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C-5906/2014

C-5906/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-09 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist Bürger von _____/AG und mit einer deutschen Staatsangehörigen (geb. [...]) verheiratet. Bis Ende 2012 lebte er mit seiner Frau im Kanton Basel-Landschaft. Am 10. Januar 2013 wanderten die Eheleute nach Kalifornien aus, um sich dort mit der Gründung einer Firma im Autohandel eine neue Existenz aufzubauen. B. Am 10. September 2014 gelangten der Beschwerdeführer und seine Gattin mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco. Als Ursachen für ihre Hilfsbedürftigkeit nannten sie Anfangsschwierigkeiten beim Aufbau der Firma; unter anderem hätten sie durch schlechte Beratung und falsche Freunde $ 140'000.- verloren. Nun sei ihr Kapital aufgebraucht und es bestünden Schulden und sonstige Ausstände. In der Zwischenzeit hätten sie endlich einen Vertragspartner gefunden; für die Fortführung der ordentlichen Geschäftstätigkeit fehlten jedoch $ 100'000.-. Mit einer monatlichen Unterstützung hätten sie die Möglichkeit, in den Vereinigten Staaten Fuss zu fassen und ihre Firma in absehbarer Zeit zum Laufen zu bringen. Nachdem sich das Ehepaar nachträglich beim Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco hatte immatrikulieren lassen, überwies die örtliche Auslandvertretung den Antrag nach ergänzenden Abklärungen am 2. Oktober 2014 an die Vorinstanz. Hauptsächlich für die Monatsmieten August bis Oktober jenes Jahres erhielten die Gesuchsteller vom Generalkonsulat parallel dazu Notfallunterstützungen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 bzw. 10. Oktober 2014 wies das Bundesamt für Justiz (BJ, neu Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch um periodische Unterstützung ab. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller erfüllten die Voraussetzungen für die Ausrichtung materieller Hilfen im Ausland gemäss dem BSDA nicht. Anspruch auf wiederkehrende Leistungen habe eine Person nur dann, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheine. Die Eheleute hielten sich erst seit Januar 2013 in den Vereinigten Staaten auf. Praxisgemäss werde jemand in der Regel jedoch erst unterstützt, wenn er sich mehr als fünf Jahre im Gaststaat aufhalte. Die Sozialhilfe bezwecke zudem nicht, unternehmerische Risiken abzudecken. Wenn keine begründete Aussicht auf baldige Besserung der Ertragslage bestehe, könnten deshalb keine Leistungen gewährt werden. Die Gesuchsteller hätten den Lebensunterhalt in den Vereinigten Staaten bislang nur zu einem geringen Teil mittels Erwerbstätigkeit zu finanzieren vermocht. Die Chancen, dass sie in absehbarer Zeit wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangten, müssten angesichts der bisherigen, wenig erfolgreichen Geschäftstätigkeit, der Unsicherheit einen Investor zu finden, der ungenügenden finanziellen Mittel und der vorhandenen Schulden als gering eingeschätzt werden. Erschwerend geselle sich die Tatsache hinzu, dass die Gattin des Gesuchstellers nur das Deutsche Bürgerrecht besitze, weshalb sie an ihrem jetzigen Aufenthaltsort kein Anrecht auf Sozialhilfeleistungen des Bundes habe. Aus diesen Gründen könne - bei entsprechendem Entschluss - einzig die Übernahme der Heimreisekosten (im Falle der Frau mittels eines Hilfsfonds) geprüft werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 (Posteingang: 14. Oktober 2014) beantragt der Beschwerdeführer implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer befristeten monatlichen Unterstützung. Er bringt vor, bereits Autos in die Schweiz exportiert und hierbei Gewinn erzielt zu haben. Hierzulande habe er jetzt einen Geschäftspartner und die Ertragslage werde sich bessern. Eine Rückkehr wäre überhaupt nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, wie dies Art. 11 BSDA verlange. Da er nicht im Stande sei die Miete zu bezahlen, würden er und seine Ehefrau in ein paar Tagen auf der Strasse leben. Er verstehe nicht, warum man Gesetze und Regeln so unterschiedlich interpretieren könne. Im Übrigen verweist er auf die eingereichten Beilagen (Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz, von der Auslandvertretung erstelltes Budget). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 - unter nochmaliger Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung an bedürftige Schweizer Staatsangehörige im Ausland - auf Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingegangen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Hierzu gehören auch Verfügungen, die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 1 BSDA zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum 31. Dezember 2014 beim Bundesamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die Konsularische Direktion des EDA (KD) übergegangen.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 6. Oktober 2014 (bzw. 10. Oktober 2014, siehe E. 3 hiernach) zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-2657/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2 m.H.).

E. 3 Der vorinstanzliche Entscheid datiert laut Beschwerdebeilage vom 6. Oktober 2014 und trägt keine Unterschrift. Das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco hat ihn den Gesuchstellern am 7. Oktober 2014 als Express-Sendung zugestellt (vgl. act. 19 und 21 der vorinstanzlichen Akten [VI act.]). Am 10. Oktober 2014 liess die Vorinstanz den beiden Adressaten die genau gleiche Verfügung, auf diesen Tag umdatiert und unterschrieben, über die Auslandvertretung nochmals zustellen (VI act. 24). Da die Unterschrift bei Verfügungen von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 22 m.H.) und den Gesuchstellern durch das beschriebene Vorgehen weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil erwachsen ist, erübrigen sich hierzu - ausser des Unverständnisses zur vorinstanzlichen Vorgehensweise - weitere Ausführungen.

E. 4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not­lage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).

E. 4.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziff. 1.2.2 und 1.4 der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).

E. 4.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Wiederkehrende Leistungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen demgegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus notwendigen Anschaffungen oder Reparaturen (vgl. Ziff.1.3, 2 und 3 der Richtlinien).

E. 4.4 Aufgrund des ausgefüllten Gesuchsformulars wäre anzunehmen, dass der Gesuchsteller und seine Gattin nicht nur um wiederkehrende Leistungen sondern auch um eine einmalige Unterstützung nachsuchen. Unter Ziffer 31 des Formulars haben sie besagte Positionen jedenfalls je mit einem Kreuz markiert und kurz erläutert. Die einmalige Unterstützung wäre demnach für Steuer- und Mietausstände gedacht (VI act. 2). Später gaben sie hingegen an, nicht die Begleichung von Schulden verlangt zu haben (VI act. 15). In der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 wurde dies bestätigt, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nurmehr um wiederkehrende, befristete Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Ehefrau geht.

E. 4.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise aus, gemäss Art. 5 und Art. 6 BSDA würde nur Schweizer Staatsangehörigen oder Doppelbürgern mit vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt. Dies trifft nicht zu, werden Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 BSDA in der Regel doch gerade nicht nach diesem Gesetz unterstützt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dieses Versehen bei der Wiedergabe eines Gesetzesartikels, da keine Doppelbürgerin und kein Doppelbürger betroffen ist, hingegen ohne Belang.

E. 5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.

E. 5.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person - bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) - wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellende Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können.

E. 6 Unter den Parteien ist strittig, ob dem Gesuchsteller und seiner Gattin in Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen die Heimkehr nahe gelegt und ihnen deswegen eine wiederkehrende Unterstützung in den Vereinigten Staaten verweigert werden darf. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich allerdings weder um eine Schweizer Staatsangehörige noch eine Doppelbürgerin, deren inländisches Bürgerrecht vorherrscht, weshalb für sie zum vornherein keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA in Frage kommen (siehe dazu E. 7 weiter hinten).

E. 6.1 Unterstützung im Ausland setzt eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraus. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Gattin seit etwas mehr als zwei Jahren ununterbrochen in den Vereinigten Staaten auf. Eine periodische Unterstützung wird wie eben erwähnt nur geleistet, wenn die Gesuch stellende Person seit längerer Zeit im Gaststaat weilt. Im Sinne einer Konkretisierung der entsprechenden Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VSDA hat die Vorinstanz einen Richtwert von fünf Jahren für materielle Hilfen vor Ort festgelegt (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Das Ehepaar liegt damit deutlich unter der üblichen zeitlichen Limite.

E. 6.2 Auch die weiteren, von der Rechtsprechung und den Richtlinien formulierten Kriterien für die Ausrichtung wiederkehrender Unterstützungsleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Ein zentrales Erfordernis stellt in dieser Hinsicht die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Gesuch stellenden Person im betreffenden ausländischen Staat dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA und Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). In diesem Zusammenhang gehen das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Demgegenüber sollen - da mit dem Gedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar - in der Regel keine Leistungen beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unternehmerische Risiken abzudecken (vgl. Urteil des BGer 2A.43/2007 vom 5. April 2007 E. 3.2 oder Urteil des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.3 m.H.).

E. 6.3 Der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer (Rückenleiden) ist mit seiner Ehefrau im Januar 2013, im Alter von 54 Jahren, nach Kalifornien ausgewandert. Laut eigener Darstellung litt er zuvor an einem Burnout und fand danach bis zur Ausreise ein halbes Jahr lang keine Arbeit; seine mehrere Jahre ältere Gattin war damals bereits ausgesteuert. Darum hätten sie sich entschlossen, ihren gesamten Besitz zu verkaufen und in den Vereinigten Staaten mit der Gründung einer Firma (Autohandel) einen Neuanfang zu wagen. In der Folge haben sie rund $ 250'000.- in die Firma und zur Bestreitung des Lebensunterhalts investiert. Davon wollen sie $ 100'000.- infolge schlechter Beratung durch einen Immigrationsanwalt und $ 40'000.- wegen eines Liegenschaftsvertrages (Verlass auf falschen Freund; ihr Englisch habe in den Kinderschuhen gesteckt, weshalb sie den Vertrag nicht richtig hätten lesen können) verloren haben. Dadurch und wegen des bislang unbefriedigenden Geschäftsganges sind sie im Spätsommer 2014 in finanzielle Engpässe geraten (zum Ganzen siehe VI act. 4, act. 8 sowie act. 16). Diese Ausführungen erhellen, dass es dem Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne nicht gelungen ist, im Auswanderungsland eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Vielmehr haben er und seine Gattin ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache aus Ersparnissen gedeckt und nur zu einem geringen Anteil mit Erwerbseinkünften finanziert. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Gesuchsteller in absehbarer Zeit nicht eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen werden, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht beanstanden. Die Betroffenen wenden ein oder hoffen vielmehr, dass sich an ihrer Situation in Zukunft etwas ändern und die Firma ungefähr in einem Jahr florieren wird. So verweist der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 darauf, aus dem Autoexport Gewinn erzielt zu haben. Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass dieser Gewinn nicht beziffert wird und die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte sich laut eingereichtem Budget auf lediglich $ 150.- belaufen, gegenüber geltend gemachten Auslagen von $ 3'835.- (VI act. 6). Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller gegenüber dem Generalkonsulat in San Francisco noch am 11. September 2014 erklärt hatten, das "Sommerloch" 2014 habe keine Einnahmen gebracht und in den restlichen Monaten jenes Jahres sei der Verdienst nicht so hoch gewesen, um davon leben zu können (VI act. 4). Es kann mithin weder von blossen, vorübergehenden Startschwierigkeiten gesprochen werden, noch wäre angesichts des Budgetdefizits künftig mit einer nur temporären Hilfsbedürftigkeit zu rechnen. Zwar wollen die Gesuchsteller für den Autohandel inzwischen einen Geschäftspartner in der Schweiz gefunden haben, doch fehlen ihnen für die vorgesehene Geschäftstätigkeit finanzielle Mittel in der Grössenordnung von $ 100'000.-. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass sie sich anstatt mit dem Verkauf von Fahrzeugen mit der Lieferung von Autoteilen in die Schweiz begnügen mussten (siehe wiederum VI act. 4). Wohl soll ihr Anwalt, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, mit einem Investor in Verhandlungen stehen. Die Vertragsverhandlungen könnten sich jedoch über drei bis fünf Monate hinziehen (vgl. die entsprechende E-Mail vom 2. Oktober 2014 an die Vorinstanz, unter VI act. 16). Ob wirklich ein Investor gefunden werden kann, erscheint ungewiss. Die Gesuchsteller haben sich hierzu seither nicht geäussert. Gegen nachhaltige Zukunftsperspektiven und eine baldige Besserung der Situation sprechen im Übrigen nicht nur der Finanzierungsbedarf für die Firma von immerhin $ 100'000, sondern ebenso die Schulden von gegenwärtig $ 44'000- (die in der Beschwerde genannte Summe von $ 30'000.- klammert die Privatschuld von $ 14'000.- aus), was den Spielraum in der Geschäftstätigkeit zusätzlich schmälern dürfte. Zu betonen ist überdies nochmals, dass mit der Sozialhilfe nicht unternehmerische Risiken aufgefangen werden sollen. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA vermag der Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.4 Gegen eine Unterstützung vor Ort spricht ferner, dass auf Seiten des Beschwerdeführers keine engere familiäre Bande oder sonstige besondere Beziehungen zur Wahlheimat bestehen (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 VSDA). Analoges gilt bezüglich seiner Ehefrau, welche bekanntlich ebenfalls nicht von dort stammt. Selbst die Englischkenntnisse waren, wie die Betroffenen einräumen, anfänglich bescheiden (VI act. 4; laut dem am 10. September 2014 ausgefüllten Gesuchsformular sind beide immer noch keiner Fremdsprache mächtig [VI act. 2 Ziff. 15]). Soweit argumentiert wird, bei einer Rückkehr in die Schweiz erwarte sie lebenslange Sozialhilfe (VI act. 16), wäre schliesslich anzumerken, dass nicht entscheidend ist, ob es die öffentliche Hand teurer kommt, wenn eine Person im Inland statt im Ausland unterstützt werden muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien).

E. 6.5 Alles in allem erweist sich der Verbleib des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten aufgrund der gesamten jetzigen Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11 BSDA durfte ihm im wohlverstandenen eigenen Interesse daher die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden. Seiner periodischen Unterstützung im Aufenthaltsstaat ist folglich nicht stattzugeben.

E. 7 Bei diesem Ergebnis spielt es keine Rolle, dass die Gattin des Beschwerdeführers so oder so keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA beziehen könnte. Letzteres kritisieren die Betroffenen als eine unverständliche Diskriminierung, da die aus Deutschland stammende Gesuchstellerin in der Schweiz Steuern bezahlt habe und hierzulande Sozialhilfe erhielte (vgl. die entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdebeilagen). Der Vollständigkeit halber gilt es in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es bei ausländischen Angehörigen eines Auslandschweizers einerseits und ausländischen Angehörigen eines Schweizer Bürgers, die in der Schweiz wohnen andererseits, mitnichten um gleiche Sachverhalte handelt, denn die einen leben im Ausland und die anderen in der Schweiz. Im internationalen Verhältnis besteht keine völkerrechtliche Pflicht, Ausländerinnen und Ausländer zu unterstützen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 549). Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verlangen in dem Sinne, dass allen sich in der Schweiz aufhaltenden und in Notlage geratenen Personen (ob eigene Staatsbürger oder nicht), bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt hingegen primär der Heimat- oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die Bewohner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-3132/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3.2 und 4.3.3 m.H.). Unter den dargelegten Prämissen wird die Vorinstanz auch ein allfälliges Gesuch um Übernahme der Heimkehrkosten zu prüfen haben. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch wie erwähnt ohne Relevanz.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5906/2014 Urteil vom 9. April 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist Bürger von _____/AG und mit einer deutschen Staatsangehörigen (geb. [...]) verheiratet. Bis Ende 2012 lebte er mit seiner Frau im Kanton Basel-Landschaft. Am 10. Januar 2013 wanderten die Eheleute nach Kalifornien aus, um sich dort mit der Gründung einer Firma im Autohandel eine neue Existenz aufzubauen. B. Am 10. September 2014 gelangten der Beschwerdeführer und seine Gattin mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco. Als Ursachen für ihre Hilfsbedürftigkeit nannten sie Anfangsschwierigkeiten beim Aufbau der Firma; unter anderem hätten sie durch schlechte Beratung und falsche Freunde $ 140'000.- verloren. Nun sei ihr Kapital aufgebraucht und es bestünden Schulden und sonstige Ausstände. In der Zwischenzeit hätten sie endlich einen Vertragspartner gefunden; für die Fortführung der ordentlichen Geschäftstätigkeit fehlten jedoch $ 100'000.-. Mit einer monatlichen Unterstützung hätten sie die Möglichkeit, in den Vereinigten Staaten Fuss zu fassen und ihre Firma in absehbarer Zeit zum Laufen zu bringen. Nachdem sich das Ehepaar nachträglich beim Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco hatte immatrikulieren lassen, überwies die örtliche Auslandvertretung den Antrag nach ergänzenden Abklärungen am 2. Oktober 2014 an die Vorinstanz. Hauptsächlich für die Monatsmieten August bis Oktober jenes Jahres erhielten die Gesuchsteller vom Generalkonsulat parallel dazu Notfallunterstützungen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 bzw. 10. Oktober 2014 wies das Bundesamt für Justiz (BJ, neu Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch um periodische Unterstützung ab. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller erfüllten die Voraussetzungen für die Ausrichtung materieller Hilfen im Ausland gemäss dem BSDA nicht. Anspruch auf wiederkehrende Leistungen habe eine Person nur dann, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheine. Die Eheleute hielten sich erst seit Januar 2013 in den Vereinigten Staaten auf. Praxisgemäss werde jemand in der Regel jedoch erst unterstützt, wenn er sich mehr als fünf Jahre im Gaststaat aufhalte. Die Sozialhilfe bezwecke zudem nicht, unternehmerische Risiken abzudecken. Wenn keine begründete Aussicht auf baldige Besserung der Ertragslage bestehe, könnten deshalb keine Leistungen gewährt werden. Die Gesuchsteller hätten den Lebensunterhalt in den Vereinigten Staaten bislang nur zu einem geringen Teil mittels Erwerbstätigkeit zu finanzieren vermocht. Die Chancen, dass sie in absehbarer Zeit wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangten, müssten angesichts der bisherigen, wenig erfolgreichen Geschäftstätigkeit, der Unsicherheit einen Investor zu finden, der ungenügenden finanziellen Mittel und der vorhandenen Schulden als gering eingeschätzt werden. Erschwerend geselle sich die Tatsache hinzu, dass die Gattin des Gesuchstellers nur das Deutsche Bürgerrecht besitze, weshalb sie an ihrem jetzigen Aufenthaltsort kein Anrecht auf Sozialhilfeleistungen des Bundes habe. Aus diesen Gründen könne - bei entsprechendem Entschluss - einzig die Übernahme der Heimreisekosten (im Falle der Frau mittels eines Hilfsfonds) geprüft werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 (Posteingang: 14. Oktober 2014) beantragt der Beschwerdeführer implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer befristeten monatlichen Unterstützung. Er bringt vor, bereits Autos in die Schweiz exportiert und hierbei Gewinn erzielt zu haben. Hierzulande habe er jetzt einen Geschäftspartner und die Ertragslage werde sich bessern. Eine Rückkehr wäre überhaupt nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, wie dies Art. 11 BSDA verlange. Da er nicht im Stande sei die Miete zu bezahlen, würden er und seine Ehefrau in ein paar Tagen auf der Strasse leben. Er verstehe nicht, warum man Gesetze und Regeln so unterschiedlich interpretieren könne. Im Übrigen verweist er auf die eingereichten Beilagen (Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz, von der Auslandvertretung erstelltes Budget). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 - unter nochmaliger Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung an bedürftige Schweizer Staatsangehörige im Ausland - auf Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingegangen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Hierzu gehören auch Verfügungen, die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 1 BSDA zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum 31. Dezember 2014 beim Bundesamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die Konsularische Direktion des EDA (KD) übergegangen. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 6. Oktober 2014 (bzw. 10. Oktober 2014, siehe E. 3 hiernach) zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-2657/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2 m.H.).

3. Der vorinstanzliche Entscheid datiert laut Beschwerdebeilage vom 6. Oktober 2014 und trägt keine Unterschrift. Das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco hat ihn den Gesuchstellern am 7. Oktober 2014 als Express-Sendung zugestellt (vgl. act. 19 und 21 der vorinstanzlichen Akten [VI act.]). Am 10. Oktober 2014 liess die Vorinstanz den beiden Adressaten die genau gleiche Verfügung, auf diesen Tag umdatiert und unterschrieben, über die Auslandvertretung nochmals zustellen (VI act. 24). Da die Unterschrift bei Verfügungen von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 22 m.H.) und den Gesuchstellern durch das beschriebene Vorgehen weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil erwachsen ist, erübrigen sich hierzu - ausser des Unverständnisses zur vorinstanzlichen Vorgehensweise - weitere Ausführungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not­lage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA). 4.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziff. 1.2.2 und 1.4 der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]). 4.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Wiederkehrende Leistungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen demgegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus notwendigen Anschaffungen oder Reparaturen (vgl. Ziff.1.3, 2 und 3 der Richtlinien). 4.4 Aufgrund des ausgefüllten Gesuchsformulars wäre anzunehmen, dass der Gesuchsteller und seine Gattin nicht nur um wiederkehrende Leistungen sondern auch um eine einmalige Unterstützung nachsuchen. Unter Ziffer 31 des Formulars haben sie besagte Positionen jedenfalls je mit einem Kreuz markiert und kurz erläutert. Die einmalige Unterstützung wäre demnach für Steuer- und Mietausstände gedacht (VI act. 2). Später gaben sie hingegen an, nicht die Begleichung von Schulden verlangt zu haben (VI act. 15). In der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 wurde dies bestätigt, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nurmehr um wiederkehrende, befristete Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Ehefrau geht. 4.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise aus, gemäss Art. 5 und Art. 6 BSDA würde nur Schweizer Staatsangehörigen oder Doppelbürgern mit vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt. Dies trifft nicht zu, werden Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 BSDA in der Regel doch gerade nicht nach diesem Gesetz unterstützt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dieses Versehen bei der Wiedergabe eines Gesetzesartikels, da keine Doppelbürgerin und kein Doppelbürger betroffen ist, hingegen ohne Belang. 5. 5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. 5.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person - bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) - wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellende Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können.

6. Unter den Parteien ist strittig, ob dem Gesuchsteller und seiner Gattin in Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen die Heimkehr nahe gelegt und ihnen deswegen eine wiederkehrende Unterstützung in den Vereinigten Staaten verweigert werden darf. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich allerdings weder um eine Schweizer Staatsangehörige noch eine Doppelbürgerin, deren inländisches Bürgerrecht vorherrscht, weshalb für sie zum vornherein keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA in Frage kommen (siehe dazu E. 7 weiter hinten). 6.1 Unterstützung im Ausland setzt eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraus. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Gattin seit etwas mehr als zwei Jahren ununterbrochen in den Vereinigten Staaten auf. Eine periodische Unterstützung wird wie eben erwähnt nur geleistet, wenn die Gesuch stellende Person seit längerer Zeit im Gaststaat weilt. Im Sinne einer Konkretisierung der entsprechenden Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VSDA hat die Vorinstanz einen Richtwert von fünf Jahren für materielle Hilfen vor Ort festgelegt (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Das Ehepaar liegt damit deutlich unter der üblichen zeitlichen Limite. 6.2 Auch die weiteren, von der Rechtsprechung und den Richtlinien formulierten Kriterien für die Ausrichtung wiederkehrender Unterstützungsleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Ein zentrales Erfordernis stellt in dieser Hinsicht die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Gesuch stellenden Person im betreffenden ausländischen Staat dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA und Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). In diesem Zusammenhang gehen das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Demgegenüber sollen - da mit dem Gedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar - in der Regel keine Leistungen beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unternehmerische Risiken abzudecken (vgl. Urteil des BGer 2A.43/2007 vom 5. April 2007 E. 3.2 oder Urteil des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.3 m.H.). 6.3 Der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer (Rückenleiden) ist mit seiner Ehefrau im Januar 2013, im Alter von 54 Jahren, nach Kalifornien ausgewandert. Laut eigener Darstellung litt er zuvor an einem Burnout und fand danach bis zur Ausreise ein halbes Jahr lang keine Arbeit; seine mehrere Jahre ältere Gattin war damals bereits ausgesteuert. Darum hätten sie sich entschlossen, ihren gesamten Besitz zu verkaufen und in den Vereinigten Staaten mit der Gründung einer Firma (Autohandel) einen Neuanfang zu wagen. In der Folge haben sie rund $ 250'000.- in die Firma und zur Bestreitung des Lebensunterhalts investiert. Davon wollen sie $ 100'000.- infolge schlechter Beratung durch einen Immigrationsanwalt und $ 40'000.- wegen eines Liegenschaftsvertrages (Verlass auf falschen Freund; ihr Englisch habe in den Kinderschuhen gesteckt, weshalb sie den Vertrag nicht richtig hätten lesen können) verloren haben. Dadurch und wegen des bislang unbefriedigenden Geschäftsganges sind sie im Spätsommer 2014 in finanzielle Engpässe geraten (zum Ganzen siehe VI act. 4, act. 8 sowie act. 16). Diese Ausführungen erhellen, dass es dem Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne nicht gelungen ist, im Auswanderungsland eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Vielmehr haben er und seine Gattin ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache aus Ersparnissen gedeckt und nur zu einem geringen Anteil mit Erwerbseinkünften finanziert. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Gesuchsteller in absehbarer Zeit nicht eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen werden, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht beanstanden. Die Betroffenen wenden ein oder hoffen vielmehr, dass sich an ihrer Situation in Zukunft etwas ändern und die Firma ungefähr in einem Jahr florieren wird. So verweist der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 darauf, aus dem Autoexport Gewinn erzielt zu haben. Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass dieser Gewinn nicht beziffert wird und die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte sich laut eingereichtem Budget auf lediglich $ 150.- belaufen, gegenüber geltend gemachten Auslagen von $ 3'835.- (VI act. 6). Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller gegenüber dem Generalkonsulat in San Francisco noch am 11. September 2014 erklärt hatten, das "Sommerloch" 2014 habe keine Einnahmen gebracht und in den restlichen Monaten jenes Jahres sei der Verdienst nicht so hoch gewesen, um davon leben zu können (VI act. 4). Es kann mithin weder von blossen, vorübergehenden Startschwierigkeiten gesprochen werden, noch wäre angesichts des Budgetdefizits künftig mit einer nur temporären Hilfsbedürftigkeit zu rechnen. Zwar wollen die Gesuchsteller für den Autohandel inzwischen einen Geschäftspartner in der Schweiz gefunden haben, doch fehlen ihnen für die vorgesehene Geschäftstätigkeit finanzielle Mittel in der Grössenordnung von $ 100'000.-. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass sie sich anstatt mit dem Verkauf von Fahrzeugen mit der Lieferung von Autoteilen in die Schweiz begnügen mussten (siehe wiederum VI act. 4). Wohl soll ihr Anwalt, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, mit einem Investor in Verhandlungen stehen. Die Vertragsverhandlungen könnten sich jedoch über drei bis fünf Monate hinziehen (vgl. die entsprechende E-Mail vom 2. Oktober 2014 an die Vorinstanz, unter VI act. 16). Ob wirklich ein Investor gefunden werden kann, erscheint ungewiss. Die Gesuchsteller haben sich hierzu seither nicht geäussert. Gegen nachhaltige Zukunftsperspektiven und eine baldige Besserung der Situation sprechen im Übrigen nicht nur der Finanzierungsbedarf für die Firma von immerhin $ 100'000, sondern ebenso die Schulden von gegenwärtig $ 44'000- (die in der Beschwerde genannte Summe von $ 30'000.- klammert die Privatschuld von $ 14'000.- aus), was den Spielraum in der Geschäftstätigkeit zusätzlich schmälern dürfte. Zu betonen ist überdies nochmals, dass mit der Sozialhilfe nicht unternehmerische Risiken aufgefangen werden sollen. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA vermag der Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Gegen eine Unterstützung vor Ort spricht ferner, dass auf Seiten des Beschwerdeführers keine engere familiäre Bande oder sonstige besondere Beziehungen zur Wahlheimat bestehen (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 VSDA). Analoges gilt bezüglich seiner Ehefrau, welche bekanntlich ebenfalls nicht von dort stammt. Selbst die Englischkenntnisse waren, wie die Betroffenen einräumen, anfänglich bescheiden (VI act. 4; laut dem am 10. September 2014 ausgefüllten Gesuchsformular sind beide immer noch keiner Fremdsprache mächtig [VI act. 2 Ziff. 15]). Soweit argumentiert wird, bei einer Rückkehr in die Schweiz erwarte sie lebenslange Sozialhilfe (VI act. 16), wäre schliesslich anzumerken, dass nicht entscheidend ist, ob es die öffentliche Hand teurer kommt, wenn eine Person im Inland statt im Ausland unterstützt werden muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). 6.5 Alles in allem erweist sich der Verbleib des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten aufgrund der gesamten jetzigen Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11 BSDA durfte ihm im wohlverstandenen eigenen Interesse daher die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden. Seiner periodischen Unterstützung im Aufenthaltsstaat ist folglich nicht stattzugeben.

7. Bei diesem Ergebnis spielt es keine Rolle, dass die Gattin des Beschwerdeführers so oder so keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA beziehen könnte. Letzteres kritisieren die Betroffenen als eine unverständliche Diskriminierung, da die aus Deutschland stammende Gesuchstellerin in der Schweiz Steuern bezahlt habe und hierzulande Sozialhilfe erhielte (vgl. die entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdebeilagen). Der Vollständigkeit halber gilt es in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es bei ausländischen Angehörigen eines Auslandschweizers einerseits und ausländischen Angehörigen eines Schweizer Bürgers, die in der Schweiz wohnen andererseits, mitnichten um gleiche Sachverhalte handelt, denn die einen leben im Ausland und die anderen in der Schweiz. Im internationalen Verhältnis besteht keine völkerrechtliche Pflicht, Ausländerinnen und Ausländer zu unterstützen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 549). Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verlangen in dem Sinne, dass allen sich in der Schweiz aufhaltenden und in Notlage geratenen Personen (ob eigene Staatsbürger oder nicht), bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt hingegen primär der Heimat- oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die Bewohner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-3132/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3.2 und 4.3.3 m.H.). Unter den dargelegten Prämissen wird die Vorinstanz auch ein allfälliges Gesuch um Übernahme der Heimkehrkosten zu prüfen haben. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch wie erwähnt ohne Relevanz.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: