Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1956 geborene Beschwerdeführer bosnischer Nationalität arbeitete vom 15. März 1978 bis 10. Dezember 1984 als Bauarbeiter in der Schweiz (vgl. Fragebogen an den Arbeitgeber, unterzeichnet am 7. Februar 1986, act. CAI 4). Am 23. Januar 1984 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er von einem Block Mergel am Kopf und an der Wirbelsäule getroffen wurde. Neben einer Hirnerschütterung wurde ein frühepileptischer Anfall sowie ein Verdacht auf Hirnkontusion diagnosiziert (vgl. Unfallmeldung des Universitätsspitals X._______ in A._______ vom 31. Januar 1984, act. CAI 12/1). Im medizinischen Zwischenbericht der orthopädischen Klinik in A._______ vom 23. Mai 1984 (act. CAI 12/4) wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar 1984 bis 24. April 1984 attestiert. Infolge rezidivierender Rückenschmerzen gab der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Dezember 1984 auf und wurde wegen dieser Beschwerden vom 19. März 1985 bis 3. Mai 1985 in der Rehabilitationsklinik Y._______ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) behandelt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 13. Mai 1985 (act. CAI 12/11) vermerkten die Dres. med. W_______. und S._______ einen deutlichen Widerspruch zwischen den klinischen Befunden und den subjektiven Beschwerden des Patienten. Die Abklärung des Schädels mittels Computertomographie sei unergiebig gewesen, und es habe in der Folge auch ohne Antieptileptika keine Anfälle mehr gegeben. Die angebliche Blockierung der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein lasse sich nicht recht einordnen. Der Patient zeige Aggravationstendenz; ab 6. Mai 1985 sei er "50% ganztags" arbeitsfähig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt von Kreisärzten der SUVA untersucht (vgl. act. CAI 12/12, CAI 12/15, CAI 12/18), welche keine Änderung des Beschwerdebildes feststellten und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% bescheinigten. Am 26. Mai 1986 kehrte der Beschwerdeführer nach Bosnien zurück (vgl. act. 61 S. 2). Die SUVA anerkannte eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 25% und sprach ihm mit Verfügung vom 18. Februar 1986 (act. CAI 12/20) eine Invalidenrente von 25% mit Wirkung ab 1. Januar 1986 sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Ein Gesuch um Rentenerhöhung vom 1. November 1988 (act. 95 Akten SUVA) wurde mit Verfügung der SUVA vom 28. September 1989 (act. 119 Akten SUVA) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Gesuch vom 29. November 1985 (act. CAI 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Waadt zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (vgl. Urteil vom 1. März 1988, act. 23) liess die nunmehr zuständige Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer im Universitätsspital X._______ polydisziplinär begutachten. Im Gesamtgutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) wurden folgende Diagnosen genannt: Posttraumatisches residuelles Hirnsyndrom nach wahrscheinlicher Hirnkontusion im Januar 1984 Lumbo-vertebrales Syndrom mit chronischen Rückenschmerzen aufgrund Bandscheibenschadens L3/L4 und L5/S1 Depressiver Angstzustand mit psychogenen Schmerzen Das posttraumatische Hirnsyndrom rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 20% (siehe act. 61 S. 4 und S. 6), während der Versicherte in orthopädischer Hinsicht zu 100% arbeitsfähig sei (siehe act. 61 S. 6). Die Dres. M._______ und B._______ betonten, bei diesem Patienten stehe die psychiatrische Situation im Vordergrund, und verwiesen auf das separat eingereichte psychiatrische Teilgutachten vom 26. April 1989 (act. 58). Die Dres. D._______ und G._______ diagnostizierten darin ein starkes reaktives depressives Syndrom, welches sich chronifiziert habe und keine Behandlung rechtfertige, welche dem Patienten die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit erlaube. Auf der anderen Seite habe der Patient wahrscheinlich nie die nötigen Ressourcen gehabt, um die aktuelle Situation zu bewältigen. Deswegen schlügen sie vor, dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. So könne auch die Kluft zwischen der zugesprochenen, nicht revidierbaren SUVA-Rente und der Position der Invalidenversicherung auf sachgerechte Art überbrückt werden. Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hatte bereits mit Exposé vom 16. Mai 1989 (act. 59) das Vorliegen einer residuellen Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigt und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 50% ab 17. Januar 1985 vorgeschlagen. Nach Kenntnisnahme des Gesamtgutachtens vom 6. Juli 1989 (act. 61) bestätigte er seine Einschätzung vom 16. Mai 1989 (vgl. act. 62). Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. R._______ vom 16. Mai 1989 (act. 59) und vom 25. Juli 1989 (act. 62) setzte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50% seit dem 17. Januar 1985 fest (vgl. Mitteilung des Beschlusses betreffend Invalidität vom 21. Juni 1989, act. 60). Ein Einkommensvergleich wurde nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 27. Juli 1989 (act. 63) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1985 zu. Sie bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (act. 74), vom 9. November 1998 (act. 88) und vom 27. Februar 2003 (act. 117). C. Mit Eingabe vom 17. November 2003 (act. 120) und Eingabeergänzung vom 14. Januar 2004 (act. 122) liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Revision der Rente einreichen. In den bisherigen ärztlichen Beurteilungen seien nur die psychischen Beschwerden des Versicherten berücksichtigt worden. Dieser habe beim Unfallereignis vom 23. Januar 1984 aber auch zahlreiche physische Verletzungen erlitten. Gemäss dem Gutachten vom 20. Dezember 2002 von Dr. med. N._______, Spezialärztin für Psychologie, liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. D. Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 23. Juni 2005 (act. 135) schätzte der IV-Stellenarzt Dr. L._______ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen als unverändert ein. Dementsprechend wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (act. 137) ab. E. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2005 (act. 140) Einsprache erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 14. Januar 2004 (act. 122), in dem er das Revisionsgesuch begründet hatte. In Anbetracht sämtlicher physischer und psychischer Leiden des Beschwerdeführers könne die Stellungnahme von Dr. L._______ vom 23. Juni 2005 nicht akzeptiert werden. Zudem rügte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem diese nicht in alle SUVA-Akten Einsicht genommen habe. Zum Beweis reichte er ein Schreiben der SUVA vom 30. Dezember 2003 ein, mit dem ihm das Unfalldossier zur Einsichtnahme zugestellt worden war. Mit Einspracheergänzung vom 5. Dezember 2005 (act. 145) reichte der Beschwerdeführer ein Audiogramm von Dr. med. T._______ vom 27. Juni 2005 (act. 141, übersetzt in act. 143) und ein von einem Ophtalmologen (Name unleserlich) ausgestelltes Brillenrezept vom 27. Juni 2005 (act. 142, übersetzt in act. 143) sowie einen Untersuchungsbericht von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 28. November 2005 (act. 144, übersetzt in act. 144) ein. Dr. med. C._______ nannte folgende Diagnosen: St, post contusionem cerebri aa N XXI Epilepsia symptomatica Spondyloarthrosis cervicalis et lumbalis Sy psychoorganicum". Zur Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine Angaben. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 (act. 148) fragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an, ob er Kopien der am 30. Dezember 2003 von der SUVA übermittelten Akten gemacht habe und gegebenenfalls bereit wäre, diese der Vorinstanz kurzzeitig zur Erstellung von eigenen Kopien zu überlassen, da die SUVA auf wiederholte Anfragen bezüglich Aktenübermittlung nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 149) mit, er habe keine Kopien des SUVA-Dossiers angefertigt und könne der Vorinstanz daher keine solchen zustellen. G. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens konsultierte IV-Stellenarzt Dr. med. H._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. Juli 2006 (act. 151) folgendermassen: Der Neurologe Dr. med. C._______ beschreibe den Versicherten als depressiv, könne aber lediglich Zeichen eines beginnenden psychoorganischen Syndroms feststellen. In den Vorakten liessen sich keine objektivierbaren Befunde für eine damalige tatsächliche Hirnkontusion finden. Zusammenfassend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der grosszügigen Rentengewährung von vor bald 20 Jahren eine relevante Änderung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Der Versicherte sei sicher zu 50% arbeitsfähig für diverse seinem Ausbildungszustand entsprechende Tätigkeiten. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (act. 152) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. H. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 10. August 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben. Er stellte die Anträge, der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung verwies er auf die im Rahmen der Einsprache vorgebrachten Rügen und eingereichten Unterlagen. I. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 12. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 18. September 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. Er wiederholte seine Rüge, die Vorinstanz habe die SUVA-Akten nicht konsultiert. K. Das Verfahren wurde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. L. Mit Verfügung vom 8. August 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Akten der SUVA zum Unfall vom 23. Januar 1984, soweit dies nicht schon erfolgt war, bis zum 12. September 2008 einzureichen, sowie den dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Einkommensvergleich innert gleicher Frist dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. M. Mit Duplik vom 12. September 2008 teilte die Vorinstanz mit, die SUVA habe auf das Schreiben der Vorinstanz vom 15. August 2008 nicht reagiert. Die Verwaltung habe in der vorliegenden Sache nie einen Einkommensvergleich durchgeführt, da die beurteilenden Ärzte immer vom Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 50% auch in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen seien. N. Mit Verfügung vom 23. September 2008 wurde die SUVA aufgefordert, die Akten zum Unfall vom 23. Januar 1984 bis zum 10. Oktober 2008 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur Duplik der Vorinstanz vom 12. September 2008 Stellung zu nehmen. O. Mit Triplik vom 24. September 2008 hielt der Beschwerdeführer dafür, die Vorinstanz hätte ungeachtet der Beurteilungen ihrer Ärzte einen Einkommensvergleich durchführen bzw. den Invaliditätsgrad feststellen müssen. P. Nachdem eine telefonische Erinnerung an die Pflicht zur Einreichung der Unfallakten durch die zuständige Gerichtsschreiberin am 20. November 2008 erfolglos geblieben war, gelangte die zuständige Instruktionsrichterin mit Brief vom 5. Dezember 2008 an die Geschäftsleitung der SUVA mit der Aufforderung, die Unfallakten des Beschwerdeführers umgehend, spätestens aber bis zum 16. Dezember 2008 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ist die SUVA dieser Aufforderung nachgekommen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Die am 10. August 2006 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen hat.
E. 4 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegovina. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bosnien-Herzegovina wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
E. 4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab 1. November 2003 strittig ist (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV), sind die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
E. 4.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Ab dem 1. Januar 2004 ist im vorliegenden Verfahren somit die genannte Fassung des IVG bzw. der IVV und des ATSG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
E. 5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente vom 29. November 1985 polydisziplinär begutachten lassen (vgl. Bst. B. vorstehend). In den nachfolgenden Rentenrevisionsverfahren konsultierte die Vorinstanz jeweils ihren medizinischen Dienst, dessen Ärzte aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen ihre Stellungnahmen abgaben. Letzmals geschah dies in Form der Stellungnahme von Dr. I._______ vom 21. Februar 2003 (act. 115), welche zum Schluss kam, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Gestützt auf dieses Ergebnis teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 74ter Bst. f IVV mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (act. 117) mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfahren, so dass die bisher ausgerichteten Leistungen nicht angepasst würden. Die Vorinstanz unterliess es, den Beschwerdeführer gemäss Art. 74quater IVV darauf aufmerksam zu machen, er könne den Erlass einer Verfügung verlangen, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2003 (nicht paginiert, übersetzt in act. 118) erklärte sich jedoch der Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 27. Februar 2003 ausdrücklich einverstanden. Nachdem der Mitteilung vom 27. Februar 2003 (act. 117) eine - wenn auch knappe - sachverhaltliche Abklärung vorausgegangen war, kann sie als letzte rechtskräftige Verfügung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) gelten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird daher der rechtserhebliche Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Mitteilung vom 27. Februar 2003 als Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsbegründenden Änderung des Invaliditätsgrades einerseits und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 andererseits bestimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 12. Juli 2006 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte sowie die Akten der SUVA werden berücksichtigt, soweit sie sich auf die Zeit des rechtserheblichen Sachverhalts beziehen.
E. 5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5.4 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
E. 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
E. 5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss den Berichten der bosniakischen Spezialärzte betrage die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad für sämtliche Tätigkeiten 70%. Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 14. Januar 2004 (act. 122), in dem er das Revisionsgesuch vom 17. November 2003 (act. 120) begründet hatte, sowie auf seine Einsprache vom 18. Juli 2005 (act. 140). Dazu ist festzuhalten, dass der pauschale Verweis auf frühere, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsschriften den Anforderungen an die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht genügt (BGE 113 IB 287 E. 1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 416/99 vom 18. Oktober 2000 E. 2). Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit solchen Vorbringen auseinandersetzt. Die in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2006 formgerecht vorgetragene Beschwerdebegründung erschöpft sich somit in der Rüge, die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz betreffend die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad könnten nicht akzeptiert werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach dem 27. Februar 2003 (Datum der letzten rentenbestätigenden Mitteilung) eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
E. 6.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte die Vorinstanz dem Regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Rhone folgende, vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2004 eingereichte Unterlagen vor: Bericht Dr. P._______, Radiologe, vom 4. Juni 2004 (act. 126) Bericht Dr. O._______, Neuropsychiaterin, vom 16. Juni 2004 (act. 127) Bericht ohne Unterschrift vom 5. Juni 2004 (act. 128) Bericht Dr. N._______, klinische Psychologin, vom 21. Juni 2004 (act. 130) Bericht Dr. U._______, Neuropsychiater, vom 22. Juni 2004 (act. 131) Laborbericht vom 4. Juni 2004 (act. 132) Dr. L._______ vom RAD Rhone würdigte diese Unterlagen mit Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (act. 135) dahingehend, gemäss den medizinischen Unterlagen sei keine Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten ersichtlich. Er wies darauf hin, bei der nächsten Revision seien Angaben über die neurologische und psychiatrische Beurteilung erwünscht. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Stellungnahme von Dr. H._______ vom 8. Juli 2006 (act. 151) bestätigt diese Einschätzung. Dr. H._______ betont, in den Vorakten liessen sich keine objektivierbaren Befunde für eine tatsächliche damalige Hirnkontusion finden. Sowohl aus neurologischer als auch aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine praktisch volle Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit in der Baubranche attestiert worden. Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht erfolgt und mit einer reaktiven depressiven Entwicklung begründet worden. Die somatischen Beschwerden hätten dagegen nicht objektiviert werden können.
E. 6.3 Betreffend die orthopädische Seite des Beschwerdebildes sind sich die beurteilenden Ärzte einig in der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum weitgehend arbeitsfähig war. Bereits im Gutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) wurde dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert, während die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht mit 80% beziffert wurde, jedoch ohne Angabe über die Art der Tätigkeit. In psychiatrischer Hinsicht machten die Dres. D._______ und G._______ im Teilgutachten vom 26. April 1989 (act. 58) geltend, es sei eine 50%ige Invalidität gegeben. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in zumutbaren Verweisungstätigkeiten äusserten sie sich nicht. Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hatte mit Bericht vom 16. Mai 1989 (act. 59) auf eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 50% geschlossen und diese Einschätzung mit Bericht vom 25. Juli 1989 (act. 62) bestätigt, sich jedoch nicht dazu geäussert, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sich auf die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auf Verweisungstätigkeiten beziehe. Der Begriff "residuelle Arbeitsfähigkeit" bedeutet nicht zwingend, dass die betroffene Person in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern dass generell eine Arbeitsfähigkeit im festgelegten Umfang besteht (vgl. auch E. 5.6 am Ende). Auch Dr. I._______, Dr. L._______ und Dr. H._______, welche im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren konsultiert wurden, sprachen weder von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter, noch äusserten sie sich zur Art der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Dr. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2006 (act. 151) dafür, der Beschwerdeführer sei "sicher zu 50% arbeitsfähig für diverse seinem Ausbildungszustand entsprechende Tätigkeiten". Nach dem Wortlaut dieser Aussage zu schliessen hatte Dr. H._______ eher Verweisungstätigkeiten im Blick als die früher ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter. Festzuhalten bleibt, dass in der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit die grundsätzliche Einsatzfähigkeit in einer schweren Tätigkeit in der Baubranche nie bestätigt wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwerten könne oder ob Verweistätigkeiten zu berücksichtigen seien, ist somit offen geblieben. Unklar ist auch der neurologische und psychiatrische Zustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum. Dr. I._______ erwähnte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2003 (act. 115) die Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen Beurteilung, Medikation und psychiatrischen Beurteilung bei der nächsten Revision. Dieser Hinweis findet sich in Dr. L._______s Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (act. 135) wieder. Dies deutet darauf hin, dass aus ärztlicher Sicht bezüglich der neurologischen und psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers ein Abklärungsbedarf bestanden hat. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass seit dem 27. Februar 2003 keine Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist und dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beurteilung zu 50% in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsfähig war. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher in einem polydisziplinären Gutachten zu eruieren; die Gutachter haben sich zur Frage zu äussern, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsfähig ist. Bei einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von weniger als 60% ist zu prüfen und festzulegen, ob der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang.
E. 6.4 Zu überprüfen bleibt, ob sich aus den Akten der SUVA, soweit sie sich auf den massgeblichen Zeitraum beziehen, eine abweichende Beurteilung ergibt. Das Unfalldossier der SUVA enthält als letztes medizinisches Aktenstück einen in kroatischer Sprache ausgefüllten Fragebogen an den Arzt (act. 146 Akten SUVA), unterschrieben am 24. Dezember 2002 und eingegangen bei der SUVA am 31. Dezember 2002. Für den vorliegend relevanten Zeitraum zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 12. Juli 2006 kann daraus nichts abgeleitet werden.
E. 7 Schliesslich ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt auch im erwerblichen Bereich hinreichend abgeklärt hat. Im vorliegenden Fall wurde weder anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Rahmen der Rentenrevisionen ein Einkommensvergleich durchgeführt. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die beurteilenden Ärzte immer davon ausgegangen seien, die Arbeitsfähigkeit von 50% habe auch in der früher ausgeübten Tätigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten wurde indessen nicht abgeklärt. Wie in E. 6.3 dargelegt haben sich weder die von der Vorinstanz konsultierten Ärzte explizit dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer sei zu 50% als Bauarbeiter einsetzbar, noch lässt sich eine entsprechende Aussage dem Gutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) oder dem Teilgutachten der Dres. D._______ und G._______ vom 26. April 1989 (act. 58) entnehmen. Die Vorinstanz durfte daher nicht unbesehen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zu 50% weiterführen und die HäIfte des bisher erzielten Lohns verdienen könnte. Nach der Rechtsprechung ist zwar im Rentenrevisionsverfahren ein Einkommensvergleich nur bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Voraussetzungen des Gesundheitszustands durchzuführen (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht als nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einerseits in seiner bisherigen Berufstätigkeit und andererseits in Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist. Sofern zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Verweisungstätigkeiten abzustellen ist, hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchzuführen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad festzulegen.
E. 8 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundegelegten Sachverhaltsabklärungen im medizinischen Bereich ungenügend sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen im Sinn, dass die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der verbindlichen Anweisung, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bzw. in Verweisungstätigkeiten festzusetzen, unter gegebenen Voraussetzungen einen Einkommensvergleich durchzuführen, den Invaliditätsgrad zu bestimmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
E. 9.1 Das Verfahren ist bei diesem Ausgang kostenlos (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Anbetracht des Umfangs von Beschwerdeschrift, Replik und Triplik sowie der eingereichten ärztlichen Unterlagen wird die Parteientschädigung für die nichtanwaltliche Rechtsvertretung auf Fr. 800.- festgesetzt. Diese ist von der Vorinstanz zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu befinde.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2853/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. März 2009 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien P._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene Beschwerdeführer bosnischer Nationalität arbeitete vom 15. März 1978 bis 10. Dezember 1984 als Bauarbeiter in der Schweiz (vgl. Fragebogen an den Arbeitgeber, unterzeichnet am 7. Februar 1986, act. CAI 4). Am 23. Januar 1984 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er von einem Block Mergel am Kopf und an der Wirbelsäule getroffen wurde. Neben einer Hirnerschütterung wurde ein frühepileptischer Anfall sowie ein Verdacht auf Hirnkontusion diagnosiziert (vgl. Unfallmeldung des Universitätsspitals X._______ in A._______ vom 31. Januar 1984, act. CAI 12/1). Im medizinischen Zwischenbericht der orthopädischen Klinik in A._______ vom 23. Mai 1984 (act. CAI 12/4) wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar 1984 bis 24. April 1984 attestiert. Infolge rezidivierender Rückenschmerzen gab der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Dezember 1984 auf und wurde wegen dieser Beschwerden vom 19. März 1985 bis 3. Mai 1985 in der Rehabilitationsklinik Y._______ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) behandelt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 13. Mai 1985 (act. CAI 12/11) vermerkten die Dres. med. W_______. und S._______ einen deutlichen Widerspruch zwischen den klinischen Befunden und den subjektiven Beschwerden des Patienten. Die Abklärung des Schädels mittels Computertomographie sei unergiebig gewesen, und es habe in der Folge auch ohne Antieptileptika keine Anfälle mehr gegeben. Die angebliche Blockierung der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein lasse sich nicht recht einordnen. Der Patient zeige Aggravationstendenz; ab 6. Mai 1985 sei er "50% ganztags" arbeitsfähig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt von Kreisärzten der SUVA untersucht (vgl. act. CAI 12/12, CAI 12/15, CAI 12/18), welche keine Änderung des Beschwerdebildes feststellten und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% bescheinigten. Am 26. Mai 1986 kehrte der Beschwerdeführer nach Bosnien zurück (vgl. act. 61 S. 2). Die SUVA anerkannte eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 25% und sprach ihm mit Verfügung vom 18. Februar 1986 (act. CAI 12/20) eine Invalidenrente von 25% mit Wirkung ab 1. Januar 1986 sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Ein Gesuch um Rentenerhöhung vom 1. November 1988 (act. 95 Akten SUVA) wurde mit Verfügung der SUVA vom 28. September 1989 (act. 119 Akten SUVA) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Gesuch vom 29. November 1985 (act. CAI 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Waadt zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (vgl. Urteil vom 1. März 1988, act. 23) liess die nunmehr zuständige Invalidenversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer im Universitätsspital X._______ polydisziplinär begutachten. Im Gesamtgutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) wurden folgende Diagnosen genannt: Posttraumatisches residuelles Hirnsyndrom nach wahrscheinlicher Hirnkontusion im Januar 1984 Lumbo-vertebrales Syndrom mit chronischen Rückenschmerzen aufgrund Bandscheibenschadens L3/L4 und L5/S1 Depressiver Angstzustand mit psychogenen Schmerzen Das posttraumatische Hirnsyndrom rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 20% (siehe act. 61 S. 4 und S. 6), während der Versicherte in orthopädischer Hinsicht zu 100% arbeitsfähig sei (siehe act. 61 S. 6). Die Dres. M._______ und B._______ betonten, bei diesem Patienten stehe die psychiatrische Situation im Vordergrund, und verwiesen auf das separat eingereichte psychiatrische Teilgutachten vom 26. April 1989 (act. 58). Die Dres. D._______ und G._______ diagnostizierten darin ein starkes reaktives depressives Syndrom, welches sich chronifiziert habe und keine Behandlung rechtfertige, welche dem Patienten die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit erlaube. Auf der anderen Seite habe der Patient wahrscheinlich nie die nötigen Ressourcen gehabt, um die aktuelle Situation zu bewältigen. Deswegen schlügen sie vor, dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. So könne auch die Kluft zwischen der zugesprochenen, nicht revidierbaren SUVA-Rente und der Position der Invalidenversicherung auf sachgerechte Art überbrückt werden. Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hatte bereits mit Exposé vom 16. Mai 1989 (act. 59) das Vorliegen einer residuellen Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigt und die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 50% ab 17. Januar 1985 vorgeschlagen. Nach Kenntnisnahme des Gesamtgutachtens vom 6. Juli 1989 (act. 61) bestätigte er seine Einschätzung vom 16. Mai 1989 (vgl. act. 62). Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. R._______ vom 16. Mai 1989 (act. 59) und vom 25. Juli 1989 (act. 62) setzte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50% seit dem 17. Januar 1985 fest (vgl. Mitteilung des Beschlusses betreffend Invalidität vom 21. Juni 1989, act. 60). Ein Einkommensvergleich wurde nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 27. Juli 1989 (act. 63) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1985 zu. Sie bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (act. 74), vom 9. November 1998 (act. 88) und vom 27. Februar 2003 (act. 117). C. Mit Eingabe vom 17. November 2003 (act. 120) und Eingabeergänzung vom 14. Januar 2004 (act. 122) liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Revision der Rente einreichen. In den bisherigen ärztlichen Beurteilungen seien nur die psychischen Beschwerden des Versicherten berücksichtigt worden. Dieser habe beim Unfallereignis vom 23. Januar 1984 aber auch zahlreiche physische Verletzungen erlitten. Gemäss dem Gutachten vom 20. Dezember 2002 von Dr. med. N._______, Spezialärztin für Psychologie, liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. D. Im Schlussbericht des RAD Rhone vom 23. Juni 2005 (act. 135) schätzte der IV-Stellenarzt Dr. L._______ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen als unverändert ein. Dementsprechend wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (act. 137) ab. E. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2005 (act. 140) Einsprache erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 14. Januar 2004 (act. 122), in dem er das Revisionsgesuch begründet hatte. In Anbetracht sämtlicher physischer und psychischer Leiden des Beschwerdeführers könne die Stellungnahme von Dr. L._______ vom 23. Juni 2005 nicht akzeptiert werden. Zudem rügte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem diese nicht in alle SUVA-Akten Einsicht genommen habe. Zum Beweis reichte er ein Schreiben der SUVA vom 30. Dezember 2003 ein, mit dem ihm das Unfalldossier zur Einsichtnahme zugestellt worden war. Mit Einspracheergänzung vom 5. Dezember 2005 (act. 145) reichte der Beschwerdeführer ein Audiogramm von Dr. med. T._______ vom 27. Juni 2005 (act. 141, übersetzt in act. 143) und ein von einem Ophtalmologen (Name unleserlich) ausgestelltes Brillenrezept vom 27. Juni 2005 (act. 142, übersetzt in act. 143) sowie einen Untersuchungsbericht von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 28. November 2005 (act. 144, übersetzt in act. 144) ein. Dr. med. C._______ nannte folgende Diagnosen: St, post contusionem cerebri aa N XXI Epilepsia symptomatica Spondyloarthrosis cervicalis et lumbalis Sy psychoorganicum". Zur Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine Angaben. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 (act. 148) fragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer an, ob er Kopien der am 30. Dezember 2003 von der SUVA übermittelten Akten gemacht habe und gegebenenfalls bereit wäre, diese der Vorinstanz kurzzeitig zur Erstellung von eigenen Kopien zu überlassen, da die SUVA auf wiederholte Anfragen bezüglich Aktenübermittlung nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 149) mit, er habe keine Kopien des SUVA-Dossiers angefertigt und könne der Vorinstanz daher keine solchen zustellen. G. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens konsultierte IV-Stellenarzt Dr. med. H._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. Juli 2006 (act. 151) folgendermassen: Der Neurologe Dr. med. C._______ beschreibe den Versicherten als depressiv, könne aber lediglich Zeichen eines beginnenden psychoorganischen Syndroms feststellen. In den Vorakten liessen sich keine objektivierbaren Befunde für eine damalige tatsächliche Hirnkontusion finden. Zusammenfassend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der grosszügigen Rentengewährung von vor bald 20 Jahren eine relevante Änderung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Der Versicherte sei sicher zu 50% arbeitsfähig für diverse seinem Ausbildungszustand entsprechende Tätigkeiten. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (act. 152) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. H. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 10. August 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben. Er stellte die Anträge, der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung verwies er auf die im Rahmen der Einsprache vorgebrachten Rügen und eingereichten Unterlagen. I. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 12. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 18. September 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. Er wiederholte seine Rüge, die Vorinstanz habe die SUVA-Akten nicht konsultiert. K. Das Verfahren wurde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. L. Mit Verfügung vom 8. August 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Akten der SUVA zum Unfall vom 23. Januar 1984, soweit dies nicht schon erfolgt war, bis zum 12. September 2008 einzureichen, sowie den dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Einkommensvergleich innert gleicher Frist dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. M. Mit Duplik vom 12. September 2008 teilte die Vorinstanz mit, die SUVA habe auf das Schreiben der Vorinstanz vom 15. August 2008 nicht reagiert. Die Verwaltung habe in der vorliegenden Sache nie einen Einkommensvergleich durchgeführt, da die beurteilenden Ärzte immer vom Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 50% auch in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen seien. N. Mit Verfügung vom 23. September 2008 wurde die SUVA aufgefordert, die Akten zum Unfall vom 23. Januar 1984 bis zum 10. Oktober 2008 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zur Duplik der Vorinstanz vom 12. September 2008 Stellung zu nehmen. O. Mit Triplik vom 24. September 2008 hielt der Beschwerdeführer dafür, die Vorinstanz hätte ungeachtet der Beurteilungen ihrer Ärzte einen Einkommensvergleich durchführen bzw. den Invaliditätsgrad feststellen müssen. P. Nachdem eine telefonische Erinnerung an die Pflicht zur Einreichung der Unfallakten durch die zuständige Gerichtsschreiberin am 20. November 2008 erfolglos geblieben war, gelangte die zuständige Instruktionsrichterin mit Brief vom 5. Dezember 2008 an die Geschäftsleitung der SUVA mit der Aufforderung, die Unfallakten des Beschwerdeführers umgehend, spätestens aber bis zum 16. Dezember 2008 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 ist die SUVA dieser Aufforderung nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die am 10. August 2006 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen hat. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegovina. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bosnien-Herzegovina wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. 4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab 1. November 2003 strittig ist (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV), sind die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 4.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Ab dem 1. Januar 2004 ist im vorliegenden Verfahren somit die genannte Fassung des IVG bzw. der IVV und des ATSG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). 5. 5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 5.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente vom 29. November 1985 polydisziplinär begutachten lassen (vgl. Bst. B. vorstehend). In den nachfolgenden Rentenrevisionsverfahren konsultierte die Vorinstanz jeweils ihren medizinischen Dienst, dessen Ärzte aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen ihre Stellungnahmen abgaben. Letzmals geschah dies in Form der Stellungnahme von Dr. I._______ vom 21. Februar 2003 (act. 115), welche zum Schluss kam, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Gestützt auf dieses Ergebnis teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 74ter Bst. f IVV mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (act. 117) mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfahren, so dass die bisher ausgerichteten Leistungen nicht angepasst würden. Die Vorinstanz unterliess es, den Beschwerdeführer gemäss Art. 74quater IVV darauf aufmerksam zu machen, er könne den Erlass einer Verfügung verlangen, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2003 (nicht paginiert, übersetzt in act. 118) erklärte sich jedoch der Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 27. Februar 2003 ausdrücklich einverstanden. Nachdem der Mitteilung vom 27. Februar 2003 (act. 117) eine - wenn auch knappe - sachverhaltliche Abklärung vorausgegangen war, kann sie als letzte rechtskräftige Verfügung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) gelten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird daher der rechtserhebliche Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Mitteilung vom 27. Februar 2003 als Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsbegründenden Änderung des Invaliditätsgrades einerseits und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 andererseits bestimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 12. Juli 2006 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte sowie die Akten der SUVA werden berücksichtigt, soweit sie sich auf die Zeit des rechtserheblichen Sachverhalts beziehen. 5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.4 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss den Berichten der bosniakischen Spezialärzte betrage die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad für sämtliche Tätigkeiten 70%. Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 14. Januar 2004 (act. 122), in dem er das Revisionsgesuch vom 17. November 2003 (act. 120) begründet hatte, sowie auf seine Einsprache vom 18. Juli 2005 (act. 140). Dazu ist festzuhalten, dass der pauschale Verweis auf frühere, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsschriften den Anforderungen an die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei nicht genügt (BGE 113 IB 287 E. 1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 416/99 vom 18. Oktober 2000 E. 2). Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit solchen Vorbringen auseinandersetzt. Die in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2006 formgerecht vorgetragene Beschwerdebegründung erschöpft sich somit in der Rüge, die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz betreffend die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad könnten nicht akzeptiert werden. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach dem 27. Februar 2003 (Datum der letzten rentenbestätigenden Mitteilung) eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 6.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte die Vorinstanz dem Regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Rhone folgende, vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2004 eingereichte Unterlagen vor: Bericht Dr. P._______, Radiologe, vom 4. Juni 2004 (act. 126) Bericht Dr. O._______, Neuropsychiaterin, vom 16. Juni 2004 (act. 127) Bericht ohne Unterschrift vom 5. Juni 2004 (act. 128) Bericht Dr. N._______, klinische Psychologin, vom 21. Juni 2004 (act. 130) Bericht Dr. U._______, Neuropsychiater, vom 22. Juni 2004 (act. 131) Laborbericht vom 4. Juni 2004 (act. 132) Dr. L._______ vom RAD Rhone würdigte diese Unterlagen mit Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (act. 135) dahingehend, gemäss den medizinischen Unterlagen sei keine Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten ersichtlich. Er wies darauf hin, bei der nächsten Revision seien Angaben über die neurologische und psychiatrische Beurteilung erwünscht. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Stellungnahme von Dr. H._______ vom 8. Juli 2006 (act. 151) bestätigt diese Einschätzung. Dr. H._______ betont, in den Vorakten liessen sich keine objektivierbaren Befunde für eine tatsächliche damalige Hirnkontusion finden. Sowohl aus neurologischer als auch aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine praktisch volle Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit in der Baubranche attestiert worden. Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht erfolgt und mit einer reaktiven depressiven Entwicklung begründet worden. Die somatischen Beschwerden hätten dagegen nicht objektiviert werden können. 6.3 Betreffend die orthopädische Seite des Beschwerdebildes sind sich die beurteilenden Ärzte einig in der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum weitgehend arbeitsfähig war. Bereits im Gutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) wurde dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert, während die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht mit 80% beziffert wurde, jedoch ohne Angabe über die Art der Tätigkeit. In psychiatrischer Hinsicht machten die Dres. D._______ und G._______ im Teilgutachten vom 26. April 1989 (act. 58) geltend, es sei eine 50%ige Invalidität gegeben. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in zumutbaren Verweisungstätigkeiten äusserten sie sich nicht. Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hatte mit Bericht vom 16. Mai 1989 (act. 59) auf eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 50% geschlossen und diese Einschätzung mit Bericht vom 25. Juli 1989 (act. 62) bestätigt, sich jedoch nicht dazu geäussert, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sich auf die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auf Verweisungstätigkeiten beziehe. Der Begriff "residuelle Arbeitsfähigkeit" bedeutet nicht zwingend, dass die betroffene Person in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern dass generell eine Arbeitsfähigkeit im festgelegten Umfang besteht (vgl. auch E. 5.6 am Ende). Auch Dr. I._______, Dr. L._______ und Dr. H._______, welche im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren konsultiert wurden, sprachen weder von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter, noch äusserten sie sich zur Art der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Dr. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2006 (act. 151) dafür, der Beschwerdeführer sei "sicher zu 50% arbeitsfähig für diverse seinem Ausbildungszustand entsprechende Tätigkeiten". Nach dem Wortlaut dieser Aussage zu schliessen hatte Dr. H._______ eher Verweisungstätigkeiten im Blick als die früher ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter. Festzuhalten bleibt, dass in der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit die grundsätzliche Einsatzfähigkeit in einer schweren Tätigkeit in der Baubranche nie bestätigt wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwerten könne oder ob Verweistätigkeiten zu berücksichtigen seien, ist somit offen geblieben. Unklar ist auch der neurologische und psychiatrische Zustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum. Dr. I._______ erwähnte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2003 (act. 115) die Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen Beurteilung, Medikation und psychiatrischen Beurteilung bei der nächsten Revision. Dieser Hinweis findet sich in Dr. L._______s Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (act. 135) wieder. Dies deutet darauf hin, dass aus ärztlicher Sicht bezüglich der neurologischen und psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers ein Abklärungsbedarf bestanden hat. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass seit dem 27. Februar 2003 keine Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist und dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beurteilung zu 50% in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsfähig war. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher in einem polydisziplinären Gutachten zu eruieren; die Gutachter haben sich zur Frage zu äussern, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsfähig ist. Bei einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von weniger als 60% ist zu prüfen und festzulegen, ob der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang. 6.4 Zu überprüfen bleibt, ob sich aus den Akten der SUVA, soweit sie sich auf den massgeblichen Zeitraum beziehen, eine abweichende Beurteilung ergibt. Das Unfalldossier der SUVA enthält als letztes medizinisches Aktenstück einen in kroatischer Sprache ausgefüllten Fragebogen an den Arzt (act. 146 Akten SUVA), unterschrieben am 24. Dezember 2002 und eingegangen bei der SUVA am 31. Dezember 2002. Für den vorliegend relevanten Zeitraum zwischen dem 27. Februar 2003 und dem 12. Juli 2006 kann daraus nichts abgeleitet werden. 7. Schliesslich ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt auch im erwerblichen Bereich hinreichend abgeklärt hat. Im vorliegenden Fall wurde weder anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Rahmen der Rentenrevisionen ein Einkommensvergleich durchgeführt. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die beurteilenden Ärzte immer davon ausgegangen seien, die Arbeitsfähigkeit von 50% habe auch in der früher ausgeübten Tätigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten wurde indessen nicht abgeklärt. Wie in E. 6.3 dargelegt haben sich weder die von der Vorinstanz konsultierten Ärzte explizit dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer sei zu 50% als Bauarbeiter einsetzbar, noch lässt sich eine entsprechende Aussage dem Gutachten der Dres. M._______ und B._______ vom 6. Juli 1989 (act. 61) oder dem Teilgutachten der Dres. D._______ und G._______ vom 26. April 1989 (act. 58) entnehmen. Die Vorinstanz durfte daher nicht unbesehen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zu 50% weiterführen und die HäIfte des bisher erzielten Lohns verdienen könnte. Nach der Rechtsprechung ist zwar im Rentenrevisionsverfahren ein Einkommensvergleich nur bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Voraussetzungen des Gesundheitszustands durchzuführen (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht als nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einerseits in seiner bisherigen Berufstätigkeit und andererseits in Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig ist. Sofern zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf Verweisungstätigkeiten abzustellen ist, hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchzuführen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad festzulegen. 8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundegelegten Sachverhaltsabklärungen im medizinischen Bereich ungenügend sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen im Sinn, dass die Angelegenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der verbindlichen Anweisung, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bzw. in Verweisungstätigkeiten festzusetzen, unter gegebenen Voraussetzungen einen Einkommensvergleich durchzuführen, den Invaliditätsgrad zu bestimmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 9. 9.1 Das Verfahren ist bei diesem Ausgang kostenlos (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). 9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Anbetracht des Umfangs von Beschwerdeschrift, Replik und Triplik sowie der eingereichten ärztlichen Unterlagen wird die Parteientschädigung für die nichtanwaltliche Rechtsvertretung auf Fr. 800.- festgesetzt. Diese ist von der Vorinstanz zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu befinde. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: