Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) ist Schweizer Staatsangehöriger. Anlässlich seiner Eheschliessung am _______ 2005 änderte er seinen Familiennamen auf _______. Er ist Vater einer im Jahre 2005 geborenen Tochter und lebt seit September 2010 in Thailand. B. Am 29. August 1989 meldete der Versicherte sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Nach verschiedenen Abklärungen teilte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Luzern, am 21. August 1997 mit, sie habe seinen Anspruch geprüft und eine Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 1996 festgestellt. In den folgenden Jahren überprüfte die Invalidenversicherung mehrmals den Invaliditätsgrad des Versicherten und stellte keine rentenbeeinflussenden Änderungen fest. In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse Luzern offenbar zusätzlich Ergänzungsleistungen aus. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2007, sprach die Militärversicherung dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % zu. D. In der Folge forderte die Ausgleichskasse Luzern mit Verfügung vom 12. März 2009 vom Versicherten Fr. 11'602.- zurück. Zur Begründung führte sie aus, er habe die Rente der Militärversicherung pflichtwidrig nicht deklariert und deswegen im Zeitraum April 2005 bis und mit Juni 2008 zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Zu berücksichtigen sei jedoch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. E. Der Versicherte ersuchte hierauf am 10. Mai 2009 um Erlass der Rückforderung. Die Ausgleichskasse Luzern wies dieses Gesuch am 6. Juli 2009 ab. Am 22. Januar 2010 stellte der Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Schreiben vom 9. April 2010 ersuchte die Ausgleichskasse Luzern die vollziehende Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, ab Mai 2010 aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse monatlich Fr. 250.- zu verrechnen. G. Da der Versicherte seit September 2010 in Thailand lebte, ersuchte die Ausgleichskasse Luzern die Schweizerische Ausgleichskasse für Auslandschweizer mit Schreiben vom 23. September 2011, die noch offenen Forderungen in Höhe von Fr. 6'852.- mit dem Rentenanspruch des Versicherten zu Fr. 250.- monatlich zu verrechnen. H. Am 4. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Abzug von monatlich Fr. 250.- von der Invalidenrente des Versicherten zwecks Tilgung einer bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.-. I. Hiergegen führt der Versicherte am 31. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rückzahlung der Ergänzungsleistungen vollständig oder in Höhe des Restbetrags von Fr. 6'852.- zu erlassen. J. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 31. Januar 2012. K. Mit Replik vom 5. November 2012 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. L. Am 7. November 2012 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 sistierte die Instruktionsrichterin die Behandlung dieses Gesuches bis auf Weiteres. M. In der Duplik vom 28. Januar 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. N. Am 16. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch eine Änderung seines Namens zurück zu _______ mit. Einen amtlichen Beleg für diese Änderung reichte der Beschwerdeführer in der Folge aber trotz Aufforderung hierzu nicht ein. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die (Ergänzungs-)Leistungen gemäss Art. 2 bis 16 ELG anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung sind allein die von der Vorinstanz verfügten monatlichen Abzüge von Fr. 250.- von der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich mehr oder anderes als die Aufhebung dieser Abzüge verlangt, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 31. Januar 2012 eingereicht, wobei der Beschwerdeführer unbestritten geltend macht, die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 sei ihm am 7. Januar 2012 zugestellt worden. Die Beweislast dafür, wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss wurde vorerst nicht eingefordert, da über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden wurde.
E. 1.6 Somit ist auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten.
E. 2.1 Umstritten ist vorliegend die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz am 4. Oktober 2011 verfügten monatlichen Abzüge von Fr. 250.- von der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente zur Tilgung einer bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.-.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Thailand. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob vorliegend die Restschuld zu erlassen und auf die entsprechende Rückforderung zu verzichten ist, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Die Frage, ob vorliegend die Restschuld zu erlassen und auf die entsprechende Rückforderung zu verzichten ist, beurteilt sich daher grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Bestimmungen.
E. 4.1 Als Erstes ist vorliegend zu prüfen, ob es überhaupt rechtens war, dass die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 6. Juli 2009 einen Abzug von monatlich Fr. 250.- von der Invalidenrente des Beschwerdeführers zwecks Tilgung einer bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.- verfügt hat.
E. 4.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz. 8).
E. 4.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2011 hat selbst weder den Entscheid über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der fraglichen Ergänzungsleistungen, noch den Entscheid über die Rückerstattung an sich oder über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zum Gegenstand. In Bezug auf diese Fragen stellt sie offenbar lediglich auf verschiedene Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern ab. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung in Bezug auf jene Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern.
E. 4.4 Eine Verfügung kann gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann (Bst. a), sie zwar noch angefochten werden kann, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (Bst. b) oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Bst. c). Eine Verfügung kann mithin vollzogen werden, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist und überdies nicht nichtig ist. Dabei schliesst die Möglichkeit, eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids oder eine Anpassung zu beantragen, die Vollstreckbarkeit nicht aus (aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Bst. a ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 5). Hingegen steht die noch nicht eingetretene formelle Rechtskraft der Vollstreckbarkeit nur dann nicht entgegen, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben worden ist und dieses Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung bewirkt (aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Bst. b bis c ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 6 f.).
E. 4.5 Im vorliegenden Fall entschied die Ausgleichskasse Luzern offenbar am 12. März 2009 über die Rückerstattung an sich; die Verfügung ist jedoch nicht aktenkundig. Aktenkundig ist dagegen die Abweisung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2009. Diese Verfügung datiert vom 6. Juli 2009. Der Nachweis, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wurde indessen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht erbracht.
E. 4.6 Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für die Vollstreckung dieser Verfügung.
E. 5.1 Soll die Rückerstattung in der Form einer Verrechnung mit Leistungen des gleichen Sozialversicherungszweiges erfolgen, so ist diese zwar grundsätzlich zulässig, sofern die in Frage stehenden Sozialversicherungsgesetze sie nicht konkret ausschliessen oder einschränken. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dürfen mit fälligen Renten der Invalidenversicherung verrechnet werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Durch diese Verrechnung darf aber der betreibungsrechtliche Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigt werden (BGE 131 V 249 E. 1.2 und 115 V 343 E. 2c). Für den Entscheid darüber, ob bzw. in welcher Form die Rückerstattung zu erfolgen hat, hat die zuständige Behörde daher die finanziellen Umstände des Versicherten zu erheben, wobei ihm selbstverständlich vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz - oder die Ausgleichskasse Luzern - den Sachverhalt diesbezüglich abgeklärt und dem Beschwerdeführer das entsprechende rechtliche Gehör gewährt hätte. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.
E. 6.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen darüber, ob die zu Grunde liegenden Verfügungen in formelle Rechtskraft getreten sind, sowie in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Versicherten vornehme und in der Folge erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge.
E. 6.2 In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die IVSTA ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-674/2012 Urteil vom 29. Januar 2014 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, _______, Zustelladresse: _______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückforderung von Versicherungsleistungen (Verrechnung Ergänzungsleistungen mit laufender Invaliditätsrente). Sachverhalt: A. Der 1967 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) ist Schweizer Staatsangehöriger. Anlässlich seiner Eheschliessung am _______ 2005 änderte er seinen Familiennamen auf _______. Er ist Vater einer im Jahre 2005 geborenen Tochter und lebt seit September 2010 in Thailand. B. Am 29. August 1989 meldete der Versicherte sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Nach verschiedenen Abklärungen teilte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Luzern, am 21. August 1997 mit, sie habe seinen Anspruch geprüft und eine Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 1996 festgestellt. In den folgenden Jahren überprüfte die Invalidenversicherung mehrmals den Invaliditätsgrad des Versicherten und stellte keine rentenbeeinflussenden Änderungen fest. In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse Luzern offenbar zusätzlich Ergänzungsleistungen aus. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2007, sprach die Militärversicherung dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % zu. D. In der Folge forderte die Ausgleichskasse Luzern mit Verfügung vom 12. März 2009 vom Versicherten Fr. 11'602.- zurück. Zur Begründung führte sie aus, er habe die Rente der Militärversicherung pflichtwidrig nicht deklariert und deswegen im Zeitraum April 2005 bis und mit Juni 2008 zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Zu berücksichtigen sei jedoch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. E. Der Versicherte ersuchte hierauf am 10. Mai 2009 um Erlass der Rückforderung. Die Ausgleichskasse Luzern wies dieses Gesuch am 6. Juli 2009 ab. Am 22. Januar 2010 stellte der Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Schreiben vom 9. April 2010 ersuchte die Ausgleichskasse Luzern die vollziehende Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, ab Mai 2010 aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse monatlich Fr. 250.- zu verrechnen. G. Da der Versicherte seit September 2010 in Thailand lebte, ersuchte die Ausgleichskasse Luzern die Schweizerische Ausgleichskasse für Auslandschweizer mit Schreiben vom 23. September 2011, die noch offenen Forderungen in Höhe von Fr. 6'852.- mit dem Rentenanspruch des Versicherten zu Fr. 250.- monatlich zu verrechnen. H. Am 4. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Abzug von monatlich Fr. 250.- von der Invalidenrente des Versicherten zwecks Tilgung einer bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.-. I. Hiergegen führt der Versicherte am 31. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rückzahlung der Ergänzungsleistungen vollständig oder in Höhe des Restbetrags von Fr. 6'852.- zu erlassen. J. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 31. Januar 2012. K. Mit Replik vom 5. November 2012 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. L. Am 7. November 2012 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 sistierte die Instruktionsrichterin die Behandlung dieses Gesuches bis auf Weiteres. M. In der Duplik vom 28. Januar 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. N. Am 16. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch eine Änderung seines Namens zurück zu _______ mit. Einen amtlichen Beleg für diese Änderung reichte der Beschwerdeführer in der Folge aber trotz Aufforderung hierzu nicht ein. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die (Ergänzungs-)Leistungen gemäss Art. 2 bis 16 ELG anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung sind allein die von der Vorinstanz verfügten monatlichen Abzüge von Fr. 250.- von der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich mehr oder anderes als die Aufhebung dieser Abzüge verlangt, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 31. Januar 2012 eingereicht, wobei der Beschwerdeführer unbestritten geltend macht, die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 sei ihm am 7. Januar 2012 zugestellt worden. Die Beweislast dafür, wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss wurde vorerst nicht eingefordert, da über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden wurde. 1.6 Somit ist auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Umstritten ist vorliegend die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz am 4. Oktober 2011 verfügten monatlichen Abzüge von Fr. 250.- von der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente zur Tilgung einer bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.-. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Thailand. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob vorliegend die Restschuld zu erlassen und auf die entsprechende Rückforderung zu verzichten ist, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Die Frage, ob vorliegend die Restschuld zu erlassen und auf die entsprechende Rückforderung zu verzichten ist, beurteilt sich daher grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Bestimmungen. 4. 4.1 Als Erstes ist vorliegend zu prüfen, ob es überhaupt rechtens war, dass die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 6. Juli 2009 einen Abzug von monatlich Fr. 250.- von der Invalidenrente des Beschwerdeführers zwecks Tilgung einer bei der Ausgleichskasse Luzern bestehenden Restschuld in Höhe von Fr. 6'852.- verfügt hat. 4.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz. 8). 4.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2011 hat selbst weder den Entscheid über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der fraglichen Ergänzungsleistungen, noch den Entscheid über die Rückerstattung an sich oder über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zum Gegenstand. In Bezug auf diese Fragen stellt sie offenbar lediglich auf verschiedene Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern ab. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung in Bezug auf jene Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern. 4.4 Eine Verfügung kann gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann (Bst. a), sie zwar noch angefochten werden kann, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (Bst. b) oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Bst. c). Eine Verfügung kann mithin vollzogen werden, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist und überdies nicht nichtig ist. Dabei schliesst die Möglichkeit, eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids oder eine Anpassung zu beantragen, die Vollstreckbarkeit nicht aus (aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Bst. a ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 5). Hingegen steht die noch nicht eingetretene formelle Rechtskraft der Vollstreckbarkeit nur dann nicht entgegen, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben worden ist und dieses Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung bewirkt (aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Bst. b bis c ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 6 f.). 4.5 Im vorliegenden Fall entschied die Ausgleichskasse Luzern offenbar am 12. März 2009 über die Rückerstattung an sich; die Verfügung ist jedoch nicht aktenkundig. Aktenkundig ist dagegen die Abweisung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2009. Diese Verfügung datiert vom 6. Juli 2009. Der Nachweis, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wurde indessen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht erbracht. 4.6 Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für die Vollstreckung dieser Verfügung. 5. 5.1 Soll die Rückerstattung in der Form einer Verrechnung mit Leistungen des gleichen Sozialversicherungszweiges erfolgen, so ist diese zwar grundsätzlich zulässig, sofern die in Frage stehenden Sozialversicherungsgesetze sie nicht konkret ausschliessen oder einschränken. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dürfen mit fälligen Renten der Invalidenversicherung verrechnet werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Durch diese Verrechnung darf aber der betreibungsrechtliche Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigt werden (BGE 131 V 249 E. 1.2 und 115 V 343 E. 2c). Für den Entscheid darüber, ob bzw. in welcher Form die Rückerstattung zu erfolgen hat, hat die zuständige Behörde daher die finanziellen Umstände des Versicherten zu erheben, wobei ihm selbstverständlich vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist. 5.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz - oder die Ausgleichskasse Luzern - den Sachverhalt diesbezüglich abgeklärt und dem Beschwerdeführer das entsprechende rechtliche Gehör gewährt hätte. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen darüber, ob die zu Grunde liegenden Verfügungen in formelle Rechtskraft getreten sind, sowie in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Versicherten vornehme und in der Folge erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge. 6.2 In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4). 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die IVSTA ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Februar 2014