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C-329/2013

C-329/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener nigerianischer Staatsbürger, gelangte erstmals im Februar 2002 in die Schweiz und stellte hier unter Verwendung falscher Personalien ein Asylgesuch, welches von der damaligen Asylrekurskommission mit Entscheid vom 9. November 2002 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Einer daraufhin an ihn gerichteten Aufforderung zur Ausreise kam er nicht nach. B. Am 10. Februar 2004 erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung einer Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Nach am 18. März 2004 erfolgtem Eheschluss wurde ihm im gleichen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge noch bis zum 17. März 2006 verlängert. C. In der Zeit zwischen 2003 und 2006 erwirkte der Beschwerdeführer mehrere strafrechtliche Verurteilungen und eine migrationsrechtliche Verwarnung: · Am 8. August 2003 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Hehlerei, begangen im Februar 2003, zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. · Am 5. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die kantonale Migrationsbehörde Basel-Stadt förmlich verwarnt. · Am 6. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. · Am 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise, begangen am 3. Februar 2006, zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. · Am 30. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Ministère public du canton de Genève wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. D. Mit Verfügung vom 23. April 2007 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg. Gleichzeitig stellte die Behörde beim Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) den Antrag auf Ausdehnung der Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf Erlass eines Einreiseverbotes. Die kantonale Migrationsbehörde begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine längst inhaltslos gewordene Ehe berufe und sich in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert habe. Er habe bisher nur temporär gearbeitet, sei mehrfach straffällig geworden, habe Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen müssen und sei im entsprechenden Register mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen registriert. Den gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2008; verfahrensabschliessende Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2008). E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde Basel-Stadt aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen liess er mit Eingaben vom 6. August und 20. Oktober 2008 beim Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekurs einlegen. F. Dazwischen, am 22. September 2008, wurde die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Nachdem ihm die Durchführung eines Vorbereitungsverfahrens vom zuständigen Zivilstandsamt in Basel-Stadt wegen Missbrauchs im Sinne von Art. 97a ZGB verweigert worden war (Verfügung vom 17. März 2009), heiratete er am 18. Dezember 2009 in Malaga (E) eine Schweizerbürgerin dominikanischer Herkunft, geboren 1963. G. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Personenwagens ohne gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, des Führens eines Personenwagens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie der Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder schuldig erklärt und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe (einschliesslich der Rest- und Vorstrafen) von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- belegt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Vorstrafen vom 8. August 2003 und vom 8. März 2006 angeordnet. Schliesslich wurde eine am 24. Juli 2006 gewährte bedingte Entlassung widerrufen und der Beschwerdeführer wurde in den Strafvollzug zurückversetzt. Auf Ergreifung eines entsprechenden Rechtsmittels hin sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 15. Dezember 2010 von der Anklage der Fälschung von Ausweisen frei, bestätigte aber im Übrigen den Schuldspruch der Vorinstanz. Im Strafpunkt hob die zweite Instanz die Gesamtfreiheitsstrafe auf und sprach an deren Stelle eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 25.- aus. Die erstinstanzlich verhängte Busse wurde bestätigt. Bestätigt wurde schliesslich auch die Vollziehbarerklärung der mit Urteilen vom 8. August 2003 und 8. März 2006 ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie der Widerruf der dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 gewährten bedingten Entlassung und dessen Rückversetzung in den Strafvollzug. H. Am 31. August 2011 wurde die Beschwerde gegen die Wegweisung aus der Schweiz vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auf Beschwerde hin wurde dieser Entscheid vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt in einem Urteil vom 12. Juni 2012 bestätigt. I. Kurz zuvor, am 22. Mai 2012, wies die kantonale Migrationsbehörde ein am 11. April 2011 von der aktuellen Ehefrau zugunsten des Beschwerdeführers gestelltes Gesuch um Familiennachzug ab. J. Am 16. Oktober 2012 forderte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer zur definitiven Ausreise aus der Schweiz auf. K. Am 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens der kantonalen Migrationsbehörde rechtliches Gehör gewährt zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes. Dabei wandte er zuhanden des Protokolls ein, er wolle die Schweiz nicht verlassen, da seine Ehefrau an Herzproblemen leide und auf seine Pflege angewiesen sei. L. Mit Verfügung vom 26. November 2012 verhängte das BFM ein Einreiseverbot von 9 Jahren über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies das BFM auf die bisher vom Beschwerdeführer erwirkten Strafurteile, vorab auf dasjenige des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009, darüber hinaus aber auch auf das finanzielle Gebaren (Bezug von Sozialhilfe, Verursachung von Betreibungen und Verlustscheinen), um daraus auf eine ernsthafte Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Die von ihm dagegen vorgebrachten persönlichen Interessen vermöchten dagegen nicht aufzukommen, ihnen sei durch Benutzung moderner Kommunikationsmittel bzw. befristete Suspensionen in genügender Weise Rechnung zu tragen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gegeben zu erachten. M. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter auf die Dauer von einem Jahr zu befristen. Ferner sei das Einreiseverbot räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken und die Ausschreibung im SIS zu löschen. Zur Begründung rügte er vorab eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: Die Vor­instanz habe auf das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009 abgestützt und dabei nicht beachtet, dass die mit diesem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe auf Appellation hin in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Die ausgesprochene Massnahme sei auch sonst unangemessen: Die meisten von ihm begangenen Verfehlungen hätten Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung betroffen. In diesem Zusammenhang könne keine Rede sein von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die weiteren Verfehlungen wegen Hehlerei, Verletzung ausländerrechtlicher Normen und wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung lägen mittlerweile Jahre zurück und er sei in diesen Bereichen seither nicht mehr straffällig geworden. Von einer schwerwiegenden Gefahr könnte einzig in Bezug auf das Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung ausgegangen werden. Er sei in diesem Zusammenhang aber zu einer Freiheitsstrafe von lediglich sechs Monaten verurteilt worden, so dass sein Verschulden nicht allzu schwer gewesen sein könne. Zudem liege dieses Delikt bereits über 6 ½ Jahre zurück. Was die Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung betreffe, so verstosse die Vorinstanz damit gegen das im Schengen-Recht vorgesehene Konsultationsverfahren, verfüge er doch seit seiner Heirat vom 18. Dezember 2009 über einen spanischen Aufenthaltstitel. N. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 kam die Vorinstanz (in ausdrücklicher Berücksichtigung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2010) teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und reduzierte die Dauer der Fernhaltemassnahme von neun auf fünf Jahre. O. Mit Replik vom 24. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, über ein allfälliges Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz und Spanien Auskunft zu erteilen. Q. Am 9. September 2013 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über einen Informationsaustausch zwischen den beiden Schengen-Mitgliedstaaten und darüber, dass bis dato nicht bekannt sei, wie sich die spanischen Behörden in Bezug auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden hätten. Abschliessend versicherte die Vorinstanz, dass sie die Ausschreibung im SIS umgehend löschen würde, sollte dem Beschwerdeführer die spanische Aufenthaltsbewilligung belassen werden. R. In einem Schreiben vom 21. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren auf Löschung der SIS-Ausschreibung festhalten. Er sei immer noch im Besitz der spanischen Aufenthaltsbewilligung. S. Mit FAX-Übermittlungen vom 16. Dezember 2013 bzw. 21. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die kantonale Migrationsbehörde resp. die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. T. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt um Aktenedition und gab (auch an die Adresse des Beschwerdeführers) gleichzeitig zu verstehen, dass die jüngste Entwicklung Einfluss auf die im Beschwerdeverfahren relevante Beurteilung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben könne. U. Aus den solchermassen beigezogenen Akten ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. August 2013 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen belegt wurde. V. Des Weiteren ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2014 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (zwischen März 2013 und der Anhaltung am 13. Dezember 2013) schuldig gesprochen wurde. Die im Zusammenhang mit den Urteilen vom 8. März 2006 und 30. Juni 2006 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. W. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG, (SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder ab­weisen.

E. 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in aller Regel die Sachlage massgebend, wie sie sich zum Urteilszeitpunkt präsentiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Diese Vorgehensweise findet ihre Rechtfertigung in der Verfahrensökonomie und in der Natur der Sache, bei der es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht.

E. 4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer allerdings - wie in der Prozessgeschichte unter Bst. U und V festgehalten - während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz erneut delinquiert, und zwar in einem Ausmass, das es rechtfertigt, vom erwähnten Grundsatz abzuweichen und die neuen Vorkommnisse in ein eigenes Verfahren zu verweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind diese Vorkommnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Gefährdungslage zur Zeit der angefochtenen Verfügung zulassen.

E. 4.2 Der Vorinstanz steht es frei, nach Abschuss des vorliegenden Verfahrens unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die erwähnten neuen Vorkommnisse Anlass für eine eigenständige Fernhaltemassnahme bzw. (im Falle einer ganzen oder teilweisen Bestätigung des angefochtenen Einreiseverbots) für ein Anschlussverbot geben sollen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2003 und 2010 nicht weniger als fünf Strafurteile. Dass diese zumeist Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung beinhaltet hätten, trifft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu. Die Delikte richteten sich insbesondere auch gegen das Eigentum und gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie Gesundheit. Dreimal wurde er deswegen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

E. 5.2 Mit der im erwähnten Zeitraum abgeurteilten Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht. Ein weiterer Fernhaltegrund kann darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht und Schuldenwirtschaft betrieben hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG; Urteil BVGer C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat mit dem erwähnten Fehlverhalten Umstände geschaffen, die zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme führen können.

E. 5.3 Indem die Vorinstanz mit ihrer teilweisen Wiedererwägung den rechtlichen Rahmen von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG nicht überschritten hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden konnte, die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu einem mehr als fünfjährigen Einreiseverbot ermächtigt hätte.

E. 6 Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhält­nis­mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.).

E. 6.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die über Jahre hinweg immer wieder straffällig werden, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn die begangene Delinquenz auch besonders sensible Rechtgüter betraf. Es gilt nach dem bereits Gesagten aber auch, wenn Sozialhilfekosten verursacht und Schuldenwirtschaft betrieben wurde. In solchen Situationen ist durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fernhaltemassnahmen angeordnet werden können.

E. 6.2 Aber auch in subjektiver Hinsicht wog das vom Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten schwer und war von einer ernsthaften Gefahr für weitere Delikte auszugehen. Der Beschwerdeführer delinquierte über Jahre hinweg immer wieder und liess sich dabei weder von erlittenen Vorstrafen, noch von drohendem Strafvollzug oder einer administrativen Verwarnung abhalten. Entsprechend stellte ihm denn auch beispielsweise das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in dessen Urteil vom 15. Dezember 2010 eine insgesamt schlechte Legalprognose.

E. 6.3 Persönliche Interessen daran, nicht mit einem Einreiseverbot belegt zu werden, äussert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nur gerade im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung (dazu siehe weiter unten). Er ist zwar mit einer schweizerisch-dominikanischen Doppelbürgerin verheiratet, macht aber wohl zu Recht nicht geltend, die Massnahme verletze seine Ansprüche auf Schutz des Familienlebens in der Schweiz. Eine solche Berufung würde voraussetzen, dass eine eheliche Beziehung besteht und im Rahmen des Möglichen auch gelebt wird. Dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Ehegattin tatsächlich eine Beziehung lebt, kann nicht angenommen werden. Zum einen gingen sowohl die Zivilstands- wie auch die Migrationsbehörden davon aus, dass die beiden Beteiligten mit dem angestrebten (und am 18. Dezember 2009 im Ausland verwirklichten) Eheschluss keine wirkliche Lebensgemeinschaft beabsichtigten (vgl. vorstehende Ausführungen zur Prozessgeschichte unter Bst. F und Bst. I). Die Beurteilung durch die kantonalen Behörden erfolgte weitgehend unabhängig voneinander und nach Auswertung vorgängiger Abklärungen. An der Einschätzung dieser Behörden ist umso weniger zu zweifeln, als der Beschwerdeführer im hängigen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorbrachte, was dennoch auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen liesse. Zum anderen ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht nachträglich beigezogenen Strafakten (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2014; Sachverhalt Ziff. I, 3), dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 4. Juli 2013 aus der Schweiz abgemeldet hat und seither in der Dominikanischen Republik lebt.

E. 7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli­chen und (soweit überhaupt erkennbaren) privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismäs­sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 8 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord­neten Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS.

E. 8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah­menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen­arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei­severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitglied­staaten können der betroffenen Person aber aus wichtigen Gründen oder auf­grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits­gebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex).

E. 8.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mir dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen haben (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti­gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 22006, S. 4]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio­nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus­schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be­gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit­gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei­nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer­den. Die von ihm begangenen Delikte erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Seine Auffassung, wonach er über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfüge und die Vorinstanz deshalb gehalten wäre, auf eine Ausschreibung zu verzichten bzw. diese zu revozieren, kann so nicht geteilt werden. Es liegt nicht an den schweizerischen Behörden, auf eine sonst gerechtfertigte Ausschreibung zu verzichten, nur weil eine drittstaatsangehörige Person in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Die Schweiz hat vielmehr das Einreiseverbot im SIS auszuschreiben und den anderen Mitgliedstaat zu konsultieren, damit dieser prüfe, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels bestehen. Erst wenn sich dieser andere Mitgliedstaat entschliesst, den Aufenthaltstitel nicht einzuziehen, ist die Schweiz zur Rücknahme der Ausschreibung verpflichtet (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000], ferner Urteil BVGer C- 535/2013 vom 9. Juli 2015, insb. E. 8.4.3).

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Schweiz im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat dabei in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränkt. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 9 Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot ist - im Lichte von Art. 49 VwVG - nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 16. Mai 2013 gegenstandslos geworden ist.

E. 10 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 16. Mai 2013 zurückgekommen ist und die Dauer der Fernhaltemassnahme von neun auf fünf Jahre reduziert hat, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung für ihm entstandene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 16)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge teilweiser Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz unter ausdrücklichem Hinweis auf E. 4 (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-329/2013 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Martina Horni, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener nigerianischer Staatsbürger, gelangte erstmals im Februar 2002 in die Schweiz und stellte hier unter Verwendung falscher Personalien ein Asylgesuch, welches von der damaligen Asylrekurskommission mit Entscheid vom 9. November 2002 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Einer daraufhin an ihn gerichteten Aufforderung zur Ausreise kam er nicht nach. B. Am 10. Februar 2004 erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung einer Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Nach am 18. März 2004 erfolgtem Eheschluss wurde ihm im gleichen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge noch bis zum 17. März 2006 verlängert. C. In der Zeit zwischen 2003 und 2006 erwirkte der Beschwerdeführer mehrere strafrechtliche Verurteilungen und eine migrationsrechtliche Verwarnung: · Am 8. August 2003 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Hehlerei, begangen im Februar 2003, zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. · Am 5. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die kantonale Migrationsbehörde Basel-Stadt förmlich verwarnt. · Am 6. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. · Am 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise, begangen am 3. Februar 2006, zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. · Am 30. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Ministère public du canton de Genève wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. D. Mit Verfügung vom 23. April 2007 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg. Gleichzeitig stellte die Behörde beim Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) den Antrag auf Ausdehnung der Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf Erlass eines Einreiseverbotes. Die kantonale Migrationsbehörde begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine längst inhaltslos gewordene Ehe berufe und sich in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert habe. Er habe bisher nur temporär gearbeitet, sei mehrfach straffällig geworden, habe Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen müssen und sei im entsprechenden Register mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen registriert. Den gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2008; verfahrensabschliessende Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2008). E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde Basel-Stadt aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen liess er mit Eingaben vom 6. August und 20. Oktober 2008 beim Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekurs einlegen. F. Dazwischen, am 22. September 2008, wurde die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Nachdem ihm die Durchführung eines Vorbereitungsverfahrens vom zuständigen Zivilstandsamt in Basel-Stadt wegen Missbrauchs im Sinne von Art. 97a ZGB verweigert worden war (Verfügung vom 17. März 2009), heiratete er am 18. Dezember 2009 in Malaga (E) eine Schweizerbürgerin dominikanischer Herkunft, geboren 1963. G. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Personenwagens ohne gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, des Führens eines Personenwagens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie der Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder schuldig erklärt und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe (einschliesslich der Rest- und Vorstrafen) von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- belegt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Vorstrafen vom 8. August 2003 und vom 8. März 2006 angeordnet. Schliesslich wurde eine am 24. Juli 2006 gewährte bedingte Entlassung widerrufen und der Beschwerdeführer wurde in den Strafvollzug zurückversetzt. Auf Ergreifung eines entsprechenden Rechtsmittels hin sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer in einem Urteil vom 15. Dezember 2010 von der Anklage der Fälschung von Ausweisen frei, bestätigte aber im Übrigen den Schuldspruch der Vorinstanz. Im Strafpunkt hob die zweite Instanz die Gesamtfreiheitsstrafe auf und sprach an deren Stelle eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 25.- aus. Die erstinstanzlich verhängte Busse wurde bestätigt. Bestätigt wurde schliesslich auch die Vollziehbarerklärung der mit Urteilen vom 8. August 2003 und 8. März 2006 ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie der Widerruf der dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 gewährten bedingten Entlassung und dessen Rückversetzung in den Strafvollzug. H. Am 31. August 2011 wurde die Beschwerde gegen die Wegweisung aus der Schweiz vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auf Beschwerde hin wurde dieser Entscheid vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt in einem Urteil vom 12. Juni 2012 bestätigt. I. Kurz zuvor, am 22. Mai 2012, wies die kantonale Migrationsbehörde ein am 11. April 2011 von der aktuellen Ehefrau zugunsten des Beschwerdeführers gestelltes Gesuch um Familiennachzug ab. J. Am 16. Oktober 2012 forderte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer zur definitiven Ausreise aus der Schweiz auf. K. Am 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens der kantonalen Migrationsbehörde rechtliches Gehör gewährt zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes. Dabei wandte er zuhanden des Protokolls ein, er wolle die Schweiz nicht verlassen, da seine Ehefrau an Herzproblemen leide und auf seine Pflege angewiesen sei. L. Mit Verfügung vom 26. November 2012 verhängte das BFM ein Einreiseverbot von 9 Jahren über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies das BFM auf die bisher vom Beschwerdeführer erwirkten Strafurteile, vorab auf dasjenige des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009, darüber hinaus aber auch auf das finanzielle Gebaren (Bezug von Sozialhilfe, Verursachung von Betreibungen und Verlustscheinen), um daraus auf eine ernsthafte Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Die von ihm dagegen vorgebrachten persönlichen Interessen vermöchten dagegen nicht aufzukommen, ihnen sei durch Benutzung moderner Kommunikationsmittel bzw. befristete Suspensionen in genügender Weise Rechnung zu tragen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gegeben zu erachten. M. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter auf die Dauer von einem Jahr zu befristen. Ferner sei das Einreiseverbot räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken und die Ausschreibung im SIS zu löschen. Zur Begründung rügte er vorab eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts: Die Vor­instanz habe auf das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009 abgestützt und dabei nicht beachtet, dass die mit diesem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe auf Appellation hin in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Die ausgesprochene Massnahme sei auch sonst unangemessen: Die meisten von ihm begangenen Verfehlungen hätten Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung betroffen. In diesem Zusammenhang könne keine Rede sein von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die weiteren Verfehlungen wegen Hehlerei, Verletzung ausländerrechtlicher Normen und wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung lägen mittlerweile Jahre zurück und er sei in diesen Bereichen seither nicht mehr straffällig geworden. Von einer schwerwiegenden Gefahr könnte einzig in Bezug auf das Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung ausgegangen werden. Er sei in diesem Zusammenhang aber zu einer Freiheitsstrafe von lediglich sechs Monaten verurteilt worden, so dass sein Verschulden nicht allzu schwer gewesen sein könne. Zudem liege dieses Delikt bereits über 6 ½ Jahre zurück. Was die Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung betreffe, so verstosse die Vorinstanz damit gegen das im Schengen-Recht vorgesehene Konsultationsverfahren, verfüge er doch seit seiner Heirat vom 18. Dezember 2009 über einen spanischen Aufenthaltstitel. N. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 kam die Vorinstanz (in ausdrücklicher Berücksichtigung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2010) teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und reduzierte die Dauer der Fernhaltemassnahme von neun auf fünf Jahre. O. Mit Replik vom 24. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, über ein allfälliges Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz und Spanien Auskunft zu erteilen. Q. Am 9. September 2013 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über einen Informationsaustausch zwischen den beiden Schengen-Mitgliedstaaten und darüber, dass bis dato nicht bekannt sei, wie sich die spanischen Behörden in Bezug auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden hätten. Abschliessend versicherte die Vorinstanz, dass sie die Ausschreibung im SIS umgehend löschen würde, sollte dem Beschwerdeführer die spanische Aufenthaltsbewilligung belassen werden. R. In einem Schreiben vom 21. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren auf Löschung der SIS-Ausschreibung festhalten. Er sei immer noch im Besitz der spanischen Aufenthaltsbewilligung. S. Mit FAX-Übermittlungen vom 16. Dezember 2013 bzw. 21. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die kantonale Migrationsbehörde resp. die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. T. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt um Aktenedition und gab (auch an die Adresse des Beschwerdeführers) gleichzeitig zu verstehen, dass die jüngste Entwicklung Einfluss auf die im Beschwerdeverfahren relevante Beurteilung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben könne. U. Aus den solchermassen beigezogenen Akten ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. August 2013 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen belegt wurde. V. Des Weiteren ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2014 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (zwischen März 2013 und der Anhaltung am 13. Dezember 2013) schuldig gesprochen wurde. Die im Zusammenhang mit den Urteilen vom 8. März 2006 und 30. Juni 2006 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. W. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG, (SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder ab­weisen. 3. 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

4. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in aller Regel die Sachlage massgebend, wie sie sich zum Urteilszeitpunkt präsentiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Diese Vorgehensweise findet ihre Rechtfertigung in der Verfahrensökonomie und in der Natur der Sache, bei der es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht. 4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer allerdings - wie in der Prozessgeschichte unter Bst. U und V festgehalten - während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz erneut delinquiert, und zwar in einem Ausmass, das es rechtfertigt, vom erwähnten Grundsatz abzuweichen und die neuen Vorkommnisse in ein eigenes Verfahren zu verweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind diese Vorkommnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Gefährdungslage zur Zeit der angefochtenen Verfügung zulassen. 4.2 Der Vorinstanz steht es frei, nach Abschuss des vorliegenden Verfahrens unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die erwähnten neuen Vorkommnisse Anlass für eine eigenständige Fernhaltemassnahme bzw. (im Falle einer ganzen oder teilweisen Bestätigung des angefochtenen Einreiseverbots) für ein Anschlussverbot geben sollen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2003 und 2010 nicht weniger als fünf Strafurteile. Dass diese zumeist Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung beinhaltet hätten, trifft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu. Die Delikte richteten sich insbesondere auch gegen das Eigentum und gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie Gesundheit. Dreimal wurde er deswegen zu Freiheitsstrafen verurteilt. 5.2 Mit der im erwähnten Zeitraum abgeurteilten Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht. Ein weiterer Fernhaltegrund kann darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht und Schuldenwirtschaft betrieben hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG; Urteil BVGer C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat mit dem erwähnten Fehlverhalten Umstände geschaffen, die zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme führen können. 5.3 Indem die Vorinstanz mit ihrer teilweisen Wiedererwägung den rechtlichen Rahmen von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG nicht überschritten hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden konnte, die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu einem mehr als fünfjährigen Einreiseverbot ermächtigt hätte.

6. Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhält­nis­mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.). 6.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die über Jahre hinweg immer wieder straffällig werden, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn die begangene Delinquenz auch besonders sensible Rechtgüter betraf. Es gilt nach dem bereits Gesagten aber auch, wenn Sozialhilfekosten verursacht und Schuldenwirtschaft betrieben wurde. In solchen Situationen ist durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fernhaltemassnahmen angeordnet werden können. 6.2 Aber auch in subjektiver Hinsicht wog das vom Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten schwer und war von einer ernsthaften Gefahr für weitere Delikte auszugehen. Der Beschwerdeführer delinquierte über Jahre hinweg immer wieder und liess sich dabei weder von erlittenen Vorstrafen, noch von drohendem Strafvollzug oder einer administrativen Verwarnung abhalten. Entsprechend stellte ihm denn auch beispielsweise das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in dessen Urteil vom 15. Dezember 2010 eine insgesamt schlechte Legalprognose. 6.3 Persönliche Interessen daran, nicht mit einem Einreiseverbot belegt zu werden, äussert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nur gerade im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung (dazu siehe weiter unten). Er ist zwar mit einer schweizerisch-dominikanischen Doppelbürgerin verheiratet, macht aber wohl zu Recht nicht geltend, die Massnahme verletze seine Ansprüche auf Schutz des Familienlebens in der Schweiz. Eine solche Berufung würde voraussetzen, dass eine eheliche Beziehung besteht und im Rahmen des Möglichen auch gelebt wird. Dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Ehegattin tatsächlich eine Beziehung lebt, kann nicht angenommen werden. Zum einen gingen sowohl die Zivilstands- wie auch die Migrationsbehörden davon aus, dass die beiden Beteiligten mit dem angestrebten (und am 18. Dezember 2009 im Ausland verwirklichten) Eheschluss keine wirkliche Lebensgemeinschaft beabsichtigten (vgl. vorstehende Ausführungen zur Prozessgeschichte unter Bst. F und Bst. I). Die Beurteilung durch die kantonalen Behörden erfolgte weitgehend unabhängig voneinander und nach Auswertung vorgängiger Abklärungen. An der Einschätzung dieser Behörden ist umso weniger zu zweifeln, als der Beschwerdeführer im hängigen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorbrachte, was dennoch auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen liesse. Zum anderen ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht nachträglich beigezogenen Strafakten (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2014; Sachverhalt Ziff. I, 3), dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 4. Juli 2013 aus der Schweiz abgemeldet hat und seither in der Dominikanischen Republik lebt.

7. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli­chen und (soweit überhaupt erkennbaren) privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismäs­sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord­neten Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS. 8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah­menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen­arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei­severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitglied­staaten können der betroffenen Person aber aus wichtigen Gründen oder auf­grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits­gebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex). 8.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mir dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen haben (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti­gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 22006, S. 4]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio­nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus­schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be­gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit­gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei­nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer­den. Die von ihm begangenen Delikte erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Seine Auffassung, wonach er über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfüge und die Vorinstanz deshalb gehalten wäre, auf eine Ausschreibung zu verzichten bzw. diese zu revozieren, kann so nicht geteilt werden. Es liegt nicht an den schweizerischen Behörden, auf eine sonst gerechtfertigte Ausschreibung zu verzichten, nur weil eine drittstaatsangehörige Person in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Die Schweiz hat vielmehr das Einreiseverbot im SIS auszuschreiben und den anderen Mitgliedstaat zu konsultieren, damit dieser prüfe, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels bestehen. Erst wenn sich dieser andere Mitgliedstaat entschliesst, den Aufenthaltstitel nicht einzuziehen, ist die Schweiz zur Rücknahme der Ausschreibung verpflichtet (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000], ferner Urteil BVGer C- 535/2013 vom 9. Juli 2015, insb. E. 8.4.3). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Schweiz im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat dabei in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränkt. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

9. Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot ist - im Lichte von Art. 49 VwVG - nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 16. Mai 2013 gegenstandslos geworden ist.

10. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 16. Mai 2013 zurückgekommen ist und die Dauer der Fernhaltemassnahme von neun auf fünf Jahre reduziert hat, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung für ihm entstandene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 16) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge teilweiser Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz unter ausdrücklichem Hinweis auf E. 4 (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: