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C-1992/2014

C-1992/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-18 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Oktober 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle B._______ [nachfolgend: act. I] 28-1 ff.). Im Jahr 2005 heiratete er in der Schweiz die am (...) geborene thailändische und mittlerweile eingebürgerte Staatsangehörige C._______. Gemäss Familienausweis vom (...) entschieden sich die Eheleute bei der Heirat für den Familiennamen der Ehefrau. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter D.________, geboren am (...), hervor (act. I 48-1 ff.). Im September 2010 übersiedelte die dreiköpfige Familie nach Thailand, wo auch der nichteheliche Sohn der der Ehefrau des Beschwerdeführers lebte (act. I 60-23). B. Am 17. Juli 2013 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer betreffend Ausrichtung einer Kinderrente für sein Stiefkind und forderte diverse Unterlagen ein (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act. II] 82-1). Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz in der Folge den "Fragebogen für Stiefkinder" sowie ein Geburtsschein ein, woraus ersichtlich wurde, dass es sich beim Stiefkind um den am (...) geborenen, nichtehelichen Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, E._______ handelt (act. II 83-1 ff., für die vom Fragebogen und Geburtsschein abweichende vorgenannte korrekte Schreibweise des Namens des Stiefsohns vgl. auch act. II 115-1 und 115-18). C. Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Kinderrente für seinen Stiefsohn an (act. II 88). D. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid keinen Einwand erhob, verneinte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für dessen Stiefsohn mit Verfügung vom 14. Februar 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente seien nicht gegeben, da der Stiefsohn nicht mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebe (act. II 92). E. Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob der Beschwerdeführer (der in der Zwischenzeit offenbar wieder seinen angestammten Namen angenommen hat, vgl. dazu auch das in einem anderen vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren ergangene Urteil des BVGer B-674/2012 vom 29. Januar 2014 Bst. G im Sachverhalt) gegen die Verfügung vom 14. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Sohn seiner Ehefrau aus früherer Beziehung habe genauso wie seine leibliche Tochter die Stellung eines eigenen Kindes. Beide Kinder lebten mit den Eltern im gleichen Haushalt. F. Im Juli 2014 übersiedelte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, seiner leiblichen Tochter und seinem Stiefsohn in die Schweiz, sodass auf die Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz verzichtet werden konnte (BVGer act. 6 f.). G. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte die Vorinstanz nach Sichtung der vom Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. während hängigem Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). H. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (BVGer act. 12). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess­voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde ein­zutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be­stim­mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge­­regelten Sozial­­versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial­ver­sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG (SR 831.20) sind die Be­stim­mungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell­rechtlicher Hin­sicht mangels anderslautender Übergangsbestim­mungen grundsätz­lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be­schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde datiert vom 10. März 2014 und ist am 14. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die angefochtene Verfügung wurde mit eingeschriebener Post versandt, wobei für den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung kein Beleg aktenkundig ist. Die Beweislast dafür, wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde. Da es gerichtsnotorisch ist, dass ein Nachweis für die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch die Schweizerische Post AG bedingt durch den Zeitaublauf im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden kann und die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Ein Kostenvorschuss wurde vorerst nicht eingefordert. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b S. 94; zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweis). Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2 BV und stellt auch die durch die EMRK garantierte Fairness des Verfahrens nicht in Frage (nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H 26/02]; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b [I 362/99]; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_254/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4.2.4 und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5.3).

E. 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. auch BGE 125 V 352, 122 V 160 ff.).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für seinen Stiefsohn E._______.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keine zwischenstaatliche Vereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob Anspruch auf eine Kinderrente für den Stiefsohn besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG).

E. 3.3 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG [SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die von Dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der im Anhang III der RWL abgedruckten Ansätze der Kinderunterhaltskosten ausmachen (BGE 122 V 125). Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).

E. 3.4 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).

E. 3.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil des BGer 9C_406/2007 vom 11. März 2008 E. 4.2).

E. 3.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinn dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil des BGer 9C_406/2007 E. 4.2; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf eine Kinderrente verneint, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht zusammen mit seinem Stiefsohn im gleichen Haushalt gelebt. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Kinderrente im vorstehend erwähnten Sinn, seien daher nicht gegeben. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Stiefsohn habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz zusammen mit den Eltern im gleichen Haushalt gelebt und dabei die gleiche Stellung wie ihre leibliche Tochter genossen.

E. 4.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Beweismittel ist zunächst folgendes festzuhalten:

E. 4.2.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

E. 4.2.2 Ferner kann das Gericht die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung ausnahmsweise auch aus prozessökonomischen Gründen in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (BGE 130 V 138 E. 2.1). Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (in diesem Sinne BGE 105 V 161 f. E. 2d; RDAT 1998 II Nr. 11 S. 24 f. E. 1b; vgl. ferner auch BGE 103 V 54 E. 1 in fine). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (Meyer-Blaser Ulrich, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24).

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend 14. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, wobei neue Beweismittel zu berücksichtigen sind, soweit sie unechte Noven darstellen. Demgegenüber können echte Noven im vorliegenden Verfahren nur dann geprüft werden, wenn sie Tatsachen zu Tage bringen, die die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermögen. Allenfalls steht unter Berücksichtigung der in vorstehender E. 4.2.2 erwähnten Voraussetzungen zudem die Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Raum (vgl. dazu jedoch nachstehende E. 4.5).

E. 4.3 Die Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

E. 4.3.1 Unbestritten ist, dass der Stiefsohn im September 2010 nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner leiblichen Mutter von der Schweiz nach Thailand übersiedelte. Hinsichtlich des Wohnorts des Beschwerdeführers ergibt sich sodann aus den Akten, dass dieser nach der Ausreise aus der Schweiz durchwegs in F._______ wohnhaft war. Seine Wohnadresse lautete ab Mai 2011 G._______ (act. II 12-1, 45) bzw. spätestens ab Juli 2013 H.________ in F.______ (act. II 80). Diese beiden Wohnadressen wurden jeweils in den von der Schweizer Botschaft ausgestellten Lebensbescheinigungen bestätigt (act. II 32, 80-1) und gegenüber sämtlichen Behörden in der Schweiz verwendet (statt vieler vgl. etwa act II 76-1, 84-1, 92-1; BVGer act. 1).

E. 4.3.2 Aus dem Hausregister des Hauses mit der Codierungsnummer (...) ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Stiefsohn des Beschwerdeführers am 4. Mai 2012 aus dem Haus Nr. X in I.______ in das Haus Nr. Y, J.______ umzog (act. II 111-1). Im "Fragebogen betreffend Stiefkinder" - unterzeichnet vom Beschwerdeführer am 8. August 2013 - verneinte der Beschwerdeführer sodann explizit die Frage, ob er mit dem Stiefkind im gemeinsamen Haushalt zusammen lebe (act. II 83-1).

E. 4.3.3 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2014 gelangte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 telefonisch an die Vorinstanz und führte aus, dass sein Stiefsohn jetzt bei ihm wohne und daher Anspruch auf die Kinderrente bestehe (act. 98-1). Am 9. Juni 2014 richtete er sich per E-Mail an die Vorinstanz. Im Anhang zur E-Mail befand sich das Formular "Anmeldung bei einer Schweizerischen Vertretung" vom 1. Mai 2014, womit der Beschwerdeführer seinen Stiefsohn offenbar bei der Schweizer Botschaft in Bangkok registrieren liess (act. II 102-3 ff.). Darin gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse des Stiefsohns H._______ in F.______ an. Gleichzeitig führte er aus, das vorgenannte Formular bedeute gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Bangkok, dass der Stiefsohn mit ihm und seiner Ehefrau im gleichen Haushalt wohne. Dieselbe Wohnadresse findet sich auch im Antrag auf ein Visum D vom 15. Mai 2014 für den Aufenthalt des Stiefsohns in der Schweiz (act. II 116-3 f.). In einer weiteren E-Mail an die Vorinstanz vom 23. Juni 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Lebensunterhalt für eine dreiköpfige respektive seit einigen Monaten für eine vierköpfige Familie in Bangkok weit höher sei als gemeinhin angenommen (act. 113-1).

E. 4.3.4 Am 26. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz per E-Mail die vom Bezirksamt des Bezirks K.______ beglaubigte "Befragung zur Erziehungsberechtigung" vom 12. Juni 2014 ein (act. II 115-1 ff., 117-1 f.). Darin bestätigte das Bezirksamt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und leibliche Mutter von E._______ im Haus Nr. X in I._______ wohnhaft sei. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sie mit dem leiblichen Vater keine Ehe geschlossen habe und keine Vaterschaftsanerkennung registriert worden sei. Ebenso wenig liege ein Gerichtsurteil über die gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sorge allein für ihr Kind und sei die gesetzliche Mutter (act. II 115-3). Anlässlich der Befragung gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem zu Protokoll, dass ihr Sohn bei ihr an vorgenannter Adresse wohnhaft sei und sie alleine für dessen "Lebensunterhaltungskosten" aufkomme (act. II 115-4).

E. 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Stiefsohn des Beschwerdeführers - mit zwischenzeitlichem Aufenthalt von unklarer Dauer in J._______ ab Mai 2012 - an vorgenannter Adresse in I._______ wohnhaft war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hausregister mit der Codierungsnummer (...) und der beglaubigten Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach ihr Sohn in I._______ wohnhaft sei. Dass der Beschwerdeführer selbst an dieser Adresse gewohnt hat, wurde weder geltend gemacht noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise in den Akten. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug explizit, dass sein Stiefsohn zusammen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Vielmehr machte er erst im Mai 2014 geltend, dass der Stiefsohn "jetzt" bei ihm wohne. Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Stiefsohn im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zusammen mit dem Beschwerdeführer zur dauernden Pflege und Erziehung im gemeinsamen Haushalt in Bangkok gelebt hat und Letzterer für dessen Unterhalt aufgekommen ist. Diesbezügliche Hinweise finden sich im Übrigen auch nicht in den Gerichtsakten der Beschwerdeverfahren B-674/2012 und C-3622/2014.

E. 4.5 Es stellt sich indessen die Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht über den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses hinaus gegeben sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 zusammen mit seiner Ehefrau, seiner leiblichen Tochter und seinem Stiefsohn in die Schweiz übergesiedelt ist (die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons B._______ richtet dem Beschwerdeführer auch seit 1. Juli 2014 eine Kinderrente für den Stiefsohn aus; vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens C-3622/2014, BVGer act. 18, Beilage 18). Ob und gegebenenfalls ab wann dieser Entschluss zur tatsächlichen Aufnahme des Stiefsohns zur dauernden Pflege und Erziehung noch vor der Ausreise in die Schweiz geführt habe könnte, erweist sich aufgrund der Aktenlage jedoch als unklar. Insbesondere stehen die selbstdeklarierten Angaben etwa im Formular "Anmeldung bei einer Schweizerischen Vertretung" bzw. im Antrag auf ein Visum D im Widerspruch zu der fast zeitgleich gemachten beglaubigten Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2014 betreffend den Wohnort ihres Sohnes (vgl. vorstehende E. 4.3.4). Unter diesen Umständen kann auch die Registrierung des Stiefsohns bei der Schweizer Botschaft nicht als Nachweis für die Begründung eines gemeinsamen Haushalts betrachtet werden, zumal eine entsprechende Bestätigung der Eintragung durch die Schweizer Botschaft nicht aktenkundig ist. Im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Eheleute erscheint ohnehin fraglich, ob überhaupt bzw. gegebenenfalls ab wann ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau bestanden hat, gab die Ehefrau doch gegenüber dem Bezirksamt noch am 12. Juni 2014 zu Protokoll, dass nicht nur ihr Sohn, sondern auch sie an der genannten Adresse in I._______ wohnhaft sei (vgl. auch act. II 85-1, wonach dieselbe Adresse der Ehefrau bereits im Mai 2012 vermerkt wurde). Dies würde zusätzlich gegen einen Anspruch auf eine Kinderrente für den Stiefsohn sprechen (vgl. analog dazu Urteil des BGer 9C_406/2007 E. 4.3.3, wonach bei Aufgabe des gemeinsamen Haushalts etwa infolge Trennung der Eheleute der Anspruch auf eine Kinderrente für das Stiefkind erlischt). Da - wie sich vorstehend gezeigt hat - nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Stiefsohn im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gelebt hat und überdies die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht aufgrund der erwähnten Widersprüche nicht gegeben sind, braucht auf die Wohnsituation der Ehefrau jedoch nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses zusammen mit dem Stiefsohn zur dauernden Pflege und Erziehung im gemeinsamen Haushalt in Bangkok gelebt hat und für dessen Unterhalt aufgekommen ist. Ein Anspruch auf eine Kinderrente konnte somit im damaligen Zeitpunkt bereits aus diesem Grund nicht entstehen. Wie sich die Situation nach Verfügungserlass bis zur Ausreise in die Schweiz entwickelt hat, erscheint sodann unklar, sodass die Ausdehnung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht ausser Frage steht. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hätte er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts der besonderen Umstände - der Beschwerdeführer ist seit der Rückkehr in die Schweiz Bezüger von Ergänzungsleistungen - ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1992/2014 Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrente, Verfügung vom 14. Februar 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Oktober 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle B._______ [nachfolgend: act. I] 28-1 ff.). Im Jahr 2005 heiratete er in der Schweiz die am (...) geborene thailändische und mittlerweile eingebürgerte Staatsangehörige C._______. Gemäss Familienausweis vom (...) entschieden sich die Eheleute bei der Heirat für den Familiennamen der Ehefrau. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter D.________, geboren am (...), hervor (act. I 48-1 ff.). Im September 2010 übersiedelte die dreiköpfige Familie nach Thailand, wo auch der nichteheliche Sohn der der Ehefrau des Beschwerdeführers lebte (act. I 60-23). B. Am 17. Juli 2013 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer betreffend Ausrichtung einer Kinderrente für sein Stiefkind und forderte diverse Unterlagen ein (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act. II] 82-1). Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz in der Folge den "Fragebogen für Stiefkinder" sowie ein Geburtsschein ein, woraus ersichtlich wurde, dass es sich beim Stiefkind um den am (...) geborenen, nichtehelichen Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, E._______ handelt (act. II 83-1 ff., für die vom Fragebogen und Geburtsschein abweichende vorgenannte korrekte Schreibweise des Namens des Stiefsohns vgl. auch act. II 115-1 und 115-18). C. Mit Vorbescheid vom 20. November 2013 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Kinderrente für seinen Stiefsohn an (act. II 88). D. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid keinen Einwand erhob, verneinte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für dessen Stiefsohn mit Verfügung vom 14. Februar 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente seien nicht gegeben, da der Stiefsohn nicht mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebe (act. II 92). E. Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob der Beschwerdeführer (der in der Zwischenzeit offenbar wieder seinen angestammten Namen angenommen hat, vgl. dazu auch das in einem anderen vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren ergangene Urteil des BVGer B-674/2012 vom 29. Januar 2014 Bst. G im Sachverhalt) gegen die Verfügung vom 14. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Sohn seiner Ehefrau aus früherer Beziehung habe genauso wie seine leibliche Tochter die Stellung eines eigenen Kindes. Beide Kinder lebten mit den Eltern im gleichen Haushalt. F. Im Juli 2014 übersiedelte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, seiner leiblichen Tochter und seinem Stiefsohn in die Schweiz, sodass auf die Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz verzichtet werden konnte (BVGer act. 6 f.). G. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte die Vorinstanz nach Sichtung der vom Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. während hängigem Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). H. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (BVGer act. 12). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess­voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde ein­zutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be­stim­mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge­­regelten Sozial­­versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial­ver­sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG (SR 831.20) sind die Be­stim­mungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell­rechtlicher Hin­sicht mangels anderslautender Übergangsbestim­mungen grundsätz­lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be­schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde datiert vom 10. März 2014 und ist am 14. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die angefochtene Verfügung wurde mit eingeschriebener Post versandt, wobei für den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung kein Beleg aktenkundig ist. Die Beweislast dafür, wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde. Da es gerichtsnotorisch ist, dass ein Nachweis für die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch die Schweizerische Post AG bedingt durch den Zeitaublauf im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden kann und die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Ein Kostenvorschuss wurde vorerst nicht eingefordert. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b S. 94; zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweis). Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2 BV und stellt auch die durch die EMRK garantierte Fairness des Verfahrens nicht in Frage (nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H 26/02]; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b [I 362/99]; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_254/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4.2.4 und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5.3). 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. auch BGE 125 V 352, 122 V 160 ff.).

3. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für seinen Stiefsohn E._______. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keine zwischenstaatliche Vereinbarung im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob Anspruch auf eine Kinderrente für den Stiefsohn besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). 3.3 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG [SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die von Dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der im Anhang III der RWL abgedruckten Ansätze der Kinderunterhaltskosten ausmachen (BGE 122 V 125). Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 3.4 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). 3.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil des BGer 9C_406/2007 vom 11. März 2008 E. 4.2). 3.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinn dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil des BGer 9C_406/2007 E. 4.2; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf eine Kinderrente verneint, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht zusammen mit seinem Stiefsohn im gleichen Haushalt gelebt. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Kinderrente im vorstehend erwähnten Sinn, seien daher nicht gegeben. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Stiefsohn habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz zusammen mit den Eltern im gleichen Haushalt gelebt und dabei die gleiche Stellung wie ihre leibliche Tochter genossen. 4.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Beweismittel ist zunächst folgendes festzuhalten: 4.2.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4.2.2 Ferner kann das Gericht die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung ausnahmsweise auch aus prozessökonomischen Gründen in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (BGE 130 V 138 E. 2.1). Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (in diesem Sinne BGE 105 V 161 f. E. 2d; RDAT 1998 II Nr. 11 S. 24 f. E. 1b; vgl. ferner auch BGE 103 V 54 E. 1 in fine). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (Meyer-Blaser Ulrich, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24). 4.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend 14. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, wobei neue Beweismittel zu berücksichtigen sind, soweit sie unechte Noven darstellen. Demgegenüber können echte Noven im vorliegenden Verfahren nur dann geprüft werden, wenn sie Tatsachen zu Tage bringen, die die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermögen. Allenfalls steht unter Berücksichtigung der in vorstehender E. 4.2.2 erwähnten Voraussetzungen zudem die Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Raum (vgl. dazu jedoch nachstehende E. 4.5). 4.3 Die Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4.3.1 Unbestritten ist, dass der Stiefsohn im September 2010 nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner leiblichen Mutter von der Schweiz nach Thailand übersiedelte. Hinsichtlich des Wohnorts des Beschwerdeführers ergibt sich sodann aus den Akten, dass dieser nach der Ausreise aus der Schweiz durchwegs in F._______ wohnhaft war. Seine Wohnadresse lautete ab Mai 2011 G._______ (act. II 12-1, 45) bzw. spätestens ab Juli 2013 H.________ in F.______ (act. II 80). Diese beiden Wohnadressen wurden jeweils in den von der Schweizer Botschaft ausgestellten Lebensbescheinigungen bestätigt (act. II 32, 80-1) und gegenüber sämtlichen Behörden in der Schweiz verwendet (statt vieler vgl. etwa act II 76-1, 84-1, 92-1; BVGer act. 1). 4.3.2 Aus dem Hausregister des Hauses mit der Codierungsnummer (...) ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Stiefsohn des Beschwerdeführers am 4. Mai 2012 aus dem Haus Nr. X in I.______ in das Haus Nr. Y, J.______ umzog (act. II 111-1). Im "Fragebogen betreffend Stiefkinder" - unterzeichnet vom Beschwerdeführer am 8. August 2013 - verneinte der Beschwerdeführer sodann explizit die Frage, ob er mit dem Stiefkind im gemeinsamen Haushalt zusammen lebe (act. II 83-1). 4.3.3 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2014 gelangte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 telefonisch an die Vorinstanz und führte aus, dass sein Stiefsohn jetzt bei ihm wohne und daher Anspruch auf die Kinderrente bestehe (act. 98-1). Am 9. Juni 2014 richtete er sich per E-Mail an die Vorinstanz. Im Anhang zur E-Mail befand sich das Formular "Anmeldung bei einer Schweizerischen Vertretung" vom 1. Mai 2014, womit der Beschwerdeführer seinen Stiefsohn offenbar bei der Schweizer Botschaft in Bangkok registrieren liess (act. II 102-3 ff.). Darin gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse des Stiefsohns H._______ in F.______ an. Gleichzeitig führte er aus, das vorgenannte Formular bedeute gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Bangkok, dass der Stiefsohn mit ihm und seiner Ehefrau im gleichen Haushalt wohne. Dieselbe Wohnadresse findet sich auch im Antrag auf ein Visum D vom 15. Mai 2014 für den Aufenthalt des Stiefsohns in der Schweiz (act. II 116-3 f.). In einer weiteren E-Mail an die Vorinstanz vom 23. Juni 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Lebensunterhalt für eine dreiköpfige respektive seit einigen Monaten für eine vierköpfige Familie in Bangkok weit höher sei als gemeinhin angenommen (act. 113-1). 4.3.4 Am 26. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz per E-Mail die vom Bezirksamt des Bezirks K.______ beglaubigte "Befragung zur Erziehungsberechtigung" vom 12. Juni 2014 ein (act. II 115-1 ff., 117-1 f.). Darin bestätigte das Bezirksamt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und leibliche Mutter von E._______ im Haus Nr. X in I._______ wohnhaft sei. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sie mit dem leiblichen Vater keine Ehe geschlossen habe und keine Vaterschaftsanerkennung registriert worden sei. Ebenso wenig liege ein Gerichtsurteil über die gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sorge allein für ihr Kind und sei die gesetzliche Mutter (act. II 115-3). Anlässlich der Befragung gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem zu Protokoll, dass ihr Sohn bei ihr an vorgenannter Adresse wohnhaft sei und sie alleine für dessen "Lebensunterhaltungskosten" aufkomme (act. II 115-4). 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Stiefsohn des Beschwerdeführers - mit zwischenzeitlichem Aufenthalt von unklarer Dauer in J._______ ab Mai 2012 - an vorgenannter Adresse in I._______ wohnhaft war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hausregister mit der Codierungsnummer (...) und der beglaubigten Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach ihr Sohn in I._______ wohnhaft sei. Dass der Beschwerdeführer selbst an dieser Adresse gewohnt hat, wurde weder geltend gemacht noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise in den Akten. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug explizit, dass sein Stiefsohn zusammen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Vielmehr machte er erst im Mai 2014 geltend, dass der Stiefsohn "jetzt" bei ihm wohne. Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Stiefsohn im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zusammen mit dem Beschwerdeführer zur dauernden Pflege und Erziehung im gemeinsamen Haushalt in Bangkok gelebt hat und Letzterer für dessen Unterhalt aufgekommen ist. Diesbezügliche Hinweise finden sich im Übrigen auch nicht in den Gerichtsakten der Beschwerdeverfahren B-674/2012 und C-3622/2014. 4.5 Es stellt sich indessen die Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht über den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses hinaus gegeben sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 zusammen mit seiner Ehefrau, seiner leiblichen Tochter und seinem Stiefsohn in die Schweiz übergesiedelt ist (die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons B._______ richtet dem Beschwerdeführer auch seit 1. Juli 2014 eine Kinderrente für den Stiefsohn aus; vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens C-3622/2014, BVGer act. 18, Beilage 18). Ob und gegebenenfalls ab wann dieser Entschluss zur tatsächlichen Aufnahme des Stiefsohns zur dauernden Pflege und Erziehung noch vor der Ausreise in die Schweiz geführt habe könnte, erweist sich aufgrund der Aktenlage jedoch als unklar. Insbesondere stehen die selbstdeklarierten Angaben etwa im Formular "Anmeldung bei einer Schweizerischen Vertretung" bzw. im Antrag auf ein Visum D im Widerspruch zu der fast zeitgleich gemachten beglaubigten Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2014 betreffend den Wohnort ihres Sohnes (vgl. vorstehende E. 4.3.4). Unter diesen Umständen kann auch die Registrierung des Stiefsohns bei der Schweizer Botschaft nicht als Nachweis für die Begründung eines gemeinsamen Haushalts betrachtet werden, zumal eine entsprechende Bestätigung der Eintragung durch die Schweizer Botschaft nicht aktenkundig ist. Im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Eheleute erscheint ohnehin fraglich, ob überhaupt bzw. gegebenenfalls ab wann ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau bestanden hat, gab die Ehefrau doch gegenüber dem Bezirksamt noch am 12. Juni 2014 zu Protokoll, dass nicht nur ihr Sohn, sondern auch sie an der genannten Adresse in I._______ wohnhaft sei (vgl. auch act. II 85-1, wonach dieselbe Adresse der Ehefrau bereits im Mai 2012 vermerkt wurde). Dies würde zusätzlich gegen einen Anspruch auf eine Kinderrente für den Stiefsohn sprechen (vgl. analog dazu Urteil des BGer 9C_406/2007 E. 4.3.3, wonach bei Aufgabe des gemeinsamen Haushalts etwa infolge Trennung der Eheleute der Anspruch auf eine Kinderrente für das Stiefkind erlischt). Da - wie sich vorstehend gezeigt hat - nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Stiefsohn im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gelebt hat und überdies die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht aufgrund der erwähnten Widersprüche nicht gegeben sind, braucht auf die Wohnsituation der Ehefrau jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses zusammen mit dem Stiefsohn zur dauernden Pflege und Erziehung im gemeinsamen Haushalt in Bangkok gelebt hat und für dessen Unterhalt aufgekommen ist. Ein Anspruch auf eine Kinderrente konnte somit im damaligen Zeitpunkt bereits aus diesem Grund nicht entstehen. Wie sich die Situation nach Verfügungserlass bis zur Ausreise in die Schweiz entwickelt hat, erscheint sodann unklar, sodass die Ausdehnung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht ausser Frage steht. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hätte er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts der besonderen Umstände - der Beschwerdeführer ist seit der Rückkehr in die Schweiz Bezüger von Ergänzungsleistungen - ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: