend sind auch die - teilweise vorformulierten - Referenzschreiben gemeint; sie können jedoch die entscheidrelevante Frage nach einer auch im Wesenskern gelebten Partnerschaft ebensowenig beantworten, handelt es sich dabei doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dass Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könnten, kann angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Auch soweit der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schilderungen über das bereits Gesagte hinausgehen und ein anderes Licht auf die Ehe werfen könnten. 7.3. Im Hinblick auf den Wochenaufenthalt bzw. die Wohnsituation in Y.________ sowie auf die sich durch seine Vaterschaft ergebende Situation hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beweismittel angeboten und ein Schriftstück vorgelegt, das sein Engagement für die Betreuung des Sohnes bestätigen soll (vgl. Beilage 21 der Beschwerdeeingabe). Da sein Vorbringen hierzu jedoch gar nicht in Zweifel gezogen wird, erübrigt sich insoweit eine zusätzliche Beweiserhebung. Ebenso wenig besteht Anlass, die Kindesmutter als Zeugin zur miteinander geführten Beziehung zu befragen; hierauf kommt es aufgrund obiger Erwägungen (E. 6.3) gar nicht mehr an. 8. 8.1. Schliesslich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Anhörung als Partei beantragt. Der dort zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren geht allerdings über die innerstaatlichen Verfahrensgarantien nicht hinaus. Er wird mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet wird und in den Art. 29 ff. VwVG Niederschlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1 VwVG formulierte Recht auf vorgängige Anhörung, das den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, ist Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer somit keine Parteianhörung verlangen. 8.2. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt auch ansonsten nicht in Betracht. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201), wobei kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG. Da es dem Beschwerdeführer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzulegen, können hiervon keine neuen, über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden. 8.3. Anderweitige Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine eheliche Gemeinschaft belegen möchte, sind im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen weder denkbar noch zulässig (vgl. Art. 12 VwVG; zu den Beweismitteln vgl. BGE 130 II 169 E. 1.3.2 ff. S. 172 ff.).
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dieser Vermutung zufolge war seine Ehe mit B._______ zunächst nur darauf ausgerichtet, eine Aufenthaltsbewilligung und das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wird gegenwärtig nur noch aufrecht erhalten, damit die daraus abgeleiteten Rechte nicht verloren gehen. Die vom Beschwerdeführer für den Beweis des Gegenteils angebotenen und erforderlichen Beweismittel hat die Vorinstanz ausgeschöpft, ohne zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auch im Rechtsmittelverfahren hält A.________ an der Behauptung fest, er lebe in einer glücklichen und stabilen Beziehung; er nennt jedoch auch hier weder Anhaltspunkte noch in Frage kommende Beweismittel, die auf mehr als ein freundschaftliches Verhältnis der Ehegatten zueinander hindeuten könnten. Dass der Beschwerdeführer das Institut der Ehe offensichtlich von Beginn an dazu missbraucht, um lediglich seine eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, bedeutet gleichzeitig, dass er sich mittels Ehe seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: