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C-3674/2015

C-3674/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-24 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 9. März 2015 beantragte die aus dem Kosovo stammende C._____ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengenvisum für einen einmonatigen Besuchs- und Ferienaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich ansässigen Onkel A._____ und dessen Ehefrau B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber). Dem Visumsantrag lag ein entsprechendes Einladungsschreiben bei. B. Mittels Formular-Verfügung vom 12. März 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung - unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wiederausreise - ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhoben die Gastgeber beim SEM am 17. März 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt. C. Mit Entscheid vom 15. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betreffenden Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen, was hier nicht zutreffe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ledige, kinderlose Person. Sie stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände könne nicht von besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt. D. Mit einer als "Einsprache" bezeichneten Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2015 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Sie bringen im Wesentlichen vor, die eingeladene Person stelle kein Risiko für die Schweiz dar. Sie beabsichtige lediglich, drei Monate bei ihrem Onkel und dessen Familie zu verbringen, um zu sehen, wie ihre Verwandten in der Schweiz lebten. Wohl sei sie ledig, kinderlos und ein junges Fräulein, aber es sei allen Beteiligten klar, dass die Gesetze eingehalten werden müssten. Für die Wiederausreise der Gesuchstellerin könnten sie garantieren. Der Eingabe beigelegt war eine vom 10. Juni 2015 datierende Rückkehrverpflichtungserklärung der eingeladenen Person. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen (laut Visumsgesuch vom 9. März 2015) bzw. einen dreimonatigen (gemäss Angaben der Gastgeber) Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).

E. 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).

E. 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da der Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV).

E. 6.2 Zur allgemeinen Situation im Kosovo kann momentan folgendes festgehalten werden: Obwohl der Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grösserem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandprodukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit der Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen. Diese Überweisungen - sie fliessen vor allem in den privaten Konsum - stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kosovo Wirtschaftspolitik, m. H. auf weitere Quellen; Stand: April 2015, abgerufen im August 2015). Aufgrund der geschilderten Situation ist der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet.

E. 6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck aus dem Kosovo ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt. Die Tendenz zur Emigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie in casu - durch die Anwesenheit von Verwandten (Onkel mit Ehefrau) bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist.

E. 6.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19 ½-jährige, ledige und kinderlose Frau, die noch zu Hause wohnt. Näheres über ihre dortige Situation oder die Verhältnisse, in denen ihre Eltern leben, ist nicht bekannt. Besondere familiäre Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten können den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es an Unterlagen fehlt, die geeignet wären, Substanzielles zur finanziellen Situation aufzuzeigen. Aufgrund der schriftlichen Antworten der Gastgeber gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich und den Angaben in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2015 ist sodann davon auszugehen, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt. Im Visumsgesuch vom 9. März 2015 war noch von einem einmonatigen Besuch die Rede gewesen. Die Gesuchstellerin befindet sich darüber hinaus in einem Alter, in dem Wünsche nach einem Partner oder nach Familiengründung allmählich aktuell werden (siehe dazu auch die Antwort zu Punkt 6 des Fragebogens der kantonalen Migrationsbehörde). Weil sich wie angetönt bereits Verwandte in der Schweiz niedergelassen haben, kann im dargelegten Kontext nicht ausgeschlossen werden, dass die eingeladene Person - einmal im Schengenraum - versucht sein könnte, ihren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. Angesichts dieser Sachlage erscheinen die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. Sie werden von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt.

E. 6.5 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen.

E. 6.6 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen der gute Leumund der Beschwerdeführenden sowie der Umstand, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse dargelegt haben, nichts zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführenden in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Belang. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. etwa BVGE 2009/27 E. 9 oder Urteil des BVGer C-3216/2013 vom 28. Februar 2014 E. 7.5).

E. 6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.2 weiter vorne) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 As. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3674/2015 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C._______. Sachverhalt: A. Am 9. März 2015 beantragte die aus dem Kosovo stammende C._____ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengenvisum für einen einmonatigen Besuchs- und Ferienaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich ansässigen Onkel A._____ und dessen Ehefrau B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber). Dem Visumsantrag lag ein entsprechendes Einladungsschreiben bei. B. Mittels Formular-Verfügung vom 12. März 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung - unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wiederausreise - ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhoben die Gastgeber beim SEM am 17. März 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt. C. Mit Entscheid vom 15. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betreffenden Person im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen, was hier nicht zutreffe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ledige, kinderlose Person. Sie stehe in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände könne nicht von besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt. D. Mit einer als "Einsprache" bezeichneten Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2015 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Sie bringen im Wesentlichen vor, die eingeladene Person stelle kein Risiko für die Schweiz dar. Sie beabsichtige lediglich, drei Monate bei ihrem Onkel und dessen Familie zu verbringen, um zu sehen, wie ihre Verwandten in der Schweiz lebten. Wohl sei sie ledig, kinderlos und ein junges Fräulein, aber es sei allen Beteiligten klar, dass die Gesetze eingehalten werden müssten. Für die Wiederausreise der Gesuchstellerin könnten sie garantieren. Der Eingabe beigelegt war eine vom 10. Juni 2015 datierende Rückkehrverpflichtungserklärung der eingeladenen Person. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre frist- und (knapp) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen (laut Visumsgesuch vom 9. März 2015) bzw. einen dreimonatigen (gemäss Angaben der Gastgeber) Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da der Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Zur allgemeinen Situation im Kosovo kann momentan folgendes festgehalten werden: Obwohl der Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grösserem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandprodukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit der Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen aus dem Ausland fehlen. Diese Überweisungen - sie fliessen vor allem in den privaten Konsum - stellen jedenfalls eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kosovo Wirtschaftspolitik, m. H. auf weitere Quellen; Stand: April 2015, abgerufen im August 2015). Aufgrund der geschilderten Situation ist der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet. 6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck aus dem Kosovo ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt. Die Tendenz zur Emigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie in casu - durch die Anwesenheit von Verwandten (Onkel mit Ehefrau) bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. 6.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19 ½-jährige, ledige und kinderlose Frau, die noch zu Hause wohnt. Näheres über ihre dortige Situation oder die Verhältnisse, in denen ihre Eltern leben, ist nicht bekannt. Besondere familiäre Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten können den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es an Unterlagen fehlt, die geeignet wären, Substanzielles zur finanziellen Situation aufzuzeigen. Aufgrund der schriftlichen Antworten der Gastgeber gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich und den Angaben in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2015 ist sodann davon auszugehen, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt. Im Visumsgesuch vom 9. März 2015 war noch von einem einmonatigen Besuch die Rede gewesen. Die Gesuchstellerin befindet sich darüber hinaus in einem Alter, in dem Wünsche nach einem Partner oder nach Familiengründung allmählich aktuell werden (siehe dazu auch die Antwort zu Punkt 6 des Fragebogens der kantonalen Migrationsbehörde). Weil sich wie angetönt bereits Verwandte in der Schweiz niedergelassen haben, kann im dargelegten Kontext nicht ausgeschlossen werden, dass die eingeladene Person - einmal im Schengenraum - versucht sein könnte, ihren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. Angesichts dieser Sachlage erscheinen die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. Sie werden von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. 6.5 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 6.6 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen der gute Leumund der Beschwerdeführenden sowie der Umstand, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse dargelegt haben, nichts zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführenden in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Belang. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. etwa BVGE 2009/27 E. 9 oder Urteil des BVGer C-3216/2013 vom 28. Februar 2014 E. 7.5). 6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.2 weiter vorne) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 As. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: