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C-3622/2014

C-3622/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-16 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1967, ist Bürger von [...]. Im Jahre 2005 heiratete er in der Schweiz eine thailändische und mittlerweile eingebürgerte Staatsangehörige. Sie brachte im gleichen Jahr eine gemeinsame Tochter zur Welt. Im September 2010 übersiedelte die dreiköpfige Familie nach Thailand und liess sich im Januar 2011 bei der dortigen schweizerischen Auslandsvertretung registrieren. B. Im Mai 2012 ersuchte A._______ um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Sein Gesuch wurde von der Vorinstanz, dem Bundesamt für Justiz (BJ, heute Konsularische Direktion EDA), abgewiesen und blieb auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013). A._______ entschied sich daraufhin, zusammen mit seiner Familie in die Schweiz zurückzukehren. C. Am 7. März/2. April 2014 beantragte A._______ via Schweizerische Vertretung in Bangkok die Übernahme der Heimreisekosten für sich, seine Ehefrau, seine Tochter und den 1999 geborenen Sohn der Ehefrau. D. Nachfolgend klärte die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Reisekosten ab und gelangte zum Ergebnis, dass ein Erwachsener mit einem Kind für einen Flug in die Schweiz ca. CHF 1500.- aufwenden müsste. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies die Vorinstanz oben genanntes Gesuch vom 7. März/2. April 2014 ab. Hierzu führte sie aus, A._______ erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um Sozialhilfe für die Rückkehr in die Schweiz zu erhalten. Sein Budget, erstellt nach den Richtlinien der Sozialhilfe, ergebe einen Überschuss von THB 56'374.00 (CHF 1'529.50) pro Monat. Damit besitze er genügend eigene Ressourcen, um die Reise für vier Personen spätestens nach zwei Monaten selbst bezahlen zu können. Der Verfügung hat die Vorinstanz ihre Budgetberechnung vom 28. April 2014 beigelegt. F. Die Verfügung wurde A._______ durch Vermittlung der Botschaft in Bangkok zugestellt. Die entsprechende Postsendung trägt den Poststempel vom 28. Mai 2014. Hiergegen erhob er am 28. Juni 2014 Beschwerde, die am 30. Juni 2014 per E-Mail und am 7. Juli 2014 im unterzeichneten Original beim Bundesverwaltungsgericht einging. In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu dem bereits mit Urteil vom 2. Mai 2013 abgeschlossen Verfahren (vgl. oben B) sowie zu einem weiteren hängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Ausrichtung einer IV-Kinderrente betrifft. Was die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2014 angehe, so sei ihm bewusst geworden, dass er im Hinblick auf die Rückkehr in die Schweiz gewaltige Sparanstrengungen unternehmen müsse, zumal die hierfür erforderliche Beschaffung diverser Papiere bereits finanziell aufwendig gewesen sei. Die Berechnungen der Vorinstanz, sowohl Sozialhilfe als auch Rückführungskosten betreffend, seien nicht mehr zeitgemäss. Es sei selbst in Thailand eine "Grenzerfahrung", eine vierköpfige Familie mit Fr. 1'634.65 pro Monat - dieses Einkommen stehe ihm zur Verfügung - zu unterhalten. Die mit der Verfügung abgelehnte Übernahme von Rückführungskosten verlagere das Problem vom Bund in den Wohnkanton. In seinem Fall werde die Gemeinde X._______, die Ausgleichskasse des Kantons Luzern und das Hilfswerk Pro Infirmis für die finanzielle Bürde aufkommen, welche die Vorinstanz nicht tragen wolle. Mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe wolle er, der Beschwerdeführer, zum Ausdruck bringen, dass mit Fr. 1'634.65 pro Monat kein "menschenwürdiges Familiendasein" gefristet werden könne. G. Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 erhobenen Kostenvorschusses. Er führte weiterhin aus, dass er mit seiner Familie am 12. Juli 2014 aus Thailand in die Schweiz zurückgekehrt sei. Den Rückflug für alle vier Personen habe er mit den im Juli ausgezahlten Renten der Militär- und der Invalidenversicherung - einschliesslich der Kinderrente für die Tochter - finanziert. Die ersten Wochen nach der Einreise habe die Familie Sozialhilfe der Gemeinde X._______ erhalten, anschliessend Ergänzungsleistungen der kantonalen Ausgleichkasse. Deren Abschlussbericht über eine allfällige Rückvergütung bereits verrechneter Ergänzungsleistungen stehe aber noch aus und sei abhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 6. November 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 beantragt die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Der zwischenzeitlich in die Schweiz zurückgekehrte Beschwerdeführer habe die Reisekosten aus eigenen Mitteln bestritten und werde, soweit nötig, von der Sozialhilfe der Gemeinde X._______ unterstützt. Er gelte nun nicht mehr als Auslandschweizer, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Unterstützung nach dem BSDA mehr bestehe. Zudem würden Unterstützungsgelder der Sozialhilfe im Unterschied zu Versicherungsleistungen nicht rückwirkend bezahlt. An der Beurteilung der angefochtenen Verfügung bestehe deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr. Die Situation des Beschwerdeführers würde durch den Ausgang des Verfahrens nicht in relevanter Weise beeinflusst, hätte er doch aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Verfügung keinen praktischen Nutzen. J. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 3. Januar 2015 beschreibt der Beschwerdeführer verschiedene finanzielle und gesundheitliche Probleme, welche die Vorinstanz seiner Meinung nach in diesem und im vorherigen Verfahren nicht genügend berücksichtigte. Die Vorgehensweise der Vorinstanz zeige, dass das BSDA "dringend überarbeitet werden müsse". Zur Veranschaulichung seiner Situation hat der Beschwerdeführer seiner Eingabe verschiedene Unterlagen beigefügt sowie eine CD, welche die medizinische Untersuchung seines rechten Knies betrifft. K. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 geschlossen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Hierzu gehören auch Verfügungen, die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 1 BSDA zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum 31. Dezember 2014 beim Bundesamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die Konsularische Direktion des EDA (KD) übergegangen.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG erforderliche Beschwerdelegitimation liegt bei A._______ vor. Die Auffassung der Vorinstanz, sein Rechtschutzinteresse sei wegen des für ihn nicht relevanten Verfahrensausgangs dahingefallen, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 3. November 2014 dargelegt, die endgültige Abrechnung über die ihm zustehenden IV-Ergänzungsleistungen sei wegen der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fürsorgeleistungen noch nicht erfolgt. Damit ergibt sich für ihn aus dem hier zu fällenden Entscheid insoweit ein praktischer Nutzen, als Klarheit über die für die Bezahlung der Heimreisekosten zuständige Behörde geschaffen wird und er die andernfalls erforderlich werdenden innerbehördlichen Abklärungen nicht mehr abwarten muss (zum Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG: vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 944 ff. m.H.). Die Frage, ob seine Reisekosten rückwirkend zu vergüten wären, ist materiell-rechtlicher Natur. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer­deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-2657/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA).

E. 3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Dabei sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).

E. 3.3 Dem Hilfsbedürftigen kann allerdings auch die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. Anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland werden in diesem Fall die Heimreisekosten übernommen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA). Ausserdem kann der Bund die Heimreisekosten dann übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA).

E. 3.4 Die näheren Voraussetzungen der Unterstützung nach dem BSDA regelt die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Was die Leistungen bei der Heimkehr angeht, so gewährt Art. 11 Abs. 1 VSDA einen Anspruch hierauf denjenigen Personen, die ihre Heimkehr nicht selbst finanzieren können. Diese Leistungen umfassen die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz, die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Art. 12 Bst. a - c VSDA).

E. 4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Rückkehr in die Schweiz entschlossen hat. Seine früheren Bemühungen, für einen Zeitraum von knapp 2 Jahren Unterstützung nach dem BSDA zu erhalten, blieben in dem mit Urteil vom 2. Mai 2013 abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl. oben Sachverhalt B). Mit dem jetzt zu beurteilenden Gesuch vom 7. März/2. April 2014 begehrt der Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten, die er allerdings nicht näher (im Sinne von Art. 12 Bst. a - c VSDA) aufgeschlüsselt hat. Zu seinem Gesuch hat er lediglich bemerkt, dass er vorerst mit seinem Stiefsohn in die Schweiz zurückreisen wolle und seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nachreisen würden. Die Vorinstanz hat aufgrund dessen die dem Beschwerdeführer entstehenden Reise- bzw. Flugkosten für vier Personen abgeklärt.

E. 4.1 Die Bedürftigkeit einer Person ist Voraussetzung sämtlicher Leistungen nach dem BSDA und somit auch dann, wenn es um die Übernahme der Heimreisekosten geht. Damit das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt, wird die Bedürftigkeit in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt; dieses ist jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beizulegen (zu Form und Inhalt des Budgets: vgl. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Die schweizerische Vertretung ist befugt, die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstellenden Person zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie leitet diese anschliessend an die Vorinstanz weiter, welche den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären - und das Budget dementsprechend ebenfalls korrigieren - kann (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA).

E. 4.2 Hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers stellt sich somit die Frage, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde. Die Vorinstanz hat ihrer Budgetberechnung die Richtlinien zugrunde gelegt und insoweit die vom Beschwerdeführer und der Vertretung erstellten Budgets abgeändert, letzteres auch deshalb, weil nur der Bedarf für zwei Personen zugrunde gelegt wurde. Die Abänderung, ausgehend von einem 4-Personen-Haushalt, ist nicht zu beanstanden. Die Ansätze der Vorinstanz für die Ausgaben entsprechen den Richtlinien (vgl. dortige Ziffern 2.2.1 - 2.2.4 sowie 2.3.1). Es erklärt sich von selbst, dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Ausgaben für Gitarrenstunden und Ferienlager den Rahmen der notwendigen Lebensbedürfnisse übersteigen. Ebenso wenig durfte er, der eine volle Invalidenrente bezieht, Erwerbsunkosten für seine anscheinend ehrenamtlichen Tätigkeiten als Fussballcoach und Bibliothekar geltend machen. Was die für seine Tochter geltend gemachten Ausbildungskosten angeht, so ist bereits im Verfahren C-4654/2012 festgestellt worden, dass die im Umfang von THB 10'000.00 geltend gemachten Kosten für den Besuch der Schweizer Schule in Bangkok nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dort E. 5.2.7). Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz die Kosten, die der Beschwerdeführer für eine fünfte, mit im Haushalt lebende 67-jährige Person aufgeführt hat, zurecht vom Budget ausgeschlossen hat.

E. 4.3 Auf dieser Basis hat die Vorinstanz einen Überschuss von THB 56'374.00 (CHF 1'529.50) errechnet und gefolgert, dass der Beschwerdeführer die Heimreisekosten selber tragen könne. Dass die Vorinstanz dabei lediglich auf die Kosten des Fluges für vier Personen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von denen für vier Pässe - keine weiteren Aufwendungen für die Heimreise geltend gemacht hat (zu den Heimreisekosten: siehe auch Ziffer 3.6.2 der Richtlinien). Angesichts seines den notwendigen Lebensbedarf übersteigenden Einkommens durfte ihm auch zugemutet werden, die Reisekosten über eine gewisse Zeitspanne hinweg zu ersparen; hierfür wurden im vorliegenden Fall zwei Monate veranschlagt. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für die Ausstellung von vier Reisepässen, die der Beschwerdeführer weder beziffert noch belegt hat, mit in die Berechnung hätten einfliessen müssen. Die Beantwortung der Frage, ob nach der zwischenzeitlich erfolgten Rückkehr in die Schweiz die von ihm selbst verauslagten Reisekosten überhaupt noch gemäss BSDA zu erstatten wären, erübrigt sich damit ebenfalls.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben widerspräche. Ihm geht es darum deutlich zu machen, dass er die Grundlagen der Berechnung von Sozialhilfeleistungen nicht mehr für zeitgemäss hält. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten zurecht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3622/2014 Urteil vom 16. Februar 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige An-gelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1967, ist Bürger von [...]. Im Jahre 2005 heiratete er in der Schweiz eine thailändische und mittlerweile eingebürgerte Staatsangehörige. Sie brachte im gleichen Jahr eine gemeinsame Tochter zur Welt. Im September 2010 übersiedelte die dreiköpfige Familie nach Thailand und liess sich im Januar 2011 bei der dortigen schweizerischen Auslandsvertretung registrieren. B. Im Mai 2012 ersuchte A._______ um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Sein Gesuch wurde von der Vorinstanz, dem Bundesamt für Justiz (BJ, heute Konsularische Direktion EDA), abgewiesen und blieb auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl. Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013). A._______ entschied sich daraufhin, zusammen mit seiner Familie in die Schweiz zurückzukehren. C. Am 7. März/2. April 2014 beantragte A._______ via Schweizerische Vertretung in Bangkok die Übernahme der Heimreisekosten für sich, seine Ehefrau, seine Tochter und den 1999 geborenen Sohn der Ehefrau. D. Nachfolgend klärte die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Reisekosten ab und gelangte zum Ergebnis, dass ein Erwachsener mit einem Kind für einen Flug in die Schweiz ca. CHF 1500.- aufwenden müsste. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies die Vorinstanz oben genanntes Gesuch vom 7. März/2. April 2014 ab. Hierzu führte sie aus, A._______ erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um Sozialhilfe für die Rückkehr in die Schweiz zu erhalten. Sein Budget, erstellt nach den Richtlinien der Sozialhilfe, ergebe einen Überschuss von THB 56'374.00 (CHF 1'529.50) pro Monat. Damit besitze er genügend eigene Ressourcen, um die Reise für vier Personen spätestens nach zwei Monaten selbst bezahlen zu können. Der Verfügung hat die Vorinstanz ihre Budgetberechnung vom 28. April 2014 beigelegt. F. Die Verfügung wurde A._______ durch Vermittlung der Botschaft in Bangkok zugestellt. Die entsprechende Postsendung trägt den Poststempel vom 28. Mai 2014. Hiergegen erhob er am 28. Juni 2014 Beschwerde, die am 30. Juni 2014 per E-Mail und am 7. Juli 2014 im unterzeichneten Original beim Bundesverwaltungsgericht einging. In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu dem bereits mit Urteil vom 2. Mai 2013 abgeschlossen Verfahren (vgl. oben B) sowie zu einem weiteren hängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Ausrichtung einer IV-Kinderrente betrifft. Was die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2014 angehe, so sei ihm bewusst geworden, dass er im Hinblick auf die Rückkehr in die Schweiz gewaltige Sparanstrengungen unternehmen müsse, zumal die hierfür erforderliche Beschaffung diverser Papiere bereits finanziell aufwendig gewesen sei. Die Berechnungen der Vorinstanz, sowohl Sozialhilfe als auch Rückführungskosten betreffend, seien nicht mehr zeitgemäss. Es sei selbst in Thailand eine "Grenzerfahrung", eine vierköpfige Familie mit Fr. 1'634.65 pro Monat - dieses Einkommen stehe ihm zur Verfügung - zu unterhalten. Die mit der Verfügung abgelehnte Übernahme von Rückführungskosten verlagere das Problem vom Bund in den Wohnkanton. In seinem Fall werde die Gemeinde X._______, die Ausgleichskasse des Kantons Luzern und das Hilfswerk Pro Infirmis für die finanzielle Bürde aufkommen, welche die Vorinstanz nicht tragen wolle. Mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe wolle er, der Beschwerdeführer, zum Ausdruck bringen, dass mit Fr. 1'634.65 pro Monat kein "menschenwürdiges Familiendasein" gefristet werden könne. G. Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 erhobenen Kostenvorschusses. Er führte weiterhin aus, dass er mit seiner Familie am 12. Juli 2014 aus Thailand in die Schweiz zurückgekehrt sei. Den Rückflug für alle vier Personen habe er mit den im Juli ausgezahlten Renten der Militär- und der Invalidenversicherung - einschliesslich der Kinderrente für die Tochter - finanziert. Die ersten Wochen nach der Einreise habe die Familie Sozialhilfe der Gemeinde X._______ erhalten, anschliessend Ergänzungsleistungen der kantonalen Ausgleichkasse. Deren Abschlussbericht über eine allfällige Rückvergütung bereits verrechneter Ergänzungsleistungen stehe aber noch aus und sei abhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 6. November 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 beantragt die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Der zwischenzeitlich in die Schweiz zurückgekehrte Beschwerdeführer habe die Reisekosten aus eigenen Mitteln bestritten und werde, soweit nötig, von der Sozialhilfe der Gemeinde X._______ unterstützt. Er gelte nun nicht mehr als Auslandschweizer, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Unterstützung nach dem BSDA mehr bestehe. Zudem würden Unterstützungsgelder der Sozialhilfe im Unterschied zu Versicherungsleistungen nicht rückwirkend bezahlt. An der Beurteilung der angefochtenen Verfügung bestehe deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr. Die Situation des Beschwerdeführers würde durch den Ausgang des Verfahrens nicht in relevanter Weise beeinflusst, hätte er doch aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Verfügung keinen praktischen Nutzen. J. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 3. Januar 2015 beschreibt der Beschwerdeführer verschiedene finanzielle und gesundheitliche Probleme, welche die Vorinstanz seiner Meinung nach in diesem und im vorherigen Verfahren nicht genügend berücksichtigte. Die Vorgehensweise der Vorinstanz zeige, dass das BSDA "dringend überarbeitet werden müsse". Zur Veranschaulichung seiner Situation hat der Beschwerdeführer seiner Eingabe verschiedene Unterlagen beigefügt sowie eine CD, welche die medizinische Untersuchung seines rechten Knies betrifft. K. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 geschlossen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Hierzu gehören auch Verfügungen, die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 1 BSDA zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum 31. Dezember 2014 beim Bundesamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die Konsularische Direktion des EDA (KD) übergegangen. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG erforderliche Beschwerdelegitimation liegt bei A._______ vor. Die Auffassung der Vorinstanz, sein Rechtschutzinteresse sei wegen des für ihn nicht relevanten Verfahrensausgangs dahingefallen, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 3. November 2014 dargelegt, die endgültige Abrechnung über die ihm zustehenden IV-Ergänzungsleistungen sei wegen der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fürsorgeleistungen noch nicht erfolgt. Damit ergibt sich für ihn aus dem hier zu fällenden Entscheid insoweit ein praktischer Nutzen, als Klarheit über die für die Bezahlung der Heimreisekosten zuständige Behörde geschaffen wird und er die andernfalls erforderlich werdenden innerbehördlichen Abklärungen nicht mehr abwarten muss (zum Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG: vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 944 ff. m.H.). Die Frage, ob seine Reisekosten rückwirkend zu vergüten wären, ist materiell-rechtlicher Natur. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer­deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-2657/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). 3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Dabei sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]). 3.3 Dem Hilfsbedürftigen kann allerdings auch die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. Anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland werden in diesem Fall die Heimreisekosten übernommen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA). Ausserdem kann der Bund die Heimreisekosten dann übernehmen, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA). 3.4 Die näheren Voraussetzungen der Unterstützung nach dem BSDA regelt die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Was die Leistungen bei der Heimkehr angeht, so gewährt Art. 11 Abs. 1 VSDA einen Anspruch hierauf denjenigen Personen, die ihre Heimkehr nicht selbst finanzieren können. Diese Leistungen umfassen die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz, die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Art. 12 Bst. a - c VSDA).

4. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Rückkehr in die Schweiz entschlossen hat. Seine früheren Bemühungen, für einen Zeitraum von knapp 2 Jahren Unterstützung nach dem BSDA zu erhalten, blieben in dem mit Urteil vom 2. Mai 2013 abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl. oben Sachverhalt B). Mit dem jetzt zu beurteilenden Gesuch vom 7. März/2. April 2014 begehrt der Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten, die er allerdings nicht näher (im Sinne von Art. 12 Bst. a - c VSDA) aufgeschlüsselt hat. Zu seinem Gesuch hat er lediglich bemerkt, dass er vorerst mit seinem Stiefsohn in die Schweiz zurückreisen wolle und seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nachreisen würden. Die Vorinstanz hat aufgrund dessen die dem Beschwerdeführer entstehenden Reise- bzw. Flugkosten für vier Personen abgeklärt. 4.1 Die Bedürftigkeit einer Person ist Voraussetzung sämtlicher Leistungen nach dem BSDA und somit auch dann, wenn es um die Übernahme der Heimreisekosten geht. Damit das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt, wird die Bedürftigkeit in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt; dieses ist jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beizulegen (zu Form und Inhalt des Budgets: vgl. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Die schweizerische Vertretung ist befugt, die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstellenden Person zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie leitet diese anschliessend an die Vorinstanz weiter, welche den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären - und das Budget dementsprechend ebenfalls korrigieren - kann (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA). 4.2 Hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers stellt sich somit die Frage, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde. Die Vorinstanz hat ihrer Budgetberechnung die Richtlinien zugrunde gelegt und insoweit die vom Beschwerdeführer und der Vertretung erstellten Budgets abgeändert, letzteres auch deshalb, weil nur der Bedarf für zwei Personen zugrunde gelegt wurde. Die Abänderung, ausgehend von einem 4-Personen-Haushalt, ist nicht zu beanstanden. Die Ansätze der Vorinstanz für die Ausgaben entsprechen den Richtlinien (vgl. dortige Ziffern 2.2.1 - 2.2.4 sowie 2.3.1). Es erklärt sich von selbst, dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Ausgaben für Gitarrenstunden und Ferienlager den Rahmen der notwendigen Lebensbedürfnisse übersteigen. Ebenso wenig durfte er, der eine volle Invalidenrente bezieht, Erwerbsunkosten für seine anscheinend ehrenamtlichen Tätigkeiten als Fussballcoach und Bibliothekar geltend machen. Was die für seine Tochter geltend gemachten Ausbildungskosten angeht, so ist bereits im Verfahren C-4654/2012 festgestellt worden, dass die im Umfang von THB 10'000.00 geltend gemachten Kosten für den Besuch der Schweizer Schule in Bangkok nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dort E. 5.2.7). Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz die Kosten, die der Beschwerdeführer für eine fünfte, mit im Haushalt lebende 67-jährige Person aufgeführt hat, zurecht vom Budget ausgeschlossen hat. 4.3 Auf dieser Basis hat die Vorinstanz einen Überschuss von THB 56'374.00 (CHF 1'529.50) errechnet und gefolgert, dass der Beschwerdeführer die Heimreisekosten selber tragen könne. Dass die Vorinstanz dabei lediglich auf die Kosten des Fluges für vier Personen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von denen für vier Pässe - keine weiteren Aufwendungen für die Heimreise geltend gemacht hat (zu den Heimreisekosten: siehe auch Ziffer 3.6.2 der Richtlinien). Angesichts seines den notwendigen Lebensbedarf übersteigenden Einkommens durfte ihm auch zugemutet werden, die Reisekosten über eine gewisse Zeitspanne hinweg zu ersparen; hierfür wurden im vorliegenden Fall zwei Monate veranschlagt. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für die Ausstellung von vier Reisepässen, die der Beschwerdeführer weder beziffert noch belegt hat, mit in die Berechnung hätten einfliessen müssen. Die Beantwortung der Frage, ob nach der zwischenzeitlich erfolgten Rückkehr in die Schweiz die von ihm selbst verauslagten Reisekosten überhaupt noch gemäss BSDA zu erstatten wären, erübrigt sich damit ebenfalls. 4.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben widerspräche. Ihm geht es darum deutlich zu machen, dass er die Grundlagen der Berechnung von Sozialhilfeleistungen nicht mehr für zeitgemäss hält. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten zurecht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: