Rente
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. April 2010 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Altersrente der am (...) 1946 geborenen, in Z., Deutschland, wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ ab 1. Mai 2010 auf monatlich CHF 1'315.00 fest. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. April 2010 Einsprache mit der Begründung, bei der Berechnung der anrechenbaren Beitragsdauer habe die Dauer ihrer zweiten Ehe vom 4. März 1977 bis zum 25. September 1991 zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden, und beantragte für diesen Zeitraum die Einkommensteilung mit Wirkung für die Altersrente ab 1. Mai 2010 sowie rückwirkend für die ihrer Ansicht nach ebenfalls zu niedrig bemessene IV-Rente. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, eine Einkommensteilung und die damit eventuell zusammenhängende Anrechnung von Ehezeiten könne nur erfolgen, falls beide Ehepartner gleichzeitig der AHV unterstellt gewesen seien. Diese Voraussetzung sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres deutschen Wohnsitzes und des hierdurch implizierten deutschen Arbeitsortes während der Dauer ihrer zweiten Ehe nicht erfüllt gewesen, weshalb die Berechnungsgrundlagen ihrer IV- resp. AHV-Rente nicht korrigiert werden könnten. D. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SAK (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Mai 2010 sowie die Neuberechnung ihrer AHV-Rente unter Anrechnung des von der SAK nicht berücksichtigten Zeitraumes während der Zeit ihrer zweiten Ehe als Beitragszeit sowie in Anwendung des Splittingverfahrens. Zur Begründung führt sie aus, sie sei während der Zeit ihrer zweiten Ehe bis ins Jahr 1989 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich ausschliesslich um die Versorgung ihrer Familie gekümmert und sei demnach während dieser Zeit durch ihren Ehegatten bei der AHV mitversichert gewesen. Es sei ihr unverständlich, dass sie allein aufgrund ihres gemeinsamen deutschen Wohnsitzes anders behandelt werden solle als Ehefrauen, welche nicht arbeiteten, jedoch gemeinsam mit ihren Ehegatten in der Schweiz wohnten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie in der Begründung ausführt, dass das Splitting einen Wohnsitz in der Schweiz oder aber die Zugehörigkeit zur freiwilligen AHV voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin beides nicht der Fall sei. Daher sei sie im fraglichen Zeitraum nicht durch ihren Ehegatten mitversichert gewesen. F. Die ihr mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik hat die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen lassen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit (i.V.m) Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem internen schweizerischen Recht.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, bei der Berechnung ihrer AHV-Altersrente durch die SAK seien ihr die beitragslosen Jahre ihrer zweiten Ehe vom 4. März 1977 bis 25. September 1991 zu Unrecht nicht angerechnet worden. Sie sei während dieser Zeit durch ihren Mann mitversichert gewesen, und es sei ihr unverständlich, dass ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland diesbezüglich anders behandelt werde als bei einem Wohnsitz in der Schweiz.
E. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, falls beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Einer derartigen Einkommensteilung und gegenseitigen Anrechnung (sogenanntes Splitting) unterliegen indessen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 vorbehalten bleibt (lit. b), wonach der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre regelt. Zwingende Voraussetzung für ein Splitting ist demnach, dass beide Ehegatten im fraglichen Zeitraum in der AHV versichert waren.
E. 3.2 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie, unter gewissen weiteren Voraussetzungen, Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c). Der freiwilligen Versicherung beitreten können gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 3.3 Aufgrund ihres im Ausland befindlichen Wohnsitzes zählte die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes ihrer zweiten Ehe, in welchem sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht zum Kreis der nach Art. 1a AHVG obligatorisch Versicherten. Eine Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung lag im fraglichen Zeitraum nicht vor und wäre im Übrigen vorliegend aufgrund der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und dies auch im fraglichen Zeitraum war, im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen. Daher ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 1977 bis und mit Oktober 1989 nicht bei der AHV versichert war, weshalb für diesen Zeitraum ein Splitting nicht möglich ist.
E. 3.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei im fraglichen Zeitraum durch ihren damaligen Ehegatten B._______ beitragsfrei mitversichert gewesen, geht fehl, kann doch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, welcher bestimmt, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, einzig auf bei der AHV Versicherte und damit gemäss Art. 3a Abs. 1 AHVG beitragspflichtige Personen zur Anwendung kommen.
E. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Michael Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3519/2010 Urteil vom 30. November 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber Gerichtsschreiber Michael Müller. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente (Rentenberechnung). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. April 2010 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Altersrente der am (...) 1946 geborenen, in Z., Deutschland, wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ ab 1. Mai 2010 auf monatlich CHF 1'315.00 fest. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. April 2010 Einsprache mit der Begründung, bei der Berechnung der anrechenbaren Beitragsdauer habe die Dauer ihrer zweiten Ehe vom 4. März 1977 bis zum 25. September 1991 zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden, und beantragte für diesen Zeitraum die Einkommensteilung mit Wirkung für die Altersrente ab 1. Mai 2010 sowie rückwirkend für die ihrer Ansicht nach ebenfalls zu niedrig bemessene IV-Rente. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, eine Einkommensteilung und die damit eventuell zusammenhängende Anrechnung von Ehezeiten könne nur erfolgen, falls beide Ehepartner gleichzeitig der AHV unterstellt gewesen seien. Diese Voraussetzung sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres deutschen Wohnsitzes und des hierdurch implizierten deutschen Arbeitsortes während der Dauer ihrer zweiten Ehe nicht erfüllt gewesen, weshalb die Berechnungsgrundlagen ihrer IV- resp. AHV-Rente nicht korrigiert werden könnten. D. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SAK (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Mai 2010 sowie die Neuberechnung ihrer AHV-Rente unter Anrechnung des von der SAK nicht berücksichtigten Zeitraumes während der Zeit ihrer zweiten Ehe als Beitragszeit sowie in Anwendung des Splittingverfahrens. Zur Begründung führt sie aus, sie sei während der Zeit ihrer zweiten Ehe bis ins Jahr 1989 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich ausschliesslich um die Versorgung ihrer Familie gekümmert und sei demnach während dieser Zeit durch ihren Ehegatten bei der AHV mitversichert gewesen. Es sei ihr unverständlich, dass sie allein aufgrund ihres gemeinsamen deutschen Wohnsitzes anders behandelt werden solle als Ehefrauen, welche nicht arbeiteten, jedoch gemeinsam mit ihren Ehegatten in der Schweiz wohnten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie in der Begründung ausführt, dass das Splitting einen Wohnsitz in der Schweiz oder aber die Zugehörigkeit zur freiwilligen AHV voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin beides nicht der Fall sei. Daher sei sie im fraglichen Zeitraum nicht durch ihren Ehegatten mitversichert gewesen. F. Die ihr mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik hat die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen lassen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit (i.V.m) Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem internen schweizerischen Recht.
3. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, bei der Berechnung ihrer AHV-Altersrente durch die SAK seien ihr die beitragslosen Jahre ihrer zweiten Ehe vom 4. März 1977 bis 25. September 1991 zu Unrecht nicht angerechnet worden. Sie sei während dieser Zeit durch ihren Mann mitversichert gewesen, und es sei ihr unverständlich, dass ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland diesbezüglich anders behandelt werde als bei einem Wohnsitz in der Schweiz. 3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, falls beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Einer derartigen Einkommensteilung und gegenseitigen Anrechnung (sogenanntes Splitting) unterliegen indessen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 vorbehalten bleibt (lit. b), wonach der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre regelt. Zwingende Voraussetzung für ein Splitting ist demnach, dass beide Ehegatten im fraglichen Zeitraum in der AHV versichert waren. 3.2. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie, unter gewissen weiteren Voraussetzungen, Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c). Der freiwilligen Versicherung beitreten können gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.3. Aufgrund ihres im Ausland befindlichen Wohnsitzes zählte die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes ihrer zweiten Ehe, in welchem sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht zum Kreis der nach Art. 1a AHVG obligatorisch Versicherten. Eine Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung lag im fraglichen Zeitraum nicht vor und wäre im Übrigen vorliegend aufgrund der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und dies auch im fraglichen Zeitraum war, im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen. Daher ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 1977 bis und mit Oktober 1989 nicht bei der AHV versichert war, weshalb für diesen Zeitraum ein Splitting nicht möglich ist. 3.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei im fraglichen Zeitraum durch ihren damaligen Ehegatten B._______ beitragsfrei mitversichert gewesen, geht fehl, kann doch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, welcher bestimmt, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, einzig auf bei der AHV Versicherte und damit gemäss Art. 3a Abs. 1 AHVG beitragspflichtige Personen zur Anwendung kommen. 3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Michael Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: