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C-3589/2016

C-3589/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1953 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ lebt in Spanien. Von Oktober 1973 bis Mai 2007 hatte er in der Schweiz als Kellner beziehungsweise Koch gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-act. 3 sowie Urteil BVGer vom 28. März 2011 [IV-act. 42]). A.a Am 20. November 2008 meldete sich A._______ erstmals über den spanischen Versicherungsträger bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2009 ab, da keine anspruchserhebliche Invalidität vorliege. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2011 in dem Sinn gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 42). Nachdem die Verwaltung ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B._______ (vom 31. Dezember 2011 [IV-act. 56]) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. August 2012 erneut ab (IV-act. 67). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 ab (IV-act. 83). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde vom 10. Oktober 2014 mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil vom 28. Oktober 2014 [IV-act. 85]). A.b Mit Datum vom 13. Januar 2015 meldete sich A._______ über den spanischen Versicherungsträger erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 86). Der Anmeldung lag insbesondere der Formularbericht E213 vom 11. Februar 2015 von Dr. C._______ bei (IV-act. 89). Mit Vorbescheid vom 26. März 2015 stellte die IVSTA A._______ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 96). Dieser liess am 5. Mai resp. 18. Juni 2015 Einwand erheben und zahlreiche medizinische Berichte einreichen (IV-act. 98 und 100 ff.), worauf die IVSTA weitere Abklärungen tätigte. Am 27. Januar 2016 erliess sie einen neuen Vorbescheid und stellte dem Gesuchsteller erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 148). A._______ liess am 1. resp. 3. März 2016 Einwand erheben und einen weiteren Arztbericht einreichen (IV-act. 152 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren abermals ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aufgrund der Schulterverletzung habe vom 21. August 2013 bis zum 10. Juni 2014 zwar eine anspruchserhebliche Invalidität bestanden, da das Leistungsbegehren aber erst am 13. Januar 2015 gestellt worden sei, bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 158). B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 liess A._______, vertreten durch Abogado Francisco José Vazquez Bürger, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen, eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz anzuordnen. Zudem wurde sinngemäss Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zur ergänzenden Beschwerdebegründung beantragt (act. 1). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch gut und setzte dem Beschwerdeführer - unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Nr. 74 - 160) - Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde bis zum 29. Juli 2016 (act. 4). D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand betreffend Gesuch um Akteneinsicht (act. 5). Am 22. September 2016 (Posteingang) wurde das Paket mit den Aktenkopien von der schweizerischen Post retourniert (act. 7). Mit Verfügung vom 23. September 2016 wurde eine neue Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt; diese wurde zusammen mit den Aktenkopien erneut an die Adresse des Rechtsvertreters versendet (act. 8). Das Paket mit den Aktenkopien und der Verfügung vom 23. September 2016 wurden mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wiederum von der Post retourniert (Eingang 15. Februar 2017 [act. 9]). E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Sendung vom 23. September 2016 als am 23. November 2016 zugestellt zu gelten habe, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu leisten (act. 10). Am 7. April 2017 ging bei der Gerichtskasse der Betrag von CHF 820.- ein (act. 12). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). G. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

E. 2 Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen.

E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1; 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 2.6 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invalidenversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

E. 2.7 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leistungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3).

E. 2.7.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2).

E. 2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1).

E. 3 Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf die vom spanischen Versicherungsträger und vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte sowie die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA festgestellt, dass aufgrund einer Schulterverletzung vorübergehend (vom 21. August 2013 bis zum 10. Juni 2014) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine anspruchserhebliche Invalidität bestanden habe. Seit dem 11. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. angefochtene Verfügung [IV-act. 158] und Vernehmlassung [act. 14]).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass trotz festgestellter Invalidität ab August 2013 kein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Er macht insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht kein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz eingeholt.

E. 3.1.1 Im Urteil vom 28. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer (bei Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2009 [vgl. vorne E. 2.1]) an folgenden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates litt: Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, beginnende Gonarthrose rechts sowie Impingementsyndrom. Diese somatischen Leiden führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % in der Tätigkeit als Kellner respektive Koch. Die weiteren Diagnosen (Hämochromatose, Alkoholabusus, gastroösophagealer Reflux, Adipositas [BMI 29,4], Dyslipidämie und Hämorrhoiden) schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (E. 5.2 [IV-act. 42]). Körperlich leichte Verweistätigkeiten - abwechslungsweise sitzende und kurze Strecken gehende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangsstellungen, ohne langes Stehen und ohne Überkopfarbeiten - waren dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar (vgl. IV-act. 34 sowie Urteil BVGer vom 28. Oktober 2014 E. 6 [IV-act. 85]). Aufgrund der im Urteilzeitpunkt vom 28. März 2011 vorliegenden medizinischen Unterlagen blieb jedoch unklar, inwiefern der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt war und ob die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nach den Kriterien der Rechtsprechung als überwindbar zu gelten hatte (Urteil vom 28. März 2011 E. 5.2).

E. 3.1.2 Im Urteil vom 27. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt. Dabei stellte es insbesondere auf das Administrativgutachten von Dr. B._______ ab, welches den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise entsprach (E. 9.1). Der Gutachter hatte folgende Diagnosen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt: Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25); Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.21; leichte Form); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352; 131 V 49; 139 V 547) stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass keine Hinweise für eine - ausnahmsweise - Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung vorlägen (E. 9.2). Da allein die (seit dem Urteil vom 28. März 2011 unveränderten) somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit einschränkten, sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (E. 9.3).

E. 3.1.3 Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2013 von einem Nachbarn angegriffen worden sei und dabei namentlich eine Verletzung der linken Schulter erlitten habe (Bericht von Dr. D._______ vom 23. August 2013 [IV-act. 106]). Am 25. März 2014 erfolgte eine Operation der Schulter, u.a. wegen einer Ruptur der Rotatorenmanschette (Bericht von Dr. E._______ vom 26. März 2014 [IV-act. 104]). Laut dem Formularbericht E213 vom 11. Februar 2015 kann der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit im Hotelgewerbe aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzen an der linken oberen Extremität nicht mehr ausüben. Der Zustand habe sich gegenüber der letzten Beurteilung vom 16. Dezember 2008 verbessert (wobei die berücksichtigten Vorakten nicht aufgeführt werden). Betreffend den psychischen Leiden lässt sich dem Bericht lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (zur Alkohol-Rückfallprophylaxe) weiterhin Antabus einnehme (IV-act. 89). Dr. F._______ behandelt in seinem ausführlichen Bericht vom 23. Oktober 2014 insbesondere die Frage, ob die Schulterverletzung respektive die nach erfolgter Operation verbliebenen Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 21. August 2013 oder auf (vorbestehende) degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Er kommt zum Schluss, dass die Kausalität der Aggressionshandlung vom 21. August 2013 gegeben sei. Die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit habe bis am 10. Juni 2014 (Abschluss der Rehabilitation) gedauert. Von den insgesamt 293 Tagen seien deren 32 "de carácter impeditivo" und die restlichen 261 Tage "de carácter no impeditivo"; wobei zu berücksichtigen sei, dass der Geschädigte seit dem Jahr 2009 dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 101 S. 10).

E. 3.1.4 Dr. G._______, Facharzt für allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA, nahm in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 eine Würdigung der eingegangenen medizinischen Unterlagen vor. Er stellte fest, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ein neues Leiden hinzugekommen sei, nämlich die Verletzung der linken Schulter. Die Entwicklung sei positiv und die durch das Ereignis vom 21. August 2013 verursachte Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehend gewesen (weniger als ein Jahr). Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden; eine erhebliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (IV-act. 125). Am 7. Oktober 2015 wies die Verwaltung Dr. G._______ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2009 in der angestammten Tätigkeit weitgehend arbeitsunfähig sei, und ersuchte um detaillierte Angaben zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 127). In seiner Antwort vom 18. Oktober 2015 attestierte der IV-Arzt in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 29. Juli 2009, 100 % ab 21. August 2013 und 0 % ab 11. Juni 2014 (IV-act. 128). An seiner Beurteilung hielt er - nach Eingang weiterer medizinischer Berichte - in der Stellungnahme vom 16. Januar 2016 fest (IV-act. 145).

E. 3.2 Ist die Verwaltung wie vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten, muss sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.1; siehe auch oben E. 2.6). Den aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten ist die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend nachgekommen, denn sie hat nicht abgeklärt, wie sich der Gesundheitszustand insgesamt - namentlich auch in psychischer Hinsicht - seit der letzten abweisenden Verfügung entwickelt hat. Entscheidend ist nicht, ob wieder ein Gesundheitszustand wie unmittelbar vor dem Ereignis vom 21. August 2013 erreicht worden ist (status quo ante), weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob dieser (sinngemässe) Schluss des IV-Arztes zutrifft. Da keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht, ist auch nicht relevant, dass die von Dr. B._______ in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2001 diagnostizierten psychischen Störungen gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014 als nicht invalidisierend qualifiziert worden sind. Diesem lag noch die - zwischenzeitlich überholte - Rechtsprechung (vgl. zur Änderung der Rechtsprechung BGE 141 V 281) zugrunde, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden grundsätzlich als überwindbar zu gelten hatten, und dem Kriterium der psychiatrischen Komorbidität (als möglicher Gegenbeweis für die Überwindbarkeitsvermutung) eine andere Bedeutung zukam (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Auch wenn eine Störung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 4.3.1.3) darstellt, ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant (BGE 143 V 418 E. 8.1). Bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist - wie grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen - ein strukturiertes Beweisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren vorzunehmen, welches auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen basiert (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.).

E. 3.3 Die vorliegenden Akten erlauben keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der neuen Rechtsprechung. Hierfür ist ein polydisziplinäres Gutachten unabdingbar. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und ist deshalb aufzuheben. Da vorliegend bisher vollständig ungeklärte Fragen abzuklären sind, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht unzulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (mit mindestens den Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) im Sinne von Art. 72bis IVV einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen), welches eine zuverlässige Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren erlaubt. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des geringen aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 820.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3589/2016 Urteil vom 11. Mai 2018 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 6. Mai 2016). Sachverhalt: A. Der 1953 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ lebt in Spanien. Von Oktober 1973 bis Mai 2007 hatte er in der Schweiz als Kellner beziehungsweise Koch gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-act. 3 sowie Urteil BVGer vom 28. März 2011 [IV-act. 42]). A.a Am 20. November 2008 meldete sich A._______ erstmals über den spanischen Versicherungsträger bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2009 ab, da keine anspruchserhebliche Invalidität vorliege. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2011 in dem Sinn gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 42). Nachdem die Verwaltung ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B._______ (vom 31. Dezember 2011 [IV-act. 56]) eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. August 2012 erneut ab (IV-act. 67). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 ab (IV-act. 83). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde vom 10. Oktober 2014 mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil vom 28. Oktober 2014 [IV-act. 85]). A.b Mit Datum vom 13. Januar 2015 meldete sich A._______ über den spanischen Versicherungsträger erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 86). Der Anmeldung lag insbesondere der Formularbericht E213 vom 11. Februar 2015 von Dr. C._______ bei (IV-act. 89). Mit Vorbescheid vom 26. März 2015 stellte die IVSTA A._______ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 96). Dieser liess am 5. Mai resp. 18. Juni 2015 Einwand erheben und zahlreiche medizinische Berichte einreichen (IV-act. 98 und 100 ff.), worauf die IVSTA weitere Abklärungen tätigte. Am 27. Januar 2016 erliess sie einen neuen Vorbescheid und stellte dem Gesuchsteller erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 148). A._______ liess am 1. resp. 3. März 2016 Einwand erheben und einen weiteren Arztbericht einreichen (IV-act. 152 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren abermals ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aufgrund der Schulterverletzung habe vom 21. August 2013 bis zum 10. Juni 2014 zwar eine anspruchserhebliche Invalidität bestanden, da das Leistungsbegehren aber erst am 13. Januar 2015 gestellt worden sei, bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 158). B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 liess A._______, vertreten durch Abogado Francisco José Vazquez Bürger, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen, eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz anzuordnen. Zudem wurde sinngemäss Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zur ergänzenden Beschwerdebegründung beantragt (act. 1). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch gut und setzte dem Beschwerdeführer - unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Nr. 74 - 160) - Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde bis zum 29. Juli 2016 (act. 4). D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand betreffend Gesuch um Akteneinsicht (act. 5). Am 22. September 2016 (Posteingang) wurde das Paket mit den Aktenkopien von der schweizerischen Post retourniert (act. 7). Mit Verfügung vom 23. September 2016 wurde eine neue Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt; diese wurde zusammen mit den Aktenkopien erneut an die Adresse des Rechtsvertreters versendet (act. 8). Das Paket mit den Aktenkopien und der Verfügung vom 23. September 2016 wurden mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wiederum von der Post retourniert (Eingang 15. Februar 2017 [act. 9]). E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Sendung vom 23. September 2016 als am 23. November 2016 zugestellt zu gelten habe, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu leisten (act. 10). Am 7. April 2017 ging bei der Gerichtskasse der Betrag von CHF 820.- ein (act. 12). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). G. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1; 132 V 215 E. 3.1.1). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.6 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invalidenversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 2.7 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leistungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3). 2.7.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1).

3. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf die vom spanischen Versicherungsträger und vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte sowie die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA festgestellt, dass aufgrund einer Schulterverletzung vorübergehend (vom 21. August 2013 bis zum 10. Juni 2014) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine anspruchserhebliche Invalidität bestanden habe. Seit dem 11. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. angefochtene Verfügung [IV-act. 158] und Vernehmlassung [act. 14]). 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass trotz festgestellter Invalidität ab August 2013 kein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Er macht insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht kein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz eingeholt. 3.1.1 Im Urteil vom 28. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer (bei Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2009 [vgl. vorne E. 2.1]) an folgenden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates litt: Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, beginnende Gonarthrose rechts sowie Impingementsyndrom. Diese somatischen Leiden führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % in der Tätigkeit als Kellner respektive Koch. Die weiteren Diagnosen (Hämochromatose, Alkoholabusus, gastroösophagealer Reflux, Adipositas [BMI 29,4], Dyslipidämie und Hämorrhoiden) schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (E. 5.2 [IV-act. 42]). Körperlich leichte Verweistätigkeiten - abwechslungsweise sitzende und kurze Strecken gehende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangsstellungen, ohne langes Stehen und ohne Überkopfarbeiten - waren dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar (vgl. IV-act. 34 sowie Urteil BVGer vom 28. Oktober 2014 E. 6 [IV-act. 85]). Aufgrund der im Urteilzeitpunkt vom 28. März 2011 vorliegenden medizinischen Unterlagen blieb jedoch unklar, inwiefern der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt war und ob die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nach den Kriterien der Rechtsprechung als überwindbar zu gelten hatte (Urteil vom 28. März 2011 E. 5.2). 3.1.2 Im Urteil vom 27. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt. Dabei stellte es insbesondere auf das Administrativgutachten von Dr. B._______ ab, welches den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise entsprach (E. 9.1). Der Gutachter hatte folgende Diagnosen - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt: Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25); Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.21; leichte Form); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352; 131 V 49; 139 V 547) stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass keine Hinweise für eine - ausnahmsweise - Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung vorlägen (E. 9.2). Da allein die (seit dem Urteil vom 28. März 2011 unveränderten) somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit einschränkten, sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (E. 9.3). 3.1.3 Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2013 von einem Nachbarn angegriffen worden sei und dabei namentlich eine Verletzung der linken Schulter erlitten habe (Bericht von Dr. D._______ vom 23. August 2013 [IV-act. 106]). Am 25. März 2014 erfolgte eine Operation der Schulter, u.a. wegen einer Ruptur der Rotatorenmanschette (Bericht von Dr. E._______ vom 26. März 2014 [IV-act. 104]). Laut dem Formularbericht E213 vom 11. Februar 2015 kann der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit im Hotelgewerbe aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzen an der linken oberen Extremität nicht mehr ausüben. Der Zustand habe sich gegenüber der letzten Beurteilung vom 16. Dezember 2008 verbessert (wobei die berücksichtigten Vorakten nicht aufgeführt werden). Betreffend den psychischen Leiden lässt sich dem Bericht lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (zur Alkohol-Rückfallprophylaxe) weiterhin Antabus einnehme (IV-act. 89). Dr. F._______ behandelt in seinem ausführlichen Bericht vom 23. Oktober 2014 insbesondere die Frage, ob die Schulterverletzung respektive die nach erfolgter Operation verbliebenen Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 21. August 2013 oder auf (vorbestehende) degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Er kommt zum Schluss, dass die Kausalität der Aggressionshandlung vom 21. August 2013 gegeben sei. Die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit habe bis am 10. Juni 2014 (Abschluss der Rehabilitation) gedauert. Von den insgesamt 293 Tagen seien deren 32 "de carácter impeditivo" und die restlichen 261 Tage "de carácter no impeditivo"; wobei zu berücksichtigen sei, dass der Geschädigte seit dem Jahr 2009 dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 101 S. 10). 3.1.4 Dr. G._______, Facharzt für allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA, nahm in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015 eine Würdigung der eingegangenen medizinischen Unterlagen vor. Er stellte fest, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ein neues Leiden hinzugekommen sei, nämlich die Verletzung der linken Schulter. Die Entwicklung sei positiv und die durch das Ereignis vom 21. August 2013 verursachte Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehend gewesen (weniger als ein Jahr). Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden; eine erhebliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (IV-act. 125). Am 7. Oktober 2015 wies die Verwaltung Dr. G._______ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2009 in der angestammten Tätigkeit weitgehend arbeitsunfähig sei, und ersuchte um detaillierte Angaben zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 127). In seiner Antwort vom 18. Oktober 2015 attestierte der IV-Arzt in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 29. Juli 2009, 100 % ab 21. August 2013 und 0 % ab 11. Juni 2014 (IV-act. 128). An seiner Beurteilung hielt er - nach Eingang weiterer medizinischer Berichte - in der Stellungnahme vom 16. Januar 2016 fest (IV-act. 145). 3.2 Ist die Verwaltung wie vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten, muss sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.1; siehe auch oben E. 2.6). Den aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten ist die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend nachgekommen, denn sie hat nicht abgeklärt, wie sich der Gesundheitszustand insgesamt - namentlich auch in psychischer Hinsicht - seit der letzten abweisenden Verfügung entwickelt hat. Entscheidend ist nicht, ob wieder ein Gesundheitszustand wie unmittelbar vor dem Ereignis vom 21. August 2013 erreicht worden ist (status quo ante), weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob dieser (sinngemässe) Schluss des IV-Arztes zutrifft. Da keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht, ist auch nicht relevant, dass die von Dr. B._______ in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2001 diagnostizierten psychischen Störungen gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014 als nicht invalidisierend qualifiziert worden sind. Diesem lag noch die - zwischenzeitlich überholte - Rechtsprechung (vgl. zur Änderung der Rechtsprechung BGE 141 V 281) zugrunde, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden grundsätzlich als überwindbar zu gelten hatten, und dem Kriterium der psychiatrischen Komorbidität (als möglicher Gegenbeweis für die Überwindbarkeitsvermutung) eine andere Bedeutung zukam (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Auch wenn eine Störung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 4.3.1.3) darstellt, ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant (BGE 143 V 418 E. 8.1). Bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist - wie grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen - ein strukturiertes Beweisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren vorzunehmen, welches auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen basiert (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.). 3.3 Die vorliegenden Akten erlauben keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der neuen Rechtsprechung. Hierfür ist ein polydisziplinäres Gutachten unabdingbar. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und ist deshalb aufzuheben. Da vorliegend bisher vollständig ungeklärte Fragen abzuklären sind, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht unzulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (mit mindestens den Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) im Sinne von Art. 72bis IVV einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen), welches eine zuverlässige Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren erlaubt. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des geringen aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 820.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: