Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.102
URTEIL
vom14. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufungengegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2021 (SG. [...])
betreffend Erpressung, mehrfacher, teils versuchter Diebstahl, mehrfache
Nötigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedens-
bruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.2Die Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls (AS Ziff. I.2) sowie vom Vorwurf der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.3.1), die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung (AS Ziff. I.3.2) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I.8), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 300.‒, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Klappmesser [Pos. 27] sowie Betäubungsmittel [Pos. 21-25]) sowie die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
8.3.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
8.3.2Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. September 2013 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30. (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 600. verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen bereits ausgestandener Haft). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 28. Februar 2017 wurde A____ sodann der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70. verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 wurde der Beschuldigte darüber hinaus des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer weiteren, unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70. sowie zu einer Busse von CHF 700. verurteilt. Des Weiteren wurde A____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 (AGE SB.2020.24; welches vom Bundesgericht mit Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 hinsichtlich der einzig gerügten Landesverweisung bestätigt worden ist) des Raubs, der versuchten räuberischen Erpressung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 600. verurteilt (unter Einrechnung von 64 Tagen bereits erstandener Haft). Darüber hinaus wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (Akten S. 1239 ff.). Schliesslich wurde A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 2. April 2021), wobei wiederum eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (zehn Jahre mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
8.3.3Im vorliegenden Fall könnten an sich alle Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden. Indes ist der Beschuldigte wie soeben erwogen mehrfach vorbestraft, wobei ihn die in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen Geldstrafen (auch unbedingt vollziehbare) nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten. Es ist daher in casu aus spezial-präventiven Gründen für alle Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal eine Geldstrafe den notorisch sich in Geldnot befindlichen Beschuldigten erst recht dazu verleiten könnte, seinen Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom
10. Dezember 2020 E. 6.5.3). Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (vgl. dazu E. 8.6) wird eine Busse auszusprechen sein.
8.4.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der versuchten Erpressung bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe [Art. 156 Ziff. 1 StGB]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom
9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
8.4.2Innerhalb des objektiven Verschuldens ist zunächst der intendierte, sehr geringe Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten, dass das Delikt gegenüber der Ehefrau sowie in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes begangen wurde, wobei sich die beiden gezwungen sahen, im Badezimmer Schutz zu suchen und dort während knapp einer Stunde ausharren mussten. Es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
8.4.3In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund rein finanzieller Motive handelte. Indes wurde das Delikt durch die Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des trotz allem zielgerichtet und logisch handelnden Beschuldigten zumindest begünstigt (ohne dass dieser Umstand zu einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB führen würde), sodass das Gesamtverschulden als gerade noch eher leicht zu bezeichnen ist.
8.4.4Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die Erpressung wäre sie vollendet worden würde nach dem zuvor Referierten bei sechs Monaten Freiheitsstrafe zu liegen kommen. Indes ist der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 20). Da der Erfolg nur deshalb nicht eintrat, weil sich der Bruder des Beschuldigten, E____, in den Erpressungsversuch einmischte (vgl. dazu schon E. 4), ist der Versuch nur im Umfang von einem Monat strafmildernd zu berücksichtigen.
8.5.1
8.5.1.1Ein Teil der heute mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Nötigungen (die zwischen zirka dem 1. Januar 2020 und zirka dem 10. März 2020 zu verorten sind), hat der Beschuldigte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB begangen, bevor er mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2020 verurteilt wurde. Da die Delikte mit derselben Strafart (Freiheitsstrafe) geahndet werden, ist daher zum mittlerweile rechtskräftig gewordenen Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 (AGE SB.2020.24) eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
8.5.1.2Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter wie hier teils vor, teils nach einem Urteil begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), sind die retrospektiven Straftaten separat von den noch nicht beurteilten, nicht retrospektiven Delikten zu beurteilen. Dafür ist in zwei Schritten vorzugehen: Das Gericht hat zuerst in Bezug auf Straftaten, die vor der ersten Verurteilung begangen wurden, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Art der vorgesehenen Strafe eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB möglich ist. Ist dies der Fall, liegen also gleichartige Strafen vor, muss es unter Berücksichtigung der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festlegen (Strafe A). Das Gericht prüft in einem zweiten Schritt sodann die nach der ersten Verurteilung begangenen Straftaten und setzt, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe dafür fest (Strafe B). Schliesslich wird die ergänzende Strafe, die für die vor der ersten Verurteilung begangene(n) Straftat(en) verhängt wurde (Strafe A), zu der für nach dieser Verurteilung begangene Straftaten verhängten Strafe (Strafe B) hinzugerechnet, mithin kumuliert (vgl. dazu BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.; BGer 6B_759/2019 E. 2.3.2, 6B_750/2019 E. 1.4.4, 6B_144/2019 E. 4.3.1;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 19).
8.5.1.3Betreffend die mehrfache Nötigung ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod und damit dem denkbar schwersten Nachteil drohte sowie die dadurch geschaffene Zwangslage über mehrere Wochen andauerte. Erst durch die Flucht ins Frauenhaus konnte dieser Zustand beendet werden und C____ beginnen, ein «normales» Leben zu führen. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
8.5.1.4Die Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängigkeit des Beschuldigten ist für die Bemessung des subjektiven Verschuldens weil das Delikt nicht auf die Erhältlichmachung von Geld zwecks Finanzierung der Drogensucht gerichtet war nicht von Bedeutung. Weitere subjektive Aspekte, die zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der «Strafe A» ist im Kontext der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 geahndeten anderen Delikten und der deutlich kürzeren Zeitspanne (zirka 1. Januar 2020 bis 16. Januar 2020) unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) von einer schuldangemessenen Sanktion von zwei Monaten auszugehen. In Bezug auf die «Strafe B» ist angesichts der längeren Zeitspanne und der weiteren zu ahndenden Delikte isoliert betrachtet von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte Erpressung um vier Monate Freiheitsstrafe erhöht («Strafe B»).
8.5.2Bezüglich des Diebstahls des Mofas ist festzuhalten, dass dessen wirtschaftlicher Wert angesichts der fehlenden Fahrtüchtigkeit nicht besonders hoch war, wobei der Beschuldigte dennoch eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte. In subjektiver Hinsicht ist wiederum leicht entlastend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Suchtdrucks handelte (vgl. dazu schon E. 8.4.3), sodass von einem leichten Gesamtverschulden auszugehen ist. Die schuldangemessene Sanktion beträgt damit drei Monate Freiheitsstrafe, wobei die bisher zugemessene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Monate zu erhöhen ist.
8.5.3Auch das Verschulden in Bezug auf die beiden Diebstahlsversuche in einen Lieferwagen und den [...] wiegt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 8.5.2) jeweils leicht. Der Versuch ist angesichts der Tatsache, dass A____ nur deshalb nichts erbeutete, weil sich kein Diebesgut in den Fahrzeugen befand, nicht wesentlich strafmildernd zu berücksichtigen. Von den ursprünglich vier Monaten Freiheitsstrafe (je zwei Monate für die einzelne Tat) ist für den Versuch je ein halber Monat Freiheitsstrafe abzuziehen und die bisher zugemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) daher um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
8.5.4Mit dem Übersteigen des Zauns und dem Betreten des umfriedeten Hofplatzes hat der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Bewohner beeinträchtigt bzw. deren Privatsphäre verletzt. Da es sich beim Hausfriedensbruch aber um ein Durchgangsdelikt zum bereits abgehandelten versuchten Diebstahl gehandelt hat, ist die Sanktion mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, wobei die bisher zugemessene Sanktion in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) «bloss» um einen weiteren Monat erhöht wird.
8.5.5Insgesamt resultiert aus dem soeben Erwogenen eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wobei für die teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021 («Strafe B») zwei weitere Monate zu addieren sind, sodass eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.
Für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 19) eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die geringfügige Sachbeschädigung um CHF 300. (angesichts der völligen Gleichgültigkeit fremden Eigentums gegenüber ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und wäre die Busse isoliert betrachtet mit CHF 400. zu veranschlagen), auf insgesamt CHF 600. erhöht wird (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
8.7.1Der Beschuldigte ist am [...] in Basel geboren und mit seiner [...] Schwester und dem [...] Bruder bei den Eltern aufgewachsen, wobei er gemäss eigenen Angaben eine gute Kindheit verlebt habe. Er besitzt als kosovarischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine C-Bewilligung. Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Sozialhilfe beziehende Beschuldigte keine Lehrstelle gefunden. Er arbeitete in [...] (wo er auch Arbeitsunfälle gehabt habe), war aber längere Zeit auch arbeitslos, sodass er Schulden in Höhe von etwa CHF 70'000. anhäufte. Bereits im Jugendalter trat er eigenen Angaben zufolge aufgrund eines schlechten Umfelds bzw. einem schlechten Freundeskreis deliktisch in Erscheinung. Bereits 2014 begann er Cannabis zu konsumieren. Ab dem Jahr 2017 konsumierte er auch harte Drogen wie Heroin, Kokain und MDMA und war deswegen (erfolglos) mehrfach stationär untergebracht. Er ist noch verheiratet (die Scheidungsklage wurde eingereicht) und Vater einer mittlerweile [...]jährigen Tochter, welche ihn zusammen mit der Mutter in der Haft offenbar auch besucht (alle zwei Monate). Ansonsten bestehe schriftlicher Kontakt. Unterhalt habe er aber noch nie bezahlt (Akten S. 3 ff., 1239 ff., 1310, 1312, 1324 ff.).
Bei dieser Strafhöhe wäre der teilbedingte Strafvollzug zwar grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Angesichts der massiven Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Strafverfahren (vgl. dazu E. 8.7.2) muss dem Beschuldigten aber eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft von zwei Tagen steht hingegen nichts entgegen (Art. 51 StGB).
«7.4Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.7; vgl. zum Prüfungsschemade Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
7.5
7.5.1Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. [ ] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten [ ]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
7.5.2Art. 66aStGB ist des Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
7.5.3In Bezug auf die persönliche und familiäre Situation hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger ist und mit seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz einreiste (Familiennachzug, vgl. Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31. Mai 2023 abläuft. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren für zwei Jahre in den Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S. 146, 149, 153). Am 18. April 2011 im Alter von 19 Jahren ersuchte er zum anderen mit persönlichem Schreiben um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136). Als Grund für die Abreise führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei, eine geeignete Lehrstelle zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland weiterzubilden (vgl. Akten S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt abgelehnt, da die Reintegration des Beschuldigten in der Schweiz nach dem beabsichtigen Auslandsaufenthalt nicht gewährleistet sei und seine bisherige Integration beeinträchtige (Akten S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren ferienhalber im Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch seine Grossmutter lebt (Akten S. 832). Was seine familiären Beziehungen in sein Heimatland angeht, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte er zunächst aus, dass nur noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er auch besucht und dort 3-4 Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die Grossmutter lebe in einer kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dorf, die Lebenssituation dort sei katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen Leute (Akten S. 1082). Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der Grossmutter verbracht habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte aus, dass er die Ferien mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe (Akten S. 1082). Entgegen den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten ist mithin davon auszugehen, dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und familiäres Netz in seinem Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr in den Kosovo zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Albanisch (Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage, sich in dieser Sprache schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus der Haft an seine Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss], damit sie schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon auszugehen, dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein intaktes Netz hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.
Der Beschuldigte heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst die Ehefrau (C____) und seine Tochter (I____, in Basel am 9. August 2014 geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren. Diese leben nun wie auch seine beiden Geschwister sowie die Eltern in Basel (vgl. Akten S. 29). Der Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner Ehefrau C____ verheiratet, die bislang keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S. 1045), die Ehe ist aber als zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch gemäss eigenen Aussagen mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither mit der gemeinsamen Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der Beschuldigte nicht nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten S. 1077). Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar 2021 unter anderem wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt (zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor dem Appellationsgericht aus, dass ein Weiterzug an die zweite Instanz «von unserer Seite [ ] nicht unbedingt sein [muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe er normalerweise jeden Samstag für vier Stunden sehen. Wenn sie etwas Spezielles unternehmen würden, dürfte er die Tochter den ganzen Tag haben, sie übernachte aber nicht bei ihm (Akten S. 1077). Im Ergebnis ist demnach eine aktuelle intakte Beziehung der Eheleute nicht anzunehmen, der Beschuldigte pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu seiner Tochter. Jedoch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang unterliess, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern, die (wie auch seine Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte (vgl. Akten S. 75, 80 f.). I____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S. 1044), jedoch wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt. Der Umstand, dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit vonseiten der Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der Beschuldigte selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte. Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort, sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwester mit dem Tod gedroht und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag vorher sei er vorbeigekommen und habe CHF 200. «gestohlen» (Akten S. 46). Erst in neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder einer Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie verstehe (Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten «Statements», Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die familiären Beziehungen als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem Beschuldigten doch eine empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem erwiesenermassen kein nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwistern) pflegte.
7.5.4Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er keinen Beruf erlernt und es nicht geschafft hat, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Offenbar hat er jeweils nur kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt (Akten S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er momentan arbeitslos und bezieht Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wies per 15. Oktober 2020 Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993 ff.), was eine Verschuldung in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner Schuldensituation wurde er vom Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass dadurch ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sein könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht von der weiteren Anhäufung von Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72 f., 133). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und kann sich auch schriftlich ohne weiteres verständigen. Wie bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine Muttersprache ebenso. Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits mehrfach straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. So weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit 2013 mehrere Einträge wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030 f.). Auch wurde bereits aufgezeigt, dass der Beschuldigte neben den im vorliegenden Entscheid beurteilten Delikten weiterhin delinquierte und mit Urteil des Strafgerichts (noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen versuchter Erpressung, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung, Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S. 1038). Die bisher ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten folglich nicht als gelungen bezeichnet werden.
7.5.5Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Umstände, dass er sich schon den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier wohnt knapp noch die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles.
7.6Jedoch fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des Beschuldigten aus. Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Taten in der Öffentlichkeit und zum Nachteil einer ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt unbekannten Person begangen wurden. Seit Begehung dieser Straftaten im Jahre 2019 ist auch noch keine übermässig lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021 erstinstanzlich unter anderem wegen Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt. Die diversen Vorstrafen haben den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind.Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der Beschuldigte in der Schweiz insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte, seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz, ist es dort als ungelernter Arbeiter wohl ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie seine Grossmutter oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt, und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der Beschuldigte verbringt auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich in seiner Jugend zudem zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an und lebt mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch nicht die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die familiären Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits ist der Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt. Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der gemeinsamen Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der Beschuldigte die Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier Stunden sehen, jedoch ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der Beschuldigte bislang nicht einmal daran interessiert war, für seine mittlerweile [...]jährige (!) Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, befand sie sich doch bislang wie die Mutter illegal in der Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung hat I____ nun zwar erhalten, aber erst auf Initiative der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine gewisse Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange seiner Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für I____ im Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug von Basel nach Pritina nur rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der Fluggesellschaft [...]) und stammt doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter aus der Region bzw. aus [...]. Wie bereits aufgezeigt wurde, kann auch die familiäre Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht gross zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt und sein soziales Netz sofern es denn vorhanden ist ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte.Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar befindet er sich momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch wären einerseits mit grosser Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten Medikamente auch in seinem Heimatland verfügbar, andererseits sagte der Beschuldigte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowieso plane, die ihm verschriebenen Medikamente abzusetzen (Akten S. 1080).
Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz».
9.6.1Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auchSchneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9;Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht,Art. 66a-66d StGBN 96;Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.
9.6.2Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom
10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
9.6.3Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gegeben. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden und fällt damit unter Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung, bei welchem es sich nach dem soeben Ausgeführten nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der Natur der zu befürchtenden weiteren Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen.
11.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
11.2.2Der Beschuldigte unterliegt mit seiner eigenen Berufung vollumfänglich, obsiegt aber im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise, sodass es sich rechtfertigt, ihm die um 1/4 reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe von CHF 390. [die Kilometerentschädigung beträgt nicht CHF 0.90, sondern praxisgemäss CHF 0.70; § 7 der Spesenverordnung, SG.164.420; vgl. dazu AGE SB.2018.57 vom 5. Dezember 2019 E. 8.2], zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
15. Februar 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Abweisung seiner Berufung und teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 18 Monaten(unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam) sowie zu einerBusse von CHF 600.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2021,
in Anwendung von Art. 181, 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 186 sowie 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172terAbs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.1) sowie von der Anklage wegen Erpressung (AS Ziff. I.3.3) freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuchesfür 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 700.‒ Genugtuung an C____ verurteilt.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4520.15 (die Verfahrensmehrkosten von CHF 2'260.05 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Zeugenentschädigung von F____ in Höhe von CHF 390., zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5000. und ein Auslagenersatz von CHF 54.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 389.20 (7,7 % auf CHF 5054.60), somit total CHF 5443.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 3'726.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker