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C-3257/2007

C-3257/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde im [...] 1944 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. 1959 wurde er in einem Restaurant angelernt und in der Folge zum Koch ausgebildet. Danach arbeitete er in verschiedenen Restaurants. 1964 bis 1968 arbeitete er in der Schweiz als Koch und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Danach arbeitete er als Koch und Küchenchef in Deutschland und ab 1975 in Schweden, wo er heute noch lebt. Seit dem 4. Mai 2005 arbeitet der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der Invalidität (vgl. nachfolgend B.) von einer vorherigen Vollzeitarbeitstätigkeit als Koch aus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, IV/3, IV/9, IV/35, IV/40 sowie Beschwerdeakten act. 3). B. B.a Am 22. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der schwedischen B._______ (im Folgenden: schwedische Versicherungskasse) die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die schwedische Versicherungskasse leitete das Gesuch an die IVSTA weiter (vgl. IV/3). B.b Auf Aufforderung der IVSTA vom 4. Mai 2006 (IV/8) hin reichte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs insbesondere folgende Dokumente zu den Akten: Arztberichte vom 26. April und 3. Mai 2005 (IV/13 und 14), Beurteilung der schwedischen Versicherungsärztin vom 13. Juli 2005 (IV/17f.), Beschluss der schwedischen Versicherungskasse vom 1. Dezember 2005 (IV/19), Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Mai 2006 (IV/9) und Fragebogen für den Versicherten vom 30. Mai 2006 (IV/10). B.c In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 25. November 2006 (IV/23) attestierte Dr. C._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA dem Beschwerdeführer einen Diabetes mellitus mit Komplikationen in Form einer diabetischen Neuropathie infolge jahrelang erhöhter Blutzuckerwerte trotz Insulinbehandlung sowie Müdigkeit und schloss ab 3. Mai 2005 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60% in der bisherigen und von 30% in einer angepassten Arbeitstätigkeit. B.d Gestützt auf den Einkommensvergleich vom 8. Januar 2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrem Vorbescheid vom 11. Januar 2007 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV/32 und 34). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit seit dem 4. Mai 2005 zwar zu 60% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten leichteren Tätigkeit sei er allerdings seit dem 4. Mai 2005 zu 70% arbeitsfähig, womit eine Erwerbseinbusse von 48% resultiere. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten erachtete die Vorinstanz dabei eine Tätigkeit als Parkplatz-/Museumswächter, Magaziner oder Lagerist sowie die Vornahme kleiner Lieferungen mit einem Fahrzeug. B.e In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (undatiertes Schreiben, eingegangen bei der IVSTA am 30. Januar bzw. 15. Februar 2007, IV/38 und 39) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Viertelsrente weder seinem aktuellen Gesundheitszustand noch jenem vom Mai 2005 entspreche. Per April 2005 habe er 45 Jahre als Lehrling, Koch und Küchenchef gearbeitet. Wegen seiner Beschwerden, Diabetes und erheblichen Durchblutungsstörungen in den Beinen könne er nicht mehr richtig auf den Beinen stehen und könne keine Arbeit mehr ausüben. Sowohl die schwedische Krankenkasse und deren Ärzte als auch die deutsche Rentenversicherung hätten ihm zu Recht eine volle Invalidenrente zugesprochen. Angesichts seines Gesundheitszustandes und seines Alters könnten ihm die von der Vorinstanz aufgezählten Verweisungstätigkeiten nicht zugemutet werden und habe er ausserdem auf dem schwedischen, deutschen und schweizerischen Arbeitsmarkt keine Aussicht darauf, eine entsprechende Stelle zu erhalten. B.f Mit Verfügung vom 20. April 2007 (IV/40 und 43) sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 31.- zu (ab 1. Januar 2007: Fr. 32.-). Sie begründete diese im Wesentlichen gleich wie den Vorbescheid. C. C.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Mai 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente (act. 1). Er begründete dies zur Hauptsache damit, dass er seit "Datum des Versicherungsfalles" zu 100% arbeitsunfähig sei - auch für eine so genannte leichte, angepasste Tätigkeit. Nach einer halben Stunde Arbeit könne er nicht mehr stehen und seine Beine seien wie Blei. Ausserdem sei sein rechtes Bein im unteren Bereich stark gerötet. Dazu kämen noch die Nervenschädigungen durch Diabetes. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Er werde am 17. Mai 2007 zwecks "Klarlegung" seiner Blutgefässe im Bein- und Bauchbereich hospitalisiert. Weitere negative ärztliche Erkenntnisse seien zu erwarten. Ausserdem entsprächen die monatlich zugesprochenen Fr. 32.-, selbst bei einer blossen Teilrente, nicht der während fünf Jahren in der Schweiz geleisteten Arbeit bzw. nicht den auf dem entsprechenden Lohn entrichteten AHV-Beiträgen. C.b Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit und lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme und ihrer gesamten Akten ein. Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt. C.c Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergäben, und verwies auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes und den vorgenommenen Einkommensvergleich. Auf eine medizinische Begutachtung könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden. Für die Höhe der Rente verwies sie auf das entsprechende Berechnungsblatt. C.d Mit Verfügung vom 3. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Vorbringen von Schlussbemerkungen eingeräumt, wobei mit dem Eingang der Schlussbemerkungen oder dem unbenutzten Fristablauf der Schriftenwechsel geschlossen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Schlussbemerkungen ein. C.e Am 12. August 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit und auferlegte dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der angesetzten Frist überwiesen. C.f Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug), den vom ärztlichen Dienst der IVSTA erwähnten Arztbericht vom 15. Mai 2005 sowie sämtliche Übersetzungen schwedischer Dokumente einzureichen. C.g Mit Schreiben vom 19. März 2009 (act. 12) reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht einen IK-Auszug (act. 12.1) und französische Übersetzungen von acht schwedischen Dokumenten ein (akturiert als act. 12.11-12.19 in Analogie zu den schwedischen Originaldokumenten IV/11-IV/19; die Aktennummern act. 12.2-12.10 bleiben unbesetzt). Ein Arztbericht vom 15. Mai 2005 liege der IVSTA hingegen nicht vor. C.h Am 1. Mai 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt. C.i Auf weitere Ausführungen der Parteien und Dokumente ist - soweit erheblich - im Rahmen der Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG).

E. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Schweden. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG und dem IVG.

E. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. April 2005 hin diesem zu Recht nur eine Viertelsrente und keine ganze IV-Rente zugesprochen hat.

E. 4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. Daher ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. Mai 2005 (Beginn der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit) bis zum 20. April 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.

E. 4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist demzufolge in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG und des IVG zitiert.

E. 4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend:

E. 4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

E. 4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG).

E. 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies werde durch die schwedischen Arztberichte sowie die Beschlüsse der schwedischen Versicherungskasse und der deutschen Rentenversicherung, welche ihm beide eine vollständige Invalidenrente zugesprochen hätten, bestätigt.

E. 6.3 Bei den Akten finden sich sechs medizinische Dokumente: ein Messbericht der MediClinik D._______ vom 5. März 2005 betreffend eine koronare Auskultation (IV/12 bzw. act. 12.12) zwei Arztberichte und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E._______ (Bezirksarzt im Pflegezentrum Y._______) vom 26. April 2005, 3. Mai 2005 und 15. Juni 2005 (IV/13, IV/14 und IV/16 bzw. act. 12.13, 12.14 und 12.16) eine Stellungnahme von Dr. H._______ (Versicherungsärztin; medizinische Expertin und Spezialistin für Arbeitsmedizin, Rehabilitation und psychosoziale Medizin in Y._______) vom 13. Juli 2005 (IV/17-18 bzw. act. 12.17-18) eine Stellungnahme von Dr. C._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 25. November 2006 (IV/23). Ein Arztbericht vom 15. Mai 2005, wie Dr. C._______ ihn in seiner Stellungnahme erwähnt, findet sich nicht bei den Akten. Aus dem Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass Dr. C._______ sich auf den Bericht von Dr. E._______ vom 15. Juni 2005 bezieht. In Bezug auf den schwedischen Arztbericht 3. Mai 2005 (IV/14) ist festzuhalten, dass die von der IVSTA eingereichte Übersetzung (act. 12.14) fehlerhaft ist. In der Übersetzung wurde unter Ziff. 8 wiederholt die falsche Box markiert. Unter den Ziff. 9 bis 11 wurden ausserdem drei Markierungen gesetzt, die im Original nicht vorhanden sind. Abzustellen ist diesbezüglich auf die medizinische Beurteilung im Original.

E. 6.4 In seiner Stellungnahme vom 25. November 2006 attestiert Dr. C._______ dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Berichten der Dres. E._______ und H._______ (im Folgenden auch: die schwedischen Ärzte) einen Diabetes mellitus mit Komplikationen in Form einer diabetischen Neuropathie, jahrelang erhöhte Blutzuckerwerte trotz Insulinbehandlung und Müdigkeit. Die in der Beschwerde aufgeführten diversen Beinbeschwerden werden von dieser Diagnose mitumfasst. Betreffend die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch erklärt Dr. C._______, dass es für ihn nachvollziehbar und verständlich sei, dass sein schwedischer Kollege diese Arbeit dem Beschwerdeführer "nicht mehr voll" zumute. Tatsächlich beurteilen die Dres. E._______ und H._______ den Beschwerdeführer diesbezüglich als vollständig arbeitsunfähig. Dass Dr. C._______ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (nur) als zu 60% arbeitsunfähig beurteilt, ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, da die IVSTA beim massgebenden Einkommensvergleich (anders als die Begründung in der angefochtenen Verfügung) für die Berechnung des Invalideneinkommens allein auf die Arbeitsfähigkeit zu 70% in einer Verweisungstätigkeit abgestellt hat (vgl. IV/32 und IV/40).

E. 6.5 Betreffend eine allfällige angepasste Verweisungstätigkeit präsentiert sich die Aktenlage folgendermassen:

E. 6.5.1 Dr. E._______ differenziert in seinen Berichten vom 26. April 2005 (vgl. insbesondere Ziff. 17) und vom 15. Juni 2005 nicht, inwiefern sich die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit auch auf eine angepasste Verweisungstätigkeit bezieht. Gemäss seinem Bericht vom 3. Mai 2005 ist einerseits eine solche Verweisungstätigkeit möglich und kann ein Fortschreiten der Krankheit behindern ("nuire à la progression de la maladie"). Andererseits äussert sich Dr. E._______ dahingehend, dass eine Teilzeitarbeit die Prognose der gänzlichen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit nicht verbessern und in anderer Hinsicht schädlich sein könne (Ziff. 8). Ausserdem sei die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zu erwarten (Ziff. 9). Dr. H._______ attestiert dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht eine hundertprozentige und dauerhafte (funktionelle) Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 12.17, insbesondere Bst. F). Aus den schwedischen Arztberichten geht somit nicht klar hervor, inwiefern der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweisungstätigkeit arbeitsfähig ist, doch schliessen sie eine angepasste Verweisungstätigkeit jedenfalls nicht gänzlich aus.

E. 6.5.2 Dr. C._______ kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweisungstätigkeit als Parkplatz- oder Museumswärter, Magaziner oder Lagerist sowie für kleine Lieferungen per Fahrzeug zu 70% "theoretisch" arbeitsfähig sei, solange es sich um eine abwechselnd stehende und sitzende Tätigkeit handle und der verminderten Stressresistenz des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Zur Begründung führt Dr. C._______ die Möglichkeit einer besseren Kontrolle der Therapie bzw. einer besseren Einstellung der Blutzuckerwerte an. Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde erwähnte anstehende "Klarlegung" seiner Blutgefässe im Bein- und Bauchbereich am 17. Mai 2007 war für einen Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2007 vorgesehen. Der Eingriff selbst bzw. seine Auswirkungen auf eine allfällige Invalidisierung ist hier somit nicht zu beurteilen (vgl. oben E. 4.2). Allerdings weist die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten in den Akten dokumentierten Untersuchung durch schwedische Ärzte (Mitte 2005) auf eine Art und Weise entwickelt hat, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit haben könnte. Dabei ist namentlich zu beachten, dass bereits im April 2005 erneut Varizen, vor allem an den Waden, festgestellt wurden, und dass in der Beschwerde ein geplanter operativer Eingriff am 17. Mai 2007 - also knapp einen Monat nach Ergehen des angefochtenen Entscheids - betreffend die Blutgefässe im Bauchbereich erwähnt wird. Trotz dieser Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat die IVSTA im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Diesbezüglich wurde der medizinische Sachverhalt somit nicht abschliessend abgeklärt. Aus der Stellungnahme von Dr. C._______ ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit der Aussage von Dr. E._______ auseinandergesetzt hat, wonach auf der Höhe beider Schultern des Beschwerdeführers Bewegungen schmerzhaft, die Beweglichkeit reduziert und Anzeichen einer fortgeschrittenen chronischen Schultersehnenentzündung zu diagnostizieren seien (act. 14 Ziff. 4). Eine solche gesundheitliche Einschränkung könnte zu einer signifikanten Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweisungstätigkeit führen. Die Stellungnahme von Dr. C._______ ist somit auch diesbezüglich als unvollständig zu betrachten.

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, dass er aktuell einen Schlüsselbeinbruch kuriere. Üblicherweise handelt es sich dabei nicht um eine invalidisierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Dass besondere Komplikationen vorliegen, welche eine andere Beurteilung nahe legen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung des Schlüsselbeinbruchs sowie weitere Abklärungen diesbezüglich fallen somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht.

E. 6.6 Da die Stellungnahme von Dr. C._______ - trotz entsprechender Hinweise in den Akten - keine Prüfung einer seit Mai 2005 möglicherweise eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält, sich nicht mit den von Dr. E._______ diagnostizierten Anzeichen einer fortgeschrittenen chronischen Schultersehnenentzündung auseinandersetzt und auch keine gesamtheitliche Beurteilung der Gesundheitsbeschwerden erfolgte, erweist sich die Beurteilung der funktionellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. C._______ als unvollständig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 3) kann daher nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf entsprechende Abklärungen verzichtet werden.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss geltend, dass er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen weder auf dem schwedischen noch auf dem deutschen noch auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könnte (act. 1 i.V.m. IV/39).

E. 7.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Wenn es darum geht, den Invaliditätsgrad einer versicherten Person zu prüfen, die bald das Rentenalter erreicht, muss eine globale Analyse der Situation vorgenommen und geprüft werden, ob die versicherte Person sich in einer Situation befindet (bzw. befand), welche es ihr realistischerweise ermöglicht(e), eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Dabei ist - unabhängig von der Frage der Schadensminderungspflicht des Versicherten - zu prüfen, ob im konkreten Fall ein potentieller objektiver Arbeitgeber zustimmen würde, den Versicherten anzustellen - namentlich unter Berücksichtigung der (angesichts der physischen oder psychischen Einschränkungen) verbleibenden Funktionsfähigkeit, der eventuell notwendigen Anpassung der Arbeit bzw. des Arbeitsplatzes an das Handikap des Versicherten, der beruflichen Erfahrung und sozialen Situation des Versicherten, seiner Anpassungsfähigkeit betreffend eine neue Anstellung, des Salärs und der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der voraussichtlichen Beschäftigungsdauer (vgl. SVR 1/2009 IV, Entscheid Kt. FR, m.w.H., insbesondere auf den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts I 1034/06 vom 6. Dezember 2007 m.w.H.).

E. 7.2.1 Dr. C._______ erachtete eine Verweisungstätigkeit als Parkplatz- oder Museumswärter, Magaziner oder Lagerist sowie das Ausführen kleiner Lieferungen per Fahrzeug als zumutbar. Gemäss seiner Beurteilung kann eine Anstellung maximal zu einem Beschäftigungsgrad von 70% erfolgen (5 Tage à 6 Stunden). Ausserdem muss eine abwechselnd stehende und sitzende Betätigung möglich sein und der verminderten Stressresistenz des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 7.2.2 Als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, stand der Beschwerdeführer kurz vor seinem 63. Geburtstag. Für eine neu anzutretende Verweisungstätigkeit war daher von einer Beschäftigungsdauer von rund zwei Jahren auszugehen. Ausserdem waren die obgenannten zeitlichen und funktionellen Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Aussichten des Beschwerdeführers, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, sind unter diesen Umständen als eher gering zu werten. Angesichts des niedrigen Anforderungsprofils für die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten ist, unter Berücksichtigung der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Koch und seiner lebenslangen Arbeit auf dem Beruf (teilweise als Küchenchef), allerdings davon auszugehen, dass die Übernahme einer der genannten Verweisungstätigkeiten keinen besonderen Einarbeitungsaufwand mit sich bringen und einer entsprechenden Anstellung grundsätzlich keine Umstände entgegen stehen würden. Dementsprechend würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle finden, wenn sie erhebliche lohnmässige Abstriche in Kauf nähme. Dass dies notwendig wäre, wird von der IVSTA insofern eingeräumt, als sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens dem Beschwerdeführer den maximalen Leidensabzug von 25% auf dem entsprechenden Tabellenlohn zugesteht. Allerdings kann bereits eine wenig weitgehende Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bzw. können geringfügige weitere funktionelle Einschränkungen dazu führen, dass kein objektiver Arbeitgeber den Beschwerdeführer anstellen würde. Daher ist eine genaue Abklärung der funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers unumgänglich und sind vorliegend die angesprochenen offenen Punkte abzuklären (vgl. oben E. 6 und 7).

E. 8.1 Angesichts des ausgewiesenen Abklärungsbedarfes erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den übrigen von den Parteien vorgebrachten Ausführungen. Eine abschliessende Beurteilung, inwiefern die Vorinstanz den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt und zu Recht einen Invaliditätsgrad von 48% berechnet hat, kann angesichts der vorzunehmenden weiteren Abklärungen nicht erfolgen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (vorliegend: Mai 2006), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Die IVSTA hätte vorliegend somit jedenfalls nicht auf die Tabellenlöhne 2004 abstützen dürfen (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.). Weiter kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den auszurichtenden Betrag der zugesprochenen Viertelsrente richtig berechnet hat, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird. Schliesslich sieht das Bundesverwaltungsgericht bei diesem Ausgang (vgl. oben E. 8) davon ab, den Beschwerdeführer in der Schweiz gerichtlich begutachten zu lassen, wozu dieser sich ausdrücklich bereit erklärt hat.

E. 8.2 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer am 21. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist zurück zu erstatten.

E. 9.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopie von act. 12. und 12.1; Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3257/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. April 2007. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde im [...] 1944 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. 1959 wurde er in einem Restaurant angelernt und in der Folge zum Koch ausgebildet. Danach arbeitete er in verschiedenen Restaurants. 1964 bis 1968 arbeitete er in der Schweiz als Koch und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Danach arbeitete er als Koch und Küchenchef in Deutschland und ab 1975 in Schweden, wo er heute noch lebt. Seit dem 4. Mai 2005 arbeitet der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der Invalidität (vgl. nachfolgend B.) von einer vorherigen Vollzeitarbeitstätigkeit als Koch aus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, IV/3, IV/9, IV/35, IV/40 sowie Beschwerdeakten act. 3). B. B.a Am 22. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der schwedischen B._______ (im Folgenden: schwedische Versicherungskasse) die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die schwedische Versicherungskasse leitete das Gesuch an die IVSTA weiter (vgl. IV/3). B.b Auf Aufforderung der IVSTA vom 4. Mai 2006 (IV/8) hin reichte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs insbesondere folgende Dokumente zu den Akten: Arztberichte vom 26. April und 3. Mai 2005 (IV/13 und 14), Beurteilung der schwedischen Versicherungsärztin vom 13. Juli 2005 (IV/17f.), Beschluss der schwedischen Versicherungskasse vom 1. Dezember 2005 (IV/19), Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Mai 2006 (IV/9) und Fragebogen für den Versicherten vom 30. Mai 2006 (IV/10). B.c In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 25. November 2006 (IV/23) attestierte Dr. C._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA dem Beschwerdeführer einen Diabetes mellitus mit Komplikationen in Form einer diabetischen Neuropathie infolge jahrelang erhöhter Blutzuckerwerte trotz Insulinbehandlung sowie Müdigkeit und schloss ab 3. Mai 2005 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60% in der bisherigen und von 30% in einer angepassten Arbeitstätigkeit. B.d Gestützt auf den Einkommensvergleich vom 8. Januar 2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrem Vorbescheid vom 11. Januar 2007 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV/32 und 34). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit seit dem 4. Mai 2005 zwar zu 60% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten leichteren Tätigkeit sei er allerdings seit dem 4. Mai 2005 zu 70% arbeitsfähig, womit eine Erwerbseinbusse von 48% resultiere. Als zumutbare Verweisungstätigkeiten erachtete die Vorinstanz dabei eine Tätigkeit als Parkplatz-/Museumswächter, Magaziner oder Lagerist sowie die Vornahme kleiner Lieferungen mit einem Fahrzeug. B.e In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (undatiertes Schreiben, eingegangen bei der IVSTA am 30. Januar bzw. 15. Februar 2007, IV/38 und 39) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Viertelsrente weder seinem aktuellen Gesundheitszustand noch jenem vom Mai 2005 entspreche. Per April 2005 habe er 45 Jahre als Lehrling, Koch und Küchenchef gearbeitet. Wegen seiner Beschwerden, Diabetes und erheblichen Durchblutungsstörungen in den Beinen könne er nicht mehr richtig auf den Beinen stehen und könne keine Arbeit mehr ausüben. Sowohl die schwedische Krankenkasse und deren Ärzte als auch die deutsche Rentenversicherung hätten ihm zu Recht eine volle Invalidenrente zugesprochen. Angesichts seines Gesundheitszustandes und seines Alters könnten ihm die von der Vorinstanz aufgezählten Verweisungstätigkeiten nicht zugemutet werden und habe er ausserdem auf dem schwedischen, deutschen und schweizerischen Arbeitsmarkt keine Aussicht darauf, eine entsprechende Stelle zu erhalten. B.f Mit Verfügung vom 20. April 2007 (IV/40 und 43) sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 31.- zu (ab 1. Januar 2007: Fr. 32.-). Sie begründete diese im Wesentlichen gleich wie den Vorbescheid. C. C.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Mai 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente (act. 1). Er begründete dies zur Hauptsache damit, dass er seit "Datum des Versicherungsfalles" zu 100% arbeitsunfähig sei - auch für eine so genannte leichte, angepasste Tätigkeit. Nach einer halben Stunde Arbeit könne er nicht mehr stehen und seine Beine seien wie Blei. Ausserdem sei sein rechtes Bein im unteren Bereich stark gerötet. Dazu kämen noch die Nervenschädigungen durch Diabetes. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Er werde am 17. Mai 2007 zwecks "Klarlegung" seiner Blutgefässe im Bein- und Bauchbereich hospitalisiert. Weitere negative ärztliche Erkenntnisse seien zu erwarten. Ausserdem entsprächen die monatlich zugesprochenen Fr. 32.-, selbst bei einer blossen Teilrente, nicht der während fünf Jahren in der Schweiz geleisteten Arbeit bzw. nicht den auf dem entsprechenden Lohn entrichteten AHV-Beiträgen. C.b Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit und lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme und ihrer gesamten Akten ein. Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt. C.c Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergäben, und verwies auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes und den vorgenommenen Einkommensvergleich. Auf eine medizinische Begutachtung könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden. Für die Höhe der Rente verwies sie auf das entsprechende Berechnungsblatt. C.d Mit Verfügung vom 3. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Vorbringen von Schlussbemerkungen eingeräumt, wobei mit dem Eingang der Schlussbemerkungen oder dem unbenutzten Fristablauf der Schriftenwechsel geschlossen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Schlussbemerkungen ein. C.e Am 12. August 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit und auferlegte dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der angesetzten Frist überwiesen. C.f Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug), den vom ärztlichen Dienst der IVSTA erwähnten Arztbericht vom 15. Mai 2005 sowie sämtliche Übersetzungen schwedischer Dokumente einzureichen. C.g Mit Schreiben vom 19. März 2009 (act. 12) reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht einen IK-Auszug (act. 12.1) und französische Übersetzungen von acht schwedischen Dokumenten ein (akturiert als act. 12.11-12.19 in Analogie zu den schwedischen Originaldokumenten IV/11-IV/19; die Aktennummern act. 12.2-12.10 bleiben unbesetzt). Ein Arztbericht vom 15. Mai 2005 liege der IVSTA hingegen nicht vor. C.h Am 1. Mai 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt. C.i Auf weitere Ausführungen der Parteien und Dokumente ist - soweit erheblich - im Rahmen der Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG). 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Schweden. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG und dem IVG. 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. April 2005 hin diesem zu Recht nur eine Viertelsrente und keine ganze IV-Rente zugesprochen hat. 4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. Daher ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. Mai 2005 (Beginn der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit) bis zum 20. April 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war. 4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist demzufolge in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG und des IVG zitiert. 4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: 4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG). 5. 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies werde durch die schwedischen Arztberichte sowie die Beschlüsse der schwedischen Versicherungskasse und der deutschen Rentenversicherung, welche ihm beide eine vollständige Invalidenrente zugesprochen hätten, bestätigt. 6.3 Bei den Akten finden sich sechs medizinische Dokumente: ein Messbericht der MediClinik D._______ vom 5. März 2005 betreffend eine koronare Auskultation (IV/12 bzw. act. 12.12) zwei Arztberichte und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E._______ (Bezirksarzt im Pflegezentrum Y._______) vom 26. April 2005, 3. Mai 2005 und 15. Juni 2005 (IV/13, IV/14 und IV/16 bzw. act. 12.13, 12.14 und 12.16) eine Stellungnahme von Dr. H._______ (Versicherungsärztin; medizinische Expertin und Spezialistin für Arbeitsmedizin, Rehabilitation und psychosoziale Medizin in Y._______) vom 13. Juli 2005 (IV/17-18 bzw. act. 12.17-18) eine Stellungnahme von Dr. C._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 25. November 2006 (IV/23). Ein Arztbericht vom 15. Mai 2005, wie Dr. C._______ ihn in seiner Stellungnahme erwähnt, findet sich nicht bei den Akten. Aus dem Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass Dr. C._______ sich auf den Bericht von Dr. E._______ vom 15. Juni 2005 bezieht. In Bezug auf den schwedischen Arztbericht 3. Mai 2005 (IV/14) ist festzuhalten, dass die von der IVSTA eingereichte Übersetzung (act. 12.14) fehlerhaft ist. In der Übersetzung wurde unter Ziff. 8 wiederholt die falsche Box markiert. Unter den Ziff. 9 bis 11 wurden ausserdem drei Markierungen gesetzt, die im Original nicht vorhanden sind. Abzustellen ist diesbezüglich auf die medizinische Beurteilung im Original. 6.4 In seiner Stellungnahme vom 25. November 2006 attestiert Dr. C._______ dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Berichten der Dres. E._______ und H._______ (im Folgenden auch: die schwedischen Ärzte) einen Diabetes mellitus mit Komplikationen in Form einer diabetischen Neuropathie, jahrelang erhöhte Blutzuckerwerte trotz Insulinbehandlung und Müdigkeit. Die in der Beschwerde aufgeführten diversen Beinbeschwerden werden von dieser Diagnose mitumfasst. Betreffend die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch erklärt Dr. C._______, dass es für ihn nachvollziehbar und verständlich sei, dass sein schwedischer Kollege diese Arbeit dem Beschwerdeführer "nicht mehr voll" zumute. Tatsächlich beurteilen die Dres. E._______ und H._______ den Beschwerdeführer diesbezüglich als vollständig arbeitsunfähig. Dass Dr. C._______ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (nur) als zu 60% arbeitsunfähig beurteilt, ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, da die IVSTA beim massgebenden Einkommensvergleich (anders als die Begründung in der angefochtenen Verfügung) für die Berechnung des Invalideneinkommens allein auf die Arbeitsfähigkeit zu 70% in einer Verweisungstätigkeit abgestellt hat (vgl. IV/32 und IV/40). 6.5 Betreffend eine allfällige angepasste Verweisungstätigkeit präsentiert sich die Aktenlage folgendermassen: 6.5.1 Dr. E._______ differenziert in seinen Berichten vom 26. April 2005 (vgl. insbesondere Ziff. 17) und vom 15. Juni 2005 nicht, inwiefern sich die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit auch auf eine angepasste Verweisungstätigkeit bezieht. Gemäss seinem Bericht vom 3. Mai 2005 ist einerseits eine solche Verweisungstätigkeit möglich und kann ein Fortschreiten der Krankheit behindern ("nuire à la progression de la maladie"). Andererseits äussert sich Dr. E._______ dahingehend, dass eine Teilzeitarbeit die Prognose der gänzlichen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit nicht verbessern und in anderer Hinsicht schädlich sein könne (Ziff. 8). Ausserdem sei die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zu erwarten (Ziff. 9). Dr. H._______ attestiert dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht eine hundertprozentige und dauerhafte (funktionelle) Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 12.17, insbesondere Bst. F). Aus den schwedischen Arztberichten geht somit nicht klar hervor, inwiefern der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweisungstätigkeit arbeitsfähig ist, doch schliessen sie eine angepasste Verweisungstätigkeit jedenfalls nicht gänzlich aus. 6.5.2 Dr. C._______ kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweisungstätigkeit als Parkplatz- oder Museumswärter, Magaziner oder Lagerist sowie für kleine Lieferungen per Fahrzeug zu 70% "theoretisch" arbeitsfähig sei, solange es sich um eine abwechselnd stehende und sitzende Tätigkeit handle und der verminderten Stressresistenz des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Zur Begründung führt Dr. C._______ die Möglichkeit einer besseren Kontrolle der Therapie bzw. einer besseren Einstellung der Blutzuckerwerte an. Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde erwähnte anstehende "Klarlegung" seiner Blutgefässe im Bein- und Bauchbereich am 17. Mai 2007 war für einen Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2007 vorgesehen. Der Eingriff selbst bzw. seine Auswirkungen auf eine allfällige Invalidisierung ist hier somit nicht zu beurteilen (vgl. oben E. 4.2). Allerdings weist die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten in den Akten dokumentierten Untersuchung durch schwedische Ärzte (Mitte 2005) auf eine Art und Weise entwickelt hat, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit haben könnte. Dabei ist namentlich zu beachten, dass bereits im April 2005 erneut Varizen, vor allem an den Waden, festgestellt wurden, und dass in der Beschwerde ein geplanter operativer Eingriff am 17. Mai 2007 - also knapp einen Monat nach Ergehen des angefochtenen Entscheids - betreffend die Blutgefässe im Bauchbereich erwähnt wird. Trotz dieser Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat die IVSTA im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Diesbezüglich wurde der medizinische Sachverhalt somit nicht abschliessend abgeklärt. Aus der Stellungnahme von Dr. C._______ ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit der Aussage von Dr. E._______ auseinandergesetzt hat, wonach auf der Höhe beider Schultern des Beschwerdeführers Bewegungen schmerzhaft, die Beweglichkeit reduziert und Anzeichen einer fortgeschrittenen chronischen Schultersehnenentzündung zu diagnostizieren seien (act. 14 Ziff. 4). Eine solche gesundheitliche Einschränkung könnte zu einer signifikanten Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweisungstätigkeit führen. Die Stellungnahme von Dr. C._______ ist somit auch diesbezüglich als unvollständig zu betrachten. 6.5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, dass er aktuell einen Schlüsselbeinbruch kuriere. Üblicherweise handelt es sich dabei nicht um eine invalidisierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Dass besondere Komplikationen vorliegen, welche eine andere Beurteilung nahe legen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung des Schlüsselbeinbruchs sowie weitere Abklärungen diesbezüglich fallen somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht. 6.6 Da die Stellungnahme von Dr. C._______ - trotz entsprechender Hinweise in den Akten - keine Prüfung einer seit Mai 2005 möglicherweise eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält, sich nicht mit den von Dr. E._______ diagnostizierten Anzeichen einer fortgeschrittenen chronischen Schultersehnenentzündung auseinandersetzt und auch keine gesamtheitliche Beurteilung der Gesundheitsbeschwerden erfolgte, erweist sich die Beurteilung der funktionellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. C._______ als unvollständig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 3) kann daher nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf entsprechende Abklärungen verzichtet werden. 7. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss geltend, dass er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen weder auf dem schwedischen noch auf dem deutschen noch auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könnte (act. 1 i.V.m. IV/39). 7.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Wenn es darum geht, den Invaliditätsgrad einer versicherten Person zu prüfen, die bald das Rentenalter erreicht, muss eine globale Analyse der Situation vorgenommen und geprüft werden, ob die versicherte Person sich in einer Situation befindet (bzw. befand), welche es ihr realistischerweise ermöglicht(e), eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Dabei ist - unabhängig von der Frage der Schadensminderungspflicht des Versicherten - zu prüfen, ob im konkreten Fall ein potentieller objektiver Arbeitgeber zustimmen würde, den Versicherten anzustellen - namentlich unter Berücksichtigung der (angesichts der physischen oder psychischen Einschränkungen) verbleibenden Funktionsfähigkeit, der eventuell notwendigen Anpassung der Arbeit bzw. des Arbeitsplatzes an das Handikap des Versicherten, der beruflichen Erfahrung und sozialen Situation des Versicherten, seiner Anpassungsfähigkeit betreffend eine neue Anstellung, des Salärs und der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der voraussichtlichen Beschäftigungsdauer (vgl. SVR 1/2009 IV, Entscheid Kt. FR, m.w.H., insbesondere auf den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts I 1034/06 vom 6. Dezember 2007 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Dr. C._______ erachtete eine Verweisungstätigkeit als Parkplatz- oder Museumswärter, Magaziner oder Lagerist sowie das Ausführen kleiner Lieferungen per Fahrzeug als zumutbar. Gemäss seiner Beurteilung kann eine Anstellung maximal zu einem Beschäftigungsgrad von 70% erfolgen (5 Tage à 6 Stunden). Ausserdem muss eine abwechselnd stehende und sitzende Betätigung möglich sein und der verminderten Stressresistenz des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. 7.2.2 Als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, stand der Beschwerdeführer kurz vor seinem 63. Geburtstag. Für eine neu anzutretende Verweisungstätigkeit war daher von einer Beschäftigungsdauer von rund zwei Jahren auszugehen. Ausserdem waren die obgenannten zeitlichen und funktionellen Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Aussichten des Beschwerdeführers, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, sind unter diesen Umständen als eher gering zu werten. Angesichts des niedrigen Anforderungsprofils für die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten ist, unter Berücksichtigung der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Koch und seiner lebenslangen Arbeit auf dem Beruf (teilweise als Küchenchef), allerdings davon auszugehen, dass die Übernahme einer der genannten Verweisungstätigkeiten keinen besonderen Einarbeitungsaufwand mit sich bringen und einer entsprechenden Anstellung grundsätzlich keine Umstände entgegen stehen würden. Dementsprechend würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle finden, wenn sie erhebliche lohnmässige Abstriche in Kauf nähme. Dass dies notwendig wäre, wird von der IVSTA insofern eingeräumt, als sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens dem Beschwerdeführer den maximalen Leidensabzug von 25% auf dem entsprechenden Tabellenlohn zugesteht. Allerdings kann bereits eine wenig weitgehende Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bzw. können geringfügige weitere funktionelle Einschränkungen dazu führen, dass kein objektiver Arbeitgeber den Beschwerdeführer anstellen würde. Daher ist eine genaue Abklärung der funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers unumgänglich und sind vorliegend die angesprochenen offenen Punkte abzuklären (vgl. oben E. 6 und 7). 8. 8.1 Angesichts des ausgewiesenen Abklärungsbedarfes erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den übrigen von den Parteien vorgebrachten Ausführungen. Eine abschliessende Beurteilung, inwiefern die Vorinstanz den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt und zu Recht einen Invaliditätsgrad von 48% berechnet hat, kann angesichts der vorzunehmenden weiteren Abklärungen nicht erfolgen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (vorliegend: Mai 2006), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Die IVSTA hätte vorliegend somit jedenfalls nicht auf die Tabellenlöhne 2004 abstützen dürfen (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.). Weiter kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den auszurichtenden Betrag der zugesprochenen Viertelsrente richtig berechnet hat, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird. Schliesslich sieht das Bundesverwaltungsgericht bei diesem Ausgang (vgl. oben E. 8) davon ab, den Beschwerdeführer in der Schweiz gerichtlich begutachten zu lassen, wozu dieser sich ausdrücklich bereit erklärt hat. 8.2 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer am 21. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist zurück zu erstatten. 9.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Kopie von act. 12. und 12.1; Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: