Einreiseverbot
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Gesuch vom 6. Juli 2015 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde vom 11. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch vom 6. Juli 2015 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 11. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3703/2015 Urteil vom 22. Juli 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Gerd H. Jelenik, Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot / Gesuch um Fristwiederherstellung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2015 gegen den Beschwerdeführer (geb. 1977, liechtensteinischer und französischer Staatsangehöriger) ein Einreiseverbot gültig vom 19. Mai 2015 bis zum 18. Mai 2020 verhängt hat, dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 11. Mai 2015 eröffnet worden ist, dass der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 mitgeteilt wurde, die Beschwerdeeingabe sei verspätet erfolgt, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dass der Rechtsvertreter von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 6. Juli 2015 Gebraucht machte, und erwägt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass dieses auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG zuständig ist, sofern es im Falle der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. Urteile des BVGer E-6794/2014 vom 23. Dezember 2014 S. 4 und C 2937/2013 vom 14. Juni 2013 S. 2 je m.H.), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in Dreierbesetzung ergehen und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist gilt (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG e contrario), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 11. Mai 2015 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 10. Juni 2015 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass somit die am 11. Juni 2015 eingereichte Beschwerde verspätet eingereicht wurde, was grundsätzlich zum Nichteintreten auf die Rechtsmitteleingabe zu führen hat, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 allerdings um Wiederherstellung der (Rechtsmittel-)Frist ersucht, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass als Hindernis geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsvertreter erst am 11. Juni 2015 über das Einreiseverbot informiert, worauf dieser gleichentags noch die Rechtsmitteleingabe eingereicht habe, dass demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs erfüllt sind und darauf einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer et al. [Hrsg.] VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N 1), dass ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf und als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140; Maitre et al., in Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 24 N 9), dass demnach nur Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglichen oder unzumutbar machen (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.140;), dass Gründe wie Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.143, Maitre et al., a.a.O., Art. 24 N 31 ff., Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10), dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein derzeitiger Rechtsvertreter sei ihm erst am 20. Mai 2015 im Rahmen des Strafverfahrens beigeordnet worden, woraufhin die anstehende Verhandlung im Strafverfahren im Zentrum gestanden habe, und er wegen des auf ihm lastenden starken Drucks bis zum 11. Juni 2015, dem Tag vor der Schlussverhandlung, nicht mehr an das Einreiseverbot gedacht habe, dass der Beschwerdeführer als objektiven Grund für das Versäumnis den Wechsel in der (Straf-)Verteidigung anführt, der ihn für kurze Zeit ohne Rechtsvertretung gelassen habe, was es ihm als völlig rechtsunkundige Person - auch bei gehöriger Sorgfalt - in unzumutbarer Weise erschwert habe, die Auswirkungen der Fristversäumnis abzuschätzen und seine rechtlichen Interessen zu wahren, dass er als subjektiven Grund vorbringt, sich in einer absoluten Ausnahmesituation mit einer enormen psychischen Belastung befunden zu haben, was ihn davon abgehalten habe, die Lage richtig einzuschätzen und fristgemäss zu handeln, dass diese Vorbringen deutlich machen, dass nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr vorwerfen lassen muss, nicht selbst rechtzeitig tätig geworden zu sein oder wenigstens seinen im Strafverfahren beigeordneten Rechtsbeistand zu einem früheren Zeitpunkt über das kurz zuvor erlassene Einreiseverbot informiert zu haben, obwohl ihm dies durchaus zumutbar gewesen wäre, dass aus den Äusserungen vom 6. Mai 2015 zum rechtlichen Gehör erkennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Auswirkungen des Einreiseverbots durchaus im Klaren war, sodass die Unterlassung umso unverständlicher wird, dass somit die Fristversäumnis durch zumutbare Aufmerksamkeit seitens des Beschwerdeführers zu vermeiden gewesen wäre, sodass auf eine Nachlässigkeit seinerseits zu schliessen ist, dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch vom 6. Juli 2015 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 11. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: