Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1992 geborene kambodschanische Staatsangehörige Y._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 29. Mai 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Phnom Penh erstmals ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt beim im Kanton Aargau wohnhaften, 1965 geborenen Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. An die Schweizerische Vertretung in Bangkok weitergeleitet, wurde das Gesuch dort am 6. Juni 2012 abgewiesen. Dabei stellte sich die Vertretung auf den Standpunkt, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht in genügendem Masse gewährleistet wäre. C. Der dagegen vom Gastgeber erhobenen Einsprache war kein Erfolg beschieden (ablehnender Entscheid der Vorinstanz vom 8. August 2012). Dabei teilte die Vorinstanz im Ergebnis die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünde. D. Am 14. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Vertretung in Phnom Penh erneut ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ in der Schweiz. In einem als "Zusatzblatt" zum Visumsgesuch betitelten, an die schweizerische Auslandvertretung gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 2012 äusserte sich der Gastgeber zu bisherigen Begegnungen sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin, um der Hoffnung Ausdruck zu geben, dass dem Gesuch aufgrund von ausführlicheren Auskünften und ergänzenden Belegen nunmehr stattgegeben werden könne. E. Mit Formularentscheid vom 8. Januar 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok auch diesmal ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung abermals mit der ihrer Auffassung nach ungenügenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 17. Januar 2013 bei der Vorinstanz Einsprache. Am 27. März 2013 richtete er sich zudem mit einer persönlichen Stellungnahme an die Migrationsbehörde seines Wohnkantons. G. Nachdem der Gastgeber - wie schon im ersten Verfahren - auf schriftlichem Weg ergänzende Fragen der kantonalen Migrationsbehörde beantwortet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache in einer Verfügung vom 13. Mai 2013 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als genügend gewährleistet erachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein Migrationsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen nicht. Die Gesuchstellerin sei ledig und habe keine über das übliche Mass hinaus gehenden beruflichen oder familiären Verpflichtungen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2013 gelangte der Gastgeber über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die zuständigen Stellen seien anzuweisen, das anbegehrte Schengen-Visum zu erteilen. Dabei rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den entscheidswesentlichen Sachverhalt falsch dargestellt und ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht. Die Voraussetzungen zur Visumserteilung seien entgegen ihrer Einschätzung erfüllt. Die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten würden, dass sie sich nicht einfach ins Ausland absetzen wolle. Sie wohne im familieneigenen Haus und habe nach dem Wegzug der Mutter und dem Tod des Vaters Betreuungsaufgaben ihren beiden jüngeren Geschwistern gegenüber wahrzunehmen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz seine Garantenstellung nicht berücksichtigt. I. Die Vorinstanz verzichtete auf eine materielle Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Diese Haltung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als kambodschanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.1 Von solchen vergleichsweise ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen dürften in Kambodscha zweifellos grosse Teile der Bevölkerung betroffen sein. Obgleich die Armutsquote von rund 47 % Mitte der Neunzigerjahre auf aktuell 30,1 % reduziert werden konnte, gehört das Land nach wie vor zu den sogenannten Least Developed Countries. Dieser sozioökonomische Status ist nicht nur auf das sehr geringe, für das Jahr 2012 auf gerade einmal 934 USD geschätzte Pro-Kopf-Bruttoinlandprodukt (BIP) zurück zu führen, sondern auch auf Entwicklungsdefizite in der Bevölkerung in Bezug auf Bildung und Gesundheit sowie auf Instabilitäten bei den Exporterlösen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kambodscha > Wirtschaft, Stand: März 2013, besucht im Februar 2014).
E. 6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, unverheiratete Frau. Sie hat insgesamt fünf Geschwister (im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung im Juni 2013 27, 25, 19, 14 und 12 Jahre alt). Ihre Mutter soll die Familie schon vor einigen Jahren verlassen haben und Ihr Vater sei 2011 verstorben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebt die Gesuchstellerin im familieneigenen Haus und nimmt Betreuungsaufgaben gegenüber den beiden jüngsten Geschwistern wahr. Diese Aufgaben gingen "über das übliche Mass hinaus". Worin genau sie bestehen und inwieweit sie über längere Zeit hinaus ganz oder teilwiese auch von andern Geschwistern oder sonstigen Angehörigen wahrgenommen werden könnten, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben aber nicht.
E. 7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin - die selbständig im Kosmetikbereich (Maniküre und Pediküre) arbeitet - nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebt. Zum Einen hielt der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme an das kantonale Migrationsamt vom 3. August 2012 selbst fest, sie befinde sich in ärmlichen Verhältnissen und komme gerade so durch, wie das halt fast üblich sei in solchen Ländern. Zum Andern wurden weder im Gesuchs- noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen ediert, die auf ein regelmässiges Einkommen schliessen liessen. Dazu gibt auch der im Gesuchsverfahren ins Recht gelegte Kontoauszug einer kambodschanischen Bank keine Aufschlüsse. Besagter Auszug erfasst Kontobewegungen zwischen anfangs Oktober und Mitte Dezember 2012. Der Kontostand sank in dieser Zeit von rund 2'000 auf 0 USD, um dann am Erstellungstag des Auszuges mit einer einmaligen Einzahlung wieder auf 1'000 USD angehoben zu werden. Woher diese letzte Gutschrift stammt, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Nebst vielen regelmässigen Belastungen kleineren Umfangs sind ansonsten noch zwei Gutschriften mittlerer Grösse verzeichnet (338 bzw. 388 USD), die offenbar aus der Schweiz stammen und möglicherweise vom Beschwerdeführer zur Deckung von Auslagen aus dem Visumsverfahren geleistet wurden (so jedenfalls aus seinen Ausführungen vom 4. April 2013 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen).
E. 7.3 Die Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann weder mit dem erwähnten Bankkonto noch mit dem Umstand begünstigt werden, dass die Gesuchstellerin mit mehreren ihrer Geschwister in einem Haus lebt, das der Familie gehört.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sind sich im September 2011 in Kambodscha ein erstes Mal begegnet. Zwei weitere Reisen zu ihr nach Kambodscha und mit ihr ins benachbarte Thailand hat der Beschwerdeführer offenbar im März und im Dezember 2012 unternommen. Dabei habe sie ihm Sehenswürdigkeiten gezeigt. Mit der Einladung in die Schweiz wolle er ihr nun sein Heimatland näher bringen. Der Beschwerdeführer betont, dass seine Beziehung zur Gesuchstellerin rein freundschaftlicher Natur sei und weder Liebe im Spiele sei noch eine Heirat erwogen werde.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers und dessen guten Absichten zu zweifeln. Andererseits gilt zu bedenken, dass er in seiner Funktion als Gastgeber weder Verantwortung für ein irgendwie geartetes Verhalten seines Gastes übernehmen, noch solches verlässlich steuern kann. Vor dem aufgezeigten Hintergrund (und in besonderer Beachtung der noch jungen Bekanntschaft, der kulturellen und sozialen Besonderheiten sowie des grossen Altersunterschiedes) sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin - einmal in der Schweiz eingereist - versucht sein könnte, sich hier neu und anders zu orientieren.
E. 7.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Ein sog. Einheitliches Visum für den ganzen Schengen-Raum wurde zu Recht verweigert.
E. 7.7 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu vorne E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3216/2013 Urteil vom 28. Februar 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Robert Frauchiger, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1992 geborene kambodschanische Staatsangehörige Y._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 29. Mai 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Phnom Penh erstmals ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt beim im Kanton Aargau wohnhaften, 1965 geborenen Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. An die Schweizerische Vertretung in Bangkok weitergeleitet, wurde das Gesuch dort am 6. Juni 2012 abgewiesen. Dabei stellte sich die Vertretung auf den Standpunkt, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht in genügendem Masse gewährleistet wäre. C. Der dagegen vom Gastgeber erhobenen Einsprache war kein Erfolg beschieden (ablehnender Entscheid der Vorinstanz vom 8. August 2012). Dabei teilte die Vorinstanz im Ergebnis die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünde. D. Am 14. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Vertretung in Phnom Penh erneut ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ in der Schweiz. In einem als "Zusatzblatt" zum Visumsgesuch betitelten, an die schweizerische Auslandvertretung gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 2012 äusserte sich der Gastgeber zu bisherigen Begegnungen sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin, um der Hoffnung Ausdruck zu geben, dass dem Gesuch aufgrund von ausführlicheren Auskünften und ergänzenden Belegen nunmehr stattgegeben werden könne. E. Mit Formularentscheid vom 8. Januar 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok auch diesmal ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung abermals mit der ihrer Auffassung nach ungenügenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 17. Januar 2013 bei der Vorinstanz Einsprache. Am 27. März 2013 richtete er sich zudem mit einer persönlichen Stellungnahme an die Migrationsbehörde seines Wohnkantons. G. Nachdem der Gastgeber - wie schon im ersten Verfahren - auf schriftlichem Weg ergänzende Fragen der kantonalen Migrationsbehörde beantwortet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache in einer Verfügung vom 13. Mai 2013 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als genügend gewährleistet erachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein Migrationsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen Verhältnissen nicht. Die Gesuchstellerin sei ledig und habe keine über das übliche Mass hinaus gehenden beruflichen oder familiären Verpflichtungen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2013 gelangte der Gastgeber über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die zuständigen Stellen seien anzuweisen, das anbegehrte Schengen-Visum zu erteilen. Dabei rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den entscheidswesentlichen Sachverhalt falsch dargestellt und ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht. Die Voraussetzungen zur Visumserteilung seien entgegen ihrer Einschätzung erfüllt. Die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten würden, dass sie sich nicht einfach ins Ausland absetzen wolle. Sie wohne im familieneigenen Haus und habe nach dem Wegzug der Mutter und dem Tod des Vaters Betreuungsaufgaben ihren beiden jüngeren Geschwistern gegenüber wahrzunehmen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz seine Garantenstellung nicht berücksichtigt. I. Die Vorinstanz verzichtete auf eine materielle Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Diese Haltung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als kambodschanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6. 6.1 Von solchen vergleichsweise ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen dürften in Kambodscha zweifellos grosse Teile der Bevölkerung betroffen sein. Obgleich die Armutsquote von rund 47 % Mitte der Neunzigerjahre auf aktuell 30,1 % reduziert werden konnte, gehört das Land nach wie vor zu den sogenannten Least Developed Countries. Dieser sozioökonomische Status ist nicht nur auf das sehr geringe, für das Jahr 2012 auf gerade einmal 934 USD geschätzte Pro-Kopf-Bruttoinlandprodukt (BIP) zurück zu führen, sondern auch auf Entwicklungsdefizite in der Bevölkerung in Bezug auf Bildung und Gesundheit sowie auf Instabilitäten bei den Exporterlösen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kambodscha > Wirtschaft, Stand: März 2013, besucht im Februar 2014). 6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, unverheiratete Frau. Sie hat insgesamt fünf Geschwister (im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung im Juni 2013 27, 25, 19, 14 und 12 Jahre alt). Ihre Mutter soll die Familie schon vor einigen Jahren verlassen haben und Ihr Vater sei 2011 verstorben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebt die Gesuchstellerin im familieneigenen Haus und nimmt Betreuungsaufgaben gegenüber den beiden jüngsten Geschwistern wahr. Diese Aufgaben gingen "über das übliche Mass hinaus". Worin genau sie bestehen und inwieweit sie über längere Zeit hinaus ganz oder teilwiese auch von andern Geschwistern oder sonstigen Angehörigen wahrgenommen werden könnten, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben aber nicht. 7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin - die selbständig im Kosmetikbereich (Maniküre und Pediküre) arbeitet - nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebt. Zum Einen hielt der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme an das kantonale Migrationsamt vom 3. August 2012 selbst fest, sie befinde sich in ärmlichen Verhältnissen und komme gerade so durch, wie das halt fast üblich sei in solchen Ländern. Zum Andern wurden weder im Gesuchs- noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen ediert, die auf ein regelmässiges Einkommen schliessen liessen. Dazu gibt auch der im Gesuchsverfahren ins Recht gelegte Kontoauszug einer kambodschanischen Bank keine Aufschlüsse. Besagter Auszug erfasst Kontobewegungen zwischen anfangs Oktober und Mitte Dezember 2012. Der Kontostand sank in dieser Zeit von rund 2'000 auf 0 USD, um dann am Erstellungstag des Auszuges mit einer einmaligen Einzahlung wieder auf 1'000 USD angehoben zu werden. Woher diese letzte Gutschrift stammt, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Nebst vielen regelmässigen Belastungen kleineren Umfangs sind ansonsten noch zwei Gutschriften mittlerer Grösse verzeichnet (338 bzw. 388 USD), die offenbar aus der Schweiz stammen und möglicherweise vom Beschwerdeführer zur Deckung von Auslagen aus dem Visumsverfahren geleistet wurden (so jedenfalls aus seinen Ausführungen vom 4. April 2013 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen). 7.3 Die Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann weder mit dem erwähnten Bankkonto noch mit dem Umstand begünstigt werden, dass die Gesuchstellerin mit mehreren ihrer Geschwister in einem Haus lebt, das der Familie gehört. 7.4 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sind sich im September 2011 in Kambodscha ein erstes Mal begegnet. Zwei weitere Reisen zu ihr nach Kambodscha und mit ihr ins benachbarte Thailand hat der Beschwerdeführer offenbar im März und im Dezember 2012 unternommen. Dabei habe sie ihm Sehenswürdigkeiten gezeigt. Mit der Einladung in die Schweiz wolle er ihr nun sein Heimatland näher bringen. Der Beschwerdeführer betont, dass seine Beziehung zur Gesuchstellerin rein freundschaftlicher Natur sei und weder Liebe im Spiele sei noch eine Heirat erwogen werde. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers und dessen guten Absichten zu zweifeln. Andererseits gilt zu bedenken, dass er in seiner Funktion als Gastgeber weder Verantwortung für ein irgendwie geartetes Verhalten seines Gastes übernehmen, noch solches verlässlich steuern kann. Vor dem aufgezeigten Hintergrund (und in besonderer Beachtung der noch jungen Bekanntschaft, der kulturellen und sozialen Besonderheiten sowie des grossen Altersunterschiedes) sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin - einmal in der Schweiz eingereist - versucht sein könnte, sich hier neu und anders zu orientieren. 7.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Ein sog. Einheitliches Visum für den ganzen Schengen-Raum wurde zu Recht verweigert. 7.7 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu vorne E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: