Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist 1947 geboren und Bürgerin von Büren (Kanton Solothurn) und Rümlingen (Kanton Basel-Landschaft). Sie ist geschieden und lebt seit Jahren in Spanien zusammen mit einem Freund (polnischer Staatsangehöriger). B. Vom 30. September 2004 bis 31. Oktober 2010 erhielt sie vom Bund Sozialhilfe im Umfang von CHF 84'642.94. Gemäss Leistungsverfügung vom 15. Februar 2012 wurden ihr für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 wiederkehrende Leistungen von EUR 508.46 im Monat zugesichert. Nach dem Tod ihrer Mutter erhielt die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2012 eine Erbschaft. Die Sozialhilfeunterstützung wurde deshalb auf Ende April 2012 eingestellt und die Vermögenssituation neu abgeklärt. Danach habe sie per Ende Januar 2013 ein Vermögen von EUR 10'686.80 besessen (EUR 4'853.80 auf zwei Bankkonten, EUR 2'000.- Festgeld und Obligationen im Wert von EUR 4'014.96). Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass sie seit über sechs Jahren in einem 2er-Haushalt leben würde, was sie verschwiegen habe. Im Schnitt habe sie deshalb etwa EUR 4'662.- pro Jahr zu viel an Sozialhilfeunterstützung erhalten. C. Mit Verfügung vom 15. April 2013 hielt das Bundesamt für Justiz (BJ, neu Konsularische Direktion des EDA) fest, dass zurzeit keine Sozialhilfe mehr ausgerichtet werde, und forderte die Beschwerdeführerin auf, der Vorinstanz innert 30 Tagen einen Betrag von EUR 4'000.- zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Neuberechnung des Budgets ergebe - da sich bei einem grösseren Haushalt die Wohnkosten verringern würden und die Beschwerdeführerin inzwischen von den Niederlanden eine Pension von durchschnittlich EUR 124.- im Monat erhalte - einen Überschuss von monatlich EUR 37.20. Damit gelte sie nicht mehr als bedürftig im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden und ihrem Gesundheitszustand und den damit verbundenen höheren Auslagen Rechnung zu tragen, werde ein Freibetrag von EUR 6'868.80 als angemessen betrachtet. Der verbleibende Betrag von EUR 4'000.- sei für die Rückerstattung der Sozialhilfe zu verwenden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ("Weil ich nicht damit einverstanden bin, dass ich kein Geld mehr aus der Schweiz empfange"). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr Freund habe keine Arbeit und kein Einkommen. Ferner könne sie den Betrag von EUR 4'000.- nicht zurückzahlen. Auch sei ihr nicht bekannt, dass sie Obligationen besitze. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).
E. 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Die Höhe der auszurichtenden wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen entspricht dem in diesem Budget festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
E. 3.3 Nach Art. 19 Abs. 1 BSDA sind empfangene Unterstützungsbeiträge zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Wer eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet (Art. 19 Abs. 3 BSDA).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt aufgrund des am 20. März 2013 erstellten Budgets auf einen Überschuss von EUR 37.20 im Monat, wobei sie im Gegensatz zu früher erstmals berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin in einem 2-Personen-Haushalt lebt (Halbierung der Haushaltskosten und Reduktion des Haushaltsgeldes) und neu auch eine Rente aus den Niederlanden bezieht. Die Beschwerdeführerin stellt die Höhe der einzelnen Positionen dieses Budgets nicht in Frage, beanstandet jedoch sinngemäss die Halbierung der Haushaltskosten, weil sie seitens ihres im gleichen Haushalt lebenden Freundes mit keiner finanziellen Unterstützung rechnen könne ("hat keine Arbeit und kein Einkommen"). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeunterstützung bzw. des allfälligen Umfangs ihrer Bedürftigkeit zu prüfen, ob die von der Vorinstanz im Budget vorgenommene Berechnung aufgrund eines 2-Personen-Haushalts zu Recht erfolgte.
E. 4.2 Beim Freund der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um einen Schweizer Staatsangehörigen, weshalb für ihn keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA bezogen werden können. Dies bedeutet aber auch, dass entsprechende Auslagen und Haushaltskosten, welche er selber verursacht, beim Budget für die Berechnung einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt werden können. Folgerichtig hat die Vorinstanz im Budget vom 20. März 2013 nur die Hälfte der Haushaltskosten berücksichtigt und beim Haushaltsgeld eine entsprechende Reduktion vorgenommen. Die Höhe des Haushaltgeldes (monatlich EUR 288 für das Jahr 2013), die periodisch länder- oder regionenweise festgelegt wird, und die Erfassung im Budget mit 76.5 Prozent (EUR 220.30) für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt sind im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VSDA sowie Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Wie bereits erwähnt, stellt die Beschwerdeführerin die weiteren Positionen des Budgets - darunter die monatlichen Einnahmen der AHV (EUR 613) und der Rente aus den Niederlanden (EUR 124) - nicht in Frage. Der daraus von der Vorinstanz errechnete monatliche Budgetüberschuss von EUR 37.20 wurde demnach korrekt ermittelt, weshalb die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen nicht mehr gegeben sind.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz verlangt von der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Rückerstattung von EUR 4'000.- für die während Jahren zu viel bezogene Sozialhilfe und wirft ihr unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 BSDA vor, diesbezüglich wissentlich unvollständige Angaben gemacht zu haben.
E. 4.3.2 Dass die Beschwerdeführerin während Jahren zu viel Sozialhilfe bezogen hat, wird von ihr - auch bezüglich der Höhe der zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen (im Durchschnitt ca. EUR 4'660.- pro Jahr) - nicht bestritten. In ihrer Situation könne sie jedoch den verlangten Betrag nicht zurückzahlen. Auch sei ihr nicht bekannt, dass sie im Besitze von Obligationen sei. Im Übrigen sei bei der Gemeinde registriert, dass ihr Freund schon seit sechs Jahren bei ihr wohne.
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Januar 2013 auf zwei Konten der Bank B._______ insgesamt EUR 4'853.82 hatte. Daneben soll sie (gemäss den gegenüber der Schweizer Vertretung gemachten Angaben der Bank) über Festgeld von EUR 2'000.- verfügt haben sowie über eine Obligation von EUR 4'014.96, die jedoch erst am 30. Juni 2017 abläuft. Gestützt auf diese Grundlagen erscheint daher eine Rückforderung von EUR 4'000.- angemessen, zumal das Restvermögen der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Freibetrag von EUR 3'456.- (zur Berechnung des Freibetrags vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA i.V.m. Ziff. 1.2.2. der Richtlinien) bei weitem übertrifft. Gemäss einem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Auszug der Bank B._______ (Fax vom 23. April 2013) befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Konto EUR 3'876.10 und auf einem weiteren EUR 4'000.- (offensichtlich die Obligation). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nie darüber Rechenschaft ablegte, wofür sie nebst ihren monatlichen Einkünften von EUR 737.- in nicht einmal drei Monaten fast EUR 3'000.- ausgegeben hatte, erscheint eine Rückerstattung von EUR 4'000.- auch unter Berücksichtigung eines Gesamtvermögens von EUR 7'876.10 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (15. April 2013) als gerechtfertigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Obligation erst am 30. Juni 2017 abläuft. Denn auch bei einer Obligation handelt es sich trotz bestimmter Laufzeit um liquidierbares Vermögen, das allenfalls für den Lebensunterhalt zu verwenden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Ziff. 1.2.2. der Richtlinien). Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die gemäss Art. 19 Abs. 5 BSDA den Verzicht der ganzen oder einer teilweisen Rückerstattung rechtfertigen würden. So wurde die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbestätigung (vgl. zuletzt jene vom 15. Februar 2012) jeweils darauf hingewiesen, dass sie u.a. alle Änderungen bezüglich Wohnsituation (Zu- und Wegzug von Personen) sofort und unaufgefordert zu melden habe, was sie aber über Jahre hinweg nicht tat und noch in ihrem Unterstützungsgesuch vom 5. Februar 2012 verschwieg, dass eine weitere Person in ihrem Haushalt lebt. Im von ihr ausgefüllten Budgetformular wird ausdrücklich nach der Anzahl unterstützter und nicht unterstützter Personen im gleichen Haushalt gefragt. Letztere Rubrik liess die Beschwerdeführerin unausgefüllt. Dass ihr Freund bei der Gemeinde als bei ihr wohnhaft registriert war und ist, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich haben weder die Vorinstanz noch die Schweizer Vertretung einen automatischen Zugriff auf dieses Register. Ohne einen diesbezüglichen Hinweis der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, von sich aus entsprechende Nachforschungen oder Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdeführerin es trotz der ihr obliegenden Pflicht unterlassen hat, der Vorinstanz mitzuteilen, dass eine weitere Person in ihrem Haushalt lebt, hat sie wissentlich durch unvollständige Angaben Unterstützungsleistungen erwirkt, weshalb sie in jedem Fall rückerstattungspflichtig ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 BSDA und Ziff. 6.3.2. der Richtlinien).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die weitere Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert und von ihr die Rückerstattung von EUR 4'000.- verlangt hat. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona (ad Ref. [...] und mit der Bitte, der Beschwerdeführerin eine Orientierungskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2657/2013 Urteil vom 22. Januar 2015 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland / Rückerstattung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist 1947 geboren und Bürgerin von Büren (Kanton Solothurn) und Rümlingen (Kanton Basel-Landschaft). Sie ist geschieden und lebt seit Jahren in Spanien zusammen mit einem Freund (polnischer Staatsangehöriger). B. Vom 30. September 2004 bis 31. Oktober 2010 erhielt sie vom Bund Sozialhilfe im Umfang von CHF 84'642.94. Gemäss Leistungsverfügung vom 15. Februar 2012 wurden ihr für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 wiederkehrende Leistungen von EUR 508.46 im Monat zugesichert. Nach dem Tod ihrer Mutter erhielt die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2012 eine Erbschaft. Die Sozialhilfeunterstützung wurde deshalb auf Ende April 2012 eingestellt und die Vermögenssituation neu abgeklärt. Danach habe sie per Ende Januar 2013 ein Vermögen von EUR 10'686.80 besessen (EUR 4'853.80 auf zwei Bankkonten, EUR 2'000.- Festgeld und Obligationen im Wert von EUR 4'014.96). Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass sie seit über sechs Jahren in einem 2er-Haushalt leben würde, was sie verschwiegen habe. Im Schnitt habe sie deshalb etwa EUR 4'662.- pro Jahr zu viel an Sozialhilfeunterstützung erhalten. C. Mit Verfügung vom 15. April 2013 hielt das Bundesamt für Justiz (BJ, neu Konsularische Direktion des EDA) fest, dass zurzeit keine Sozialhilfe mehr ausgerichtet werde, und forderte die Beschwerdeführerin auf, der Vorinstanz innert 30 Tagen einen Betrag von EUR 4'000.- zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Neuberechnung des Budgets ergebe - da sich bei einem grösseren Haushalt die Wohnkosten verringern würden und die Beschwerdeführerin inzwischen von den Niederlanden eine Pension von durchschnittlich EUR 124.- im Monat erhalte - einen Überschuss von monatlich EUR 37.20. Damit gelte sie nicht mehr als bedürftig im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden und ihrem Gesundheitszustand und den damit verbundenen höheren Auslagen Rechnung zu tragen, werde ein Freibetrag von EUR 6'868.80 als angemessen betrachtet. Der verbleibende Betrag von EUR 4'000.- sei für die Rückerstattung der Sozialhilfe zu verwenden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ("Weil ich nicht damit einverstanden bin, dass ich kein Geld mehr aus der Schweiz empfange"). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr Freund habe keine Arbeit und kein Einkommen. Ferner könne sie den Betrag von EUR 4'000.- nicht zurückzahlen. Auch sei ihr nicht bekannt, dass sie Obligationen besitze. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]). 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Die Höhe der auszurichtenden wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen entspricht dem in diesem Budget festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). 3.3 Nach Art. 19 Abs. 1 BSDA sind empfangene Unterstützungsbeiträge zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Wer eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet (Art. 19 Abs. 3 BSDA). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt aufgrund des am 20. März 2013 erstellten Budgets auf einen Überschuss von EUR 37.20 im Monat, wobei sie im Gegensatz zu früher erstmals berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin in einem 2-Personen-Haushalt lebt (Halbierung der Haushaltskosten und Reduktion des Haushaltsgeldes) und neu auch eine Rente aus den Niederlanden bezieht. Die Beschwerdeführerin stellt die Höhe der einzelnen Positionen dieses Budgets nicht in Frage, beanstandet jedoch sinngemäss die Halbierung der Haushaltskosten, weil sie seitens ihres im gleichen Haushalt lebenden Freundes mit keiner finanziellen Unterstützung rechnen könne ("hat keine Arbeit und kein Einkommen"). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeunterstützung bzw. des allfälligen Umfangs ihrer Bedürftigkeit zu prüfen, ob die von der Vorinstanz im Budget vorgenommene Berechnung aufgrund eines 2-Personen-Haushalts zu Recht erfolgte. 4.2 Beim Freund der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um einen Schweizer Staatsangehörigen, weshalb für ihn keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA bezogen werden können. Dies bedeutet aber auch, dass entsprechende Auslagen und Haushaltskosten, welche er selber verursacht, beim Budget für die Berechnung einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt werden können. Folgerichtig hat die Vorinstanz im Budget vom 20. März 2013 nur die Hälfte der Haushaltskosten berücksichtigt und beim Haushaltsgeld eine entsprechende Reduktion vorgenommen. Die Höhe des Haushaltgeldes (monatlich EUR 288 für das Jahr 2013), die periodisch länder- oder regionenweise festgelegt wird, und die Erfassung im Budget mit 76.5 Prozent (EUR 220.30) für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt sind im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VSDA sowie Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Wie bereits erwähnt, stellt die Beschwerdeführerin die weiteren Positionen des Budgets - darunter die monatlichen Einnahmen der AHV (EUR 613) und der Rente aus den Niederlanden (EUR 124) - nicht in Frage. Der daraus von der Vorinstanz errechnete monatliche Budgetüberschuss von EUR 37.20 wurde demnach korrekt ermittelt, weshalb die Voraussetzungen für eine weitere Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen nicht mehr gegeben sind. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz verlangt von der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Rückerstattung von EUR 4'000.- für die während Jahren zu viel bezogene Sozialhilfe und wirft ihr unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 BSDA vor, diesbezüglich wissentlich unvollständige Angaben gemacht zu haben. 4.3.2 Dass die Beschwerdeführerin während Jahren zu viel Sozialhilfe bezogen hat, wird von ihr - auch bezüglich der Höhe der zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen (im Durchschnitt ca. EUR 4'660.- pro Jahr) - nicht bestritten. In ihrer Situation könne sie jedoch den verlangten Betrag nicht zurückzahlen. Auch sei ihr nicht bekannt, dass sie im Besitze von Obligationen sei. Im Übrigen sei bei der Gemeinde registriert, dass ihr Freund schon seit sechs Jahren bei ihr wohne. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Januar 2013 auf zwei Konten der Bank B._______ insgesamt EUR 4'853.82 hatte. Daneben soll sie (gemäss den gegenüber der Schweizer Vertretung gemachten Angaben der Bank) über Festgeld von EUR 2'000.- verfügt haben sowie über eine Obligation von EUR 4'014.96, die jedoch erst am 30. Juni 2017 abläuft. Gestützt auf diese Grundlagen erscheint daher eine Rückforderung von EUR 4'000.- angemessen, zumal das Restvermögen der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Freibetrag von EUR 3'456.- (zur Berechnung des Freibetrags vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA i.V.m. Ziff. 1.2.2. der Richtlinien) bei weitem übertrifft. Gemäss einem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Auszug der Bank B._______ (Fax vom 23. April 2013) befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Konto EUR 3'876.10 und auf einem weiteren EUR 4'000.- (offensichtlich die Obligation). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nie darüber Rechenschaft ablegte, wofür sie nebst ihren monatlichen Einkünften von EUR 737.- in nicht einmal drei Monaten fast EUR 3'000.- ausgegeben hatte, erscheint eine Rückerstattung von EUR 4'000.- auch unter Berücksichtigung eines Gesamtvermögens von EUR 7'876.10 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (15. April 2013) als gerechtfertigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Obligation erst am 30. Juni 2017 abläuft. Denn auch bei einer Obligation handelt es sich trotz bestimmter Laufzeit um liquidierbares Vermögen, das allenfalls für den Lebensunterhalt zu verwenden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Ziff. 1.2.2. der Richtlinien). Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die gemäss Art. 19 Abs. 5 BSDA den Verzicht der ganzen oder einer teilweisen Rückerstattung rechtfertigen würden. So wurde die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbestätigung (vgl. zuletzt jene vom 15. Februar 2012) jeweils darauf hingewiesen, dass sie u.a. alle Änderungen bezüglich Wohnsituation (Zu- und Wegzug von Personen) sofort und unaufgefordert zu melden habe, was sie aber über Jahre hinweg nicht tat und noch in ihrem Unterstützungsgesuch vom 5. Februar 2012 verschwieg, dass eine weitere Person in ihrem Haushalt lebt. Im von ihr ausgefüllten Budgetformular wird ausdrücklich nach der Anzahl unterstützter und nicht unterstützter Personen im gleichen Haushalt gefragt. Letztere Rubrik liess die Beschwerdeführerin unausgefüllt. Dass ihr Freund bei der Gemeinde als bei ihr wohnhaft registriert war und ist, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich haben weder die Vorinstanz noch die Schweizer Vertretung einen automatischen Zugriff auf dieses Register. Ohne einen diesbezüglichen Hinweis der Beschwerdeführerin oder einer Drittperson bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, von sich aus entsprechende Nachforschungen oder Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdeführerin es trotz der ihr obliegenden Pflicht unterlassen hat, der Vorinstanz mitzuteilen, dass eine weitere Person in ihrem Haushalt lebt, hat sie wissentlich durch unvollständige Angaben Unterstützungsleistungen erwirkt, weshalb sie in jedem Fall rückerstattungspflichtig ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 BSDA und Ziff. 6.3.2. der Richtlinien).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die weitere Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert und von ihr die Rückerstattung von EUR 4'000.- verlangt hat. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona (ad Ref. [...] und mit der Bitte, der Beschwerdeführerin eine Orientierungskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: