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C-3574/2015

C-3574/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-05 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es wird festgestellt, dass das Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat und es weiterhin bei der Vorinstanz pendent ist.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss von Fr. 400.- gedeckt.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat und es weiterhin bei der Vorinstanz pendent ist.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss von Fr. 400.- gedeckt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3574/2015 Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 5. Mai 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der (...) 1956 geborene, heute in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) in den Jahren 1978 bis 1984 in der Schweiz im Baugewerbe erwerbstätig war (IVSTA-act. 246, Seite 1), dass er dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leistete (AHV/IV), dass er nach einem Arbeitsunfall am 23. Januar 1984, bei dem er sich Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zuzog, abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch nicht mehr erwerbstätig war (IVSTA-act. 316), dass ihm die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. Juli 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten ab 1. Januar 1985 zusprach (IVSTA-act. 50), dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in der Folge mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (IVSTA-act. 65), vom 9. November 1998 (IVSTA-act. 74) und vom 27. Februar 2003 (IVSTA-act. 98) revisionsweise bestätigt wurde, dass ein vom Versicherten veranlasstes Revisionsverfahren zu einem ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führte, das die Sache mit Urteil C-2853/2006 vom 6. März 2009 zur Abklärung des Sachverhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zurückwies (IVSTA-act. 104, 152), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die Invalidenrente im Anschluss gestützt auf ein Gutachten der B._______ vom 5. Juli 2010 (IVSTA-act. 187) und eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 2. August 2010 (IVSTA-act. 196) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2011 per 1. April 2011 aufhob (IVSTA-act. 208), dass der Versicherte, (wie bereits zuvor) vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 30. Dezember 2011 unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand und unter Beilage verschiedener neuer Arztberichte aus Bosnien ein neues Gesuch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellen liess (IVSTA-act. 226) und am 17. Januar 2012 das ausgefüllte Gesuchsformular YU/CH 4 einreichte (IVSTA-act. 245), dass die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das B._______ im Jahr 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 252, 253), dass der Versicherte daraufhin am 13. Juli 2012 unter Beilage neuer ärztlicher Berichte geltend machte, es müsse wiedererwägungsweise der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2011 anerkannt werden (IVSTA-act. 256), dass die IVSTA mit Verfügung vom 22. Juli 2013 das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 45 % abwies (IVSTA-act. 281), dass der Versicherte dagegen ein zweites Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führte, in dem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die dahingehende teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte, als dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente ab 1. August 2012 wieder auszurichten sei (IVSTA-act. 295), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil C-4769/ 2013 vom 13. November 2014 insofern guthiess, als die (abweisende Leistungs-) Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IVSTA-act. 316), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Anschluss mit Vorbescheid vom 6. März 2015 die Wiedererwägung der (unangefochten gebliebenen Rentenaufhebungs-) Verfügung vom 7. Februar 2011 und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 in Aussicht stellte (IVSTA-act. 320), dass der Beschwerdeführer am 2. April 2015 (ohne spezifische Begründung) Einwand erhob und eine ganze Invalidenrente beantragte (IVSTA-act. 324), dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2015 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 gewährte (IVSTA-act. 325, 327), dass der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 4. Juni 2015 eine dritte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2011 zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen (Wiedererwägungs-) Verfügung beantragte (BVGer-act. 7), dass sie weiter ausführte, das (nun sinnigerweise als) Revisionsgesuch (bezeichnete Leistungsgesuch) vom 30. Dezember 2011 (IVSTA-act. 226, 245) habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet, sondern werde in einem nächsten Verfahrensschritt geprüft (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. August 2015 (ohne spezifische Begründung) an seiner Beschwerde festhielt (BVGer-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die formell rechtskräftige (Rentenaufhebungs-) Verfügung vom 7. Februar 2011 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zog und den vormaligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente wieder aufleben liess (IVSTA-act. 325, 327), dass die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2011 und die erhebliche Bedeutung der erfolgten Berichtigung unter den Parteien nicht bestritten sind, dass die Beseitigung der Verfügung vom 7. Februar 2011 im Rahmen der Wiederwägung auf Antrag (vom 13. Juli 2012) und im Interesse des Beschwerdeführers veranlasst wurde (IVSTA-act. 256), dass die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revision führt (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2; I 574/02), dass bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen sind (URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb die vorgenommene Wiedererwägung und die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2015 nicht korrekt sein sollten (IVSTA-act. 187, 275, 294), dass dies namentlich auch mit Blick auf den Zeitpunkt 1. August 2012 gilt, in dem die Vorinstanz den vormaligen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wieder aufleben liess, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neben den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (IVSTA-act. 295; BVGer-act. 7; jeweils mit Hinweis auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 31. August 2012 [IVSTA-act. 267]) auch auf die Grundsätze zu verweisen ist, die das Bundesgericht in BGE 129 V 433 (mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGE 110 V 291) zu Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) entwickelt hat, dass das Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011 gemäss den unzweideutigen Ausführungen der Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat, sondern in einem nächsten Verfahrensschritt geprüft wird (BVGer-act. 7), und somit weiterhin pendent ist, dass eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrads im Revisionsverfahren zu prüfen ist, dass dem anstehenden Revisionsverfahren an dieser Stelle nicht vorzugreifen und von weiteren Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzusehen ist, dass demnach die angefochtene (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 5. Mai 2015 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das nach wie vor pendente Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011 im Vorbescheid vom 6. März 2015 und in der Verfügung vom 5. Mai 2015 nicht explizit erwähnt wurde (IVSTA-act. 320, 325, 327), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Erwägung 5.2 des rechtskräftigen Urteils C-4769/2013 vom 13. November 2014 das weitere Vorgehen der Vorinstanz aufzeigte (IVSTA-act. 316), dass im vorerwähnten Urteil die Erledigung des (nun erledigten) Wiedererwägungsverfahrens mittels Vorbescheid und Verfügung als erster Schritt angeordnet wurde (IVSTA-act. 316), dass die Behandlung des (nach wie vor pendenten) Leistungs- bzw. Revisionsgesuchs vom 30. Dezember 2011 in der betreffenden Erwägung als anschliessender zweiter Schritt angeordnet wurde (IVSTA-act. 316), dass sich die Vorinstanz ihrerseits wortgetreu an diesem Verfahrensablauf orientierte, was sich aus der Vernehmlassung vom 13. August 2015 ergibt (BVGer-act. 7), dass die Kenntnis dieses Verfahrensablaufs auch beim Beschwerdeführer vorausgesetzt werden muss, zumal er bereits im Beschwerdeverfahren C-4769/2013 durch lic. iur. Gojko Reljic vertreten war, dass es unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässig erscheint, dem Beschwerdeführer für den verursachten Verfahrensaufwand die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dessen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu decken sind (BVGer-act. 11), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat und es weiterhin bei der Vorinstanz pendent ist.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss von Fr. 400.- gedeckt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: