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C-8404/2015

C-8404/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-19 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Recherche Track & Trace vom 5. Januar 2016) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ - das Migrationsamt des Kantons D._______ (ad [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8404/2015 Urteil vom 19. Januar 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone / Fristwiederherstellung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 im Flughafen Zürich um Asylgewährung ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2015 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligte und ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuwies, dass der Zuweisungsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 um Bewilligung eines Zuweisungswechsels vom Kanton C._______ in den Kanton D._______ ersuchte, dass dabei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die ältere Schwester des Beschwerdeführers wohne mit ihrer Familie in E._______ in einer 4 ½-Zimmerwohnung und sei gut vernetzt, dass er nach den traumatischen Bürgerkriegserlebnissen in Syrien und der Flucht durch einen Teil von Europa unter grossen Strapazen den Anschluss zu seiner Schwester und ihrer Familie benötige, um neben der körperlichen Regeneration seine psychische Stabilität zurückzuerlangen, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen würden, um seine Familie in E._______ mehr als bloss sporadisch zu besuchen, und seine Schwester im November ihr viertes Kind erwarte, weshalb sie ihrerseits nicht in der Lage sei, ihn in F._______ zu besuchen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 2. November 2015 darauf hinwies, seinem Wunsch, den Kanton zu wechseln liege kein Anspruch auf Einheit der Familie zugrunde, weshalb ein Wechsel die Zustimmung der betroffenen Kantone voraussetze, dass die Migrationsbehörde des Kantons C._______ dem SEM mit Eingabe vom 3. November 2015 mitteilte, aus ihrer Sicht könne der Kantonswechsel bewilligt werden, das Migrationsamt des Kantons D._______ demgegenüber seine Zustimmung mit Schreiben gleichen Datums verweigerte, dass sich die Asylkoordination der Gemeinde E._______ am 5. November 2015 an die Vorinstanz wandte und darum ersuchte, den Kantonswechsel trotz der ablehnenden Stellungnahme des Kantons zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2015 von dem ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Kantonswechselgesuches Gebrauch machte, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ auch nach den Ausführungen der Asylkoordination E._______ und der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers an seiner Ablehnung des Kantonswechsels festhielt, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 das Kantonswechselgesuch vom 26. Oktober 2015 ablehnte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt, dass zur Begründung vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe diese Verfügung erst am 16. Dezember 2015 erhalten, und zudem während der aktuellen Feiertage keine zuständigen betreuenden Personen (Asylkoordinationsstellen) erreichbar seien (Büros geschlossen), dass sich ferner die Umstände der Familie in der Zwischenzeit nochmals geändert hätten (Todesfall im nächsten Umfeld, psychische Belastung der Schwester, Einheit der Familie in der aktuellen Situation absolut notwendig im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM gemäss Art. 5 VwVG entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Urteil des BVGer C-6749/2012 vom 13. Januar 2013 E. 1.1) dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht explizit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass es sich bei einem in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 2009 (AsylV 1, SR 142.311) getroffenen Entscheid über ein Gesuch einer asylsuchenden Person um Bewilligung eines Wechsels in einen anderen Kanton um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass Beschwerden gegen Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen seit deren Eröffnung anfechtbar sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in seiner Eingabe - schon am 9. Dezember 2015 am Postschalter in G._______ zugestellt wurde, was er mit seiner Unterschrift auch bestätigte (vgl. Recherche Track & Trace vom 5. Januar 2016), dass es somit nicht von Belang ist, dass der Rückschein bei der Aushändigung der angefochtenen Verfügung nicht ausgefüllt bzw. unterschrieben wurde, dass die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fristenstillstand keine Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG), dass die Anfechtungsfrist von 10 Tagen - unter Berücksichtigung des Fristenlaufes an Samstagen und Sonntagen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) - am 21. Dezember 2015 abgelaufen ist, dass die Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2015 daher zu spät eingereicht wurde, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), weshalb die mit "Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist" bezeichnete Rechtsmitteleingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu behandeln ist, dass - unter Vorbehalt von Art. 32 Abs. 2 VwVG - eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140; Maitre et al. in Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 24 N 9; Urteil des BVGer C-3703/2015 vom 22. Juli 2015 S. 4), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin anzunehmen ist, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankung gelten, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Vogel, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 24), dass blosse Rechtsunkenntnis grundsächlich nicht genügt, es sei denn, es gehe um komplexe, unklare Rechtsverhältnisse, die sich nur schwer durchschauen lassen (Vogel, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 24), dass es sich bei der Zuweisung von Asylsuchenden an die Kantone zweifellos nicht um ein komplexes, unklares Rechtsverhältnis handelt, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung - gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe - der Vertreterin am 22. Dezember 2015 gezeigt hat, dass keine objektiven oder subjektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die angefochtene Verfügung zwischen dem 9. und 21. Dezember 2015 einer rechts- und sprachkundigen Person zu zeigen und innert Rechtsmittelfrist eine Beschwerde verfassen und einreichen zu lassen, zumal entsprechende Büros von Asylkoordinationsstellen in dieser Zeitspanne mit Sicherheit nicht geschlossen waren, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 23. Dezember 2015 die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, offen gelassen werden kann, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Recherche Track & Trace vom 5. Januar 2016)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______

- das Migrationsamt des Kantons D._______ (ad [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: